Biostoffe im Handel und der Logistik
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- Ralph Kranz
- vor 7 Jahren
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1 Biostoffe im Handel und der Logistik Allgemeine Grundlagen Änderungen der Biostoffverordnung Beispiele
2 Definition Biostoffe Was zählt zu den biologischen Arbeitsstoffen? Mikroorganismen - Pilze - Bakterien - Viren humanpathogene Endoparasiten 2
3 Definition Biostoffe N I C H T zu den biologischen Arbeitsstoffen zählen: - Nagetiere - Tauben - Insekten - Zecken - Nutztiere, Zootiere A B E R: Tiere können biologische Arbeitsstoffe übertragen 3
4 Aufnahmewege Stichverletzungen Einatmen von belasteten Stäuben Schmierinfektionen Aufnahme über rissige oder aufgeweichte Haut 4
5 Mögliche Wirkungen Infektionen Sensibilisierende Wirkungen Toxische Wirkungen 5
6 Risikogruppen RG 4 RG 3 RG 2 RG 1 Bäckerhefe Hepatitis A Hepatitis B, C Ebola-Viren Schimmelpilze Salmonellen Pest Lassa-Viren Joghurtbakt. Hanta-Viren Hanta-Viren Marburg-Viren 6
7 Tätigkeiten mit möglicher Infektionsgefährdung direkter Kontakt zu Menschen (Untersuchung, Behandlung, Pflege) oder Tieren (Nutztierhaltung, Veterinärmedizin) oder deren Ausscheidungen direkter oder indirekter Kontakt zu Abwasser Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr Kontakt zu spezifischen Abfällen (z. B. benutzte Spritzen und Windeln, verdorbene Lebensmittel oder mit Fäkalien verunreinigtes Laub) Kontakt zu Erdboden 7
8 Sensibilisierende Wirkungen Sensibilisierend an den Atemwegen sind Arbeitsstoffe, wenn Sie beim Einatmen oder Aufnahme über die Schleimhaut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition charakteristische Störungen auftreten. TRBA / TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege 8
9 Sensibilisierende Wirkungen Sensibilisierende biologische Arbeitsstoffe sind im Wesentlichen: - Schimmelpilze - Hefen - Aktinomyzeten 9
10 Toxische Wirkungen - Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) 10
11 Mykotoxine: allg. Einführung I Was sind Mykotoxine? Natürliche Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen die toxische Reaktionen hervorrufen können. Es gibt ca Mykotoxine, die ca. 25 Stoffgruppen zugeordnet werden Was sind keine Mykotoxine? Gifte höherer Pilze, bspw. Fliegenpilz ß-Glucane 11
12 Mykotoxine: allg. Einführung II Wirkung von Mykotoxinen Kanzerogen, immunsuppressiv, tremorgen, nieren-, leber- und nerventoxisch Inhalative Aufnahme wirkt möglicherweise toxischer als die orale Aufnahme Vorkommen von Mykotoxinen Grundsätzlich überall dort, wo Schimmelpilzwachstum auftreten kann, oder aufgetreten ist Bildung von Mykotoxinen Unter unterschiedlichen Bedingungen 12
13 Toxische Wirkungen - Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) - Endotoxine 13
14 Endotoxine: allg. Einführung Was sind Endotoxine? Zellwandbestandteile von bestimmten Bakterien Welche gesundheitlichen Auswirkungen können auftreten? - Akut toxische Wirkungen (z.b. ODTS) - Schleimhautentzündung - Atemwegsentzündung (nicht allergisches Asthma) - Chronische Bronchitis 14
15 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung Vom 15. Juli
16 Wesentliche Änderungen Forderung der Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Stärkung der sensibilisierenden und toxischen Wirkungen von Biostoffen Getrennte Beurteilung für infektiöse, sensibilisierende und toxische Wirkungen 16
17 Wesentliche Änderungen Schutzstufenzuordnung und Differenzierung zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten nur in: Versuchstierhaltung Biotechnologie Laboratorien Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Substitutionsprüfung als Teil der Gefährdungsbeurteilung Berücksichtigung psychischer Belastungen 17
18 Wesentliche Änderungen Neuer Grundpflichten Berücksichtigung psychischer Faktoren bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, Arbeitsverfahren, Arbeitsplatz sowie bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl neuer Arbeitsmittel Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins Wirksamkeitsprüfung bei technischen Schutzmaßnahmen mindestens alle zwei Jahre 18
19 Wesentliche Änderungen Erweiterter Allgemeine Schutzmaßnahmen Konkretisierung der allgemeinen Hygienemaßnahmen Minimierung der Gefahr durch Stich- und Schnittverletzungen Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung sind zu ersetzen durch Verfahren ohne oder mit geringerer Staub- und Aerosolbildung Vorkehrungen gegen Missbrauch oder Fehlgebrauch 19
20 Wesentliche Änderungen Erweiterter Betriebsanweisungen und Unterweisung Konkretisierung der Inhalte der Betriebsanweisung Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins im Rahmen der Unterweisung Aufklärung die Voraussetzungen, unter denen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge besteht Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung 20
21 Fachkundeanforderungen an die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung Anforderungen an die Berufsausbildung und Berufserfahrung Geeignet sind: - abgeschlossenes Studium mit Tätigkeitsbezug oder, - Abschluss einer staatlich anerkannten branchentyp. Ausbildung und praktische Erfahrung mit den betreffenden Tätigkeiten oder, - mindestens zweijährige geeignete Berufserfahrung 21
22 Fachkundeanforderungen an die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung Anforderungen an die Kompetenz im Arbeitsschutz Vorausgesetzt werden Kenntnisse der - relevanten Biostoffe und ihrer Eigenschaften - Arbeitsplätze und Tätigkeiten und der Expositionsbedingungen - einschlägigen Rechtsgrundlagen, z.b. BioStoffV, TRBA, ArbMedVV, branchenspez. Vorschriften, z.b. der UVT Vorausgesetzt wird zusätzlich die Fähigkeit zur - Bewertung von Expositionsbedingungen - Ermittlung und Festlegung tätigkeitsbezogener Schutzmaßnahmen und ggf. arbeitsmedizinischer Vorsorge 22
23 Fachkundeanforderungen an die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen: die Fasi sowie BA, sofern Kenntnisse über branchenspezifische Gefährdungen durch Biostoffe vorliegen, der Arbeitgeber, wenn er ein alternatives Betreuungsmodell wählt und aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, sonstige Personen, die die erforderlichen Arbeitsschutzkenntnisse auf andere Art zum Beispiel im Rahmen des Studiums, der Ausbildung oder von Weiterbildungsmaßnahmen erworben haben. 23
24 Technische Regel u. Beschlüsse Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebsicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung TRBA 001 Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung - Anwendung von Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA TRBA 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien TRBA 120 Versuchstierhaltung TRBA 130 Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung TRBA 212 Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen TRBA 213 Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen TRBA 214 Abfallbehandlungsanlagen 24
25 Technische Regeln u. Beschlüsse TRBA 220 Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen TRBA 230 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten TRBA 240 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen TRBA 405 Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege 25
26 Technische Regeln u. Beschlüsse TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen TRBA 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen TRBA 468 Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen 26
27 Technische Regeln u. Beschlüsse Beschluss 603 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierter Agenzien in TSE- Laboratorien Beschluss 605 Tätigkeiten mit poliowildvirus-infiziertem u. potentiell infektiösem Material einschließlich der sicheren Lagerung von Poliowildviren... Beschluss 608 Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren Beschluss 609 Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza 27
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