Stellungnahme des AWO Bundesverbandes e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung (Alterssicherungsstärkungsgesetz)
|
|
- Gertrud Berg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme des AWO Bundesverbandes e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung (Alterssicherungsstärkungsgesetz) vom I. Vorbemerkung In einem Schreiben des BMAS vom 07. August 2012 werden wir in Kenntnis gesetzt, dass die Möglichkeit einer Stellungnahme zum oben genannten und im Folgenden näher erörterten Referentenentwurf besteht. Für die Arbeiterwohlfahrt (AWO) als einer der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist die Frage, wie wir unsere Sozialsysteme so gestalten, dass möglichst alle Bürgerinnen und Bürger in Würde und selbstbestimmt altern können, von zentraler Bedeutung. Traditionell liegen uns gerade die Menschen besonders am Herzen, die von Geburt an benachteiligt sind und deren geringe Chancen und prekäre Lebenslagen sich sehr häufig im weiteren Lebens- und Erwerbsverlauf und bis ins hohe Alter noch verschärfen. Deswegen machen wir als AWO Bundesverband gerne von der Möglichkeit Gebrauch, den neuen Referentenentwurf zu kommentieren. An vielen Stellen nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahme zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz, die wir dem BMAS am 13. April 2012 zugesandt haben. Schließlich enthält der neue Entwurf zum Großteil die Regelungen des RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetzes und ändert und ergänzt diese an einigen Stellen. Wir beschränken uns im Folgenden aber auch deswegen auf die großen Linien und einige Anmerkungen, weil das Schreiben an uns explizit erwähnt, dass es sich bei dem vorgelegten Papier des BMAS um einen noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf handelt. Wenn eine solche abgestimmte Version vorliegt, freuen wir uns sehr, die dann vorgelegten Regelungen noch einmal im Detail zu beleuchten. II. Gesamtbewertung Die vorgesehene deutliche Absenkung der Beiträge in der allgemeinen Rentenversicherung um 0,6 Prozentpunkte halten wir für den falschen Weg. Entlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind eher gering. Wer ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen bezieht, spart so gerade einmal rund 8,50 Euro im Monat. Menschen, die von Armut betroffen sind, profitieren kaum oder gar nicht. Die einzigen, die zumindest kurzfristig am Monatsende mehr Geld zur Verfügung haben, sind deutlich überdurchschnittlich Verdienende und Unternehmen. Wenn es jedoch das Ziel des Gesetzes ist, Altersarmut vorzubeugen, empfehlen wir, die Rücklagen der Rentenversicherung stattdessen sinnvoll für armutspräventive Maßnahmen und Projekte einzusetzen und so in die Zukunft zu investieren. Dann können die aus unserer Sicht wichtigsten Zielgruppen profitieren.
2 Im Hinblick auf die Rücklagen würde der AWO Bundesverband den Blick zudem gerne auf die Erwerbsminderungsrente lenken. Es ist wichtig, diese zu stärken und Ansprüche wieder aufzuwerten. Im Jahr 2010 lagen die durchschnittlichen Zahlbeiträge nach Angaben der GRV bei voller Erwerbsminderung durchschnittlich bei 640 Euro (Frauen: 611 Euro). Der Wert zeigt deutlich, dass die Bezüge an der Grenze zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter liegen, häufig darunter. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten ist das Armutsrisiko momentan sehr hoch. Daraus ergibt sich ein dringender Handlungsbedarf. Die AWO würde eine Anhebung der Zurechnungszeit auf 63 Jahre statt wie im Gesetzentwurf vorgeschlagen auf 62 Jahre befürworten und gleichzeitig dafür plädieren, die längeren Zurechnungszeiten ab sofort wirksam werden zu lassen. Die Zurechnungszeit bezeichnet den Zeitraum, der zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer festgelegten Oberbrenze liegt. Momentan liegt diese noch bei 60 Jahren. Mit einer über den aktuellen Vorschlag hinausgehenden Anhebung würden diejenigen, die Erwerbsminderungsrenten beziehen, deutlich profitieren und zwar vor allem dann, wenn sie nicht über einen längeren Zeitraum hinweg wirksam werden, sondern sofort. So würden auch vor dem Hintergrund zu erwartender Preissteigerungen und steigender Sozialhilfesätze die Betroffenen über die Armutsschwelle gehoben. Mit dem gegenwärtigen Vorschlag einer Absenkung des Beitragssatzes wären die Rücklagen sehr schnell abgebaut und die Chance, diese Ressourcen gewinnbringend einzusetzen verschenkt. Nach Berechnungen der Gesetzlichen Rentenversicherung wären die Rücklagen auch ohne Veränderungen bereits bis 2016 weitgehend abgeschmolzen. Problematisch ist vor diesem Hintergrund auch, dass dann absehbar fällige Beitragssteigerungen durch die volle Berücksichtigung in der Rentenformel und dem Nachhaltigkeitsfaktor im Nachhaltigkeitsgesetz und der so genannte Nachholfaktor die Rentenanpassungen weiter dämpfen und das Rentenniveau damit weiter drücken. In der Gesamtbewertung der anderen Elemente des Gesetzentwurfs verweisen wir noch einmal auf unsere Einschätzung vom 13. April 2012, die sich nicht grundlegend geändert hat. Wir unterstreichen an dieser Stelle auch noch einmal unsere Reformvorschläge im Sinne einer Flexibilisierung des Renteneintrittsalters Schaffung von Möglichkeiten, ohne Abschläge in Rente zu gehen, wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder der Anforderungen des Berufs keine Chance besteht, bis zum gesetzlich festgeschriebenen Renteneintrittsalter arbeiten zu können Regelung, die es erlaubt, dass Erwerbstätige freiwillig und individuell länger und bis zu einem höheren als dem gesetzlichen Renteneintrittsalter sozialversichert beschäftigt bleiben besseren Alterssicherung von Selbständigen Es ist richtig, dass die Wahrnehmung gesellschaftlich unverzichtbarer Aufgaben jenseits der klassischen Erwerbsarbeit dazu gehören Erziehungszeiten, die Pflege von Angehörigen oder andere Ersatzzeiten in der Rentenversicherung aufgewertet werden. Das greift der Gesetzentwurf der Intention nach auf, bleibt jedoch unserer 2
3 Auffassung nach hinter den eigenen Ansprüchen zurück. Die Bedenken der AWO, dass die vorgelegten Reformvorschläge die drohende massive Altersarmut nicht abwenden wird, bleiben auch nach Vorlage des neuen Entwurfs bestehen. Noch immer sind diejenigen, die heute wenig verdienen und deshalb keine ausreichende Altersvorsorge betreiben können, von der Zuschussrente de facto ausgenommen. Dazu gehören insbesondere die Menschen, die häufig und längerfristig arbeitslos sind oder die längerfristig im SBG-II-Leistungsbezug sind. Die Hürden, insbesondere hinsichtlich der Betragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Zusatzvorsorge, sind schlicht zu hoch. In Punkt 4.1 legt das BMAS den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger dar. Gerechnet wird bei Portokosten von 0,90 Euro ein Erfüllungsaufwand von rund Euro insgesamt. Kalkuliert wird ferner, dass die Zahl der Antragsteller um etwa 50 Prozent über der Zahl der Anspruchsberechtigten liegt. Daraus ergibt sich, dass das BMAS mit etwas über Fällen für 2013 rechnet. Die zum Vergleich herangezogene Zahl der Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung im Alter, die bei rund liegt, soll unsere Einschätzung, dass der vorliegende Entwurf zur Armutsbekämpfung nicht ausreicht, untermauern. Die bereits dargelegten Einwände gegen die Erleichterungen bei der Kombination von Rente und Teilzeitarbeit bleiben aus unserer Sicht weiter bestehen. Zum einen erscheint zweifelhaft, inwiefern die Regelung gerade den Menschen zugute kommen soll, die in Berufen mit hohen Belastungen wie dem Pflegebereich arbeiten und häufig nicht voll bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können. Zum anderen könnte die Regelung Anreize dafür bieten, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern früher in den Ruhestand zu drängen. Insgesamt sehen wir an vielen Stellen einen hohen Bedarf an grundlegenden Änderungen, die nötig sind, um Altersarmut präventiv anzugehen. 3
4 III. Einige Anmerkungen zu einzelnen Regelungen des neuen Entwurfs Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen im Monat den in Abs. 3 genannten Betrag nicht übersteigt. [...] (3) Die Hinzuverdienstgrenze wird errechnet, indem die höchste Summe an Entgeltpunkten ( 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) eines Kalenderjahres aus den letzten fünfzehn Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte, mit einem Zwölftel des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) vervielfältigt wird, abzüglich des Monatsbetrags der Vollrente wegen Alters bei Rentenbeginn. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mindestens 400 Euro. Sie wird jährlich zum 1. Juli neu errechnet. Ergibt sich durch ein Absinken des vorläufigen Durchschnittsentgelts eine geringere Hinzuverdienstgrenze als im Vorjahr, ist weiterhin der Vorjahreswert maßgeblich. Die AWO hat in ihrer Stellungnahme zum RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz bereits darauf hingewiesen, dass diese Neuerung einer individuell bestimmbaren Höchstgrenze des Hinzuverdienstes einige Gefahren birgt. Zwar sehen wir die positiven Wirkungen der Regelung, nach der das Kalenderjahr mit dem höchsten Einkommen in den letzten fünfzehn Kalenderjahren vor Rentenbeginn maßgebend ist. So werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, der reduzierten Erwerbstätigkeit oder der Kindererziehung für Versicherte nicht zu einem Nachteil. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Regelung Fehlanreize schafft. Der Druck auf ältere Beschäftigte, frühzeitig auszuscheiden, könnte sich erhöhen. Wir weisen zudem erneut darauf hin, dass viele Menschen, die im Grunde nicht die Kraft haben, im Alter weiter zu arbeiten, durch die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt genötigt sind, dies eben doch zu tun mit möglicherweise negativen gesundheitlichen Folgewirkungen. 70a Zuschussentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (1) Ergeben sich aus der Summe an Entgeltpunkten nach 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 5a bis 9 weniger als 30,3 Entgeltpunkte, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, die zusammen mit den sich zusätzlich ergebenden Entgeltpunkten aus der Gesamtleistungsbewertung den Unterschiedsbetrag zu 30,3 Entgeltpunkten nicht übersteigen dürfen. [...] (2) Sind 1. mindestens 45 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, 2. mindestens 35 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, [...] 4
5 3. mindestens 35 Jahre mit Zeiten einer eigenständigen zusätzlichen Altersvorsorge vorhanden, die sich zusammensetzen können aus Kalenderjahren, in denen [ ] und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten ein Durchschnittswert von weniger als 0,0833 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. [ ] (3) Für Versicherte mit mindestens 12 Kalendermonaten 1. Kindererziehungszeiten, 2. Berücksichtigungszeiten wegen Kindeserziehung, 3. Beitragszeiten nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen [ ] oder 4. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( 70 Abs. 3a) sind die zusätzlichen Entgeltpunkte so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem Jahr 1991 ein Durchschnittswert in Höhe des 2,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonate ergibt. Für sonstige Versicherte sind die zusätzlichen Entgeltpunkte so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem Jahr 1991 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonate ergibt. [ ] Generell haben wir das Modell der Zuschussrente bereits umfassend kommentiert. Versicherte, die für ihren Rentenanspruch weniger als 30,3 Entgeltpunkte erwirtschaftet haben (rund 850 Euro brutto) sollen unter den Voraussetzungen des 70a Abs. 2 Zuschussentgeltpunkte erhalten. Die Voraussetzungen sind: mindestens 45 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten mindestens 35 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie Kinderberücksichtigungszeiten mindestens 35 Jahre zusätzlicher Altersvorsorge (hier gelten Übergangsregelungen) Der AWO Bundesverband hält seine Kritik aufrecht: Die am häufigsten von Altersarmut Betroffenen sind in den meisten Fällen eben gerade nicht die langjährig Versicherten. Unsere Träger und Einrichtungen, die mit Menschen arbeiten, die von Altersarmut betroffen sind, berichten uns, dass diese in sehr vielen Fällen gebrochene Erwerbsbiografien aufweisen. Und gerade für diese Menschen sind die Hürden für die Inanspruchnahme der Zuschussrente zu hoch. So gut wie keine Chancen, von der Zuschussrente zu profitieren haben Langzeitarbeitslose, nicht-pflichtversicherte Selbstständige und bedingt durch ungleiche Chancen zur Erwerbsarbeit und strukturelle Nachteile beim beruflichen Wiedereinstieg nach familienbedingten Erwerbsunterbrechungen sehr viele Frauen (vor allem in Westdeutschland). Allein die Voraussetzung einer privaten Vorsorge werden die meisten Menschen, die absehbar von Altersarmut betroffen sind, nicht erfüllen können. Menschen, die Ar- 5
6 beitslosengeld II beziehen, haben von vornherein keine Anspruchsmöglichkeiten, weil für sie keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden. Bei der Anhebung auf einen Zuschuss von 850 Euro brutto ist im Übrigen mit weiteren Abzügen zu rechnen, so dass die Zuschussrente allenfalls knapp oberhalb des Niveaus der Grundsicherung im Alter liegen wird. Die Neuerungen, die das Alterssicherungsstärkungsgesetz im Vergleich zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz vorsieht, ändern an der Gesamtausrichtung und damit an unseren grundlegenden Einwänden wenig. Die Absenkung der bisher vorgesehenen Begrenzung auf 31 Entgeltpunkte auf 30,3 Entgeltpunkte ist lediglich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2012 geschuldet. Anzumerken ist, dass es sich dennoch um eine Begrenzung handelt, die letztlich bedeutet, dass diejenigen, die eine Zuschussrente erhalten, mit weniger Einkommen rechnen können. Neu ist die Regelung, die das BMAS in seinem Anschreiben an den AWO Bundesverband Familienbetonte Hochwertung bei der Zuschussrente nennt. Wer insgesamt ein Jahr Kindererziehung oder Pflege nachweisen kann, erhält für alle Zeiten mit geringen Entgeltpunkten eine stärkere Erhöhung als alle anderen. Dass etwas getan werden muss, damit Menschen (das betrifft vor allem Frauen) nicht im Alter arm sind, weil sie gesellschaftlich wichtige Aufgaben der Kindererziehung und der Pflege übernehmen, ist auch der AWO ein zentrales Anliegen. Die neue Regelung geht darüber jedoch deutlich hinaus. Der AWO Bundesverband kritisiert die hier vorgenommene Besserstellung von Versicherten mit Kindererziehungs-, Kinderberücksichtigungs- und Pflegezeiten gegenüber anderen Versicherten mit Anspruch auf Zuschussrente. Die Regelung setzt Fehlanreize, die dem Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen gerade von Alleinerziehenden entgegenstehen. Damit werden die durch das Ehegattensplitting ohnehin schon geringen monetären Arbeitsanreize über die Rente noch weiter gesenkt. 163 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (11) Für Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt sind, gilt jeder zwischen ihnen und dem Arbeitgeber vereinbarte Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und dem 1,5fachen des Arbeitsentgelts, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme (freiwillige Zusatzbeiträge).Die hierfür erforderliche Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden. Auch diese Regelung haben wir in der Stellungnahme der AWO zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz schon ausführlich gewürdigt. Grundsätzlich ist der Gedanke, dass Arbeitgeber neben Pflichtbeiträgen freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten können, zu begrüßen. Das kommt Versicherten zugute, die Zeiten unterdurchschnittlicher Beitragsleistungen haben. Profitieren würden Personen mit mittleren und kleineren Einkommen. Erneuern möchten wir unsere Anregung, auch den Versicherten die Chance zu eröffnen, freiwillige Zusatzbeiträge zu leisten. Auf diese Weise würde eine Nähe zum System der Betriebsrente vermieden und Selbstständige, die freiwillig in der gesetzli- 6
7 chen Rentenversicherung versichert sind, würden einbezogen. Es gäbe somit eine die Möglichkeit einer zusätzlichen Absicherung bei Erwerbsminderung. 59 und 253a Zurechnungszeit In 59 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe 60 durch die Angabe 62 ersetzt. In 253a wird die Anhebung der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente um zwei Jahre entsprechend der erfolgten Anhebung der Regelaltersgrenze um 2 Jahre auf 67 Jahre umgesetzt. Aktuell werden Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, so gestellt, als ob sie bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet hätten. Die Anhebung der als Zurechnungszeit bezeichneten Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres längerfristig auf das 62. Lebensjahr ist eine Anpassung an die Rente mit 67. Wir begrüßen dies, sehen aber gerade bei den Erwerbsminderungsrenten weitergehenden Reformbedarf. Zum einen ist es problematisch, dass von der vorgesehenen stufenweisen Umsetzung der Anhebung nach 253a schon jetzt erwerbsgeminderte Personen nur in sehr geringem Umfang profitieren. Zum anderen sieht der AWO Bundesverband im Bereich der Erwerbsminderung wie bereits eingangs ausgeführt, einen sehr hohen Reformbedarf. Das Armutsrisiko von Bezieherinnen und Beziehern einer Erwerbsminderungsrente ist derzeit sehr hoch. Neuzugänge beziehen im Schnitt lediglich knapp über 600 Euro. Der AWO Bundesverband würde eine Besserstellung sehr begrüßen, die über die vorgenommene schrittweise Anpassung deutlich hinausgeht. So wäre es beispielsweise sinnvoll, die Zurechnungszeit auf 63 Jahre statt wie im Gesetzentwurf vorgeschlagen auf 62 Jahre anzuheben und eine längere Zurechnungszeit sofort wirksam werden zu lassen. Ebenso ist eine Günstigerprüfung in Erwägung zu ziehen, nach der bei der Bewertung der Zurechnungszeit mögliche reduzierte Zeiten der letzten vier Jahre vor Zugang in die Rente nicht mitgezählt werden. 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2050 unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Bruttolohnentwicklung bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt: [...] Ziel der Anpassung des Reha-Budgets ist eine Berücksichtigung der demografischen Entwicklung bei der Bemessung der Aufwendungen für Reha-Leistungen. Der AWO sind auch vor dem Hintergrund der Rente mit 67 gesundheitserhaltende und gesundheitsfördernde Maßnahmen äußerst wichtig. In der Stellungnahme zum RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz hat der AWO Bundesverband kritisiert, dass die Erhöhung des Reha-Budgets, die damals erst ab dem Jahr 2017 vorgesehen 7
8 war, zu spät ansetzt. Insofern ist die nun vorgenommene Änderung, nach der der Faktor schon 2013 greift, begrüßenswert. Auffällig ist, dass der Faktor dann schon im Jahr 2017 unter Null sinkt. Das heißt, das Budget sinkt ab 2017 kontinuierlich. Der AWO Bundesverband empfiehlt dringend eine Überarbeitung der Demografiekomponente. Einbezogen werden sollte nicht allein die Größe der Gruppe der zugrundliegenden Alterskohorte. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall die Tatsache, dass der Anteil der Über-55-Jährigen in Erwerbstätigkeit steigt. Daraus ergeben sich automatisch deutlich höhere Bedarfe im Bereich der Reha-Maßnahmen. Konzepte (des BMAS) zur Fachkräftesicherung sehen zudem vor, dass der Fachkräftemangel durch eine Erhöhung des Erwerbsumfangs vor allem bei Teilzeitkräften begegnet werden soll. Auch daraus ergibt sich ein Mehrbedarf an Reha-Leistungen. Diese und möglicherweise weitere Faktoren beispielsweise eine veränderte Morbidität sind in jedem Fall einzubeziehen, um zu realistischeren Berechnungen zu gelangen. Kritikwürdig ist aus unserer Sicht zudem die bis ins Jahr 2050 reichende Prognose. Die Reha-Bedarfe lassen sich für einen so großen Zeitraum nicht verlässlich abschätzen. Artikel 5 Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung 19,0 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,2 Prozent. Zu diesem Punkt finden sich in der Gesamtbewertung (s.o.) bereits nähere Ausführungen. Wir halten diese Beitragssenkung für falsch und plädieren dafür, die Überschüsse der Rentenversicherung in Projekte und Maßnahmen anzulegen, die präventiv gegen Altersarmut wirken. IV. Weitere wichtige Handlungsfelder aus unserer Sicht Wir erneuern unsere weitergehenden Forderungen, die wir in unserer Stellungnahme zum RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz mit Verweis auf den Regierungsdialog Rente bereits ausführlich erläutert haben. Der AWO Bundesverband setzt sich weiter ein für: eine langfristige Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung unter Einbezug aller Alleinselbstständigen Verbesserungen beim Verbraucherschutz der Riester-Rente Es wäre aus Sicht des AWO Bundesverband wichtig, die zum Teil sehr guten Vorschläge, die im Rahmen des Regierungsdialogs Rente zustande gekommen sind, gezielt aufzugreifen. AWO Bundesverband Berlin, den 10. August 2012 * * * 8
Leistungen der Rentenversicherung
Leistungen der Rentenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Rehabilitation Renten Sonstige Leistungen medizinische Reha Leistungen zur Teilhabe ergänzende Leistungen wegen Alters
MehrDas Rentenpaket 2014
STADT FRANKFURT AM MAIN Das Rentenpaket 2014 RV - Leistungsverbesserungsgesetz I. Abschlagsfreie Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte -Wartezeiten- 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten
MehrBericht des Direktoriums
Bericht des Direktoriums Dr. Herbert Rische Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund am 5. Dezember 2013 in Berlin 1 Übersicht Mütterrente
MehrRentenpolitik nach der Bundestagswahl
Senioren-Arbeitskreis IG Metall Berlin 23. April 2014 Rentenpolitik nach der Bundestagswahl Gliederung 1. Zum Einstieg: Ein paar Zahlen Von Riester-Rente, Dämpfungsfaktoren und der Rente mit 67 2. RV-Leistungsverbesserungegesetz
MehrBericht des Direktoriums
Bericht des Direktoriums Dr. Axel Reimann Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund am 25. Juni 2014 in Potsdam Übersicht I. Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz
MehrDie Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?
Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar
MehrErwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrente ( 43 SGB VI) Durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werden oder ganz verloren gehen. In einer solchen Situation erhalten gesetzliche Versicherte
MehrDie Reformdiskussion in der Rentenversicherung ein Ausblick auf die neue Legislaturperiode
Die Reformdiskussion in der Rentenversicherung ein Ausblick auf die neue Legislaturperiode 9. aktuelles Presseseminar der Deutschen Rentenversicherung Bund Annelie Buntenbach Alternierende Vorsitzende
MehrAktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung
Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung 1 Inhalte RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Rente mit 67 - Altersrenten und Hinzuverdienst - Erwerbsminderungsrenten - Hinterbliebenenrenten - Rentenanpassung
MehrEhrbarer Staat? Die deutsche Generationenbilanz
Ehrbarer Staat? Die deutsche Generationenbilanz Update 2015: Nachhaltigkeitsbilanz der solidarischen Lebensleistungsrente Bernd Raffelhüschen Stefan Moog Stiftung Marktwirtschaft Forschungszentrum Generationenverträge
MehrAltersrente - Wer? Wann? Was? Wie? - - evangelische Kirche Freiburg -
Altersrente - Wer? Wann? Was? Wie? - - evangelische Kirche Freiburg - Altersrenten Überblick Rentenanspruch Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten Altersteilzeit Hinzuverdienst + Flexi -Rente Hinweise
MehrSonderausgabe. Der Referentenentwurf Alterssicherungsstärkungsgesetz ist da: Regierung provoziert Altersarmut. Nr
9. August 2012 Sonderausgabe Der Referentenentwurf Alterssicherungsstärkungsgesetz ist da: Regierung provoziert Altersarmut Annelie Buntenbach (Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes) Das Bundesministerium
MehrGesunde Arbeit, gute Rente was das Rentenpaket bringt und was noch zu tun ist. Frankfurt, 24. Juli 2014
Gesunde Arbeit, gute Rente was das Rentenpaket bringt und was noch zu tun ist Frankfurt, 24. Juli 2014 Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Die sogenannte Mütterrente Bisher:
MehrBetrifft: Bitte um Auskunft über Ihre rentenpolitischen Ziele
Betrifft: Bitte um Auskunft über Ihre rentenpolitischen Ziele Beantwortet von: Frau Theresa Gröninger Kandidatin der CDU Bremen zur Bundestagswahl 2017 Listenplatz 5 Sehr geehrter Frau Harms, Sehr geehrter
MehrAltersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen
- und Altersgrenzen Normen 5 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als bei den Renten wegen verminderter
MehrInformationen zum Rentenpaket der Bundesregierung
Informationen zum Rentenpaket der Bundesregierung Was enthält das Rentenpaket der Bundesregierung? Das Rentenpaket hat vier Komponenten: Abschlagsfreie Rente mit 63 für langjährig Versicherte Mütterrente
MehrNEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016
NL 010/17 vom 30. Januar 2017 NEWSLETTER Stichworte: Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter
MehrRentenbeträge. Junge Abgeordnete Union/FDP. Regierung Lebensleistungsrente. SPD Solidarrente. CDU: Oberhalb höchster Grundsicherung, ca.
Rentenbeträge CDU: Oberhalb höchster Grundsicherung, ca. 850 FDP: Oberhalb durchschnittlicher Grundsicherung, ca. 707 Bedingung: 40 Beitragsjahre, mit Kindererziehung, Pflege, Krankengeld, ALG1, nicht
MehrWerte - Zahlen - Tabellen
Service Werte - Zahlen - Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 1 Beitragsberechnungsgrundlagen (ohne knappschaftliche Besonderheiten) Bezugsgröße in
MehrDie Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand
Die Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand Die Koalition hat am 13.9.2016 den Beschluss über eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Entwurf eines Gesetzes
MehrA V. 16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut
16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut 14.30 Uhr Thema: Praxisfall wie wirkt sich die Anerkennung einer Lehre in der Rentenberechnung
MehrRentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetz Lichen Rentenversicherung vom
1 Aktualisierungen des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014 Stand: September 2017 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetz Lichen Rentenversicherung vom 23.6.2014
MehrSchulungstag VdK Kreisverband Aalen am 28. März Übersicht über die Rentenarten Flexi-Rente Reha vor Rente
Aktuelles zur Rente Schulungstag VdK Kreisverband Aalen am 28. März 2019 Übersicht über die Rentenarten Flexi-Rente Reha vor Rente R um die Rente Inhalt 1. Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrZur aktuellen Rentenpolitik
Zur aktuellen Rentenpolitik Einschätzung RV-Leistungsverbesserungsgesetz 30.05.2014 Eine bessere Versorgung ist dringend geboten! Es besteht dringender Reformbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung.
MehrRentenarten, Flexirente
Rentenarten, Flexirente agmav Westfalen-Lippe 0 Referent Andreas Raßmann Auskunfts- und Beratungsstelle Dortmund 0231 20647-0 Altersrente - Wer Wann Wieviel? Überblick Zeiten in der Rentenversicherung
Mehrzu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
Bundesrat Drucksache 156/1/17 20.03.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - AV - Fz zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019
Bearbeitungsstand: 27.09.2018 13:22 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019 (Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz
MehrÜber die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland
Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:
MehrÜberblick über die Änderungen im Versicherungsund Rentenrecht durch das Flexirentengesetz
Überblick über die Änderungen im Versicherungsund Rentenrecht durch das Flexirentengesetz Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Versicherungsämter vom 16. bis 17. Mai 2017 in Bad Hersfeld
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze
Stellungnahme des AWO Bundesverbandes zum Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Januar 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter
Mehr(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 50-53 Vierter Titel Wartezeiterfüllung HI1055276 50 Wartezeiten HI1055277 (1) 1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist
MehrDie aktuelle Renten-Information:
Die aktuelle Renten-Information: Die Rente mit 67 Jahren: - Zahlen, Fakten, Hintergründe! Mit 65 in den Ruhestand diese Zeiten sind nun vorbei. Zukünftige Rentner müssen länger arbeiten. Die Geburtenjahrgänge
MehrRentenpaket Zukunft Das DGB-Rentenmodell 2014
Rentenpaket Zukunft Das DGB-Rentenmodell 2014 A Grundidee und Berechnungsgrundlagen Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat im Jahr 2012 ein Beitragssatzmodell für die gesetzliche Rentenversicherung entwickelt,
MehrÜberblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten
Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten 15. März 2018 München 0 Versichertenrenten Überblick wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Alter teilweise Erwerbsminderung volle Erwerbsminderung
MehrErwerbsminderungsrente 1
Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und
MehrPraxisbeispiele für einen flexiblen Übergang zur Rente. Michael Hadersdorfer Handwerkskammer für München und Oberbayern
Praxisbeispiele für einen flexiblen Übergang zur Rente Michael Hadersdorfer Handwerkskammer für München und Oberbayern 1 Übersicht Altersstruktur des Handwerks vor Ort Wege in die Rente kennen und rechtzeitig
MehrStellungnahme des AWO Bundesverbandes e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anerkennung der Lebensleistung
Stellungnahme des AWO Bundesverbandes e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung (RV- Lebensleistungsanerkennungsgesetz) vom 22.03.2012 I. Vorbemerkung
MehrGesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen
MehrDurchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart
RE RENTE Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart gehen etwas früher in Rente Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal gehen etwas früher in Rente
MehrFlexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Rente Instrumente für die Sozialwirtschaft
Handreichung Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Rente Instrente für die Sozialwirtschaft Die Sozialwirtschaft ist wie der Arbeitsmarkt insgesamt auf ältere Beschäftigte angewiesen.
MehrGute Arbeit - gut in Rente!
Rentenarten, Zugangsvoraussetzungen, Rentenberechnung 20. Bundeshandwerkskonferenz der IG Metall am 27.02.2016 Diethelm Langer Gute Arbeit - gut in Rente! www.igmetall.nieder-sachsen-anhalt.de Rente Rentenarten
MehrRundschreiben Nr. 1/2012
Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit
Mehr4. Satzungsänderung StBV NRW (VV in Essen)
4. Satzungsänderung StBV NRW (VV 3.7.2003 in Essen) Bisherige Satzung Neue Satzung 1. Änderung des 16 (Altersrente) 1. Änderung des 16 (Altersrente (1) (1)... (2)Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung
MehrIst die Rente noch zu retten? Dr. Martin Gasche 5. Mai 2012, Tutzing
Ist die Rente noch zu retten? Dr. Martin Gasche 5. Mai 2012, Tutzing Ja! Warum? Weil schon ein gutes Stück des Reformwegs hinter uns ist! Agenda 1. Hintergrund: Demographische Entwicklung 2. Der rentenpolitische
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/7629 07.04.2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Jung und Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und
MehrVorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden Möglichkeiten der Erwerbsminderungsrente und Teilrentenmodelle
Vorstandssitzung 26. November 2015 - Zukunft AuB Vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden Möglichkeiten der Erwerbsminderungsrente und Teilrentenmodelle Fachtagung Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
MehrNachzahlung für schulische Ausbildungszeiten
Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten Hinweise zur Nachzahlungsmöglichkeit für Versicherte, die aufgrund ihrer schulischen Ausbildung Lücken in ihrem Versicherungsleben haben. Die Höhe der Rente
MehrEin Rentenpaket macht noch lange keinen Frühling
Ein Rentenpaket macht noch lange keinen Frühling 9. SEP 2014 INGO SCHäFER Seit gut 20 Jahren bedeuten Reformen in der Rentenpolitik stets Leistungseinschnitte. Nun liegt ein Rentenpaket der großen Koalition
MehrRentenbescheid prüfen
RENTENBERATUNG ZIEMANN Rentenbescheid prüfen Leistungen und Kosten der Rentenprüfung I. Überprüfen des Rentenanspruches unter Zugrundelegung rentenwirksamer Zeiten Die Höhe der Rentenzahlungen bemisst
MehrDurchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern nach Bestand und Zugang in Deutschland (2016), in Euro 685,04 704,06 1.
RENTE Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von und n 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner erhalten niedrigere Renten als Grafik RE 05.1 Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von und n nach
MehrAltersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen
Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als
MehrDurchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern
RE RENTE Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und n Frauen erhalten niedrigere Renten Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal Frauen erhalten niedrigere
Mehr3. Sie können das Renteneintrittsalter erhöhen:
Dann profitieren die Ruheständler als Leistungsempfänger weniger, und im Gegenzug wachsen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung nicht so stark. 3. Sie können das Renteneintrittsalter erhöhen:
MehrAusgleich in den Rentensystemen von Zeiten außerhalb der Beschäftigung insbesondere bei Kindererziehung und Pflege von Angehörigen
Ausgleich in den Rentensystemen von Zeiten außerhalb der Beschäftigung insbesondere bei Kindererziehung und Pflege von Angehörigen A. Status quo I. Rentenversicherungsleistungen wegen Kindererziehung 1.
MehrFakten und Zahlen zur Rentenversicherung. Nikolaus Singer Deutsche Rentenversicherung Nord
Fakten und Zahlen zur Rentenversicherung Nikolaus Singer Deutsche Rentenversicherung Nord 1 Mittelfristige Prognose nach Rentenversicherungsbericht 2015 Beitragssatz RV 20% 22% Rentenniveau vor Steuern
MehrVeränderungen in der Rente die jeden oder jede betreffen können
Veränderungen in der Rente die jeden oder jede betreffen können Uta Kramer-Schröder Historie Seit 1987 hat es mehrere Reformen gegeben um die Rentenversicherung spürbar zu entlasten. Man ging von einem
MehrArbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr. Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit
Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit Team Recht und Beratung Mittelfranken / Ulli Schneeweiß 05.10.2016 Um das geht es heute: Szenarien: Arbeitsplatzverlust
MehrVerstehen Sie Ihre Renteninformation?
Verstehen Sie Ihre Renteninformation? Wir kümmern uns um das nötige Stück finanzielle Sicherheit: Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Renteninformation richtig lesen. Die Renteninformation ist Ihre Planungshilfe
MehrANPACKEN: dgb.de/rente
dgb.de/rente ANPACKEN: Rente muss für ein gutes Leben reichen Kaum ein anderes Industrieland senkt das gesetzlich garantierte Rentenniveau so stark wie Deutschland. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)
MehrAnforderungen an ein sozialdemokratisches Rentenkonzept
Anforderungen an ein sozialdemokratisches Rentenkonzept Wie die Alterssicherung zum Armutsrisiko wurde: Kontinuierliche Absenkung des Rentenniveaus Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse & sinkende
MehrA. Einleitung B. Versicherter Personen kreis... 16
Inhalt A. Einleitung...11 I. Rechtsgrundlagen... 12 II. Organisation...12 III. IV. Hilfsmittel...13 1. Gesetzestexte... 13 2. Fachliche Erläuterungen... 14 3. Fachzeitschrift... 14 4. Internetangebote...
MehrZahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen Christian Wiedemann Mitarbeiter im Grundsatzbereich der Abteilung Rentenversicherung
MehrSozial-Info. Rente Februar Die Flexirente. Neuerungen ab dem 14. Dezember 2016
Sozial-Info Rente Februar 2017 Die Flexirente Der Bundestag hat am 21. Oktober 2016 das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von
MehrRente mit 63 Was ist zu beachten? Nikolaus Singer Deutsche Rentenversicherung Nord Abteilung Leistungen
Rente mit 63 Was ist zu beachten? Nikolaus Singer Deutsche Rentenversicherung Nord Abteilung Leistungen 1 Vergangenheit und Zukunft Jahr 1957 Dynamische Rente, Umlageverfahren 1973 Flexible Altersgrenze
Mehr"Die Regelaltersgrenze hoch zu setzen, das ist Klassenkampf von oben"
"Die Regelaltersgrenze hoch zu setzen, das ist Klassenkampf von oben" Interview mit Matthias W. Birkwald in der Wochenzeitung "Das Parlament" Das Parlament: Herr Birkwald, die Koalition hat sich kürzlich
MehrSozialgesetzbuch (SGB)
Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in
MehrAuswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung
// Flexirente Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung Stand: November 2017 Am 1. Januar 2017 trat das Flexirentengesetz in Kraft. Die damit erfolgten Gesetzesänderungen
MehrVorzeitig in Rente. Keine Frage offen. von Detlef Pohl. 1. Auflage 2008
Vorzeitig in Rente Keine Frage offen von Detlef Pohl 1. Auflage 2008 Vorzeitig in Rente Pohl schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware Freiburg 2008 Verlag C.H.
Mehr(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982
MehrKURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren -
KURZINFORMATION Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - Ein angestellter Hochschullehrer erhält keine Ruhestandsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
Mehr- 2 - Die Absenkung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2013 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen Rent
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10743 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für
MehrEinzelfragen zum Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand
Einzelfragen zum Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12.
Mehrdie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte
Lebensarbeitszeit Normen 236 ff. SGB VI Kurzinfo Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
MehrFür eine Rente mit Niveau! Lebensstandardsichernd und armutsfest!
Für eine Rente mit Niveau! Lebensstandardsichernd und armutsfest! Matthias W. Birkwald (MdB) Rentenpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. 11. Oktober 2016 in Neuss IGM-Senior*innen Region Düsseldorf-Neuss
MehrAgenda. Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:
Agenda Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Erwerbsminderung und Hinzuverdienst Grundsicherung Altersrente für schwerbehinderte
MehrArbeitgeberseminare. Aktuelles aus der Rentenversicherung. November/Dezember RD Chemnitz. November/Dezember 2016
Arbeitgeberseminare Aktuelles aus der Rentenversicherung 1 Die neue Flexi-Rente Beschluss des Bundeskabinetts vom 14. September 2016 zur Formulierungshilfe des Entwurfes eines Gesetzes zur Flexibilisierung
MehrFragen und Antworten zum RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz. 1. Festlegung von Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau
Fragen und Antworten zum RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz Stand: 23. November 2018 1. Festlegung von Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau Wie hoch ist das Rentenniveau zurzeit?
MehrDie Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab ( Punktemodell )
Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab 1.1.2002 ( Punktemodell ) Am 13. November 2001 ist der Altersvorsorgeplan 2001 vereinbart worden, der eine grundlegende Neuordnung
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrEinführungsbeitrag von Dr. Heidi Knake-Werner
Einführungsbeitrag von Dr. Heidi Knake-Werner Vorsitzende der Volkssolidarität Landesverband Berlin e. V. und Mitglied des Bundesvorstandes der Volkssolidarität beim Expertengespräch Wie weiter nach dem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
MehrOktober Rentenbescheide verstehen leicht gemacht I. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Rentenbescheide verstehen I 1
Oktober 2015 Rentenbescheide verstehen leicht gemacht I Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Rentenbescheide verstehen I 1 Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße
MehrDie Renten steigen jedes Jahr wo ist das Problem? Rente muss für ein gutes Leben reichen. Was passiert, wenn nichts passiert?
Rente muss für ein gutes Leben reichen Kaum ein anderes Industrieland senkt das gesetzlich garantierte Rentenniveau so stark wie Deutschland. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine acht Mitgliedsgewerkschaften
MehrRente muss für ein gutes Leben reichen
Rente muss für ein gutes Leben reichen Kaum ein anderes Industrieland senkt das gesetzlich garantierte Rentenniveau so stark wie Deutschland. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine acht Mitgliedsgewerkschaften
MehrDieses Sicherungsziel wird nach 70a, 97a SGB VI-E nicht regelhaft erreicht.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 13/12 AF III 8. Mai 2012 Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung
MehrDIE BEDEUTUNG VON MINDESTRENTEN IN EINEM BEITRAGSSYSTEM UND DIE ROLLE VON BEITRAGSFREIEN MINDESTGARANTIEN
DIE BEDEUTUNG VON MINDESTRENTEN IN EINEM BEITRAGSSYSTEM UND DIE ROLLE VON BEITRAGSFREIEN MINDESTGARANTIEN Konferenz DIE ANGEMESSENHEIT DER ALTERSRENTENSYSTEME ZUS_DRV 24.04.2017 IN WARSCHAU Prof. Dr. Gerhard
MehrGesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2575 Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag
MehrVortrag für Schwerbehindertenvertretungen
Service Vortrag für Schwerbehindertenvertretungen Konferenz für Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräte Von der Behinderung zur Erwerbsminderung Voraussetzungen, Wege, Schwierigkeiten Stadthalle
Mehr4. Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?
4. Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Als Unternehmer wird man in der Regel nicht geboren und so will es in den meisten Fällen der individuelle Werdegang, dass sich in der Vergangenheit
MehrAltersrenten/Renten wegen Erwerbsminderung
Service Altersrenten/Renten wegen Erwerbsminderung Referent: Edwin Lodes Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle DRV Nordbayern in Bayreuth 0 Überblick Renten wegen Alters Rentenarten Renten wegen
MehrHerausforderungen für die Alterssicherung
Herausforderungen für die Alterssicherung aus Sicht der Gesetzlichen Rentenversicherung Dr. Reinhold Thiede Leiter des Geschäftsbereichs Forschung und Entwicklung der Deutschen Rentenversicherung Bund
MehrStellungnahme. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. zur Formulierungshilfe zum
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zur Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben
MehrEntwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beitragssatzanpassung A. Problem und Ziel Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
MehrSchnellübersicht. Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen. Einführung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45
Schnellübersicht Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen 7 8 1 Einführung 9 Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45 3 Stichwortverzeichnis 39 ƒ 4 Ergänzend empfehlen wir: Als
MehrStatt Altersarmut: Renten rauf!
Statt Altersarmut: Renten rauf! Matthias W. Birkwald (MdB) Rentenpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. Freitag, 17. März 2017 DIE LINKE. Bad Hersfeld-Rotenburg Altersarmut weil die Rente nicht reicht
MehrRentenversicherung. Inhaltsverzeichnis. Geschichte der Rentenversicherung Organisation der Rentenversicherung Leistungen der Rentenversicherung
Rentenversicherung Im Jahre 2005 wurde die Rentenversicherung grundlegend verändert, in dieser Mappe wurden einige interessante Daten und Fakten über die Deutsche Rentenversicherung zusammengestellt. Inhaltsverzeichnis
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3513 18. Wahlperiode 11.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer
Mehr