Probenahmebestimmungen für die Übernahme von Getreide (außer Mais) zur Intervention - gültig ab dem

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1 für die Übernahme von Getreide (außer Mais) zur Intervention - gültig ab dem Für die Probenahme aus Interventionsgetreide gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsätzliche Festlegungen Die Probenahme hat je Partie zu erfolgen. Als Partie in diesem Sinne gilt die aufgrund des Lieferberechtigungsscheines je Lager zu übernehmende Menge. 1.1 Verfahren A dient der Probenerstellung für die Bestimmung der äußeren und inneren Beschaffenheit, Bestimmung der Pestizidrückstände gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Bestimmung der unerwünschten Stoffe gemäß RL 2002/32/EG (Gerste, bei 5 % der Partien), Durchführung der Mykotoxin-Risikoanalyse (Schnelltest, Weichweizen) bei Loco-Partien. 1.2 Verfahren B dient der Probenerstellung für die Bestimmung der äußeren und inneren Beschaffenheit, Bestimmung des Mykotoxingehaltes nach Methoden der Verordnung (EG) Nr. 401/2006, von Blei und Cadmium (Kontaminanten) nach Methoden der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 (Weichweizen, bei 5 % der Partien), Bestimmung des Gehaltes an Mykotoxinen bei positivem Ergebnis des Schnelltests. 1.3 Anwendung der Probenahmeverfahren Getreide Einkauf Verfahren Weichweizen: Destination B Loco - grundsätzlich zuerst A - bei positivem Ergebnis des Schnelltests B - 5 %-Auswahl B Gerste: Destination, Loco A - 5 %-Auswahl A 1.4 Beaufsichtigung des Probenmaterials Probenmaterial, das unbeaufsichtigt bleibt, ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. verplomben) gegen Verwechslung/Austausch zu sichern. Seite 1 von 25

2 2. Entnahme des Probenmaterials, Verfahren A 2.1 Probenahme aus Destinationspartien (Gerste) Kann die Probenahme aufgrund der Entladetechnik des Transportmittels nur aus dem lose fließenden Getreide erfolgen, so ist je angefangenen 5 t eine Einzelprobe zu entnehmen. Bis zur Feststellung der Interventionsfähigkeit vor Ort (äußere Beschaffenheit) ist in diesem Fall die je Transportmittel angelieferte Menge separat zu halten In allen anderen Fällen hat die Probenahme mittels Probenstecher / pneumatischem Probenahmegerät bis zur Bodenlage zu erfolgen. Bei Verwendung des pneumatischen Probenahmegerätes kann auch das beim Einbringen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial verwendet werden. Die Verwendung ferngesteuerter bzw. automatisierter Probenahmesysteme ist zulässig. Von den Transportmitteln sind die Proben repräsentativ verteilt zu entnehmen. Beispiele für Raster: - bis 30 t mind. 6 Einzelproben t mind. 8 Einzelproben t mind. 11 Einzelproben - mehr als 125 t mind. 11 Einzelproben (für die ersten 125 t) und für jede weitere angefangenen 60 t eine Einzelprobe Ziehen sich die Anlieferungen über einen längeren Zeitraum hin, ist das bisher gewonnene Kontraktmuster in geeigneten Behältnissen luftdicht aufzubewahren. 2.2 Probenahme aus Loco-Partien (Weichweizen und Gerste) Anzahl der mindestens zu entnehmenden Einzelproben bei Partien bis 500 t = mindestens alle 30 t eine Einzelprobe bei Partien von mehr als 500 t = mindestens alle 60 t eine Einzelprobe Probenahme aus Silozellen Die Probenahme hat während des Umlaufs der gesamten Gutssäule bzw. am Zelleneinlauf mit einem pneumatischen Probenahmegerät in Verbindung mit einem Teilumlauf der Zellen zu erfolgen. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Die erste Teilbeprobung erfolgt von oben durch möglichst tiefe Entnahme von Einzelproben. Hierbei ist nur das beim Herausziehen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial zu verwenden. Eine Probenahmestelle gilt als eine Einzelprobe. Die Anzahl der Einzelproben richtet sich nach der Menge der Partie (siehe Nr. 2.2) und der beprobten Teilmenge. Die Verteilung der Probenahmestellen ist entsprechend der Silozellenform festzulegen. Randbereiche sind mit einzubeziehen. Seite 2 von 25

3 Beispiel: Partie > 500 t => 60 t/einzelprobe Silozelle 1: Säuleninhalt ca. 30 t / m => Saugtiefe ca. 5 m => ca. 150 t => mind. 3 Einzelproben Die zweite Teilbeprobung erfolgt aus dem laufenden Getreidestrom während des Umlaufs der restlichen Gutssäule. Die Umlaufzeit richtet sich nach der Höhe der zu beprobenden Gutssäule (m) und der Umlaufleistung (t/h) und soll betragen: bei 50 t/h Förderleistung => 1 Minute / m Gutssäule Bei anderen Umlaufleistungen ist die Umlaufzeit entsprechend zu berechnen. Aus den Probenmengen beider Teilbeprobungen ist ein repräsentatives Silozellen- / Kontraktmuster herzustellen. Auf einen Umlauf kann verzichtet werden, wenn die gesamte Gutssäule der Silozelle mittels pneumatischem Probenahmegerät erfaßt werden kann. In diesem Fall werden je 2 m Gutssäule als eine Einzelprobe angesehen. Bei mehreren Silozellen ist das Kontraktmuster entsprechend den Zellenmengen zusammenzustellen Probenahme auf Flachlagern (Schüttböden/Hallenlager) Die Probenahme auf Flachlagern ist mit einem pneumatischen Probenahmegerät vorzunehmen. Hierbei ist nur das beim Herausziehen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial zu verwenden. Bei Partien bis 2 m Schütthöhe kann ein Probenstecher verwendet werden. Die Probenahme hat über die gesamte Oberfläche in einem gleichmäßigen Raster bis zur Bodenlage zu erfolgen Verwendung der Einzelproben nach Verfahren A Destination Loco Die von den Transportmitteln entnommenen Einzelproben werden zusammengeführt und mittels Probenteiler entsprechend dem Schema Anhang 1 geteilt. Ca. 25 % des Probenmaterials sind vollständig auf Käferbefall zu untersuchen. Dieses Material ist nicht weiter zu verwenden. Die andere Menge dient der Feststellung der äußeren Beschaffenheit und der Erstellung des Kontraktmusters. Die Feuchtigkeitsbestimmung des Fahrzeugmusters kann mit einem geeichten Feuchteschnellbestimmer erfolgen. Das Eigengewicht kg je Hektoliter ist mittels geeichtem 1-Liter-Getreideprober oder geeichtem NIR/NIT-Gerät zu ermitteln. Die gemäß Nr. 2.2 gewonnenen Einzelproben werden zu einem Kontraktmuster zusammengeführt Verwendung des Kontraktmusters nach Verfahren A Das gemäß Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.2 aus den Einzelproben erstellte Kontraktmuster wird mittels Probenteiler geteilt. Durch die Teilung erfolgt die erforderliche Mischung des Probenmaterials. Seite 3 von 25

4 Ca. 25 % des Kontraktmusters werden auf lebende Schädlinge kontrolliert. Diese Mengen sind für die weitere Beschaffenheitsfeststellung nicht zu verwenden. Die Bestimmung der einzelnen Besatzfraktionen erfolgt nach der EN 15587:2008. Danach wird die Durchschnittsprobe von ca. 250 g entsprechend dem Schema Anhang 3 hergestellt und bonitiert. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist auch das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. Die verbleibenden Mengen des Kontraktmusters werden für weitere Untersuchungen (Feuchtigkeit, Hektoliter, Sensorik, innere Werte, Rückstände) sowie für die Erstellung der Rückstellmuster genutzt. Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt ausschließlich nach der Methode EN ISO 712:2009 (s. Anlage 7 der ) bzw. nach einer auf der Infrarot- Technologie beruhenden Methode. Die Anwendung automatisierter Verfahren, die auf der Methode EN ISO 712:2009 beruhen, also Trockenschränke mit integrierter Wägeeinrichtung (Halbautomaten), ist zulässig. Diese Geräte sind entsprechend der Bedienungsanleitung einzusetzen. Seite 4 von 25

5 Darstellung der Probenahme auf Flachlagern - Verfahren A Die Einzelproben (EP) sind nach einem einheitlichen Raster-Schema zu entnehmen. Vorgabe: Der Abstand der Probenahmestellen (Raster) ist so zu wählen, dass eine Probenahme von 2 m Tiefe max. 60 t repräsentiert. 3 Einzelproben 60 t 6 m 2 m 2 m 2 m 60 t 60 t Die Anzahl der Probenahmestellen wird wie folgt berechnet: => Buchgewicht = erforderliche Anzahl Einzelproben (auf ganze Zahl aufgerundet) 60 t => Schütthöhe = Anzahl Einzelproben je Probenahmestelle 2 m => erforderliche Anzahl der Einzelproben = Anzahl der Probenahmestellen (aufgerundet) Anzahl Einzelproben je Probenahmestelle => Die Probenahmestellen sind gleichmäßig über die Oberfläche der Partie zu verteilen. Beispiel: Buchgewicht t Schütthöhe 6,3 m Fläche m² Berechnung: => Anzahl Einzelproben (EP) = t = 104,6 PN => 105 EP 60 t => Anzahl Probenahmestellen (PN) = 105 EP = 33,3 PN => 34 PN (6,3 m / 2 m) = 3,15 EP/PN => Rasterfläche = m² / 34 PN = 36,8 m² => Raster 36,8 m² => ca. 6 x 6 m Seite 5 von 25

6 3. Entnahme des Probenmaterials, Verfahren B 3.1 Probenahme aus Destinationspartien Entsprechend der angebotenen Partiegröße ist die Anzahl der Einzelproben wie folgt zu ermitteln: Partiegröße Anzahl der Einzelproben t / Einzelprobe [t] 100 bis bis > 300 bis < bis je 5 t Die Proben zur Herstellung des Kontraktmusters gemäß Nummer 3.1 sind von den Transportmitteln a) aus dem lose fließenden Getreide oder b) mit einem Probenstecher / pneumatischen Probenahmegerät zu nehmen. Wird die Probenahme nach a) vorgenommen, ist bis zur Feststellung der Interventionsfähigkeit vor Ort (äußere Beschaffenheit) die je Transportmittel angelieferte Menge separat zu halten. Erfolgt die Probenahme nach b), sind die Proben repräsentativ verteilt d. h. rasterförmig (vgl. Beispiele Verfahren A, Nummer 2.1.2) vom Transportmittel zu entnehmen. Bei Verwendung des pneumatischen Probenahmegerätes kann auch das beim Einbringen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial verwendet werden. Die Anzahl der Probenahmestellen ergibt sich aus der erforderlichen Anzahl Einzelproben entsprechend der angebotenen Partiegröße (t), der Getreidemasse des Transportmittels und der Schütthöhe auf dem Transportmittel. Hierbei gilt je 1 m Probensäule als 1 Einzelprobe. Beispiel: Partiegröße 600 t => nach VO 401/2006 => 300 Einzelproben (EP) => je 2 t eine Einzelprobe mit Transportmittel angelieferte Menge ca. 26 t => bei 2 t je Einzelprobe = 13 Einzelproben (bei 1 m Schütthöhe) => Schütthöhe auf dem Transportmittel ca. 1,5 m => 13 Einzelproben 1,5 m = 8,7 = aufgerundet 9 Probenahmestellen Aus der Sammelprobe des Transportmittels wird eine Teilmenge für die Feststellung der äußeren Beschaffenheit genutzt. Eine andere Teilmenge dient der Erstellung des Kontraktmusters. Hierfür sind neben den Mengen für die weiteren Untersuchungen (siehe Nr. 3.1) auch 100 g je Einzelprobe für die ggf. erforderliche Mykotoxinuntersuchung erforderlich. Nach Abschluß des Kontraktes muss das Kontraktmuster mindestens folgende Mengen enthalten: für die Mykotoxinuntersuchung: für weitere Untersuchungen: 10 kg 20 kg Die Möglichkeit der Unterlieferung des Kontraktes ist zu berücksichtigen. Dabei ist sicherzustellen, dass ein repräsentatives Kontraktmuster gemäß Nummer 3.1 entsprechend der tatsächlichen Partiegröße hergestellt wird Ziehen sich die Anlieferungen über einen längeren Zeitraum hin, ist das bisher gewonnene Probenmaterial bis zur Erstellung des Kontraktmusters und gegebenenfalls der Bildung des Musters für die Mykotoxinbestimmung in geeigneten Behältern luftdicht aufzubewahren. Das Material für die evtl. Mykotoxinbestimmung kann in luftdurchlässigen Behältnissen aufbewahrt werden. Seite 6 von 25

7 3.2 Probenahme aus Loco-Partien Anzahl der mindestens zu entnehmenden Einzelproben je Partie Partiegröße (t) Anzahl der Einzelproben 100 bis bis 300 > 300 bis < je 5 t Probenahme aus Silozellen Die Probenahme aus Silozellen erfolgt aus dem laufenden Getreidestrom während des Umlaufs der gesamten Silozelle/n (Umlauf von Zelle A nach Zelle B) Probenahme auf Flachlagern (Schüttböden/Hallenlager) Die Probenahme auf Flachlagern ist mit einem pneumatischen Probenahmegerät vorzunehmen. Hierbei ist nur das beim Herausziehen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial zu verwenden. Bei Partien bis 2 m Schütthöhe kann ein Probenstecher verwendet werden. Die Probenahme hat über die gesamte Oberfläche in einem gleichmäßigen Raster bis zur Bodenlage zu erfolgen. Je 1m Probensäule gilt als eine Einzelprobe. Die Anzahl der Probenahmestellen ergibt sich aus der Anzahl Einzelproben gemäß Verordnung (EG) 401/2006 und der Schütthöhe des Getreides. Anzahl der Probenahmestellen = Anzahl der Einzelproben gemäß Verordnung (EG) 401/2006 Schütthöhe [m] Rasterfläche = Fläche der Schüttung [m 2 ] Anzahl der Probenahmestellen Seite 7 von 25

8 Darstellung der Probenahme auf Flachlagern - Verfahren B Beispiel für Partien über t (Einzelprobe je 5 t) Ermittlung der Anzahl der Einzelproben (EP), der erforderlichen Probenahmestellen (PN) und des Probenahmerasters Partiemenge: t Einzelproben: 5 t / EP => erforderliche Einzelproben Schütthöhe: 6,30 m Lagerfläche: m² Annahme: je 1m Probensäule gilt als 1 Einzelprobe 3 Einzelproben 1-5 t 1 m 1-5 t 3 m 1 m 1-5 t 1 m Anzahl der Probenahmestellen (PN): EP: 6,30 m = 200 PN Rasterfläche: m²: 200 PN = 6,25 m² V 6,25 m² => max. 2,5 m Abstand der Probenahmestellen Seite 8 von 25

9 3.3 Verwendung der Einzelproben nach Verfahren B Destination Loco Die von den Transportmitteln entnommenen Einzelproben werden zusammengeführt und mittels Probenteiler entsprechend dem Schema Anhang 1 geteilt. Ca. 25 % des Probenmaterials sind vollständig auf Käferbefall zu untersuchen. Dieses Material ist nicht weiter zu verwenden. Die andere Menge dient der Feststellung der äußeren Beschaffenheit und der Erstellung des Kontraktmusters. Die Feuchtigkeitsbestimmung des Fahrzeugmusters kann mit einem geeichten Feuchteschnellbestimmer erfolgen. Das Eigengewicht kg je Hektoliter ist mittels geeichtem 1-Liter-Getreideprober oder geeichtem NIR/NIT-Gerät zu ermitteln. Die gemäß Nr. 3.2 gewonnenen Einzelproben werden zu einem Kontraktmuster zusammengeführt. 3.4 Verwendung des Kontraktmusters nach Verfahren B Die Qualitätsfeststellungen bei Weichweizen aus dem Kontraktmuster sind ausschließlich durch Prüfer der BLE vorzunehmen. Das gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2 aus den Einzelproben erstellte Kontraktmuster wird mittels Probenteiler geteilt. Durch die Teilung erfolgt die erforderliche Mischung des Probenmaterials. Ca. 25% des Kontraktmusters werden auf lebende Schädlinge kontrolliert. Diese Mengen sind für die weitere Beschaffenheitsfeststellung nicht zu verwenden. Für die Mykotoxinbestimmung wird ein Muster von mindestens 10 kg hergestellt. Die Bestimmung der einzelnen Besatzfraktionen erfolgt nach der EN 15587:2008. Danach wird die Durchschnittsprobe von ca. 250 g entsprechend dem Schema Anhang 3 hergestellt und bonitiert. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist auch das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. Die verbleibenden Mengen des Kontraktmusters werden für weitere Untersuchungen (Feuchtigkeit, Hektoliter, Sensorik, innere Werte, Rückstände) sowie für die Erstellung der Rückstellmuster genutzt. Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt ausschließlich nach der Methode EN ISO 712:2009 (s. Anlage 7 der ) bzw. nach einer auf der Infrarot- Technologie beruhenden Methode. Die Anwendung automatisierter Verfahren, die auf der Methode EN ISO 712:2009 beruhen, also Trockenschränke mit integrierter Wägeeinrichtung (Halbautomaten), ist zulässig. Diese Geräte sind entsprechend der Bedienungsanleitung einzusetzen. Seite 9 von 25

10 4. Mengen und Verwendung der Muster 4.1 Kontraktmuster Die Mindestmenge des Kontraktmusters beträgt bei: - Weichweizen 30 kg - Gerste 8 kg. 4.2 Aus dem Kontraktmuster herzustellende Untersuchungsmuster Mittels Probenteiler sind die folgenden Untersuchungsmuster herzustellen: Zur Bestimmung von Feuchtigkeit und Geruch => bei erforderlicher Schiedsanalyse: 2 Muster von je 1 kg. Diese sind in Dosen/Glasbehälter/Plastikbeutel zu füllen und luftdicht zu verschließen. Die Dosen/Glasbehälter/Plastikbeutel müssen vollständig gefüllt sein Zur Bestimmung von Eigengewicht (Hektolitergewicht) und Besatz (Stoffbeutel oder Plastikbeutel) => bei erforderlicher Schiedsanalyse: 2 Muster von je 2 kg Bei Weichweizen zur Feststellung der Teigeigenschaften, des Sedimentationswertes, des Proteingehaltes und der Fallzahl (Stoffbeutel oder Plastikbeutel => Untersuchungsinstitut / ggf. Schiedsanalyse: 2 Muster von je 5 kg Zur Bestimmung des Gehaltes an Pestizidrückständen (Plastikbeutel) sowie von Kontaminanten (Weizen) bzw. unerwünschte Stoffe (Gerste) => Untersuchungsinstitut / ggf. Schiedsanalyse: 2 Muster von je 1 kg Zur Bestimmung des Mykotoxingehaltes (Säcke aus Natur oder Kunstfaser, ausreichend feste Plastiksäcke) => Untersuchungsinstitut: 1 Muster à 10 kg (gleichzeitig auch Muster für evtl. Schiedsanalyse) 5. Verbleib der Muster Die Muster sind zu verplomben / versiegeln. Die Untersuchungsmuster sind entsprechend zu versenden Rückstellmuster können in einem luftdichten Behältnis zusammengefasst werden und sind möglichst bis zur Auslagerung der Partie aufzubewahren. Wird hinsichtlich Nummer und Nummer im Feststellungsprotokoll vom Verkäufer Übereinstimmung bestätigt, sind hierfür keine Muster für Schiedsanalysen erforderlich. Seite 10 von 25

11 Teilungsschema Destination Probenteilung zur Beschaffenheitsfeststellung bei Anlieferung Anhang 1 Sammelprobe Fahrzeug Probenteiler Kontrolle lebende Schädlinge keine weitere Verwendung 25% weitere Teilungen bis ca. 250 g weitere Verwendung für die Feststellung: Feuchtigkeit Eigengewicht Geruch und Herstellung des Kontraktmusters ca. 250 g ca. 125 g ca. 125 g g g * Mutterkorn Ergebnis = äußere Beschaffenheit Eine Doppelbestimmung ist nicht erforderlich. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. * Besatz auslesen, anschließend mit 1,0 mm und 2,0 mm bzw. 2,2 mm-sieb sieben Für Ermittlung Schmachtkorn Siebe entspr. Warenart verwenden: 2,0 mm (Weizen / Gerste weniger 12,5 % Feuchte); 2,2 mm (Gerste über 12,4 % Feuchte) Seite 11 von 25

12 Anhang 2 Bestimmung der Beschaffenheit bei Anlieferung - Destination (Verfahren A und B) Verfahrensweise: Die Einzelproben werden zu einem Kontraktmuster zusammengeführt und über Probenteiler geteilt. Ca. 25 % des Fahrzeugmusters werden auf lebende Schädlinge untersucht. Dieses Material findet keine weitere Verwendung. Durch weitere Teilungen der verbliebenen Teilmenge des Fahrzeugmusters wird die Durchschnittsprobe von ca. 250 g hergestellt. Aus dieser Probe von ca. 250 g wird nach Verwiegung mittels Probenteiler eine Teilprobe zwischen 50 bis 100 g hergestellt. Die Teilprobe ist zu wiegen und entsprechend der Warenart zu bonitieren. Anschließend wird die bereinigte Teilprobe zur Ermittlung des Schmachtkornanteiles über das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Sieb sowie zur Ermittlung weiterer Verunreinigungen über das 1,0 mm-sieb ebenfalls eine halbe Minute lang auf einer ebenen Unterlage gesiebt. Aus der gesamten ca. 250 g-probe wird Mutterkorn ausgelesen. Die Besatzfraktionen werden in Prozent entsprechend den Anforderungen gemäß Anlage 2 Mindestqualitätsanforderungen angegeben. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. Eine Doppelbestimmung ist nicht vorzunehmen. Alle Aufzeichnungen, die Grundlage für die Beschaffenheitsfeststellung sind, werden in den Partieakten des Lagerhalters aufbewahrt. Die aus den Teilungen des Fahrzeugmusters verbleibenden Mengen werden für die Ermittlung des Feuchtigkeitsgehaltes und des Eigengewichtes sowie für sensorische Prüfungen genutzt. Weiterhin werden hieraus die erforderlichen Mengen für die Herstellung des Kontraktmusters entnommen. Seite 12 von 25

13 Teilungsschema Kontraktmuster (Beispiel) Probenteilung zur Durchführung der Beschaffenheitsfeststellung und Erstellung der Untersuchungs- / Rückstellmuster Kontraktmuster Anhang 3 weitere Teilungen für die Ermittlung/Herstellung: - Mykotoxinuntersuchung (10 kg Weizen Verf. B) - Mykotoxin-Schnelltest (Weizen Verfahren A) - Feuchtigkeit - Eigengewicht - Untersuchungsmuster - Rückstellmuster Probenteiler weitere Teilungen bis ca. 250 g ca. 250 g ca. 25% Kontrolle lebende Schädlinge Ggf. für Rückstellmuster sieben über 3,5 und 1,0 mm-sieb Verunreinigungen Mutterkorn Teilprobe 1 * g Teilprobe 2 * g Probe auslesen anschließend sieben Untersuchung wie Teilprobe 1 Massenvergleich Masse Besatz + besatzfreie Menge weicht max. 0,5 % von Masse Teilprobe 1 ab Masse Besatz + besatzfreie Menge weicht mehr als 0,5 % von Masse Teilprobe 1 ab Ergebnis kein Ergebnis Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist auch das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. Führt die Untersuchung der 2. Teilprobe wiederum zu keinem Ergebnis, ist eine weitere 250 g-probe zu untersuchen. * Für Ermittlung Schmachtkorn Siebe entspr. Warenart verwenden: 2,0 mm (Weizen / Gerste weniger 12,5 % Feuchte); 2,2 mm (Gerste über 12,4 % Feuchte) Seite 13 von 25

14 Anhang 4 Bestimmung der Beschaffenheit sowie Erstellung des Probenmaterials für die Mykotoxin-Risikoanalyse (Schnelltest) aus dem Kontraktmuster (Verfahren A und B) Verfahrensweise: Die Einzelproben werden zu einem Kontraktmuster zusammengeführt und über Probenteiler geteilt. Ca. 25 % des Kontraktmusters werden auf lebende Schädlinge untersucht. Dieses Material ist nicht für die weitere Beschaffenheitsfeststellung zu verwenden. Verfahren B: Aus den ersten Teilungen wird das 10 kg- Muster für die Mykotoxinbestimmung erstellt. Durch weitere Teilungen der verbliebenen Teilmenge des Kontraktmusters wird die Durchschnittsprobe von ca. 250 g hergestellt. Diese Probe von ca. 250 g wird nach Verwiegung zunächst zur Ermittlung der Verunreinigungen über Siebe mit einer Schlitzweite von 3,5 mm und 1,0 mm eine halbe Minute lang auf einer ebenen Unterlage gesiebt. Aus dem Rückhalt des 3,5 mm und dem Rückhalt des 1,0 mm-siebes werden grobe Beimengungen und Mutterkorn herausgelesen. Die groben Beimengungen sind zusammen mit dem Siebdurchgang des 1,0 mm-siebes als Verunreinigungen zu betrachten. Aus der verbleibenden Probenmenge wird mittels Probenteiler eine Teilprobe zwischen 50 bis 100 g hergestellt. Die Teilprobe ist zu wiegen und entsprechend der Warenart zu bonitieren. Anschließend wird die bereinigte Teilprobe zur Ermittlung des Schmachtkornanteiles über das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Sieb ebenfalls eine halbe Minute lang auf einer ebenen Unterlage gesiebt. Die Ermittlung der prozentualen Anteile der jeweiligen Besatzfraktionen erfolgt unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors. Die Besatzfraktionen werden in Prozent entsprechend den Anforderungen gemäß Anlage 2 Mindestqualitätskriterien angegeben. Die Besatzfraktionen sowie die ausgelesene Menge der Teilprobe werden gewogen und deren Massen addiert. Weicht diese Summe um mehr als 0,5 % von der Einwaage der ursprünglichen Teilprobe ab, ist eine zweite Teilprobe zu untersuchen. Das Ergebnis der ersten Teilprobe ist ungültig. Führt die Untersuchung der zweiten Teilprobe wiederum zu keinem Ergebnis, ist eine weitere 250 g-probe zu untersuchen. Für die Mykotoxin-Risikoanalyse (Verfahren A) sind etwa 250 g Getreide zuerst über ein 1 mm- Schlitzsieb ca. 30 sec. zu sieben. Anschließend ist der Schwarzbesatz auszulesen. Mit Fusarium befallene Körner werden nicht ausgelesen. Das so vorbereitete Material wird für den Schnelltest auf Mykotoxin (DON) verwendet. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. Alle Aufzeichnungen, die Grundlage für die Beschaffenheitsfeststellung sind, werden in den Partieakten des Lagerhalters aufbewahrt. Die aus den Teilungen des Kontraktmusters verbleibenden Mengen werden für die Ermittlung des Feuchtigkeitsgehaltes und des Eigengewichtes sowie für sensorische Prüfungen genutzt. Aus diesen Mengen werden auch die Rückstellmuster sowie die Untersuchungsmuster gemäß Nummer 4. der hergestellt. Seite 14 von 25

15 Anlagen-Verzeichnis 1) Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder eingelagerten Getreides (Anhang I, Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009) 2) Mindestqualitätskriterien (Anhang I, Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009) 3) Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind (Anhang I, Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009) 4) Bemerkungen zu Anhang I, Teil IV Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts 5) Methode zur Ermittlung des Korrekturfaktors für die Berechnung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind 6) Sensorische Feststellung von Geruchsabweichungen im Getreide 7) Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes von Getreide außer Mais nach der Norm EN ISO 712:2009 und Hinweis zu Toleranzen bei der Infrarot-Methode (Ziff. 6) Die vorgenannte Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seite 15 von 25

16 Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Anlage 1 Anhang I Teil IV Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder eingelagerten Getreides Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder eingelagerten Getreides gelten gemäß Artikel 7 folgende Methoden: a) Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, bestehend aus - der Norm EN 15587:2008 für Weichweizen, Hartweizen und Gerste, - der Methode gemäß Teil V dieses Anhangs für Mais und Sorghum b) Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, bestehend aus - der Norm EN ISO 6540:2010 für Mais, - der Norm EN ISO 712:2009 für anderes Getreide als Mais oder - einer auf der Infrarot-Technologie basierenden Methode Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 6540:2010 für Mais bzw. EN ISO 712:2009 für anderes Getreide als Mais entscheidend; c) Bezugsmethode zur Bestimmung des Gerbstoffgehalts von Sorghum nach ISO 9648:1988; d) Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft nicht klebend und maschinell bearbeitbar des Weichweizenteigs gemäß Teil VII dieses Anhangs; e) Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei geschrotetem Hartweizen und Weichweizen, bestehend aus - der Norm EN ISO 20483:2006 oder - der Norm CEN ISO/TS :2009. Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483:2006 entscheidend; f) Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm EN ISO 5529:2009; g) Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm EN ISO 3093:2009; h) Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, nach der Norm EN 15585:2008; i) Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm EN ISO 7971/3:2009; j) die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehaltes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission. Seite 16 von 25

17 Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 ANHANG I Teil II Mindestqualitätskriterien gemäß Teil I Anlage 2 Hartweizen Weichweizen Gerste Mais Sorghum A. Feuchtigkeitshöchstgehalt 14,5 % 14,5 % 14,5 % 13,5 % 13,5 % B. Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, davon höchstens: 12 % 12 % 12 % 12 % 12 % 1. Bruchkorn 6 % 5 % 5 % 5 % 5 % 2. Kornbesatz 8,5 % 7 % 12 % 5 % 5 % 2.1 Anderer Besatz als fleckige Körner 5 % 7 % 12 % 5 % 5 % a) Schmachtkorn X X X entfällt entfällt b) Fremdgetreide 3 % X 5 % X X c) Schädlingsfraß X X X X X d) Keimverfärbungen X X (***) entfällt entfällt entfällt e) durch Trocknung überhitzte Körner 0,50 % 0,50 % 3 % 0,50 % 0,50 % 2.2. Fleckige Körner 3,5 % entfällt entfällt entfällt entfällt 3. Auswuchs 4 % 4 % 6 % 6 % 6 % 4. Schwarzbesatz: 4,5 % (*) 3 % 3 % 3 % 3 % davon a) Fremdkörner: schädliche 0,10 % 0,10 % 0,10 % 0,10 % 0,10 % andere X X X X X b) verdorbene Körner: durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner 0,05 % 0,05 % X X X fusariumbefallene Körner 1,5 % X X X X andere X X X X X c) Verunreinigungen X X X X X d) Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln) X X X X X e) Mutterkorn 0,05 % 0,05 % entfällt entfällt entfällt f) Brandbutten X X entfällt entfällt entfällt g) Besatz tierischen Ursprungs X X X X X C. Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben 27 % entfällt entfällt entfällt entfällt D. Höchstgehalt an Gerbstoff (**) entfällt entfällt entfällt entfällt 1 % E. Mindesteigengewicht (kg/hl) entfällt entfällt F. Mindesteiweißgehalt (**) 11,5 % 10,5 % entfällt entfällt entfällt G. Mindestfallzahl nach Hagberg (Sekunden) entfällt entfällt entfällt H. Mindestsedimentationswert (ml) entfällt 22 entfällt entfällt entfällt (*) Davon mindestens 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner. (**) In % Trockenstoff (***) Nur über 8 % hinaus. X : erforderliche Analyse ohne spezifische Höchstgrenze; der Gehalt ist jedoch bei den in den Nummern 2 und 4 der Tabelle festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen. entfällt : entfällt, da keine Analyse erforderlich ist. Seite 17 von 25

18 Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 ANHANG I Teil III Anlage 3 1. BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND 1.1 Bruchkorn Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Bruchkorn in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais gelten alle Teile von Maiskörnern oder Maiskörner, die durch ein Rundlochsieb von 4,5 mm Lochdurchmesser fallen, als Bruchkorn. Bei Sorghum gelten alle Teile von Körnern oder Körner, die durch ein Rundlochsieb von 1,8 mm Lochdurchmesser fallen, als Bruchkorn. 1.2 Kornbesatz a) Schmachtkorn: Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Schmachtkorn in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen. Bei Mais und Sorghum gibt es kein Schmachtkorn. b) Fremdgetreide: Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Fremdgetreide in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum gelten als Fremdgetreide alle nicht zum Grundgetreide gehörenden Getreidekörner einer Getreideprobe. c) Schädlingsfraß: Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Schädlingsfraß in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum gelten diejenigen Körner als Schädlingsfraß, die einen sichtbaren Schaden aufweisen, der infolge eines Befalls durch Insekten, Nagetiere, Milben oder andere Körnerschädlinge entstanden ist. d) Körner mit Keimverfärbungen: Für Hartweizen und Weichweizen ist die Definition in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Gerste, Mais und Sorghum gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen. e) Durch Trocknung überhitzte Körner: Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von durch Trocknung überhitzten Körnern in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum gelten Körner, die äußerliche Röstspuren aufweisen, aber keine verdorbenen Körner sind, als durch Trocknung überhitzte Körner. Seite 18 von 25

19 Seite 2 zur Anlage 3 f) Fleckige Körner: 1.3 Auswuchs Für Hartweizen ist die Definition in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum gibt es keine fleckigen Körner. Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Auswuchs in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum liegt Auswuchs vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbar, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind. 1.4 Schwarzbesatz a) Fremdkörner Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Fremdkörner in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum sind Fremdkörner Körner von angebauten oder nicht angebauten Pflanzen, die kein Getreide sind. Diese Fremdkörner bestehen aus unverwertbaren Körnern, verfütterbaren Körnern, die aber kein Getreide sind, und schädlichen Körnern. Als schädliche Körner gelten für Mensch und Tier giftige Körner, Körner, die die Reinigung und das Ausmahlen des Getreides behindern oder erschweren, und Körner, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse verändern. b) Verdorbene Körner Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von verdorbenen Körnern in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum sind verdorbene Körner solche, die durch Fäulnis, Schimmel- (einschließlich Fusarium-) oder Bakterienbefall oder durch sonstige Einwirkungen für die Fütterung unbrauchbar geworden sind. Zu den verdorbenen Körnern gehören auch durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner; diese hitzegeschädigten Körner sind voll ausgebildete Körner, deren Schale eine graubraune bis schwarze und deren Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblichgraue bis bräunlichschwarze Färbung zeigt. In der Norm EN 15587:2008 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch fusariumbefallene Körner. c) Verunreinigungen Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Verunreinigungen in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum sind Verunreinigungen die in einer Getreideprobe enthaltenen Bestandteile, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb zurückbleiben, ausgenommen lebende oder tote Insekten. Seite 19 von 25

20 Seite 3 zur Anlage 3 d) Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln) e) Mutterkorn f) Brandbutten Für Hartweizen und Weichweizen ist die Definition in der Norm EN 15587:2008 aufgeführt. Bei Gerste, Mais und Sorghum gibt es keine Brandbutten. g) Besatz tierischen Ursprungs 1.5 Lebende Schädlinge 1.6 Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind auch in der Norm EN 15585:2008 definiert. 2. BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN 2.1 Hartweizen Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallene Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Besatz tierischen Ursprungs. 2.2 Weichweizen Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur über 8 % hinaus) und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallene Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Besatz tierischen Ursprungs. 2.3 Gerste 2.4 Mais Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallene Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs. Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallene Körner), Bruchstücke oder Spindeln und Besatz tierischen Ursprungs. 2.5 Sorghum Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdgetreide, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallene Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs. Seite 20 von 25

21 Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Anlage 4 Bemerkungen zu Anhang I, Teil IV Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichtes Der im Anhang I, Teil IV genannte EN ISO-Standard 7971/3:2009 ist die Routine Methode zur Bestimmung der Schüttdichte, für Weizen und Gerste der sog. Hektolitermasse des sog. Hektolitergewichtes Die Ausführung der Bestimmung unterscheidet sich nicht von der PTB 1) - Methode. Die PTB- Anforderungen für die Bauart und Abmessungen des Gerätes sind im ISO-Standard enthalten. Die im ISO-Standard stehenden Gleichungen für die Errechnung des Hektolitergewichtes aus der Masse eines Liters sind aus den Amtlichen Tafeln der PTB entwickelt (errechnet) worden, so dass die Verwendung der Tafeln der PTB zu denselben Ergebnissen führt wie die Anwendung der Gleichungen. Der ISO-Standard lässt die Auswaage des gefüllten Messgefäßes auf einer separaten (geeichten) Waage zu. Die Auswaage erfolgt auf 1 g genau. 1) PTB - Physikalisch Techn. Bundesanstalt Braunschweig Berlin Seite 21 von 25

22 EN 15587:2008 Anlage 5 Methode zur Ermittlung des Korrekturfaktors für die Berechnung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind 1. Ermittlung Verunreinigungen (VU) + Mutterkorn (MK) als prozentualer Anteil der 250 g-probe 2. Ermittlung Besatz der Teilprobe: 2.1 Ermittlung Korrekturfaktor: 250 g-probe VU(g) MK(g). 250 g-probe x (Besatz + bereinigte Teilprobe (g)) 2.2 Ermittlung Besatz der Teilprobe (%): => Besatzfraktion (g) x Faktor = Besatzfraktion (%) Seite 22 von 25

23 Anlage 6 Sensorische Feststellung von Geruchsabweichungen im Getreide Beispiele für Gerüche, die nicht zur Abwertung führen: - Lagergeruch, Altgeruch (fehlender Frischegeruch aufgrund längerer Lagerung) Beispiele für Geruchsabweichungen, die zur Abwertung der Probe führen: - Überalterungsgeruch Geruch, z. B. als Folge sehr langer Lagerung (aufdringlicher, stickiger bis schwach ranziger Eindruck) - dumpf Geruch z. B. als Folge von Schimmelpilzbefall bei kühl gelagerten Partien - muffig Geruch als Folge von Schimmelpilzbefall; ähnlich wie dumpfer Geruch, aber aufdringlicher; häufig auch äußerlich visuell erkennbar (stumpfes Aussehen, Verlust der getreideeigenen Farbe) - erdig-dumpf oder Erdgeruch Geruch z. B. als Folge einer Bodenlagerung auf dem Feld - gärig Geruch z. B. als Folge der Vergärung von Inhaltsstoffen - sauer Geruch z. B. als Folge von Gärungsvorgängen bei niedrigeren Temperaturen - süßlich Geruch z. B. als Folge von deutlichem Milbenbefall oder starker Auswuchsschädigungen - malzartig Geruch z. B. als Folge von Hitzeeinwirkung, insbesondere von auswuchshaltigen Getreidepartien - röstartig / brenzlig Geruch z. B. als Folge von Überhitzungen, häufig auch äußerlich visuell erkennbar - rauchgasartig / rauchig Geruch z. B. als Folge der Einwirkung von Rauchgas bei direkt beheizten Trocknern - verdorben Geruch z. B. als Folge von biochemischer, insbes. mikrobieller Zersetzung - Milben-, Motten- oder Nagergeruch als Folge einer Einwirkung von Vorratsschädlingen (süßlich, stickig, scharfer Nebengeruch) - Fremd -/ Nebengeruch z. B. als Folge einer Einwirkung von artfremden, geruchsintensiven Stoffen Seite 23 von 25

24 BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTES VON GETREIDE - AUSSER MAIS - nach der Norm EN ISO 712:2009 und Hinweis zu Toleranzen bei der Infrarot-Methode (Ziff.6) Anlage 7 1. Prinzip Das Erzeugnis wird bei einer Temperatur von 130 C bis 133 C und normalem Luftdruck während eines gemäß der Größe der Partikel festgesetzten Zeitraums getrocknet. 2. Anwendungsgebiet Diese Trocknungsmethode gilt für geschrotetes Getreide, dessen Teilchengröße bei Sieben mit Maschen von 0,5 mm eine Durchlässigkeit von zumindest 50 % gestattet und das bei Sieben mit Rundmaschen von 1,0 mm höchstens 10 % Rückstand zurücklässt. Die Methode gilt auch für Mehle. 3. Geräte Präzisionswaage, die auf 0,001 g abgelesen werden kann. Da die Feuchtigkeit gemäß den Mindestqualitätskriterien der VO 1272/2009, Anhang I Teil II auf Zehntelprozent genau angegeben werden muss, ist eine Präzisionswaage mit einem Eichwert von e= 0,01 g ausreichend. Zerkleinerungsgerät aus einem Material, das keine Feuchtigkeit absorbiert, leicht zu reinigen ist, eine schnelle und gleichmäßige Zerkleinerung ermöglicht, ohne merkbare Erwärmung hervorzurufen, so weit wie möglich den Kontakt mit der Außenluft verhindert und den unter Nummer 2 gestellten Anforderungen entspricht (z. B. zerlegbare Kegelmühle). Gefäß (Schale) aus korrosionsbeständigem Metall oder aus Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muss eine solche Verteilung der Probe ermöglichen, dass 0,3 g auf 1 cm² kommen. Elektrisch beheizter, temperaturgeregelter Trockenschrank, der auf eine Temperatur zwischen 130 C und 133 C (1) eingestellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt (2). Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall, die ersatzweise aus Porzellan sein kann. Der Exsikkator enthält ein wirksames Trocknungsmittel. (1) (2) Lufttemperatur im Innern des Trockenschranks Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, dass er, wenn er auf eine Temperatur von 130 C C eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als 30 Minuten wieder erreichen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde. Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grießproben, die der Schrank enthalten kann, während zwei Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Gerste und Sorghum) um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach dreistündiger Trocknung erzielt werden. Seite 24 von 25

25 4. Arbeitsverfahren Seite 2 zur Anlage 7 Trocknung In die trockene und auf 0,001 g tarierte Schale werden 5 g ± 1 g der geschroteten Substanz auf 0,001 g schnell eingewogen. Anschließend wird die gefüllte Schale offen mit zugehörigem Deckel in einen auf 130 C C erhitzten Trockenschrank gestellt und dort 120 min ± 5 min belassen. Während des Trocknungsvorganges darf der Trockenschrank nicht geöffnet werden. Nach dem Trocknungsvorgang ist das Gefäß aus dem Trockenschrank zu nehmen, rasch mit zugehörigem Deckel abzudecken und zum Abkühlen in den Exsikkator zu stellen. Bei mehreren Untersuchungen sind die Schalen nebeneinander im Exsikkator anzuordnen. Nach Abkühlung der Schale (nach ca. 30 Minuten bis 45 Minuten) ist diese auf 0,001 g zu wiegen. 5. Berechnungsmethode und Formeln E = Anfangsmasse der Probe in Gramm, M = Masse der Probe in Gramm nach der Konditionierung, M = Masse der Probe in Gramm nach dem Schroten, m = Masse der trockenen Probe in Gramm. Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses, in Prozent des unveränderten Erzeugnisses ausgedrückt, beträgt: ohne Vorkonditionierung (E m) 100/E; mit Vorkonditionierung [(M m) M / M + E M] 100/E = 100 (1 Mm/EM ) Es muss mindestens eine Doppelbestimmung erfolgen. 6. Erneute Bestimmung Der Unterschied zwischen den Ergebnissen von zwei Feuchtigkeitsgehaltsbestimmungen, die gleichzeitig oder kurz nacheinander an identischem Untersuchungsmaterial von derselben Person mit denselben Geräten vorgenommen werden, darf 0,14 g bei Weizen bzw. 0,11 g bei Gerste je 100 g der Probe nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen. Hinweis zur NIR/NIT-Methode: Wird die Feuchtigkeitsgehaltsbestimmung mittels Infrarottechnik vorgenommen, darf der Unterschied zwischen zwei Ergebnissen, die kurz nacheinander an identischem Untersuchungsmaterial von derselben Person mit denselben Geräten vorgenommen werden, 0,2 % * nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen. * entspricht der zulässigen Toleranz der Eichzulassung Seite 25 von 25

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