Aktualisierungen zum Buch EBM 2016 EBM 3. Quartal 1.Juli 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktualisierungen zum Buch EBM 2016 EBM 3. Quartal 1.Juli 2016"

Transkript

1 Erratum Aktualisierungen zum Buch EBM 2016 EBM 3. Quartal 1.Juli 2016 zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs.1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen [Amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Instituts am 24. März 2016 unter bedarf unter der lfd. Nr. 6 Änderung der Präambel 11.1 der redaktionellen Korrektur. Zum einen wurde mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 [Amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Instituts am 15. März 2016 unter zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) die Gebührenordnungsposition rückwirkend zum 1. Januar 2008 in die Präambel 11.1 aufgenommen. Infolgedessen wurde mit Erratum vom 6. April 2016 die Gebührenordnungsposition in die Präambel 11.1 Nr. 4 aufgenommen. Zum anderen wurde in der Präambel 11.1 Nr. 5 und Nr. 11 der Verweis auf 19.4 EBM gestrichen und korrekterweise in die Präambel 11.1 Nr. 6 aufgenommen Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Anpassung der Vorgaben der KBV gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) beschlossen am 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Anpassung des Teils E der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Sofern die Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin gemäß den regionalen Gesamtverträgen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu vergüten sind, ist im Rahmen der Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung unter anderem ein Grundbetrag je Versicherten für die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin (Grundbetrag Labor ) vorgesehen. Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Folgenden Regelungen vor. 1

2 Der Grundbetrag Labor umfasst ab dem 1. Juli 2016 nicht die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen bis EBM. 1. Bundeseinheitliche Vorgaben 1.1 Ermittlung der Abstaffelungsquote für Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM Die Ermittlung der Abstaffelungsquote Q für Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 (ohne Gebührenordnungspositionen bis 32864) EBM erfolgt nach den folgenden Berechnungsschritten bundeseinheitlich durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf der Basis der Abrechnungen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Daten Für die Bereitstellung des Vergütungsvolumen gilt das Folgende: Die Ermittlung des Vergütungsvolumens erfolgt auf Basis der Summe der für die beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres gemäß Teil B, Nrn. 2. bis 4. Gebildeten Vergütungsvolumina für den Grundbetrag Labor über alle Kassenärztliche Vereinigungen Vom Vergütungsvolumen gemäß werden folgende Beträge abgezogen: Das angeforderte Honorarvolumen der beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres für Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen des Kapitels 32 EBM ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP und EBM) multipliziert mit einem Anpassungsfaktor in Höhe von 1,4458. Das angeforderte Honorarvolumen der beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 EBM (GOP EBM) nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern 1. ff. zu den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM. Das angeforderte Honorarvolumen der beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres der Gebührenordnungsposition 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, und EBM. Im Zeitraum vom 2. Halbjahr 2016 bis 1. Halbjahr 2017 der im jeweiligen Vorjahreshalbjahr für die Leistungen nach dergebührenordnungspositionen bis angeforderte Leistungsbedarf gemäß Euro- Gebührenordnung für bereichseigene Versicherte multipliziert mit der jeweils gültigen Abstaffelungsquote Q gemäß Teil E Ermittlung des für das beiden Quartale des jeweiligen Vorjahreshalbjahres insgesamt angeforderten Honorarvolumens für Kostenerstattungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM abzüglich des angeforderten Honorarvolumens der Gebührenordnungspositionen 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, und sowie bis EBM. 2

3 1.1.4 Ermittlung der Abstaffelungsquote Q durch Division des gemäß reduzierten Vergütungsvolumens nach durch das Volumen nach Die für die Berechnung gemäß benötigten Werte gemäß 1.1.1, und werden durch die Kassenärztlichen Vereinigungen für das Abrechnungshalbjahr jeweils am 15. Arbeitstag des 2. Monats vor Halbjahresbeginn an die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt. 1.2 Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Vorgaben Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gibt die bundeseinheitlich anzuwendende Abstaffelungsquote Q gemäß jedoch mindestens in Höhe von 0,9158 für die beiden Abrechnungsquartale des jeweiligen Halbjahres in einem Rundschreiben spätestens am 8. des Vormonats vor Halbjahresbeginn an die Kassenärztlichen Vereinigungen bekannt. 2. KV-spezifisches Vergütungsvolumen für Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin Für die Vergütung der Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen ermächtige Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP und EBM), die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 EBM (GOP EBM) nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern 1. ff. zu den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM und der Kostenerstattungen des Kapitels 32 (ohne Gebührenordnungspositionen bis 32864) EBM wird das wie folgt zu ermittelnde Vergütungsvolumen je Kassenärztlicher Vereinigung zur Verfügung gestellt: 2.1 Es wird das Vergütungsvolumen für den Grundbetrag Labor des aktuellen Quartals gemäß Teil B, Nrn. 2. bis 4. verwendet. (=VG1) 2.2 Dem gemäß 2.1. gebildeten Vergütungsvolumen für den Grundbetrag Labor wird der voraussichtliche Saldo des Fremdkassenzahlungsausgleichs (FKZ-Saldo) für die Gebührenordnungspositionen und EBM sowie Leistungen und Kostenpauschalen des Kapitels 32 (ohne Gebührenordnungspositionen bis 32864) EBM hinzugefügt, um das für bereichseigene Ärzte zur Verfügung stehende Finanzvolumen zu bestimmen. VG2 = VG1 + LFKZvoraussichtlich 3. Vergütung der Ärzte 3.1 Vergütung des Laborwirtschaftlichkeitsbonus Die Gebührenordnungsposition EBM für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 EBM wird nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern 1. ff. zu den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen VG2 gemäß 2.2 vergütet. 3

4 3.2 Vergütung der Grundleistungen für Laborärzte Die Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen des Kapitels 32 EBM ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP und EBM) werden zu den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung multipliziert mit einem Anpassungsfaktor in Höhe von 1,4458 aus dem zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen VG2 gemäß 2.2 vergütet. 3.3 Vergütung der Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM Die Gebührenordnungspositionen 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, und werden zum Preis der regionalen Euro- Gebührenordnung aus dem Vergütungsvolumen VG2 vergütet. Die weiteren Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 (ohne Gebührenordnungspositionen bis 32864) EBM werden sofern diese nicht außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Nr. 3.4 mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung multipliziert mit der bundeseinheitlichen Abstaffe-lungsquote Q gemäß aus dem Vergütungsvolumen VG2 gemäß 2.2 vergütet. Für Abschnitt 32.2 ist die Regelung für Laborgemeinschaften in Ziffer 1 Satz 2 zum Abschnitt 32.2 EBM zu berücksichtigen. 3.4 Vergütung der speziellen Laboratoriumsuntersuchungen bei Nicht- Laborärzten Für Vertragsärzte, die zur Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen berechtigt sind und nicht Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sind (kurz: Nicht-Laborärzte ) sowie aufgrund der Arztgruppenzugehörigkeit von nachfolgenden Regelungen erfasst werden, unterliegen die Kostenerstattungen für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 (ohne Gebührenordnungspositionen bis 32864) EBM einer fallwertbezogenen Budgetierung. Die in den Budgets enthaltenen Kostener-stattungen sind je Arztpraxis und Abrechnungsquartal nur bis zu einem begrenzten Gesamthonorarvolumen unter Berücksichtigung der Anwendung der Abstaffelungsquote Q gemäß Nr. 3.3 zu vergüten Die Höhe der Budgets ergibt sich aus dem Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen, mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q gemäß multiplizierten Referenz-Fallwertes und der Zahl der Behandlungsfälle gemäß 21 Abs. 1 BMV-Ärzte bzw. 25 Abs. 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag des Abrechnungsquartals der Arztpraxis Referenz-Fallwerte für die Ermittlung des Budgets nach Arztgruppe 4 Referenz-Fallwert in Euro Rheumatologen, Endokrinologen 40 Nuklearmediziner, Hämatologen 21 Dermatologen, Gynäkologen, Pneumologen, Urologen 4

5 Die Kassenärztliche Vereinigung kann für jede der genannten Arztgruppen einen KVspezifischen Referenzfallwert festsetzen, maximal jedoch in Höhe des für die jeweilige Arztgruppe genannten Wertes. Der Referenz-Fallwert einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, eines Medizinischen Versorgungszentrums und einer Praxis mit angestellten Ärzten wird als Summe der Produkte des relativen Anteils der Fälle eines Arztes in der Arztpraxis der arztgruppenbezogenen Referenz-Fallwerte der beteiligten Ärzte errechnet. Beteiligte Ärzte, die nicht zur Abrechnung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM berechtigt sind oder der Fallwertsteuerung nicht unterliegen,werden mit einem Referenz-Fallwert von 0 Euro berücksichtigt Die Kassenärztliche Vereinigung kann darüber hinaus Praxen mit Ärzten aus nicht in genannten Arztgruppen einer Referenz-Fallwertgruppe nach zuordnen und eine entsprechende Budgetierung nach durchführen Die Regelungen nach bis sind für alle Nicht-Laborärzte verbindlich anzuwenden, es sei denn, betroffene Ärzte weisen der Kassenärztlichen Vereinigung nach, dass sie die Anforderungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter-suchungen erfüllen. In diesem Fall kann die Kassenärztliche Vereinigung das Budget nach erweitern, aussetzen oder bedarfsgerecht anpassen. 3.5 Finanzierung der Leistungen Im Falle eines Unter- oder Überschusses des Vergütungsvolumens VG2 durch die Vergütungen nach 3.1 bis 3.4 ist die Regelung nach Teil B, Nr. 7.1 anzuwenden. Anmerkung: Der Mindestwert für die Abstaffelungsquote in Höhe von 0,9158 gemäß Nr. 1.2 entspricht der zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Anpassung des Teils E der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zuletzt bekanntgegebenen Quote für das zweite Halbjahr Bis zum 30. September 2015 ist in Zusammenhang mit der Prüfung des Grundbetrages Labor gemäß KBV-Vorgabe, Teil B auch die Mindestquote zu überprüfen. B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. Juli Änderung der zweiten Anmerkung nach der EBM Nr Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis der Abschnitte und berechnungsfähig. 2. Änderung der Nr. 3 der Präambel Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertragsärzte können zusätzlich die arztgruppenspezifischen Leistungen entsprechend den Gebühren-ordnungs- 5

6 positionen 01520, 01521, 01530, sowie die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5, 11.3, 31.2, 31.3, , 31.5, 31.6, 32.3, 33 und 34 berechnen, wenn sie die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen gemäß Abschnitt 4.4 und/oder 4.5 erfüllen. 3. Neuaufnahme einer Nr. 8 in die Präambel 4.1 und Anpassung der Nummerierung der folgenden Präambeln 8. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.3, , , und 19.4 berechnungsfähig, wenn sie die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen gemäß Abschnitt 4.4 und/oder 4.5 erfüllen. 4. Änderung der Bestimmung Nr. 9 zu Abschnitt der Präambel Ärzte, die zum Führen der Gebietsbezeichnung Frauenarzt berechtigt sind, können neben der Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall nur die Gebührenordnungspositionen 01102, 08211, und sowie die vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen 32575, 32576, 32614, 32618, und auf dem Behandlungsausweis des Ehemannes berechnen. Ärzte, die zum Führen der Gebietsbezeichnung Frauenarzt mit Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik berechtigt sind, können zusätzlich die Gebührenordnungs-positionen bis und Gebührenordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, , , und 19.4 berechnen. 5. Änderung der Nr. 7 der Präambel Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebührenordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, , , und 19.4 berechnungsfähig. 6. Änderung der Präambel Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungs-positionen können ausschliess-lich von - Fachärzten für Humangenetik, 6

7 - Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik, - Vertragsärzten, die Auftragsleistungen des Kapitels 11 erbringen und über eine Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels verfügen, berechnet werden. 2. Die Gebührenordnungspositionen bis sind nur von Fachärzten für Humangenetik und von Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik berechnungsfähig. 3. Die Gebührenordnungspositionen bis sind nur von Fachärzten für Humangenetik berechnungsfähig. 4. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, bis 01222, 01320, 01321, 01416, 01418, 01420, 01422, 01424, 01430, 01435, 01436, 01610, 01611, 01620, 01621, 01701, 01783, bis 01793, 01800, bis 01811, bis 01839, 02100, 02101, 02200, und Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts sowie Gebührenordnungspositionen des Kapitels Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertragsärzte können die arztgruppenspezifischen Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 und den Gebührenordnungs-positionen bis berechnen. 7. Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels, die im Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen bis und 01793, bis und 08570, 08571, bis erbracht werden, sind nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen. 8. Bei der Berechnung der zusätzlichen Gebührenordnungspositionen in den Nummern 2 4 und 3 5 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige 7

8 Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten. 9. In den Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind die Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen bis enthalten. 10. Werden die in den Grundpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen und erbracht, sind für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen nach den Nrn , 40122, und berechnungsfähig. 11. Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts gemäß Nr. 3 gelten bei den in Nr. 1 genannten Vertragsärzten als erfüllt. 12. Sofern (eine) genetische Untersuchung(en) mit (einer) Gebührenordnungsposition(en) des Abschnitts 11.4 vorgenommen werden kann, sind die Gebührenordnungspositionen bis nicht berechnungsfähig Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ- ambulante Auftragsleistungen nach den Gebührenordnungspositionen bis des Abschnitts 11.3 EBM oder den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4 durchführt, teilt der ü- berweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen und die Höhe der Kosten gemäß der regionalen Euro-GO getrennt nach Leistungen der Abschnitte 11.3 und 11.4 EBM , , und mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede weiter überweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Arztpraxis gemeldet wurden, an die sie weiterüberwiesen hatte. 7. Streichung der Gebührenordnungspositionen bis und bis in Abschnitt 11.3 EBM Die bisher gültige Fassung von Abschnitt 11.4 EBM tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft. Zum 1. Juli 2016 tritt folgende neue Fassung des Abschnitts 11.4 EBM in Kraft: 11.4 In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen 8

9 1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4 sind nur für die in-vitro-diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen in Geweben und Organen berechnungsfähig. Genexpressionsanalysen sowie Analysen freier Nukleinsäuren im Plasma sind nicht berechnungs-fähig. 2. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte und setzt die Angabe voraus, ob die Leistungen als diagnostische, prädiktive oder als vorgeburtliche Untersuchungen erbracht wurden. 3. Vor Durchführung einer Leistung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte und sind die Voraussetzungen gemäß 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik gemäß 135 Abs. 2 SGB V zu überprüfen und falls erforderlich, festzustellen. Liegen zum Indexpatienten keine oder nur unvollständige Informationen vor, so ist dies mit einer Begründung anzugeben. Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist lediglich die Kenntnis der Information anzugeben. 4. Die Gebührenordnungspositionen bis 11514, und sind nur berechnungsfähig, sofern es sich um einen Verdacht auf eine seltene genetische Erkrankung, die eine Prävalenz von höchstens 5 zu aufweist, handelt. 5. Darüber hinaus sind die Gebührenordnungspositionen 11508, und gemäß einer Indikationsstellung nach 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik gemäß 135 Abs. 2 SGB V mit nachfolgender Ausnahme ausschließlich für den Indexpatienten der Familie berechnungsfähig: sofern nach einer Prüfung gemäß Nr. 3 zum Indexpatienten keine oder nur unvollständige Informationen bezogen auf das Untersuchungsziel vorliegen, sind die Gebührenordnungspositionen 11508, und mit ausführlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall berechnungsfähig. 6. Sofern eine genetische Untersuchung durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob bei einem anderen Mitglied der Familie die krankheitsauslösende(n) oder krankheitsrelevante(n) Mutation(en) genetisch gesichert wurde(n). Ist (sind) in der Familie (eine) krankheitsauslösende Mutation(en) gesichert und gemäß Präambel Nr. 3 festgestellt, so sind nur die Gebührenordnungsposition sowie die Gebührenordnungspositionen bei be- 9

10 kannter Mutation des Abschnitts Berechnungs- fähig. Wird das Untersuchungsziel durch die Beschränkung auf die bekannte(n) Mutation(en) des/der Indexpatienten nicht erreicht, sind darüber hinausgehende Untersuchungen nur mit ausführlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall berechnungsfähig. 7. Als Indexpatient wird eine erkrankte und genetisch mit dem Versicherten verwandte Person und als Anlagenträger ein (noch) symptomfreier Ver-sicherter mit nachgewiesener Mutation bezeichnet. Eine Risikoperson ist ein Versicherter mit formalgenetisch möglicher Anlageträgerschaft. Die Untersuchung auf Anlageträgerschaft setzt eine Indikation gemäß 3 Nr. 8 Gendiagnostikgesetz voraus. 8. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen bis sowie und setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des Multiplikators voraus. 9. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts setzt eine Genehmigung der Kassenärzt-lichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs-vereinbarung Molekulargenetik gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. 10. Für Leistungen, die nach den Abschnitten und berechnungsfähig sind, ist eine Stufendiagnostik durchzuführen. 11. Sofern (eine) genetische Untersuchung(en) mit (einer) Gebührenordnungsposition(en) des Abschnitts vorgenommen werden kann/können, sind die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts zu berechnen. Der Untersuchungsumfang der indikationsbezogenen Stufendiagnostik nach Abschnitt ist abschließend. 12. Die vollständige Untersuchung eines Gens umfasst mindestens die Mutationsanalyse der kodierenden Sequenzen (Exone) und der transkriptions- und translationsrelevanten flankierenden Signal-sequenzen. 13. Untersuchungen, die zur Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig. 14. Untersuchungen zur Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, sind nicht 10

11 nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts berechnungsfähig Pauschalen der in-vitro-diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen Grundpauschale humangenetische in-vitro- Diagnostik bei Probeneinsendung - Prüfung der Indikationsstellung, - Probenaufarbeitung, - Ärztliche Beurteilung und Befundung, Fakultativer Leistungsinhalt - Prüfung der Indikationsstellung auf Grund-lage zugesandter schriftlicher Unterlagen, - Konsultation des Überweisers zum Auftrag, - Probenvernichtung, 23,38 einmal im Behandlungsfall 224 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschalen berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 11212, 11230, bis 11236, und berechnungsfähig Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts und den Gebührenordnungspositionen bis für Gemeinkosten und die wissenschaftliche ärztliche Beurteilung und Befundung komplexer genetischer Analysen im individuellen klinischen Kontext bei seltenen Erkrankungen - Schriftlicher Befundbericht mit wissenschaftlich begründeter Beurteilung, - Dokumentation der nachgewiesenen Variante oder Mutation in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, sofern diese Variante oder Mutation bisher nicht dokumentiert ist, 96, Punkte Die Gebührenordnungsposition unterliegt einer Staffelung je Arzt in Abhän- 11

12 gigkeit von der im Quartal erbrachten Anzahl der Leistungen gemäß der Gebührenordnungsposition Ab der Leistung wird die Gebührenordnungsposition mit 742 Punkten bewertet. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit voraus. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebühren-ordnungspositionen und berechnungsfähig Erneute Beurteilung und Befundung von vor mindestens 4 Jahren erhobenen Rohdaten genetischer Analysen der Gebührenordnungspositionen 11508, 1513 und auf Krankheitsrelevanz von Varianten mit vormals unklarer klinischer Signifikanz im Erstbefund - Schriftlicher Befundbericht mit wissenschaftlich begründeter Beurteilung, 51, Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit voraus. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 11301, und den Gebührenordnungs-positionen der Abschnitte bis berechnungsfähig Indikationsbezogene genetische invitro-diagnostik monogener Erkrankungen Cystische Fibrose - Gezielte Untersuchung auf die häufigsten Mutationen im CFTR-Gen, 307, Punkte Die Untersuchung umfasst mindestens die folgenden Mutationen: N1303K, F508del, R553X, G542X, G551D, R347P, kb C>T, G>A, CFTRdele2,3, W1282X, G>A, 2183AA>G, R1162X, M1101K, 12

13 2143delT, 2184delA, A>G, deli507, G85E, 621+1G>T, 3659delC, R334W, 1677delTA, 1078delT, E92X, 3905insT, E60X, I336K, 2184insA, A455E und Y1092X Cystische Fibrose - vollständige Untersuchung - Vollständige Untersuchung des CFTR-Gens, 1147, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund der Analseergebnisse entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht vollständig beantwortet werden konnte Noonan-Syndrom - Mutationssuche - Mutationssuche im PTPN11-Gen, 452, Punkte Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen und beträgt Punkte im Krankheitsfall Noonan Syndrom - weitere Gene - Mindestens vollständige Untersuchung der Gene SOS1, RAF1, RIT1, BRAF und KRAS, 3969, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund des Analyseergebnisses entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht vollständig beantwortet werden konnte. Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen und beträgt Punkte im Krankheitsfall Fragiles-X- und Fragiles-X-assoziiertes Tremor-/Ataxie-Syndrom - Analyse einer Repeat-Expansion - auch bei bekannter Mutation - Untersuchung auf eine CGG-Expansion im FMR1-Gen, 13

14 Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung auf eine CGG-Expansion mit Analyse des Methylierungsstatus im FMR1-Gen bei einem Erkrankten oder bei einer weiblichen Risikoperson, 221, Punkte Muskeldystrophie Typ Duchenne/Becker - Untersuchung auf Deletionen und Duplikationen - auch bei bekannter Mutation - Untersuchung auf große Deletionen und Duplikationen im Dystrophin-Gen, 256, Punkte Muskeldystrophie Typ Duchenne/Becker - vollständige Untersuchung - Vollständige Untersuchung des Dystrophin- Gens, Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund des Analyseergebnisses entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht vollständig beantwortet werden konnte. 2151, Punkte Chorea Huntington - auch bei bekannter Mutation - Untersuchung auf eine CAG-Repeat-Expansion im Huntingtin-Gen, 90, Punkte Myotone Dystrophie Typ 1 (DM1, Curshman- Steinert) - Analyse einer Repeat-Expansion - auch bei bekannter Mutation - Untersuchung auf eine CTG-Expansion des DMPK-Gens mittels PCR und Fragmentanalyse, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung auf eine CTG-Expansion des DMPK-Gens mittels Southern-B lot- Hybridisierung, 177, Punkte 14

15 11395 Myotone Dystrophie Typ 2 (DM2, PROMM) - Analyse einer Repeat-Expansion - auch bei bekannter Mutation - Untersuchung auf eine CCTG- Expansion des ZNF9-Gens mittels PCR und Fragmentanalyse, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung auf eine CCTG- Expansion des ZNF9-Gens mittels Southern-Blot- Hybridisierung, 164, Punkte Hämophilie A - Analyse einer Inversion - auch bei bekannter Mutation - Untersuchung auf eine Inversion im Intron 22 und Intron 1 des F8-Gens, 90, Punkte Hämophilie A - vollständige Untersuchung - Vollständige Untersuchung des F8-Gens auf Deletionen und Mutationen, 1713, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund des Analyseergebnisses entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht vollständig beantwortet werden konnte Spinale Muskelatrophie - Untersuchung auf eine Deletion und Duplikation - auch bei bekannter Mutation - Untersuchung auf eine Deletion und Duplikation des SMN1- und SMN2- Gens, 128, Punkte Spinale Muskelatrophie - vollständige Untersuchung - Vollständige Untersuchung des SMN1-Gens, 467, Punkte Soweit beim Versicherten eine Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition eine homozygote Deletion ergeben 15

16 hat, ist die Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig. Soweit bei einer Risikoperson eine Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition eine heterozygote Deletion ergeben hat, ist die Gebührenordnungsposition nicht berechnungs-fähig Sensorineurale Schwerhörigkeit Typ I - Untersuchung auf eine Mutation im GJB2-Gen (Connexin 26) und/oder 524,10 - Untersuchung auf die Deletion del (GJB6-D13S1830) im GJB6-Gen GJB6-Gen 5022 Punkte Lynch-Syndrom (Hereditäres non- polypöses kolorektales Karzinom, HNPCC) - Untersuchung bei einer nachgewiesenen Mikrosatelliteninstabilität entsprechend der Gebührenordnungsposition und/oder einer immunhistochemischen Expressions-minderung eines der Gene MLH1, PMS2, MSH2 oder MSH6 um mehr als 50 % im Tumorgewebe - Vollständige Untersuchung auf konstitutionelle Deletionen und Mutationen der Gene - MLH1 und/oder PMS2 oder - MSH2 und/oder MSH6, 1402, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig Lynch-Syndrom (Hereditäres non- polypöses kolorektales Karzinom, HNPCC) - Untersuchung wenn kein Tumormaterial vorliegt - Untersuchung auf Deletionen, Duplikationen und Mutationen der Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS2, 2237, Punkte

17 Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebühren-ordnungspositionen und berechnungsfähig Hereditäres Mamma- und Ovarialkarzinom (HBOC) - Vollständige Untersuchung der Gene BRCA1 und BRCA2, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung der Gene RAD51C, CHEK2 und PALB2, 2700, Punkte Marfan-Syndrom u. Typ 1 Fibrillinopathien-Mutationssuche - Mutationssuche im FBN1-Gen, Fakultativer Leistungsinhalt - Mutationssuche in den Genen TGFBR1 und/oder TGFBR2, 2074, Punkte Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall Marfan-Syndrom und Typ 1 Fibrillinopathien Deletions-/Duplikationsanalyse - Untersuchung des FBN1-Gens auf Deletionen und/oder Duplikationen, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung des/der TGFBR1- und/oder TGFBR2-Gens/Gene auf Deletionen und/oder Duplikationen, 256,41 Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund des Analyseergebnisses entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht vollständig beantwortet werden konnte. Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall Punkte 17

18 11446 Ehlers-Danlos-Syndrom, vaskulärer Typ (Typ IV) - Mutationssuche - Mutationssuche im COL3A1-Gen, 1188, Punkte Der Höchstwert für die bis im Gebührenordnungs-positionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall Ehlers-Danlos-Syndrom, vaskulärer Typ (Typ IV) - Deletions-/Duplikationsanalyse - Untersuchung des COL3A1-Gens auf Deletionen und/oder Duplikationen, 256,41 Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund des Analyseergebnisses entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht vollständig beantwortet werden konnte. Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall Punkte Mutationssuche in Genen, die eine thorakale Aortenerweiterung auslösen und mit einem Risiko der Aortendissektion einhergehen - Mindestens Untersuchung der Gene ACTA2, COL3A1, FBN1, MYH11, MYLK, SMAD3, TGFB2, TGFBR1 und TGFBR2, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung auf große Deletionen und/oder Duplikationen, 3969, Punkte Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall Genehmigungspflichtiger Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, und für die Mutationssuche in weiteren Genen

19 - Vollständige Sequenzanalyse, - Bioinformatische Auswertung der erhobenen Sequenzdaten, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung nicht-kodierender genetischer Elemente, - Nach- und/oder Bestätigungsdiagnostik mittels weiterer Verfahren, 599,97 Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, sofern eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegt. Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund der Analyseergebnisse entsprechend den Gebührenordnungspositionen 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, oder nicht vollständig beantwortet werden konnte In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen bei syndromalen oder seltenen Erkrankungen Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen und für die Anwendung eines Kulturverfahrens zur Anzucht von Zellen und Präparation der Zellkerne zu weiteren Analysen 5749 Punkte - Anlage einer Kultur, - Aufbringen der Zellen auf Träger zu weiteren Analysen, Fakultativer Leistungsinhalt - Anlage weiterer Kulturen, - Langzeitkultur, - Wachstumsfaktoren, - Differenzierungsfaktoren, 80, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 19

20 11502 Postnatale Bestimmung des konstitutionellen Karyotyps mittels lichtmikroskopischer Bänderungsanalyse - G- und/oder R-Bänderungsanalyse, - Bilddokumentation des Karyotyps von mindestens vier Metaphasen, - Befundung des Karyotyps unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, Fakultativer Leistungsinhalt - Weitere Färbungen, 73, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig Postnatale molekularzytogenetische Charakterisierung konstitutioneller chromosomaler Aberrationen an Inter- oder Metaphasen mittels in-situ-hybridisierung - Auswertung von mindestens 10 Zellen - Bilddokumentation von mindestens 3 Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen mindestens 2 Zellen je Zielsequenz, - Befundung des Karyotyps unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, Fakultativer Leistungsinhalt - Vorbereitung und Aufbringen der Zellen auf Träger, 43,21 je Zielsequenz 414 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall. Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 20

21 11506 Untersuchung einer uniparentalen Disomie mit mindestens acht polymorphen Zielsequenzen - Befundung des Karyotyps unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, 60, Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall Postnatale gesamtgenomische Untersuchung auf konstitutionelle Imbalancen - Untersuchung auf Mikrodeletionen und - duplikationen mit einer diagnostischen Auflösung von 50 Kilobasen oder besser, - Befundung des Karyotyps unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, 920, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die Fragestellung aufgrund der Analsyseergebnisse entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht vollständig beantwortet werden konnte. Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen bis beträgt Punkte im Krankheitsfall Gezielter Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden konstitutionellen genomischen Punktmutation, Deletion, Duplikation oder Inversion in kodierenden oder regulatorischen Sequenzen, 22,02 je Zielsequenz 211 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchung der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall. Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, sofern die Mutation Bestandteil der Zielsequenz ist. Darüber hinaus ist Gebührenordnungsposition nur einmal je Mutationsstelle berechnungsfähig. 21

22 11512 Gezielter Nachweis oder Ausschluss von krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden großen Deletionen und/oder Duplikationen, 128,26 je Gen 1229 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht für zytogenetische Fragestellungen berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, sofern die Bruchpunkte außerhalb der Zielsequenz liegen. Die Gebührenordnungsposition ist z. B. für die Anwendung der MLPA- Technik, eines Arrays oder einer semiquantitativen Mutationssuche berechnungsfähig. Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall Postnatale Mutationssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden konstitutionellen genomischen Mutation in bis zu 25 Kilobasen kodierender Sequenz einschließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen - Vollständige Sequenzanalyse, - Bioinformatische Auswertung der erhobenen Sequenzdaten, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung nicht-kodierender genetischer Elemente, - Nach- und/oder Bestätigungsdiagnostik zur analytischen Validierung mittels weiterer Verfahren, 56,56 je vollendete 250 kodierende Basen 542 Punkte Ab der 21. Leistung wird die Gebührenordnungsposition mit 271 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewertet. Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall. Der Leistungsinhalt ist durch den Umfang der für die Fragestellung auszuwertenden kodierenden Sequenzlänge bestimmt, nicht durch die Sequenzlänge der Rohdaten. 22

23 11514 Genehmigungspflichtige postnatale Mutationssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden konstitutionellen genomischen Mutation in mehr als 25 Kilobasen kodierender Sequenz einschließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen - Vollständige Sequenzanalyse, - Bioinformatische Auswertung der erhobenen Sequenzdaten, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung nicht-kodierender genetischer Elemente, - Nach- und/oder Bestätigungsdiagnostik mittels weiterer Verfahren, 3200,02 Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall sowie eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegen Punkte Untersuchung auf konstitutionelle epigenetische Veränderungen mittels methylierungssensitiver Techniken, 59,59 je Zielsequenz 571 Punkte Vollständige Untersuchung auf eine konstitutionelle krankheitsauslösende Repeat-Expansion, 90,48 je Gen 867 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall Untersuchung auf eine oder mehrere in der Familie bekannte konstitutionelle Mutation(en), 69,61 je Zielsequenz 667 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall Allgemeine in-vitro-diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen Gezielter Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden konstitutionellen genomischen Punktmuta-tion, Deletion, Duplikation oder Inversion in kodierenden oder regulatorischen Sequenzen, 22,02 23

24 je Zielsequenz Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall. Die Gebührenordnungsposition 11521ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und sowie nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte und berechnungsfähig. 211 Punkte Mutationssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Sequenzierung menschlicher DNA, 56,56 je vollendete 250 kodierende Basen 542 Punkte Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Krankheitsfall. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und sowie nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte und berechnungsfähig. 10. Änderung der Nr. 7 der Präambel Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebührenordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, und 11.4 und 19.4 berechnungsfähig. Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Berechnung von Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.3, und 11.4 und 19.4 gemäß Satz 1 gelten bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin und ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin als erfüllt. 11. Änderung der Nr. 9 der Präambel Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich die Gebührenordnungspositionen des der Abschnittes 11.3, , , und 19.4 berechnungsfähig. 24

25 12. Änderung der Präambel Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von - Fachärzten für Pathologie, - Fachärzten für Neuropathologie, - Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung von Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels berechtigt sind, berechnet werden. Für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie gilt darüber hinaus zusätzlich für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4, dass diese ausschließlich von - Fachärzten für Pathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie, - Fachärzten für Neuropathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie, - Fachärzten für Pathologie, sofern diese nicht eine der beiden vorgenannten Gruppen angehören, bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen, berechnet werden können. 2. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01416, 01435, 01620, 01621, 01733, 01743, bis 01758, 01826, 02100, 02101, und Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts sowie Gebührenordnungspositionen des Kapitels Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 32819, 32820, 32825, und gilt für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie mit der Berechtigung zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung als nachgewiesen. 25

26 5. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 11320, und gilt für die in der Präambel unter 1. genannten Ärzte mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie als nachgewiesen Ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder ein Organteil bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur o- der unterschiedlich definierter Lokalisation wird nachfolgend als je ein Material bezeichnet. Histologische Untersuchungen eines Materials ohne topographische oder pathogenetische Beziehung zum Krankheitsprozess sind nicht berechnungsfähig In den Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind die Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen bis enthalten Bei der Berechnung der zusätzlichen Gebührenordnungspositionen in den Nrn. 2 und 3 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten. 9. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts Bei Vorliegen der Qualitätsvoraussetzungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik gemäß 135 Abs. 2 SGB V ist von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungsposition berechnungsfähig: Gebührenordnungsposition Werden die in den Konsiliarpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen und erbracht, sind für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen nach den Nrn , 40122, und berechnungsfähig Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztli- 26

27 chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. 13. Neuaufnahme eines Abschnitts In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen 1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 EBM sind nur für eine in-vitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen in neoplastisch veränderten Geweben und Organen berechnungsfähig. Analysen freier Nukleinsäuren im Plasma sowie Genexpressionsanalysen mit Ausnahme der Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition sind nicht berechnungsfähig. 2. Untersuchungen tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung sind ausschließlich nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts EBM berechnungsfähig. 3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen bis sowie bis setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung gemäß der Kodierung nach ICD-10-GM enthält, die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des Multiplikators voraus. 4. Sofern eine Gebührenordnungsposition eine Mindestanforderung an die Nachweisgrenze beinhaltet, ist die Angabe auf das Ausgangsmaterial bezogen. 5. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen bis setzt die Angabe der zur Behandlung geplanten und/oder eingesetzten Arzneimittel voraus. 6. Untersuchungen, die zur Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig. 7. Untersuchungen zur Abklärung, ob konstitutionelle genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, sind nicht nach den Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts berechnungsfähig. 27

genomischen Mutation in bis zu 25 Kilobasen kodierender Sequenz 11445

genomischen Mutation in bis zu 25 Kilobasen kodierender Sequenz 11445 05315 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31840, 31841, 36840 und 36841 11501 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 11502 und 11503 für die Anwendung eines Kulturverfahrens zur Anzucht von

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

der Beschlüsse des Bewertungsausschusses BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Mitteilungen Bekanntmachungen

der Beschlüsse des Bewertungsausschusses BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Mitteilungen Bekanntmachungen KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 (Präsenzsitzung) drei Beschlüsse zur Humangenetik gefasst:

Mehr

2. Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

2. Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ... Seite 1 von 1 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der KVN 2. Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat im

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Änderungen der Humangenetik im Kapitel 11, 19 und 32 des EBM zum 1. Juli 2016

Änderungen der Humangenetik im Kapitel 11, 19 und 32 des EBM zum 1. Juli 2016 Änderungen der Humangenetik im Kapitel 11, 19 und 32 des EBM zum 1. Juli 2016 Punktzahl Alt Neu 11310 bis 11312 11320 bis 11322 gestrichen 11330 bis 11334 Abschnitt 11.4.1 Pauschalen der in-vitro-diagnostik

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1. Änderung des letzten Absatzes der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bei Berechnung der nachfolgenden

Mehr

Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen beschlossen am 12. Dezember 2017 mit Wirkung zum 1. April

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 235. Sitzung am 24. September 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 I.

Mehr

ebm.aktuell Humangenetische Laborleistungen Juni 2016 Was ändert sich in Kapitel 11 Humangenetik?

ebm.aktuell Humangenetische Laborleistungen Juni 2016 Was ändert sich in Kapitel 11 Humangenetik? ebm.aktuell Humangenetische Laborleistungen Juni 2016 Der Bewertungsausschuss hat die Weiterentwicklung der humangenetischen Laborleistungen zum 1. Juli 2016 beschlossen. Diese Leistungen sind damit an

Mehr

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL)

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) gültig ab 1. Juli 2016 Der Honorarverteilungsmaßstab der KVWL in der Fassung vom 05.09.2014 (siehe

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: 11.06.2012 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Teil

Mehr

ebm.aktuell EBM-Änderungen im Kapitel 11 Humangenetik zum 1. Oktober 2015 Juli 2015

ebm.aktuell EBM-Änderungen im Kapitel 11 Humangenetik zum 1. Oktober 2015 Juli 2015 ebm.aktuell EBM-Änderungen im Kapitel 11 Humangenetik zum 1. Oktober 2015 Juli 2015 Der Bewertungsausschuss hat die humangenetischen Beurteilungsleistungen neu gefasst und höher bewertet. Molekulargenetische

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2017 Die Gebührenordnungsposition 18340 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302,

Mehr

Lesefassung gültig ab 1. Oktober 2015 der

Lesefassung gültig ab 1. Oktober 2015 der Lesefassung gültig ab 1. Oktober 2015 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Teil A Teil B Teil C Teil

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Genetische Laboruntersuchungen Oktober 2016 Genetische Laboruntersuchungen richtig abrechnen Wissenswertes für Ärzte im Überblick Der Bereich Humangenetik im Einheitlichen

Mehr

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL)

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) Beschluss der 11. Sitzung der XIV. Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe am 22. September 2012 Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand 10.11.2016 Abstaffelungsquote bei Labor Kapitel 32.2 / 32.3 Bundeseinheitliche

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

B E S C H L U S S. Teil A

B E S C H L U S S. Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 423. Sitzung am 28. Juni 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2018

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt:

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) gem. 87b Abs. 1 S. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Gültig ab dem 1. Januar 2016 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013

Mehr

KBV-Vorgabe gem. 87b Abs. 4 SGB V in der zum gültigen Fassung (Stand: )

KBV-Vorgabe gem. 87b Abs. 4 SGB V in der zum gültigen Fassung (Stand: ) Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab ab IV. Quartal 2013 KBV-Vorgabe gem. 87b Abs. 4 SGB V in der zum 01.10.2013 gültigen Fassung (Stand: 14.03.2014) Lesefassung gültig ab 1. Oktober 2013 (Neufassung)

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

PUNKT. Auf den. Sonderausgabe mit Ergänzungen zum Honorarverteilungsmaßstab. Das Servicemagazin für unsere Mitglieder info.service-sonderausgabe 4b

PUNKT. Auf den. Sonderausgabe mit Ergänzungen zum Honorarverteilungsmaßstab. Das Servicemagazin für unsere Mitglieder info.service-sonderausgabe 4b Auf den PUNKT Das Servicemagazin für unsere Mitglieder info.service-sonderausgabe 4b Nr. 4b September 2013 Sonderausgabe mit Ergänzungen zum Honorarverteilungsmaßstab Rundschreiben zum HVM 2 Honorarverteilungsmaßstab

Mehr

Gemeinschaftspraxis für Humangenetik

Gemeinschaftspraxis für Humangenetik Seite 1 von 5 Gemeinschaftspraxis für Humangenetik Dr. med. Andrea Bier Gutenbergstraße 5 01307 Dresden Dr. med. Friedmar R. Kreuz (angestellter Arzt) Tel. 0351 / 44 66 34 0 Dr. med. Stefan Krüger Fax

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand: Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 Änderung des Teils B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2010

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2010 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 212.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)

Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) mit Wirkung zum 23. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert und geändert durch Beschluss

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen

Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen KV HESSEN l Europa-Allee 90 l 60486 Frankfurt Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen Formale Bekanntmachung: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe. Teil A

Entscheidungserhebliche Gründe. Teil A Teil A zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2015 1.

Mehr

EBM EBM

EBM EBM Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 1/2010

Mehr

VDGH-Diagnostica-Forum 2015 EBM 2015 Was ändert sich?

VDGH-Diagnostica-Forum 2015 EBM 2015 Was ändert sich? VDGH-Diagnostica-Forum 2015 EBM 2015 Was ändert sich? 29. Januar 2015 - Maritim Hotel - Friedrichstraße Kassenärztliche Bundesvereinigung, Dezernat 3 Dr. Auch Fachabteilungsleiter Labor VDGH-Diagnostica-Forum

Mehr

Information zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts

Information zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts des Abschnitts 32.3 EBM entsprechend dem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Abschnitt E, Anlage 7 Stand: April 2018 Budgetierung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 339. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

Mehr

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 155. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)

Mehr

EBM , J. B. Kriegsmann, G. Kempny 16. Bundeskongress Pathologie. Seite 1

EBM , J. B. Kriegsmann, G. Kempny 16. Bundeskongress Pathologie. Seite 1 EBM 19.4 Prof. Dr. med. Dr. phil. Jörg Bert Kriegsmann Stellv. Vorsitzender Gebührenordnungs-Kommission G. Kempny Geschäftsführerin Bundesverband Deutscher Pathologen e.v. Seite 1 30 Jahre Molekularpathologie

Mehr

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2013 Der Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1. Anpassung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 303. Sitzung am 21. Mai 2013

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 303. Sitzung am 21. Mai 2013 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 303. Sitzung am 21. Mai 2013 zu ergänzenden Regelungen zur ausgabenneutralen Anhebung des Orientierungswertes nach 87 Abs. 2e SGB

Mehr

Vergütung von Labordiagnostica: Status Quo und Perspektiven

Vergütung von Labordiagnostica: Status Quo und Perspektiven Vergütung von Labordiagnostica: Status Quo und Perspektiven Dr. Manfred Partsch GKV-Spitzenverband VDGH-Diagnostica-Forum 2013 31. Januar 2013, Berlin Agenda 1. Ausgabenentwicklung Labor seit 2007 2. Ergebnisse

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 1. Aufnahme einer achten

Mehr

Weiterentwicklung Humangenetik zum 1. Juli 2016

Weiterentwicklung Humangenetik zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die humangenetische Leistungen abrechnen Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-4 00 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de

Mehr

B E S C H L U S S. in seiner 164. Sitzung am 17. Oktober Teil A

B E S C H L U S S. in seiner 164. Sitzung am 17. Oktober Teil A B E S C H L U S S zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1.

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1. BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 A B C D E Änderung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Lesefassung des B E S C H L U S S E S

Lesefassung des B E S C H L U S S E S Lesefassung des B E S C H L U S S E S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 05222 in den Abschnitt 5.2 EBM 05222 Zuschlag

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach Abschnitt 11.4.

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach Abschnitt 11.4. KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Posteingangsnummer BGST Von KVS auszufüllen! auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr