Informationen zur Vereinsneugründung sowie zur BLSV- und BFV - Mitgliedschaft
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- Elke Bachmeier
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1 Informationen zur Vereinsneugründung sowie zur BLSV- und BFV - Mitgliedschaft 1. Rechtliche Grundlagen Allgemeine Vorschriften: 21 bis 54 BGB Eingetragene Vereine: 55 bis 79 BGB 2. Gründungsversammlung Mindestens 7 Personen Beschluss 1: Gründung des Vereins Beschluss 2: Verein soll in das Vereinsregister eingetragen sowie Mitglied beim Bayerischen Fußball-Verband e.v. werden Beschluss 3: Verabschiedung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Satzung mit Anerkennung der Satzungen der Verbände (FIFA, DFB, SFV, BLSV und BFV) Wahl der Vorstandsmitglieder laut Satzung 3. Protokollinhalt der Gründungsversammlung Ort und Tag der Versammlung Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers Gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder Annahme der Wahl durch die Gewählten Unterschriften Anlage zum Protokoll ist eine Anwesenheitsliste aller Teilnehmer mit Namen und Wohnort 4. Satzung Die Originalsatzung des Vereins muss von mindestens 7 Personen unterzeichnet sowie das Datum angegeben werden. Mustersatzungen (für kleinere oder größere Vereine) sowie weitere interessante Formulare und Hinweisartikel im Zusammenhang mit (neuen) Mitgliedsvereinen finden Sie hier:
2 5. Anmeldung beim Registergericht Bei der Anmeldung muss eine Abschrift der Satzung sowie eine Abschrift des Versammlungsprotokolls inklusive Anwesenheitsliste beim Registergericht abgegeben werden. Die Anmeldung erfolgt im Beisein eines Notars, der die Unterschriften des Vorstandes beglaubigt. 6. Gemeinnützigkeit Unter Vorlage einer Abschrift der Satzung und des Gründungsprotokolls wenden Sie sich an das örtliche Finanzamt für Körperschaften und beantragen einen Bescheid über die vorläufige Gemeinnützigkeit. 7. Mitgliedschaft beim Bayerischen Landes-Sportverband e.v. Wenn ein (Fußball-)Verein als Mitglied beim Bayerischen Fußball-Verband (BFV) aufgenommen werden will, muss er ebenso Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV) werden. Diese Mitgliedschaft ist zunächst beim BLSV zu beantragen. Für die Aufnahme beim BLSV müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Beitrittserklärung zum BLSV Vereinssatzung Bescheid des Finanzamts über die vorläufige Gemeinnützigkeit Bestandserhebungsbogen Mitgliederbestandsmeldung Bestellschein Bayernsport Wahlweise Anmeldung zur freiwilligen Ehrenamtsversicherung Weitere Informationen zum BLSV finden Sie unter Vereinsservice Mitgliederverwaltung Beitritt zum BLSV oder Sie fordern die Unterlagen per unter oder Tel.: an. 8. Mitgliedschaft beim Bayerischen Fußball-Verband e.v. Neben dem Aufnahmeantrag beim BLSV ist bei der Verbandsgeschäftsstelle des BFV ( Haus des Fußballs, Brienner Straße 50, München) ebenfalls ein (formloser) Antrag auf Mitgliedschaft und Zulassung zum Verbandsspielbetrieb bis spätestens zum des Spieljahres (aus verwaltungstechnischen Gründen jedoch mindestens vier Wochen vorher) zu stellen. Die Anträge beim BLSV und BFV können parallel gestellt werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine sehr späte Antragstellung (erst kurz vor dem 15.5.) zu teilweise erheblichen Verzögerungen beim Aufnahmeverfahren beider
3 Verbände (BLSV + BFV) führen kann (beispielsweise kann eine Vereinsnummer beim BFV grundsätzlich erst vergeben werden, wenn der neue Verein zuvor beim BLSV als Mitglied aufgenommen wurde) und bitten daher um möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme sowie Antragstellung - eine Antragstellung ist beim BFV grundsätzlich bereits auch dann möglich, wenn die u. a. Unterlagen noch nicht komplett vorliegen sollten). Dem Antrag beim BFV sind folgende Unterlagen beizufügen: Ein entsprechender wirksamer und ordnungsgemäßer Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins über die Neugründung und den Aufnahmeantrag. Dieser Beschluss muss die Verpflichtung enthalten, dass die allgemeinen Grundsätze und besonderen Verpflichtungen, die sich aus der Satzung und den einzelnen Ordnungen des BFV (Die Satzung, Ordnungen, Richtlinien etc. finden Sie auf der Homepage unter: Der BFV => Satzung und Ordnungen) sowie den dadurch gestützten Beschlüssen für die Vereine und ihre Mitglieder ergeben, anerkannt und erfüllt werden (falls die Vereinssatzung noch nicht die entsprechende Bestimmung enthält => vgl. übernächsten Punkt. (Der Wortlaut dieses Beschlusses entspricht dem Wortlaut der unter übernächstem Punkt angesprochenen Nachträge zur Vereinssatzung. Diese haben wir ebenfalls als Download in der pdf-liste bereitgestellt.) Ein Protokoll der Gründungsversammlung. Eine Ausfertigung der gültigen Vereinssatzung. Sofern Ihre Satzung keinen Paragraphen enthält, der die ausdrückliche Anerkennung der Satzungen der Verbände (FIFA, DFB, SFV, BLSV und BFV) beinhaltet, müssen die als Download ( angebotenen Nachträge ausgefüllt und unterschrieben, mit Vereinsstempel versehen mit eingereicht werden. Eine Namensliste der Vorstandschaft und der sonstigen Funktionäre nebst Vertretern (Funktion, Anschrift, Telefonnummer und ggf. -Adresse). Nachweis eines ordnungsgemäßen Spielfeldes (vom Spielleiter abgenommen): (Hinweise zu den Spielfeldgrößen finden Sie unter Satzung und Ordnungen FIFA-Fußballregeln.) Zur Genehmigung des Aufnahmeantrages ist ein Nachweis über das Benützungsrecht eines Sportplatzes zu erbringen. Steht kein vereinseigener Platz zur Verfügung, ist ein Vertrag erforderlich, mit dem von Seiten des Eigentümers Ihrem Verein zumindest für die Dauer eines Spieljahres das Recht zur Benützung eingeräumt wird. Dieser Vertrag ist (mit Unterschriften und beiden Stempeln (Verein/e, Gemeinde) versehen) dem BFV in Kopie vorzulegen. Wichtig: Wenn ein Antrag auf Zulassung zum Verbandsspielbetrieb gestellt wurde, muss der Nachweis über das Benützungsrecht bis allerspätestens zum vorliegen!
4 Bitte beachten Sie: Die Mitgliedsvereine sollen (u.a. wegen der Haftungsfrage) möglichst eingetragene Vereine sein. Nicht eingetragene Vereine müssen in Ihrer Satzung die Bestimmung aufnehmen, dass der Vorstand ermächtigt ist, die Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Vorstand und sonstige Funktionäre des Vereins im weitesten Sinne dürfen nur Vereinsmitglieder sein. Änderungen und Ergänzungen von Vereinsnamen zum Zwecke der Werbung führen zum Ausschluss des Vereins aus dem Verband. Aus den gleichen Gründen kann die Neuaufnahme eines Vereins abgelehnt werden. Der Verein muss für mindestens 15 Spieler Antrag auf Spielerlaubnis stellen. Sofern sich Spieler Ihrem Verein anschließen, die zuvor bei einem anderen Verein aktiv gewesen sind, können diese nur berücksichtigt werden, wenn vom abgebenden Verein die Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabe) gegeben wird (siehe hierzu auch Punkt 13). Die zu verwendenden Antragsformulare können Sie über unsere Internetseite unter => Formulare => Passantrag Erwachsene bzw. Passantrag Jugend downloaden. Vereine, die zum Herren-Verbandsspielbetrieb zugelassen werden wollen, müssen unter Umständen zugleich eine Junioren- oder Juniorinnen-Mannschaft zum Spielbetrieb melden. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in 20 Spielordnung ( => Der BFV => Satzung und Ordnungen) Eine Lektüre wird unbedingt empfohlen! Die am Verbandsspielbetrieb teilnehmenden Vereine müssen bis zum Beginn der Verbandsrunde für jede Ihrer gemeldeten Herren-, Frauen-, A-Junioren- und B- Juniorenmannschaften einen aktiven Schiedsrichter stellen. Für die Frauenmannschaften sollte möglichst eine aktive Schiedsrichterin gemeldet werden. Jede Junioren-Förder- Gemeinschaft muss mindestens einen aktiven Schiedsrichter melden. Für jeden fehlenden Schiedsrichter wird ein Kostenersatz fällig. Der Kostenersatz für jeden fehlenden Schiedsrichter für die A- und B-Juniorenmannschaft ist jeweils nur für eine Mannschaft jeder Altersklasse zu zahlen. Der Kostenersatz ist entsprechend 11 Abs. 1 Nr. 14 Finanzordnung zu leisten. Die genaue Staffelung der Ausfallkosten finden Sie in vorgenanntem Paragraphen ( => Der BFV => Satzung und Ordnungen => Finanzordnung). 9. Aufnahme Über die Aufnahme entscheidet der Verbands-Präsident des BFV, über eine evtl. Ablehnung das Verbands-Präsidium frühestens drei Wochen nach Veröffentlichung des Aufnahmeantrages im Amtlichen Mitteilungsblatt des BFV ( bayernsport ) oder im Amtlichen Teil der Internetadresse
5 Wirksam wird die Aufnahme mit Eingang einer entsprechenden Mitteilung des BFV an den Verein. (Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Aufnahmegenehmigung widerrufen werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verschweigung von Tatsachen erwirkt worden ist.) 10. Einteilung in Spielklassen Neu aufgenommene Vereine werden in die unterste Spielklasse eingereiht. Scheidet eine Fußballabteilung aus einem Verein aus und tritt mit der überwiegenden Mehrheit der aktiven Spieler einem neu gegründeten Verein oder einem Verein mit einer neu gegründeten Fußballabteilung bei, entscheidet das Verbands-Präsidium auf Antrag über die Spielklasseneinteilung des Vereins. Der Antrag muss bis spätestens des Spieljahres dem Verband vorliegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel Fusionen, Ausgliederungen, Ligenübertragung unter => Service => Hier informieren! => Ich bin Vereinsmitarbeiter(in) => Der erfolgreiche Weg zur BFV-Mitgliedschaft. 11. Kosten Notarkosten: Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt durch die Beglaubigung eines Notars. Die Kosten für einen Notar sind in ganz Deutschland gleich. Die Gebühr für Vereine richtet sich nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars, sondern nach dem Geschäftswert. Bei neugegründeten Vereinen geht man von einem Wert von EUR 3.000,- aus. Davon ausgehend wird in durchschnittlichen Fällen ein Betrag von 5/10 der Gebühreneinheit berechnet. Folglich ergibt sich eine Gebühr in Höhe von EUR 13,- zzgl. Umsatzsteuer 19 %, hinzukommen Auslagen des Notars wie Porto sowie Schreibarbeit. Vereinsregister: Die Kosten für die Eintragung ins Vereinsregister stellen sich wie folgt auf: Ausgangslage ist wieder der Geschäftswert des Vereins. Bei kleinen Vereinen geht man allgemein von EUR 3.000,- aus. Bei einer Ersteintragung fallen entsprechend einer 2/1- Gebühr Kosten von EUR 52,- an. Bekanntmachung: Das Amtsgericht hat nach 66 BGB die Eintragung in seinem Blatt für Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Die Kosten hierfür sind regional unterschiedlich. Anmeldung beim Bayerischen Landes-Sportverband e.v.: Der Verein muss bei Neuaufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 50,- entrichten. Anmeldung beim Bayerischen Fußball-Verband e.v.: Gemäß 11 Abs. I Nr. 16 der BFV- Finanzordnung wird für die Aufnahme eines neuen Vereins eine Gebühr in Höhe von EUR 253,75 erhoben.
6 12. Bayernsport / Internet Das offizielle Organ des Verbandes ist die Zeitschrift bayernsport und die Homepage des Bayerischen Fußball-Verbandes Der Bezug der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift Bayernsport ist Pflicht. Der Bayernsport kann bei der Pressestelle des BLSV, Georg-Brauchle-Ring 93, München, Tel.-Nr bestellt werden. Im Bayernsport und vor allem im Internet werden alle Amtlichen Mitteilungen, wie Beschlüsse des Verbands-Vorstandes, Sportgerichtsurteile etc. veröffentlicht. Hier finden Sie auch alle wichtigen Regelungen, Satzungen und Ordnungen und weitere Informationen, die ein Verein wissen muss, wenn er am Spielbetrieb des BFV teilnimmt. Wir empfehlen Ihnen daher nicht zuletzt aus Aktualitätsgründen insbesondere unsere Seite im Internet als Nachschlagewerk bei Fragen und Problemen. 13. Erste Hinweise zum Antragsverfahren für die Erteilung des Spielrechts für Spieler und zur Ausstellung von Spielerpässen: 1. Neuanmeldung von Spielern (noch bei keinem anderen Verein aktiv): Zum Nachweis des Spielrechts dient generell der Spielerpass. Dieser ist für jeden Spieler einzeln durch Einreichung des bereits erwähnten Formulars zu beantragen. Die entsprechenden Anträge sind dabei sowohl für die Pass-Erstausstellung als auch bei Vereinswechsel von Spielern zu verwenden. Bezüglich der Gebühren für die Passausstellungen wird auf 11 der Finanzordnung ( => Der BFV => Satzung und Ordnungen => Finanzordnung) verwiesen. 2. Vereinswechsel von Spielern: Die im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Spielern zu beachtenden Bestimmungen sind im Pass- und Spielrecht, beginnend ab 40 der Spielordnung festgelegt. (Die vollständige Spielordnung finden Sie unter => Der BFV => Satzung und Ordnungen => Spielordnung.) Zusammen mit dem jeweiligen vollständig ausgefüllten Antragsformular ist nach Möglichkeit der bisherige Spielerpass mit Freigabevermerk, Abmeldedatum und Bestätigung über den letzten Spieleinsatz an uns einzureichen. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass erwachsene Spieler bei einem Vereinswechsel während des Spieljahres nur dann ein Verbands-Spielrecht für einen neuen Verein erhalten können, wenn vom abgebenden Verein die Zustimmung zum Vereinswechsel gegeben wird (Eintrag auf der Spielerpass-Rückseite). Wichtig erscheint uns auch der Hinweis auf 44 der Spielordnung, in dem geregelt ist, unter welchen Bedingungen ein Spieler bei Vereinswechsel Spielrecht ohne Anrechnung von Wartefrist erhalten kann. Insbesondere wird auf Ziffer 9 verwiesen, dem zu entnehmen ist, dass bei
7 Neugründung eines Verbandsvereins an einem bisher vereinslosen Ort, Spieler, die dort seit mehr als zwei Jahren wohnhaft sind, Spielerlaubnis ohne Wartefrist erhalten können, sofern folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: der neue Verein ist bereits in den BFV als Mitglied aufgenommen, Vorlage einer entsprechenden Gemeindeamtlichen Bestätigung über die Wohndauer des Spielers, Beitritt des Spielers zum neu gegründeten Verein innerhalb eines Monats nach Neugründung. (Weitere wertvolle Hinweise zu Erstanträgen, Spielerwechseln etc. finden Sie unter Die einschlägigen Bestimmungen sowie ggf. weitere wichtige Hinweise finden Sie insbesondere in 19 (Zulassung zum Spielbetrieb) der Spielordnung sowie in 8 (Aufnahmebestimmungen) der BFV-Satzung, deren Lektüre wir dringend empfehlen. Sofern Sie nun noch weitergehende Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich an Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle (diese finden Sie unter => Der BFV => Bezirke) oder an Herrn Schneider (Tel.-Nr. 089 / ) wenden. Abschließend wünschen wir Ihrer Fußball-Abteilung alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Aufbauarbeit.
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