HS/3 leistet hierfür im Rahmen kostenpflichtiger Dienstleistungen Hilfestellung, soweit dies im Einzelfall möglich ist.
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- Dagmar Engel
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1 HS/3-Updatevertrag (Stand Oktober 2011) 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages ist das Update der durch HS/3 beim Nutzer eingesetzten Softwareprogramme der Produkt-Linie HS/3 (incl. aller Zusatzmodule). Dieser Vertrag gilt nicht für die Erstellung von Programmen. Betriebssysteme und ähnliche Systemprogramme sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, auch dann nicht, wenn sie von HS/3 geliefert wurden. 2 Umfang des Softwareupdates I. Dieser Updatevertrag umfasst: 1. die Übersendung der jeweils jüngsten Fassung der im Rahmen des Überlassungsvertrages überlassenen Standardversion der Software 2. die Übersendung von Änderungen für die vorhandene Version 3. die Übersendung neuer oder Anpassung vorhandener Dokumentationsunterlagen 4. die Information über wichtige Änderungen und/oder Ergänzungen der Software II. Dieser Updatevertrag umfasst nicht: 1. die kostenlose Beseitigung der Folgen, die aufgrund von Fehlbedienung des Nutzers verursacht wurden 2. die Verpflichtung zur Erstellung von Zusatzprogrammen oder Programmergänzungen 3. die Pflege von Programmen oder Programmteilen, die durch den Nutzer oder auf dessen Veranlassung durch Dritte verändert worden sind 4. die Wiederherstellung anwenderbezogener Dateien oder Dateiinhalte 5. die Anpassung der Software an individuelle Erfordernisse des Nutzers 6. die Anpassung der Software, die aufgrund organisatorischen Veränderungen beim Nutzer erforderlich wird oder die auf Anforderung des Auftraggebers erfolgt 7. sämtliche Dienstleistungen, die sich auf das Betriebssystem und auf die Implementierung von HS/3 beziehen HS/3 leistet hierfür im Rahmen kostenpflichtiger Dienstleistungen Hilfestellung, soweit dies im Einzelfall möglich ist. 3 Kostenpflichtige Dienstleistungen Der Nutzer kann als kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch nehmen: 1. die Installation der nach 2 übersandten jüngsten Fassung der Standardversion der Software 2. die Installation der nach 2 übersandten Änderungen 3. die Beseitigung der nicht von HS/3 zu vertretenden Fehler und deren Folgen 4. die Durchführung von Nachschulungen, die aufgrund der vom Nutzer vorgenommenen oder veranlassten Änderung oder Verbesserung notwendig werden 5. die Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardwaresystem oder auf eine andere Programmiersprache, sofern hier für von HS/3 eine entsprechende Version angeboten wird 6. die Durchführung notwendiger Anpassungsarbeiten an der Software bei Änderung bestehender Betriebssysteme durch deren Hersteller Seite 1
2 4 Allgemeine Voraussetzungen dieses Updatevertrags Dieser Updatevertrag setzt voraus, 1. dass Vorschriften von HS/3 und des Hardwareherstellers über Aufstellung, Handhabung und Wartung des Hardwaresystems und der Datenträger beachtet wurden 2. dass die überlassene Software nicht geändert wurde 3. dass eine tägliche Datensicherung erstellt und die Sicherungsdatenträger getrennt an sicherem Ort verwahrt vorliegen 4. dass sonstige Handhabungshinweise, der Bedienungsanleitung oder sonstigen Mitteilungen eingehalten und beachtet wurden 5. dass mindestens eine verantwortliche Person im Betrieb des Nutzers als Ansprechpartner für HS/3 verfügbar ist und die auftretende Störung nicht aus eigener Kenntnis beseitigen kann 6. dass vom Nutzer eine genaue und nachvollziehbare Beschreibung des Problems oder aufgetretenen Fehlers erfolgt ist (substantielle Mängelrüge) 7. dass der Nutzer zur Nutzung der Fernwartung die technischen Voraussetzungen (Einwahl am Supportserver) erfüllt 5 Wechsel der Programmversion 1. Soweit die neue Version zur Behebung von Schutzrechtsverletzungen dient, ist sie unverzüglich zu übernehmen; HS/3 trägt bei den von ihr zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen den anfallenden Übernahmeaufwand, leistet Unterstützung und übernimmt die Anpassung der von ihr überlassenen Programme. 6 Anzeige von Mängeln 1. Mängel sind HS/3 vom Nutzer eindeutig und nachvollziehbar mitzuteilen. 2. Sind Mängel nicht reproduzierbar oder ist ein aufgetretener Fehler, ein Problem oder eine Störung nicht einzugrenzen, ist der Nutzer verpflichtet, auf eigene Gefahr die betroffenen Daten, Dateien, Datenträger, Datenträgerkopien, Ausdrucke, Ausdruckkopien oder ähnliches an HS/3 zu schicken. 3. Die Versendung hat in einer Transportbeschädigungen ausschließenden Verpackung auf eigene Kosten zu erfolgen. 4. Der Nutzer hat HS/3 bei der Mängelbeseitigung in zumutbarem Umfang zu unterstützen und insbesondere die zeitliche Voraussetzung zu schaffen, damit die Mängelbehebung gegebenenfalls beim Nutzer erfolgen kann. 5. Weist HS/3 nach, dass kein Mangel im Sinne dieses Updatevertrages vorlag, so kann HS/3 eine Vergütung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen nach den jeweils gültigen Sätzen für Dienstleistungen verlangen. 7 Verzug 1. Bei Mängeln, die eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Software ausschließen, hat HS/3 unverzüglich mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung zu beginnen. 2. Kommt HS/3 mit der Beseitigung eines Fehlers, der eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Programms ausschließt, in Verzug, ist der Nutzer nach vorheriger Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, diesen Updatevertrag zu kündigen. Seite 2
3 8 Gewährleistung 1. Die Gewährleistung für die Beseitigung eines Mangels, für eine Programmänderung und für sonstige nach diesem Vertrag erbrachte Leistungen endet 6 Monate nach Abnahme der jeweiligen Leistung. Erklärt der Nutzer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach deren Übergabe an den Nutzer. 2. Tritt nach einer Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist eine auf derselben Ursache beruhende Störung auf, ist dieser Mangel von HS/3 ohne Vergütung zu beseitigen. Dies gilt entsprechend, wenn infolge der Mängelbeseitigungsarbeiten ein anderer Mangel entsteht; jedoch nicht, wenn ein bisher verborgener Mangel offenkundig wird. 3. Wenn im Einzelfall der Nutzer den Umfang der Arbeiten für eine Mängelbeseitigung beschränkt hat oder andere von HS/3 nicht zu vertretende Umstände es rechtfertigen, ist eine dadurch bedingte Einschränkung der Gewährleistung zu vereinbaren. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist die Gewährleistung auf den von HS/3 angegebenen Umfang beschränkt. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann der Nutzer verlangen, dass HS/3 die Mängelbeseitigungsarbeiten fortsetzt; die Vergütungsvereinbarung bleibt unberührt. 4. Tritt nach einer Änderung von Programmen innerhalb der Gewährleistungsfrist eine auf dieser Änderung beruhende Störung auf, ist dieser Mangel von HS/3 kostenlos zu beseitigen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein bisher verborgener Mangel offenkundig wird. 9 Haftung 1. HS/3 haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Mangelfolgeschäden, für den Verlust und die Wiederbeschaffung von Daten sowie vergleichbare mittelbare Schäden, es sei denn, dass seitens HS/3 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 2. HS/3 haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn HS/3 deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Nutzer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form (Datensicherung etc.) bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. 10 Behinderung und Unterbrechung von Leistungen 1. Soweit HS/3 vertragliche Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer für HS/3 unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für HS/3 keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den HS/3 durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat. 2. Sieht sich HS/3 in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen behindert, so hat HS/3 dies dem Nutzer unverzüglich anzuzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem Nutzer mitzuteilen. 3. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat HS/3 unter schriftlicher Mitteilung an den Nutzer die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen. 4. Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 gelten entsprechend für vertragliche Leistungen des Nutzers. 11 Geheimhaltung, Sicherheit 1. HS/3 hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hin zu wirken, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Seite 3
4 den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Nutzers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergegeben oder sonst verwerten. Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und dem Nutzer auf Verlangen nachzuweisen. 2. Der Nutzer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln. 3. Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und sonstige Techniken, die sich aus Anlass der Vertragserfüllung ergeben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen, sowie andere Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind. 4. HS/3 hat alle ihr im Zusammenhang mit dem Update zur Kenntnis gelangten Unterlagen, die vom Nutzer als schutzbedürftig bezeichnet sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. HS/3 ist verpflichtet, dem Nutzer diese Unterlagen einschließlich eventueller Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung herauszugeben. 5. Der Nutzer kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn HS/3 ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder von HS/3 Datenschutzvorschriften oder Sicherheitsvereinbarungen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. 12 Vergütung 1. Die Verpflichtung zur Vergütung für das Softwareupdate beginnt mit Vertragsbeginn. 2. Mit der Vergütung sind sämtliche gemäß 2 geschuldeten Updateleistungen abgegolten. Werden über diesen Umfang hinaus Leistungen ( 3) erbracht, sind diese nach Aufwand zu den jeweiligen gültigen Stundensätzen für Dienstleistungen von HS/3 zu vergüten, sofern der Nutzer auf die Vergütungspflicht hingewiesen wurde und er der Ausführung der kostenpflichtigen Dienstleistung zugestimmt hat. 3. Die im Rahmen der Serviceleistungen erforderlichen Datenträger und Transportkosten sind vom Nutzer zu den jeweils gültigen Materialpreisen zusätzlich zu vergüten. 4. Die Vergütung wird im Voraus fällig und, wenn nicht anders vereinbart, von HS/3 im Lastschriftverfahren eingezogen. 13 Kündigung 1. Die Vertragsdauer beträgt zunächst 1 Jahr. Wird der Vertrag nicht schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. 2. Wird die vom Nutzer bestellte Software wie vereinbart in mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Schritten ausgehändigt, oder werden später zusätzliche Softwareteile bestellt, umfasst die Kündigung jeweils das Update aller Softwareteile, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Überlassung. 14 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Vorschriften dieser Vereinbarung nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. 2. Einzelne nichtige Vorschriften dieser Vereinbarung sind durch eine rechtsbeständige zu ersetzen, die nach Inhalt und Parteiwillen der nichtigen Vorschrift wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Seite 4
5 15 Vollständigkeit und Änderung 1. Dieser Updatevertrag gibt die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden oder sonstige schriftliche Zusatzvereinbarungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1. Auf Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Firmensitz der HS/3 Hotelsoftware GmbH & Co. KG. Detmold, Seite 5
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