Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 17/2015

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1 IV 73/1 Schwelm, Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 17/2015 Geltung ab: Geltung bis: Umsetzungsverantwortlich: Regionalstellenleiter sowie Teamleiterinnen und Teamleiter des Leistungsrechts Thema: 1. Erhöhung der Regelbedarfe und Mehrbedarfe nach den 19, 20, 21,23 SGB II Abs. 3 SGB II Einmalige Beihilfen Festsetzung der Pauschalen ab Bezug: 1. Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2015 RBSFV 2015) vom Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab vom Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2016) vom Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - für das Jahr 2016 vom Anlage: Neufestsetzung der pauschalierten Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II Übersicht der Regel- und Mehrbedarfe sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2016 Regelung: Auf der Grundlage der neuen Regelbedarfe ab dem erfolgte eine Neufestsetzung der pauschalierten Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II. Die Höhe der Beihilfen ab dem ist den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Als weitere Anlagen erhalten Sie eine Übersicht der Regelund Mehrbedarfe, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab dem Ferner den Textbaustein der zentral versandten Änderungsbescheide. Die Teamleiterinnen und Teamleiter stellen sicher, dass im Bezug auf die zu versendenden Änderungsbescheide nur in den Fällen, die tatsächlich keinen Änderungsbescheid erhalten sollen, der Merker 80 (Bescheidunterdrückung) gesetzt ist. Ich bitte um Bekanntgabe und Umsetzung. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag gez. Farchmin

2 Neufestsetzung der pauschalierten Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II Pauschalierte Leistungen - großer Hausrat - nach 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ab Grundbedarf 1 Person pro weitere Person Durchschnitt WALZE/ HAZ/Tankstelle 1 Person pro weitere Person 1 Bett/Matratze 1 x 153,58 150,39 1 Kleiderschrank 120,50 1 kleiner Schrank 1 x 73,26 1 Küchenschrank 120,50 1 Ober- Unterschrank 1 x 30,71 1 Küchentisch 30,71 4 Stühle 2 x 47,26 23,62 1 Wohnzimmertisch 59,66 1 Elektroherd 167,25 1 Kühlschrank 108,69 1 Waschmaschine 212,63 1 Staubsauger 41,44 1 bequemes Sitzmöbel 120,50 4 Lampen 1 x 61,44 21,26 2 Bettwäsche 2 x 42,52 42,52 1 Bettenset 1 x 35,44 35,44 3 Gardinen 1 x 96,63 42,29 Gesamt 1.418,75 422,68 Pauschalen ab dem Person pro weitere Person Summe großer Hausrat 1.418,75 422,68 Summe kleiner Hausrat 139,44 19, ,19 441,93 gerundet 1.558,00 442,00

3 Pauschalierte Leistungen - kleiner Hausrat - nach 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ab Grundbedarf 1 Person Putzen pro weitere Person Durchschnitt WALZE/ HAZ/Tankstelle 1 Person pro weit. Pers. 1 Aufnehmer 1,47 1 Besen 2,05 1 Handfeger 2,35 1 Kehrblech 1,47 1 Schrubber 2,70 1 Putzeimer 1,47 1 Abfalleimer 2,92 1 Toilettenbürste 1,05 Kochen 2 Bratpfannen 11,70 2 Töpfe 13,10 2 Küchemesser 1,98 1 Sieb 1,17 1 Dosenöffner 1,49 1 Kaffeefilter 0,96 1 Kochlöffel 0,80 1 Reibe 0,80 1 Schöpfkelle 1,60 4 Geschirrtücher 1,96 1 Spülschüssel 1,38 Essen 4 Geschirr 1 Geschirr 17,83 4,44 4 Gläser 1 Glas 2,81 0,71 3 Schüsseln 5,63 1 Kaffeekanne 2,96 4 Bestecke 1 Besteck 10,90 2,73 Hygiene 4 Handtücher 4 Handtücher 4,35 4,35 6 Waschlappen 6 Waschlappen 3,51 3,51 2 Badetücher 2 Badetücher 3,51 3,51 Wäschekorb 5,87 Wäscheständer 7,40 Bügeleisen 9,74 Bügelbrett 12,50 Gesamt 139,44 19,25

4 Pauschalierte Leistungen - Bekleidung - nach 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ab Bekleidungspauschale (in ) bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres Mädchen Jungen Stückpreis Gesamtpr. Stückpreis Gesamtpr. 1 Wintermantel/Parka 46,22 46,22 1 Wintermantel/Parka 46,22 46,22 1 Anorak/Regenmantel 28,88 28,88 1 Anorak/Regenmantel 28,88 28,88 4 Rock/Hose 16,18 64,72 4 Rock/Hose 16,18 64,72 3 Pullover/Strickjacke 13,84 41,52 3 Pullover/Strickjacke 13,84 41,52 2 Bluse/Hemd 11,56 23,12 2 Bluse/Hemd 11,56 23,12 2 Schuhe 17,33 34,66 2 Schuhe 17,33 34,66 1 Gummistiefel mit Einlage 11,56 11,56 1 Gummistiefel mit Einlage 11,56 11,56 1 Sandalen 17,33 17,33 1 Sandalen 17,33 17,33 1 Turnschuhe 17,33 17,33 1 Turnschuhe 17,33 17,33 1 Hausschuhe 8,09 8,09 1 Hausschuhe 8,09 8,09 3 Unterhemd 2,32 6,96 3 Unterhemd 2,32 6,96 7 Schlüpfer 1,74 12,18 7 Schlüpfer 1,74 12,18 2 Nachthemd/Schlafanzug 11,56 23,12 2 Nachthemd/Schlafanzug 11,56 23,12 1 Turnhose 5,77 5,77 1 Turnhose 5,77 5,77 1 Turnhemd 5,77 5,77 1 Turnhemd 5,77 5,77 1 Badeanzug 11,56 11,56 1 Badehose 11,56 11,56 7 T-Shirt 5,77 40,39 7 T-Shirt 5,77 40,39 2 Bustiers/BH 9,24 18,48 8 Paar Socken 1,15 9,20 8 Paar Socken 1,15 9,20 1 Kopfbedeck- 11,56 11,56 1 Kopfbedeck- 11,56 11,56 ung/schirm ung/schirm gesamt 438,42 gesamt 419,94 gerundet auf volle Euro 438,00 gerundet auf volle Euro 420,00 Bekleidungspauschale (in ) ab Beginn des 14. Lebensjahres Frauen Männer Stückpreis Gesamtpr. Stückpreis Gesamtpr. 1 Wintermantel 70,26 70,26 1 Wintermantel 70,26 70,26 2 Kleid 35,13 70,26 1 Anzug 117,11 117,11 2 Rock/Hose 29,29 58,58 1 Hose 29,29 29,29 1 Jacke/Strickjacke 23,42 23,42 1 Jacke 23,42 23,42 1 Strickjacke 23,42 23,42 3 Pullover 23,42 70,26 2 Pullover 17,59 35,18 2 Bluse 17,59 35,18 3 Ober-/Freizeithemd 14,04 42,12 1 Winterschuhe 35,13 35,13 1 Winterschuhe 35,13 35,13 2 Halbschuhe 23,18 46,36 2 Halbschuhe 23,18 46,36 1 Hausschuhe 14,04 14,04 1 Hausschuhe 11,70 11,70 4 Unterhemd 3,51 14,04 4 Unterhemd 3,51 14,04 7 Schlüpfer 1,76 12,32 7 Unterhose 1,76 12,32 2 Büstenhalter 11,70 23,40 2 Nachtwäsche 11,70 23,40 2 Schlafanzug 11,70 23,40 8 Paar Socken 1,17 9,36 8 Paar Socken 1,17 9,36 1 Kopfbedeck- 11,70 11,70 1 Kopfbedeck- 11,70 11,70 ung/schirm ung/schirm gesamt 517,71 gesamt 504,81 gerundet auf volle Euro 518,00 gerundet auf volle Euro 505,00

5 Übersicht der einmaligen Beihilfen - 24 Abs. 3 SGB II ab dem Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Haushaltsvorstand/Alleinstehende 1.558,00 Je weitere Haushaltsangehörige 442,00 Erstausstattung Bekleidung Erstausstattung weibliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 13.LJ Erstausstattung weibliche Leistungsberechtigte ab Vollendung des 14. LJ Erstausstattung männliche Leistungsberechtigt bis zur Vollendung des 13.LJ Erstausstattung männliche Leistungsberechtigte ab Vollendung des 14.LJ 438,00 518,00 420,00 505,00 Einmalige Bedarfe Bei Schwangerschaft 177,00 Säuglingsbekleidung 333,00 Kinderbett 178,00 Kinderwagen 118,00

6 Änderungen in der LSB ab , 23 SGB II - Regelbedarfe - Personenkreis Rechtsnorm 2015 (alt) 2016 (neu) Alleinstehende, Alleinerziehende oder 20 Abs EUR 404 EUR Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist SGB II Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 20 Abs EUR 364 EUR Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 18 Jahre bis einschließlich 24 Jahre Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres SGB II 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 23 Nr. 1 SGB II 23 Nr. 1 SGB II 23 Nr. 1 SGB II 320 EUR 324 EUR 302 EUR 306 EUR 267 EUR 270 EUR 234 EUR 237 EUR 21 SGB II - Mehrbedarfe - Berechnung 2/006 Mehrbedarfe für Warmwasser ( 21 Abs. 7 SGB II) Personenkreis Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist Mehrbedarf in % 2015 (alt) 2016 (neu) 2,3 9,18 EUR 9,29 EUR Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 2,3 8,28 EUR 8,37 EUR Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 18 Jahre bis einschließlich 24 Jahre Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 2,3 7,36 EUR 7,45 EUR 1,4 4,23 EUR 4,28 EUR 1,2 3,20 EUR 3,24 EUR Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 0,8 1,87 EUR 1,90 EUR Bei der Berechnung 2/007 wird der neu zu gewährende Betrag halbiert und wurde daher hier nicht extra aufgeführt. 1. Mehrbedarf für Schwangerschaft 2. Mehrbedarf für Alleinerziehende 3. Mehrbedarf Teilhabe am Arbeitsleben Mehrbedarfe nach 21 Abs. 2-4 SGB II Alle o.g. Mehrbedarfe werden prozentual vom Regelbedarf berechnet. Diese werden automatisch angepasst.

7 Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung nach 21 Abs. 5 SGB II Hierbei handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf der prozentual vom Regelbedarf berechnet wird (vgl. 21 Abs. 5 SGB II). Eine Anpassung in der LSB findet, wie in der Vergangenheit, nicht statt. 31, 32 SGB II - Sanktionen Die Sanktionsbeträge werden entsprechend der Regebedarfserhöhung angepasst. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden für das Jahr 2016 neu berechnet. Rechtsgrundlage: 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 Krankenversicherung: * 0,2060 = 598,43 EUR * 14,0 % = 83,78 EUR Pflegeversicherung: * 0,2172 = 630,97 EUR * 2,35 % = 14,83 EUR Rechtsgrundlage: 242a Absatz 2 SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag: * 0,2060 = 598,43 EUR * 1,1 % = 6,58 EUR Einmalige Beihilfen Ab sind die nachfolgend aufgeführten Berechnungen angepasst worden: Berechnung: Betrag: 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR

8 Textbaustein Aufgrund der eingetretenen Änderung des SGB II zum erfolgt eine Neuberechnung Ihrer Leistungen, ohne dass sich dabei der Status Ihrer Bewilligung ändert. Die genaue Neuberechnung Ihrer Leistungen entnehmen Sie bitte den diesem Bescheid beigefügten Berechnungsgang. Sofern Sie bislang vorläufig gewährte Leistungen erhalten haben, erfolgt auch ab Januar 2016 eine vorläufige Weitergewährung Ihrer Leistungen. Sofern Sie Leistungen bislang als Zuschuss oder als Darlehen gewährt bekommen haben, läuft diese Bewilligungsart auch ab Januar 2016 unverändert weiter. Die Neuregelung ab Januar 2016 beinhaltet die Erhöhung der Regelbedarfe, der Mehrbedarfe nach 21 SGB II und dementsprechend der Minderungsbeträge nach 31 und 32 SGB II (Sanktionen), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Sofern Ihre Leistungen gem. 31,32 SGB II gemindert werden, wird diese Minderung den erhöhten Regelbedarfen automatisch angepasst, so dass die entsprechenden Sanktionsbescheide ab insoweit teilweise aufgehoben werden. Ferner werden für alle erwerbsfähigen Kundinnen und Kunden (ab 15 Jahre) ab dem Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

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