Umsetzung der Biostoffverordnung und der TRBA 250 in der betriebsärztlichen Praxis Christian Frosch BGW Bezirksverwaltung München

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1 Umsetzung der Biostoffverordnung und der TRBA 250 in der betriebsärztlichen Praxis Christian Frosch BGW Bezirksverwaltung München

2 Ausgeführte Tätigkeit bei Stichverletzung Basis: Unfallmeldungen (n=334) % BIOV 2014 Seite 2 A Nienhaus, M Dulon, F Haamann, BGW GPR: Nadelstichverletzungen eine Analyse der Unfallmeldungen von Beschäftigten im Gesundheitsdienst. 2012

3 Unfallverursachender Gegenstand Basis: Unfallmeldungen (n=334) 40 % ,3 BIOV 2014 Seite 3 A Nienhaus, M Dulon, F Haamann, BGW GPR: Nadelstichverletzungen eine Analyse der Unfallmeldungen von Beschäftigten im Gesundheitsdienst. 2012

4 Unfallmeldungen in Bezug auf Branche und Beruf % bezogen auf Gesamt n = 334 Branche: Krankenhaus 67 Arztpraxis 23 Altenpflege 6 Ambulante Pflege, Labor, sonstige 4 Beruf: Krankenschwester/Krankenpfleger 28 Ärztin/Arzt 23 MFA 20 Krankenpflegeschüler, Azubi, MA ohne pflegerische Ausbildung 15 Altenpflege 4 Sonstige (OP, Wäscherei/Reinigung, MTA) 10 BIOV 2014 Seite 4 A Nienhaus, M Dulon, F Haamann, BGW GPR: Nadelstichverletzungen eine Analyse der Unfallmeldungen von Beschäftigten im Gesundheitsdienst. 2012

5 Unfallhergang 35 Basis: Telefoninterview (n=103) % BIOV 2014 Seite 5 A Nienhaus, M Dulon, F Haamann, BGW GPR: Nadelstichverletzungen eine Analyse der Unfallmeldungen von Beschäftigten im Gesundheitsdienst. 2012

6 Meldende Stellen (n=334) Anzahl Prozent D-Arzt Betrieb Betriebsarzt 11 3 Anderer Arzt 8 2 H-Arzt für Heilbehandlung 3 <1 A Nienhaus, M Dulon, F Haamann, BGW GPR: Nadelstichverletzungen eine Analyse der Unfallmeldungen von Beschäftigten im Gesundheitsdienst BIOV 2014 Seite 6

7 Hervorzuhebende Anpassungen: gem. BioStoffV Aufhebung der verpflichtenden Zuordnung von Tätigkeiten zu Schutzstufen in der ambulanten Pflege Veterinärmedizin konkretisierende Ausführung zu einzelnen Themen (z.b. Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung, Ambulante Pflege, Veterinärmedizin, Pathologie, Einsatz von Praktikanten). Einbringen der 10-j. Erfahrungen beim Umgang mit Sicherheitsgeräten Berücksichtigung psychosozialer Aspekte des Arbeitsschutzes Substitutionsgebot Hilfe bei der Auswahl geeigneter Sicherheitsgeräte Verhalten nach Unfällen (Lückenlose Erfassung und Analyse v. NSV zur Ableitung v. Maßnahmen). C. Deininger, BGW, Neufassung TRBA 250 ABAS 02./ BIOV 2014 Seite 7

8 Neue Gliederung (Forts.) Anhang 1 Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4) Teil 1: Sonderisolierstationen - Schutzmaßnahmen Teil 2: Sonderisolierstationen - Wichtige Adressen Anhang 2 Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans Anhang 3 Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten Anhang 4 Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten Anhang 5 Beispiel für ein Muster Interner Rücklaufbogen Evaluierung Sicherheitsgeräte Anhang 6 Beispiel für einen Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung Anhang 7 Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP- Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen Anhang 8 Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe Anhang 9 Beispiel einer Betriebsanweisung nach 14 Biostoffverordnung Anhang 10 Vorschriften und Regeln, Literatur BIOV 2014 Seite 8

9 4 Schutzmaßnahmen 4. 2 Schutzmaßnahmen Schutzstufe Prävention von Nadelstichverletzungen Rangfolge (Abs.-Nr.) (1) Minimierungsgebot: (2) Personalausstattung: (3) Substitution: (4) Sicherheitsgeräte: (5) Recappingverbot: (6) Abfallbehältnisse: neu gemäß 2010/32/EU Nadelstich-RL BIOV 2014 Seite 9

10 4 Schutzmaßnahmen 4. 2 Schutzmaßnahmen Schutzstufe Prävention von Nadelstichverletzungen gemäß 2010/32/EU Nadelstich-RL neu (1) [ Minimierungsgebot ] Beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten und Geräten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren. Dabei ist ein integrierter Ansatz unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen notwendig. Dies schließt Fragen der Arbeitsorganisation und die Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins sowie das Verfahren für die Erfassung von NSV und die Durchführung von Folgemaßnahmen mit ein. BIOV 2014 Seite 10

11 4 Schutzmaßnahmen 4.2 Schutzmaßnahmen Schutzstufe Prävention von Nadelstichverletzungen alt (4) [ Sicherheitsgeräte ] Ist der Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente notwendig, sind Arbeitsgeräte mit Sicherheitsmechanismen (im folgenden Sicherheitsgeräte ) unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 zu verwenden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich und technisch möglich ist. BIOV 2014 Seite 11

12 4 Schutzmaßnahmen 4.2 Schutzmaßnahmen Schutzstufe Prävention von Nadelstichverletzungen (4) [ Sicherheitsgeräte ] Ziffer 1. Sicherheitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen: Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind, Behandlung fremdgefährdender Patienten, Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme, Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. -stationen im Justizvollzug. BIOV 2014 Seite 12

13 4 Schutzmaßnahmen 4.2 Schutzmaßnahmen Schutzstufe Prävention von Nadelstichverletzungen infektionsrelevante Menge Körperflüssigkeit X (4) [ Sicherheitsgeräte ] Ziffer 2. Unabhängig von Ziffer 1 sind Sicherheitsgeräte bei allen Tätigkeiten einzusetzen, bei denen durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen, sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten, Legen von Gefäßzugängen. BIOV 2014 Seite 13

14 4 Schutzmaßnahmen 4.2 Schutzmaßnahmen Schutzstufe Prävention von Nadelstichverletzungen vernachlässigbares Infektionsrisiko X (4) [ Sicherheitsgeräte ] Ziffer 3. Bei allen sonstigen nicht unter die Ziffern 1 und 2 fallenden Tätigkeiten hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung das Unfallrisiko und das Infektionsrisiko zu bewerten und angemessene Maßnahmen zu treffen. Sofern von einem Infektionsrisiko auszugehen ist, das nicht durch organisatorische und persönliche Maßnahmen minimiert werden kann, sind vorrangig Sicherheitsgeräte einzusetzen. BIOV 2014 Seite 14

15 Substitutionsprüfung 4 (3) 4. neu keine oder geringe Gefährdung für Beschäftigten hinsichtlich Biostoff nur möglich bei gezielten Tätigkeiten hinsichtlich Arbeitsverfahren z.b. automatische Öffnung von Serumröhrchen im Labor hinsichtlich Arbeitsmittel z.b. Sicherheitsgeräte Kriterien bzügl. Auswahl TRBA Abbildungen unter www. Sicheres Krankenhaus.de BIOV 2014 Seite 15

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