A Leitlinien für Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest. Vom 12. August Einleitung

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1 Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A Leitlinien für Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest Vom 12. August Einleitung Mit der Richtlinie 92/35/EWG hat der Rat EG-einheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest vorgeschrieben. Vor dem Hintergrund der Liberalisierung der Verbringung von Equiden auf dem Gebiet der Gemeinschaft und der Tatsache, daß ein Ausbruch der Pferdepest rasch epizootische Ausmaße annehmen kann, ist jeder Seuchenfall so zu bekämpfen, daß eine Weiterverbreitung verhindert wird. In Deutschland ist Pferdepest noch nie aufgetreten. Es gibt keine Erkenntnisse darüber, inwieweit die hier heimischen Gnitzen die Krankheit übertragen können. Es ist jedoch davon auszugehen, daß es in den Monaten September bis April nicht zu einer Übertragung kommt. Bund und Länder haben beschlossen, die Richtlinie 92/35/EWG nicht durch eine spezielle Bundesverordnung, sondern durch Leitlinien in nationales Recht umzusetzen, die Inhalt einer Verfügung nach 79 Abs. 4 TierSG oder einer Verordnung nach 79 Abs. 2 oder 3 TierSG sind. Die Leitlinien gehen von einer denkbaren Einschleppung der Pferdepest durch infizierte Equiden aus und orientieren auf eine schnelle Tilgung des Seuchenausbruches, um auf Impfungen und großräumige sowie langwährende Sperren verzichten zu können. Letztere sollten nur im Fall eines epizootischen Geschehens Anwendung finden. Die Leitlinien legen somit bundeseinheitlich Mindestanforderungen für den Fall eines Verdachts, eines akuten Ausbruchs oder eines epizootischen Verlaufs fest, die in einem solchen Fall von den zuständigen Landesbehörden auf der Basis des 79 Abs. 4 oder Abs. 2 oder Abs. 3 TierSG anwendbar gemacht werden. Für den in der Richtlinie vorgeschriebenen Notstandsplan und die Bildung der Krisenzentren gelten sinngemäß die Kriterien des vom BML herausgegebenen MKS-Notstandsplans für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die EG beteiligt sich an den Kosten der Seuchentilgung nach den Bedingungen des Artikels 3 der Richtlinie 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. EG Nr. L 224 vom S. 19) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Definitionen Im Sinne dieser Leitlinien sind 2.1 Betriebe: - Landwirtschaftlicher Betrieb, jeder Stall oder jede Räumlichkeit oder Anlage, in der Equiden gehalten oder aufgezogen werden; - Naturreservate, in denen Equiden frei leben 2.2 Equiden: Als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde, Zebras oder Esel sowie ihre Kreuzungs-

2 (A 1.8.2) 2 produkte 2.3 Vektoren: Insekten der Spezies Culicoides imicola oder jedes andere blutsaugende Insekt, das die Pferdepest überträgt oder von dem die Übertragung der Seuche angenommen werden kann. 3. Diagnose - Der Verdacht auf Pferdepest wird auf Grund von klinischen Befunden und einer epizootiologischen Analyse oder auf Grund eines Laborbefundes gestellt. - Die Diagnose Pferdepest erfolgt auf Grund der klinischen Feststellungen und des Antigen- o- der Virusnachweises durch die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere (BFAV). Methoden und Verfahren der Probenahme, des Probentransports sowie Angaben zur Untersuchungsdauer sind in Anhang 1 aufgeführt. 4. Schutzmaßnahmen bei Verdacht des Ausbruchs der Pferdepest 4.1 Bei Verdacht des Ausbruchs stellt die zuständige Behörde denseuchenverdächtigen Betrieb unter amtliche Überwachung und veranlaßt folgendes (Rechtsgrundlage ' 11, 12, 18 bis 30 TierSG): Verbot der Ein- und Ausstallung von Equiden, Einleitung der für die amtliche Seuchenfeststellung notwendigen Untersuchungen, Unterbringung der Equiden in einer solchen Weise, daß sie vor dem Eindringen des Vektors geschützt werden, Erstellung eines Registers aller im Betrieb gehaltenen Equiden unter Angabe der Gesamtzahl, der bereits verendeten, infizierten oder ansteckungsverdächtigen Tiere. Dieses Register ist durch den Besitzer auf dem neuesten Stand zu halten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, Erfassung der Orte, die das Überleben des Vektors begünstigen oder ermöglichen, und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Entwesung, Nachforschungen zur Epizootiologie, unschädliche Beseitigung verendeter oder getöteter Equiden. 4.2 Diese Maßnahmen sind auch auf andere Betriebe auszudehnen, wenn die Ansteckung von Equiden dieser Betriebe angenommen werden muß. Dabei ist von einer Inkubationszeit von maximal 40 Tagen auszugehen. 5. Maßnahmen nach amtlicher Feststellung der Pferdepest 5.1 Ist der Ausbruch der Pferdepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, veranlaßt die zuständige Behörde folgendes (Rechtsgrundlage ' 19 bis 30 TierSG): Tötung aller erkrankten und serologisch positiv reagierenden Equiden des Betriebes und ihre unschädliche Beseitigung Bildung eines Sperrbezirks mit einem Radius von mindestens 20 km, in dem die Maßnahmen nach Abschnitt 4 für alle equidenhaltenden Betriebe sinngemäß festgelegt werden, einschließlich des Verbots der Umsetzung von Equiden und der Gewinnung von Samen.

3 (A 1.8.2) Nachforschungen zur Epizootiologie, die sich insbesondere auf - die mutmaßliche Zeitspanne seit der Infektion des Betriebes, - die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle, - das Vorkommen und die Fähigkeit zur Infektionsübertragung der Vektoren, - die Verbindung zu Equiden anderer Betriebe in der Inkubationszeit, bezieht. Angaben zu den Vektoren sind in Anhang 2 aufgeführt Einrichtung von Krisenzentren. 5.2 Die zuständige Behörde erarbeitet einen Plan zur Tilgung der Pferdepest und zur klinischen sowie serologischen Kontrolle der Equiden im Sperrbezirk unter Berücksichtigung der Übertragungsmöglichkeiten durch Vektoren. Sie leitet aus den epidemiologischen, meteorologischen, geographischen oder klimatologischen Faktoren die Begründung für die Aussetzung der Impfverpflichtung ab. Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt diesen Plan dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Weiterleitung an die Kommission der EG. 6. Schutzmaßregeln bei epizootischem Auftreten der Pferdepest 6.1 Kann die Pferdepest nicht auf einen einzelnen Ausbruchsherd beschränkt werden und ist ein epizootisches Auftreten zu befürchten, übermittelt die zuständige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Weiterleitung an die Kommission der EG einen Plan zur Durchsetzung folgender Maßnahmen: 1. Bildung eines Sperrbezirks mit einem Radius von jeweils 20 km um die befallenen Betriebe, eines Beobachtungsgebietes mit einem Radius von ca.100 km und einer Kontrollzone, die 50 km über das Beobachtungsgebiet hinausgeht. Die Abgrenzung der Gebiete und Zonen kann auf nationalen Antrag durch den Ausschuß geändert werden, wenn folgende Parameter hierfür Anlaß geben: - geographische Lage und ökologische Faktoren, - Witterungsverhältnisse, - Vorkommen und Verteilung des Vektors, - Ergebnisse der Nachforschungen zur Epizootiologie, - Laborbefunde, - Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere Entwesung. 2. Für den Sperrbezirk wird neben der Durchsetzung der Maßnahmen nach Abschnitt 5 eine begründende Stellungnahme unter Berücksichtigung der epidemiologischen, geographischen und klimatologischen Fakten für oder gegen eine Impfung der Equiden abgegeben. Methoden und Verfahren der Impfung sowie der dauerhaften Markierung der vakzinierten Tiere sind in Anhang 3 aufgeführt. 3. Im Beobachtungsgebiet: - Ermittlung sämtlicher Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, und regelmäßige Kontrolle durch beamtete oder beauftragte Tierärzte, - Equiden dürfen nur unter amtlicher Überwachung zur Notschlachtung aus dem Betrieb verbracht werden. Stellungnahme zur eventuellen Impfung der Equiden. 4. In der Kontrollzone: Es werden gleiche Maßnahmen wie im Beobachtungsgebiet veranlaßt. Impfungen gegen Pferdepest sind verboten. 6.2 Die zuständige Behörde informiert die Bewohner des Beobachtungsgebietes und der Kontrollzone über die Seuchensituation und die geltenden Beschränkungen.

4 (A 1.8.2) Befinden sich Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden bei der Abgrenzung der Gebiete unter Restriktion zusammen und schlagen dem Ausschuß gerechtfertigte Änderungen vor. 7. Aufhebung der Schutzmaßregeln 7.1 Die zuständige Behörde hebt die Schutzmaßregeln nach Abschnitt 4 auf, wenn sich der Verdacht auf Pferdepest als unbegründet erwiesen hat. 7.2 Schutzmaßregeln nach einem Ausbruch nach Abschnitt 5 wer den mit Zustimmung des Ausschusses aufgehoben, wenn - alle betroffenen Equiden im Seuchenbetrieb verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind, - frühestens 30 Tage nach der unschädlichen Beseitigung alle Equiden des Betriebes einer serologischen Untersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen wurden und klinische sowie serologische Untersuchungen in den Betrieben des Sperrbezirkes mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden, - die Entwesung in und um den Seuchenbetrieb abgeschlossen ist. 7.3 Die Aufhebung der Schutzmaßregeln nach einem Ausbruch nach Abschnitt 6 wird durch den Ausschuß festgelegt. Die Laufzeit beträgt in keinem Fall weniger als 12 Monate, wenn eine Impfung der Pferde vorgenommen worden ist. Anlagen: Anhang 1: Labordiagnose der Pferdepest Anhang 2: Vakzination bei Pferdepest Anhang 3: Vektoren

5 (A 1.8.2) 5 Anhang 1 Labordiagnose der Pferdepest Bei Verdacht des Erstausbruches der Pferdepest wird der labordiagnostische Nachweis von Virus und/oder Antigen in der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Paul-Ehrlich-Str. 28, Tübingen, Tel , Fax , geführt. Zur Diagnose sind 20 bis 50 ml Heparinblut und/oder 20 bis 50 g Milz kühl, aber niemals gefroren, per Kurier oder Intercity-Kurier nach telefonischer Vorankündigung einzusenden. Der Antigennachweis in Milz- und Blutproben sowie in Insekten wird mittels eines indirekten Sandwich-ELISA in 8 bis 12 Stunden geführt, der Virusnachweis in 3 bis 10 Tagen. Serologische Untersuchungen dienen der Entdeckung von klinisch inapparenten Fällen bei Equiden und zur Überprüfung des Erfolges einer angeordneten Schutzimpfung. Für Blutprobennahme, -transport und -untersuchungsstelle sind die Regelungen für den Nachweis beim Erstausbruch sinngemäß anzuwenden. Einzusenden sind 20 ml unbehandeltes Vollblut oder 4 ml möglichst nicht hämolytisches Serum. Der Nachweis gruppenspezifischer Antikörper durch die KBR oder den ELISA ist in der Regel 7 bis 13 Tage p. i. möglich und dauert 2 Tage. Anhang 2 Vakzination bei Pferdepest Ziel aller veterinärpolizeilichen Maßnahmen in Deutschland ist es, die Seuche durch Tötung der betroffenen Tiere zu tilgen und auf Impfungen zu verzichten. Wenn die Seuchenentwicklung jedoch die Impfung der Equidenbestände notwendig macht, sollte eine monovalente Vakzine eingesetzt werden. In die Impfung sind alle Equiden des festgelegten Gebietes einzubeziehen. Sie sind anschließend durch ein mindestens 10 cm großes P im Bereich der linken Schulter mittels eines Kaltbrandes zu kennzeichnen. Geimpfte Equiden sind 3 bis 5 Wochen nach der Vakzination serologisch zu testen. Serologisch negativ gebliebene Tiere sind ein zweites Mal zu impfen. Wenn wegen der Größe des Impfgebietes eine Testung aller Equiden nicht möglich ist, entscheidet die zuständige Behörde über Stichprobenuntersuchungen. Die monovalente Vakzine vermittelt i. d. R. einen Schutz für 4 bis 6 Jahre. Fohlen vakzinierter Stuten sind 1 bis 6 Monate p. p. zweimal zu impfen.

6 (A 1.8.2) 6 Anhang 3 Vektoren Solange keine anderen wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse verfügbar sind, müssen alle in Deutschland vorhandenen blutsaugenden Insekten als Vektoren der Pferdepest angesehen werden. Die Vektorendichte ist in warmen, feuchten Flußniederungen, Feuchtgebieten und Tälern höher als in trockenen, höher gelegenen Gegenden. Die für die Übertragung der Seuche besonders relevanten Vektoren sind bei Temperaturen zwischen 10 bis 35 C aktiv. Bei der Bekämpfung der Vektoren ist zu beachten, daß sie sowohl Wasser- als auch Dungbrüter sind. Für ihre Tilgung können die gängigen Insektizide eingesetzt werden. Zur Anwendung im Stall sind besonders solche synthetischen Pyrethroide geeignet, die auf die Tiere aufgesprüht werden können und neben Insektizid- auch Repellent-Wirkung haben. Um die Exposition gegenüber den Vektoren zu verringern, sollten Pferde nachts aufgestallt werden. Die Überprüfung der erreichten Virusfreiheit eines Gebietes erfolgt am effektivsten durch das Aufstellen von ungeimpften Testpferden in der insektenaktiven Zeit.

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