Die Anweisung regelt das Verfahren zur Bestimmung von Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Anweisung regelt das Verfahren zur Bestimmung von Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt."

Transkript

1 JOB-CENTER BARNIM GESCHÄFTSANWEISUNG GA-JCB_07-40 Datum: Unterschrift Geschäftsführer JCB: gez.: i.a. R. Ociepka Betreff: Aktenzeichen: Titel der Geschäftsanweisung II GA-JCB_07-40-AzII _ Inhalte: 1. Inhalte 1.1. Unterlagen zur Antragstellung 1.2. Berechnung der Leistungen 2. Verweis auf betroffene Dokumente 3. Verweis auf das Quelldokument für diese Geschäftsanweisung 4. Inkrafttreten 1. INHALTE Die Anweisung regelt das Verfahren zur Bestimmung von Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt UNTERLAGEN ZUR ANTRAGSTELLUNG Die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft kann mit deren Feststellung erfolgen. Die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen für Geburt sollte frühestens 10 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erfolgen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Folgende Angaben bzw. Unterlagen sind im Rahmen der Antragstellung erforderlich: ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft Aufstellung der benötigten Ausstattungen Antragsteller, welche nicht im laufenden Leistungsbezug Arbeitslosengeld II erhalten, müssen zunächst einen gesonderten Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Eine Stellungnahme des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Vorlage bei der Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens, ist bereits im Rahmen der Vorsprache in den Eingangszonen auf dem nachfolgend mit dem JCB abgestimmten Vordruck der Beratungsstellunen abzugeben: Seite 1 von 4

2 Geschäftsanweisung des JCB GA-JCB_ BERECHNUNG DER LEISTUNGEN Eine pauschale Gewährung aller möglichen Bedarfskosten ist unzulässig, es sind die nur die tatsächlich nicht vorhandenen Ausstattungen als Bedarf zu berücksichtigen. Die Feststellung des tatsächlichen Bedarfs durch Hausbesuch ist nur in begründeten Einzelfällen statthaft. Seite 2 von 4

3 Geschäftsanweisung des JCB GA-JCB_07-40 Als Bedarf an Bekleidung bei Schwangerschaft können die nachfolgend genannten Ausstattungen durch Kostengewährung anerkannt werden: Bekleidungsstück Einzelpreis Gesamtpreis 2 Hosen oder Röcke Oberteile Jacke Maximale Kostengewährung: 125 Als Bedarf an Bekleidung bei Geburt können die nachfolgend genannten Ausstattungen durch Kostengewährung anerkannt werden: Bekleidungsstück Einzelpreis Gesamtpreis 5 Bodys / Hemdchen und Höschen Strampler / Shirt oder Pullover Schlafanzüge paar Söckchen im Set Mützen Jäckchen Schlafoverall / Babyschlafsack Maximale Kostengewährung: 105 Als Bedarf an Bekleidung bei Geburt in den Monaten Oktober bis März können zusätzlich die nachfolgend genannten Ausstattungen durch Kostengewährung anerkannt werden: Bekleidungsstück Einzelpreis Gesamtpreis 1 Anzug (Hose und Jacke) Wintermütze, Schal und Handschuhe 5 5 Maximale Kostengewährung: 25 Seite 3 von 4

4 Geschäftsanweisung des JCB GA-JCB_07-40 Als Bedarf zur Ausstattung der Wohnung bei Geburt können die nachfolgend genannten Ausstattungen durch Kostengewährung anerkannt werden: Ausstattungsstück Einzelpreis Gesamtpreis 1 Schrank 50,00 50,00 1 Kinderbett mit Matratze 150,00 150,00 1 Federbett / Steppbett (Zudecke) 20,00 20,00 2 Bettwäsche (komplett) 10,00 20,00 1 Kinderwagen (gebraucht) / Matratze neu 115,00 115,00 Bei vom Antrag abweichenden Entscheidungen über Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, sind die Gründe der Abweichungen in den Bescheiden gesondert zu erläutern. 2. VERWEIS AUF BETROFFENE DOKUMENTE - 3. VERWEIS AUF DAS QUELLDOKUMENT FÜR DIESE GE- SCHÄFTSANWEISUNG Das Quelldokument für diese Geschäftsanweisung sind die Arbeitshinweise des Landkreises Barnim zu 23 Abs. 3 SGB II vom (Leistungen zusätzlich zum Regelsatz) 4. INKRAFTTRETEN Diese Geschäftsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Seite 4 von 4

5 Beihilfen für Möbel und Wohnungsgrundausstattung Kleiner Hausrat können sein: für 1- Pers.haushalt 45,00 Kochtöpfe Besen für 2- Pers.haushalt 60,00 Pfanne Eimer für 3- Pers.haushalt 75,00 Teller Schüssel für 4- Pers.haushalt 90,00 Tassen Trinkgläser Büchsenöffner für 5- Pers.haushalt 105,00 Besteck für 6- Pers.haushalt 130,00 Kanne Gardinen, Zubehör, oder Rollos- wenn notwendiger Bedarf Küche/Bad Wohn- und Kinderzimmer 4,00 pro Quadratmeter Fenstergröße 8,00 pro Quadratmeter Fenstergröße 4,00 pro Quadratmeter Fenstergröße m²=breitexhöhedesfensters Viel Spaß, Schlafbedarf biszu jestück Kopfkissen 10,00 Schlafdecke 10,00 Bettwäsche 10,00 Bettlaken 5,00 Möbel Anzahl Grundausstattung Möbelstück Preise in Euro Barnimer Freidenkerverb and Bernau und Eberswalde Regioconcept e.v. Coppistr. 1-3in Eberswalde 1 Küchenschrank 1 Unter o. Oberteil 50,00 15,00-50,00 12,00-28,00 1 Küchenspüle 65,00 30,00-50,00 22,00 1 Kühlschrank 128, E-Herd 153,00 Angebote Waschmaschine 230,00 beachten! Schrank 100,00 20,00-150,00 20,00-45,00 1 Tisch 50,00 30,00-130,00 15,00

6 weitere Ausstattung je Person 1 Schlafgelegenheit 70,00 30,00-100,00 14,00-18,00 1 Stuhl 30,00 5,00-30,00 7,00-10,00 Doppelbett 60,00-180,00 28,00 weitere Ausstattung je Raum 1 Beleuchtung 10,00 5,00-30,00 5,00-10,00 Erweiterung nach Personen ab 3 Personen 1 Küchenschrankteil 25,00 1 Tisch 50,00 1 Schrank 50,00 ab 5 Personen 2 Küchenschrankteile 50,00 1 Tisch 50,00 1 Schrank 50,00 weitere Erweiterung bei je 2 Personen zusätzlich 2 Küchenschrankteile 50,00 1 Tisch 50,00 1 Schrank 50,00 Kinderzimmertisch 25,00-50,00 11,00 Kinderzimmertisch 35,00-70,00 11,00

Arbeitshilfe: Gesonderte Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II. (Stand 12/15)

Arbeitshilfe: Gesonderte Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II. (Stand 12/15) Arbeitshilfe: Gesonderte Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II (Stand 12/15) 1 Änderungsverzeichnis Datum Änderung Fundstelle, Seite 30.07.2012 KdU, Fußbodenbelag Fußbodenbelag, 4 30.07.2012 Schwangerschaftsbekleidung

Mehr

Sozialamt Grundsatzangelegenheiten. Jobcenter im Kreis Warendorf Geschäftsstelle Frau Petra Schreier Brede Warendorf

Sozialamt Grundsatzangelegenheiten. Jobcenter im Kreis Warendorf Geschäftsstelle Frau Petra Schreier Brede Warendorf Sozialamt Grundsatzangelegenheiten - Kreis Warendorf Postfach 110561 48207 Warendorf Jobcenter im Kreis Warendorf Geschäftsstelle Frau Petra Schreier Brede 11 48231 Warendorf Datum 20.06.2011 Auskunft

Mehr

50/02-01/20-05 SGB II Vers

50/02-01/20-05 SGB II Vers SGB II 24.01 "Einmalige Bedarfe" 50/02-01/20-05 SGB II 24.01 Vers. 002 01.03.2011 Einmalige Bedarfe 1. Gesetzliche Grundlage 24 Absatz 3 SGB II 2. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Vorschrift Nach der ab

Mehr

des Landkreises Wittenberg zur

des Landkreises Wittenberg zur Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung einmaliger Bedarfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) Landkreis Wittenberg Geschäftsbereich 3 Breitscheidstr.

Mehr

Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung auch als Pauschale erbracht werden.

Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung auch als Pauschale erbracht werden. Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel - 24 SGB II Bedarf zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt 1. Rechtswundlage 24 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Landkreises Meißen zur Gewährung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII (VwV-Einmalige Leistungen) - Auszug -

Verwaltungsvorschrift des Landkreises Meißen zur Gewährung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII (VwV-Einmalige Leistungen) - Auszug - 1 Verwaltungsvorschrift des Landkreises Meißen zur Gewährung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII (VwV-Einmalige Leistungen) 1. Einleitung: - Auszug - Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehr

Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende Festlegungen zur Umsetzung 23 Abs. 3 SGB II - Richtlinie EBH

Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende Festlegungen zur Umsetzung 23 Abs. 3 SGB II - Richtlinie EBH Lübben, 10.09.2008 Der Landrat Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende Festlegungen zur Umsetzung 23 Abs. 3 SGB II - Richtlinie EBH 1. Leistungen für 1. Erstausstattung für die

Mehr

Erstausstattung für Wohnung. Rundschreiben I Nr. 5/ 2011 in der Fassung vom 03. April 2014 gültig ab 01. Juni Individuelle Berechnung.

Erstausstattung für Wohnung. Rundschreiben I Nr. 5/ 2011 in der Fassung vom 03. April 2014 gültig ab 01. Juni Individuelle Berechnung. Erstausstattung für Wohnung Rundschreiben I Nr. 5/ 2011 in der Fassung vom 03. April 2014 gültig ab 01. Juni 2014 Individuelle Berechnung Pauschale Wohnzimmer Wohnzimmerschrank (ggf. einschließlich Regal)

Mehr

Richtlinie des Landkreises Ludwigslust zur abweichenden Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II (Richtlinie über einmalige Leistungen)

Richtlinie des Landkreises Ludwigslust zur abweichenden Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II (Richtlinie über einmalige Leistungen) Landkreis Ludwigslust Der Landrat Ludwigslust, den 07.03.2005 1 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust zur abweichenden Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II (Richtlinie über einmalige Leistungen)

Mehr

R i c h t l i n i e. Landkreis Parchim. des Landkreises Parchim zur abweichenden Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II

R i c h t l i n i e. Landkreis Parchim. des Landkreises Parchim zur abweichenden Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II Landkreis Parchim R i c h t l i n i e des Landkreises Parchim zur abweichenden Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II (Richtlinie über einmalige Leistungen) Seite: 2/8 Präambel Gemäß 27 Ziffer

Mehr

Hinweise für die abweichende Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II Stand: 15. Oktober 2009

Hinweise für die abweichende Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II Stand: 15. Oktober 2009 Hinweise für die abweichende Erbringung von Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II Stand: 15. Oktober 2009 Seite 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - 23 Abweichende

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 23 Abs. 3 Nr. 1-3 SGB II und 31 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII

Verwaltungsanweisung zu 23 Abs. 3 Nr. 1-3 SGB II und 31 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII Verwaltungsanweisung zu 23 Abs. 3 Nr. 1-3 SGB II und 31 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII 1. Allgemeines: Gemäß 20 Abs. 1 SGB II und 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form

Mehr

Vollzugshinweise. Die nachstehenden Pauschalen beinhalten alle Bedarfe, soweit diese angemessen sind und soweit auf diese ein Anspruch besteht.

Vollzugshinweise. Die nachstehenden Pauschalen beinhalten alle Bedarfe, soweit diese angemessen sind und soweit auf diese ein Anspruch besteht. Vollzugshinweise Rechtsnorm: Stichwort: 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II Erstausstattung - Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte - Pauschalsätze Stand : 01.08.2011 Die nachstehenden Pauschalen beinhalten

Mehr

Landkreises Ostprignitz-Ruppin

Landkreises Ostprignitz-Ruppin Landkreises Ostprignitz-Ruppin Richtlinie zur Gewährung von einmaligen Leistungen für Erstausstattungen nach 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2011

Mehr

1. Änderung. Für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Zwickau gilt die nachfolgende Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Leistungsgewährung

1. Änderung. Für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Zwickau gilt die nachfolgende Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Leistungsgewährung Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau zur einheitlichen Gewährung von einmaligen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch(SGB XII) Gültigkeit

Mehr

Richtlinie der Stadt Dessau zur Gewährung von einmaligen Beihilfen nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 Abs. 1 SGB XII

Richtlinie der Stadt Dessau zur Gewährung von einmaligen Beihilfen nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 Abs. 1 SGB XII Stadt Dessau Sozialamt 1 Richtlinie der Stadt Dessau zur Gewährung von einmaligen Beihilfen nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 Abs. 1 SGB XII Inhalt 1. Einführung 2. Erstausstattungen für die Wohnung 2.1 Begriffsauslegung

Mehr

Rahmenvorgabe des Kreises Soest. zur Gewährung einmaliger Leistungen. nach den Sozialgesetzbüchern II ( 24 Abs. 3) und XII ( 31)

Rahmenvorgabe des Kreises Soest. zur Gewährung einmaliger Leistungen. nach den Sozialgesetzbüchern II ( 24 Abs. 3) und XII ( 31) Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Gewährung einmaliger Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II ( 24 Abs. 3) und XII ( 31) Inhaltsverzeichnis Änderungen der Rahmenvorgabe... 3 Allgemeine Hinweise...

Mehr

Handlungsempfehlende Geschäftsanweisung für Leistungen nach SGB II und SGB XII für den Landkreis Bad Doberan. Nr. 1/ 2009 vom

Handlungsempfehlende Geschäftsanweisung für Leistungen nach SGB II und SGB XII für den Landkreis Bad Doberan. Nr. 1/ 2009 vom Landkreis Bad Doberan Bad Doberan, Stand Januar 2009 Der Landrat Handlungsempfehlende Geschäftsanweisung für Leistungen nach SGB II und SGB XII für den Landkreis Bad Doberan Nr. 1/ 2009 vom 01. 01. 2009

Mehr

Betreff: Erstausstattungen für Wohnung einschl. Haushaltsgeräten

Betreff: Erstausstattungen für Wohnung einschl. Haushaltsgeräten Rundschreiben Job-Center Datum: 28.03.2006 An alle Assistenten/innen, Leistungssachbearbeiter/innen, Herrn Immel, Herrn Fröhlich, Widerspruchstelle, Frau Teamleiterin Bieser, Frau Teamleiteiern Bolz, Herrn

Mehr

Richtlinie. des Landkreises Ludwigslust-Parchim

Richtlinie. des Landkreises Ludwigslust-Parchim Landkreis Ludwigslust-Parchim Der Landrat Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur abweichenden Erbringung von Leistungen nach 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch

Mehr

Rundverfügung zu SGB XII 31 Erstausstattungen -

Rundverfügung zu SGB XII 31 Erstausstattungen - Jugend, Soziales, Gesundheit Flensburg, den 03.05.2010 Soziale Sicherung 2.1 Heinz Hoffmann/ 1071 Az.: 2.1/1.02/1 Rundverfügung zu SGB XII 31 Erstausstattungen - Erstausstattungen im Rahmen des 31 Abs.

Mehr

Handlungsanweisung. für die Gewährung von einmaligen Beihilfen gem. 31, Abs. 1 SGB XII sowie gem. 23, Abs. 3 SGB II

Handlungsanweisung. für die Gewährung von einmaligen Beihilfen gem. 31, Abs. 1 SGB XII sowie gem. 23, Abs. 3 SGB II Landkreis Gießen Gießen, den 22. September 2010 Der Kreisausschuss Fachdienst: Soziales Fachdienstleiterin: Frau Seibert Fachbereich Jugend und Soziales Telefon: 9390-9379 FAX: 9390-9151 E-Mail: marita.seibert@lkgi.de

Mehr

Abweichende Erbringung von Leistungen

Abweichende Erbringung von Leistungen 24 Stand: 01.04.2011 (Gesetzesänderung 01.01.2011) Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach dem Umständen unabweisbarer

Mehr

23.01 SGB II Einmalige Leistungen Vorbemerkungen -

23.01 SGB II Einmalige Leistungen Vorbemerkungen - 23.01 SGB II Einmalige Leistungen Vorbemerkungen - 1. Allgemeines 1.1 Hilfebedürftig ist nach 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit

Mehr

Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung

Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung 1. Rechtsgrundlage: Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben gem. 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung

Mehr

Richtlinie des Kreises Olpe. zur Erbringung von Leistungen nach. 23 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Stand

Richtlinie des Kreises Olpe. zur Erbringung von Leistungen nach. 23 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Stand zur Erbringung von Leistungen nach 23 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Stand 01.05.2008 Erbringung von Leistungen Zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe nach 23 Abs. 3 SGB II gelten die

Mehr

Richtlinie des Landkreises Vorpommern Greifswald zur Gewährung einmaliger Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII

Richtlinie des Landkreises Vorpommern Greifswald zur Gewährung einmaliger Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII Richtlinie des Landkreises Vorpommern Greifswald zur Gewährung einmaliger Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII Inhalt 1 Grundsätze... 1 2 Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte...

Mehr

Anlage 1 Höchstpreise für Erstausstattung Wohnung inkl. Haushaltsgeräte, Bekleidung inkl. Schwangerschaft und Geburt.

Anlage 1 Höchstpreise für Erstausstattung Wohnung inkl. Haushaltsgeräte, Bekleidung inkl. Schwangerschaft und Geburt. Anlage 1 e für Erstausstattung Wohnung inkl. Haushaltsgeräte, Bekleidung inkl. Schwangerschaft Pauschale Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft Artikel Anzahl gesamt Umstandskleid 1 23,00 23,00 Umstandshose

Mehr

Interne Arbeitshinweise SGB II Kreis Kleve 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

Interne Arbeitshinweise SGB II Kreis Kleve 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Abweichende Erbringung von Leistungen 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach dem Umständen unabweisbarer

Mehr

Stadt Goch Goch, Der Bürgermeister Jugendamt

Stadt Goch Goch, Der Bürgermeister Jugendamt Stadt Goch Goch, 18.10.2017 Der Bürgermeister Jugendamt Richtlinien der Stadt Goch zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gem. 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 1. Rechtsgrundlagen

Mehr

Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II)

Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II) Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II) Rundverfügung zu 24Abs. 3 SGB II -Erstausstattungen - Erstausstattungen im Rahmen des 24 Abs Nrn. 1 und 2 SGB II Gemäß 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II werden

Mehr

Einbringung Datum Gremium Federführung Ö Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit Amt für Soziale Dienste, 53

Einbringung Datum Gremium Federführung Ö Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit Amt für Soziale Dienste, 53 Dezernat IV Amt für Soziale Dienste Zu Punkt der Tagesordnung Beschlussvorlage Drucksache 0142/2016 Einbringung 18.02.2016 Datum Gremium Federführung Ö 03.03.2016 Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit

Mehr

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 12/2014

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 12/2014 IV 73/1 Schwelm, 12.12.2014 Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 12/2014 Geltung ab: 01.01.2015 Geltung bis: 31.12.2015 Umsetzungsverantwortlich: Regionalstellenleiter sowie Teamleiterinnen und Teamleiter

Mehr

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 11/2016

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 11/2016 IV 73/2 Schwelm, 28.12.2016 Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 11/2016 Geltung ab: 01.01.2017 Geltung bis: 31.12.2017 Umsetzungsverantwortlich: Regionalstellenleiter sowie Teamleiterinnen und Teamleiter

Mehr

Arbeitshinweise zu 24 Abs. 3 SGB II

Arbeitshinweise zu 24 Abs. 3 SGB II Arbeitshinweise zu 24 Abs. 3 SGB II Allgemeines Die Leistungen nach 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II werden nach 24 Absatz 3 Satz 5 SGB II in Form von Pauschalen erbracht. Wohnungserstausstattung Grundsätzlich

Mehr

DA 30-50 25.05.2005 zuletzt geändert in 07/2011. Einmalige Leistungen

DA 30-50 25.05.2005 zuletzt geändert in 07/2011. Einmalige Leistungen DA 30-50 25.05.2005 zuletzt geändert in 07/2011 Einmalige Leistungen 1. Allgemeines 1.1. Gegenstand In dieser Dienstanordnung ist geregelt, wie bei Anträgen auf Gewährung von einmaligen Leistungen zu verfahren

Mehr

Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Erstausstattung Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt

Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Erstausstattung Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt 1. Rechtsgrundlage: Einmalige Beihilfen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt werden gemäß 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gesondert erbracht. Sie können entsprechend 31 Abs. 3 SGB XII als

Mehr

Rundschreiben Nr. 6/2008

Rundschreiben Nr. 6/2008 Bürgermeisterin Bürgermeister -Zentrum für Arbeit- im Kreis Coesfeld Abteilung: 50.3 Zentrum für Arbeit Zeichen: 50.3 / 50 12 00-03 50.3 / 50 22 02-00 02 02 Auskunft: Herr Thien Gebäude: III, Schützenwall

Mehr

Verwaltungsrichtlinie. des Landkreises Müritz

Verwaltungsrichtlinie. des Landkreises Müritz Dezernat II Sozial- und Schulverwaltungsamt Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Müritz Richtlinie des Landkreises Müritz zu 23 Abs. 3 - Abweichende Erbringung von Leistungen - des Sozialgesetzbuches

Mehr

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 09/2018

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 09/2018 IV 73/2 Schwelm, 13.12.2017 Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 09/2018 Geltung ab: 01.01.2018 Geltung bis: 31.12.2018 Umsetzungsverantwortlich: Regionalstellenleiter sowie Teamleitungen des Leistungsrechts

Mehr

die gelbe Jacke die rote Jacke die blaue Jacke die schwarze Jacke die violette Hose die rote Hose die grüne Hose die schwarze Hose

die gelbe Jacke die rote Jacke die blaue Jacke die schwarze Jacke die violette Hose die rote Hose die grüne Hose die schwarze Hose die blaue Jacke die rote Jacke die gelbe Jacke die schwarze Jacke die gelbe Jacke die rote Jacke die blaue Jacke die schwarze Jacke die schwarze Jacke die rote Jacke die blaue Jacke die gelbe Jacke die

Mehr

Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II)

Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II) Stand 01.08.2014 ( 24 + Arbeitshilfen) Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II) Erstausstattungen im Rahmen des 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II Gemäß 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II werden Leistungen

Mehr

Preisliste bei Erstausstattung für die Wohnung

Preisliste bei Erstausstattung für die Wohnung Preisliste bei Erstausstattung für die Wohnung Vorbemerkungen Bei der Bewilligung von einmaligen Leistungen im Rahmen des 23 Abs. 3 Ziffer 1 SGB-II ist es grundsätzlich zumutbar, den Kunden auf gebrauchte

Mehr

(Richtlinie einmalige Beihilfen)

(Richtlinie einmalige Beihilfen) 5000.297 Coburg, den 04.07.2011 Richtlinie der Stadt Coburg für die Gewährung einmaliger Beihilfen nach 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) sowie nach 31, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch

Mehr

23 Abweichende Erbringung von Leistungen

23 Abweichende Erbringung von Leistungen 23 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen

Mehr

Für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Zwickau gilt die nachfolgende Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Leistungsgewährung

Für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Zwickau gilt die nachfolgende Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Leistungsgewährung Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau zur einheitlichen Gewährung von einmaligen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch(SGB XII) Gültigkeit

Mehr

Antrag auf eine einmalige Beihilfe (Wohnungserstausstattung)

Antrag auf eine einmalige Beihilfe (Wohnungserstausstattung) Eingang Antrag auf eine einmalige Beihilfe (Wohnungserstausstattung) Hinweis: Um sachgerecht über Ihren Antrag entscheiden zu können, werden von Ihnen Informationen und Unterlagen benötigt. Sie werden

Mehr

LBN Summenermittlungsbogen Mein/Unser Hausrat

LBN Summenermittlungsbogen Mein/Unser Hausrat Diele Spiegel Teppiche, Brücken Gesamtsumme Diele Wohnzimmer Schränke Tische Stühle Polstergarnitur Teppiche, Brücken, Vorhänge mobile Heizkörper, Öfen Bücher Dekoration Pflanzen TV, Video Radio, Hi-Fi-Anlage

Mehr

Neue Wohnung: Adresse (Anmietungserlaubnis ausgestellt am xx.xx.xxxx)

Neue Wohnung: Adresse (Anmietungserlaubnis ausgestellt am xx.xx.xxxx) Name: Xxx Adresse: Xxx BG-Nummer: xxxxbgxxxxx Eil-Antrag auf Kommunale Leistungen im Rahmen des SGB II 23 Abs. 3 Nr. 1-3, sowie des 31 Abs. 1 Nr. 1-3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Rundschreiben

Mehr

Dienstanweisung über die Gewährung einmaliger Beihilfen

Dienstanweisung über die Gewährung einmaliger Beihilfen Dienstanweisung über die Gewährung einmaliger Beihilfen Nach 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind die kommunalen Träger unter anderem für die Gewährung von Leistungen gemäß den 22 Abs. 3 Satz 1 und 23 Abs. 3 SGB

Mehr

Arbeitshilfe für die Gewährung von einmaligen Leistungen

Arbeitshilfe für die Gewährung von einmaligen Leistungen Jobcenter Fürstenfeldbruck 01.06.2015 - Leistung Arbeitshilfe für die Gewährung von einmaligen Leistungen Grundsatz: Sämtliche einmaligen Leistungen sind grundsätzlich mit dem Regelbedarf zur Sicherung

Mehr

Örtliche Hinweise zum SGB II

Örtliche Hinweise zum SGB II Örtliche Hinweise zum SGB II zu 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und 31 (1) Nr. 1 SGB XII (Erstausstattung für Wohnungen incl. Haushaltsgeräten einschl. Beträge) Stand: 07/11 1. Erstausstattung für die Wohnungen

Mehr

Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Erstausstattung Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt 1.

Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel. Erstausstattung Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt 1. Erstausstattung Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt 1. Änderung 1. Rechtsgrundlage: Einmalige Beihilfen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt werden gemäß 24

Mehr

Erstausstattung Wohnung einschl. Haushaltsgeräte

Erstausstattung Wohnung einschl. Haushaltsgeräte 2.5.1 Erstausstattung Wohnung einschl. Haushaltsgeräte Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches... 1 a) Erstbeschaffung... 1 b) Ersatzbeschaffung... 2 2. Bewilligungsfähige Beträge Erstausstattung Wohnung

Mehr

Nr. 14/2005 Erstausstattungen 24 SGB II Nur für den Dienstgebrauch

Nr. 14/2005 Erstausstattungen 24 SGB II Nur für den Dienstgebrauch Jobcenter Stadt Koblenz Handlungsempfehlung/ Geschäftsanweisung Nr. 14/2005 Erstausstattungen 24 SGB II Nur für den Dienstgebrauch 13.01.2012 1. Fortschreibung Leistungen für Erstausstattung der Wohnung

Mehr

I - 23 SGB II. Abweichende Erbringung von Leistungen. Änderungen. 4. Ergänzungslieferung, Stand:

I - 23 SGB II. Abweichende Erbringung von Leistungen. Änderungen. 4. Ergänzungslieferung, Stand: Änderungen 4. Ergänzungslieferung, Stand: 01.01.2010 Es wurde neuere Rechtsprechung berücksichtigt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Insbesondere wurde deutlicher hervorgehoben, dass die Babygrundausstattung

Mehr

Hausratsliste basierend auf Neuprodukten und gebr. Großgeräten mit 18 Mon. Garantie (Einzelpreise)

Hausratsliste basierend auf Neuprodukten und gebr. Großgeräten mit 18 Mon. Garantie (Einzelpreise) Hausratsliste basierend auf Neuprodukten und gebr. Großgeräten mit 18 Mon. Garantie (Einzelpreise) 1 Pers. 2 Pers. 2 E / 1K 2 E / 2 K 2 E /3 K 2E / 4 K (Grundgröße) Erhöhungsgrößen Küche Tisch: 29,95-29,95

Mehr

1. Rechtsgrundlage 31 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII Leistungen zur Deckung von Bedarfen werden gesondert erbracht für:

1. Rechtsgrundlage 31 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII Leistungen zur Deckung von Bedarfen werden gesondert erbracht für: Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel - 31 SGB XII Bedarf zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt 1. Rechtsgrundlage 31 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII

Mehr

Fachliche Mitteilung vom 16.09.2011

Fachliche Mitteilung vom 16.09.2011 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Abteilung Soziales Referat Existenzsicherung 400-33 Fachliche Mitteilung vom 16.09.2011 An: Thema: Jobcenter Bremen einmalige Bedarfe hier: Verwaltungsanweisung

Mehr

Verwaltungsrichtlinie

Verwaltungsrichtlinie Landkreis Altenburger Land Verwaltungsrichtlinie zur Gewährung von abweichend zu erbringenden Leistungen im Rahmen des S 24 SGB II und Q 31 SGB XII im Landkreis Altenburger Land 1. Allgemeines Gemäß ä

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 877/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., vertreten durch A., Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren

Mehr

- 1 - Geschäftsbereich V 15. November /0 Frau Honnen 2912

- 1 - Geschäftsbereich V 15. November /0 Frau Honnen 2912 - 1 - Geschäftsbereich V 15. November 2005 50/0 Frau Honnen 2912 Einmalige Leistungen für die Wohnungseinrichtung: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach dem SGB II ( 23

Mehr

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 17/2015

Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 17/2015 IV 73/1 Schwelm, 15.12.2015 Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 17/2015 Geltung ab: 01.01.2016 Geltung bis: 31.12.2016 Umsetzungsverantwortlich: Regionalstellenleiter sowie Teamleiterinnen und Teamleiter

Mehr

nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II

nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II Arbeitshinweise für die nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II (Einmalige Sonderbedarfe) Stand: 01.01.2014 Seite 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - 24 Absatz

Mehr

Stand: 08/2009. Die Richtlinien befinden sich derzeit in Überarbeitung. Stand: 08/09

Stand: 08/2009. Die Richtlinien befinden sich derzeit in Überarbeitung. Stand: 08/09 Richtlinien des Kreises Unna und der ARGE für den Kreis Unna über die Gewährung einmaliger Leistungen nach 31 Abs. 1 SGB XII und 23 Abs. 3 SGB II Stand: 08/2009 Die Richtlinien befinden sich derzeit in

Mehr

Verfügung 01/2009 Gewährung von einmaligen Beihilfen nach 23 Abs. 3 SGB II

Verfügung 01/2009 Gewährung von einmaligen Beihilfen nach 23 Abs. 3 SGB II Die Geschäftsführung Nach 10 des zwischen dem Kreis Lippe und der Agentur für Arbeit in Detmold geschlossenen Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Wahrnehmung

Mehr

12 DIE LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS - TEIL II: ABWEICHENDE LEISTUNGSERBRINGUNG UND WEITERE LEISTUNGEN

12 DIE LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS - TEIL II: ABWEICHENDE LEISTUNGSERBRINGUNG UND WEITERE LEISTUNGEN 12 DIE LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS - TEIL II: ABWEICHENDE LEISTUNGSERBRINGUNG UND WEITERE LEISTUNGEN 12.1 DARLEHEN FÜR EINEN VOM REGELBEDARF UMFASSTEN, IM EINZELFALL NICHT GEDECKTEN UNABWEISBAREN

Mehr

Verfahren bei der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen nach 12a SGB II Verweis auf den vorrangigen Bezug von Altersrente

Verfahren bei der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen nach 12a SGB II Verweis auf den vorrangigen Bezug von Altersrente Jobcenter Ilm-Kreis Nr. 09/2017 2 9.03. 2 0 1 7 A Z : I I - 1 1 0 6. 5 I N T E R N Geschäftsanweisung Verfahren bei der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen nach 12a SGB II Verweis auf den vorrangigen

Mehr

1.2 Posteingang. 2. Vorlage der Geburtsurkunde zur Leistungsbearbeitung

1.2 Posteingang. 2. Vorlage der Geburtsurkunde zur Leistungsbearbeitung 1.2 Posteingang Erfolgt die Bekanntgabe einer Schwangerschaft postalisch, so ist der werdenden Mutter der als Anlage 1 beigefügte Vordruck mit der Bitte um Vervollständigung und Rückgabe zuzusenden. Die

Mehr

Einmalige Leistungen bei Hartz IV

Einmalige Leistungen bei Hartz IV Einmalige Leistungen bei Hartz IV Zusatzleistungen bei Hartz IV Einmalige Leistungen bei Hartz IV: Hilfe bei besonderen Lebensumständen (von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg, Fachanwältin für Sozialrecht)

Mehr

Richtlinie des Landkreises Prignitz zur Gewährung einmaliger Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII vom

Richtlinie des Landkreises Prignitz zur Gewährung einmaliger Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII vom Richtlinie des Landkreises Prignitz zur Gewährung einmaliger Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II und 31 SGB XII Erarbeitet von: Gb V Sb Gesundheits- und Sozialmanagement Richtlinie des Landkreises Prignitz

Mehr

1. Allgemeine Ausführungen 2. 3. Erstausstattung für Bekleidung 4 3.1. Anspruchsberechtigung 4-5 3.2. Verfahren 5 3.3. Pauschalen für Bekleidung 5

1. Allgemeine Ausführungen 2. 3. Erstausstattung für Bekleidung 4 3.1. Anspruchsberechtigung 4-5 3.2. Verfahren 5 3.3. Pauschalen für Bekleidung 5 Richtlinie des Landkreises Stendal zur Gewährung von einmaligen Bedarfen nach 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II ), 31 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und 2 Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylLG ) i.v.m.

Mehr

Vollzugshinweise für das Jobcenter Augsburger Land

Vollzugshinweise für das Jobcenter Augsburger Land Vollzugshinweise für das Jobcenter Augsburger Land Rechtsnorm: 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen Stand: 01. 09. 2011 - Änderungen fettgedruckt dargestellt Einmalige Leistungen nach 24 Abs.

Mehr

2.1.3 Eine Ersatzbeschaffung von Bekleidung ist grundsätzlich aus dem Regelsatz zu decken. Voraussetzung für eine Erstbeschaffung ist allerdings nicht

2.1.3 Eine Ersatzbeschaffung von Bekleidung ist grundsätzlich aus dem Regelsatz zu decken. Voraussetzung für eine Erstbeschaffung ist allerdings nicht Gemeinsame Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur Gewährung von Bekleidungshilfen und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB XII Stand: 05.11.2013 (ASK Beschluss vom 05.11.2013)

Mehr

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Landeswohlfahrtsverband Hessen 34112 Kassel oder Ständeplatz 6-10 34117 Kassel 1.) An alle Träger, deren

Mehr

Arbeitshilfe des Kreises Olpe. zur Erbringung von einmaligen Leistungen und Bedarfen

Arbeitshilfe des Kreises Olpe. zur Erbringung von einmaligen Leistungen und Bedarfen Arbeitshilfe des Kreises Olpe zur Erbringung von einmaligen Leistungen und Bedarfen nach 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Stand 01.01.2017

Mehr

Leitfaden zur Handhabung

Leitfaden zur Handhabung Der Landrat, Fachdienst Soziales - Beratungs- und Prüfteam - Abweichende Erbringung von Leistungen nach 23 SGB II Einmalige Bedarfe nach 31 SGB XII Leitfaden zur Handhabung (Stand: 16.09.2009) Abweichende

Mehr

- 1 - 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

- 1 - 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 1 - Erstausstattung für die Wohnung Mit Einführung des SGB II wird die Regelleistung ( 20 SGB II) für laufende und einmalige Bedarfe mit monatlichen Pauschalen abgedeckt ( 20 Abs. 2 SGB II). Neben den

Mehr

Gesetzestext Seite 1 23 Abs. 3 SGB II. Abs. 3 Abweichende Erbringung von Leistungen

Gesetzestext Seite 1 23 Abs. 3 SGB II. Abs. 3 Abweichende Erbringung von Leistungen Gesetzestext Seite 1 23 Abs. 3 SGB II 23 Abs. 3 Abweichende Erbringung von Leistungen 1 Leistungen für 1. Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattung für Bekleidung

Mehr

24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen Abs. 3 Nr. 1 und 2

24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen Abs. 3 Nr. 1 und 2 Abweichende Erbringung von Leistungen 24 (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt

Mehr

Notwendige Erstausstattung für Bekleidung nach 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Notwendige Erstausstattung für Bekleidung nach 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II Anlage 2.1 Notwendige Erstausstattung für Bekleidung nach 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich der unbedingt notwendige Bekleidungsbedarf a) getrennt nach Alter und Geschlecht,

Mehr

Landkreis Bautzen. 1 Grundlagen

Landkreis Bautzen. 1 Grundlagen Landkreis Bautzen Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für die Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Bekleidungsausstattungsrichtlinie)

Mehr

Fachliche Hinweise zu den kommunalen Leistungen nach 28/29 SGB II

Fachliche Hinweise zu den kommunalen Leistungen nach 28/29 SGB II Fachliche Hinweise zu den kommunalen Leistungen nach 28/29 SGB II (Stand: 01.10.2016) Geltungsbereich / sprachliche Gleichstellung / Inkrafttreten Diese Geschäftsanweisung ist im Zuständigkeitsbereich

Mehr

So ermitteln Sie den Wert Ihres Hausrats!

So ermitteln Sie den Wert Ihres Hausrats! So ermitteln Sie den Wert Ihres Hausrats! Bei der Hausratversicherung handelt es sich um eine Neuwertversicherung. Das bedeutet, der Hausrat wird ohne Rücksicht auf das Alter zum Neuwert ersetzt. Daher

Mehr

Vorlage wurde ohne Änderungen am zum Beschluss erhoben

Vorlage wurde ohne Änderungen am zum Beschluss erhoben 1 DER KREISTAG NORDHAUSEN Nordhausen, den 25.08.2006 Vorlage zum Beschluss Nr. 262-06 Vorlage wurde ohne Änderungen am 26.09.2006 zum Beschluss erhoben Vorlage wurde am ----------- abgelehnt; Vorlage wurde

Mehr

Möbel Elektrogeräte Zubehör & Ausstattung, unterteilt nach den wichtigsten Räumen (Küche, Bad, Schlafzimmer) Allgemeines Grundnahrungsmittel

Möbel Elektrogeräte Zubehör & Ausstattung, unterteilt nach den wichtigsten Räumen (Küche, Bad, Schlafzimmer) Allgemeines Grundnahrungsmittel Checkliste für die Wohnungseinrichtung Der Mietvertrag für die neue Wohnung ist unterschrieben, der Einzug steht bevor. Doch egal, wie oft man schon umgezogen ist es ist immer wieder schwierig, an all

Mehr

Bislang wurden die Bedarfe für die Erstausstattungen durch die Geschäftsanweisung vom 29.01.2007 geregelt.

Bislang wurden die Bedarfe für die Erstausstattungen durch die Geschäftsanweisung vom 29.01.2007 geregelt. Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die nicht vom Regelbedarf nach 20 umfassten Bedarfe Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft - (Stand 01.07.2012) Änderungen

Mehr

Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie Hansestadt Bremen Die Verwaltungsanweisung zu 31 SGB XII (Einmalige Leistungen) wurde mit den Referatsleiter/innen des Fachdienstes Soziales

Mehr

Dienstanweisung über die Gewährung von einmaligen Beihilfen

Dienstanweisung über die Gewährung von einmaligen Beihilfen Dienstanweisung über die Gewährung von einmaligen Beihilfen Hinsichtlich der Gewährung von einmaligen Beihilfen in Fällen des 22 Abs. 6 Satz 1, 24 Abs. 3 Satz1 Nummer 1 und 2 SGB II wird auf die unten

Mehr

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

50 24 (27 16) 25. 01. 2005

50 24 (27 16) 25. 01. 2005 50 24 (27 16) 25. 01. 2005 T 31 SGB XII Stichwort: Bekleidung, Hausrat, Möbel Sozialhilfesachbearbeitende Dienststellen des Sozialamtes, der Bezirksverwaltungsstellen und des Gesundheitsamtes Einmalige

Mehr

ANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt)

ANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt) ANTRAG auf Gewährung einer Zuwendung zum behinderungsbedingten Mehraufwand nach den Richtlinien des LWL über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen vom 19.12.2008 in der

Mehr

Leistungsrecht und Wohnungsversorgung

Leistungsrecht und Wohnungsversorgung Fit in der Flüchtlingshilfe Gut informiert als Haupt- und Ehrenamtliche Leistungsrecht und Wohnungsversorgung 01.07.2016 Sozialleistung - AsylbLG Flüchtlinge haben für die Dauer des Asylverfahrens Anspruch

Mehr

Mittagsbetreuung Nachmittagsbetreuung Freizeitpädagogik

Mittagsbetreuung Nachmittagsbetreuung Freizeitpädagogik Seite 1 Die Förderung zum Kostenbeitrag zur Betreuung im Rahmen der Mittagsbetreuung Nachmittagsbetreuung Freizeitpädagogik wird für folgendes Kind beantragt: des Kindes Wo wird Ihr Kind betreut (Bitte

Mehr

Geschäftsanweisung Nr. 5

Geschäftsanweisung Nr. 5 Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße Stand 06/2005 Geschäftsanweisung Nr. 5 Anmerkung: Diese Geschäftsanweisung ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Gesonderte Leistungen gem. 23 Abs. 3 SGB II Die

Mehr