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1 Telefax ++41 (0) Änderungen im Vergleich zur Vorauflage Artikel Code: XPW 002 Artikelnummer: Titel Sozialversicherungen in der Schweiz Auflage 12., aktualisierte Auflage 2016 Datum Position Beschreibung Kap G] Die doppelte Höhe des Minimalbetrags beträgt aktuell CHF Kap H] Minimalbetrag neu CHF Kap Abb. 5-6 Die neuen EO-Beiträge und das neue ALV-Lohnmaximum führen zu Anpassungen in der Tabelle.

2 Kap Kap Abb. 5-7 Wegen der ALV-Lohngrenze von CHF und des EO- Beitragsatzes von 0.45% ändern sich die Resultate in den n. Wegen des EO-Satzes von 0.45 wurde die Beitragstabelle für Selbstständigerwerbende wie folgt angepasst: Kap nach Abb. 5-7 Kap Aufgrund der neuen Beitragstabelle für Selbstständigerwerbende führen die Berechnungen in den n zu neuen Resultaten. Der Beitrag von Nichterwerbstätigen beträgt pro Jahr im Minimum CHF und steigt bis max. CHF

3 Kap Neue Beitragstabelle für Nichterwerbstätige: Abb. 5-8 Kap nach Abb. 5-8 Aufgrund der neuen Beitragstabelle für Nichterwerbstätige führen die Berechnungen in den n zu neuen Resultaten.

4 Kap Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren 2016: Abb. 6-5 Kap nach Abb. 6-7 Kap C] Kap Die zur Rentenberechnung führen aufgrund der Aufwertungsfaktoren 2016 zu neuen Resultaten. Das Beispiel zur Rentenplafonierung bei Ehepaaren führt das in Kapitel nach Abb. 6-7 begonnene Beispiel fort. Deshalb ändern in der Auflage 2016 die Zahlen. Rechtspflegeverfahren. Korrekt ist folgende Aussage: Die IV kennt das Vorbescheidverfahren. Die Verfügung der Behörde ist ohne Einsprache direkt mit Beschwerde anzufechten. 1. Beschwerde an das zuständige kantonale (Sozial)versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung. 2. Beschwerde an das Bundesgericht (sozialrechtliche Abteilung in Luzern) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des 2. Entscheids. Das Bundesgericht entscheidet in letzter Instanz abschliessend. Kap nach Abb Registrierte Pensionskassen müssen seit 2014 als Stiftung oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts organisiert sein. Eine Errichtung als Genossenschaft ist nicht mehr möglich. Kap D] BVG-Subsidiärrente. Das UVG-Lohnmaximum beträgt 2016 CHF Dies ist nach neuem Recht für die Berechnung des Beispiels zu berücksichtigen. Kap Freiwillig versicherte Personen werden zu folgenden jährlichen Mindestlöhnen versichert: Selbstständigerwerbende: CHF (1/2 von CHF ) Mitarbeitende Familienangehörige: CHF (1/3 von CHF )

5 Kap C] UVG-Lohnmaximum Der maximal versicherte Verdienst beträgt derzeit jährlich CHF bzw.chf pro Tag. Ein allfälliger übersteigender Teil des Lohns ist nicht versichert. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine freiwillige UVG- Zusatzversicherung abschliesst, in der übersteigende Löhne versichert sind. Oder betroffene Personen schliessen eine persönliche Einzelunfallversicherung ab. Beispiel: Juan Gonzales erzielt einen Jahreslohn von CHF Sein versicherter Lohn nach UVG beträgt aber nur CHF Der übersteigende Lohn von CHF ist somit nicht versichert und Juan Gonzales erhält dafür keine Leistungen der Unfallversicherung. Kap vor Abb Kap B] Taggeld Wer das UVG-Lohnmaximum von CHF erreicht oder übersteigt, erhält ein maximales Taggeld von CHF (80% von CHF ). UVG-Komplementärrente Abb Kap B] nach Abb Aufgrund des höheren Lohnmaximums von CHF sind in der Neuauflage die Zahlen der angepasst.

6 Kap Die Integritätsentschädigung wird in Prozent des UVG-Lohnmaximums von CHF bestimmt und richtet sich einzig nach der Art und dem Ausmass der erlittenen Beeinträchtigung. In der «Skala der Integritätsschädigung» sind die angewendeten Prozentsätze von möglichen Schädigungen aufgelistet. Der erzielte Jahreslohn der versicherten Person spielt also keine Rolle. Die Integritätsentschädigung wird auch nicht in die Renten-Koordination miteinbezogen und darum nie gekürzt. : Verlust einer Ohrmuschel 10%; d. h. 10% von CHF = Entschädigung CHF Kap Vollständige Taubheit 85%; d. h. 85% von CHF = Entschädigung CHF Hilflosenentschädigung Wie bei der IV spielt dabei der Grad der Hilflosigkeit eine Rolle. Je nach Schweregrad gelangt monatlich der zwei- bis sechsfache Höchstbetrag des versicherbaren Tagesverdiensts von CHF zur Auszahlung. Dabei gibt es folgende Abstufungen: Hilflosenentschädigung leichten Grads CHF (2 CHF ) Hilflosenentschädigung mittleren Grads CHF (4 CHF ) Hilflosenentschädigung schweren Grads CHF (6 CHF ) Kap A] Hinterlassenenrenten für verheiratete Ehegatten und eingetragene Partner Die Rente für Witwen oder Witwer beträgt 40% des versicherten Verdiensts des verstorbenen Ehegatten. Natürlich gilt es auch hier das UVG-Lohnmaximum von CHF zu beachten. Kap B] Hinterlassenenrenten für geschiedene Ehegatten Die Rente für den geschiedenen Ehegatten beträgt 20% des versicherten Verdiensts des verstorbenen Ehegatten. Wiederum gilt es, das UVG- Lohnmaximum von CHF zu beachten. Zudem darf der geschuldete Unterhaltsbeitrag nicht überschritten werden.

7 Kap C] Waisenrenten Auch hier muss die Obergrenze des maximalen versicherten Verdiensts von CHF beachtet werden. Kap E] UVG-Komplementärrente für Hinterlassene Die UVG-Vollrenten werden anteilsmässig so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den Renten der 1. Säule 90% des versicherten Verdiensts nicht übersteigen. Zudem gilt auch hier das UVG-Lohnmaximum von CHF , sodass die Hinterlassenen nie mehr als insgesamt CHF beanspruchen könnten. Kap Der ALV-Beitrag wird auf dem massgebenden Jahreslohn entrichtet. Die Bestimmungen über den massgebenden Lohn der AHV (AHVV 6 bis ) gelten sinngemäss auch für die Arbeitslosenversicherung. Versichert ist nur der Jahreslohn bis CHF bzw. CHF pro Monat, was dem maximalen versicherten Verdienst nach UVG entspricht. Obschon der versicherte Lohn und die Leistungspflicht auf CHF limitiert sind, erstreckt sich die Beitragspflicht auch auf höhere Löhne. Der ALV-Beitragssatz beträgt 2.2% bis zu einem Jahreslohn von CHF , 1.0% für die Lohnteile ab CHF Dieser Solidaritätsbeitrag auf übersteigenden Löhnen wurde eingeführt, um die Sanierung der Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. Seit dem gibt es keine Lohnobergrenze mehr. Kap C] Anrechenbarer Arbeitsausfall Ein Arbeitsausfall muss mindestens 2 Tage in der Folge betragen, damit er überhaupt angerechnet wird. Wenn jemand von der Arbeit freigestellt ist, aber noch Lohn bezieht, ist dies kein anrechenbarer Arbeitsausfall. Das Gleiche gilt, wenn dieser Person Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen oder solange der Arbeitgeber den Verdienstausfall durch freiwillige Leistungen abdeckt, die CHF übersteigen. Es gibt in diesem Zusammenhang verschiedene Ausnahmen und Besonderheiten, auf die wir jedoch nicht eingehen. Kap A] Versicherter Verdienst Der maximale Tageslohn in der Arbeitslosenversicherung beträgt somit CHF (CHF : 21.7); der minimale Tageslohn CHF (CHF : 21.7).

8 Kap C] Sozialversicherungsbeiträge Abb Kap A] Beispiel Sozialversicherungsbeiträge auf der EO-Entschädigung Anspruch EO-Taggeld des Arbeitnehmers Reto Brunner: CHF Entschädigung: CHF /. CHF 7.47 (6.225% AHV / IV / EO / ALV) = CHF Vergütung des Arbeitgeberanteils: CHF 7.47 Minicase 2 Aufgabe 3 Die erste Aussage muss nach neuem Recht lauten: Als Studierende muss Tina den AHV-Mindestbeitrag von CHF entrichten. Aufgabe 32 Aufgabe 33 Berechnung Nichterwerbstätigenbeitrag: CHF (20 CHF ) = CHF : Beitrag laut Tabelle = CHF Berechnung AHV-Beitrag aus Erwerb: 10.25% von CHF = CHF Dieser Betrag ist höher als die Hälfte von CHF ; d. h., der NE-Beitrag entfällt. Andernfalls wäre der Beitrag aus Erwerb an den NE-Beitrag anzurechnen. Aufgabe 34 Berechnung Nichterwerbstätigenbeitrag der Ehefrau: CHF (20 CHF ) = CHF Anteil Ehefrau 50%, d. h. CHF Beitrag laut Tabelle = CHF Es werden zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von max. 5% der Beiträge erhoben.

9 Aufgabe 42 Aufgabe 110 Aufgabe 126 Bernhard Weiss erhält während 4 Monaten eine Entschädigung für den Verdienstausfall von 100% (max. CHF pro Monat). A] Als Selbstständigerwerbende finanziert Sabine Möhl die Familienzulagen selber, allerdings nur bis zu einer Einkommensobergrenze von CHF (UVG-Maximum). Bei Angela Kunz finanziert der Arbeitgeber die Familienzulagen alleine.

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