Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

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1 Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Notarin Evelyn Lenz-Jakubczyk 2016 DIE KANZLEI Lenz Gebhardt GbR

2 Persönliche Vorstellung *25. Februar 1964 in Bremerhaven Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg und Göttingen seit 1993 als Rechtsanwältin zugelassen Mitglied des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen seit 1995 Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 1996 Fachanwältin für Sozialrecht seit 2009 als Notarin zugelassen Seit 2012 ausgebildete Mediatorin Schwerpunkte Arbeitsrecht, Architektenrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Baurecht, Kaufvertragsrecht, Medizinrecht, Sozialversicherungsrecht, Strafrecht, Vertragsarztrecht, Zivilrecht Evelyn Lenz-Jakubczyk Rechtsanwältin und Notarin Mediatorin Kontakt Telefon: 0471 / Notariat Telefon: 0471 / lenz@die-kanzlei-bremerhaven.de notariat@die-kanzlei-bremerhaven.de

3 Inhaltsübersicht I. Ziel des Vortrags II. III. IV. Ein Fall aus dem Leben Begriffsbestimmungen / Definition Formvorschriften A. Vorsorgevollmacht B. Patientenverfügung C. Betreuungsverfügung VI. Kosten und Gebühren

4 I. Ziel des Vortrags Nein Ja

5 I. Ziel des Vortrags Nein Ja

6 II. Ein Fall aus dem Leben Magda und Hans Werner Lustig sind schon über 40 Jahre verheiratet. Die 3 Kinder sind aus dem Haus zu ihnen besteht ein gutes Verhältnis. Und dann gibt es noch die Schäferhündin Miss Marple. Für den letzten Gassigang am Abend ist Hans Werner zuständig: Er geht mit Miss Marple in den Bürgerpark. Doch beide kommen gar nicht wieder. Magda wird schon etwas nervös. Dann klingelt das Telefon und Magda eilt sofort ins Krankenhaus Sie stellt sich den Ärzten als die Ehefrau vor und fragt nach ihrem Mann und Miss Marple. Miss Marple geht es gut! Sie erhält jedoch von den Ärzten keine Angaben über ihren Mann, den sie mit vielen angeschlossenen Schläuchen im Bett liegen sieht

7 II. Ein Fall aus dem Leben ohne Vorsorgevollmacht mit Vorsorgevollmacht Die Ärzte sind auch gegenüber nahen Angehörigen (Ehepartner, volljährige Kinder) an ihre Schweigepflicht gebunden. Ärzte sind mithin nicht befugt über die festgestellten Diagnosen Auskunft zu erteilen und wenden sich an das Betreuungsgericht. Betreuungsgericht wird für Hr. Lustig eine gesetzliche Betreuung einrichten. Der Betreuer wird über medizinische Weiterbehandlung, Aufenthaltsbestimmung, Finanzen pp entscheiden. Die behandelnden Ärzte sind von der Schweigepflicht entbunden. Frau Lustig kann medizinische Entscheidungen treffen Sie kann Einsicht in die Krankenakte nehmen Die Ärzte klären Frau Lustig über etwaige Operationsrisiken auf. Die Einwilligung zur weiteren medizinischen Behandlung kann durch Frau Lustig erteilt werden.

8 III. Begriffsbestimmungen / Definition Was ist eine Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht ist quasi eine Generalvollmacht mit den besonderen Befugnissen, die ein amtlich bestellter Betreuer durch das Gericht maximal erhalten könnte. Der Bevollmächtigte ist befugt für den Vollmachtgeber alle Geschäfte abzuschließen. Liegt die Vollmacht in beurkundeter Form vor, kann der Bevollmächtigte auch Grundstücke und Immobilien kaufen und veräußern. Die Vorsorgevollmacht enthält auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnden Ärzte.

9 III. Begriffsbestimmungen / Definition Was ist eine Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung ist die Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Sie entfaltet nur dann eine Wirkung, wenn eine Betreuung tatsächlich erforderlich wird. Die Betreuungsverfügung ist quasi eine Anweisung an das Gericht, wer für Sie im Falle einer notwendigen Betreuung als Betreuer bestellt werden soll.

10 III. Begriffsbestimmungen / Definition Was ist eine Betreuungsverfügung Eine gesetzliche Betreuung sieht immer die gerichtliche Überwachung vor. Ein gesetzlich bestellter Betreuer erhält eine Vergütung, die durch das Gericht und Gesetz bestimmt wird. o Stundensatz aktuell: 27,00 EUR o Bei besonderen Kenntnissen: 33,50 EUR 44,00 EUR o Festgelegtes Stundenkontingent

11 III. Begriffsbestimmungen / Definition Was ist eine Patientenverfügung Eine Willenserklärung des Patienten für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit im Krankheitsfall. Der Patient bestimmt welche Behandlungsmethoden er wünscht oder welche er ablehnt. Die Ärzte und Behandler sind an die Patientenverfügung und den Willen des Patienten gebunden.

12 IV. Formvorschriften Privatschriftliche Form Selber schriftlich formuliert Notarielle Form Echtheit der Unterschrift Geschäftsfähigkeit Notwendigkeit notarieller Beurkundungen bei Grundstücksgeschäften jeglicher Art Gültigkeit bis zum ausdrücklichen Widerruf Neue Ausfertigung bei Verlust

13 A. Vorsorgevollmacht a) Geschäftsfähigkeit Der Notar überzeugte sich durch ein persönliches Vorgespräch von der vollen Geschäftsfähigkeit des Erschienenen. Der Erschienene erklärte: b) Außen und Innenverhältnis Die nachstehende Vollmacht soll dann gelten, wenn ich durch Alter oder Krankheit daran gehindert bin, für mich selber zu sorgen. Diese Bestimmung ist jedoch keine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Dritten, sondern lediglich eine Anweisung von mir an den Bevollmächtigten, die nur im lnnenverhältnis gilt; im Außenverhältnis gegenüber Dritten und Behörden ist diese Vollmacht unbeschränkt.

14 c) Auswahl und Anzahl der Bevollmächtigten Ich bevollmächtige hiermit meine Ehefrau Magda Lustig geb. am , wohnhaft in Bremerhaven, ersatzweise meinen Sohn Peter Lustig geb. am , wohnhaft in Bremerhaven, ersatzweise meinen Sohn Stefan Lustig geb. am , wohnhaft in Berlin, mich in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

15 c) Auswahl und Anzahl der Bevollmächtigten Unter dem Begriff ersatzweise verstehe ich, dass der Bevollmächtigte entweder aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines ausdrücklichen Willens, den er schriftlich geäußert hat oder aufgrund Todes nicht in der Lage oder bereit ist, die Bevollmächtigung wahrzunehmen. Diese Einschränkung und Reihenfolge der Vertretungsregelung gilt ausschließlich im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis sind alle Bevollmächtigten für sich allein nebeneinander vertretungsberechtigt.

16 d) Vermögensrechtliche Angelegenheiten 1. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, mich in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten. 2. Der Bevollmächtigte kann in einzelnen Vermögensangelegenheiten Untervollmacht erteilen. 3. Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. 4. Dem Bevollmächtigten wird freigestellt, wie er dafür sorgt, dass mein Vermögen erhalten bzw. möglichst gewinnbringend angelegt wird.

17 e) Persönliche Angelegenheiten 1. Der Bevollmächtigte ist ferner berechtigt, mich in allen persönlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich zulässig ist, zu vertreten. Insbesondere ist der Bevollmächtigte zu allen Erklärungen und Handlungen berechtigt, zu denen ein Betreuer mit oder ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts befugt wäre, wie 2. zur Einwilligung, zur Nichteinwilligung oder zum Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide ( 1904 BGB); hierbei ist der Bevollmächtigte auch befugt, Krankenunterlagen einzusehen und alle Informationen von den behandelnden Ärzten einzuholen, die von ihrer Schweigepflicht hiermit entbunden werden,

18 2.1 zur Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, soweit der Sterbevorgang bereits begonnen hat, 2.2 zur Einwilligung in einer Unterbringung, die mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme verbunden ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung von mir die Gefahr besteht, dass ich mich selbst töte oder mir erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge oder eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Engriff notwendig ist, ohne die Unterbringung von mir nicht durchgeführt werden kann und ich aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkenne oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann ( 1906 Abs. 1 und 5 BGB)

19 3. zur Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen wenn mir, wenn ich mich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalte, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. ( 1906 Abs. 4 BGB) 4. zur Bestimmung meines Aufenthaltes und zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ( 1907 BGB).

20 Zu den Buchstaben c) und e) erläutere ich: Eine Unterbringung in ein Pflegeheim möchte ich nur, wenn ich nicht mehr für mich selber sorgen kann und eine häusliche Pflege nicht möglich ist. Sollte ich ein Pflegeheim bereits ausgesucht haben, soll es dabei bleiben. Ansonsten will ich nach meinen finanziellen Möglichkeiten bestmöglich untergebracht werden. Wenn meine laufenden Mittel nicht ausreichen, sollen meine Ersparnisse verwendet werden. Der Bevollmächtigte soll die Einrichtung in der ich untergebracht bin, regelmäßig überprüfen und mich anderweitig unterbringen, wenn eine bestmögliche Unterbringung nach seiner Ansicht dort nicht mehr gewährleistet ist. Der Bevollmächtigte kann meinen Hausrat, soweit ich ihn nach meinem Umzug in die Pflegeeinrichtung nicht mehr benötige, auflösen und veräußern.

21 f) Unterbevollmächtigung Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten ist nicht übertragbar. Untervollmacht darf in persönlichen Angelegenheiten nicht erteilt werden.

22 B. Patientenverfügung 1. Für den Fall, dass ich gesundheitlich in einen Zustand gerate, durch den meine Urteils und Entscheidungsfähigkeit unwiderruflich verloren gegangen ist (z. B. Wachkoma, fortgeschrittene Demenz, fortgeschrittenes Tumorleiden ohne Aussicht einer Wiederherstellung im genannten Sinne), bestimme ich bereits jetzt, dass ärztlicherseits auf jegliche Maßnahmen verzichtet wird, die nur noch eine Verlängerung meines Leidens bzw. meines Sterbens bedeuten würden. Insbesondere soll dann auf Maßnahmen der Reanimation, künstlichen Ernährung und Beatmung verzichtet werden. Damit meine ich nicht die Zuführung von Sauerstoff um mir das Gefühl des Erstickens zu nehmen.

23 2. Ich will sichergestellt wissen, dass man mich nicht mit Hilfe von Maschinen am Leben erhält, obwohl die Wiederaufnahme eines bewußten aktiven Lebens aussichtslos ist. Ärztliche Begleitung und Behandlung soll in diesen Fällen auf die Linderung von Beschwerden, wie zum Beispiel Schmerzen, Unruhe, Angst, Atemnot oder Übelkeit, gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Therapie eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich weise die behandelnden Ärzte daher bereits jetzt an, eine ausreichende Schmerzensbehandlung durchzuführen. Dies bestimme ich hiermit ausdrücklich. 3. Ich möchte mein Leben in Stille und Würde vollenden.

24 4. Gerichtliche Maßnahmen Im Hinblick auf diese Bestimmung meinerseits, weise ich ausdrücklich die von mir Bevollmächtigten an, sämtliche diesbezüglich erforderlichen Schritte einzuleiten und, soweit erforderlich, gerichtliche Schritte zu ergreifen. 5. Unterbringung im Sterbefall Sollte ich in die Lage geraten, langsam sterben zu müssen, will ich vorrangig zu Hause sterben, ansonsten wünsche ich in einem Sterbehospiz untergebracht zu werden.

25 6. Auf die Entbindung meiner Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber den Bevollmächtigten in Ziff. A e 2) weise ich an dieser Stelle hin. 7. Wenn keine näheren Ausführungsbestimmungen meinerseits vorliegen, gelten bei medizinischen Entscheidungen die allgemeinen ethischen Grundsätze, wie sie etwa von der Deutschen Bundesärztekammer im April 2004 formuliert worden sind. Danach dürfen Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens unterlassen werden, wenn diese nur den bevorstehenden Todeseintritt verzögern würden. Darüber hinaus kann bei Sterbenden die Linderung des Leides so im Vordergrund stehen, dass möglicherweise eine unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Allgemein gilt als Aufgabe des Arztes, Leben zu erhalten, Gesundheit wieder herzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden beizustehen.

26 C. Betreuungsverfügung für den Notfall 1. Die Vorsorgevollmacht soll auch dann wirksam bleiben, wenn ich geschäftsunfähig werden sollte oder ein Betreuer für mich bestellt wird. 2. Sollte trotz der hier bestellten Vollmachten für mich eine Betreuung notwendig oder zweckmäßig werden, weise ich das Betreuungsgericht an, die Bevollmächtigten in der von mir vorgegebenen Reihenfolge zu meinem Betreuer zu bestellen. Falls bereits ein anderer Betreuer bestellt ist, ist dieser Beschluss entsprechend abzuändern. Sind die Betreuer nicht bereit oder in der Lage sein, meine Angelegenheiten wahrzunehmen, so soll der Betreuer jeweils aus dem Kreis der weiteren Verwandten bestimmt werden.

27 D. Schlußbestimmungen 1. Vergütungsregelung Die obigen Vollmachten sind mit den Bevollmächtigten besprochen worden. Diese wollen für ihre Tätigkeit keine Vergütung verlangen. Die Auslagen werden erstattet. 2. Aushändigung der Urkunde Den Bevollmächtigten werden sofort Ausfertigungen dieser Urkunde erteilt und dem Vollmachtgeber ausgehändigt. Den Bevollmächtigten können beliebig viele weitere Ausfertigungen dieser Urkunde erteilt werden.

28 3. Dauer der Vollmacht, Beendigung Die obigen Vollmachten sollen durch meinen Tod nicht erlöschen. 4. Schweigepflicht Alle Stellen und Personen, die einer Schweigepflicht unterliegen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Krankenkassen etc.) werden hiermit gegenüber dem Bevollmächtigen von ihrer Schweigepflicht entbunden und zur Erteilung von Auskünften und zur Ermöglichung der Einsichtnahme der Bevollmächtigten in Akten und Unterlagen verpflichtet.

29 5. Aufbewahrung a) eigene Urkunde b) beglaubigte Kopie Sichere, aber nicht geeignete Orte

30 5. Aufbewahrung a) eigene Urkunde b) beglaubigte Kopie

31 6. Datenbank der Bundesnotarkammer Ich wünsche die Erfassung dieser Urkunde einschließlich der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten im Zentralen Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden. Dieses Register dient der Information der mit Betreuungsverfahren befassten Stellen. Der Notar hat mich darauf hingewiesen, dass die Bundesnotarkammer eine aufwandsbezogene Gebühr in Höhe von 10,00 20,00 für die Registrierung erhebt.

32 VI. Kosten und Gebühren A. Vermögenswert Der Wert dieser Urkunde wird angegeben mit B. Vorsorgevollmacht mit Patienten und Betreuungsverfügung Notarkostenberechnung ( 19 GNotKG) : Geschäftswert: 1,0 Gebühr ,00 inkl. Mwst 148, ,00 inkl. Mwst 228, ,00 inkl. Mwst 260, ,00 inkl. Mwst 357, ,00 inkl. Mwst 453,00 zuzüglich Nebenkosten Fotokopien, Portokosten, ggf. Gerichts und Registrierungskosten)

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

34 Besser gleich zum Fachanwalt! Partner Partner Brigitte Gebhardt Evelyn Lenz-Jakubczyk Stefanie May Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Verkehrsrecht Mediatorin Rechtsanwältin und Notarin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Mediatorin Rechtsanwältin Fachanwältin für Mietrecht und WEG-Recht Fachanwältin für Verkehrsrecht Liane Kuhn Rechtsanwältin Fachanwältin für Bauund Architektenrecht Waltraut Koopmann Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Grashoffstraße 7 (KAP), Bremerhaven 0471/ Notariat: 0471/30832 info@die kanzlei bremerhaven.de kanzlei bremerhaven.de

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