Voraussichtliche Termine

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4 Voraussichtliche Termine BL: Regierungsrat am BS: Regierungsrat am

5 IFEG Art. 5: Institution ist für die Gewährleistung des Transportes verantwortlich. 5

6 Kostenpauschalen werden grundsätzlich nicht mehr verhandelt. Festlegung der Normkosten (für personale IFEG-Leistungen) Beispiel 21 Abs. 2 BHV BS: Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung des Taxpunktwertes die Ist-Kosten in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich des Vorjahres, die IBB-Vergleichswerte des Kantons Basel- Landschaft und der Sozialdirektorenkonferenz Ostschweiz inklusive des Kantons Zürich (SODK Ost+) sowie die finanzpolitischen Rahmenbedingungen im Kanton. Der Datenbericht wird erstmals per erstellt und jährlich fortgeführt und dem Regierungsrat unterbreitet. 6

7 Zum Zeitpunkt der letzten Infoveranstaltung im März 2016 waren noch Fragen offen bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Normkostenprinzips im IFEG-Bereich per 2017 sind (VO). Wir hatten Ihnen diese offenen Fragen anhand dieses Schaubildes aufgezeigt. Mittlerweile wurden diese Fragen auf Ebene Verordnung geklärt. Im Rahmen der Tarifgespräche haben wir Ihnen bilateral die wichtigsten Informationen bereits zukommen lassen. Ich möchte sozusagen ein bisschen auch als Abschluss des TPÖ Ihnen aber nachfolgend noch einmal einen Überblick über die Regelungen zu diesen Punkten geben. Weiterhin gilt: Bei den Regelungen handelt es sich um einen Startpunkt, eine Version 1.0, die sich in der Praxis bewähren muss und bei Bedarf angepasst werden kann. Übergeordnet sagen kann man, dass die Regelungen von der Tendenz her so getroffen wurden, dass sie den mittel-und langfristigen Reformzielen des Systemwechsels entsprechen, bzw. in der Wirkung in diese Richtung zielen. 7

8 Wir starten mit der Frage der Abstufung der Tarife nach IBB-Stufen im Tagesstrukturbereich. Sie erinnern sich, aufgrund der schwächeren Korrelation zwischen Betreuungsbedarf und Kosten im Tagesstrukturbereich war die Frage aufgeworfen, ob man im Tagesstrukturbereich erst einmal mit einem Einheitstarif starten soll. Die BHV sieht nun aber abgestufte Tarife für alle IFEG-Leistungen vor, wie hier in der Abbildung dargestellt. Es ist ein zentrales Reformziel des BHG, Betreuungsleistungen resp. personale Leistungen nach individuellem Bedarf abzugelten, dazu gehört eine Abstufung der Betreuungspauschalen. Ein Verzicht auf eine Abstufung im Tagesstrukturbereich hätte die Stossrichtung des BHG für einen von zwei Lebensbereichen bereits von Anfang an komplett ausgesetzt. Es ist sicher richtig, dass bei der Entwicklung einer guten, einheitlichen Praxis für IBB als Bedarfsermittlungsinstrument im Tagesstrukturbereich noch Luft nach oben ist. Fragen der Bedarfserfassung in der Tagesstruktur werden uns deshalb in den kommenden Monaten und Jahren weiter beschäftigen. Es ist aber auch klar, dass mittel-und langfristig mit dem zeitgestützen IHP vermehrt ein Bedarfsermittlungsinstrument zur Anwendung kommen wird, dass uns gerade auch im Tagesstrukturbereich unterstützen wird, individuelle Bedarfe besser abzubilden zu können. Wie sich die Abstufung in der Tagesstruktur bewährt, was sie bewirkt, das werden wir also weiter gut beobachten. 8

9 Der zweite, ebenfalls den Bereich der Tagesstruktur betreffende offene Punkt, war die Frage, ob und welche Anteile von Produktionskosten in Werkstätten in einem Deckungsbeitragsmodell analog SODK Ost+ über den Tarif abgedeckt werden sollen/können. Auch hier wurde auf Ebene der BHV eine Klärung vorgenommen. Im Sinne des Auftrags der Behindertenhilfe, über die Leistungsabgeltung jeweils den behinderungsbedingten Mehraufwand abzugelten, sieht die Verordnung als Standardmodell in der Begleiteten Arbeit vor, Leistungen der Begleiteten Arbeit von der Produktion zu unterscheiden, also das sogenannte KTR-Modell für Werkstätten. Dieses Modell ist auch im BAB angelegt. Gleichzeitig sollen BHG und BHV aber im Sinne der Bedarfsgerechtigkeit und Wahlfreiheit auch weiterhin ein möglichst vielfältiges Leistungsangebot gewährleisten. Im der Begleiteten Arbeit sind dies neben produktionsorientierten Betrieben eben auch Einrichtungen, welche in erster Linie begleitorientiert sind und nur geringe Produktionserträge erwirtschaften. Als Kompromiss zwischen beiden Zielen Finanzierung behinderungsbedingter Mehraufwand und Angebotsvielfalt sieht die BHV nun die Möglichkeit einer Finanzierung sowohl nach KTR wie auch nach DBII-Modell vor. Im Bereich der Betreuungskosten wird in beiden Fällen an dieselben Normkosten angeglichen. Bei den Objektkosten wird allerdings unterschiedlich verfahren: DBII wird an Normkosten angeglichen. Aus den Objektkosten dort werden nur Löhne IV-Rentner, Löhne Produktive MA sowie Materialkosten rausgerechnet. Die Infrastrukturkosten und Overhead werden vollumfänglich anerkannt. Produktionsgewinne gelten dafür als anrechenbare Erträge. Im KTR-Modell werden institutionsspezifische Pauschalen verhandelt, die keine Produktionskosten enthalten. Im Gegenzug fliessen Produktionsgewinne ins Eigenkapital der Einrichtung Saldoneutral. Entscheid per 2018 im Rahmen institutionsspezifischer Verhandlungen in den Tarifgesprächen. In der Folge werden die institutionsspezifischen Objektpauschalen analog 22 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung schrittweise jeweils auf Beginn eines neuen Jahres auf das Niveau der Normkosten gesenkt, es sei denn, das WSU beteiligt sich nicht an den Produktionskosten im Lebensbereich Arbeit. 9

10 Im Frühling ebenfalls noch nicht definitiv beantwortet war die Frage, ob und für welche Leistungsbereiche Normkostencluster für ähnliche Institutionen eingeführt werden bzw. ob alternativ Normkostenkorridore sinnvoll wären. Geprüft wurden auf Basis der Benchmarkdaten 2015/2015 Cluster nach diversen Kriterien, darunter neben der Zielgruppe gemäss IBB-Bogen Merkmale wie z.b. - Institutionsgrösse - Zentralisierungsgrad der Leistungserbringung - Volatilität der Leistungserbringung etc. Die Ergebnisse zeigten nur im Falle der Unterscheidung nach Zielgruppe gemäss IBB-Bogen signifikante Unterschiede zwischen den Kosten der Leistungserbringer. Das Clustering wurde wieder vor dem Hintergrund der Reformziele des BHG bewertet. Was die Betreuungskosten angeht, so arbeiteten wir da ja mit einen Instrument, welches eben gerade versucht, die unterschiedlichen Bedarfsstrukturen von Menschen mit Körper-und geistigen resp. psychischen Behinderungen abzubilden. Mittel-und langfristig kommt mit IHP ausserdem ein Instrument zur Anwendung, das gar nicht mehr nach Behinderungsart unterscheidet. Ein Clustering von Betreuungspauschalen wäre also systemfremd gewesen. Anders bei den Objektkosten. Diese werden nicht bedarfsspezifisch ermittelt. Unterschiedliche Anforderungen an z.b. Infrastruktur aufgrund der Zielgruppen kann daher im System nicht anders als mit Clustern abgebildet werden. Dort wo sich signifikante Unterschiede in den Kosten der Einrichtungen hinsichtlich Zielgruppe zeigten, starten wir daher 2017 mit Clustern. Grundsatz: Wenn für 90% oder mehr der Klienten der selbe Fragebogen zur Anwendung kommt, gehört die Institution zu dem Cluster, dazwischen zum gemischten Cluster. Der Tarif der Objektkosten orientiert sich beim gemischten Cluster an denen vom gb/kb-cluster. 10

11 Auch das Thema der Korridore hat Aufnahme in die BHV gefunden. Standard ist die Angleichung an einheitliche Normkosten bei Institutionen, die darüber liegen, daher kein Korridor. Die BHV sieht jedoch Ausnahmen vor: - Ausnahme I: 21, Abs. 6 (BHV BL): Die BKSD/ das WSU kann in Ausnahmen mehr als 5 Jahre Anpassungszeit an die Normkosten für eine einzelne Institution gewähren. - Ausnahme II: 23, Abs. 3 (BHV BL): Der Regierungsrat kann für Gruppen von Institutionen mit ähnlicher Angebotsstruktur unterschiedliche Normkosten definieren. - Ausnahme III: 24, Abs. 2 (BHV BL): Institutionsspezifische Objektpauschalen werden schrittweise jeweils auf Beginn eines neuen Jahres auf das Niveau der Normkosten gesenkt, es sei denn, der Kanton beteiligt sich nicht an den Produktionskosten im Lebensbereich Arbeit. In diesem Fall wird gemeinsam von BKSD/ASB gemeinsam mit den Institutionen die nächsten Schritte bestimmt In diesen Fällen können die anerkannten Kosten einer Institutionen also über Normkosten liegen. Hinzu kommt, dass Institutionen, die eine Pauschale unter dem Normkostenwert des Regierungsrates aufweisen, nicht automatisch erhöht werden. Eine Erhöhung kann nur in begründeten Fällen, z.b. zur Erreichung der anvisierten Qualitätsstandards erfolgen. Es wird also auch weiterhin Institutionen geben, deren anerkannte Kosten unter Normkosten liegen. De facto wird es also zwar einheitliche Normkostenzielwerte geben, einzelne Institutionen werden davon aber womöglich abweichen. 11

12 Der letzte Punkt hinsichtlich der Normkosten, die zum Zeitpunkt der letzten Informationsveranstaltung noch offen war, war die Frage, über welche Zeitdauer eine Angleichung an Normkosten in den einzelnen Leistungsbereichen erfolgen soll. Auch hier macht die Verordnung nun eine klare Vorgabe: Lässt man die auf der vorangehenden Folie beschriebenen Ausnahmen ausser acht, so ist für alle über Normkosten liegenden Institutionen in allen drei IFEG- Leistungsbereichen eine Angleichung an Normkosten innert fünf Jahren ab 2018 bis 2022 vorgesehen noch saldoneutral. Die Kantone schreiben nicht vor, wie diese Kostensenkung zu erfolgen hat. Die Institutionen IFEG können selbst einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal fünf Jahren vorlegen, welcher von den Kantonen geprüft und genehmigt wird. Nur wenn keine Einigung hinsichtlich der institutionsspezifischen Ausgestaltung des Angleichungsprozesses erzielt werden kann, erfolgt die Senkung linear innert fünf Jahren. 12

13 Entnahmen können für alle anrechenbaren Investitionen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Behindertenhilfe stehen, beantragt werden. Eine Doppelfinanzierung von Investitionen durch die Entnahme aus dem Rücklagenkonto und einer Belastung in der Erfolgsrechnung ist nicht möglich. Die Überführung umfasst den positiven oder negativen Saldo aus den Rücklagen der IFEG und ambulanten Leistungen. 13

14 D.h. in einem Leistungsbereich noch keine Normkosten erreicht = Normkosten nicht erreicht. Der Plan zu Kostensenkung beinhaltet auch den Plan zur Auflösung und Rückzahlung der Rücklagen an den Kanton. 14

15 Rückzahlung eines Guthabens im Rahmen des Finanzplans planen. Der Ausnahmefall betreffend Entnahmen zur Deckung von Verlusten findet nur dann statt, wenn das Risiko besteht, dass das Eigenkapital zu gering ist, um die Betriebssicherung zu decken. 15

16 Kommentare zu 49 BHV BS Abs. 1: Die Definition von Rücklagen im System der Behindertenhilfe erfolgt gemäss 13 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes. Abs. 2: Zum 1. Januar 2017 erfolgt der Systemwechsel in der Behindertenhilfe, wobei die Umstellung im ersten Jahr budgetneutral erfolgt. Da bis zur endgültigen Einführung von institutionsunabhängigen Normkosten das System der Rücklagen aufrechterhalten wird, ist eine Überführung aus dem alten System notwendig. Abs. 3: In den bis 31. Dezember 2016 gültigen Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Leistungserbringern sind separate Rücklagenkonten pro Leistungsart vereinbart. An diesem System wird festgehalten. Es kommt allerdings in einzelnen Fällen zur Aufteilung einer bestehenden Leistung auf neu zwei Leistungsarten: Sofern nicht anders vereinbart, orientiert sich die Aufteilung des bisherigen Leistungsbereiches «Wohnen mit Beschäftigung» in die Bereiche «Betreutes Wohnen» und «betreute Tagesgestaltung» am Aufteilungsschlüssel von 64 zu 36 analog dem bisherigen Vorgehen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV): (360-0,5*260)/360. Abs. 4: Der Deckungsbeitrag II errechnet sich aus dem Warenertrag abzüglich des Warenaufwandes abzüglich der produktiven Löhne der Mitarbeitenden ohne Rente abzüglich der Löhne der Mitarbeitenden mit Rente. Abs. 5: Das ASB genehmigt gemäss 22 Abs. 3 und 25 Abs. 3 dieser Verordnung jährlich den Plan zur Kostensenkung der Institution. In diesem Plan wird der Stand der Gewinn-bzw. Verlustvorträge pro Institution und Leistungsart berücksichtigt. Sofern aufgrund der bestehenden Tarifstruktur und - verhandlungen kein Plan zur Kostensenkung seitens der Institution vorliegt, wird der Abbau der Gewinnund Verlustvorträge in den jährlichen Frühjahrsgesprächen ( BAB- und Ratingrunde ) durch das ASB bestimmt. In beiden Fällen finden die Ergebnisse ihre Berücksichtigung in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit dem WSU für das Folgejahr. Abs. 7: Ab Einführung Normkosten gelten institutionsunabhängige Kostenpauschalen, die sich am Bedarf des Leistungsempfängers ausrichten. Es kann daher auf das Führen von Rücklagenkonten durch die Leistungserbringer verzichtet werden. 16

17 Kommentare zu 49 BHV BS Abs. 1: Die Definition von Rücklagen im System der Behindertenhilfe erfolgt gemäss 13 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes. Abs. 2: Zum 1. Januar 2017 erfolgt der Systemwechsel in der Behindertenhilfe, wobei die Umstellung im ersten Jahr budgetneutral erfolgt. Da bis zur endgültigen Einführung von institutionsunabhängigen Normkosten das System der Rücklagen aufrechterhalten wird, ist eine Überführung aus dem alten System notwendig. Abs. 3: In den bis 31. Dezember 2016 gültigen Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Leistungserbringern sind separate Rücklagenkonten pro Leistungsart vereinbart. An diesem System wird festgehalten. Es kommt allerdings in einzelnen Fällen zur Aufteilung einer bestehenden Leistung auf neu zwei Leistungsarten: Sofern nicht anders vereinbart, orientiert sich die Aufteilung des bisherigen Leistungsbereiches «Wohnen mit Beschäftigung» in die Bereiche «Betreutes Wohnen» und «betreute Tagesgestaltung» am Aufteilungsschlüssel von 64 zu 36 analog dem bisherigen Vorgehen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV): (360-0,5*260)/360. Abs. 4: Der Deckungsbeitrag II errechnet sich aus dem Warenertrag abzüglich des Warenaufwandes abzüglich der produktiven Löhne der Mitarbeitenden ohne Rente abzüglich der Löhne der Mitarbeitenden mit Rente. Abs. 5: Das ASB genehmigt gemäss 22 Abs. 3 und 25 Abs. 3 dieser Verordnung jährlich den Plan zur Kostensenkung der Institution. In diesem Plan wird der Stand der Gewinn-bzw. Verlustvorträge pro Institution und Leistungsart berücksichtigt. Sofern aufgrund der bestehenden Tarifstruktur und - verhandlungen kein Plan zur Kostensenkung seitens der Institution vorliegt, wird der Abbau der Gewinnund Verlustvorträge in den jährlichen Frühjahrsgesprächen ( BAB- und Ratingrunde ) durch das ASB bestimmt. In beiden Fällen finden die Ergebnisse ihre Berücksichtigung in der jeweiligen Leistungsvereinbarung für das Folgejahr. Abs. 7: Ab Einführung Normkosten gelten institutionsunabhängige Kostenpauschalen, die sich am Bedarf des Leistungsempfängers ausrichten. Es kann daher auf das Führen von Rücklagenkonten durch die Leistungserbringer verzichtet werden. 17

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19 BL: Externe Audits Vorgaben für die Qualifikation der Auditorinnen und Auditoren bis 30. April 2017 durch AKJB. BS: Es gelten die Vereinbarungen aus den Aufsichtsbesuchen

20 Externe Auditierung muss bis zum Überprüfungstermin absolviert sein, für BS gilt: Externe Audits sind analog den bisher kommunizierten Absprachen und Vorgaben durchzuführen. Fachpersonalquote im Bereich IVSE = 50% auf Niveau Fähigkeitsausweis liegt Potenzial Fachliche Leitung (SODK Ost plus) Leistungs-bzw. Angebotsmenge ist in der Anerkennung geregelt. Abweichungsmöglichkeit (in Ausnahmen für Institutionen unterhalb Normkosten) werden in der Leistungsvereinbarung geregelt. 20

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22 - BL besteht aus LV und Anhang 1 und einer Information zu Normkosten und Kennzahlen. - BS besteht aus LV und Anhang 1(Leistungsbeschrieb, bis Anerkennung neu durchgeführt), Anhang 2 (analog Anhang 1 BL) sowie Anhang 3 (Kennzahlen) aktualisierte Version kommt gemeinsam mit BHV auf sharepointbis spätestens nach Regierungsratsbeschluss am Frage an SUbB: Veröffentlichung Benchmark-Grafiken (Rating) und Datenbericht per , wenn für alle Institutionen in Ordnung. Dazu benötigen wir eine Rückmeldung vom SUbB bis Ende

23 - BL besteht aus LV und Anhang 1 und einer Information zu Normkosten und Kennzahlen. - BS besteht aus LV und Anhang 1(Leistungsbeschrieb, bis Anerkennung neu durchgeführt), Anhang 2 (analog Anhang 1 BL) sowie Anhang 3 (Kennzahlen) 3 Monate voll und 3 Monate 50% der Kostenpauschalen betrifft Betreuungs- und Objektpauschalen Als Abwesenheitstag gilt, eine zusammenhängende Abwesenheit von 24 Stunden Keine Rückerstattung im Bereich Tagesstruktur. Regulativ HE Anrechnung mit pauschalierter Abwesenheit. 23

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26 Bei Zuständigkeit einer anderen EL-Durchführungsstelle als BL erfolgt die Meldung gemäss den geltendne EL-Verfahren durch die Person mit Behinderung oder Ihrer Vertretung. 26

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28 Bei Zuständigkeit einer anderen EL-Durchführungsstelle als BL erfolgt die Meldung gemäss den geltendne EL-Verfahren durch die Person mit Behinderung oder Ihrer Vertretung. 28

29 Rechnungsstellung grundsätzlich zu unterscheiden, je nach Status des Klienten: im Heim lebend oder zuhause. Im Heim lebend: - BT und BA keine Kostenbeteiligung des Klienten, Betreuungs-und Objektkosten werden Kanton in Rechnung gestellt. Kein HE-Abzug. Bei BA sowieso nie, da keine Kostenbeteiligung vorgesehen, bei BT nicht, weil in der Regel bereits im BW abgezogen. - Im BW werden die Betreuungskosten abzüglich einer allfälligen HE dem Kanton in Rechnung gestellt. HE-Abzug und Objektkosten werden dem Klienten in Rechnung gestellt. Letztere kann er in der periodischen EL-Berechnung geltend machen. Zuhause lebend: - Auch hier keine Kostenbeteiligung in der BA. Betreuungs-und Objektkosten gehen voll zulasten des Kantons. - In der BT anteiliger HE-Abzug, falls im Rahmend er BT ATL bezogen werden. In diesen Fällen wird der HE-Abzug dem Klienten in Rechnung gestellt, der Rest dem Kanton. - Nimmt ein zuhause lebender Klient BW als Entlastung in Anspruch, dann Rechnungsstellung analog BW im Heim. Der HE-Abzug erfolgt aber nicht komplett sondern nur anteilig, die OK kann der Klient bei den KK-EL geltend machen. Alle Angaben, die es zur Rechnungsstellung braucht (ANA aufgeschlüsselt nach oben dargestellten Teilbeiträgen) finden sich auf den neuen KÜGs. 29

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31 Als bisherige Leistungsbeziehende gelten Personen, die bereits vor dem Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf IFEG-Leistungen, d.h. auf Personen, die Leistungen in Wohnheimen, Werk- und Tagesstätten in Anspruch nehmen. Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb BS / BL gelten teilweise andere Regelungen (kein Anspruch auf Selbsteinschätzung, INBES, Zusatz- und Sonderbedarf), vgl. auch Folie

32 Ab 2017 wird das plusumgesetzt, d.h. Personen mit Behinderung können auf Wunsch die Bedarfsermittlung durch die Institutionen mit einer Selbsteinschätzung (SE) ergänzen. Sie haben das Recht, die FE einzusehen. Gemäss Leistungsvereinbarung sind die Institutionen verpflichtet, die Personen mit Behinderung bzw. ihre gesetzliche Vertretung über die FE und die Möglichkeit einer SE zu informieren. Liegen sowohl eine FE als auch eine SE vor, wird die FAS in den Bedarfsermittlungsprozess einbezogen, sie klärt Differenzen und stellt den Bedarf fest. Die SE liegen in verständlicher und in leichter Sprache vor, ebenfalls die Erläuterungen dazu. 32

33 Bisherige Leistungsbeziehende können den Anbieter oder die Leistung wechseln. 1. Wechsel Anbieter: Auf dem Gesuch auf Bewilligung des Leistungsbezugs und Beitragsverfügung / KÜG- Gesuch müssen folgende Angaben gemacht werden: - Aktueller Wohn-/ Tagesstrukturort - Aktuelle Bedarfsstufe gemäss IBBplus - Angaben zur Einrichtung für den geplanten Leistungsbezug - Beantragte Leistung (evtl. mit Pensum) - Unterschrift Die neue Institution unterzeichnet das Gesuch ebenfalls. 33

34 2. Neue Leistung: Bei einer neuen Leistung kann es sich entweder um einen Wechsel von einer bisherigen in eine neue Leistung oder um eine zusätzliche Leistung handeln. 34

35 Ziel: Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit, deshalb technische Anpassungen, inkl. Überarbeitung der Anleitung (ab Anfang 2017 online) Die Neuerungen werden jeweils im Webtool auf der Startseite beschrieben, bitte beachten Sie diese. Freigabe-Prozess: Die Freigabe an die FAS oder den Kanton erfolgt nach dem aktuellen Wissenstand der Institution in Bezug auf die SE. Die Kantone sehen die Anzahl Ratings, die pro Institution bei der FAS sind. Bei Anmeldung / Mutation schaltet der Kanton die Person im Webtool frei, damit FE angelegt werden können. Bei einem Austritt muss die Institution die betreffende Person deaktivieren. Daten zu HE und IV-Rente werden weiterhin vom Kanton gepflegt. 35

36 Je nach beabsichtigtem Leistungsbezug wird von den Kantonen das entsprechende Instrument für die Bedarfsermittlung zugeteilt. 36

37 1. Anmeldung: PmBmeldet sich bei ABH / AKJB mit dem Anmeldeformular für die Individuelle Bedarfsermittlung an (vor dem Leistungsbezug) - ABH / AKJB prüft Zugangsberechtigung (Wohnsitz, IV-Rente, IV-Rentenverfahren) 2. Schriftliche Bestätigung von ABH / AKJB mit Information, welches Instrument zur Anwendung kommt, Information zu INBES (Ablehnung des Zugangs zur Individuellen Bedarfsermittlung = Verfügung) 3. Individuelle Bedarfsermittlung (vgl. folgende Folien zu IHP und IBBplus) 4. ABH / AKJB informiert die PmBschriftlich über die Bedarfsstufe, die Möglichkeiten zum Leistungsbezug und die weiteren Schritte 5. PmBstellt bei ABH / AKJB Antrag auf Leistungsbezug, nachdem sie einen möglichen Leistungsanbieter gefunden hat (falls der v.a. im Bereich Tagesstruktur nicht schon von Anfang an bekannt war) 6. ABH / AKJB prüft Antrag auf Leistungsbezug und stellt eine KÜG / Beitragsverfügung aus. Dabei wird die Bedarfsstufe verfügt, PmB kann gegen diesen Entscheid innerhalb von 30 Tagen Rekurs einlegen. PmBkann Leistung gemäss KÜG / Beitragsverfügung beziehen. 37

38 Relative Zugangsschwelle nach Bedarfsfeststellung gemäss Verordnung Behindertenhilfe (BHV): Zugang zu IFEG ab 9 FLS/Monat, Zugang zu AWB bis 32 FLS/Monat (in der Regel) Wer Leistungen der Behindertenhilfe bezieht und diese Schwellenwerte über-oder unterschreitet, erhält angemessene Zeit zur Neuorientierung. 38

39 Die Umrechnung in eine IBB-Stufe erfolgt gemäss dem Umrechnungsmodell, welches ein Anhang zur Verordnung der Behindertenhilfe ist. Grundsatz: Es gilt der Standort der Institution, nicht der Wohnsitz der jeweiligen Person mit Behinderung, d.h. für Institutionen in BS gilt jeweils das Verfahren BS und für Institutionen BL das Verfahren BL. Bei der Bedarfsüberprüfung mit IBBplus hat die PmB die Möglichkeit, die Fremdeinschätzung mit einer Selbsteinschätzung zu ergänzen. BL: Nach der Bedarfsüberprüfung mit IBBplus wird ab dem 4. Monat eine neue Beitragsverfügung ausgestellt, es gibt keine rückwirkende Verrechnung. Die Beitragsverfügung bei Eintritt wird befristet auf 3 Monate ausgestellt, für die anschliessende Beitragsverfügung muss die Person mit Behinderung keinen Antrag stellen. BS: Die Institution gemäss IFEG hat bei Neueintritten mit Umrechnung einer IHP- in eine IBB-Stufe eine Bedarfsüberprüfung mit IBBplus vorzunehmen, falls die Umrechnung die Realität nicht ausreichend wiedergibt. In BL wird bei der vorgezogenen Bedarfsüberprüfung bei einer Änderung der Bedarfsstufe rückwirkend vergütet. 39

40 BL: nach der Bedarfsüberprüfung mit IBBpluswird ab dem 4. Monat eine neue Beitragsverfügung ausgestellt, es gibt keine rückwirkende Verrechnung. Die Beitragsverfügung bei Eintritt wird befristet auf 3 Monate ausgestellt, für die anschliessende Beitragsverfügung muss die Person mit Behinderung keinen Antrag stellen Person mit Behinderung kann bei Eintritt und / oder bei Bedarfsüberprüfung nach drei Monaten eine SE ausfüllen. Es könnte aber empfehlenswert sein, die SE erst bei der Bedarfsüberprüfung zu planen, dann ist das Verfahren vor dem Leistungsbezug kürzer und die Person mit Behinderung kennt bereits den Kontext ein wenig. BS: Vorgezogene Bedarfsüberprüfung auf Antrag der Person mit Behinderung möglich. 40

41 Bei Schritt 4. wird auf dem Gesuch die Leistungsstufe gemäss dem Ergebnis im Webtool eingetragen. 41

42 gilt für Personen mit Wohnsitz BS / BL 42

43 1. PmB tritt in Institution ein. 2. BL: PmBmeldet sich innerhalb von 5 Tagen beim AKJB an, Institution unterzeichnet die Anmeldung mit. BS: Person mit Behinderung meldet sich mit dem Anmeldeformular zur Bedarfsermittlung bei ABH an. Institution übermittelt die Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezugs. Idealerweise erfolgt die Anmeldung vor dem Leistungsbezug! 3. ABH / AKJB prüft Anmeldung und stellt eine KÜG / Beitragsverfügung aus (IBB2 / IHP4, max. 3 Monate) 4. PmBdurchläuft innerhalb von 3 Monaten Bedarfsermittlung (IHP / IBBplus), fachliche Sicht durch Institution (vgl. Verfahren Neueintritte) 5. ABH / AKJB stellt nach Vorliegen der definitiven individuellen Bedarfsstufe eine KÜG / Beitragsverfügung rückwirkend ab Eintritt der Person aus. 43

44 Bei der periodischen Bedarfsüberprüfung zum Stichtag wird bei Änderung der Bedarfsstufe die neue KÜG / Beitragsverfügung per 1. Januar des Folgejahres ausgestellt. Hinweis zur Ambulanten Wohnbegleitung: die Bedarfsüberprüfung findet spätestens alle drei Jahre mit IHP statt (FAS legt Überprüfungszeitpunkt fest). Vorgezogene Bedarfsüberprüfung auf Antrag der Person mit Behinderung ist ebenfalls möglich. 44

45 Kriterien gemäss 1 Absatz 4 BHV müssen erfüllt sein Betreuungsbedarf muss deutlich über dem Maximum der regulären Bedarfsstufe von IBBplus bzw. IHP liegen. Dies trifft nur auf wenige Einzelfälle zu, bspw. bei autistischen Menschen mit hochgradigen Verhaltensstörungen. Festlegung des Sonderbedarfs erfolgt durch die Abklärungsstelle Für Neueintritte ab 2017, für bestehende Leistungsbeziehende erst ab 2018 möglich 45

46 Zusatzbedarf soll Entwicklung der Person mit Behinderung unterstützen muss mittelfristig zu einer Kostenreduktion bei den zu erbringenden Leistungen führen Leistungen des Zusatzbedarfs dürfen nicht bereits im bestehenden Betreuungssetting enthalten sein (z.b. Wohntraining / Wohnschule) zielt auf eine grössere Selbstständigkeit hin Für Neueintritte ab 2017, für bestehende Leistungsbeziehende ab 2018 möglich 46

47 INBES und FAS ab 2017 in Betrieb. FAS wird gemeinsam für beide Kantone aufgebaut. Gesetzliche Vertretungen: Rolle der Beistände wird geklärt. Gesetzliche Vertretungen (Berufsbeistandschaften) werden an der Veranstaltung vom informiert. Handbuch Individuelle Bedarfsermittlung ab auf Homepage AKJB (geschützter Bereich) und ab auf SharePoint BS. Mehrheitlich identisch, aber aufgrund kantonsspezifischer Rahmenbedingungen je eine eigene Version (mit Links zu weiteren Dokumenten, Formularen) Instrumente und Wegleitung zu IHP in leichter Sprache ebenfalls verlinkt. => Bitte orientieren Sie sich am Handbuch desjenigen Kantons, mit dem Sie die Leistungsvereinbarung haben. 47

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51 Szenarien Rücklagenkonten werden im Anpassungsprozess an Normkosten berücksichtigt. Die folgende Grafik verdeutlicht die aus Institutionensicht vier möglichen Szenarien. 51

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