Bebauungsvorschriften. zum Bebauungsplan Winkel in Endingen
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- Fanny Meissner
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1 Bürgermeisteramt der Stadt Endingen Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan Winkel in Endingen A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Das Gebiet wird gem. 8 BauNVO als Gewerbegebiet (GE) mit nachfolgenden Einschränkungen ausgewiesen: b) Im GE sind Einzelhandelsbetriebe mit Direktverkauf folgender zentrenrelevanter Sortimente unzulässig: Zentrenrelevante Sortimente sind: - Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk - Reformwaren - Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Briefmarken - Spielwaren und Bastelartikel - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie, Sanitätswaren - Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Kurzwaren/Handarbeiten, Stoffe, Wolle, sonstige Textilien, - Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Modewaren inkl. Hüte, Accessoires und Schirme, Orthopädie - Sportartikel (inkl. Bekleidung), außer Sportgroßgeräte, wie z.b. Fahrräder - Schnittblumen - Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Antiquitäten - Uhren, Schmuck, Silberwaren - Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u.a. - Musikalienhandel, Ton- und Bildträger - optische und feinmechanische Erzeugnisse - Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte (weißes und braunes Sortiment) sowie Geräte der Telekommunikation Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwäsche
2 Alle nicht in der vorstehenden Aufstellung enthaltenen Sortimente sind nicht zentrenrelevant. Hierzu zählen insbesondere: - Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtungen und ausstattung, Sanitär/Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen - Möbel/Kücheneinrichtungen/Büromaterial - Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf - Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung, - Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel - Teppiche/Bodenbeläge, Farben, Lacke, Tapeten, Malereibedarf - Elektrogroßgeräte (z.b. Haushaltsgeräte), Herde, Ofen - Heimcomputer, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik (vorwiegend Absatz an gewerbliche Verwender) - Holz, Bauelemente wie z.b. Fenster, Türen - Campingartikel - Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse - Kfz/Motorräder/Mopeds, Kfz-Zubehör/Rasenmäher, Motorrad- und Fahrradzubehör - Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. - Antennen und Sattelitenanlagen - Bettwaren (ohne Bettwäsche) und Matratzen c) Gem. 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind Wohnungen und gem. 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Vergnügungsstätten im Plangebiet nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Zahl der Vollgeschosse und der max. First- und Traufhöhe im Bebauungsplan. b) Als Bezugshöhe gilt: Oberkante Straße Mitte Grundstück vor dem Gebäude Schnittpunkt Außenwand OK Dachhaut. Bei Gebäuden mit Flachdächern ist die Traufhöhe gleichzusetzen mit der Oberkante Attika. c) Die Sockelhöhe der Gebäude wird ab OK Gehweg oder Erschließungsstraße bis OK Sockelgeschoß (Kellergeschoß) gemessen und darf nicht mehr als 1,25 m betragen. d) Bei baulichen Anlagen wie Mischtürme, Kranbahnen, Silo, usw. wird die Höhe begrenzt auf max. 15 m.
3 3. Abweichende Bauweise a) Für das Gebiet gelten die Vorschriften der offenen Bauweise, jedoch ohne Begrenzung der Gebäudelänge. b) Garagen und Gebäudeteile der Betriebsgebäude können als Grenzbau bis max. 10 m Länge und 3,50 m Traufhöhe errichtet werden. 4. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ( 9 Abs. 1 Ziff. 15 BauGB) a) Pro 100 qm Kfz-Stellfläche einschließlich der Zufahrten ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (nach Ziff. c) mit einem Stammumfang von mindestens 10/12 cm zu pflanzen. b) Pro 200 qm versiegelter Freifläche (Zufahrt, Hoffläche, Lagerfläche etc.) ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (nach Ziff. c) mit einem Stammumfang von mindestens 10/12 cm zu pflanzen. c) Für Ziff. a) und b) gilt folgende Artenliste: Feld-Ahorn Elsbeere Sommerlinde Stiel-Eiche Speierling Trauben Eiche Acer campestre Sorbus torminalis Tilia platyphyllos Quercus robur Sorbus domestica Quercus petraea Es dürfen nur Bäume aus regionaler Herkunft verwendet werden. Zuchtformen oder abweichende Farbvarianten erfüllen das Pflanzgebot nicht. d) Im übrigen sind die Bestimmungen des Grünordnungsplanes zu beachten. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im Grünordnungsplan sind verbindlich. 5. Nebenanlagen a) Neben- und Versorgungsanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind unter den dort genannten Voraussetzungen nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
4 b) Gem. 14 Abs. 2 BauNVO sind Niederspannungs-Verteilerschränke und Beleuchtungsmasten, insbesondere Flutlichtmasten auch auf den im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen Flächen zulässig. 6. Garagen und Carports, Stellplätze, Lagerplätze a) Garagen und Lagerplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. b) Vor jeder Garage mit direkter Zufahrt von öffentlichen Verkehrsflächen ist ein zusätzlicher Stauraum in ausreichender Tiefe (mind. 5,00 m) auf privatem Gelände anzulegen. Die freie Zufahrt muss jederzeit gewährleistet sein. c) Die Anlegung von Stellplätzen und Carports ist im Süden, im Osten sowie entlang der Erschließungsstraße auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Mit Carports ist ein Abstand von 0,50 m zu den öffentlichen Gehwegoder Straßenflächen einzuhalten. Im Westen (angrenzend an die K 5146) sowie im Norden (angrenzend an die L 113) sind außerhalb der überbaubaren Flächen keine Carports zulässig. 7. Überbaubare Grundstücksfläche gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Außerhalb der Baugrenzen entlang der K 5146 sind keine baulichen Anlagen im Sinne von 2 LBO zulässig. B. Sonstige Hinweise 1. Hinweis des Landesdenkmalamtes Bodenfunde sind nach 2O des Denkmalschutzgesetzes unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26, Denkmalpflege, Telf. 0761/ anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten. 2. Bestimmungen des Amtes für Umweltschutz: 2.1 Oberflächengewässer: Bei allen Bauvorhaben am Gewässer Endinger Graben ist zu beachten:
5 a) Entlang des Gewässers ist ein Geländestreifen von 5,00 m Breite, gemessen von der Böschungsoberkante des Gewässers, als Grünzone (Gewässerschutzstreifen) freizuhalten und in natürlichem Zustand (Erhaltung des Uferbewuchses) zu belassen. b) In dem Gewässerschutzstreifen dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden; insbesondere sind untersagt: Aufschüttungen, Errichtung von Ufermauern, Einzäunungen und Überdachungen, Lagerung wassergefährdender Stoffe, Ablagerung von Abfällen, usw. Die Längszugänglichkeit muss für die Unterhaltung des Gewässers Uferstreifen (z.b. Gehölzpflege) und Bachbett jederzeit sichergestellt bleiben. c) In dem Gewässerschutzstreifen ist im Interesse einer naturgerechten Ausgestaltung und Unterhaltung (Böschungsbefestigung) ein standortgerechter Uferbewuchs zu erhalten und zu fördern (siehe Wasserhaushaltsgesetz 28 u. 30). Insbesondere Erlen und Weiden können durch ihr dem Wasser zugewandtes intensives Wurzelwerk eine dauerhafte Befestigung der Gewässerböschungen bewirken. d) Das anfallende Oberflächenwasser (Regenwasser) ist soweit als möglich auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten. Hierzu sind die Abstellplätze mit wasserdurchlässigem Material auszubilden. 2.2 Wasserversorgung und Grundwasserschutz Folgende Bestimmungen sind zu beachten: a) Die Gebäude dürfen nicht tiefer als der mittlere Grundwasserhöchststand (MHW) von 172,70 m + NN gegründet werden (Unterkante Bodenplatte). Bis mindestens zum bisher gemessenen Grundwasserhöchststand von 173,70 m + NN sind die Untergeschosse gemäß DIN 1045 als wasserdichte Wanne auszuführen. Untergeordnete Bauteile, wie z.b. Aufzugsunterfahrten, können tiefer gegründet werden. b) Die Verlegung von Drainagen ist nicht zulässig. c) Das Grundwasser ist sowohl während des Bauens als auch nach Fertigstellung des Vorhabens vor jeder Verunreinigung zu schützen(sorgfalt beim Betrieb von Baumaschinen und im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anwendung grundwasserunschädlicher Isolier- Anstrich- und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte usw. Abfälle jeglicher Art dürfen nicht in die Baugrube gelangen. d) Die Baugrube und die Zuleitungsgräben sind mit reinem Erdmaterial kein Humus abzudecken.
6 e) Beim Abpumpen von z.b. Niederschlagswasser in die Regenwasserkanalisation oder unmittelbar in Oberflächengewässer ist darauf zu achten, dass keine Gewässerverunreinigung durch Zementmilch, wassergefährdende Stoffe oder auch Erdschlamm eintritt. Das Abpumpen von Grund- und Oberflächenwasser in einem Schmutzwasser- oder Mischkanalsystem ist unzulässig. 2.3 Abfallwirtschaft Im Sinne einer Abfallvermeidung und -verwertung, sowie zur Schonung von vorhandenem Deponieraum ist anzustreben, dass im Plangebiet ein Massenausgleich erfolgt. Baugrubenaushub sollte daher auf den Grundstücken verbleiben. Grundstückseigentümer haben die erforderlichen Flächen zur Aufstellung von Depotcontainern bereitzustellen. 2.4 Bodenschutz Bestimmungen für die Durchführung von Erdarbeiten bei Einzelbauvorhaben Die folgenden Bestimmungen sollen dazu diene, die Erhaltung des Bodens und seine Funktionen zu sichern. Gesetzliche Grundlage ist das Bundesbodenschutzgesetz vom 17. März 1998 und die Bundesbodenschutzverordnung vom Danach ist bei Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. 1. Allgemeine Bestimmungen: 1.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Oberboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Deshalb sollte unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf verbleibender Freiflächen vermeiden werden. 1.2 Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen, die das Wachstum der Späteren Bepflanzung erschweren, sind Bodenarbeiten möglichst nur bei schwach feuchten Boden und bei niederschlagsfreier Witterung durchzuführen. 1.3 Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden und Unterboden durchzuführen.
7 1.4 Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes, z.b. zum Zwecke des Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. 1.5 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald/Emmendingen/Umweltschutzamt Freiburg) zu melden. 2. Bestimmungen zur Zwischenlagerung und Wiederverwendung von Oberboden: 2.1 für die Lagerung bis zur Wiederverwendung ist der Oberboden max. 2 m hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist. 2.2 Vor Wiederauftrag des Oberbodens sind innerhalb des Baufeldes Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis zum Anschluss an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind. 2.5 Abwasserbeseitigung Die Hinweise der Fachbehörden wurden in die örtlichen Bauvorschriften unter Ziff. 5 Grundstücksentwässerung eingearbeitet. Endingen, den H.-J. Schwarz Bürgermeister
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