SATZUNG der St. Sebastianus Bruderschaft Angermund 1511 e.v.

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1 SATZUNG der St. Sebastianus Bruderschaft Angermund 1511 e.v.

2 SATZUNG der St. Sebastianus Bruderschaft Angermund 1511 e.v. 1 Name und Sitz Die St. Sebastianus Bruderschaft Angermund 1511 e.v. ist eine Vereinigung von christlichen Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. bekennt. Sie ist dem Bund angeschlossen und erkennt dessen Statut an. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen und hat ihren Sitz in Düsseldorf-Angermund. 2 Zweck Der Zweck der Bruderschaft ist die Förderung a) der religiösen Lebensbetätigung, b) der Betätigung christlicher Nächstenliebe, c) der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage christlicher Sitte und Kultur, d) der staatsbürgerlichen Erziehung nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung, e) der Pflege althergebrachten Brauchtums, die Feier der Heimat- und Schützenfeste, Fähndelschwenken usw., f) des Schießsports und des traditionellen Vogelschießens. Die Bruderschaft dient ausschlief3lich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 3 Mitgliedschaft und Aufnahme Mitglied kann jede Person werden, die unbescholten ist, sich auf das Programm der Bruderschaft lt. 2 verpflichtet und das 12. Lebensjahr vollendet hat. Aufnahmen erfolgen durch die Jahreshauptversammlung, die am Patronatsfest stattfindet. Aufnahmeanträge müssen spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand beschließt, ob ein eingereichter Aufnahmeantrag der Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Beiträgen befreit und haben zu den Veranstaltungen freien Eintritt. Die Geistlichen der Pfarrgemeinde St. Agnes, Angermund, sind Ehrenmitglieder der Bruderschaft.

4 4 Jung- und Schülerschützen-Abteilung (Schützenjugend) In der Schützenjugend werden 12 bis 24jahrige Mitglieder erfasst, und zwar als Schülerschützen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr und als Jungschützen, die eine selbständige Gruppe innerhalb der Bruderschaft darstellen, bis zum vollendeten 25.Lebensjahr. Stichtag für Altersbestimmung bei Aufnahme und Übernahme ist jeweils der des laufenden Geschäftsjahres. Die Jungschützen wählen sich ihren eigenen Vorstand. Die von den Jungschützen gefassten Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Vorstandes der Bruderschaft. Die Jungschützen schießen den Kronprinzen und die Schülerschützen den Schülerprinzen aus. Die von der Schützenjugend an die Bruderschaft zu entrichtenden monatlichen Beiträge betragen für Jungschützen 50% der Beiträge der älteren Mitglieder. Schülerschützen entrichten monatlich einen jeweils von der Jahreshauptversammlung festzulegenden Prozentsatz der älteren Mitglieder, der 15% nicht übersteigen darf. Schülerschützen und minderjährige Jungschützen bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Jungschützenführer trägt eine Rahmenverantwortung für die Schülerschützen. Hierüber hat jeweils eine Absprache zwischen dem Vorstand der Bruderschaft und dem Vorstand der Jungschützen zu erfolgen. Der Jungschützenführer hat Sitz und Stimme im Vorstand der Bruderschaft.

5 5 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Chef, dem stellvertretenden Chef, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Hauptmann, dem Schießmeister, dem Jungschützenführer, dem Königs- und Chefadjutanten, dem stellvertretenden Schriftführer, dem stellvertretenden Kassierer, dem stellvertretenden Schießmeister den drei Beisitzern. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf 6 Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass alle 3 Jahre die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes ausscheidet, und zwar in folgendem Turnus: Block A (1. Hälfte) Chef (1. Vorsitzender) Schriftführer Schießmeister Jungschützenführer stellvertretender Kassierer Königs- und Chefadjutant Beisitzer (Schützenhaus) Beisitzer (Musik) Block B (2. Hälfte) stellvertretender Chef (2. Vorsitzender) Kassierer Hauptmann stellvertretender Schriftführer stellvertretender Schießmeister Beisitzer (Oberbrasseler) Beisitzer(Technik)

6 Die Volljährigkeit gilt als Voraussetzung für die Wählbarkeit zum Vorstandsmitglied. Der Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde St. Agnes in Düsseldorf-Angermund als geistlicher Präses und der amtierende König gehören dem Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder an. Aufgaben des Vorstandes sind die a) Führung der laufenden Geschäfte. b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, c) Erstattung des Tätigkeitsberichtes, d) Anrufung des Ehrengerichtes des Bundes gemäß Ehrengerichtsordnung (s. 16). Die Vorstandssitzungen werden vom Chef, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Chef einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Chef oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer und Kassierer, welche Vorstand im Sinne des 26 des BGB sind. Im Falle der Behinderung eines der Genannten, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertritt ihn der stellv. Vorsitzende. Über alle Zuwendungen und außergewöhnlichen Zahlungen kann der Vorstand, soweit Deckung vorhanden ist, beschließen.

7 6 Versammlungen Die Versammlungen beruft der Vorstand ein. In dringenden und eiligen Fällen kann der Chef eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Chef beantragt. Zu Mitgliederversammlungen ist mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Jede ordnungsmäßig eingeladene Versammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nicht anders beschließt. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Chef. Alljährlich im Januar (Patronatsfest) findet eine Jahreshauptversammlung statt mit Rechenschaftsbericht des Vorstandes und Besprechung des Jahresprogrammes. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Jährlich ist ein Kassenprüfer neu zu wählen. Eine direkte Wiederwahl nach einer Amtszeit von zwei Jahren ist nicht möglich.

8 7 Beiträge Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Aufnahmegelder und Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung. Ein von der Jahreshauptversammlung ebenfalls zu beschließender fester regelmäßiger Umlagebetrag für Kranz und Sterbegeld für Sterbefälle von Mitgliedern ist zusätzlicher Bestandteil des Beitrages. Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit. 8 Ende der Mitgliedschaft Aus der Bruderschaft scheidet mit Verlust eines jeden Anrechts aus: 1) wer sich schriftlich beim Vorstand abmeldet. Es besteht dann nur noch die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für den laufenden Monat. 2) Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen achtbaren Lebenswandel führen. Über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung. 3) Mitglieder, die die Satzung gröblich verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder die Zahlung der Beiträge verweigern. Über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.

9 9 Feste Am Patronatsfest im Januar wird nach altem Brauch das Familienfest begangen. Zu diesem Tag ladet der Vorstand zur Hl. Messe mit Hl. Kommunion ein. Das Schützenfest findet grundsätzlich am 2. Sonntag im September als echtes Volks- und Heimatfest statt. Am Schießen auf den Königsvogel kann sich jeder Schützenbruder beteiligen. Wer König wird, auch das nichtkatholische Mitglied, verpflichtet sich ausdrücklich, die Pflichten des Königs, insbesondere bei Prozessionen und Kirchgängen, voll zu übernehmen. Beim Schießen kann sich niemand vertreten lassen. König ist, wer das letzte Stück Holz von der Stange herunterholt. Der jeweilige König kann erst nach Ablauf von 10 Jahren erneut die Königswürde erringen. Die Jungschützen schießen zur gleichen Zeit ihren Kronprinzen und die Schülerschützen zeitnah ihren Schülerprinzen aus, wobei die Vorschriften der Satzung sinngemäß anzuwenden sind.

10 10 Kirchliches An den eucharistischen Prozessionen und allen größeren kirchlichen Veranstaltungen (z. B. Abholen des Bischofs, Einführung eines Pfarrers, Teilnahme an der jährlichen Bußprozession) nimmt die Bruderschaft geschlossen teil. In allen eucharistischen Prozessionen geht die Bruderschaft unmittelbar hinter dem Allerheiligsten an der Spitze der Männer. Der Baldachin wird von Mitgliedern der Bruderschaft getragen. Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr zwei Hl. Messen für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft lesen, und zwar eine am Patronatsfest, die andere am Schützenfestmontag. Beim Ewigen Gebet hat die Bruderschaft eine eigene Betstunde. An dem Begräbnis eines Mitgliedes nimmt die Bruderschaft mit der Bruderschaftsfahne teil. Am Grabe wird ein Kranz niedergelegt und für die Seelenruhe des Verstorbenen gebetet. 11 Kunst- und Kulturpflege Der Bruderschaft obliegt die Pflege der ihr übertragenen Altertums-, Heimat- und Kunstwerte. 12 Sportschießen Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Bruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

11 13 Soziale Fürsorge Die Bruderschaft sorgt auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Alle Mitglieder sind im Rahmen des Sammelversicherungsvertrages des Bundes gegen Haftpflicht und Unfall versichert. Der Versicherungsschutz bei Unfall erlischt bei Vollendung des 75. Lebensjahres. In besonderen Fällen oder Notsituationen kann der Beitrag durch Vorstandsbeschluss ganz oder teilweise erlassen werden. 14 Mittelverwendung Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 15 Auflösung der Bruderschaft Die Bruderschaft kann nur auf Anordnung des zuständigen Bischofs aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Katholische Kirchengemeinde St. Agnes Angermund mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Die Bruderschaft ruht, wenn die Anzahl der Mitglieder auf weniger als 7 Personen abgesunken ist.

12 16 Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Bruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. ist in der Fassung vom Bestandteil der Satzung der Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich. 17 Datenschutz (1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. (2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

13 (3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig. (4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. ist die Bruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.b. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, -Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. (5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 18 Satzungsänderungen Änderungsvorschläge sind dem Vorstand einzureichen. Über Satzungsänderungen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit ¾-Mehrheit. In grundsätzlichen Fragen ist eine Änderung dieser Satzung nur mit Zustimmung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften möglich.

14 19 Inkrafttreten dieser Satzung Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 28. Januar 2007 beschlossen und tritt somit in Kraft. Damit verliert die bisherige Satzung vom 22. Januar 2006 ihre Gültigkeit. Düsseldorf-Angermund, den 28. Januar 2007 Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Düsseldorf Nr. VR 5249 vom vorher Amtsgericht Ratingen Nr. VR 269 vom

15 Mitglied im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.v. Erzdiözese Köln

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