Stellungnahme des AWO Bundesverbandes e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung (Alterssicherungsstärkungsgesetz)

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1 Stellungnahme des AWO Bundesverbandes e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung (Alterssicherungsstärkungsgesetz) vom I. Vorbemerkung In einem Schreiben des BMAS vom 07. August 2012 werden wir in Kenntnis gesetzt, dass die Möglichkeit einer Stellungnahme zum oben genannten und im Folgenden näher erörterten Referentenentwurf besteht. Für die Arbeiterwohlfahrt (AWO) als einer der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist die Frage, wie wir unsere Sozialsysteme so gestalten, dass möglichst alle Bürgerinnen und Bürger in Würde und selbstbestimmt altern können, von zentraler Bedeutung. Traditionell liegen uns gerade die Menschen besonders am Herzen, die von Geburt an benachteiligt sind und deren geringe Chancen und prekäre Lebenslagen sich sehr häufig im weiteren Lebens- und Erwerbsverlauf und bis ins hohe Alter noch verschärfen. Deswegen machen wir als AWO Bundesverband gerne von der Möglichkeit Gebrauch, den neuen Referentenentwurf zu kommentieren. An vielen Stellen nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahme zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz, die wir dem BMAS am 13. April 2012 zugesandt haben. Schließlich enthält der neue Entwurf zum Großteil die Regelungen des RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetzes und ändert und ergänzt diese an einigen Stellen. Wir beschränken uns im Folgenden aber auch deswegen auf die großen Linien und einige Anmerkungen, weil das Schreiben an uns explizit erwähnt, dass es sich bei dem vorgelegten Papier des BMAS um einen noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf handelt. Wenn eine solche abgestimmte Version vorliegt, freuen wir uns sehr, die dann vorgelegten Regelungen noch einmal im Detail zu beleuchten. II. Gesamtbewertung Die vorgesehene deutliche Absenkung der Beiträge in der allgemeinen Rentenversicherung um 0,6 Prozentpunkte halten wir für den falschen Weg. Entlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind eher gering. Wer ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen bezieht, spart so gerade einmal rund 8,50 Euro im Monat. Menschen, die von Armut betroffen sind, profitieren kaum oder gar nicht. Die einzigen, die zumindest kurzfristig am Monatsende mehr Geld zur Verfügung haben, sind deutlich überdurchschnittlich Verdienende und Unternehmen. Wenn es jedoch das Ziel des Gesetzes ist, Altersarmut vorzubeugen, empfehlen wir, die Rücklagen der Rentenversicherung stattdessen sinnvoll für armutspräventive Maßnahmen und Projekte einzusetzen und so in die Zukunft zu investieren. Dann können die aus unserer Sicht wichtigsten Zielgruppen profitieren.

2 Im Hinblick auf die Rücklagen würde der AWO Bundesverband den Blick zudem gerne auf die Erwerbsminderungsrente lenken. Es ist wichtig, diese zu stärken und Ansprüche wieder aufzuwerten. Im Jahr 2010 lagen die durchschnittlichen Zahlbeiträge nach Angaben der GRV bei voller Erwerbsminderung durchschnittlich bei 640 Euro (Frauen: 611 Euro). Der Wert zeigt deutlich, dass die Bezüge an der Grenze zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter liegen, häufig darunter. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten ist das Armutsrisiko momentan sehr hoch. Daraus ergibt sich ein dringender Handlungsbedarf. Die AWO würde eine Anhebung der Zurechnungszeit auf 63 Jahre statt wie im Gesetzentwurf vorgeschlagen auf 62 Jahre befürworten und gleichzeitig dafür plädieren, die längeren Zurechnungszeiten ab sofort wirksam werden zu lassen. Die Zurechnungszeit bezeichnet den Zeitraum, der zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer festgelegten Oberbrenze liegt. Momentan liegt diese noch bei 60 Jahren. Mit einer über den aktuellen Vorschlag hinausgehenden Anhebung würden diejenigen, die Erwerbsminderungsrenten beziehen, deutlich profitieren und zwar vor allem dann, wenn sie nicht über einen längeren Zeitraum hinweg wirksam werden, sondern sofort. So würden auch vor dem Hintergrund zu erwartender Preissteigerungen und steigender Sozialhilfesätze die Betroffenen über die Armutsschwelle gehoben. Mit dem gegenwärtigen Vorschlag einer Absenkung des Beitragssatzes wären die Rücklagen sehr schnell abgebaut und die Chance, diese Ressourcen gewinnbringend einzusetzen verschenkt. Nach Berechnungen der Gesetzlichen Rentenversicherung wären die Rücklagen auch ohne Veränderungen bereits bis 2016 weitgehend abgeschmolzen. Problematisch ist vor diesem Hintergrund auch, dass dann absehbar fällige Beitragssteigerungen durch die volle Berücksichtigung in der Rentenformel und dem Nachhaltigkeitsfaktor im Nachhaltigkeitsgesetz und der so genannte Nachholfaktor die Rentenanpassungen weiter dämpfen und das Rentenniveau damit weiter drücken. In der Gesamtbewertung der anderen Elemente des Gesetzentwurfs verweisen wir noch einmal auf unsere Einschätzung vom 13. April 2012, die sich nicht grundlegend geändert hat. Wir unterstreichen an dieser Stelle auch noch einmal unsere Reformvorschläge im Sinne einer Flexibilisierung des Renteneintrittsalters Schaffung von Möglichkeiten, ohne Abschläge in Rente zu gehen, wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder der Anforderungen des Berufs keine Chance besteht, bis zum gesetzlich festgeschriebenen Renteneintrittsalter arbeiten zu können Regelung, die es erlaubt, dass Erwerbstätige freiwillig und individuell länger und bis zu einem höheren als dem gesetzlichen Renteneintrittsalter sozialversichert beschäftigt bleiben besseren Alterssicherung von Selbständigen Es ist richtig, dass die Wahrnehmung gesellschaftlich unverzichtbarer Aufgaben jenseits der klassischen Erwerbsarbeit dazu gehören Erziehungszeiten, die Pflege von Angehörigen oder andere Ersatzzeiten in der Rentenversicherung aufgewertet werden. Das greift der Gesetzentwurf der Intention nach auf, bleibt jedoch unserer 2

3 Auffassung nach hinter den eigenen Ansprüchen zurück. Die Bedenken der AWO, dass die vorgelegten Reformvorschläge die drohende massive Altersarmut nicht abwenden wird, bleiben auch nach Vorlage des neuen Entwurfs bestehen. Noch immer sind diejenigen, die heute wenig verdienen und deshalb keine ausreichende Altersvorsorge betreiben können, von der Zuschussrente de facto ausgenommen. Dazu gehören insbesondere die Menschen, die häufig und längerfristig arbeitslos sind oder die längerfristig im SBG-II-Leistungsbezug sind. Die Hürden, insbesondere hinsichtlich der Betragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Zusatzvorsorge, sind schlicht zu hoch. In Punkt 4.1 legt das BMAS den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger dar. Gerechnet wird bei Portokosten von 0,90 Euro ein Erfüllungsaufwand von rund Euro insgesamt. Kalkuliert wird ferner, dass die Zahl der Antragsteller um etwa 50 Prozent über der Zahl der Anspruchsberechtigten liegt. Daraus ergibt sich, dass das BMAS mit etwas über Fällen für 2013 rechnet. Die zum Vergleich herangezogene Zahl der Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung im Alter, die bei rund liegt, soll unsere Einschätzung, dass der vorliegende Entwurf zur Armutsbekämpfung nicht ausreicht, untermauern. Die bereits dargelegten Einwände gegen die Erleichterungen bei der Kombination von Rente und Teilzeitarbeit bleiben aus unserer Sicht weiter bestehen. Zum einen erscheint zweifelhaft, inwiefern die Regelung gerade den Menschen zugute kommen soll, die in Berufen mit hohen Belastungen wie dem Pflegebereich arbeiten und häufig nicht voll bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können. Zum anderen könnte die Regelung Anreize dafür bieten, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern früher in den Ruhestand zu drängen. Insgesamt sehen wir an vielen Stellen einen hohen Bedarf an grundlegenden Änderungen, die nötig sind, um Altersarmut präventiv anzugehen. 3

4 III. Einige Anmerkungen zu einzelnen Regelungen des neuen Entwurfs Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen im Monat den in Abs. 3 genannten Betrag nicht übersteigt. [...] (3) Die Hinzuverdienstgrenze wird errechnet, indem die höchste Summe an Entgeltpunkten ( 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) eines Kalenderjahres aus den letzten fünfzehn Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte, mit einem Zwölftel des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) vervielfältigt wird, abzüglich des Monatsbetrags der Vollrente wegen Alters bei Rentenbeginn. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mindestens 400 Euro. Sie wird jährlich zum 1. Juli neu errechnet. Ergibt sich durch ein Absinken des vorläufigen Durchschnittsentgelts eine geringere Hinzuverdienstgrenze als im Vorjahr, ist weiterhin der Vorjahreswert maßgeblich. Die AWO hat in ihrer Stellungnahme zum RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz bereits darauf hingewiesen, dass diese Neuerung einer individuell bestimmbaren Höchstgrenze des Hinzuverdienstes einige Gefahren birgt. Zwar sehen wir die positiven Wirkungen der Regelung, nach der das Kalenderjahr mit dem höchsten Einkommen in den letzten fünfzehn Kalenderjahren vor Rentenbeginn maßgebend ist. So werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, der reduzierten Erwerbstätigkeit oder der Kindererziehung für Versicherte nicht zu einem Nachteil. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Regelung Fehlanreize schafft. Der Druck auf ältere Beschäftigte, frühzeitig auszuscheiden, könnte sich erhöhen. Wir weisen zudem erneut darauf hin, dass viele Menschen, die im Grunde nicht die Kraft haben, im Alter weiter zu arbeiten, durch die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt genötigt sind, dies eben doch zu tun mit möglicherweise negativen gesundheitlichen Folgewirkungen. 70a Zuschussentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (1) Ergeben sich aus der Summe an Entgeltpunkten nach 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 5a bis 9 weniger als 30,3 Entgeltpunkte, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, die zusammen mit den sich zusätzlich ergebenden Entgeltpunkten aus der Gesamtleistungsbewertung den Unterschiedsbetrag zu 30,3 Entgeltpunkten nicht übersteigen dürfen. [...] (2) Sind 1. mindestens 45 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, 2. mindestens 35 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, [...] 4

5 3. mindestens 35 Jahre mit Zeiten einer eigenständigen zusätzlichen Altersvorsorge vorhanden, die sich zusammensetzen können aus Kalenderjahren, in denen [ ] und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten ein Durchschnittswert von weniger als 0,0833 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. [ ] (3) Für Versicherte mit mindestens 12 Kalendermonaten 1. Kindererziehungszeiten, 2. Berücksichtigungszeiten wegen Kindeserziehung, 3. Beitragszeiten nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen [ ] oder 4. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( 70 Abs. 3a) sind die zusätzlichen Entgeltpunkte so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem Jahr 1991 ein Durchschnittswert in Höhe des 2,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonate ergibt. Für sonstige Versicherte sind die zusätzlichen Entgeltpunkte so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem Jahr 1991 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonate ergibt. [ ] Generell haben wir das Modell der Zuschussrente bereits umfassend kommentiert. Versicherte, die für ihren Rentenanspruch weniger als 30,3 Entgeltpunkte erwirtschaftet haben (rund 850 Euro brutto) sollen unter den Voraussetzungen des 70a Abs. 2 Zuschussentgeltpunkte erhalten. Die Voraussetzungen sind: mindestens 45 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten mindestens 35 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie Kinderberücksichtigungszeiten mindestens 35 Jahre zusätzlicher Altersvorsorge (hier gelten Übergangsregelungen) Der AWO Bundesverband hält seine Kritik aufrecht: Die am häufigsten von Altersarmut Betroffenen sind in den meisten Fällen eben gerade nicht die langjährig Versicherten. Unsere Träger und Einrichtungen, die mit Menschen arbeiten, die von Altersarmut betroffen sind, berichten uns, dass diese in sehr vielen Fällen gebrochene Erwerbsbiografien aufweisen. Und gerade für diese Menschen sind die Hürden für die Inanspruchnahme der Zuschussrente zu hoch. So gut wie keine Chancen, von der Zuschussrente zu profitieren haben Langzeitarbeitslose, nicht-pflichtversicherte Selbstständige und bedingt durch ungleiche Chancen zur Erwerbsarbeit und strukturelle Nachteile beim beruflichen Wiedereinstieg nach familienbedingten Erwerbsunterbrechungen sehr viele Frauen (vor allem in Westdeutschland). Allein die Voraussetzung einer privaten Vorsorge werden die meisten Menschen, die absehbar von Altersarmut betroffen sind, nicht erfüllen können. Menschen, die Ar- 5

6 beitslosengeld II beziehen, haben von vornherein keine Anspruchsmöglichkeiten, weil für sie keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden. Bei der Anhebung auf einen Zuschuss von 850 Euro brutto ist im Übrigen mit weiteren Abzügen zu rechnen, so dass die Zuschussrente allenfalls knapp oberhalb des Niveaus der Grundsicherung im Alter liegen wird. Die Neuerungen, die das Alterssicherungsstärkungsgesetz im Vergleich zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz vorsieht, ändern an der Gesamtausrichtung und damit an unseren grundlegenden Einwänden wenig. Die Absenkung der bisher vorgesehenen Begrenzung auf 31 Entgeltpunkte auf 30,3 Entgeltpunkte ist lediglich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2012 geschuldet. Anzumerken ist, dass es sich dennoch um eine Begrenzung handelt, die letztlich bedeutet, dass diejenigen, die eine Zuschussrente erhalten, mit weniger Einkommen rechnen können. Neu ist die Regelung, die das BMAS in seinem Anschreiben an den AWO Bundesverband Familienbetonte Hochwertung bei der Zuschussrente nennt. Wer insgesamt ein Jahr Kindererziehung oder Pflege nachweisen kann, erhält für alle Zeiten mit geringen Entgeltpunkten eine stärkere Erhöhung als alle anderen. Dass etwas getan werden muss, damit Menschen (das betrifft vor allem Frauen) nicht im Alter arm sind, weil sie gesellschaftlich wichtige Aufgaben der Kindererziehung und der Pflege übernehmen, ist auch der AWO ein zentrales Anliegen. Die neue Regelung geht darüber jedoch deutlich hinaus. Der AWO Bundesverband kritisiert die hier vorgenommene Besserstellung von Versicherten mit Kindererziehungs-, Kinderberücksichtigungs- und Pflegezeiten gegenüber anderen Versicherten mit Anspruch auf Zuschussrente. Die Regelung setzt Fehlanreize, die dem Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen gerade von Alleinerziehenden entgegenstehen. Damit werden die durch das Ehegattensplitting ohnehin schon geringen monetären Arbeitsanreize über die Rente noch weiter gesenkt. 163 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (11) Für Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt sind, gilt jeder zwischen ihnen und dem Arbeitgeber vereinbarte Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und dem 1,5fachen des Arbeitsentgelts, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme (freiwillige Zusatzbeiträge).Die hierfür erforderliche Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden. Auch diese Regelung haben wir in der Stellungnahme der AWO zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz schon ausführlich gewürdigt. Grundsätzlich ist der Gedanke, dass Arbeitgeber neben Pflichtbeiträgen freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten können, zu begrüßen. Das kommt Versicherten zugute, die Zeiten unterdurchschnittlicher Beitragsleistungen haben. Profitieren würden Personen mit mittleren und kleineren Einkommen. Erneuern möchten wir unsere Anregung, auch den Versicherten die Chance zu eröffnen, freiwillige Zusatzbeiträge zu leisten. Auf diese Weise würde eine Nähe zum System der Betriebsrente vermieden und Selbstständige, die freiwillig in der gesetzli- 6

7 chen Rentenversicherung versichert sind, würden einbezogen. Es gäbe somit eine die Möglichkeit einer zusätzlichen Absicherung bei Erwerbsminderung. 59 und 253a Zurechnungszeit In 59 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe 60 durch die Angabe 62 ersetzt. In 253a wird die Anhebung der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente um zwei Jahre entsprechend der erfolgten Anhebung der Regelaltersgrenze um 2 Jahre auf 67 Jahre umgesetzt. Aktuell werden Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, so gestellt, als ob sie bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet hätten. Die Anhebung der als Zurechnungszeit bezeichneten Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres längerfristig auf das 62. Lebensjahr ist eine Anpassung an die Rente mit 67. Wir begrüßen dies, sehen aber gerade bei den Erwerbsminderungsrenten weitergehenden Reformbedarf. Zum einen ist es problematisch, dass von der vorgesehenen stufenweisen Umsetzung der Anhebung nach 253a schon jetzt erwerbsgeminderte Personen nur in sehr geringem Umfang profitieren. Zum anderen sieht der AWO Bundesverband im Bereich der Erwerbsminderung wie bereits eingangs ausgeführt, einen sehr hohen Reformbedarf. Das Armutsrisiko von Bezieherinnen und Beziehern einer Erwerbsminderungsrente ist derzeit sehr hoch. Neuzugänge beziehen im Schnitt lediglich knapp über 600 Euro. Der AWO Bundesverband würde eine Besserstellung sehr begrüßen, die über die vorgenommene schrittweise Anpassung deutlich hinausgeht. So wäre es beispielsweise sinnvoll, die Zurechnungszeit auf 63 Jahre statt wie im Gesetzentwurf vorgeschlagen auf 62 Jahre anzuheben und eine längere Zurechnungszeit sofort wirksam werden zu lassen. Ebenso ist eine Günstigerprüfung in Erwägung zu ziehen, nach der bei der Bewertung der Zurechnungszeit mögliche reduzierte Zeiten der letzten vier Jahre vor Zugang in die Rente nicht mitgezählt werden. 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2050 unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Bruttolohnentwicklung bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt: [...] Ziel der Anpassung des Reha-Budgets ist eine Berücksichtigung der demografischen Entwicklung bei der Bemessung der Aufwendungen für Reha-Leistungen. Der AWO sind auch vor dem Hintergrund der Rente mit 67 gesundheitserhaltende und gesundheitsfördernde Maßnahmen äußerst wichtig. In der Stellungnahme zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz hat der AWO Bundesverband kritisiert, dass die Erhöhung des Reha-Budgets, die damals erst ab dem Jahr 2017 vorgesehen 7

8 war, zu spät ansetzt. Insofern ist die nun vorgenommene Änderung, nach der der Faktor schon 2013 greift, begrüßenswert. Auffällig ist, dass der Faktor dann schon im Jahr 2017 unter Null sinkt. Das heißt, das Budget sinkt ab 2017 kontinuierlich. Der AWO Bundesverband empfiehlt dringend eine Überarbeitung der Demografiekomponente. Einbezogen werden sollte nicht allein die Größe der Gruppe der zugrundliegenden Alterskohorte. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall die Tatsache, dass der Anteil der Über-55-Jährigen in Erwerbstätigkeit steigt. Daraus ergeben sich automatisch deutlich höhere Bedarfe im Bereich der Reha-Maßnahmen. Konzepte (des BMAS) zur Fachkräftesicherung sehen zudem vor, dass der Fachkräftemangel durch eine Erhöhung des Erwerbsumfangs vor allem bei Teilzeitkräften begegnet werden soll. Auch daraus ergibt sich ein Mehrbedarf an Reha-Leistungen. Diese und möglicherweise weitere Faktoren beispielsweise eine veränderte Morbidität sind in jedem Fall einzubeziehen, um zu realistischeren Berechnungen zu gelangen. Kritikwürdig ist aus unserer Sicht zudem die bis ins Jahr 2050 reichende Prognose. Die Reha-Bedarfe lassen sich für einen so großen Zeitraum nicht verlässlich abschätzen. Artikel 5 Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung 19,0 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,2 Prozent. Zu diesem Punkt finden sich in der Gesamtbewertung (s.o.) bereits nähere Ausführungen. Wir halten diese Beitragssenkung für falsch und plädieren dafür, die Überschüsse der Rentenversicherung in Projekte und Maßnahmen anzulegen, die präventiv gegen Altersarmut wirken. IV. Weitere wichtige Handlungsfelder aus unserer Sicht Wir erneuern unsere weitergehenden Forderungen, die wir in unserer Stellungnahme zum RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz mit Verweis auf den Regierungsdialog Rente bereits ausführlich erläutert haben. Der AWO Bundesverband setzt sich weiter ein für: eine langfristige Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung unter Einbezug aller Alleinselbstständigen Verbesserungen beim Verbraucherschutz der Riester-Rente Es wäre aus Sicht des AWO Bundesverband wichtig, die zum Teil sehr guten Vorschläge, die im Rahmen des Regierungsdialogs Rente zustande gekommen sind, gezielt aufzugreifen. AWO Bundesverband Berlin, den 10. August 2012 * * * 8

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