Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II)
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- Hertha Raske
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1 Arbeitshilfe Erstausstattung ( 24 Absatz 3 SGB II) Rundverfügung zu 24Abs. 3 SGB II -Erstausstattungen - Erstausstattungen im Rahmen des 24 Abs Nrn. 1 und 2 SGB II Gemäß 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II werden Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt gesondert erbracht, da sie nicht im Regelbedarf nach den 20 und 23 SGB II enthalten sind Da der Gesetzgeber in seiner Begründung als mögliche Ereignisse auch den Wohnungsbrand und die Haftentlassung nennt, kann man den Begriff nicht nur als alige usstat e Ausstattung. Der Anspruch muss sich nicht notwendig stets auf eine komplette Ausstattung richten. Welche Gegenstände benötigt werden, hängt vielmehr jeweils von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Sonst würde derjenige ungerechtfertigt benachteiligt, der in einer der genannten Konstellationen noch über eine Teilausstattung verfügt (vgl. BSG Urteil vom B 14 AS 64/07 R -) Im Zusammenhang mit den SGBII-Leistungen ist zu berücksichtigen, dass in den Regelbedarfen jeweils Anteile für einmalige Bedarfe enthalten sind, die den Ergänzungs- und Ersatzbedarf für die Zukunft abdecken sollen. stat zu sehen, für eine angemessene Grundlage einer weiteren Lebensführung zu sorgen. Die altersbedingte Anschaffung eines größeren Bettes (z.b.: Tausch Kinderbett gegen Jugendbett) fällt somit nicht unter die Erstausstattung. Hierbei handelt es sich um einen kinderspezifischen Bedarf, der mit dem Regelbedarf zu decken ist (LSG BW v L 12 AS 639/12 sowie BSG vom B 14 AS 81/08 R-, Ziff. 16). Ebenso gehört nach einer Entscheidung des BSG die Anschaffung eines Fernsehers nicht zur Erstausstattung (näheres hierzu s. unter Grundsatzvermerke, Hinweise per Mail, 24 SGB II). Bei Erstausstattungen bei Geburten ist im Rahmen einer erneuten Geburt zu prüfen, ob die für das vorhergehende Kind gewährte Erstausstattung noch vorhanden ist. Eine erneute Gewährung kommt in Betracht, soweit es sich um Sachen handelt, die zwischenzeitlich verbraucht sind (z.b. Windeln etc.) oder um Gegenstände, die verschlissen sind (z.b. Schnuller). Insoweit ist der Begriff Erstausstattung nicht zeitlich sondern bedarfsbezogen zu interpretieren. In diesen Fällen ist eine anteilige Gewährung dieser Bedarfe als erneute teilweise Erstausstattung möglich. Einzelne vorhandene Gegenstände mindern den Anspruch auf Erstausstattung, lassen ihn jedoch nicht gänzlich entfallen. Für nicht unter die Erstausstattung fallende, aber unabweisbar gebotene Bedarfe ist ggf. eine darlehensweise Gewährung nach 24 Absatz 1 SGB II möglich.
2 Gemäß 24 Absatz 3 Satz 5 SGB II können die Bedarfe als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. Das Ziel der Bedarfsdeckung für die Erstausstattung ist nach unserer Erfahrung erheblich wirtschaftlicher mit der Sachleistung zu erreichen. Es wird deshalb für die benötigten Gegenstände zunächst ein Berechtigungsschein für das Kaufhaus MehrWert zur Verfügung gestellt. Erst wenn die Gegenstände (für Möbel: nach dreimaligem Besuch in wöchentlichem Abstand) dort nicht zu erhalten sind, ist eine Geldleistung bis zur Höhe der Richtwerte zu erbringen, es sei denn, dass die Bedarfsdeckung in kürzerem Zeitrahmen geboten ist. Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Zur Erstausstattung für die Wohnung gehören 1. Möbel 2. Matratzen 3. Kissen und Einziehdecken 4. Haushaltsgegenstände, Haushaltsgeräte 5. Haushaltswäsche wie Bettwäsche und Handtücher 6. Gardinen, Vorhänge o. ä. als Sichtschutz Der Umfang der Erstausstattung richtet sich nach der Bedarfsgemeinschaft und der Größe und Lage der Wohnung. Eine Erstausstattung nach 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II kommt insbesondere für Personen aus öffentlichen Unterkünften und Untermietverhältnissen ohne eigenen Hausstand oder solche, die erstmalig eine Wohnung beziehen, in Betracht. Für Personen unter 25 Jahren in eigener Wohnung kommt eine Leistung zur Erstausstattung für die Wohnung nur dann in Betracht, wenn Kosten für eigenen Wohnraum anerkannt werden Lebensumstände, die zu einem unter den Tatbestand fallenden Bedarf führen, können sein: a) Wohnungsbrand (nicht bei entsprechend versicherten Personen!) b) Haftentlassung c) Auszug aus der elterlichen Wohnung in eine eigene Wohnung d) Auszug aus einer möblierten bzw. teilmöblierten Wohnung in eine andere Wohnung e) Erkrankung oder Eintritt einer Behinderung f) Entlassung aus einer Einrichtung g) Geburt (Kinderbett inkl. Lattenrahmen, Matratze, Gummiunterlage, Steppbettchen, Kinderwagen und Wickelkommode) h) Trennung vom Partner aus einer Wohnung ohne eigenen Hausstand i) Zuzug aus dem Ausland diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Prüfung, welche Bedarfe tatsächlich bestehen, ist in jedem Einzelfall erforderlich. Wünschen der Leistungsberechtigten hinsichtlich der Ausgestaltung der Wohnungseinrichtung soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind, insbesondere wenn sie keine gravierenden Mehrkosten verursachen Bekleidung Erstausstattungen für Bekleidung kommen neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände in Betracht. Für den Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung wird an einer Pauschale festgehalten. Sie wird grundsätzlich ab dem 4. Schwangerschaftsmonat in Höhe von 170,00 Euro gewährt
3 Für den Bekleidungsbedarf bei Geburt wird ebenfalls eine Pauschale erbracht. Abweichend von der Praxis in der Vergangenheit wird diese jedoch nur noch für das 1. Lebenshalbjahr gewährt. Die Auszahlung erfolgt etwa 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin und beträgt 15. Beim Ergänzungs- oder Ersatzbedarf an Bekleidung handelt es sich nicht mehr um die Erstausstattung. Dieser ist in den Regelbedarfen nach den 20 und 23 SGB II enthalten Bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände ist zu berücksichtigen, dass der Ergänzungsbedarf für die Zukunft in der Regelbedarfsbemessung nach den 20 und 23 SGB II enthalten ist. Auch gehören z. B. Gegenstände der Winterbekleidung nicht zur Erstausstattung im Sommerhalbjahr. Die Erstausstattung ist nicht identisch mit der Grundausstattung. Bei der Grundausstattung handelt es sich um eine bereits erweiterte Erstausstattung Für Ausstattungen bildet das Tabellenwerk in der Anlage den Orientierungsrahmen. Für andere - nicht im Tabellenwerk enthaltene - Gegenstände ist im Einzelfall zu entscheiden, ob sie zum notwendigen Lebensunterhalt gehören Von der Leistung als Gebrauchtwaren (mit Berechtigungsschein für das Kaufhaus MehrWert) ausgenommen sind grundsätzlich: a) Matratzen b) Kopfkissen c) Einziehdecken d) Haushaltsgegenstände, Haushaltswäsche (Pauschale) e) Schwangerschaftsbekleidung (Pauschale) f) Bekleidungsbedarf bei Geburt (Pauschale) g) Schuhe h) Unterwäsche i) Nachtwäsche. Wegen der besonderen Situation der Schwangeren und auf Grund dessen, dass Kinderwagen im Möbellager häufig nicht vorhanden sind, wird für diesen Personenkreis die Pauschale für einen Kinderwagen im Rahmen der Erstausstattung direkt gewährt. Es ist daher nicht mehr erforderlich, diesen Personenkreis mit dem Berechtigungsschein für einen Kinderwagen an das Möbellager zu verweisen. Für die Anlieferung der Möbel Mitteilung des kommunalen Trägers anzuerkennen. Anlagen (Tabellen) Für die Wohnung Haushaltspauschale Wohnzimmer Schlafzimmer Kinder-/Jugendzimmer für Säuglinge Flur/Diele Bad Küche Sonstiges Gardinen / Vorhänge Mädchen und Jungen im Alter von 1 bis 5 Jahren Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 14 Jahren Frauen ab 15 Jahren Männer ab 15 Jahren
4 Für die Wohnung Gegenstand/Ausstattung Richtwert Haushaltspauschale (für 1 bis 2-Personen) zusätzlich für jede weitere Person Wohnzimmer Couchtisch (Beistelltisch) Wohnzimmertisch (ohne Auszug) Wohnzimmertisch (mit Auszug, bei größeren Familien) Esstisch (wenn nicht Küchentisch und Stühle vorhanden) Couch (3sitzig) Couch (2sitzig) Sessel Wohnzimmerschrank Wohnzimmerschrank (für größere Familien) Schlafzimmer Bettrahmen (Einzel-) Bettrahmen (Doppel-) Lattenrahmen Matratze Kopfkissen Einziehdecke Kleiderschrank (1 bis 2 Personen) Kleiderschrank für größere Familien Kinder-/Jugendzimmer Bettrahmen Lattenrahmen Matratze Kopfkissen Einziehdecke Tisch/ Schreibgelegenheit passender Stuhl Kinder-/Jugendzimmerschrank Kinderhochstuhl für Säuglinge Kinderbett (inkl. Lattenrahmen) Matratze Gummiunterlage Steppbettchen Kinderwagen Wickelkommode Flur/Diele Kleiderablage/Garderobe 100,00 Euro 20,00 Euro bis zu 2 bis zu 4 bis zu 6 bis zu 7 bis zu 8 bis zu 6 bis zu 8 bis zu 180,00 Euro bis zu bis zu 70,00 Euro bis zu 120,00 Euro bis zu 70,00 Euro bis zu 80,00 Euro bis zu 100,00 Euro bis zu bis zu 70,00 Euro bis zu 70,00 Euro bis zu 7 bis zu 3 bis zu bis zu 6 bis zu 3 bis zu bis zu 5 bis zu
5 Für die Wohnung Gegenstand/Ausstattung Bad Badezimmerablage inkl. Spiegel Badezimmerschrank Küche Hängeschrank Unterschrank Schrank Tisch Stuhl (Ausstattung nach Größe der Familie) Sonstiges Kühlschrank Staubsauger Waschmaschine Kochgelegenheit (ggf. zuzüglich Anschlusskosten) Teppichboden/Auslegeware Richtwert bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 6 bis zu bis zu bis zu 170,00 Euro pro qm bis zu 5,50 Euro Gardinen/Vorhänge (wenn für gesamte Wohnung erforderl.) bis zu 7
6 Bekleidung Grundausstattung Mädchen und Jungen im Alter von 1 bis 5 Jahren Parka/Winteranorak Jacke/Sommeranorak Regenbekleidung Hose/Rock/Kleid (4x) Pullover/Strickjacke (4x) Hemd/T-Shirt/Bluse (5x) Strumpfhose (3x) Winterschuhe/Stiefel Sommerschuhe Gummistiefel (ab dem 3. Lebensjahr) Sandalen/Freizeitschuhe Hausschuhe Nachthemd/Schlafanzug (3x) Turnhose (ab dem 4. Lebensjahr bei Bedarf) Turnschuhe (ab dem 4. Lebensjahr bei Bedarf) Badeanzug (ab dem 3. Lebensjahr) Badehose (ab dem 3. Lebensjahr) Mütze Schal Handschuhe Strümpfe (4x) Unterhemd (6x) Schlüpfer/Unterhose (6x) Richtwert bis zu je ,00 Euro 1 2,00 Euro 3,00 Euro 3,00 Euro
7 Bekleidung Grundausstattung Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 14 Jahren Parka/Winteranorak Jacke/Sommeranorak Regenbekleidung Hose/Rock/Kleid (5x) Pullover/Strickjacke (4x) Hemd/T-Shirt/Bluse (4x) BH für Mädchen (bei Bedarf 2x) Winterschuhe/Stiefel Sommerschuhe Gummistiefel Sandalen/Freizeitschuhe Hausschuhe Nachthemd/Schlafanzug (2x) Turnhose Turnhemd Turnschuhe Badeanzug Badehose Mütze Schal Handschuhe Strümpfe (4x) Unterhemd (4x) Schlüpfer/Unterhose (7x) Richtwert bis zu je 40,00 Euro ,00 Euro 1 1 2,00 Euro 3,00 Euro 3,00 Euro
8 Bekleidung Grundausstattung Frauen ab 15 Jahren Winteroberbekleidung (z. B. Mantel) Sommermantel oder Sommerjacke Sommerkleid oder Sommerrock oder Sommerhose (insgesamt 3x) Winterkleid oder Winterrock oder Winterhose (insgesamt 3x) Strickjacke Pullover/ Sweatshirt(2x) Bluse oder T-Shirt(insgesamt 3x) Winterschuhe/Stiefel Sommer-/Halbschuhe (2x) Sandalen/Freizeitschuhe Hausschuhe Nachthemd/Schlafanzug (3x) Badebekleidung Mütze Schal Handschuhe Unterhemd (4x) Schlüpfer/Unterhose (7x) Kittel/Schürze BH (2x) Hüfthalter (2x) Richtwert bis zu je 7 60,00 Euro 40,00 Euro ,00 Euro 40,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro 13,00 Euro
9 Bekleidung Grundausstattung Männer ab 15 Jahren Winteroberbekleidung (z. B. Mantel/Parka) Anzug (nur bei besonderen Anlässen) Hose (3x) Jacke/Sakko (2x) Übergangs-/Regenmantel/Anorak Strickjacke Pullover/ Sweatshirt(2x) Oberhemd/T-Shirt (4x) Winterschuhe/Stiefel Sommer-/Halbschuhe (2x) Sandalen/Freizeitschuhe Hausschuhe Schlafanzug (3x) Badehose Mütze Schal Handschuhe Unterhemd (4x) Unterhose (7x) Richtwert bis zu je ,00 Euro 60,00 Euro ,00 Euro 1 1 4,00 Euro
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