Informationsblätter zum Schulrecht. Teil 5: Schulveranstaltungen
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1 Informationsblätter zum Schulrecht Teil 5: Schulveranstaltungen Fachliche Beratung: Christine Kisser, Gerhard Münster, Erich Rochel, Angelika Schneider, Sepp Redl Text: Susanne Feigl Aktualisiert von Erich Rochel Stand: Juli 2007
2 Eigentümer und Medieninhaber: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5, 1014 Wien Verlag Jugend & Volk GmbH Universitätsstraße 11, 1010 Wien Alle Rechte vorbehalten Druck: Theiss, Wolfsberg ISBN
3 Inhalt INHALT 1. Was sind Schulveranstaltungen? Was sind schulbezogene Veranstaltungen? Dauer und Ausmaß von Schulveranstaltungen Veranstaltungen bis zu einem Tag Mehrtägige Veranstaltungen Planung Kosten Leitung und Begleitung Teilnahme Entscheidung über die Durchführung Veranstaltungen bis zu einem Tag Mehrtägige Veranstaltungen Durchführung Richtlinien für Veranstaltungen bis zu einem Tag Richtlinien für mehrtägige Veranstaltungen Verhalten der Schüler und Schülerinnen Aufsichtspflicht Sinn der Aufsichtspflicht Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Anhang Aufsichtserlass Mustervereinbarung zwischen Schule und Beherbergungsbetrieb Glossar Verwendete Literatur Schulservicestellen Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Schulrecht 5 3
4 INHALT Dieser Teil umfasst sowohl ausgewählte Gesetzestexte als auch Erläuterungen. Um mit einem Blick feststellen zu können, was Gesetzestext und was Erläuterung ist, wurde folgende Gliederung gewählt: = Gesetzestext (linke Spalte) = Informationen/Erläuterungen (rechte Spalte) Hinweis darauf, dass der Informationstext der neuen Rechtschreibung entspricht. (Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben, das heißt gemäß den alten Rechtschreibregeln.) Verweis auf eine Gesetzesstelle und auf den Abschnitt, in dem sie abgedruckt ist. vgl. Verweis auf eine Gesetzesstelle, die im entsprechenden Bundesgesetzblatt nachzulesen ist. 4 Schulrecht 5
5 1. WAS SIND SCHULVERANSTALTUNGEN? 1. Was sind Schulveranstaltungen? SchVV 1 Abs (1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch: 1. unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zb Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern), 2. die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und 3. die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler zb durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen). Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen näher gebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zb Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln. (2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht: 1. Lehrausgänge, 2. Exkursionen, 3. Wandertage, Sporttage, Die Schulveranstaltungenverordnung verzichtet bewusst auf konkrete Vorgaben. Schulveranstaltungen sind nicht länger auf bestimmte inhaltliche Bereiche und Organisationsformen beschränkt (z.b. Sportwochen, Schüleraustausch). Dadurch wurde der Handlungsspielraum der Schulen beträchtlich erweitert. Grundsätzlich kann nun im Rahmen von Schulveranstaltungen alles gemacht werden, was der Ergänzung des Unterrichts dient. Schulveranstaltungen sollen im Wesentlichen den im Unterricht vermittelten Lehrstoff durch praktische Erfahrungen festigen. Die Vorbereitung und die Durchführung von Schulveranstaltungen haben schulautonom zu erfolgen. Die in Z 1 bis Z 3 angeführten Zielsetzungen können entsprechend den Erfordernissen, Möglichkeiten und Bedürfnissen der jeweiligen Schule umgesetzt werden. Bei den genannten Zielsetzungen handelt es sich um eine vollständige Aufzählung; hingegen sind die zwischen Klammern angeführten Arten von Schulveranstaltungen lediglich Beispiele. Mit Rücksicht auf die Schulautonomie werden die Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung nicht durch Erlässe konkretisiert. Die einzelne Schule soll weitgehend selbst entscheiden können. Es ist jedoch zulässig, für die an der Schule regelmäßig wiederkehrenden Arten von Veranstaltungen (z.b. Wandertage, Abschlusslehrfahrten) bestimmte Kriterien festzulegen, wobei es sinnvoll ist, diese Kriterien immer wieder zu evaluieren und entsprechend den konkreten Erfahrungen zu adaptieren. Für die Festlegung von Kriterien sind bei mehrtägigen Schulveranstaltungen die schulpartnerschaftlichen Gremien, bei eintägigen der Schulleiter oder die Schulleiterin bzw. die von ihnen bestimmten Lehrpersonen zuständig. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 14/2006, GZ /107-V/5/2006) herausgegeben, auf deren Grundlage vom Klassen- oder Schulforum bzw. vom Schulgemeinschafts-ausschuss ein Beschluss über Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schul-veranstaltungen zu fassen ist, wie sie für die betreffende Klasse bzw. Schule gelten sollen. Die Aufzählung bestimmter Schulveranstaltungen hat lediglich beispielhaften Charakter; sie erfolgt im Hinblick auf die Berechnung der Reisegebühren für Lehrer und Lehrerinnen, die je nach Art der Schulveranstaltung unterschiedliche Sätze vorsieht (vgl. Verordnung über die Festsetzung von Reisegebühren bei Schulrecht 5 5
6 1. WAS SIND SCHULVERANSTALTUNGEN? 4. Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen, 5. Sportwochen (zb Wintersportwochen, Sommersportwochen), 6. Projektwochen (zb Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlußlehrfahrten). Schulveranstaltungen). Die Aufzählung ist keinesfalls erschöpfend. Entsprechend den jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnissen einer Schule oder Klasse können auch andere Arten von Schulveranstaltungen durchgeführt werden, sofern sie dem gesetzlich festgelegten Zweck (= Ergänzung des lehrplan-mäßigen Unterrichts) dienen. Grundsätzlich ist die Teilnahme an Schulveranstaltungen ebenso verpflichtend wie die Teilnahme am Unterricht (Ausnahmen siehe Seite 17). Während beispielsweise die Besichtigung einer Kirche als Schulveranstaltung zählt, sind Schülergottesdienste sowie andere religiöse Übungen und Veranstaltungen keine Schulveranstaltungen, die Teilnahme daran ist den Lehrpersonen ebenso wie den Schülern und Schülerinnen daher freigestellt (vgl. RelUG 2 a). Während solcher religiöser Übungen und Veranstaltungen besteht für Lehrer und Lehrerinnen auch keine Verpflichtung zur Aufsicht über die teilnehmenden Schüler und Schülerinnen (siehe auch Seite 22). Wenn die Lehrpersonen jedoch die Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen auf dem Weg zu oder von religiösen Veranstaltungen übernehmen und dabei einen Unfall erleiden, gilt dies als Dienstunfall. Auch Veranstaltungen der Schülermitverwaltung und Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, unterliegen nicht der Aufsichtspflicht von Lehrpersonen (vgl. SchUG 58 Abs. 4 und 59 b Abs. 3). (Siehe auch Schuldemokratie und Schulgemeinschaft, Teil 2 der Informationsblätter zum Schulrecht, Seite 13.) SchUG 13 Abs. 1 Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung. Unter Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts ist die Vertiefung und Erweiterung von Themen zu verstehen, die in der betreffenden Lehrplanverordnung vorgesehen sind und im Unterricht behandelt werden. Schulveranstaltungen sind jedoch nicht ausschließlich bestimmten Unterrichtsgegenständen (z.b. Fremdsprachenunterricht oder Bewegung und Sport) zuzuordnen, sondern bieten auch die Möglichkeit für soziales Lernen. Ziele, Dauer, Ausmaß, Kosten, Planung und Durchführung der Schulveranstaltungen sind in der Schulveranstaltungenverordnung 1995 geregelt. 6 Schulrecht 5
7 2. WAS SIND SCHULBEZOGENE VERANSTALTUNGEN? 2. Was sind schulbezogene Veranstaltungen? SchUG 13 a (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbe-zogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum ( 63 a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß ( 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schul-leiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zb Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter 13 fallen, sein. Der Begriff schulbezogene Veranstaltung ist weiter gefasst als der Begriff Schulveranstaltungen. Für schulbezogene Veranstaltungen gibt es inhaltlich noch bedeutend mehr Möglichkeiten. Einzige Einschränkung: Solche Veranstaltungen müssen auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und dürfen dem Erziehungsziel nicht entgegenstehen. Grundsätzlich finden schulbezogene Veranstaltungen während der unterrichtsfreien Zeit statt. Eine Veranstaltung, die während der Unterrichtszeit stattfindet, kann nur von der Schulbehörde zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt werden. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch die Schulbehörde, das ( ) Klassen- oder ( ) Schulforum bzw. den ( ) Schulgemeinschaftsausschuss erfolgen. Die Erklärung ist durch Anschlag in der betreffenden Schule bekannt zu machen, es sei denn, alle in Betracht kommenden Schüler und Schülerinnen sowie deren ( ) Erziehungsberechtigte werden davon in Kenntnis gesetzt (vgl. SchUG 79 Abs. 3). Wird beispielsweise eine Schachmeisterschaft zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt, ist es ausreichend, nur jene Schüler und Schülerinnen zu informieren, die den entsprechenden Freigegenstand besuchen. Schulbezogene Veranstaltungen können beispielsweise Mathematikoder Physik-Wettbewerbe oder sportliche Wettkämpfe sein. Theater- und Konzertbesuche können als Lehrausgang, also als Schulveranstaltung, oder aber als schulbezogene Veranstaltung durchgeführt werden. Gleiches gilt für Ausstellungen, für die Vorführung von Filmen und für Vorträge schulfremder Personen. Sie können ergänzend zum lehrplanmäßigen Unterricht als Schulveranstaltung angeboten werden, wodurch die Teilnahme für alle Schüler und Schülerinnen verpflichtend ist, oder aber als schulbezogene Veranstaltung in diesem Fall können die Schüler und Schülerinnen selbst entscheiden, ob sie sich zur Teilnahme anmelden wollen oder nicht. Werden schulbezogene Veranstaltungen von zwei oder drei Schulen gemeinsam durchgeführt, können die diesbezüglichen Erklärungen durch die ( ) Schulforen bzw. ( ) Schulgemeinschaftsausschüsse dieser Schulen vorgenommen werden. Wird eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt, gelten die Bestimmungen des Schulunter-richtsgesetzes, beispielsweise sind schulbezogene Veranstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen Schulrecht WAS SIND SCHULBEZOGENE VERANSTALTUNGEN?
8 wie Schulveranstaltungen (siehe Aufsichtserlass). Die Bereiterklärung einer Lehrperson zur Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung schließt die Gewährung von Reisegebühren nicht aus, sofern von der zuständigen Stelle ein Dienstauftrag erteilt wird; ein solcher Dienstauftrag ist allerdings nur bei Bereiterklärung der Lehrperson zulässig. Ist die Lehrperson, die sich zur Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung bereit erklärt hat, zum gegebenen Zeitpunkt beispielsweise aus Krankheits-gründen verhindert, bedarf die Erteilung eines Dienstauftrages zur Durchführung der Veranstaltung an eine andere Lehrperson nicht deren Bereiterklärung, da eine Veranstaltung, die zu einer schulbezogenen erklärt wurde, durchzuführen ist. Der Unfall eines Lehrers oder einer Lehrerin während einer solchen Veranstaltung ist ein Dienstunfall. Der Unfall eines Schülers oder einer Schülerin wird durch die Schülerunfallversicherung erfasst (vgl. ASVG 175 Abs. 5 Z 1). Der Hin- und der Rückweg gelten als Teil der Veranstaltung (siehe auch Seite 28). Die Finanzierung einer Schulveranstaltung kann auch durch den Elternverein oder durch außerschulische Stellen erfolgen. Mit der Lockerung des ursprünglichen Werbeverbots an Schulen sowie der Änderung des SchOG 1996 wurde für Bundesschulen vertreten durch die Schuldirektorin oder den Schuldirektor (manchmal im Einvernehmen mit dem SGA) die Möglichkeit geschaffen, einerseits Werbeeinnahmen in unbeschränktem Ausmaß zu erwerben, andererseits gemäß 128 a und b SchOG Einnahmenüberschüsse aus Schulraumüberlassung und sonstige Drittmittel zweckgebunden zu vereinnahmen. Das bedeutet, dass die Schulen ermächtigt sind, diese Gelder in ihrem Bereich selbständig zu verwenden (also auch für Schulveranstaltungen) und sie nicht an den Staatshaushalt abführen zu müssen. (2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, 1. der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen zu erbringen oder 2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder 3. durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Schüler und Schülerinnen ab der 9. Schulstufe können sich selbst anmelden, sofern die ( ) Erziehungsberechtigten davon Kenntnis haben nachweislich (durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Klassenvorstand) darauf verzichtet, in Kenntnis gesetzt zu werden. Bei Schülern und Schülerinnen niedrigerer Schulstufen hat die Anmeldung durch die ( ) Erziehungsberechtigten zu erfolgen (vgl. SchUG 67 und 68 lit. f.) Nach Anmeldung besteht Teilnahmepflicht (vgl. Verordnung betreffend die Schulordnung 2 Abs. 2 Z 6). Da für die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen unter Umständen bestimmte Vorraussetzungen (z.b. körperliche Eignung für die Teilnahme an Sportwettkämpfen) erforderlich sind, muss bei Fehlen der Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, die Teilnahme zu untersagen. Dies ist Sache des Schulleiters oder der Schulleiterin bzw. einer von de r 8 Schulrecht 5
9 2. WAS SIND SCHULBEZOGENE VERANSTALTUNGEN? Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen. (3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule ( 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden. Schulleitung beauftragten Lehrperson. Eine Berufung gegen die Untersagung ist nicht zulässig (vgl. SchUG 71 Abs. 9). Schulrecht 5 9
10 3. DAUER UND AUSMASS VON SCHULVERANSTALTUNGEN 3. Dauer und Ausmaß von Schulveranstaltungen SchVV 4 Schulveranstaltungen sind: 1. Veranstaltungen bis zu einem Tag und 2. mehrtägige Veranstaltungen. Was die Dauer der Schulveranstaltungen bei trifft, so wird lediglich unterschieden zwischen Veranstaltungen, die höchstens einen Tag dauern, und mehrtägigen Veranstaltungen. Dies sichert der einzelnen Schule ein hohes Maß an Flexibilität bei der Gestaltung von Schulveranstaltungen und ermöglicht verschiedene inhaltliche Kombinationen. So kann beispielsweise ein Sprachaufenthalt mit Informationen im Bereich der Politischen Bildung gekoppelt sein, oder es können innerhalb einer Wintersportwoche Schiaktivitäten mit projektähnlichen Vorhaben zu den Themen Sicherheit, Umwelt oder Tourismus kombiniert werden. 3.1 Veranstaltungen bis zu einem Tag SchVV 5 (1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden: Gemeint sind Stunden zu 60 Minuten (keine Unterrichtsstunden). Die angegebene Zahl von Schulveranstaltungen kann, muss aber nicht durchgeführt werden (es ist lediglich eine Höchstzahl, jedoch keine Mindestzahl angegeben). Schulstufe/Schulart Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe Ausmaß (bis zu 5 Stunden) in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß Ausmaß (mehr als 5 Stunden) 3. und 4. Schulstufe je Schulstufe bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2 Polytechnische Schule 10 4 Berufsschule je Schulstufe 6 je Schulstufe 2 ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule und Berufsschule) je Schulstufe 9 je Schulstufe 4 (2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in Bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Das bedeutet, dass sowohl in der 3. als auch in der 4. Klasse Volksschule je zwölf Schulveranstaltungen bis zu fünf Stunden sowie je eine längere angesetzt werden können. In der Berufsschule kann für alle Schulstufen insgesamt nur eine Schulveranstaltung länger als fünf Stunden dauern. Schulrecht 5 10
11 3. DAUER UND AUSMASS VON SCHULVERANSTALTUNGEN Auslangen nicht gefunden werden kann. (3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß. 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden. Grundsätzlich kann das für mehrtägige Schulveranstaltungen vorgesehene Kontingent an Tagen auch für eintägige Veranstaltungen herangezogen werden. Dies erhöht den Entscheidungsspielraum der Schulen zusätzlich. 3.2 Mehrtägige Veranstaltungen SchVV 8 (1) Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden: Schulstufe/Schulart Ausmaß in Kalendertagen Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe 3. und 4. Schulstufe insgesamt 7 5. bis 8. Schulstufe insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) Polytechnische Schule 12 Berufsschule insgesamt 3 ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule und Berufsschule) je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunkt-bezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesam-tausmaß zulässig ist Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Das Kontingent für mehrklassige Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum Schulveranstaltungen ist immer ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. wenn nur für einen Teil der Klasse (z.b. klassenbezogen. Das bedeutet: Auch für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einem Wahlpflichtfach) eine mehrtägige Schulveranstaltung durchgeführt wird, wird dadurch das Kontingent der gesamten Klasse in Anspruch genommen! Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt haben mehr Tage zur Verfügung. Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist auf der 5. bis 8. Schulstufe sowie ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine bewegungsorientiert durchzuführen. In der AHS-Oberstufe stehen demnach insgesamt 24 Kalendertage für mehrtägige Veranstaltungen zur Verfügung, in der BHS 30. Hier ist die Überschreitung der Höchstzahl in einzelnen Schulstufen zulässig, wenn in den anderen Schulstufen entsprechend weniger Tage für Schulveranstaltungen verwendet werden. Bezüglich Schulbehörde erster Instanz siehe Glossar. (2) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfü- Auslandsveranstaltungen können beispielsweise im Rahmen der Teilnahme an einem EU-Projekt durchgeführt werden (solche Veranstaltungen können magung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde erster Instanz im ximal bis zu 50 Prozent aus EU-Mitteln finanziert werden). Sollte für die Durchführung von Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und Schulrecht 5 11
12 3. DAUER UND AUSMASS VON SCHULVERANSTALTUNGEN personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen. EU-Veranstaltungen trotz Bewilligung zusätzlicher 15 Tage nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen, so ist es möglich, auf ( ) schulbezogene Veranstaltungen (siehe Seite 7, SchUG 13a) auszuweichen, eventuell in Kombination mit einer Schulveranstaltung. Die Bewilligung von maximal 15 zusätzlichen Tagen kann in Ausnahmefällen auch für andere als EU- Veranstaltungen erfolgen. Zu berücksichtigen sind in jedem Fall die personellen und finanziellen Möglichkeiten. Weitere Voraussetzung: Das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß an Tagen für mehrtägige Schulveranstaltungen muss bereits ausgeschöpft sein. Grundsätzlich sollte jedoch mit dem vorgesehenen Höchstausmaß das Auslangen gefunden werden. Schulrecht 5 12
13 4. Planung 4. PLANUNG SchVV 2 Abs (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhalts-pflichtigen) Bedacht zu nehmen. (2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn 1. sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, 2. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen, 3. für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann, 4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, 5. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder Unter Planung ist hier die Planung einer konkreten Schulveranstaltung zu verstehen. Die Planung von Schulveranstaltungen wird zumeist auf informeller Ebene begonnen. Veranstaltungen bis zu einem Tag werden zweckmäßigerweise durch die Lehrperson geplant werden, die mit der Leitung der Veranstaltung betraut ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann die Planung entweder einzelnen Lehrern bzw. Lehrerinnen oder aber einem Unterausschuss des ( ) Schulgemeinschaftsausschusses bzw. des ( ) Schulforums übertragen werden, sofern es sich nicht um die konkrete Vorbereitung einer bestimmten Veranstaltung handelt (siehe Seite 16, SchVV 2 Abs. 3 zweiter Satz). ( ) Klassen- bzw. ( ) Schulforum und ( ) Schulgemeinschaftsausschuss haben bei Fragen der Planung von Schulveranstaltungen in jedem Fall Beratungsrecht. Entscheiden können die genannten Gremien, welche Arten mehrtägiger Schulveranstaltungen durchgeführt werden und wie viel sie kosten dürfen (vgl. SchUG 63 a Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie SchUG 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c). Da die Kostenfrage bei der Planung eine grundlegende Rolle spielt, muss das ( ) Schulforum bzw. der ( ) Schulgemeinschaftsausschuss von der Schulleitung über die Budgetsituation der Schule und über die für Schulveranstaltungen bereitstehenden Mittel (auch über finanzielle Mittel aus Werbung und Sponsoring, vgl. S. 8) genau informiert werden. (Bezüglich Zusammensetzung, Einberufung und Beschlussfassung der schulpartnerschaftlichen Gremien siehe Schuldemokratie und Schulgemeinschaft, Teil 2 der Informationsblätter zum Schulrecht.) Eine Schulveranstaltung darf nicht durchgeführt werden, wenn auch nur ein einziger der angeführten Punkte zutrifft. Beeinträchtigt wird die Erfüllung des Lehrplans, wenn die Unterrichtszeit auf Grund der Durchführung von Schulveranstaltungen dermaßen eingeschränkt wird, dass die für die jeweilige Schulstufe vorgesehenen Lehrplanziele nicht erreicht werden können. 6. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist. Schulrecht 5 13
14 4. PLANUNG 4.1 Kosten SchVV 3 (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden. (2) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekannt zu geben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß. (3) Vereinbarungen zb mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten. Die Einhebung der Kostenbeiträge hat nach dem System der Kassabuchführung zu erfolgen. Eine Verbuchung von Kostenbeiträgen auf Privatkonten von Lehrern bzw. Lehrerinnen ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Elternvereine als privatrechtliche Organisationen können nicht zur Verwaltungstätigkeit herangezogen werden. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin oder die von der Schulleitung mit der Planung der Schulveranstaltung betraute Lehrkraft müssen sowohl auf die Kosten als auch auf gewährte Ermäßigungen und tatsächlich angebotene Unterstützungen (z.b. Sportgeräteverleih) ausdrücklich hinweisen. Beispielsweise kann Schülern und Schülerinnen, die Schulbeihilfe beziehen, eine außerordentliche Unterstützung für Schulveranstaltungen gewährt werden (vgl. Schülerbeihilfengesetz 20 a). Siehe dazu die Mustervereinbarung im Anhang. Vergibt ein Verkehrsunternehmen oder ein Beherbergungsbetrieb Freiplätze, so hat dies den Schülern und Schülerinnen zugute zu kommen. Wenn allerdings von einem Dritten (z.b. von einem Beherbergungs- oder Transportunternehmen, einer Liftgesellschaft oder einer anderen Institution, etwa einem Elternverein) Lehrern oder Lehrerinnen Leistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, die ansonst nach der Reisegebührenvorschrift oder der Verordnung über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen vergütet werden müssten, dürfen diese Leistungen unter Verzicht auf diese Vergütungen angenommen werden. Dadurch reduziert sich in so einem Fall der aus dem Schulbudget zu finanzierende Aufwand für die Schulveranstaltung. 4.2 Leitung und Begleitung SchVV 2 Abs. 3 6 (3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Welche Lehrer und Lehrerinnen für die Leitung welcher Schulveranstaltungen geeignet sind, hängt von ihrer fachlichen Qualifikation, dem Inhalt der Veranstaltung und anderen für die Veranstaltung relevanten Faktoren (z.b. Auslandserfahrung) ab. Die Entscheidung trifft der Schulleiter bzw. die Schulleiterin. 14 Schulrecht 5
15 (4) Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen: 1. bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und 2. bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler, b) mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und c) mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler. Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassenoder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß ( 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) abweichende Festlegungen treffen. 4. PLANUNG Auch die Bestimmung der Begleitpersonen für eine Schulveranstaltung obliegt der Schulleitung. Anstaltseigene Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, an einer Schulveranstaltung teilzunehmen. Bei der Einteilung ist jedoch auf dienstliche und persönliche Umstände Bedacht zu nehmen (z.b. Teilzeitbeschäftigung, Maturavorbereitungen, Betreuung eigener Kinder). Im Falle der Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung, sofern sich diese auf einen längeren Zeitraum bzw. mehrere Bedienstete beziehen, hat der Schulleiter bzw. die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen (vgl. Bundes- Personalvertretungsgesetz 9 Abs. 2). In den Empfehlungen zur Durchführung von Sportwochen und von Schulveranstaltungen mit bewegungsorientiertem Schwerpunkt wird konkretisiert, was unter geeigneten Lehrern, Lehrerinnen oder anderen Personen zu verstehen ist. Geeignet sind demnach Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für die jeweilige Sportart haben. Wenn für bestimmte Sportarten weder Lehrer, Lehrerinnen noch andere Personen aus dem Umfeld der Schule die Eignung zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, können den genannten Empfehlungen zufolge geeignete gewerbliche Unternehmen herangezogen werden. Als geeignet gelten gemäß den Empfehlungen gewerbliche Betriebe, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden. Geeignete Begleitpersonen können bei Wandertagen auch Eltern sein, bei Sprachreisen beispielsweise Sprachstudenten oder -studentinnen. Die entscheidenden Kriterien für die Festlegung der Zahl bzw. die Auswahl der Begleitpersonen, die neben dem Leiter bzw. der Leiterin an der Schulveranstaltung teilnehmen, sind der pädagogische Ertrag der Veranstaltung und die Sicherheit der Schüler und Schülerinnen. Mit steigender Schülerzahl wird laut Regelung (Z 2) die Bandbreite hinsichtlich Begleitpersonen größer. Konkret: Schulveranstaltungen mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten: 0 Begleitpersonen: bis 15 Schüler und Schülerinnen 1 Begleitperson: 12 bis 31 Schüler und Schülerinnen 2 Begleitpersonen: 24 bis 47 Schüler und Schülerinnen 3 Begleitpersonen: 36 bis 63 Schüler und Schülerinnen 4 Begleitpersonen: 48 bis 79 Schüler und Schülerinnen 5 Begleitpersonen: 60 bis 95 Schüler und Schülerinnen 6 Begleitpersonen: 72 bis 111 Schüler und Schülerinnen usw. Schulveranstaltungen mit überwiegend projektbezogenen Inhalten: 0 Begleitpersonen: bis 21 Schüler und Schülerinnen 1 Begleitperson: 17 bis 43 Schüler und Schülerinnen 2 Begleitpersonen: 34 bis 65 Schüler und Schülerinnen Schulrecht 5 15
16 4. PLANUNG 3 Begleitpersonen: 51 bis 87 Schüler und Schülerinnen 4 Begleitpersonen: 68 bis 109 Schüler und Schülerinnen 5 Begleitpersonen: 85 bis 131 Schüler und Schülerinnen 6 Begleitpersonen: 102 bis 153 Schüler und Schülerinnen usw. Schulveranstaltungen mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten: 0 Begleitpersonen: bis 26 Schüler und Schülerinnen 1 Begleitperson: 23 bis 53 Schüler und Schülerinnen 2 Begleitpersonen: 46 bis 80 Schüler und Schülerinnen 3 Begleitpersonen: 69 bis 107 Schüler und Schülerinnen 4 Begleitpersonen: 92 bis 134 Schüler und Schülerinnen 5 Begleitpersonen: 115 bis 161 Schüler und Schülerinnen 6 Begleitpersonen: 138 bis 188 Schüler und Schülerinnen usw. Wie viele Begleitpersonen im konkreten Fall tatsächlich erforderlich sind, hängt nicht zuletzt vom Inhalt der jeweiligen Schulveranstaltung ab. Da dieser Inhalt an den einzelnen Schulen autonom festgelegt wird, können die ( ) schulpartnerschaftlichen Gremien auch eine andere als in der Verordnung vorgesehene Zahl von Begleitpersonen festlegen. Eine abweichende Festlegung kann beispielsweise darin bestehen, dass auch bei einer geringeren als der im Gesetz angeführten Schülerzahl (zusätzliche) Begleitpersonen an der Veranstaltung teilnehmen. Diese Festlegung muss allerdings vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin rechtlich ebenso wie organisatorisch vertreten werden (vgl. SchUG 63a Abs. 17 und 64 Abs. 16). Steht die für erforderlich gehaltene Zahl der Begleitpersonen nicht zur Verfügung, darf die Schulveranstaltung nicht abgehalten werden. Ebenso wie die Lehrer und Lehrerinnen haben die übrigen Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen die Pflicht, die Schüler und Schülerinnen zu beaufsichtigen. Sie sind gemäß SchUG 56 Abs. 1 vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin oder von der vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin bestimmten Lehrperson (= Leiter bzw. Leiterin der Veranstaltung) auf die entsprechenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen (siehe Aufsichtserlass, Kapitel Persönlicher Geltungsbereich). (5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 Z 2 lit. a bis c sowie eine von Abs. 4 Z 1 und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 letzter Satz hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf 1. die Schulstufe und die Schulart, 2. die Zusammensetzung der Klasse (zb Integrationsklasse) und die Reife der Schüler sowie 3. die Art und den Inhalt der Veranstaltung 16 Schulrecht 5
17 4. PLANUNG Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten. (6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein. Bei der Vorbereitung von Schulveranstaltungen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation darauf Bedacht zu nehmen, dass Begleitpersonen im Ernstfall Erste Hilfe zu leisten imstande sind (Ausrüstung). Dies gilt für alle Arten von Schulveranstaltungen. 4.3 Teilnahme SchUG 13 Abs (3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht 1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule ( 45) anzuwenden sind oder 2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder 3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist. Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 Z 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rück- Die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist ebenso verpflichtend wie die Teilnahme am Unterricht. SchUG 45 besagt, dass das Fernbleiben vom Unterricht nur zulässig ist bei gerechtfertigter Verhinderung (z.b. bei Krankheit oder außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers oder der Schülerin), bei Erlaubnis zum Fernbleiben (diese ist aus wichtigen Gründen über Ansuchen zu erteilen), bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen aus gesundheitlichen Gründen. Schüler und Schülerinnen, die keine Zeckenimpfung haben, können gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht (vgl. RS 94/93, Zl /1- III/13/93) von der Teilnahme an Schulveranstaltungen in Gebieten, in denen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, freigestellt werden. Keine Teilnahmepflicht besteht, wenn die Schüler oder Schülerinnen im Rahmen einer Schulveranstaltung außerhalb des Wohnorts übernachten müssen. In diesem Fall bedarf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung keiner weiteren Begründung. Auch die Befreiung vom Turnunterricht bedeutet nicht unbedingt, dass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin nicht an Sportveranstaltungen teilnehmen darf. Zum einen ist zu klären, gegen welche Art sportlicher Betätigung medizinische Bedenken bestehen. Wenn keine medizinischen Gründe gegen die Teilnahme sprechen, so ist diese rechtlich zulässig. Auch die Schwangerschaft einer Schülerin ist kein Kriterium, sie von der Teilnahme an Schulveranstaltungen auszuschließen. Es würde sich dabei um eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts handeln. Allerdings ist die Mutterschutzfrist ein Grund fernzubleiben. Gemäß Schulveranstaltungenverordnung dürfen Schulveranstaltungen nur durchgeführt werden, wenn für die nicht teilnehmenden Schüler und Schülerinnen Unterricht angeboten werden kann (vgl. SchVV 2 Abs. 2 Z 3). Im Rahmen des Ersatzunterrichts können Nachschularbeiten oder Einstufungsprüfungen anberaumt werden. Schulrecht 5 17
18 4. PLANUNG sicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen. Die Nichtteilnahme an einer Schulveranstaltung darf den Schülern und Schülerinnen bei der Beurteilung nicht zum Nachteil gereichen. SchVV 9 Abs. 2 Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird. Bezüglich Schulbehörde erster Instanz siehe Glossar. Die Nichtteilnahme an einer Schulveranstaltung ist gerechtfertigt, wenn diese mit einer Nächtigung verbunden ist oder der Schüler bzw. die Schülerin aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann (vgl. SchUG 45). Grundsätzlich gilt die 70-Prozent-Klausel, denn Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des Unterrichts und sind daher aus pädagogischen ebenso wie aus finanziellen Erwägungen heraus nur dann sinnvoll, wenn möglichst viele Schüler und Schülerinnen daran teilnehmen. In konkreten Fällen allerdings kann die 70- Prozent-Klausel zu einem Problem werden. Wenn in einer Klasse beispielsweise die Hälfte der Schüler und Schülerinnen sich für Musik und die andere für Bildnerische Erziehung entschieden hat, wäre der pädagogische Ertrag einer Schulveranstaltung mit musikalischem Schwerpunkt für die Hälfte der Klasse gering; es wäre daher nicht nur verständlich, sondern auch gerechtfertigt, dass die Schüler und Schülerinnen, die sich für Bildnerische Erziehung entschieden haben, daran nicht teilnehmen. Eine Lösung des Problems könnte in diesem Fall sofern die Voraussetzungen vorhanden sind in der Kombination zweier unterschiedlicher Schwerpunkte (Musik und Bildnerische Erziehung) im Rahmen ein und derselben Schulveranstaltung sein. Auf diese Weise könnte das für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehende Kontingent an Tagen tatsächlich von allen Schülern und Schülerinnen der Klasse ausgeschöpft werden. Was die Teilnahme an Schulveranstaltungen in einem Wahlpflichtfach betrifft, so beziehen sich die 70 Prozent lediglich auf die Gruppe jener Schüler und Schülerinnen, die sich für das Wahlpflichtfach entschieden haben. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass auch für die anderen Schüler und Schülerinnen entsprechende Angebote zur Verfügung stehen. Um nicht starr an der 70-Prozent-Klausel festzuhalten, sondern in Ausnahmefällen eine sinnvolle Lösung zu ermöglichen, kann mit Bewilligung der ( ) Schulbehörde erster Instanz dieser Anteil unterschritten werden. Die Mitteilung an die Schulbehörde erster Instanz erfolgt durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin. Beispielsweise kommt es vor, dass in einer Klasse ein erheblicher Teil der Schüler und Schülerinnen auf Grund des Religionsbekenntnisses nicht an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilnimmt; dennoch kann es zweckmäßig sein, die Schulveranstaltung mit 18 Schulrecht 5
19 4. PLANUNG den restlichen Schülern und Schülerinnen durchzuführen. Allerdings darf dadurch kein Mehraufwand gegenüber der Durchführung der Veranstaltung mit mehr als 70 Prozent der Schüler und Schülerinnen entstehen, auch nicht hinsichtlich des Unterrichts, der den nicht teilnehmenden Schülern und Schülerinnen angeboten werden muss, denn grundsätzlich soll das Budget, das für Schulveranstaltungen zur Verfügung steht, allen Schülern und Schülerinnen zugute kommen. Sollte die Durchführung einer Schulveranstaltung an der Teilnehmerzahl scheitern, so bleibt immer noch die Möglichkeit, sie als ( ) schulbezogene Veranstaltung (siehe Seite 7) zu organisieren und durchzuführen. Schulrecht 5 19
20 5. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG 5. Entscheidung über die Durchführung 5.1 Veranstaltungen bis zu einem Tag SchVV 6 Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses ( 63 a Abs. 2 Z 2 lit. c und 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler ( 57 a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen. In SchUG 63 a Abs. 2 Z 2 lit. c ist das Bei ratungsrecht des ( ) Klassen- bzw. ( ) Schulforums bei der Planung von Schulveranstaltungen verankert, in SchUG 64 Abs. 2 Z 2 lit. c das Beratungsrecht des ( ) Schulgemeinschaftsausschusses. Die Beiziehung des Schularztes oder der Schulärztin zu den Beratungen ist möglich und kann in Hinblick auf die körperliche Beanspruchung der Kinder und Jugendlichen beispielsweise bei sportlichen Veranstaltungen zweckmäßig sein (vgl. SchUG 66). SchUG 57 a legt die Rechte des einzelnen Schülers und der einzelnen Schülerin (beispielsweise auf Anhörung, auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, auf Beteiligung an der Gestaltung des Unterrichts) fest. SchUG 58 bezieht sich auf die Mitwirkungsrechte der Schülervertreter und -vertreterinnen (z.b. Recht auf Anhörung, Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts). Die Entscheidung, was gemacht wird, ebenso wie die Entscheidung, ob eine Schulveranstaltung überhaupt durchgeführt wird, trifft die Schulleitung bzw. eine von ihr bestimmte Lehrperson. In der Praxis wird der Schulleiter bzw. die Schulleiterin diese Entscheidung nur dann selbst treffen, wenn die ganze Schule davon betroffen ist; wenn sie hingegen nur eine Klasse angeht, wird der zuständige Lehrer oder die zuständige Lehrerin entscheiden. 5.2 Mehrtägige Veranstaltungen SchVV 9 Abs. 1 Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß 4 Z 2 entscheidet das Klassenoder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes. Für mehrtägige Schulveranstaltungen gilt: Ob sie überhaupt durchgeführt werden, entscheidet das ( ) Klassenforum bzw. ( ) Schulforum oder der ( ) Schulgemeinschaftsausschuss gemäß SchUG 63 a Abs. 2 Z 1 lit. a und SchUG 64 Abs. 2 Z 1 lit. a. Diese Gremien bestimmen daher auch die Art der Schulveranstaltung (Festlegung von Inhalten und Rahmenbedingungen). Für die vorbereitende Planung einer Schul-veranstaltung kann der Schulgemeinschaftsausschuss auch einen Unterausschuss einsetzen. Für die tatsächliche Organisation ist die mit der Leitung der Schulveranstaltung betraute Lehrperson zuständig. Im Hinblick auf die Kosten, die mit mehrtägigen Veranstaltungen verbunden sind, ist vor allem die Mitentscheidung der ( ) Erziehungsberechtigten von Bedeutung. Sollte dem ( ) Schulforum oder dem ( ) Schulgemeinschaftsausschuss keine einschlägig ausgebildete Lehrkraft angehören, so empfiehlt es sich, eine solche den Beratungen beizuziehen und anzuhören (z.b. einen Sportlehrer bei der Planung einer Sportwoche). Schulrecht 5 20
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