Neue Formulare für die Anträge notwendig - Investitionsförderung und Existenzgründungsbeihilfe

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1 Neue Formulare für die Anträge notwendig - Investitionsförderung und Existenzgründungsbeihilfe Nachdem Landwirtschaftsminister Andrä Rupprechter grünes Licht für die Sonderrichtlinie zur Umsetzung der Investitionsförderung gegeben hat, ist diese mit den erforderlichen Details auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums einsehbar. Aufgrund dieser Veröffentlichung sind die Formulare für die "vorläufige Antragsstellung und das Informationsblatt nicht mehr gültig. Bei der Antragsstellung müssen daher ab sofort neue Formulare und mit der entsprechenden Verpflichtungserklärung verwendet werden. Diese sind bei den Bezirksbauerkammern und im Internet unter unter Förderungen/Investitionsförderung erhältlich. Alle Förderwerber, deren Anträge in den letzten Tagen eingelangt sind und die noch keine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, werden über die weitere Vorgehensweise verständigt. In den nächsten Wochen werden die notwendigen letzten Grundlagen für die Antragsbeilagen und Abwicklungsvorgaben finalisiert. In der April-Ausgabe "Die Landwirtschaft wird eine umfassende Information über die weiteren Abläufe bringen, da die Vorgaben für das Auswahlverfahren bereits veröffentlicht wurden. Downloads zum Thema 411 Antragsformular inkl. Verpflichtung Investitionsförderung NÖ März Antragsformular inkl. Verpflichtung Existenzgründungsbeihilfe NÖ März 2015 Förderungsantrag-Ausfüllhilfe März 2015 Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte - aktueller Stand Auf Basis des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014 bis 2020 können Junglandwirte seit 8. April 2014 vorläufige Anträge für die Förderung der erstmaligen Bewirtschaftung eines Betriebes stellen. Demnächst ist mit dem Erlass der entsprechenden Sonderrichtlinie zu rechnen. Als Förderwerber kommen Junglandwirte in Betracht. Als Junglandwirte zählen natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. Auch bei eingetragenen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann ein Junglandwirt die Förderung erhalten, wenn dieser die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden. Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund eines Erwerbs durch Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, bei Betrieben im Eigentum einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person durch Übernahme der Geschäftsanteile, einer Neugründung eines Betriebs oder einer Teilnahme an einer neu zu gründenden oder einer bestehenden Betriebskooperation.

2 Nicht als erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder zwischen Geschwistern oder die Teilnahme an einer Kooperation, die von Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder von Geschwistern geführt wird. Eigenständige Betriebsgebäude Es müssen eigenständige Betriebsgebäude zur Verfügung stehen, im Eigentum oder zumindest in fünfjähriger Pacht. Die Gebäude dürfen sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden. Sie müssen beispielsweise über eine eigene Grundstücksnummer und eigene Anschlüsse verfügen. Betriebsgründung Ein neu gegründeter Betrieb muss im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 betrieblichen Arbeitskräften (bak) bewirtschaftet werden. Der Nachweis ist spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen. Mindestens drei Hektar LN Es müssen bei der Antragstellung mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet werden. Ausnahmen gibt es für Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaus. Der Arbeitsbedarf des Betriebes entspricht im Zieljahr mindestens 0,5 bak. Ausbildung und Betriebskonzept Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung nachweisen. Ein Betriebskonzept ist vorzulegen. Wirtschaftsdünger Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Welche Auflagen sind zu beachten? Die Bewirtschaftung des Betriebs ist bis zur Letztzahlung aber für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Betriebskonzeptes muss innerhalb von neun Monaten ab der Genehmigung des Förderungsantrags begonnen werden. Es ist ein Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen. Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt. Je nach Betriebsumfang beträgt diese bei Betrieben ab 0,5 bis unter 1 bak 1. Teilbetrag Euro 2. Teilbetrag Euro Betrieben ab 1 bak bak im Zieljahr, spätestens drei Jahre nach erster Niederlassung 1. Teilbetrag Euro 2. Teilbetrag Euro Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von Euro gewährt. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen.

3 Für den Zuschlag gilt Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen mit folgenden Ausnahmemöglichkeiten. Bei einer Betriebsteilung der ursprüngliche Betrieb hat einen Arbeitsbedarf von mindestens 3,0 bak und die entstehenden Betriebe haben beide jeweils einen Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bak und der Betrieb des Junglandwirtes wird im Haupterwerb bewirtschaftet. Der Übergebende kann einen Betriebsteil von maximal zehn Prozent, höchstens jedoch drei Hektar des ursprünglichen Betriebs zurückbehalten. Bei Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung wird ein Zuschlag zur Pauschalzahlung von Euro gewährt. BBK unterstützt Die BBK unterstützt bei der Antragstellung und informiert über den Ablauf. Der Antrag wird bei der LK eingereicht und ein Bestätigungsschreiben mit dem genauen Zeitpunkt des Einganges des Antrages folgt innerhalb weniger Wochen. Der Antrag muss zumindest den Namen des Förderungswerbers oder der vertretungsbefugten Person, das Geburtsdatum des Förderungswerbers oder der vertretungsbefugten Person, die Zustelladresse, die Kurzbezeichnung des Vorhabens ( Erste Niederlassung ) und eine gültige Unterschrift auf dem Antragsformular und auf dem Informationsblatt enthalten. Die Anträge werden mittels Auswahlkriterien und einem Bewertungsschema beurteilt und ausgewählt. Eine bundesweit einheitliche Mindestpunkteanzahl ist zu erreichen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass genug Budgetmittel zur Verfügung stehen, um bis zum Schluss der Förderperiode Anträge genehmigen zu können. Bei Fragen stehen die Betriebswirtschaftsberater der BBK zur Verfügung. Förderziel Ziel der Förderung ist die Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der erstmaligen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirten unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation. Es soll somit die Aufnahme der Betriebsführung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb unterstützt werden. Frist Antragstellung Der Förderungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der bewilligenden Stelle zu stellen. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn vor dem 8. April 2014 Betriebe durch Pacht der Eltern beziehungsweise Großeltern bewirtschaftet wurden.

4 Förderperiode läuft endgültig aus - Investitionen abschließen Offene Investitionsförderungsanträge der Förderperiode 2007 bis 2013 können nur noch kurze Zeit abgerechnet und ausgezahlt werden. Betroffene müssen so rasch wie möglich Kontakt mit ihrer BBK aufnehmen. Nur so stellen Sie sicher, dass noch offene Beträge ausgezahlt werden und Sie nicht Gefahr laufen, bisher erhaltene Mittel von Teilabrechnungen zurückzahlen zu müssen! Antrag auf Zahlung Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt nach Abgabe und Bearbeitung des Antrages auf Zahlung. Neben der Belegaufstellung, den Originalrechnungen und den dazugehörigen Zahlungsbelegen ist bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben die Bestätigung der Fertigstellungs- oder Teilfertigstellungsmeldung mit dem letzten Antrag auf Zahlung notwendig. Fehlt die Fertigstellungsmeldung noch und kann diese demnächst vorgelegt werden, wird empfohlen, so rasch wie möglich mit der zuständigen BBK Kontakt aufzunehmen und den Antrag auf Zahlung abzugeben. Um die Fertigstellung zu dokumentieren, kann die Baubehörde die Fertigstellung bestätigen, die Formulare sind auf den BBK`n erhältlich oder man legt eine mit dem Eingangsvermerk der Gemeinde versehene Fertigstellungsmeldung vor. Dies ist notwendig, da beim geförderten Projekt auch das Recht zur Benützung vorliegen muss. Nicht rechtzeitig fertiggestellte Projekte können nicht gefördert werden. Der bisher erhaltene Förderbetrag wird für diese Projekte zurückgefordert, falls für bereits erfolgte Teilabrechnungen Förderungen ausbezahlt wurden. Umsetzungsfristen Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Fördermittel gestellt wurde, sind folgende Umsetzungsfristen zu beachten: Für Anträge, die vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht wurden, gilt für den Umsetzungszeitraum das Datum der vorgelegten Rechnungen. Für Anträge ab dem 1. Oktober 2009 muss der Liefer- und Leistungszeitraum im Umsetzungszeitraum liegen. Der Umsetzungszeitraum ist für jeden Förderantrag im dazugehörenden Bewilligungsschreiben zu entnehmen. Ist dieser Zeitraum verlängert worden, so gilt der Umsetzungszeitraum sowie falls angegeben der aktuelle Zeitpunkt für die Abgabe des letzten Zahlungsantrages gemäß dem nachträglich erhaltenen Schreiben. Bei offenen Anträgen, bei denen die Umsetzungsfrist voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, wird empfohlen, den Antrag auf Fördermittel im Wege über die BBK zu stornieren. Bewirtschafterwechsel während Verpflichtung Sowohl bei der Maßnahme "Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe als auch bei der Maßnahme "Niederlassung von Junglandwirten ist ein Bewirtschafterwechsel während der Verpflichtungszeiträume relevant für die beantragten oder ausgezahlten Fördermittel. Dieser Zeitraum beträgt bei der "Erstniederlassung fünf Jahre ab dem relevanten Stichtag für die erste Niederlassung. Bei der "Modernisierung beginnt nach der Letztzahlung des Investitionszuschusses oder dem Abschluss des Förderantrages die Behaltefrist von fünf Jahren. Bei einem Bewirtschafterwechsel kommt es zu keiner Rückforderung oder Nichtauszahlung, falls

5 die neuen Bewirtschafter die Verpflichtungen nachweislich übernehmen und die Förderungsvoraussetzungen einhalten. Dies gilt nicht nur für den Bewirtschafterwechsel bei bestehenden Betrieben, sondern auch bei der Übertragung von bestehenden Verpflichtungen auf neu gegründete Betriebe! Fördervoraussetzungen Die neuerliche Beurteilung der Fördervoraussetzungen des Förderwerbers und des Betriebes erfolgt zum Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels. Diese Voraussetzungen sind vor allem: Mindestqualifikation außerlandwirtschaftliches Einkommen betriebliche anrechenbare Kosten Einhaltung der betrieblichen Obergrenzen bei Stallbauten die Einhaltung der anfallenden Stickstoffmenge am (neuen) Betrieb Bei der "Erstniederlassung von Junglandwirten gelten die gleichen Bedingungen bei einer Übernahme der Verpflichtungen. Zusätzlich müssen die speziellen Voraussetzungen für die Erstniederlassung eingehalten werden, wie zum Beispiel die Altersgrenze und die im Vergleich zur Modernisierung höhere Mindestqualifikation. Besondere Vorsicht ist auch bei der Veränderung des Betriebsumfanges geboten. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Frau Maurer Luzia.

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