Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung)"

Transkript

1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0080 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung) Zur Integration schwerbehinderter Menschen in die Arbeitsteams der XXX GmbH, Sitz: XXX Auf der Grundlage der Regelungen des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vereinbaren der Arbeitgeber XXX GmbH, die Schwerbehinderten - Vertretung der XXX und Mitarbeiter-Vertretung der XXX die nachfolgenden Regelungen: Präambel Integration richtet sich an Menschen mit und ohne Behinderungen. Um Integration zu fördern, benötigen wir den gemeinsamen Willen des Arbeitgebers und aller Beschäftigten. Dafür wollen wir die objektiven Voraussetzungen und das subjektive Verständnis schaffen. Wir möchten, dass schwerbehinderte Menschen das Anerkennungsverfahren und die Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX selbstverständlich in Anspruch nehmen. Sie sollen darauf vertrauen können, dass ihnen daraus am Arbeitsplatz kein Nachteil und keine Ausgrenzung erwachsen. Um optimale Arbeitsmöglichkeiten für behinderte Menschen zu schaffen, werden alle Möglichkeiten, insbesondere des technischen Fortschrittes und der Inanspruchnahme der Dienstleistungsangebote des Integrationsamtes, der Arbeitsagentur und der Integrationsfachdienste genutzt. Sonderregelungen für behinderte Menschen sind nicht als Privilegien sondern als Nachteilsausgleich und Sicherung von Chancengleichheit zu verstehen. 1. Personenkreis Zu den schwerbehinderten Menschen i. S. dieser Vereinbarung gehören die Personen, die i. S. des 69 SGB IX schwerbehindert oder schwerbehinderten Personen gleichgestellt sind. 2. Zusammenarbeit der Verantwortlichen 2.1 Verantwortliche Geschäftsführung, Einrichtungsleitungen, Schwerbehindertenvertretung und Mitarbeitervertretung arbeiten zum Wohle der schwerbehinderten Menschen eng und vertrauensvoll zusammen (vgl. auch 99 Abs. 1 SGB IX).

2 2.2 Arbeitgeber Die der XXX als Arbeitgeber obliegenden Pflichten werden durch die Geschäftsführung wahrgenommen. Diese kann einzelne Aufgaben an die EinrichtungsIeitungen und die Personal-Sachbearbeiter/in delegieren Pflichten des Arbeitgebers Die XXX richtet alle ihre Anstrengungen darauf (soweit es die berufsspezifischen Anforderungen erlauben), dass wenigstens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Die Schwerbehindertenvertretung ist von der Geschäftsführung und den Einrichtungsleitungen in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Der zuständigen Schwerbehindertenvertretung sind durch die Geschäftsführung und Einrichtungsleitungen unbeschadet anderer Beteiligungen, die einen schwerbehinderten Menschen betreffenden Anfragen an die Mitarbeitervertretung (MAV) unmittelbar zu übersenden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig unterrichtet ist, wenn Angelegenheiten eines schwerbehinderten Menschen in der MAV-Sitzung erörtert werden. Die Geschäftsführung stellt in einer zentralen jährlichen Berichterstattung zur Schwerbehinderten - Versammlung dar: Die Beschäftigungsquote im Sinne von 71 SGB IX und in welchen Einrichtungen schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind Tatsächliche Abgänge und Neueinstellungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (einschl. Wegfall/Anerkennung der Schwerbehinderten Eigenschaft. Fördermaßnahmen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen (z. B. technische Arbeitshilfen). 2.3 Die Schwerbehinderten-Vertretung Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die schwerbehinderten Beschäftigten der XXX eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied für eine Amtszeit von 4 Jahren ( 94 SBG IX). Die Schwerbehinderten-Vertretung hat insbesondere die Eingliederung schwerbehinderten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Arbeitsteams der XXX zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Kollegen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen ( 95 SGB IX). Die Schwerbehinderten- Vertretung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der MAV teilnehmen und ggf. die Aussetzung von Beschlüssen beantragen. ( 95 (2 u. 4))

3 2.4 Die Mitarbeiter-Vertretung (MAV) Die Mitarbeiter-Vertretung hat die Eingliederung und die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Diese und andere Dienstvereinbarungen sind gegenüber den gesetzlichen Regelungen im Schwerbehinderten Recht nachrangig anzuwenden. Im Konfliktfall ist hier auf eine einvernehmliche Lösung im Sinne der schwerbehinderten Menschen hinzuwirken. Dies gilt insbesondere im Vorfeld von Stellen Neu- und Wiederbesetzungen (s. auch 3. Einstellungen). Zum besseren Informationsfluss erhält die Schwerbehinderten - Vertretung die vorgesehenen Tagesordnungspunkte (TOP-Liste) vor Beginn der jeweiligen MAV Sitzung und deren Protokolle Unterstützung Die zuvor genannten Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 des SGB IX beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ( 99 SGB IX). 3 Einstellung 3.1 Einstellungsgrundsätze Die XXX hat die gesetzliche Beschäftigungsquote von schwer behinderten Menschen gem. 71 SGB IX sicherzustellen. Schwerbehinderten Menschen ist bis zur Erfüllung der Beschäftigungspflichtquote im Wesentlichen bei gleicher Qualifikation und Eignung der Vorzug vor anderen Bewerber/Innen zu geben. Verpflichtungen oder Dienstvereinbarungen zur bevorzugten Einstellung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen oder Richtlinien entbinden die XXX und Einrichtungs- /Dienststellenleitungen nicht von der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht. Der Arbeitgeber meldet der Arbeitsagentur und/oder einem in dessen Auftrag handelnden Integrationsfachdienst frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze und fragt schriftlich an, ob geeignete schwerbehinderte Menschen für eine Vermittlung gemeldet sind. Eine Durchschrift der Anfrage erhalten die MAV und die Schwerbehinderten - Vertretung zur Kenntnis. Die öffentlichen Stellenausschreibungen der XXX werden um folgenden Passus erweitert: Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur und/oder der beauftragten Integrationsfachdienste sind die Schwerbehinderten - Vertretung und die MAV nach Eingang zu unterrichten. Haben sich schwerbehinderte Menschen um einen solchen Arbeitsplatz beworben,

4 oder sind sie von der Arbeitsagentur oder vom beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Von einem Vorstellungsgespräch ist nur dann abzusehen, wenn zwischen Geschäftsführung bzw. Einrichtungs- /Dienststellenleitungen und MAV und Schwerbehinderten - Vertretung Einvernehmen besteht, dass der/die Bewerber/In für den freien Arbeitsplatz offensichtlich nicht in Frage kommt. Sowie Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vorliegen, kann die Schwerbehinderten - Vertretung an allen Vorstellungsrunden teilnehmen, ausgenommen, wenn ein/e Bewerber/In dies ausdrücklich ablehnt. Bei Ablehnung eines/r schwerbehinderten Bewerbers/in übermittelt die Geschäftsführung bzw. Einrichtungs- /Dienststellenleitung die Gründe, warum hier keine Berücksichtigung stattfand. Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen finden die vorstehenden Regelungen sinngemäß Anwendung. 3.2 Beteiligung Dritter am Eingliederungsverfahren Bei der Integration von schwerbehinderten Menschen sind im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen: die Arbeitsagenturen, das Integrationsamt, die Integrationsfachdienste, die Rehabilitationsträger und die Rehabilitationseinrichtungen je nach Bedarf einzubeziehen. Zuschüsse von Rehabilitationsträgern, des Integrationsamtes für berufliche Eingliederung, insbesondere von der Bundesagentur für Arbeit sind in Anspruch zu nehmen und werden den Dienststellen / Einrichtungen zur Verfügung gestellt, soweit die überwiegende Finanzierung der/des Einzustellenden aus dem Personaletat der Einrichtung erfolgt. 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes ( 85 SGB IX). Wird die Zustimmung erteilt, kann die Zustimmung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erteilt werden. ( 88 Abs. 3 SGB IX). Die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung beträgt, mindestens 4 Wochen ( 86 SGB IX). Vor jeder Kündigung - sei sie personen - oder betriebsbedingt - und vor anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zu prüfen, ob eine Verwendung des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.

5 Wird einem behinderten Menschen ein Aufhebungsvertrag unterbreitet, ist die Schwerbehinderten- Vertretung rechtzeitig und umfassend vor Abschluss dieses Vertrages zu unterrichten. Bei erkennbaren personen-, verhaltens-, und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, hat der Arbeitgeber präventive Maßnahmen im Sinne von 84 SGB IX zu ergreifen. Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Zustimmung des Integrationsamtes als erteilt, wenn dieses innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung nicht getroffen hat ( 91 Abs. 3 SGB IX). Rechtsmittel gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung ( 88 Abs. 4 SGB IX). Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird( 91 Abs. 5 SGB IX). Endet das Arbeitsverhältnis im Falle der teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung, so bedarf auch diese Beendigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes ( 92 SGB IX). Das Arbeitsverhältnis des berufsunfähigen Menschen kann somit frühestens nach Zustellung der vollziehbaren Zustimmung enden. Der zusätzliche Kündigungsschutz gilt nicht für Menschen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht. Der Arbeitgeber hat die Beendigung derartiger Arbeitsverhältnisse sowie Einstellungen auf Probe unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem lntegrationsamt innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen ( 90 Abs. 3 SGB IX). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt keine Kündigung dar und bedarf daher nicht der Zustimmung des Integrationsamtes. 5 Beschäftigung u. Förderung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsalltag Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können ( 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX). Bei der Einstellung oder der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes sind sie besonders sorgfältig am Arbeitsplatz einzuweisen. Ihnen ist, falls erforderlich eine angemessene längere Einarbeitungszeit einzuräumen. Schwerbehinderte Beschäftigte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerberuflichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, auch an außerhalb des Dienstortes stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen, ist in zumutbarem Umfange zu erleichtern ( 81 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB IX).

6 Schwerbehinderte Beschäftigte haben gern. 81 Abs. 5 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn kürzere Arbeitszeiten wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig sind, es sei denn die in 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX genannten Gründe stehen dem Teilzeitwunsch entgegen. Arbeitszeitregelungen sind so flexibel zu gestalten, dass die besonderen Belange schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden ( 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX). Wenn es die dienstlichen Belange zulassen, soll begründeten Wünschen der schwerbehinderten Kollegen nach einer Verschiebung der Kern- oder Regelarbeitszeit bzw. eines festgelegten Arbeitszeitrahmens entsprochen werden. Für schwerbehinderte Beschäftigte sind die jeweils bestmöglichen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen und Zuwegungen zu gewährleisten. Die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften für schwerbehinderte Beschäftigte sind unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so auszuwählen und auszustatten, dass die Leistungskraft der schwerbehinderten Kollegen erhalten und wenn möglich auch gefördert wird (vgl. 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX). Bei der Planung von neuen Arbeitsräumen (Neu- und Umbauten) ist sicherzustellen, dass sie behindertengerecht gestaltet werden. Die Schwerbehinderten- Vertretung ist frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den schwerbehinderten Beschäftigten die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Der Arbeitsplatz ist mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (z. B. geeignete IT -Ausrüstung) auszustatten. ( 81 Abs. 4 SGB IX); die Ausbildung im Gebrauch ist zu gewährleisten. Schwerbehinderte Beschäftigte sind in ihrem Streben nach höherwertiger Tätigkeit im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Hierzu werden sie von der Geschäftsführung und den Einrichtungsleitungen über Personalentwicklungs- und Fortbildungsmaßnahmen informiert, und die Chancengleichheit beim Zugang zu solchen Maßnahmen wird ihnen gewährleistet. Entsprechende Veränderungsmöglichkeiten sind ggf. durch Versetzungen, Umsetzungen oder eine andere Geschäftsverteilung zu schaffen. Es liegt jedoch weder im dienstlichen noch im wohlverstandenen Interesse des schwerbehinderten Menschen, wenn ihm eine Aufgabe oder Funktion übertragen wird, der er nicht gewachsen ist. In diesen Fällen sind die Gründe für die ablehnende Entscheidung der MAV und der Schwerbehinderten-Vertretung darzulegen. 5.1 Seminare für Führungskräfte Die Führungskräfte werden im Rahmen von Seminaren über die Vorteile der Einstellung von schwerbehinderten Menschen sowie über die finanziellen Fördermöglichkeiten informiert.

7 5.2 Konfliktprävention Bei erkennbaren personen- oder verhaltensbedingten Beschäftigungsschwierigkeiten, die das Arbeitsverhältnis gefährden könnten, ist die Schwerbehinderten- Vertretung unverzüglich einzuschalten. Die Schwerbehinderten-Vertretung ruft ggf. unverzüglich einen "Runden Tisch" ein, der je nach Bedarf mit Beteiligung der MAV, Arbeitsmedizin, Personalabteilung, Führungskraft und Integrationsamt Regularien, Alternativen und Lösungsansätze erarbeitet, welche allesamt die Sicherung des gefährdeten Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. 6. Barrierefreiheit Durch entsprechende Regelungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Dies gilt nicht, wenn die Umsetzung für die Dienststelle nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Bei Neu- oder Umbauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die Belange der schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen. 7. Vorrangigkeiten, Schlusserklärung, Inkrafttreten und Geltungsdauer 7.1 Vorrangigkeiten von Rechtsvorschriften und tariflichen Regelungen Rechtsvorschriften und tarifliche Regelungen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. 7.2 Schlusserklärung Geschäftsführung, Einrichtungsleitungen, Mitarbeiter - Vertretung, und Schwerbehinderten-Vertretung sind sich einig, dass bei sich widersprechender Interessenlage von Arbeitgeber und behinderten Menschen im Zweifel die Interessen der behinderten Menschen vorrangig sind. Wäre eine Maßnahme für die XXX jedoch unzumutbar, kann von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abgewichen werden. Die XXX hat dann gemeinsam mit der Schwerbehinderten-Vertretung und der MAV nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Kommt es hier nicht zu einem Einverständnis, entscheidet die Einigungsstelle unter Beachtung der Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes und dieser Dienstvereinbarung. 7.3 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Vereinbarung bleibt die bestehende bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig. XXX, den XXX

Integration schwerbehinderter Menschen

Integration schwerbehinderter Menschen Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.

Mehr

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke) Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Mehr

Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen

Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen (Stand: 25. 4. 2005) Zwischen und der, vertreten durch. nachstehend Dienststelle genannt, Mitarbeitervertretung, vertreten durch. sowie der Schwerbehindertenvertretung * wird auf der Grundlage des 36 des

Mehr

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,

Mehr

Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Heidelberg, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Inklusionsvereinbarung abgeschlossen: Präambel: Menschen mit

Mehr

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zwischen der Evangelischen Kirche in Mannheim, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Mitarbeitervertretung

Mehr

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Auszug SGB IX 548 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1 Vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert am 23. Dezember

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:

Mehr

Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83 SGB IX)

Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83 SGB IX) Ausgabe 27 07.12.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83

Mehr

Präambel. 1. Geltungsbereich

Präambel. 1. Geltungsbereich Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Berufsakademie Sachsen gemäß 83 SGB IX zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die XXX

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die XXX Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0051 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Allgemeines Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die

Mehr

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt - Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung

Mehr

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 1 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit,

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie Präambel: Zwischen XXX und dem Betriebsrat der XXX sowie der Schwerbehindertenvertretung der XXX wird

Mehr

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Präambel * Integrationsvereinbarung des XXX Der XXX sieht es als Dienstgeber als

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien 1 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung

Mehr

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

UNIVERSITÄT HOHENHEIM UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALE VERWALTUNG Universität Hohenheim (900) 70593 Stuttgart An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Telefon 0711 / 459 - Fax

Mehr

Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung -

Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung - Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung - Präambel Die Integration behinderter Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche

Mehr

Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück

Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dr. Joachim Steinbrück Agenda Rechtliche Aspekte Bewerbungsgespräch und Klärung offener Fragen Rechtliche Aspekte Beschäftigungspflicht

Mehr

zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel

zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel Dienstvereinbarung zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom 01.05.2004 zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel Die Dienststellenleitung

Mehr

~r= R_U_ND_S_C_H_R_E_I_B_E_N_D_E_R_Z_E_N_T_R_A_L_B_E_R_E_IC_H_E_N_r_._2_0_1_2_01_2 ]

~r= R_U_ND_S_C_H_R_E_I_B_E_N_D_E_R_Z_E_N_T_R_A_L_B_E_R_E_IC_H_E_N_r_._2_0_1_2_01_2 ] UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALBEREICHE Universität Hohenheim (90.0) An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim 70593 Stuttgart Stuttgart-Hohenheim, 09.11.2012 Bearbeiterin/Bearbeiter Herr Diebald Telefon

Mehr

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96

Mehr

Aufgaben des Integrationsamtes

Aufgaben des Integrationsamtes 27.02.2017 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Aufgaben des Integrationsamtes Guten Tag, meine Damen und Herren Als Vertreterin des Integrationsamtes begrüßt Sie Frau Pia Zinser-Flum

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle

Mehr

2. Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt

2. Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt Schwerbeh. Menschen - Pflichten des Arbeitgebers Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt 2.1 Pflicht zur Führung eines

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Zwischen der XXX, vertreten durch den Vorstand als Konzernleitung, und der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0001 Stand November 2013 Bereich: Bergbau, Steine/Erden, Energie/Wasser

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0001 Stand November 2013 Bereich: Bergbau, Steine/Erden, Energie/Wasser Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0001 Stand November 2013 Bereich: Bergbau, Steine/Erden, Energie/Wasser Zwischen XXX und ihren Schwerbehindertenvertretern und Gesamtbetriebsräten bzw.

Mehr

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung. schwerbehinderter Menschen. im Regierungspräsidium XXX

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung. schwerbehinderter Menschen. im Regierungspräsidium XXX Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0122 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Regierungspräsidium

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0009 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0009 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0009 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Vorbemerkung Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX zwischen XXX, der Schwerbehindertenvertretung

Mehr

bereitgestellt von einer SBV Dank

bereitgestellt von einer SBV Dank bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen

Mehr

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

Das Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer

Das Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer www.thueringen.de Das Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer 3 Leistungen Überblick Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Arbeitnehmern

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen

Mehr

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Durchführungsgrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach

Mehr

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17

Inhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17 Inhaltsübersicht Vorwort der 2. Auflage...................................... 5 Vorwort der 1. Auflage...................................... 6 Inhaltsverzeichnis..........................................

Mehr

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Universität Ulm gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Universität Ulm gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83 Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Universität Ulm gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83 Präambel Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität

Mehr

Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt

Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt 1 Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt abgeschlossen zwischen dem Kultusministerium des Landes

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0021 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie Zwischen der Geschäftsführung der XXX und dem Gesamtbetriebsrat der XXX wird folgende Integrationsvereinbarung

Mehr

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Inhaltsverzeichnis Herausgeber- und Autorenverzeichnis........ 5 Verzeichnis der Bearbeiter............... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis...... 22 Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch...

Mehr

Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX

Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Übersicht der gesetzlichen Regelungen Schwerbehindertenrecht Eine Zusammenfassung für den praktischen Gebrach Joachim Steck Vertrauensperson der

Mehr

Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen Anlage Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen Die Bayerische Staatsregierung hat durch Ministerratsbeschluss vom 25.09.2001

Mehr

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Dienstvereinbarung Stellenausschreibung - universitätsinterne Ausschreibung von Stellen

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung nach 83 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) zwischen dem Hessischen Kultusministerium, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und

Mehr

SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG

SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Schwerbehindertenvertretung Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Aufgaben

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0065 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen

Mehr

B. Bekanntmachungen. Sie kommt für. - behinderte, schwerbehinderte, gleichgestellte und von Behinderung bedrohte Menschen i. S.

B. Bekanntmachungen. Sie kommt für. - behinderte, schwerbehinderte, gleichgestellte und von Behinderung bedrohte Menschen i. S. B. Bekanntmachungen Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach 83 SGB IX zwischen der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), der Europa-Universität Viadrina

Mehr

Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht

Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht Arbeitskammer des Saarlandes Inhalt Schwerbehindertenrecht 13 1 Ziele des Gesetzes 13 1.1 Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe 13 1.2 Beschäftigungspflicht für

Mehr

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0062 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0062 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0062 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Integration behinderter Menschen Betriebsvereinbarung XXX Zwischen der Geschäftsführung,

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung

Mehr

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.

Mehr

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter GR/PR* des Erzbistums Köln. - Integrationsvereinbarung -

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter GR/PR* des Erzbistums Köln. - Integrationsvereinbarung - Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter GR/PR* des Erzbistums Köln - Integrationsvereinbarung - gemäß 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Die vorliegende Integrationsvereinbarung bietet

Mehr

Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO

Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO Einander verstehen, miteinander leben Inhalt 1. Präambel 2. Geltungsbereich 3. Gegenstand der Integrationsvereinbarung

Mehr

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt. Förderprogramm des Landkreises Konstanz ergänzende Eingliederungshilfeleistungen zur Integration ins Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII Präambel Der KVJS und

Mehr

Integrationsvereinbarung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Integrationsvereinbarung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Integrationsvereinbarung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Inhalt: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Grundsätze 3 Ziele 4 Verpflichtungen des Arbeitgebers 5 Einstellungsgrundsätze/Personalplanung

Mehr

Dienstvereinbarung. zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung. Präambel

Dienstvereinbarung. zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung. Präambel Dienstvereinbarung zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung Präambel Gemäß g 84 Abs. 2 SGB lx werden die Arbeitgeber verpflichtet, bei allen Mitarbeitenden,

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z

Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für behinderte Menschen und ihre Interessenvertretung 1. Auflage Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3636 1 Recht > Arbeitsrecht >

Mehr

D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT

D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Die Dienststellenleitung der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim und die Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirchengemeinde

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Michael Sack, Sprecher DiAG MAV B Stand: 22.10.2009 Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt

Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung

Mehr

Menschen mit Behinderung im Beruf

Menschen mit Behinderung im Beruf weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) A. Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Die derzeit gültige Rahmenintegrationsvereinbarung des TMWWDG verankert die Eingliederung und Teilhabe

Mehr

Betriebliches Eingliederungs- Management

Betriebliches Eingliederungs- Management SBV Schwerbehindertenvertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München MAV - Mitarbeiterversammlung Betriebliches Eingliederungs- Management Sehen Sie das auch so? Gesundheit ist ein Geschenk, auf das

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018

Mehr

Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln

Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln Veranstaltungsnummer: 2015 Q 268 MH Termin: 14.12. 17.12.2015 Zielgruppe: Vertrauensleute der Schwerbehinderten, Beauftragte

Mehr

Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen 1. Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien

Mehr

Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt -

Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt - Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt - Grundkurs BIH - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Integrationsvereinbarung der XXX

Integrationsvereinbarung der XXX Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0067 Stand November 2013 Bereich: Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik Integrationsvereinbarung der XXX Inhaltsverzeichnis Seite 1 Präambel 2 Ziele der Integrationsvereinbarung

Mehr

Einladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)

Einladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX) Fachhochschule Kiel, Sokratesplatz 1, 24149 Kiel Frau M. Mustermann Das Präsidium Der Kanzler Personalabteilung Sokratesplatz 1 24149 Kiel Telefon: 0431/210-1341 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: dagmar.scheffler@fh-kiel.de

Mehr

LWL Budget für Arbeit

LWL Budget für Arbeit LWL Budget für Arbeit Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Die Integration behinderter Menschen aus einer

Mehr

Schwerbehinderung - Beschäftigung

Schwerbehinderung - Beschäftigung Schwerbehinderung - Beschäftigung Dan Race - Fotolia.com Wer unterfällt dem besonderen Schutz? Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz.

Mehr

Informationsfluss zwischen Studienseminar und Schwerbehindertenvertretung

Informationsfluss zwischen Studienseminar und Schwerbehindertenvertretung Hinweise Zusammenarbeit zwischen Studienseminaren und Schwerbehindertenvertretung zur Integration schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst während der pädagogischen Ausbildung

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Rahmenintegrationsvereinbarung zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter

Mehr

Integrationsvereinbarung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Integrationsvereinbarung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Integrationsvereinbarung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Die Hochschulleitung, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Personalrat haben die folgende Vereinbarung über die

Mehr

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Dienstvereinbarung Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat der Stadtverwaltung Bielefeld schließen aufgrund der 70 Abs. 1 und 72 Abs. 4 Nr. 7 und 9 des Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Schnittstelle. Rehabilitation und Arbeitswelt

Schnittstelle. Rehabilitation und Arbeitswelt Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt Fachtagung der DVSG am 21.09.2016 in Kassel 1 Arten der Behinderung Hessen 2015 Arten der Behinderung bei 623.236 schwerbehinderten Menschen Quelle: Statistisches

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 68 SGB IX Behinderte Menschen (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für

Mehr

Technische Universität Kaiserslautern Der Präsident

Technische Universität Kaiserslautern Der Präsident Technische Universität Kaiserslautern Der Präsident Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Technischen Universität Kaiserslautern (Dienststelle), der Schwerbehindertenvertretung und dem

Mehr

Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Rahmenintegrationsvereinbarung gem. 83 SGB IX vom 27. Juli 2006 Seite 1 Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX zwischen der Vitanas GmbH & Co. KGaA vertreten durch die Geschäftsführer Reinhold

Mehr

Integrationsvereinbarung des Caritasverbandes Offenbach/Main e.v.

Integrationsvereinbarung des Caritasverbandes Offenbach/Main e.v. des Caritasverbandes Offenbach/Main e.v. Präambel* Der Caritasverband Offenbach/Main e.v. sieht es als Dienstgeber als eine wesentliche Aufgabe, Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 151 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden vor dem Hintergrund des Inkrafttretens

Mehr

Integrationsamt 15 / PRÄVENTION. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber

Integrationsamt 15 / PRÄVENTION. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber Integrationsamt 15 / PRÄVENTION Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber WAS IST PRÄVENTION? Betriebliche Prävention soll wie auch immer gelagerte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis

Mehr

Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX)

Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX) Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX) Ein Praxisratgeber von Christoph Beyer Landesoberverwaltungsrat, LVR-Integrationsamt, Landschaftsverband Rheinland und Rainer

Mehr

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der

Mehr

Herzlich Willkommen. zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes

Herzlich Willkommen. zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes Integrationsamt Kündigungsschutz / Prävention Erhebung der Ausgleichsabgabe Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben Technischer

Mehr

Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Hinweis auf die Rechtslage: Gespräche der Schulleitung nach den Handreichung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und dem Merkblatt des Integrationsteams vom 4.6.2008 mit so genannten gleichgestellten

Mehr

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen. Informationen für Arbeitgeber. Eingliederungszuschuss

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen. Informationen für Arbeitgeber. Eingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen Informationen für Arbeitgeber Eingliederungszuschuss Eingliederungszuschuss Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die berufliche Eingliederung

Mehr

Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste Integrationsfachdienste Partner für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben Vorstellungen des Leistungsspektrums beim 8. bipolaris-informationstag Tätig sein mit Bipolaren Störungen 24.11.2012 Was sind

Mehr

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Hopfenstr. 47 24103 Kiel Tel. 0431.535579 0, E Mail: info@komba sh.de Internet: www.komba sh.de Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Welche Aufgaben haben die Schwerbehindertenvertretungen? Die Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Mitarbeiter der Diözesankurie Integrationsvereinbarung:

Mitarbeiter der Diözesankurie Integrationsvereinbarung: BO Nr. 2232 05.05.2014 PfReg. F 1.1g Integrationsvereinbarung In Erfüllung des pastoralen, politischen und sozialen Auftrags der Katholischen Kirche, der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und gemäß 28a

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Infotage der DiAG MAV A am 19. und 20. September 2017 Christa Bub Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Carl-Kistner-Str. 51 in 79115 Freiburg www.diag-mav-freiburg.de

Mehr