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5 Die Lösung (Teil 1) 1. Da Vertrag mit Verbrauchern außerhalb der Geschäftsräume geschlossen hat, hat F nach neuem Recht 14 tägiges WiderrufsR. 2. WiderrufsR ist mangels gültiger Widerrufsbelehrung auch nicht nach 14 Tagen erloschen. Unschädlich ist auch, dass F den H zur sofortigen Ausführung aufgefordert hat, da es sich nicht um eine dringende Reparaturarbeit handelt.

6 Die Lösung (Teil 2) Da H die F nicht auf Erlöschen des Widerrufsrechts durch Erbringung der Leistung vor Erlöschen der Widerrufsfrist ausdrücklich hingewiesen hat... hat H kein Anspruch auf Bezahlung bereits geleisteter Arbeit. H hat auch, weil er bösgläubig war, keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen F.

7 Die Lösung (Teil 3) H geht leer in Bezug auf seinen Werklohn aus! ( 357 Abs. 8 S. 2 BGB) H geht erhält aber auch wegen 357 Abs. 7 BGB keinen Wertersatz für das Fenster! Merke: 1. Die Nichtbeachtung des Widerrufsrechts kann zum völligen Verlust des Werklohnanspruchs und der Arbeit führen! 2. Die Kenntnis des Widerrufsrecht ist heute wichtig, um Fallen für den Handwerker zu umgehen!

8 Fall 2 DieTreppenrenovierung AG Bad Segeberg, U.v C 230/14 H soll Treppe von K indivduell reparieren und renovieren. Aufmaß vor Ort. H erstellt Angebot. Angebot wird nachverhandelt. H ist vor Ort bereit nachverhandeltes Angebot zu akzeptieren, wenn K EUR 150 sofort anzahlt. K widerruft den Vertrag und will Anzahlung zurück. H will Werklohn abzgl. ersparter Aufwendungen. Lösung: K durfte widerrufen. Individuelle Reparatur ist keine Lieferung individuell gefertigter Waren. Da H nicht richtig informiert und K über Widerruf aufgeklärt -> SchadensEPfl. auch für außergerichtl. Anwaltskosten des K!

9 Gliederung 1. Grundzüge des Verbraucherschutzrechts am Bau 2. Informationspflichten 3. Widerrufsrecht 4. Folgen fehlerhafter bzw. unterlassener Informationspflichten- und Widerrufsrechtsbelehrungen 5. Praxistips/ Formulierungsbeispiele

10 Gliederung 1. Grundzüge des Verbraucherschutzrechts am Bau 1. Wer ist Verbraucher? 2. Welche Verträge fallen unter das neue Recht? 3. Wann liegt ein Haustürgeschäft vor? 4. Wann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor? 2. Informationspflichten 3. Widerrufsrecht 4. Folgen fehlerhafter bzw. unterlassener Informationspflichtenund Widerrufsrechtsbelehrungen 5. Praxistips/ Formulierungsbeispiele

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12 1. Gesetzestext zu WR 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

13 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

14 14 Tage WR-Frist ( 355 BGB) Beginn der WR- Frist setzt WR- Belehrung nach 246a EGBGB voraus. WiderrufsR wirksamer Vertrag Keine Belehrung? Dann 12 Monate + 14 Tage WR- Recht 356 BGB

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19 1. Widerrufsrecht bei Leistung vor Erlöschen des WR-Rechtes Leistet der Unternehmer vor (!) Erlöschen des WR-Rechts vollständig, dann erlischt das WR-Recht des AG nur, wenn AG seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung vor dem Erlöschen seines WR-R erteilt hat und AG gleichzeitig seine Kenntnis bestätigt, dass er WR-R durch Erfüllung vor Frist verliert. ferner muss AG über mögliche Pflicht zum Wertersatz im Falle des WR vorab informiert worden sein! ( 357 Abs. 8 S. 2 BGB) ( 356 Abs. 4 S. 1 BGB)

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21 1. Grundzüge Merke: Grundsätzlich sind die Regeln des Verbraucherschutzes zu beachten, allerdings gibt es wichtige Ausnahmen gerade auch und für den Bau -!

22 1. Grundzüge: Informationspflichten 1. Bei Verbraucherverträgen sieht das Gesetz 312 a Abs. 2 BGB gesteigerte Informationspflichten vor. 2. Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen und vertriebsformabhängigen Informationspflichten (s. Kap. 2). Letztere führen zu einer gesteigerten / verschärften Informationspflicht für den Unternehmer. 3. Verletzung der Informationspflichten können zur Haftung führen oder sich negativ auf die Darlegungs- oder Beweislast auswirken. (s. Kap 2)

23 1. Grundzüge Widerrufsrecht Bei vertriebsformbezogenen Verträgen ( Haustür und Fernabsatz ) hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht Im Umkehrfall ist der Verbraucher über das NICHT-Bestehen des Widerrufsrechts zu belehren (Achtung Falle!) Fehler beim Widerrufsrecht können zum Verlust des Vergütung für bereits geleistete Arbeit führen -> Kapitel 3

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25 1. Verbrauchereigenschaft Merke: Insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften und auch bei gemischten Auftraggebern (Stichwort: Gewerbetreibendes Ehepaar ) wird es sich idr um Verbraucher handeln, es sei denn, der Auftrag lässt sich eindeutig der gewerblichen/selbständigen Sphäre zuordnen.

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28 1. Verträge außerhalb der Geschäftsräume 312b [1] Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (1) 1Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2.für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3.die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4.die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. (2) 1Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 2Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

29 1. Verträge außerhalb der Geschäftsräume b S 1 Nr. 1 BGB: Verträge außerhalb der Geschäftsräume (Vertrag wird beim Kunden geschlossen) -> Problem: Messestand (wohl kein Geschäftsraum nach 312 b Abs. 2 BGB) n S 1 Nr. 3 BGB: Verbraucher wird außerhalb Geschäftsraum angesprochen/beraten, Vertrag kommt unmittelbar danach entweder in Geschäftsräumen zustande oder wird durch Fernkommunikation abgeschlossen. Unmittelbar? Nicht Maßnehmen oder Schätzung beim Kunden anschließend (1 Tag) danach Vertragsschluss durch Post etc.

30 1. Verträge außerhalb der Geschäftsräume Merke: 1. Vertragsschluss beim Kunden vermeiden! 2. Deutlicher zeitlicher Abstand (mind. 1 Tag) zwischen Vor-Ort-Termin und schriftlichem Angebot!

31 1. Fernabsatzgeschäfte Fälle, in denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Verwendung eines Fernabsatzsystems: Produktkonfigurationsinstrumente, Preiskalkulatoren in Katalogen oder auf Websites, Online-Plattformen auf denen Bauleistungen zum abschließenden Erwerb angeboten werden

32 1. Fernabsatz Merke: 1. reine oder echte Fernabsatzverträge sind im Handwerk wohl eher selten. 2. Aber der Unternehmer muss nachweisen, dass 312c BGB nicht zutrifft (Beweislast im Prozess!)

33 1. Die Folgen 1. Informationspflichten entweder: 1. allgemeiner Natur 2. oder bei Haustür oder Fernabsatz gesteigerte Informationspflichten 2. Widerrufsrecht des Verbrauchers in den Fällen 1. der Verträge außerhalb der Geschäftsräume 2. Fernabsatz

34 3. Widerrufsrecht

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37 3. Widerrufsrecht erhebliche Umbauten 312 Abs. 2 Ziff 3 BGB Erhebliche Umbaumaßnahmen sind danach nur solche, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, zb Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Bloße Anbauten (zb Garage, Wintergarten), eine wenn auch grundlegende Renovierung von Gebäuden oder das Neueindecken des Daches (BT-Drucks. 17/12637, 46) sind nicht erheblich. (HK-BGB/Hans Schulte-Nölke BGB 312 Rn. 1-29, beck-online) Merke: Im gesamten ReSaNo-Bereich ist bei Verbraucherverträgen Umsicht geboten!

38 3. Widerrufsrecht erhebliche Umbauten 312 Abs. 2 Ziff 3 BGB Beispiele die nicht von der Ausnahme umfasst sind: Das neue Eindecken eines Daches Die Errichtung von Anbauten, z.b. einer Garage oder eines Wintergartens, sowie die Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich um erhebliche Umbauarbeiten handelt Umbau eines Bades Maßstab: Umfang und Komplexität des Baumaßnahme Bagatellgrenze des 312 Abs. 1 Nr. 12 BGB für Kleinreparaturen unter 40 EUR!

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41 3. Widerrufsrecht Merke: 1. Kein Widerrufsrecht bei Werklieferungsverträgen mit Spezialanfertigungen 2. Kein Widerrufsrecht bei Untrennbarkeit durch Verarbeitung ( Farbe, Beton, Dichtungsaufbau Dach) 3. ABER: Widerrufsrecht bei allen typischen Dienstleistungen, wenn 1. Haustür oder Fernabsatz -Geschäft 2. und es sich nicht um einen dringenden Reparaturauftrag des Kunden handelt!

42 2. Informationspflichten

43 2. Informationspflichten (Überblick)

44 2. Informations- und Aufklärungspflichten Im Rahmen seines Vertrages hat der Unternehmer den Auftraggeber entsprechend zu beraten, zu informieren und über mögliche Risiken und Bedenken (z.b. Bauausführung etc.) aufzuklären. (Nebenpflichten im WerkV). Art und Umfang dieser allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht hängt vom Einzelfall ab. Verstöße gegen diese allgemeinen Pflichten können zu Schadensersatzansprüchen wegen Nebenpflichtverletzung führen.

45 2. Verstoß gegen die Informationspflichten

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47 2. allgemeine Informationspflichten Hierzu gehören in der Regel: seine Identität, z.b. Handelsname, Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer, eine allgemeine Beschreibung der herzustellenden Objekts (ggf. Haustyp und Bauweise), Art und Umfang der angebotenen Leistungen (ggf. Planung und Bauleitung, Arbeiten am Grundstück und Baustelleneinrichtung, Ausbaustufe), Gebäudedaten, Pläne (Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte), Angaben zum Energie- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke Beschreibung der haustechnischen Anlagen, Angaben zu Qualitätsmerkmalen, Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, Elektroanlage, Installation, Informationstechnologie und der Außenanlagen, den Gesamtpreis ggfls. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Ware zu liefern das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts Keine Informationspflicht bei Geschäften des täglichen Lebens und solchen Geschäften, die sofort erfüllt werden.

48 2. qualifzierte Informationspflichten bei Haustür und Fernabsatz ( 312 d BGB) Qualifizierte Informationspflichten, 312d Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 246a EGBGB n.f. Katalog des Art. 246a EGBGB n.f. umfasst 16 Punkte Für Bauverträge sind insbesondere die bereits bei den Allg. Informationspflichten dargestellten Punkte zu beachten. Hinzu kommt bei Fernabsatzverträgen oder AGVs Informationspflicht über die Möglichkeit des AN, ggf. nach den 648, 648a BGB Sicherheit vom Verbraucher verlangen zu können.

49 2. Informationspflichten Merke: 1. In der Regel werden die allgemeinen Informationspflichten durch ein gutes und vollständiges Angebot abgedeckt. 2. Allerdings sind die insbesondere die Liefer-, Lieferkosten- und Zahlungsbedingungen und die Mängel- und Gewährleistungsrechte als Informationspflichten zu beachten. 3. Achtung: Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt dazu, dass entsprechende Vergütung nicht verlangt werden kann (Fracht- und Lieferkosten!) -> 312 a Abs. 2 S. 2 BGB

50 2. Informationspflichten Merke: Da der Unternehmer nach geltendem Recht die Information des Verbrauchers im Zweifelsfall nachzuweisen hat sind künftig nur noch schriftliche Angebote und Verträge ein Muss!

51 Folgen unterlassener oder nicht richtiger, vollständiger Informationspflichten und Widerrufsbelehrungen

52 4. Verstoß gegen die Informationspflichten

53 4. Folgen unterlassener Widerrufsbelehrung 1. Unterlassene oder unvollständige WR-B führt dazu, dass WR- R erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt. 1. Hat der AN davor vollständig geleistet und den AG nicht über Erlöschen seines WR-R durch Leistung vor Frist und über Gefahr des Wertsatzes informiert, dann KEIN Anspruch auf Wertersatz für geleistete Arbeit gem. 357 Abs. 8 S. 2 BGB 2. Dito für gelieferte Waren kein Wertersatz, wenn keine vollst. Widerrufsbelehrung.

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55 5. Praxistips Nur noch schriftliche Angebote mit ausführlichen Informationen (z.b. auch Sicherheitsleistungen durch den AG gem. 648a BGB Bauhandwerkersicherung etc.) -> Ansonsten wird den Informationspflichten nicht genügt. Keine Verträge beim Verbraucher. Keine unmittelbare Vertragsüberlassung per , nach Vor-Ort- Termin. ( 2 Tage Abstand) Im Falle von Verträgen außer Haus oder per /Fax immer Widerrufsbelehrung nach Muster 246a EGBGB. Wenn vor Ende der Widerrufsfrist erfüllt werden soll, muss der Verbraucher qualifziert aufgeklärt werden.

56 5. Praxistips Nr.2 KEINE Widerrufsbelehrungen oder Erklärungen über erfüllte Informationspflichten in AGBs! ( 308 Ziff. 5 und 6 BGB) Widerrufsbelehrung streng nach Muster des 246a EGBGB

57 5. Textbeispiel bei Leistung VOR Fristablauf WR-R Hiermit stimme ich der Ausführung folgender Arbeiten... vor Ablauf der Widerrufsfrist zu und bestätige, davon Kenntnis genommen zu haben, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Vertrages erlischt. Im Falle des Widerrufs bin ich verpflichtet, für die bereits erbrachten Leistungen und gelieferten Waren Wertersatz zu leisten. Datum / Unterschrift

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59 Danke! Justus Kampp Hiddemann Kleine~Cosack Rechtsanwälte Maria-Theresia-Str Freiburg Tel kampp@h-kc.de

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