1 Haltbarkeitsdauer von Gegenständen (Kl. Schriften des DV, Heft 60) Auszug 2 Stiftungsantrag Ernst-und-Martha-Ott-Stiftung (nebst Anhang hierzu)

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1 Landratsamt Günzburg Az /002 Kommunales Jobcenter Grundsicherung für Arbeitsuchende und einmalige Leistungen Anlagen: 1 Haltbarkeitsdauer von Gegenständen (Kl. Schriften des DV, Heft 60) Auszug 2 Stiftungsantrag Ernst-und-Martha-Ott-Stiftung (nebst Anhang hierzu) Dienstanweisung zu 24 Abs. 3 SGB II (Kommunale Leistungen) sowie Regelungen zu Leistungen aus der Ernst-und-Martha-Ott-Stiftung 1. Allgemeines 1. 1 Diese Dienstanweisung regelt Inhalt, Umfang, Höhe und Pauschalierung bei der Gewährung einmaliger Leistungen nach 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 2 SGB II. Sie soll dem einheitlichen Vollzug im Kommunalen Jobcenter Günzburg dienen. Auf die SHR Bayern (jeweilige Fassung) und die vorhandene Kommentarliteratur wird ergänzend verwiesen (1) Bei der Form und Bemessung einmaliger Leistungen ist darauf zu achten, dass die Selbsthilfekräfte des Leistungsberechtigten und ggf. seiner Familie angeregt und gefördert werden und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtert wird. Dazu gehört es auch Anreize für die Ausführung von Arbeiten und für Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe und die Nutzung günstiger Einkaufsmöglichkeiten zu geben, soweit dem Leistungsberechtigten diese Art der Selbsthilfe möglich und zumutbar ist. Alle einmaligen Bedarfe haben sich nicht an einem allgemeinen Durchschnittsniveau zu orientieren, sondern an dem, was in unteren Lohngruppen üblich ist (sog. Abstandsgebot). Zu berücksichtigen sind zwar die herrschenden Lebensgewohnheiten, doch ist es nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen sozialen Mindeststandard oder eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfe zu gewährleisten (so schon BVerwG, FEVS 38, 89; 44, 192, zum Recht der Sozialhilfe). (2) Begünstigte Person (Bescheidempfänger) Leistungen nach 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II werden im Regelfall für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bewilligt, Leistungen nach Nr. 2 im Regelfall für eine bestimmte Person (LSG Hessen, Urt. v , L 9 AS 44/15). Der Bedarf für Säuglingserstausstattung entsteht vor der Geburt des Kindes und ist der werdenden Mutter als Leistung zu gewähren (OVG Koblenz, Urteil vom , FEVS 52, 15). 1

2 1. 3 Aktualitätsprinzip, Antragsabhängigkeit, Auswahlermessen, Teilleistung, Art der Bewilligung (1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht (Aktualitätsgrundsatz; z. B. BVerwG, FEVS 17, 363; 21, 5; 27, 229; 28, 402; 32, 221; 43, 59; st. Rspr. zum Sozialhilferecht; analog für das SGB II). (2) Einmalige Leistungen werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nur auf gesonderten Antrag gewährt. Auf 37 SGB II wird verwiesen. Antragsformulare befinden sich auf der Internetseite des Kommunalen Jobcenters sowie im Groups-Verzeichnis 025 (FB25, auf dem Server des Landratsamtes) (3) Beschafft sich der Leistungsberechtigte Gegenstände für seine Wohnungseinrichtung selbst, bevor das Jobcenter über Art und Weise der Leistung entschieden hat, schneidet er dessen Auswahlermessen ab. Das Jobcenter kann den Leistungsberechtigten schon rein tatsächlich nicht mehr etwa auf ein eigenes Möbellager oder die Ausgabe von Gutscheinen verweisen. Das Begehren kann sich wegen der eigenmächtigen Beschaffung nunmehr ausschließlich auf eine Geldleistung richten, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist. Für eine gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs i. S. d. 24 Abs. 3 SGB II besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der nur noch auf eine Geldleistung gerichtete Zahlungsanspruch kann nur dann Erfolg haben, wenn das Auswahlermessen des Jobcenters auf Null reduziert wäre, mithin bei der Entscheidung über das "Wie" der Erstausstattung nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung von Geldleistungen in Betracht kommt (BSG, Urt. v , B 14 AS 10/09 R, FEVS 62, 491). (4) Einem Erstausstattungsbedarf steht nicht entgegen, dass nur ein einzelner Gegenstand begehrt wird (siehe Nr ). Der Anspruch nach 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (und 2) SGB II ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung ausgerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen (BSG, Urt. v , B 14 AS 64/07 R = FEVS 60, 513). (5) Vorgehensweise der schriftlichen Bewilligung von einmaligen Leistungen Tritt der Bedarf in einem Bewilligungszeitraum eines Dauerverwaltungsaktes auf, so ist möglich: a) eine Abänderung der Bewilligung nach 48 Abs. 1 SGB X (Erhöhung des Bedarfs im Monat des Bedarfsanfalls/der Befriedigung des Bedarfs), wenn die Leistung grundsätzlich vom Leistungsantrag mit umfasst wäre; b) eine gesonderte Entscheidung über die "einmalige Leistung" (BSG, Urt. v , B 14 AS 64/07 R = FEVS 60, 513) allgemein und in den übrigen Fällen in denen ein gesonderter Antrag vorgeschrieben ist, wie z.b. ab 2011 bei 24 Abs. 3 SGB II. In der Regel sollte nach (5) b) verfahren werden. In diesem Fall ist die Hilfe als Zuschuss zu gewähren, soweit nicht die Gesamtleistung des Arbeitslosengeldes nur darlehensweise erfolgt (s. 9 Abs. 4 Var. 1 SGB II) Die Gewährung von Pauschalbeträgen beruht auf statistischen oder anderen geeigneten Daten über die erforderlichen Bedarfe, Abfragen in Internetportalen und hilfsweise auf Erfahrungswerten (Datenrecherche im Internet bei Firmen wie OBI, Toom, Expert, Amazon und Heranziehung der lokalen Prospekte). Zur Vermeidung unnötiger Datenerhebungen lehnt sich das Kommunale Jobcenter bei der Leistungsbemessung im Grundsatz an die Werte an, die z. B. in der Freien und Hansestadt Hamburg Verwendung finden (Fassung (Internet) ). Neben einem Pauschalbetrag werden für einen zusätzlichen (gleichartigen) Bedarf weitere Beihilfen in der Regel nicht gewährt. Über Ausnahmen nach Maßgabe des Einzelfalles entscheidet Teamleitung 251. Es ist eine kurze Aktennotiz aufzunehmen, aus der sich die Gründe für das Abweichen rechtfertigen. 2

3 1. 5 Soweit nichts Anderes bestimmt ist, hat die Gewährung einer Geldleistung Vorrang vor der Sachleistung. Auf die Möglichkeiten der Sachleistung soll zusätzlich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem dann - regelmäßig - zurückgegriffen werden, wenn a) größere Bedarfe anstehen (komplette Erstausstattung und Großgeräte) oder b) die Voraussetzungen des 34 SGB II oder bei vorgängigen, aber zeitnahen Sanktionierungen Über die Gewährung einmaliger Leistungen nach Maßgabe dieser Dienstanweisung entscheidet der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Team 251 in eigener Zuständigkeit und Verantwortung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Dienstanweisung, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich der Teamleitung 251 oder der Fachbereichsleitung vorbehalten ist. Davon unberührt bleibt die haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnis. Größere einmalige Bedarfe (etwa ab 200 Euro je Einzelposition) sollen über den Außendienst des Kommunalen Jobcenters auf ihre Notwendigkeit und ihren Umfang hin abgeklärt werden. Leistungen über Euro im Einzelfall (bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft) sind vor der Entscheidung mit der Teamleitung 251 abzusprechen Sofern im Einzelfall ein von den in dieser Dienstanweisung festgelegten Bedarfssätzen abweichender, höherer Bedarf geltend gemacht wird, ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Ist der Bezug von Sozialleistungen voraussichtlich nur von geringer Dauer (bis zu sechs Monaten) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 22 Abs. 5, 7 oder 8, 31, 32, 34, 34a SGB II ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wird ein anerkennungsfähiger Bedarf geltend gemacht, und liegen die geltend gemachten Kosten dieses Bedarfs unterhalb eines maßgeblichen Pauschbetrags (bei gleicher Art und Güte der Bedarfsgegenstände), so sind die niedrigeren Kosten zu befriedigen, soweit die Leistung zu bewilligen ist Pauschalierungsausschluss bei erst kurzfristiger Leistungsberechtigung 2. Bedarfe Grundsätzlich nicht pauschalierungsfähig sind Bedarfe für Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn sie noch nicht mindestens drei Monate laufende Leistungen beziehen, es sei denn ein längerfristiger Leistungsbezug zeichnet sich ab. Der Leistungsberechtigte hat die Notwendigkeit eines Bedarfs in diesen Fällen glaubhaft zu machen. Ist der Bedarf glaubhaft gemacht, sollen sich Umfang und Höhe von Beihilfen nach den übrigen Vorschriften richten. Mit Einführung des SGB II wird der Regelbedarf ( 20 SGB II) für laufende und einmalige Bedarfe mit monatlichen Pauschalen abgedeckt. Das Bemessungsschema ist 2011 grundlegend überarbeitet worden. Neben den Pauschalen sind ergänzende kommunale Leistungen außer in Sonderfällen nach 24 Abs. 1 SGB II auf (formlosen) Antrag für einmalige Bedarfe nach 24 Abs. 3 SGB II in diesen Fällen zulässig: - Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (s. Nr. 3), - Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt (s. Nr. 4) Leistungen nach diesen Vorschriften sind auch möglich, wenn nur wegen der entsprechenden Bedarfe eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II besteht (für "Minderbemittelte"; s. Nr. 5) 3

4 3. Erstausstattung für die Wohnung 1 Leistungsberechtigter Personenkreis Zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Personen, die diese Leistungen nicht benötigen, den Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können (vgl. 24 Abs. 3 S. 2-4 SGB II). Im letzteren Fall ist auch über den Einsatz des Einkommens zu entscheiden. Für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die erstmalig eine eigene Wohnung beziehen wollen, werden Leistungen nur erbracht, wenn die Übernahme der Leistung für Unterkunft und Heizung zugesichert wurde oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wurde (vgl. 24 Abs. 6 SGB II i. V. m. 22 Abs. 5 SGB II). Auszubildende i. S. d. 7 Abs. 5 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des 27 Abs. 2-5 SGB II. Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gehören hierzu nicht (vgl. 27 Abs. 2 SGB II). 2 Allgemeine Voraussetzungen Mit der Erstausstattung der Wohnung soll den Leistungsberechtigten eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Angemessen ist die Lebensführung dann, wenn sie einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt. Es wird dabei in der Regel der Bedarf für den Fall gedeckt, in dem eine Wohnung vollständig ausgestattet werden muss und dabei nicht auf vorhandene Gegenstände zurückgegriffen werden kann (siehe Nr ). Allerdings ist der Begriff "Erstausstattung nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen: Insofern geht der Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung nicht dadurch verlustig, dass der Leistungsberechtigte zunächst nur Leistungen für einen Teil des Hausrats geltend gemacht und damit auf andere Ausstattungsgegenstände (vorerst) verzichtet hat. Leistungen kommen also auch bei Bedarf an teilweiser Erstausstattung in Betracht (zu den besonderen Voraussetzungen s. Nr ). Daneben ist auch bei Verlust des Hausrats bzw. von einzelnen wesentlichen Ausstattungsgegenständen eine (erneute) Leistungsbewilligung möglich (zu den Voraussetzungen s. Nr ). Grundsätzlich gilt bei allen Fallkonstellationen, dass der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt sein darf: Ist die gesamte Wohnungseinrichtung oder sind Teile der Wohnungseinrichtung laut Mietvertrag Bestandteil des Mietverhältnisses, besteht kein Bedarf. Allerdings gibt es keine Verpflichtung der Vermieter zur Wohnungsausstattung. Es steht also im Ermessen des Vermieters, ob die Wohnung mit einem Herd oder einer Küche ausgestattet, komplett möbliert vermietet oder die Ausstattung dem Mieter überlassen wird. Die Leistungspflicht ist entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt, sodass der Leistungsträger nicht schon dann für Ausstattungsgegenstände aufzukommen hat, wenn diese zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Vielmehr ist es dem Leistungsberechtigten zumutbar, auf etwa aus dem Regelbedarf zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen (BSG, Urt. v , B 4 AS 77/08 R, = FEVS 61, 145). Waschmaschinen können im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung daher z. B. nur bewilligt werden, wenn seitens des Vermieters keine Gemeinschaftswascheinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder deren Nutzung dem Leistungsberechtigten aus schwerwiegenden (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Alleinstehende haben zudem nur dann einen Anspruch auf eine Waschmaschine, wenn der Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II mindestens drei ganze Monate durchgehend andauert. Andernfalls ist ihnen die Nutzung einer Wäscherei zumutbar (z. B. Frey Sofortreinigung, Günzburg). 4

5 Der Begriff Wohnung umfasst auch das Wohnen in einer Wohngemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn Personen sich eine Wohnung teilen und die Verrichtungen des täglichen Lebens gemeinsam organisieren, keine Bedarfsgemeinschaft bilden und auch nicht von einer gegenseitigen - finanziellen - Einstandspflicht als Partner auszugehen ist (vgl. 7 Abs. 3 und 3a SGB II). Hierzu zählen auch ambulant betreute Wohngemeinschaften, z.b. für suchtkranke, körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, Jugendliche mit erzieherischem Bedarf, Menschen mit Demenz oder Senioren. Für Neugeborene gehen die Ansprüche auf Erstausstattung nach 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II vor. Hiervon umfasst sind auch Ausstattungsgegenstände wie Kinderbett und Wickelkommode. Die Ausstattung des Kinderzimmers mit Teppichboden und die Anschaffung eines Jugendbettes, das erstmals benötigt wird, nachdem das Kind dem Kinderbett entwachsen ist, ist hingegen als Erstausstattung der Wohnung nach 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II als Bedarf anzusetzen. 3 Abgrenzung zum Erhaltungsbedarf bzw. zur Ersatzbeschaffung Für Leistungen im Rahmen der Wohnungserstausstattung muss es sich um die tatsächlich erstmalige Ausstattung mit Hausrat bzw. einzelnen Ausstattungsgegenständen handeln. Sind hingegen in der Vergangenheit bereits Leistungen im Rahmen der Erstausstattung bewilligt worden bzw. verfügt der Leistungsberechtigte bereits über einen eigenen Hausstand oder sind einzelne Ausstattungsgegenstände defekt bzw. wegen Verschleiß nicht mehr adäquat nutzbar, so handelt es sich nicht um Bedarfe im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung, sondern um Erhaltungsbedarfe bzw. um Ersatzbeschaffungen. Dies gilt auch für die Reparatur oder den Ersatz defekter großer Haushaltsgeräte. Erhaltungsbedarfe und Ersatzbeschaffungen sind im Regelbedarf enthalten und daher vom Leistungsberechtigten durch Bildung von Rücklagen aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Kann ein unabweisbarer Bedarf nicht kurzfristig aus dem Regelbedarf bestritten werden bzw. konnte der Leistungsberechtigte keine Rücklagen für Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen bilden, so kommt ggf. ein Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. 4 Leistungen 1 Bedarf an vollständiger Erstausstattung bei Erstbezug einer Wohnung Voraussetzung für eine komplette Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist der erstmalige Bezug einer Wohnung, für die demnach keinerlei eigener Hausrat vorhanden ist. Typische Fallkonstellationen: Auszug aus der elterlichen Wohnung Bezug einer Wohnung nach vorherigem Wohnen in öffentlichen Unterkünften oder möblierten Zimmern Bezug einer Wohnung nach der Haftentlassung Bezug einer Wohnung nach dem Zuzug aus dem Ausland Bezug einer Wohnung nach dem Aufenthalt im Frauenhaus 2 Bedarf an teilweiser Erstausstattung bzw. an einzelnen Ausstattungsgegenständen Leistungen kommen auch in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte zwar grundsätzlich über eigenen Hausrat verfügt, jedoch einen Teil des Hausrats oder einzelne wesentliche Ausstattungsgegenstände aufgrund besonderer Umstände erstmals benötigt. Voraussetzung ist zunächst, dass der Bedarf aufgrund besonderer Umstände zum ersten Mal besteht. Solche besonderen Umstände können umzugsbedingt gegeben sein. Wurden bislang etwa die Kücheneinrichtung oder große Haushaltsgeräte wie Herd oder 5

6 Waschmaschine vom Vermieter gestellt und ist diese Ausstattung in der neuen Wohnung vom Mieter selbst zu übernehmen, so liegt bezogen auf diese Ausstattungsgegenstände ein Fall der Erstausstattung der Wohnung vor. Bei einem derartigen umzugsbedingten Bedarf ist eine weitere Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte vorher eine entsprechende Zusicherung des kommunalen Jobcenters eingeholt hat bzw. dass vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wurde (siehe Dienstanweisung zu 22 SGB II). Leistungen im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung kommen in diesen Fällen jedoch nur dann in Betracht, wenn die fehlenden Ausstattungsgegenstände für eine geordnete Haushaltsführung wesentlich sind. Wesentlich für die geordnete Haushaltsführung sind z. B. große Haushaltsgeräte wie Herd, Kühlschrank und Waschmaschine die Grundeinrichtung der Zimmer mit z. B. Schrank oder Bett Küchen- und Badezimmermobiliar Nicht wesentlich für die geordnete Haushaltsführung sind z. B. ein einzelner Stuhl bei einer ansonsten vorhandenen Zimmereinrichtung kleinere Elektrogeräte wie Bügeleisen oder Toaster bei einer ansonsten vorhandenen Grundausstattung 3 Bedarf aufgrund von Verlust des Hausrats bzw. von Ausstattungsgegenständen Leistungen sind auch dann zu erbringen, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses der gesamte Hausrat oder einzelne wesentliche Ausstattungsgegenstände nicht (mehr) vorhanden sind und deshalb erneut beschafft werden müssen (Verlust). Zu diesen Ereignissen zählen solche, die nicht im Rahmen der üblichen Haushaltsführung zu erwarten waren und insofern vom Leistungsberechtigten auch nicht bei seiner Finanzplanung auf Grundlage des Regelbedarfs mit einkalkuliert werden mussten bzw. konnten. Es muss sich also um ein "von außen einwirkendes besonderes Ereignis handeln. Typische Fallkonstellationen sind: Verlust durch einen Wohnungsbrand Verlust durch eine Wohnungsräumung mit anschließender Verwertung der Ausstattungsgegenstände durch den Gerichtsvollzieher Teilung bzw. Aufgabe des Hausrats bei Partnerschaftstrennung oder Scheidung Die behinderungsbedingte übermäßig schnelle und stärkere Abnutzung bzw. Zerstörung (z. B. während eines psychotischen Schubes) von wesentlichen Ausstattungsgegenständen genügt nicht. In diesem Zusammenhang stehende höhere Bedarfe können durch den Mehrbedarf nach 21 Abs. 4 SGB II abgedeckt sein bzw. sind im Einzelfall für unabweisbare Bedarfe nach 21 Abs. 6 SGB II abzudecken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Bedarf aufgrund von Verlust kann den gesamten Hausrat oder auch nur einzelne wesentliche Ausstattungsgegenstände umfassen. Es gelten die entsprechenden Ausführungen unter Nr (vollständige Erstausstattung) bzw. Nr (teilweise Erstausstattung). Für die Bewilligung der Leistungen kommt es im Übrigen auf den objektiven Bedarf an. Entscheidend ist also nicht, ob der Leistungsberechtigte den Verlust der Ausstattungsgegenstände ggf. fahrlässig herbeigeführt hat. 6

7 4 Besonderer Ausstattungsbedarf mit Teppichboden Die Ausstattung mit Teppichboden im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung kommt nur in den folgenden Fallkonstellationen in Betracht: Bei Geburt bzw. für Kinder im Krabbelalter (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) können Kosten eines Teppichbodens für das Kinderzimmer zusätzlich zur Pauschale gem. 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II bewilligt werden, auch wenn die Wohnung ansonsten vollständig ausgestattet ist. Sofern aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen die Notwendigkeit eines besonderen Bodenbelags gegeben ist und soweit die Wohnung nicht bereits vermieterseitig mit entsprechender Auslegeware ausgestattet ist, können Kosten eines Teppichbodens zusätzlich zur Wohnungs-einrichtungspauschale bewilligt werden. 5 Umfang der Leistungen Erstausstattungsbedarfe für die Wohnung werden durch Pauschalen gedeckt. Gewährt werden bedarfsabhängige Pauschalen für die Erstausstattung der Wohnung (Nr ) für die Erstausstattung mit Haushaltsgroßgeräten (Nr ) in Sonderfällen für Teppichböden (Nr ) in Fällen mit Teilpauschalen (Nr ). Ist keine vollständige Erstausstattung erforderlich, werden bedarfsabhängige Pauschalen gewährt, die sich aus der Pauschale unter Nr durch Abzüge ergeben. Keine Erstausstattungsbedarfe (Nr ). Bedarfspositionen die hierunter fallen sind gesondert aufgeführt. Diese Positionen sind nicht abschließender Art. 1 Vollständige Wohnungserstausstattung ohne große Haushaltsgeräte Ist eine vollständige Erstausstattung der Wohnung notwendig, so wird diese in Form einer Pauschale gewährt. Aus dieser Wohnungseinrichtungspauschale ist die gesamte Einrichtung einschließlich kleiner Elektrogeräte (z. B. Lampen, Toaster, Bügeleisen) zu finanzieren. Teilausstattungen sind unter Nr geregelt. Es gelten folgende Wohnungseinrichtungspauschalen: Stufe Erläuterung Betrag in Euro 1 für Leistungsberechtigte, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führen sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften *) 809,00 Notiz: *) Leistungsberechtigte, die in Wohngemeinschaften leben, erhalten grundsätzlich die Wohnungseinrichtungspauschale der Stufe 1. Allerdings ist aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips zu prüfen, ob Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume ggf. bereits vorhanden sind bzw. ob nur ein anteiliger Bedarf besteht. Ein solcher anteiliger Bedarf kommt in gemeinsam genutzten Zimmern wie Küche und Gemeinschaftsräumen insbesondere bei der Anschaffung von großen Haushaltsgeräten in Betracht. In diesen Fällen ist dann lediglich ein anteiliger Bedarf anzuerkennen (s. Nr. 4.2 und 4.3). 2 für jeden von zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 543,00 3 für jeden weiteren Leistungsberechtigten ab Vollendung des 18. Lebensjahres 277,00 7

8 4 für jeden weiteren Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (gilt nicht für Neugeborene. Für Neugeborene gehen die Ansprüche auf Erstausstattung vor.) 224,00 2 Große Haushaltsgeräte Leistungen für große Haushaltsgeräte sind bei Bedarf zusätzlich zur Wohnungseinrichtungspauschale zu erbringen. Für die Anschaffung großer Haushaltsgeräte können die folgenden Beträge bewilligt werden ("bis-beträge"): Haushaltsgerät Betrag in Euro E-Herde: a) Herd - Standgerät 240,00 b) Herd - Einbaugerät 310,00 c) Gasherd 280,00 Kühlschränke: a) Kühlschrank Einbaugerät 250,00 b) Kühlschrank Standgerät (bis zu 2 Leistungsberechtigte) 220,00 c) Kühlschrank Standgerät (ab 3 Leistungsberechtigte) 250,00 Waschmaschinen: a) bei einem Leistungsberechtigten (bis 5 kg, i. d. R. 800 U/min.) 200,00 b) bei 2-3 Berechtigten (5 kg, i. d. R U/min.) - Standardbedarf 260,00 c) bei 4 und mehr Berechtigten (5 kg, i. d. R. >1000 U/min.) 340,00 Staubsauger (oder Teppich-Kehrmaschine) (nur wenn in der Wohnung Teppichboden verlegt ist; sonst kein Bedarf) 55,00 Zu übernehmen sind zudem die notwendigen Kosten für die Anlieferung und den Anschluss der Geräte. Diese sind zusätzlich und in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Nur zumutbare Eigenleistungen sind abzuziehen. Bezüglich der Ausstattung von Wohngemeinschaften mit großen Haushaltsgeräten wird auf die Ausführungen unter Nr. 4.1 verwiesen. Im begründeten Einzelfall können große Haushaltsgeräte auch in Form eines Gutscheins bewilligt werden. Sofern größere Haushaltsgeräte im 'Fairkauf Günzburg' (Caritas) vorhanden sind, ist vorrangig auf die Sachleistung dort zu verweisen. 3 Teppichboden Für einen Bodenbelag sind 7,00 Euro pro Quadratmeter zu berücksichtigen. Zu übernehmen sind zusätzlich die notwendigen Kosten für das Verlegen des Teppichs, sofern Selbsthilfe im Einzelfall nicht zumutbar wäre 4 Teilpauschalen und einzelne Ausstattungsgegenstände Werden nur Teile des Hausrats bzw. einzelne Ausstattungsgegenstände benötigt oder liegt eine gemeinsame Ausstattung von Gemeinschaftsräumen (z.b. bei Wohngemeinschaften) vor, so sind entsprechende Abzüge von der Wohnungseinrichtungspauschale vorzunehmen bzw. es sind die entsprechenden Summen für einzelne Ausstattungsgegenstände zu bewilligen. Die folgenden drei Übersichten (Listen) bieten Anhaltspunkte, wenn aufgrund der vorstehenden Vorgaben im Einzelfall Teilpauschalen oder nur einzelne Ausstattungsgegenstände zu bewilligen sind. 8

9 Übersicht 1 (zu Nr ) - Beträge in Euro 1-Personen-Haushalt Anhaltspunkte für Absetzungen von der Wohnungseinrichtungspauschale Gegenstand/Ausstattung Einzelposition (Richtwert) Gesamtleistung (pro Zimmer) Hausratsgrundausstattung 190,00 190,00 Wohnzimmer Couchtisch 22,00 Couch oder 2 Sessel 65,00 Schrank 70,00 Lampe 10,00 167,00 Schlafzimmer Bettrahmen 58,00 Lattenrahmen 13,00 Federkernmatratze 45,00 116,00 Kopfkissen 8,00 Einziehdecke 16,00 Bettwäsche (2x) 32,00 Kleiderschrank 41,00 Nachtschranke 5,00 Lampe 10,00 228,00 Flur Lampe 10,00 Spiegel 7,00 17,00 Bad Badezimmerablage inkl. Spiegel 11,00 Badezimmerschrank 11,00 Lampe 10,00 32,00 Küche 1 Hängeschrank 20,00 1 Unterschrank 30,00 Tisch 20,00 2 Küchenstühle 20,00 Lampe 10,00 100,00 Gardinen 75,00 Gesamt 809,00 9

10 Übersicht 2 (zu Nr ) - Beträge in Euro 2-Personen-Haushalt (2 volljährige Personen) Anhaltspunkte für Absetzungen von der Wohnungseinrichtungspauschale Gegenstand/Ausstattung Hausratsgrundausstattung Einzelposition (Richtwert) Gesamtleistung (pro Zimmer) Haushaltsvorstand 190,00 190,00 Haushaltsangehöriger 16,00 16,00 Wohnzimmer Couchtisch 22,00 Couchgarnitur (3er, 2er, 1er) 115,00 Schrank 70,00 Lampe 10,00 217,00 Schlafzimmer Doppelbettrahmen 99,00 2 x Lattenrahmen 26,00 2 x Federkernmatratze 90,00 215,00 Kopfkissen (2x) 16,00 Einziehdecke (2x) 32,00 Bettwäsche (4x) 64,00 Kleiderschrank (2 Personen) 82,00 Nachtschränke (2x) 10,00 Lampe 10,00 429,00 Flur Lampe 10,00 Spiegel 7,00 17,00 Bad Badezimmerablage inkl. Spiegel 11,00 Badezimmerschrank 11,00 Lampe 10,00 32,00 Küche 1 Hängeschrank 20,00 1 Unterschrank 30,00 Tisch 20,00 3 Küchenstühle 30,00 Lampe 10,00 110,00 Gardinen 75,00 Gesamt 1.086,00 10

11 Übersicht 3 (zu Nr ) - Beträge in Euro Anhaltspunkte für Absetzungen von der Wohnungseinrichtungspauschale Zusätzlich pro Kind gilt nicht für Neugeborene Gegenstand/Ausstattung Einzelposition (Richtwert) Gesamtleistung (pro Kind) Hausratsgrundausstattung 16,00 16,00 Bettrahmen Lattenrahmen Federkernmatratze (inkl. 3 x Bettwäsche) 103,00 Kopfkissen 8,00 Einziehdecke 16,00 Tisch 20,00 Stuhl 10,00 Regal/Schrank 41,00 Lampe 10,00 208,00 Gesamtsumme: 224,00 5 Keine Erstausstattungsbedarfe Keine Gebrauchsgüter und damit keine Erstausstattungsbedarfe sind insbesondere folgende Gegenstände, die entweder nicht notwendig sind, keinen höheren Anschaffungswert haben oder regelbedarfsrelevant sind. Diese Gegenstände dürfen nicht als Bestandteil von Erstausstattungen bewilligt werden: - Bücher aller Art, auch Kinderbücher, Bügelautomat, Bügelbretter (OVG Hamburg, Beschl. v , 4 Bs 406/99, FEVS 53, 82), Bügeleisen, - Computer und Computerzubehör, - Dreiräder, Fahrräder, Farbfernseher, Fön, - Garderobenspiegel, Gefriertruhe, Geschirrspüler, - Heizdecken, Kinderwiege, Koffer, Küchenwaage, Nähmaschinen, - Laufställe von Kindern, - Mikrowelle (LSG Hessen, Urt. v , L 9 AS 44/15), - Geschirrspüler (LSG Hessen, Urt. v , L 9 AS 44/15), - Fernsehgerät (BSG, Urt. v , B 14 AS 75/10 R, FEVS 63, 145), - Rundfunkgeräte, Rasierapparate, Schreibmaschinen, Spielzeug, - Telefone, Teppiche, Tonbandgerät, Uhren, - Brotmaschinen, - Kaffeemaschinen, - Elektrische Zahnbürsten oder Rasierapparate, - Wäscheständer, Wäschetrockner, Wickelauflage und Wickelkommode. Die Instandsetzung sowie Entsorgung von Hausrat ist regelbedarfsrelevant. Kein notwendiger Bedarf ist auch - Instandhaltung der Wohnung. Leistungen sind hier regelbedarfsrelevant. Dies gilt auch für angemessene Schönheitsreparaturen und die einfache Auszugsrenovierung. Im Einzelfall kann hier ein Anspruch nach 24 Abs. 1 SGB II - ein unabweisbarer, höherer Bedarf - auftreten bzw. bestehen, der eine in der Regel darlehensweise Hilfegewährung gegen Aufrechnung auslöst ( 42a, 43 SGB II). 11

12 4. Erstausstattungen für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und bei Geburt 1 Voraussetzungen Grundsatz: Der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, ist als kind-spezifischer, regelmäßiger Bedarf mit dem Regelbedarf zu decken (BSG, Urt. v , B 14 AS 81/08 R = FEVS 62, 182). Ersatzbeschaffungen sind also regelbedarfsrelevant. Zur Höhe der Leistungen bei geltend gemachten Erstausstattungsbedarfen gelten die folgenden, abschließend genannten Vorgaben. Auf Anlage 1 wird ergänzend als Anhaltspunkt hingewiesen. Grundsätzlich sind Leistungen für Bekleidung und Hausrat im Regelbedarf enthalten. Der Regelbedarf umfasst auch die Erhaltung und Ergänzung dieser Bedarfe. Ersatzbeschaffungen sind daher nur unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf) und nur Darlehen unter Aufrechnung ( 42a, 43 SGB II) mit den entstehenden notwendigen Kosten als Bundesleistung möglicher einmaliger Bedarf. Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Leistung zur Erstausstattung ist daher, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt. Die Bewilligung einer einmaligen Leistung kommt nur in Betracht, wenn die Ausstattung aufgrund eines besonderen Ereignisses zum ersten Mal angeschafft werden muss oder fehlt und in der Folge ersetzt werden muss. Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung zum Regelbedarf ist der Auslöser des jeweiligen Bedarfes. Ein besonderes Ereignis ist immer dann zu bejahen, wenn es sich um eine Schwangerschaft bzw. um die Geburt eines Kindes handelt. Die Voraussetzung ist aber auch dann erfüllt, wenn es sich um ein Ereignis handelt, dass der Leistungsberechtigte bei seiner Finanzplanung (auf der Grundlage des Regelbedarfs) nicht berücksichtigen kann, weil es nicht regelhaft vorkommt. Ein solches Ereignis ist z.b. bei einem Wohnungsbrand zu bejahen. Mögliche andere Konstellationen, in denen ein solches Ereignis vorliegen kann sind ein Zuzug aus dem Ausland, wenn dadurch eine ausreichende Ausstattung nicht (mehr) vorhanden ist; eine Wohnungsräumung, wenn dadurch die Ausstattungsgegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen; die Entlassung aus einer stationären Einrichtung (z. B. nach Einweisung) oder Langzeittherapie, wenn in Folge des Aufenthaltes die Bekleidungsausstattung verloren gegangen ist. Das Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass ein wesentlicher Teil der Ausstattung an Bekleidung nicht mehr vorhanden ist. Ist der Auslöser für den Bedarf hingegen Verschleiß und Abnutzung durch alltäglichen Gebrauch, so ist dies ein Bedarf, mit dem der Leistungsberechtigte rechnen muss. Er muss ihn daher aus dem Regelbedarf bestreiten und sich - z. B. durch die Bildung von Rücklagen - darauf einstellen. Dies gilt auch für die Beschaffung von Bekleidung, die aufgrund des Wachstums von Kindern notwendig ist. Auch hierbei handelt es sich um Bedarfe, die regelhaft auftreten und somit vorhersehbar und planbar sind. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Leistung grundsätzlich als Pauschale und stets in Form einer Beihilfe. Eine darlehensweise Hilfegewährung hat nur unter den Voraussetzungen des 9 Abs. 4 Var. 1 SGB II zu erfolgen (Hilfebedürftigkeit bei verwertbarem Vermögen). 12

13 2 Umfang der Leistung 1 Allgemeine Bekleidungspauschale Bekleidungspauschale (allgemeine) In den Fallkonstellationen unter Nr. 4.1 beträgt die Pauschale, außerhalb von Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt Betrag in Euro 260,00 2 Schwangerschafts- und Geburtspauschalen Zum besonderen Bedarf der werdenden Mutter gehört der durch die Schwangerschaft und die Geburt verursachte zusätzliche Bekleidungsbedarf nach Maßgabe von Tabelle 6, Heft 60 der Kleineren Schriften des DV, 2. Aufl. 1990, S. 29. Zur Erstausstattung für den Säugling gehören die erforderliche Wäsche und Kleidung nach Maßgabe von Tabelle 5, Heft 60 der Kleineren Schriften des DV, 2. Aufl. 1990, S. 28, die Körperpflegemittel, das Kinderbett mit Ausstattung und der Kinderwagen mit Ausstattung. Der Erstausstattung für den Säugling sind als Bedarfszeitraum nur die ersten sechs Lebensmonate zugrunde zu legen. Die Schwangere ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Leistungen der Landesstiftung Mutter und Kind über das Gesundheitsamt oder die Kreiscaritas rechtzeitig vor der Geburt erfolgen sollte. a) Bedarf der Schwangeren Die Pauschale für eine Erstausstattung mit Bekleidung für die Schwangere beträgt 120,00 Euro. b) Bedarfe des Säuglings (Erstausstattung) Die Säuglingspauschale beträgt 500,00 Euro. Die Pauschale deckt sämtliche geburtsbedingten Bedarfe ab, wie z. B. Säuglingserstausstattung und -bekleidung, Kinderwagen, Kinderbett oder Wickeltisch. Sie wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Teilbetrag ist zu Beginn des 6. Schwangerschaftsmonats, der zweite kurz vor der Geburt zu gewähren. Weil der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht und mit dem Regelbedarf zu decken ist (s. Nr. 4.1), handelt es sich hier nur um einen Bedarf der ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes. Später auftretende Bedarfe sind regelbedarfsrelevant. Der Betrag der Bedarfe Säuglingspauschale bzw. Schwangerschaftsbekleidung ist in zwei Teilbeträgen auszuzahlen, und zwar möglichst: - 50% Säuglingspauschale [250] zu Beginn des 6. Schwangerschaftsmonates plus 100% Pauschale Schwangerschaftsbekleidung [120] - 50% Säuglingspauschale zu Beginn des 8. Schwangerschaftsmonats. [250] Zusammenfassung a) Säuglingspauschale, 1. Teilbetrag (Säuglingsbedarf, Beginn des 6. Schwangerschaftsmonats) b) Säuglingspauschale, 2. Teilbetrag (Säuglingsbedarf, Beginn des 8. Schwangerschaftsmonats) c) Schwangerschaftsbekleidung (Beginn des 6. Schwangerschaftsmonats) Betrag in Euro 250,00 250,00 120,00 13

14 3 Besonderheiten (Bedarfswegfall, Unterhaltspflicht usw.) Leistungen nach Nr Absatz 3 (Landesstiftung) werden auf die Pauschalen nicht angerechnet, jedoch ist ggf. ein Bedarfswegfall zu prüfen. In den vier Wohnungen Hintere Ostergasse 4, Ichenhausen, des Vereins für das Leben sind die Bedarfe zu b) und c) um 50 v. H. niedriger anzusetzen. Der Bedarf des Kindes wird dort überwiegend durch Sachleistungen des Vereins gedeckt. Liegt zwischen den Geburten zweier Kinder ein Zeitraum von weniger als drei Jahren, so kann davon ausgegangen werden, dass die Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingsausstattung noch in Teilen vorhanden ist. In diesem Fall sind lediglich 50% der o.g. Pauschalen zu bewilligen, es sei denn der Antragsteller kann nachweisen, dass praktisch keine Ausstattung mehr vorhanden ist. Nicht Bestandteil der Säuglingspauschale ist die Ausstattung eines Kinderzimmers mit Teppichboden. Wenn für Kleinkinder im Krabbelalter ein solcher Bedarf geltend gemacht wird, ist die Voraussetzung der Leistungsberechtigung nach 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zu prüfen. Bedarfe der Schwangeren und des Neugeborenen, die durch o. a. Pauschalen abgedeckt werden, sind grundsätzlich auch dann anzuerkennen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil bei fehlendem Zusammenleben von Vater und Mutter des Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft nach unterhaltsrechtlichen Bestimmungen (Sonderbedarf, vgl Abs. 2 SGB II) aufzukommen wäre. Team 253 ist in solchen Fällen einzuschalten. 3 Bekleidung für Untersuchungshäftlinge und Häftlinge Die Justizvollzugsanstalten stellen Untersuchungsgefangenen und Häftlingen, die vor der Entlassung über keine ausreichende Bekleidung verfügen und diese auch nicht aus eigenen Mitteln durch Vermittlung der Anstalt kaufen oder nicht von Angehörigen oder Dritten erhalten Bekleidungsstücke zur Verfügung ( 75 StVollzG und VV dazu). Anspruch auf Leistungen für Bekleidung nach 24 Abs. 3 SGB II besteht insoweit nicht. 4 Kuraufenthalt Bekleidungsbedarfe bei Kuraufenthalten, z. B. Koffer, Handtücher, Bademantel, Jogging- und Badeanzug, sind keine Erstausstattungsbedarfe (LSG Bayern, Beschl. v , L 7 B 392/06 AS ER, sondern aus dem Regelbedarf zu tragen ( 20 SGB II) zu tragen. 5 Kommunion, Firmung, Konfirmation, Trauerfälle, Hochzeit Bekleidungsbedarfe bei Kommunion, Firmung, Konfirmation, Hochzeit oder bei Trauerfällen sind aus dem Regelbedarf zu tragen ( 20 SGB II). 14

15 5. Eigenanteil bei der Gewährung einmaliger Leistungen 5. 1 Personen, die nicht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stehen, können auch Anträge auf Gewährung von Leistungen für die in 24 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Bedarfe stellen. Bei der Anwendung des 24 Abs. 3 S. 2 SGB II müssen grundsätzlich der Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, welches den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dieser Bedarfsgemeinschaft übersteigt, im Monat Ihrer Entscheidung und in den folgenden 6 Monaten verlangt werden (insgesamt 7 Monate). Veränderungen des Bedarfes und Einkommens nach der Entscheidung und im Heranziehungsbzw. Bewilligungszeitraum sind nicht zu berücksichtigen. Muss eine Vorleistung des Eigenanteils - ggf. bis zur vollen Höhe des Bedarfes - erfolgen, sind die Aufwendungen in diesem Umfang dem Träger nach 6 SGB II zu ersetzen. Ergibt sich, dass sich die Einnahmen in den berücksichtigten Monaten mindern oder entfallen, ist der monatliche Tilgungsbetrag entsprechend zu ermäßigen, wodurch sich der Tilgungszeitraum verlängert. An der Höhe der Forderung (Vorleistung) ändert sich dadurch nichts. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen den laufenden Hilfebedarf, ergibt sich ein Überschreitungsbetrag. Dessen Einsatz kann für den Monat der Entscheidung und für sechs weitere Monate verlangt werden. Wie viele Monate angesetzt werden, ist eine nach 35 Abs. 1 S. 3 SGB X zu begründende Ermessensentscheidung. Vielfach wird von einem Multiplikator 3 bis 4 auszugehen sein, da sich eine Vielzahl von Waren bei den Direktversendern heutzutage auf Ziel kaufen lässt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art des Bedarfs und die Nutzungsdauer des Bedarfsgegenstandes. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Leistungsberechtigte Ansparungen macht oder die Anschaffung zeitlich verteilt, anderenfalls ist 34 SGB II zu prüfen. Vom Einkommen ist ggf. in Analogie zu 89 Abs. 1 SGB XII ein Betrag freizulassen, in dessen Höhe vom Leistungsberechtigten bereits für einen früheren oder gleichzeitigen einmaligen Bedarf der Einsatz seines Einkommens verlangt worden ist Berechnung des Eigenanteils Der festgestellte Bedarf zum Lebensunterhalt zuzüglich Bedarf nach 24 Abs. 3 SGB II ist dem anzurechnenden Einkommen gegenüberzustellen. Übersteigt das Einkommen den Bedarf und reicht der Differenzbetrag zur Deckung der beantragten einmaligen Leistung aus, besteht kein Anspruch auf Leistung nach 24 Abs. 3 SGB II. Übersteigt das anzurechnende Einkommen zwar den festgestellten Bedarf, genügt der Differenzbetrag jedoch nicht zur vollständigen Deckung der beantragten einmaligen Leistung, gilt: Es kann das den festgestellten Bedarf übersteigende Einkommen berücksichtigt werden, das der Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Leistung entschieden wird. Herangezogen werden können also einschließlich des Antragsmonats insgesamt sieben Monate. Im Rahmen des Ermessens kann das monatlich übersteigende Einkommen in einem Zeitraum von einem Monat bis zu sieben Monaten Berücksichtigung finden. Bei der Ermessensentscheidung sind zu prüfen und zu berücksichtigen: die Höhe des künftigen anzurechnenden Einkommens, die Höhe des Bedarfs an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Höhe des übersteigenden Einkommens, bereits bekannte künftige finanzielle Belastungen, etwaige Besonderheiten in der Lebenssituation des Leistungsberechtigten, die Dringlichkeit der Bedarfsdeckung. Dem Leistungsberechtigten ist bei Vorhersehbarkeit des Bedarfes (z.b. beim Bezug einer Wohnung erst in zwei Monaten) oder der Aufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung grundsätzlich ein Ansparen des übersteigenden Einkommens zumutbar. 15

16 Beispiel (mit Faktor 3) Bedarf / Einkommen / Übertrag Betrag Rechtsgrundlage Regelbedarf ( ) 409,00 20 I, II SGB II + Unterkunft und Heizung (Annahme) 321,00 22 I SGB II = Gesamtbedarf 730,00./. bereinigtes Einkommen (Annahme) 830,00 11, 11b SGB II Übersteigendes Einkommen somit 100,00 x max. Faktor 7 (was zu begründen wäre, hier: 3) 300,00 24 III 4 SGB II Bedarf Wohnungseinrichtungspauschale (nach Brand) 809,00./. Eigenanteil 300,00 24 III 5 SGB II = einmalige Leistung 509,00 19 III SGB II Es sind 509 Euro zu bewilligen ( 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 24 Abs. 3 S. 3-4 SGB II) 6. Ernst-und-Martha-Ott-Stiftung 6. 1 Liegen die Voraussetzungen bei einer Person für eine soziale Notlage außerhalb der Leistungsrahmen der SGB II und SGB XII vor, sollen diese Personen auf die Leistungen der Ernstund-Martha-Ott-Stiftung hingewiesen werden. Den Antrag nimmt der Sachbearbeiter auf und leitet ihn an die zuständige Stelle nach Nr. 6.2 weiter. Anträge werden nicht pauschal ausgehändigt. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit ursprünglichem Sitz in Ichenhausen. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Menschen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind, insbesondere von schwangeren Frauen und allein erziehenden Müttern in Not, von Jugendlichen in Not und von Kindern aus sozial schwachen Familien, die schulische oder erzieherische Hilfe benötigen, denen aber aus ihren Familien oder von öffentlichen Stellen keine ausreichende finanzielle Unterstützung zuteilwerden kann, sowie von anderen Menschen, die unverschuldet in Not geraten sind ( 2 Abs. 1 Stiftungssatzung). Bei Situationen oder Sachverhalten, für die eine finanzielle Unterstützung aus dieser Stiftung in Frage käme, kann Antrag auf eine Zuwendung gestellt werden. Die Stiftung unterstützt in der Regel Bewohner des Kreises Günzburg. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass keine öffentlichen Mittel für den gleichen Zweck bereitgestellt werden können. Zur Antragstellung ist das Formular nach Anlage 2 (nebst Anhang) zu verwenden Der ausgefüllte Antrag ist einzureichen bei der Stiftung über das Landratsamt Günzburg, Fachbereich 24. Über eine Zuwendung entscheiden Stiftungsrat und Stiftungsvorstand. 7. Geltungsdauer Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Frühere Regelungen treten außer Kraft. Günzburg, (gez.) Schreyer Verwaltungsrat

17 Veränderungsnachweis: Zu lfd. Nr. Änderungsgrund Änderung ab: 17

18 Anlage 1 Grundausstattungsbedarf und durchschnittliche Gebrauchsdauer bei Bekleidung und Schuhen (Quelle: Kleinere Schriften des DV, Heft 60, 2. Aufl., 1990, S. 21 ff.) Nachfolgende Tabellen geben nicht den konkreten Bedarf im Einzelfall an. Sie enthalten die abstrakte Beschreibung des Gesamtbedarfs. Tabelle 1: Grundausstattung an Bekleidung und Schuhen für Frauen und Mädchen bzw. Männer und Jungen ab dem 16. Lebensjahr und durchschnittliche Gebrauchsdauer Art des Gegenstandes Gesamtbedarf (Stück/Paar) Frauen durchschnittliche Gebrauchsdauer (Jahre) Frauen Gesamtbedarf (Stück/Paar) Männer durchschnittliche Gebrauchsdauer (Jahre) Männer Oberbekleidung Wintermantel/Parka Sommer-/Übergangs-/Regenmantel/Parka Kleid 2 3 Rock/Hose 6 2 Hose 4 2 Jacke/Strickjacke 3 4 Jacke (auch: Sakko, Blazer, o. ä.) 2 2 Strickjacke 1 2 Pullover Bluse 4 2 Stumpfhose (Wolle) * 2 1 Oberhemd 5 1 Schuhe Winterstiefel/-schuhe Halbschuhe Sandalen/Freizeitschuhe Regenstiefel Hausschuhe Unterwäsche Unterhemd/T-Shirt Schlüpfer 7 1 Büstenhalter 2 1 Unterhose 7 1 Hüfthalter 2 2 Nachtkleidung Sport- und Badewäsche Badeanzug Badehaube/Bademütze Bademantel Gymnastik-/Trainingsanzug 1 3 Trainingsanzug 1 4 Turnschuhe Bekleidungszubehör Kittel/Schürze 1 2 Schal * Mütze/Hut/Kopftuch * Handschuhe * Gürtel * 1 5 Krawatte/Halstuch * 1 3 Hosenträger/Gürtel * 1 3 Regenschirm Strümpfe * Schuhreparatur * Reparatur- und Reinigungsbedarf (Chemischreinigung) *) Falls nicht in den regelbedarfsmäßigen Leistungen erfasst (vgl. auch NDV 1990, 157) 18

19 Tabelle 2: Grundausstattung an Bekleidung und Schuhen für Kleinkinder (Mädchen und Jungen) vom Beginn des 2. Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Art des Gegenstandes Gesamtbedarf je Lebensjahr (Stück/Paar) Art des Gegenstandes Gesamtbedarf je Lebensjahr (Stück/Paar) Oberbekleidung Sport- und Badewäsche (ab 3. Lebensj.) Parka/Schneeanzug 1 Badeanzug/ -hose 1 Anorak/Jacke 1 Bademütze 1 Regenjacke/ -mantel 1 Trainingsanzug o. ä. 1 Hose/Rock (bei Mädchen alternativ auch: Kleid) 8 Turnschuhe 1 Pullover/Strickjacke 8 Bluse/T-Shirt/Hemd 8 Bekleidungszubehör Stumpfhose (Wolle) * 4 Schal * 1 Mütze * 1 Schuhe Handschuhe * 1 Schuhe 2 Strümpfe * 4 Winterstiefel 1 Reparatur- und Reinigungsbedarf 6 (Chemischreinigung) * Gummistiefel 1 Sandalen/Freizeitschuhe 1 Unterwäsche (bis zum vollendeten 3. Lebensjahr zusätzlich 6 Wndelhöschen) Hausschuhe 1 Unterhemd/T-Shirt 10 Schlüpfer/Unterhose 10 Nachtkleidung 4 Tabelle 3: Grundausstattung an Bekleidung und Schuhen für Schulkinder und Jugendliche (Mädchen und Jungen) vom Beginn des 7. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und durchschnittliche Gebrauchsdauer Art des Gegenstandes Gesamtbedarf (Stück/Paar) durchschnittliche Gebrauchsdauer (Jahre) Oberbekleidung Wintermantel/Parka 1 2 Anorak/Regenmantel 2 2 Jacke (alternativ: Anzug) 1 2 Hose/Rock/Kleid 6 2 Pullover/Strickjacke 6 2 Bluse/T-Shirt/Hemd 5 1 Stumpfhose (Wolle) * 2 1 Schuhe (pro Lebensjahr i. d. R. zwei unterschiedl. Schuhgrößen) Winterstiefel/-schuhe 1 1 Halbschuhe 2 1 Gummistiefel 1 1 Sandalen/Freizeitschuhe 1 1 Hausschuhe 1 1 Unterwäsche (für Mädchen ab 12. Lebensjahr zus. 2 BH s p.a.) Unterhemd/T-Shirt 7 1 Schlüpfer/Unterhose 7 1 Nachtkleidung 3 2 Sport- und Badewäsche Badeanzug/ -hose 1 2 Bademütze 1 2 Bademantel 1 2 Trainingsanzug 1 2 Turnschuhe 1 1 Turnhose/ -hemd 1 1 Bekleidungszubehör Schal * 1 3 Mütze * 1 3 Handschuhe * 1 2 Hosenträger/Gürtel * 1 3 Strümpfe * 7 1 Schuhreparatur * 2 1 Reparatur- und Reinigungsbedarf (Chemischreinigung) * 6 1 *) Falls nicht in den regelbedarfsmäßigen Leistungen erfasst (vgl. auch NDV 1990, 157) 19

20 Tabelle 5 Zur Erstausstattung für den Säugling gehören die erforderliche Wäsche und Kleidung nach Maßgabe von Tabelle 5, Heft 60 der Kleineren Schriften des DV, 2. Aufl. 1990, S. 28, die Körperpflegemittel, das Kinderbett mit Ausstattung und der Kinderwagen mit Ausstattung. Der Erstausstattung für den Säugling sind als Bedarfszeitraum nur die ersten sechs Lebensmonate zugrunde zu legen. Tabelle 5: Grundausstattung an Bekleidung und Wäsche für Kleinstkinder im 1. Lebensjahr (Gesamtbedarf in Stück/Paar) Art Alter 0 bis 6 Monate 7 bis 12 Monate Bekleidungsgrößen 50 bis bis 92 Hemdchen 16 8 Jäckchen 8 - Häubchen 2 - Nabelbinde 6 - Mullwindel 30 - Vlieswindel 75 (3 Packg. à 25) - Bindeslips (Wickelfolie) 1) Wickeltuch (Molton) 6 - Frottée-Höschen 12 8 Strampler 8 4 Lätzchen 10 - Woll-Schuhe 2 - Strampelsack 1 - Schlafanzug - 4 Strickschlüpfer/Hose 1 2 Strumpfhose - 6 Strümpfe - 4 Pulli/Sweatshirt 2 8 Latzhose - 2 Schuhe - 1 Wolljäckchen und Mütze 2) 2 1 Anorak - 1 Handschuhe 2 2 1) alternativ 5 Gummihöschen 2) Ausfahr-Garnitur Tabelle 6 Zum besonderen Bedarf der werdenden Mutter gehört der durch die Schwangerschaft und die Geburt verursachte zusätzliche Bekleidungsbedarf nach Maßgabe von Tabelle 6, Heft 60 der Kleineren Schriften des DV, 2. Aufl. 1990, S. 29. Tabelle 6: Art Gesamtbedarf (Stück / Paar) Oberbekleidung und Schuhe Mantel / Jacke 1 Umstandskleid 1 Freizeit-/Jogging-Anzug 1) 1 Umstandshose 2 Umstandsbluse 2 Pullover / Sweatshirt 2 Schuhe 1 Unterwäsche Unterhemd 2 Schlüpfer 7 Umstandsmieder 1 Umstands-Büstenhalter 2 Still-Büstenhalter 2 Umstands-Strumpfhosen 2 Nachthemden 4 Sport- und Badewäsche Bademantel / Morgenrock 1 Gymnastikanzug 1 Umstands-Badeanzug 2) 1 Bekleidungszubehör Reinigungsbedarf (Chemischreinigung) 6 1) alternativ: 1 weiteres Unterhemd 2) bei Bedarf 20

21 Anlage 2 Absender/Vermittelnde Stelle (z.b. Kommunales Jobcenter, ASD, Sozialamt, Caritas) Name, Stelle Anschrift Ansprechpartner/Telefon Ort, Datum: Ernst und Martha-Ott-Stiftung c/o Landratsamt Günzburg z. Hd. Frau Schütz (Team 242) An der Kapuzinermauer Günzburg Höhe der beantragten Zuwendung: Antrag auf eine Zuwendung aus Mitteln der Ernst und Martha Ott-Stiftung (Zutreffendes bitte ankreuzen) Hilfesuchende Person: Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Familienverhältnisse: ledig verh. verw. gesch./dauernd getr.lebend seit Zahl der Kinder: (Alter: Jahre) Kurze Darstellung der Situation weitere Angaben auf gesondertem Beiblatt: 21

22 Wirtschaftliche Verhältnisse des Hilfesuchenden (Einkommen, Vermögen, Belastungen usw.) - detaillierte Angaben zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben siehe anliegendes Formblatt (Anlage 1) bitte immer ausfüllen-: Sämtliche/Folgende gesetzlich vorgesehenen Leistungen (wie Grundsicherung, Sozialgeld, Wohngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Jugendhilfe usw.) wurden bereits geprüft bzw. beantragt und zwar mit nachstehendem Ergebnis (bitte im Einzelnen aufführen; evtl. kurze Erläuterung): Möglichkeiten einer sonstigen, auch freiwilligen Hilfe/Zuwendung sind nicht vorhanden. sind vorhanden. Sie wurden geprüft mit folgendem Ergebnis: Eine evtl. Zuwendung ist zu überweisen an IBAN DE (Kreiskasse bei der Sparkasse Günzburg-Krumbach) zur Weiterleitung durch die betreuende/beantragende Stelle an den Zuwendungsempfänger die betreuende Einrichtung ( ) den Zuwendungsempfänger direkt Kontoinhaber: IBAN Geldinstitut: DE Sonstige Stelle Kontoinhaber: IBAN Geldinstitut: DE bar auszuzahlen an betreuende/beantragende Stelle (Dienststelle/Name) zur Weitergabe an den Zuwendungsempfänger gegen Empfangsbestätigung Datenschutzrechtliche Erklärung der hilfesuchenden Person: Mit der Weitergabe der obigen Daten an die Ernst und Martha-Ott-Stiftung bin ich einverstanden. Datum Unterschrift des Hilfesuchenden Unterschrift der beantragenden Stelle 22

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