Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung
|
|
- Curt Kopp
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung Ihr Ansprechpartner: Jörg Winkelsträter Telefon: Telefax: Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Die Änderungen sind schrittweise von April 2008 bis April 2009 in Kraft getreten. Nachfolgend wird dargestellt, welche Pflichten sich daraus für Unternehmen im Wesentlichen ergeben Gesamt: 9 Seiten Stand: Schlüsselbegriffe Verkaufsverpackungen und private Endverbraucher Die Verpackungsverordnung (VerpackV) enthält Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, die als Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen bezeichnet werden. Verkaufsverpackungen sind definitionsgemäß alle diejenigen Verpackungen, die erst beim Nutzer des verpackten Produkts ausgepackt und entsorgt werden und nicht schon auf vorgelagerten Handelsstufen entleert werden. Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für private Endverbraucher ( 6 VerpackV) und solchen für gewerbliche Endverbraucher ( 7 VerpackV). Die höchsten Anforderungen gelten für Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden. Die Definition des privaten Endverbrauchers wurde durch die 5. Novelle der Verordnung wie folgt erweitert und präzisiert: Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem
2 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. 2. Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher (business to consumer; b2c) Für b2c-verkaufsverpackungen ( 6 VerpackV) besteht die Pflicht zur Teilnahme an einem behördlich anerkannten dualen Entsorgungssystem (oder einer Branchenlösung, siehe unten Punkt 7.) Diese Anforderung richtet sich ausdrücklich an den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware, da 6 mit den Worten beginnt: Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen. Nur Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren. Der Begriff der Serviceverpackung ist in der Verordnung nicht präzise definiert. Nach allgemeiner Auffassung werden darunter die auf der letzten Handelsstufe händisch befüllten Verpackungen verstanden (z. B. Brötchentüten oder Kunststofftragetaschen). Sofern eine Delegation der Pflichten nicht möglich ist, besteht jedoch zumindest gemäß 11 der Verordnung das Recht zur Beauftragung Dritter, die dann im Namen des Verpflichteten agieren. Manchmal beauftragen Unternehmen auch andere Unternehmen mit der Herstellung und Verpackung und ggf. Versendung ihrer Waren (Lohnabfüllung, Auftragsfertigung). Als Erstinverkehrbringer gilt in solchen Fällen dasjenige Unternehmen, dessen Markenname auf dem Produkt oder der Verpackung genannt ist, sofern der Name des eigentlichen Herstellers nicht angegeben wird. 3. Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher (business to business; b2b) Für Transportverpackungen ( 4 VerpackV), Umverpackungen ( 5 VerpackV) und Verkaufsverpackungen, die bei (größeren) gewerblichen Endverbrauchern anfallen ( 7 VerpackV), ist zu betonen, dass für sie die Beteiligung an einem anerkannten dualen Entsorgungssystem nicht möglich und auch nicht notwendig ist. Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen sind vielmehr durch die Beteiligten selbst zu organisieren. Dabei gibt es nur in einem Fall spezielle Dokumentationspflichten (siehe Punkt 10) und es sind keine Verwertungsquoten einzuhalten. Grundsätzlich gilt für all diese gewerblichen Verpackungen, dass der Lieferant der verpackten Ware zur Rücknahme der leeren Verpackung verpflichtet ist. Die Verordnung lässt jedoch ausdrücklich zu, dass die
3 Beteiligten abweichende Vereinbarungen treffen (z. B. dass der Kunde die Entsorgung selbst organisiert und der Lieferant ihm dies vergütet oder die Beauftragtung eines externen Dienstleisters). Beispiel: Wenn Obst in großen Kisten an einen Großhändler geliefert wird, dann sind diese großen Kisten in der Regel b2b-verpackungen. Denn der Großhändler verpackt das Obst dann in neue kleinere b2c- Verpackungseinheiten, in denen die Ware bis zu privaten Endverbrauchern gelangt. Grenzüberschreitende Rücknahmepflichten bestehen nicht. 4. Produktnutzer sowohl im privaten wie im gewerblichen Bereich Ein häufiger Fall in der Praxis ist, dass der Erstinverkehrbringer verpackter Ware ggf. damit rechnen muss, dass seine Waren letztlich zum Teil von b2c- und zum Teil von b2b-nutzern verwendet werden. Werden seine Produkte z. B. von Handwerksbetrieben unterschiedlichster Größe verwendet, wird ein Teil dieser Nutzer als privat und ein Teil als gewerblich eingestuft. Bei solchen Konstellationen sollte der Erstinverkehrbringer diese beiden Fälle so gut wie möglich quantifizieren und sich dann nur mit dem b2c- Anteil seiner verpackten Waren an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen. Die Quantifizierung wird oftmals nur in Form einer Schätzung möglich sein, bei der im Zweifelsfall der b2c-anteil eher etwas höher angenommen werden sollte. Markt- oder Branchenstudien oder Einschätzungen von Externen können ebenfalls herangezogen werden. 5. Übersicht über die behördlich anerkannten dualen Entsorgungssysteme Neben der Dualen System Deutschland GmbH (DSD), die durch ihr Markenzeichen Grüner Punkt bekannt wurde, sind mittlerweile acht weitere duale Systeme in allen 16 deutschen Bundesländern behördlich anerkannt worden. Sie sind mit ihren Kontaktdaten in Anlage 1 zu diesem Merkblatt sowie auf der Internetseite aufgelistet. Diese Systeme müssen b2c-verkaufsverpackungen durch haushaltsnahe Sammelsysteme erfassen, wofür häufig Gelbe Säcke oder Gelbe Tonnen verwendet werden. Alle Systeme kooperieren bei der Einsammlung der Verpackungen und müssen deshalb ihre gegenseitigen Ansprüche (je nach Marktanteilen) untereinander verrechnen.
4 6. Kennzeichnungspflicht, z. B. mit dem Grünen Punkt, ist entfallen Die frühere Pflicht, b2c-verpackungen in Deutschland mit dem Grünen Punkt oder einem Symbol eines anderen dualen Entsorgungssystems deutlich zu kennzeichnen, besteht seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Wer dennoch das Symbol des Grünen Punkts nutzen will, kann dazu einen separaten Nutzungsvertrag mit der DSD GmbH abschließen (auch wenn er ansonsten kein DSD-Kunde ist, sondern an einem anderen dualen Entsorgungssystem teilnimmt). 7. Zwei Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Systembeteiligungspflicht von b2c-verkaufsverpackungen Nach 6 Abs. (1) VerpackV können b2c-verkaufsverpackungen auch selbst zurückgenommen und verwertet werden. Sofern dabei nachweislich die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (vor allem die geforderten Verwertungsquoten) eingehalten werden, besteht für diese - vorher zwingend bei einem dualen Entsorgungssystem angemeldeten - Verpackungen ein Anspruch auf Rückzahlung der System- Beteiligungsgebühren. Gemäß 6 Abs. (2) VerpackV sind an Stelle einer Beteiligung an einem dualen System auch branchenbezogene Lösungen zulässig, an die jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Diese umfassen insbesondere Sachverständigen-Bescheinigungen, behördliche Anzeigen, die Einhaltung der Verwertungsquoten des Anhangs I, usw. Für b2c- Verkaufsverpackungen, die auch zu echten Privathaushalten gelangen, ist eine Beteiligung an solchen Branchenlösungen nicht erlaubt. Sie kommen also nur für Waren in Frage, welche ausschließlich zu vergleichbaren Anfallstellen geliefert werden (z. B. an Krankenhäuser oder Arztpraxen). 8. Sonderregelungen für bestimmte Verpackungen Spezielle Regelungen enthält die Verpackungsverordnung für Mehrwegverpackungen sowie für pfandpflichtige Einweg- Getränkeverpackungen ( 9 VerpackV) und für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ( 8 VerpackV), wobei dieser Begriff in der Verpackungsverordnung näher definiert wird. Diese Sonderregelungen werden hier in diesem Merkblatt nicht im Detail dargestellt. Eine Pflicht zur Beteiligung an anerkannten dualen Entsorgungssystemen oder an Branchenlösungen im Sinne von 6 VerpackV besteht für diese Verpackungen nicht. Dagegen ist für pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen eine Beteiligung an einem bundesweit tätigen Pfandsystem vorgeschrieben, welches die Abwicklung von gegenseitigen Pfanderstattungsansprüchen
5 ermöglicht. Weitere Informationen zu diesem Pfandsystem finden sich im Internet unter 9. Warenlieferungen nach Deutschland im Hinblick auf die Pflichten des Erstinverkehrbringers der verpackten Ware Wenn ein ausländisches Unternehmen verpackte Waren nach Deutschland liefert, ist zu klären, wer als Erstinverkehrbringer die diversen Anforderungen der deutschen Verpackungsverordnung erfüllen muss. Dies wird in der Verordnung nicht eindeutig beschrieben, weshalb hilfsweise als Kriterium herangezogen werden kann, welches Unternehmen im Moment des Grenzübertritts der verpackten Ware Eigentümer dieser Ware ist: Wenn der Eigentumsübergang also aus deutscher Sicht schon im Ausland erfolgt, dann ist der deutsche Empfänger Erstinverkehrbringer in Deutschland. Wenn dagegen der Eigentumsübergang erst in Deutschland erfolgt, z. B. durch eine Warenlieferung frei Haus, für die der ausländische Verkäufer den Transport organisiert und ggf. die zollrechtlichen Formalitäten erledigt, dann wird der ausländische Verkäufer zum Erstinverkehrbringer in Deutschland. Denn er agiert auf deutschem Boden, also im Geltungsbereich der deutschen Verordnung, und die Übergabe der Ware erfolgt in Deutschland. Somit muss er auch die Pflichten des Erstinverkehrbringers erfüllen. Gleiches gilt für ausländische Unternehmen, die durch Direktvertrieb (z. B. Internethandel) Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland senden. Diese Unterscheidung kann für ausländische Lieferanten aus allen Staaten herangezogen werden, also sowohl aus EU-Mitgliedsstaaten als auch aus Nicht-EU-Staaten. 10. Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen Wer Ware in b2c-verkaufsverpackungen gemäß 6 VerpackV erstmals in Verkehr bringt, muss jährlich prüfen, ob er bis spätestens 1. Mai eine so genannte Vollständigkeitserklärung (VE) für das vorherige Kalenderjahr abgeben muss. Diese Abgabepflicht gilt aber nur bei Überschreitung zumindest einer der folgenden Mengenschwellen: mehr als 80 Tonnen pro Jahr an Glasverpackungen oder mehr als 50 Tonnen pro Jahr an Papier/Pappe/Kartonverpackungen oder
6 mehr als 30 Tonnen pro Jahr an Verpackungen aus Aluminium, Weißblech, Kunststoffen und Verbundstoffen (Summe dieser vier Materialarten). Diese Mengenangaben beziehen sich auf das Gewicht der leeren b2c- Verpackungen. Wenn ein Unternehmen alle genannten Mengenschwellen unterschreitet, muss es keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Einzige Ausnahme wäre, wenn es von der zuständigen Abfallbehörde ausdrücklich zu einer VE-Abgabe schriftlich aufgefordert wird. Die Vollständigkeitserklärungen müssen Folgendes beinhalten: In Verkehr gebrachte b2c- und b2b-verkaufsverpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial Aufteilung der b2c-verpackungen auf die anerkannten dualen Entsorgungssysteme Materialart und mengen in Branchenlösungen ( 6 Abs. (2) VerpackV) sowie Name des für die Brachenlösung Verantwortlichen Kurze allgemeine Angaben zur Verwertung der b2b- Verkaufsverpackungen Angaben zum externen Prüfer und das Datum der Prüfung Wer keine b2c-, sondern nur b2b-verpackungen egal in welchen Mengen in Verkehr bringt, muss keine Vollständigkeitserklärung abgeben! Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich analog zu 6 VerpackV an den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware. Einzige Ausnahme auch hier: Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, ihre Abgabepflicht analog zur Systembeteiligungspflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren Die Vollständigkeitserklärungen der Unternehmen müssen durch externe Dritte geprüft ( testiert ) werden. Dazu berechtigt sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Sachverständige im Sinne der Verpackungsverordnung. Sie benötigen hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß dem deutschen Signaturgesetz bzw. gemäß der europäischen Signaturrichtlinie (Richtlinie EG, Amtsblatt L 13 vom ). Die testierten Vollständigkeitserklärungen müssen jährlich ausschließlich auf elektronischem Weg bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgegeben bzw. hinterlegt werden. Weitere Informationen dazu sind auf folgender Homepage zu finden: Dort werden die Namen und Anschriften der Unternehmen, die eine Erklärung abgegeben haben, veröffentlicht. Die Vollständigkeitserklärungen selbst werden nur in ein geschütztes Intranet
7 eingestellt, in das auch die dualen Entsorgungssysteme ihre Kundendaten und deren Verpackungsmengen eingeben. Die IHK hat keinen Zugriff und keine Leserechte für die Daten der dualen Systeme und umgekehrt haben auch die dualen Systeme keine Möglichkeit, die bei der IHK hinterlegten Vollständigkeitserklärungen oder Daten anderer dualer Systeme einzusehen. Nur die zuständigen Abfallbehörden erhalten für ihre Überwachungsaufgaben Leserechte für alle genannten VE-Daten. 11. Weitere Informationen Die Vorgehensweise für die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen wird in Anlage 2 im Detail beschrieben. Ergänzend dazu enthält Anlage 3 weitere Hinweise speziell für die externen Prüfer im Hinblick auf den Einsatz der gesetzlich geforderten qualifizierten elektronischen Signatur. Ansprechpartner bei deutschen IHKs sowie weitere Informationen sind abrufbar über die Internetseite Ausländische Unternehmen können sich auch an die jeweilige Auslandshandelskammer wenden, die über zu finden ist.
8 Anlage 1: Übersicht über die behördlich anerkannten dualen Entsorgungssysteme für Verkaufsverpackungen gem. 6 VerpackV in alphabetischer Reihenfolge BellandVision GmbH Telefon: 0924/ info@bellandvision.de Internet: Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH Telefon: 02203/ info@gruener-punkt.de Internet: EKO-PUNKT GmbH Telefon: 02161/ info@eko-punkt.de Internet: INTERSEROH Dienstleistungs GmbH Telefon: 02203/ info@interseroh.com Internet: Landbell AG für Rückhol-Systeme Telefon: 06131/ info@landbell.de Internet: Redual GmbH & Co. KG Telefon: 02772/ info@redual.de Internet: Veolia Umweltservice Dual GmbH Telefon: 02133/ info-dual@veolia-umweltservice.de Internet:
9 Vfw GmbH Telefon: 02234/ Internet: www2.vfw-gmbh.eu Zentek GmbH & Co. KG Telefon: 02203/ Internet:
10 Anlage 2: Anleitung zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE) 1. Ermittlung der VE-Daten für das Berichtsjahr Anzugeben ist die Menge der von Ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen. Wird mindestens eine der oben unter Ziffer 10 genannten Bagatellgrenzen (Mengenschwellen) überschritten, dann ist eine umfassende Vollständigkeitserklärung abzugeben. Sie muss also nicht nur die Verpackungen dokumentieren, die oberhalb der jeweiligen Bagatellgrenzen liegen, sondern alle Verkaufsverpackungen des Berichtsjahrs. Diese Mengen müssen aufgeschlüsselt werden nach den Materialarten (Glas, Papier/Pappe/Karton, Weißblech, Aluminium, Verbundstoffe, Kunststoffe, sonstige Materialien). Außerdem muss unterschieden werden nach der Zielgruppe (b2c - privater Endverbraucher, b2b - gewerblicher Endverbraucher) und bei b2c-verkaufsverpackungen nach der Art der Beteiligung (an dualen Systemen oder an Branchenlösungen). Die Angaben müssen plausibel und nachprüfbar sein. Entsprechende Belege und Dokumentationen sind für den externen Prüfer aufzubereiten. 2. Abstimmung der ermittelten Daten mit dem Prüfer Bitte beachten Sie, dass der Prüfer in seinem Prüfbericht die Richtigkeit Ihrer Angaben für das jeweilige Berichtsjahr ohne Einwände zu bestätigen (zu testieren) hat. Dieser Prüfbericht muss Ihnen deshalb zum Zeitpunkt der VE-Abgabe bereits vorliegen, so dass in der VE auch das Datum des Prüfberichts genannt werden kann. Dazu müssen Sie den Prüfer vor der Eingabe Ihrer Mengendaten im VE-Register kontaktieren. Sie sollten nur mit dem Prüfer abgestimmte Daten in das VE-Register eingeben.
11 3. Erstmalige Registrierung im VE-Register (Unternehmen anmelden) Achten Sie insbesondere auf Ihre Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Es ist wichtig, dass Sie im VE-Register und beim Vertragsabschluss mit den dualen Systemen dieselbe USt-IdNr. verwenden! Die USt-IdNr. ist nach Abschluss der Erstanmeldung nicht mehr veränderbar! Geben Sie die Unternehmensbezeichnung so ein, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Eine verantwortliche Person muss bei der Registrierung angegeben werden, da die Verordnung dies vorschreibt und da Nachrichten aus dem VE-Register an die E- Mail-Adresse dieser Person gerichtet werden. Die Registrierung ist nur einmalig erforderlich. Mit Ausnahme der USt-IdNr. können die Unternehmensdaten nachträglich über die Maske Basisdaten im Unternehmensmodul geändert werden. 4. Anmeldung im System (Login) Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit den Ihnen per übermittelten Zugangsdaten anmelden und ein Passwort für Ihr Zugangskonto vergeben (Login). 5. Eingabe der VE-Daten Die Mengenangaben erfolgen in Kilogramm (nicht in Tonnen). Bitte achten Sie insbesondere bei der Eingabe der materialspezifischen Daten auf die richtige Zuordnung zur entsprechenden Materialfraktion und zum jeweiligen dualen System. Die Mengenangaben zu 6 Abs. 2 VerpackV (Branchenlösungen) sind als Gesamtmengen für alle Branchenlösungen, an denen sich Ihr Unternehmen im Meldezeitraum beteiligt hat, anzugeben. Eine Auflistung der Verteilung der Mengen auf mehrere Branchenlösungen ist somit nicht erforderlich und im Eingabesystem nicht vorgesehen. Gewerbliche Verkaufverpackungen (b2b) gemäß 7 VerpackV sind für den Berichtszeitraum 2009 erstmalig in der VE anzugeben. Diese Daten sind nicht relevant
12 bei der Ausgangsfrage, ob die Bagatellgrenzen bei b2c- Verkaufsverpackungen überschritten werden. Wenn eine VE-Abgabe jedoch aufgrund der b2c- Verpackungsmengen erforderlich ist, dann (und nur dann) muss auch die Menge der b2b- Verkaufsverpackungen in der VE mit angegeben werden. Die Eingabe der VE-Daten ist mit Speichern abzuschließen. Erst dadurch werden die Daten in das VE-Register übernommen. 6. Generierung und Download der Prüfbescheinigung mit Angaben aus der Vollständigkeitserklärung (VE-pdf) Erst nach Speicherung der VE-Daten kann die VE-pdf- Datei (Prüfbescheinigung mit Angaben aus der Vollständigkeitserklärung) aus der Datenbank generiert werden. Die so generierte und nicht mehr veränderbare VE-pdf- Datei kann nun zur Testierung heruntergeladen werden (Download). Sollten nachträglich VE-Daten zu korrigieren sein, ist der gesamte Prozess von der Eingabe der Daten (Schritt 5) bis zum Download der VE-pdf-Datei (Schritt 6) zu wiederholen. Mit der Generierung einer neuen VE-pdf-Datei werden alle früheren Versionen ungültig und vom VE-Register nicht mehr akzeptiert - auch bei einer bereits erfolgreich hinterlegten und veröffentlichten VE! Damit wird eine bereits hinterlegte VE ins Archiv verschoben und das Unternehmen wird im öffentlichen Register vorübergehend nicht mehr angezeigt. Bitte speichern Sie die VE-Prüfbescheinigung (VE-pdf- Datei) zunächst direkt auf Ihrem Computer ab, ohne sie vorher zu öffnen. Zum späteren Kopieren und Verschieben der Datei sollten Sie ausschließlich die Standard-Windows-Befehle verwenden. Denn, falls Sie die VE-Prüfbescheinigung mit der 'Speichern-unter' - Funktion beispielsweise mit 'Acrobat-Professional' abspeichern würden, dann würde dies die ursprüngliche Datei verändern und hätte zur Folge, dass sie beim Hochladen in das System nicht mehr als das Ursprungsdokument erkannt werden könnte. Bei Verwendung der Software 'Adobe Acrobat Reader' tritt
13 dieses Problem nicht auf. Bitte weisen Sie auch Ihren Prüfer darauf hin. 7. Übermittlung der VE-pdf-Datei an den Prüfer Achten Sie darauf, dass die VE-pdf-Datei unverzüglich und sicher an den von Ihnen ausgewählten Prüfer übermittelt wird. Die Art der Übermittlung der VE-pdf- Datei steht Ihnen frei, aber muss in Dateiform erfolgen. 8. Qualifizierte elektronische Signierung der VE-pdf- Datei durch den Prüfer Die Testierung erfolgt, indem der Prüfer nach Vergleich der Angaben mit seinen Prüfungsunterlagen - die erhaltene VE-pdf-Datei elektronisch signiert (vgl. die ergänzenden Hinweise auf den nachfolgenden Seiten). Er kann dabei nur die komplette VE-pdf-Datei akzeptieren und signieren. Er kann sich also weder auf Teile beschränken noch Änderungen vornehmen. Das VE-Register akzeptiert nur den Standard PKCS#7 zum Signieren der Vollständigkeitserklärung. Dieser Standard wird von allen bei der deutschen Bundesnetzagentur akkreditierten Signaturen erfüllt. Ob ausländische Signaturen für die VE-Testierung geeignet sind, sollte im Zweifelsfall mit den Ansprechpartnern bei der IHK oder der AHK abgeklärt werden! Die digital signierte VE-pdf-Datei bzw. die Signaturdatei muss nun auf elektronischem Weg, z. B. auf einem Datenträger, an das verpflichtete Unternehmen zurück übermittelt werden. 9. Hinterlegung der signierten VE-pdf-Datei in das VE-Register - und an die zuständige IHK Nach Erhalt der signierten VE-pdf-Datei bzw. der Signaturdatei müssen Sie sich erneut im VE-Register anmelden (Login), um die signierte VE-pdf-Datei bzw. die Signaturdatei in das System hochladen (Upload) zu können. Das VE-Register akzeptiert die signierte VE-pdf-Datei bzw. die Signaturdatei nur, wenn erstens das pdf- Dokument unverändert geblieben und zweitens die qualifizierte elektronische Signatur gültig ist. Mit dem Upload gilt die Vollständigkeitserklärung rechtlich als abgegeben. Der Eingang der signierten VE
14 im VE-Register wird mit einem Zeitstempel dokumentiert und ist für die zuständige Überwachungsbehörde einsehbar. Die von Ihnen abgegebene VE wird Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) automatisch vorgelegt. Mit der Freigabe der VE durch die IHK wird Ihr Unternehmen in die Unternehmensliste eingestellt, die seit 2. Mai 2009 im Internet einsehbar ist. Veröffentlicht werden nur der Unternehmensname, die Postleitzahl und der Ort; alle weiteren Angaben sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
15 Anlage 3: Ergänzende Hinweise für die Prüfer Welche Signaturausstattung wird benötigt und wo bekommt man sie? Die benötigte Signaturausstattung setzt sich aus drei Komponenten zusammen: 1. Eine individuelle Signaturchipkarte eines signaturgesetzkonformen Trustcenters. Die Karte ist nicht übertragbar und muss persönlich oder per Post- Ident-Verfahren beantragt werden. Anbieter sind z. B.: D-TRUST, S-TRUST, Signtrust, TC Trustcenter, Telesec. 2. Ein Chipkartenlesegerät mit eigener Tastatur und PC-SC- oder CT-API-Schnittstelle. Geeignete Produkte sind z. B.: Reiner SCT cyberjack Pinpad, Reiner SCT cyberjack e-com, SCM Chipdrive Pinpad, Kobil KAAN advanced, Kobil KAAN professional. 3. Eine Software zum qualifizierten Signieren von Dateien nach PKCS#7-Standard. Geeignete Produkte sind z. B.: SecCommerce SecSigner 2.0.0, OPENLiMiT CC Sign Basiskomponente 2.1. oder digiseal Office Pro Eine Liste aller signaturgesetzkonformen Trustcenter, Kartenlesegeräte und Signaturanwendungskomponenten ist auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht ( Zahlreiche IHKs bieten einen komfortablen Signaturservice an. Hier können Sie eine individuelle IHK-Signaturkarte aus dem Hause D-TRUST beantragen und gleichzeitig ein Kartenlesegerät Reiner SCT cyber Jack Pinpad bestellen. Bitte beachten Sie, dass die Verpackungsverordnung eine qualifizierte elektronische Signatur vorschreibt. Vollständigkeitserklärungen mit einfacher oder fortgeschrittener elektronischer Signatur werden vom System abgewiesen. Da die Bezeichnungen ähnlich sind, kann es leicht zu Verwechslungen kommen! Bitte planen Sie einen zeitlichen Vorlauf ein: Nach der Bestellung können 2 bis 4 Wochen vergehen, bis Sie Ihre Signaturkarte erhalten.
16 Wie wird die VE-Prüfbescheinigung signiert? Voraussetzung ist, dass eine Signatursoftware installiert ist, die es ermöglicht, pdf-dokumente im PKCS#-7- Format zu signieren. Hierfür gibt es eine Reihe von frei am Markt zu beziehenden Standardlösungen. Eine Liste aller zugelassenen Signaturanwendungskomponenten ist auf folgender Internetseite der Bundesnetzagentur einsehbar: af7235c22de0c37b02d,0/bestaetigungen/signaturanwe ndungskomponenten_vv.html Allerdings unterstützen nicht alle der dort aufgeführten Lösungen den PKCS#7-Standard. Im Zweifel sollte die Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers Auskunft über die Kompatibilität zu den technischen Standards geben. Hinweise zur Bedienung der Software insbesondere zum Signieren von Dokumenten im PKCS#7-Format sind dem jeweils mitgelieferten Handbuch zu entnehmen. Darüber hinaus bietet jeder Hersteller einen technischen Support an. Die Endungen von Signaturdateien im PKCS#7-Format können je nach verwendeter Software variieren. Üblich sind z. B.:.p7m,.p7s,.p7k oder.pkcs7. Nach erfolgreicher Signierung der pdf-prüfbescheinigung muss diese an das VE-pflichtige Unternehmen in elektronischer Form übermittelt werden und kann dann vom Unternehmen zum Abschluss der Hinterlegung im VE-Register hochgeladen werden. Wie man Fehler vermeidet: Die wichtigste Regel beim Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur lautet: Die zu signierende Datei selbst darf nicht verändert werden. Nehmen Sie keine Änderungen vor, hängen Sie keine Dateien an! Das VE-Register akzeptiert ausschließlich ein unverändertes pdf-dokument mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur im PKCS#7- Format. Signieren Sie die Prüfbescheinigung nicht mehrfach! Die VE-Prüfbescheinigung ist gemäß 10 Abs. 1 VerpackV nur durch einen Prüfer elektronisch zu
17 signieren. Der schriftliche Prüfbericht, auf dessen Grundlage die Eingabe der VE-Daten erfolgt, kann dagegen von mehreren Personen unterzeichnet werden. Der Prüfbericht gehört aber nicht zur Vollständigkeitserklärung. Verschlüsseln Sie Ihre Signatur nicht! Möglicherweise ist im Signierprogramm eine Option zur Verschlüsselung der Signaturinhalte eingestellt. Eine so signierte Datei kann vom VE-Register nicht gelesen werden, da der entsprechende Entschlüsselungscode fehlt. Die Verschlüsselungsoption in der Signiersoftware muss also deaktiviert werden. Verwenden Sie zum Signieren nicht die Acrobat- Funktion Dokument / Unterschreiben! Neben dem PKCS#7 Standardformat gibt es weitere Möglichkeiten, Dokumente elektronisch zu signieren. Beispielsweise lassen sich Signaturelemente direkt über die Funktion in Adobe Acrobat im pdf-dokument ablegen. Diese Dateien können vom IHK-VE-Register nicht gelesen werden und werden daher mit einer entsprechenden Rückmeldung abgewiesen. Weitere technische Informationen Trotz Beachtung dieser Hinweise können im Einzelfall beim Hochladen der Signaturdatei in das VE-Register Fehlermeldungen auftreten. Hinweise zu derartigen anwendungsspezifischen und technischen Fragen sind zu finden unter: Wenn es trotzdem noch Probleme gibt, stehen die IHK- Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Vollständigkeitserklärung (VE)
Vollständigkeitserklärung (VE) 1. Ermittlung der VE-Daten für das Berichtsjahr Anzugeben ist die Menge der von Ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen. Wird mindestens
MehrAnleitung zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE)
MERKBLATT Innovation und Umwelt Anleitung zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE) 1. Ermittlung der VE-Daten für das Berichtsjahr Anzugeben ist die Menge der von Ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr
MehrAnleitung zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Anleitung zur Hinterlegung der
MehrDie deutsche Verpackungsverordnung ein Überblick -
MERKBLATT Die deutsche Verpackungsverordnung ein Überblick - Autor: Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein Stand: 09/2014 Ansprechpartner: Monique Thalheim Tel.: 0371 6900-1230 Fax: 0371 6900-19230
MehrÜberblick über die deutsche Verpackungsverordnung
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung
MehrÜberblick über die deutsche Verpackungsverordnung
Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung Die Verpackungsverordnung betrifft alle Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen. Die wichtigsten Inhalte der Verordnung werden nachfolgend
MehrÜberblick über die deutsche Verpackungsverordnung (Stand 9/2014)
IHK-INFO Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung (Stand 9/2014) Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Nachfolgend wird dargestellt, welche Pflichten
MehrÜBERBLICK ÜBER DIE VERPACKUNGSVERORDNUNG
ÜBERBLICK ÜBER DIE VERPACKUNGSVERORDNUNG SCHLÜSSELBEGRIFFE VERKAUFSVERPACKUNGEN UND PRIVATE ENDVERBRAUCHER Die Verpackungsverordnung (VerpackV) enthält Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten
MehrDie Novelle der Verpackungsverordnung
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Die Novelle der Verpackungsverordnung
MehrÜberblick über die deutsche Verpackungsverordnung
Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Nachfolgend wird dargestellt, welche Pflichten sich daraus für Unternehmen
MehrÜberblick über die deutsche Verpackungsverordnung
IHK-INFO Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Nachfolgend wird dargestellt, welche Pflichten sich daraus für
MehrÜberblick über die deutsche Verpackungsverordnung
Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Nachfolgend wird dargestellt, welche Pflichten sich daraus für Unternehmen
MehrÜberblick über die deutsche Verpackungsverordnung
Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Die Änderungen sind schrittweise von April 2008 bis April 2009 in Kraft
MehrÜberblick über die Verpackungsverordnung
IHK-MERKBLATT Innovation Umwelt Überblick über die Verpackungsverordnung Die Verpackungsverordnung ist zuletzt im Jahr 2008 grundlegend novelliert worden. Was sich durch diese 5. Novelle für Unternehmen
MehrÜberblick über die Verpackungsverordnung
Überblick über die Verpackungsverordnung Die Verpackungsverordnung ist zuletzt im Jahr 2008 grundlegend novelliert worden. Was sich durch diese 5. Novelle für Unternehmen im Wesentlichen änderte, wird
MehrVerpackungsverordnung - private Endverbraucher
MERKBLATT Verpackungsverordnung - private Endverbraucher Vorbemerkung Wer Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, herstellt, importiert oder -wie z. B. Online-Händler- zusätzlich
MehrDie neue elektronische Vollständigkeitserklärung
Die neue elektronische Vollständigkeitserklärung Ulrich Tepper IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 17.November 2008 Grundlage Wer Verkaufsverpackungen.. (die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen)..
MehrElektroG und Verpackungsverordnung Rücknahme- und Meldepflichten
ElektroG und Verpackungsverordnung Rücknahme- und Meldepflichten Chancen und Risiken im europäischen Handel M.Sc. Referentin Energie und Umwelt IHK Würzburg-Schweinfurt 1 Verpackungsverordnung 2 Verpackungsverordnung
MehrWas ändert sich für kleine Unternehmen durch das neue Verpackungsgesetz?
Was ändert sich für kleine Unternehmen durch das neue Verpackungsgesetz? Warum gibt es ab 01.01.2019 ein Verpackungsgesetz? Seit 1991 gibt es in Deutschland eine Verpackungsverordnung, die seither siebenmal
MehrDie neue Verpackungsverordnung: Was müssen Inernet- und Versandhändler beachten?
Die neue Verpackungsverordnung: Was müssen Inernet- und Versandhändler beachten? Mit der Verkündung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung am 4. April 2008 ergeben sich für zahlreiche Unternehmen - spätestens
MehrMerkblatt Die Verpackungsverordnung
Merkblatt Die Verpackungsverordnung In der Verpackungsverordnung (VerpackV) finden sich Pflichten und Regelungen über das Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen sowie deren Entsorgung. Vorliegend
MehrDas neue Verpackungsgesetz. Ratgeber Handwerk /Wirtschafts-, Energieund Umweltpolitik
Das neue Verpackungsgesetz Ratgeber Handwerk /Wirtschafts-, Energieund Umweltpolitik Das Verpackungsgesetz betrifft alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Mithilfe dieses
MehrNeue Verpackungsverordnung (VerpackV) in Deutschland. Wichtige Änderungen/Verschärfungen seit (5. Novelle der VerpackV)
Neue Verpackungsverordnung (VerpackV) in Deutschland Wichtige Änderungen/Verschärfungen seit 01.01.2009 (5. Novelle der VerpackV) 1. Rücknahme- und Verwertungspflichten für den Erstinverkehrbringer von
MehrVERPACKUNGEN FÜR PRIVATE ENDVERBRAUCHER:
Würzburg-Schweinfurt Mainfranken Innovation Umwelt IHK-Information VERPACKUNGEN FÜR PRIVATE ENDVERBRAUCHER: HERSTELLER UND IMPORTEURE MÜSSEN DIE ENTSORGUNG DER VERKAUFSVERPACKUNGEN FINANZIEREN Wer Waren
MehrVERPACKUNGSVERORDNUNG: NEUE PFLICHTEN BEI DER ENTSORGUNG VON VERKAUFSVERPACKUNGEN
MERKBLATT Innovation und Umwelt VERPACKUNGSVERORDNUNG: NEUE PFLICHTEN BEI DER ENTSORGUNG VON VERKAUFSVERPACKUNGEN Bereits nach der geltenden Verpackungsverordnung müssen Hersteller und Vertreiber die Rücknahme
Mehr5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) FAQ zur Vollständigkeitserklärung nach 10 VerpackV-neu
5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) FAQ zur Vollständigkeitserklärung nach 10 VerpackV-neu A) Inhalt der Vollständigkeitserklärung (A.1) 10 tritt bereits
MehrFragen & Antworten. Neues Verpackungsgesetz: Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz
Neues Verpackungsgesetz: Fragen & Antworten Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Zielsetzung des neuen Gesetzes ist die
MehrIHK-Merkblatt Stand: 20.05.2008
IHK-Merkblatt Stand: 20.05.2008 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrFAQ`s Allgemeine Fragen und Antworten
FAQ`s Allgemeine Fragen und Antworten Was kosten die Microsoft-SQL-Express Datenbank? Die Datenbank ist kostenfrei und steht auf der Website von Microsoft zum Download bereit. Kann die Express Datenbank
MehrAuswertungen: EG-Umsätze Vertreter-Umsätze Elektroschrott-Umsätze Verpackungs-Umsätze
Auswertungen: EG-Umsätze Vertreter-Umsätze Elektroschrott-Umsätze Verpackungs-Umsätze Wenn Sie Fragen haben dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter: OFFICE Telefon: 0 57 65 / 94 26 20 mit
MehrDas neue Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 1. Grundsätzlich: Was bleibt, was ändert sich? Kern des Gesetzes: Ziele des Gesetzes: - Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsmaterialien - Reduzierung
MehrVerpackungsverordnung 2009
Verpackungsverordnung 2009 Vortrag von Dr. Hans M. Wulf Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht Sinn der Verpackungsverordnung - Vermeidung von Verpackungsabfall durch Wiederverwertung - getrennte Sammlung
MehrFAQ Verpackungsgesetz (VerpackG)
1 FAQ Verpackungsgesetz (VerpackG) Was bezweckt das Verpackungsgesetz? Das Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, das Prinzip der Produkverantwortung des Herstellers zu fördern. In der Vergangenheit haben
MehrDAS NEUE VERPACKUNGS- GESETZ AB 1. JANUAR 2019 DAS WICHTIGSTE UND WESENTLICHE ÄNDERUNGEN FÜR HERSTELLER UND VERTREIBER
DAS NEUE ERPACKUNGS- GESETZ AB 1. JANUAR 2019 DAS WICHTIGSTE UND WESENTLICHE ÄNDERUNGEN FÜR HERSTELLER UND ERTREIBER DIE WICHTIGSTEN NEUREGELUNGEN Am 1. Januar 2019 löst das neue erpackungsgesetz (erpackg)
MehrFoliensatz zur Informationsveranstaltung von RP Darmstadt + IHK Wiesbaden am 26. September 2017
Verpackungsgesetz Foliensatz zur Informationsveranstaltung von RP Darmstadt + IHK Wiesbaden am 26. September 2017 Reinhold Petri Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,
MehrVerpackungsgesetz 2019 Informationen für Erstinverkehrbringer* - Stand
Verpackungsgesetz 2019 Informationen für Erstinverkehrbringer* - Stand 01.12.2018 1) Allgemeine Informationen 2) Verpackungsgesetz 2019 Was ist zu tun? 3) Unser Service für Sie 1) Allgemeine Informationen
MehrZwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr
Zwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2015 1 1 Die endgültige VE-Bilanz für das Berichtsjahr 2015 wird Anfang 2017 vorgelegt. Die Zwischenbilanz basiert auf ausgewerteten
MehrBilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2014
Bilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2014 1 Übersicht 1: Anzahl der VE-Hinterlegungen, Berichtsjahre 2012 bis 2014 2012 2013 2014 4.000 3.500 3.000 2.500 2.000 3.658 3.628 3.684
MehrBilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2017
Bilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2017 1 Übersicht 1: Anzahl der VE-Hinterlegungen, Berichtsjahre 2015 bis 2017 4.000 2015 2016 2017 3.500 3.000 2.500 2.000 3.713 3.696 3.744
Mehrpaper DAS NEUE VERPACKUNGSGESETZ
paper T H E M A D A T U M DAS NEUE VERPACKUNGSGESETZ 17.12.2018 Im Rahmen der grenzüberschreitenden Tätigkeit unseres HÄRTING Polish Desk beraten wir regelmäßig auch Unternehmen, die verpackte Waren vom
MehrZwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2016
Zwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2016 1 Übersicht 1: Anzahl der VE-Hinterlegungen, Berichtsjahre 2014 bis 2016 4.000 2014 2015 2016 3.500 3.000 2.500 2.000 3.684 3.713
MehrLeitfaden Verpackungs-Gesetz
Leitfaden Verpackungs-Gesetz Am 01.01.2019 werden die Regeln des Verpackungsgesetzes (im Folgenden: VerpackG) ihre Wirkung entfalten. Die bis dahin geltende Verpackungsverordnung tritt ab diesen Zeitpunkt
MehrBilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2016
Bilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2016 1 Übersicht 1: Anzahl der VE-Hinterlegungen, Berichtsjahre 2014 bis 2016 4.000 2014 2015 2016 3.500 3.000 2.500 2.000 3.684 3.713 3.696
MehrEmpfehlungen zum Vertragsschluss von Verpflichteten mit dualen Systemen nach der Verpackungsverordnung
Empfehlungen zum Vertragsschluss von Verpflichteten mit dualen Systemen nach der Verpackungsverordnung Die folgenden Hinweise richten sich an alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise
MehrBilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr
Bilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2012 1 1 Die endgültigen Daten für das VE-Berichtsjahr 2012 liegen erst Anfang 2014 vor. 1 Übersicht 1: Anzahl der VE-Hinterlegungen, Berichtsjahre
MehrDie neue Verpackungsverordnung: Was müssen Internet- und Versandhändler beachten?
Ein Merkblatt Ihrer IHK Die neue Verpackungsverordnung: Was müssen Internet- und Versandhändler beachten? Mit der Verkündung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung am 4. April 2008 ergeben sich für zahlreiche
MehrBilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2015
Bilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2015 1 Übersicht 1: Anzahl der VE-Hinterlegungen, Berichtsjahre 2013 bis 2015 4.000 2013 2014 2015 3.500 3.000 2.500 2.000 3.628 3.684 3.713
MehrZum System der Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland
Zum System der Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum System der Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland in Deutschland
MehrVerpackungsverordnung Unsere Komplettlösung für Sie
Verpackungsverordnung Unsere Komplettlösung für Sie Verpackungsverordnung - Unsere Komplettlösung für Sie Verpackungsverordnung Unsere Komplettlösung für Sie Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung, die
MehrVollständigkeitserklärungen gemäß Verpackungsverordnung
Vollständigkeitserklärungen gemäß Verpackungsverordnung Was sind Vollständigkeitserklärungen und was beinhalten sie? Mit dem neuen 10 der VerpackV wird eine Pflicht zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen
MehrVollständigkeitserklärung. Erfahrungen und Bewertung. Köln, 15. März 2010
Vollständigkeitserklärung Erfahrungen und Bewertung Köln, 15. März 2010 Inhaltsverzeichnis I. Erfolgreiche VE-Umsetzung II. Nächste VE-Hinterlegung III. Wesentliche Neuregelungen IV. VE-Zahlen aus Berichtsjahr
MehrUmsetzung der Verpackungsverordnung
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 Umsetzung der Verpackungsverordnung Anforderungen an Hersteller und Vertreiber, an Betreiber von Systemen und Branchenlösungen sowie an beauftragte
MehrEinsammlung von Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen in Schleswig-Holstein 2013
Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: Q II 8 - j 13 SH Einsammlung von Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen in Schleswig-Holstein 2013 Herausgegeben
MehrCargoDocs für Schiffsführer - Benutzeranleitung
CargoDocs für Schiffsführer - Benutzeranleitung Januar 2017 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung 2 Anmelden... 3 Anmelden eines neuen Benutzers 3 Schleppkahn ändern 6 Passwort vergessen 7 Benutzername
MehrTechnische FAQ zum VE-Register
Technische FAQ zum VE-Register 6.1 Frage: Ich möchte für mein Unternehmen eine VE abgeben. Wie bekomme ich einen Zugang zum VE-Register? Antwort: Klicken Sie auf den Link Unternehmen anmelden und folgen
MehrLieferanten- Onboarding
E.ON Supply Chain 04.10.2018 Lieferanten- Onboarding Schritt-für-Schritt-Anleitung Präambel Sehr geehrter Lieferant, zur Maximierung der Wertschöpfung mit den Lieferanten sowie zur Gewährleistung einer
MehrWir machen Recycling einfach. Kundeninformation. Neues Verpackungsgesetz
Wir machen Recycling einfach. Kundeninformation Neues Verpackungsgesetz Es bezieht sich ausschließlich auf Verpackungen. Hierunter fallen nun erstmals auch Umverpackungen ( 3). Das neue Verpackungsgesetz
MehrWir machen Recycling einfach. Kundeninformation. Neues Verpackungsgesetz
Wir machen Recycling einfach. Kundeninformation Neues Verpackungsgesetz Es bezieht sich ausschließlich auf Verpackungen. Hierunter fallen nun erstmals auch Umverpackungen ( 3). Das neue Verpackungsgesetz
MehrBAUEN-ONLINE. Anleitung für Antragsteller und Entwurfsverfasser. Stand: August 2008
BAUEN-ONLINE Anleitung für Antragsteller und Entwurfsverfasser Stand: August 2008 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Systemvorrausetzung... 3 Online - Auskunft... 4 Bearbeitungsstand... 4 Antragsstatus...
Mehrelektronische Nachweisführung
elektronische Nachweisführung Die Nachweisverordnung wurde mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 neu erlassen. Die wesentlichen Änderungen sind seit
MehrVerpackungsverordnung, die
5 Verpackungsverordnung, die te Stand Mai 2010 Sonderbeilage von Wein-Inside.de zur Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) ide..de zzurr
MehrFrage-Antwort-Papier zum Verpackungsgesetz Stand: Dezember 2018
Was ist das Verpackungsgesetz und was wird darin geregelt? Das neue Verpackungsgesetz löst zum 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ab. Sowohl in der alten Verordnung, als auch im neuen Gesetz geht
MehrVerpackungsgesetz. Mini Guide
Verpackungsgesetz Mini Guide 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 2 Verpackungsbegriff a Verkaufsverpackung b Umverpackung c Transportverpackung 3 Systembeteiligungspflicht a Beteiligungspflicht bei einem
Mehr1. Die Signaturen auf den PDF-Dokumenten der Deutschen Rentenversicherung werden als ungültig ausgewiesen oder mit Gültigkeit unbekannt gekennzeichnet
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und die Anworten darauf. Inhalt: 1. Die Signaturen auf den PDF-Dokumenten der Deutschen Rentenversicherung werden als ungültig ausgewiesen oder mit Gültigkeit unbekannt
MehrSVG Maut Exact. SVG Wir bewegen Logistik
SVG Wir bewegen Logistik Inhaltsverzeichnis Registrierung und Login... 2 Meldung über Programänderungen und administrative Mitteilungen... 4 Menüleiste und Aufteilung des Programms... 4 1. Imports... 4
MehrSign Live! CC - Signieren mit dem npa (Kurzanleitung)
Sign Live! CC - Signieren mit dem npa (Kurzanleitung) Inhaltsverzeichnis 1 Einführung... 1 2 Voraussetzungen... 1 3 Datei mit dem npa signieren... 2 4 Sie benötigen Unterstützung?... 6 1 Einführung Die
MehrInstallationsanleitung Anmeldung im GovernmentGateway mit dem earztausweis
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Versorgungsamt Hamburg Installationsanleitung Anmeldung im GovernmentGateway mit dem earztausweis 1. Installation Kartenlesegerät Als erstes muss der
MehrTechnische Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der virtuellen Poststelle in Rheinland-Pfalz Stand August 2010
Technische Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der virtuellen Poststelle in Rheinland-Pfalz Stand August 2010 Valenciaplatz 6 55118 Mainz Inhaltsverzeichnis 1 Unterstütze Formate... 2 2 Maximale
MehrUmweltkanzlei Dr. Rhein. Das neue Verpackungsgesetz Was müssen Sie beachten? (- Teil I -)
Umweltkanzlei Dr. Rhein Beratungs- und Prüfgesellschaft mbh Das neue Verpackungsgesetz Was müssen Sie beachten? (- Teil I -) IHK Oldenburg, 24.10.2018 24.10.2018 Umweltkanzlei Dr. Rhein Beratungs- und
MehrAnforderungen an das Inverkehrbringen
Verpackungsverordnung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 100968 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen Ziel der Verpackungsverordnung ist es, die Umweltbelastungen
MehrVerpackungsgesetz verabschiedet
Verpackungsgesetz verabschiedet Das Verpackungsgesetz (VerpackG) kommt! Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz bereits am 30. März 2017 verabschiedet hatte, ist es am 12. Mai auch erfolgreich durch
MehrBestell- und Rechnungsprozess (P2P) - Kurzanleitung für Lieferanten mit Zugang
Bestell- und Rechnungsprozess (P2P) - Kurzanleitung für Lieferanten mit E-Mail Zugang R. Schmitz Februar 2017 SupplyOn Intern 1/16 Inhaltsverzeichnis Einführung...3 1 Schritt 1 Erhalt einer E-Mail und
MehrDuales System Deutschland - Der Grüne Punkt
Jura Michael Adt Duales System Deutschland - Der Grüne Punkt EuG Urt. v. 24. 5. 2007-T-151/01 Studienarbeit Thesenpapier EuG Urt. v. 24. 5. 2007-T-151/01 Der Grüne Punkt Duales System Deutschland Ausarbeitung
MehrDas neue Verpackungsgesetz (VerpackG)
Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH informiert: Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) Georg Schmidt Wien, 13. Dezember 2018 1 VerpackG: Was kommt! Wesentliche Neuregelungen: Stärkung des Systems
MehrFünfte Novelle Verpackungsverordnung
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung Dr. Thomas Rummler Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BSI-Seminar 15. Mai 2008 Bonn Eckpunkte der Novelle Sicherung der haushaltsnahen
MehrHow-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller
How-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller Inhaltsverzeichnis 1. An wen richtet sich dieser How-To-Guide? 1 2. Wieso gibt es das Verpackungsgesetz und was macht die Zentrale Stelle? 1 3. Wie komme ich
MehrVERGÜTUNGSVEREINBARUNG. zum Rahmenvertrag. zwischen dem. Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW) e.v. Wollgrasweg Stuttgart
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG zum Rahmenvertrag zwischen dem Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW) e.v. Wollgrasweg 31 70599 Stuttgart - nachfolgend auch VdAW oder Verband genannt - Kundennummer und
MehrHandbuch für das Vergabeportal der Landeshauptstadt München
Handbuch für das Vergabeportal der Landeshauptstadt München Inhaltsverzeichnis: Registrierung auf der Plattform Seite 1 Firmendaten und Mitarbeiterdaten ändern Seite 7 neue Mitarbeiter anlegen Seite 11
MehrAnleitung zum Antragsportal Gesundheitspartnerschaften Global
Gesundheitspartnerschaften Global Liebe Bewerberinnen und Bewerber, wir freuen uns über Ihr Interesse und Engagement im Rahmen des Förderprogramms Gesundheitspartnerschaften Global der Initiative Klinikpartnerschaften
MehrDienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr www.dienstleisterportal.niedersachsen.de 1 Inhaltsübersicht Überblick über das Dienstleisterportal So finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
MehrKurzanleitung zur Anlage einer. Nachforderungsmeldung
Kurzanleitung zur Anlage einer Nachforderungsmeldung Inhaltsverzeichnis 1 Aufruf des RWE Nachforderungsmanagement 3 2 Eingabe der Benutzerdaten 4 3 Erfassen der Nachforderung 5 4 Neue Nachforderung 6 4.1
MehrPage 1 of 5 - zuletzt bearbeitet von wikiadmin am 2018/06/28 10:52
Zur Registrierung als Benutzer ohne eigenes Postfach führen Sie bitte die nachfolgend beschriebenen Schritte durch. Voraussetzung für die Registrierung sind der bei der Anlage Ihres Benutzers generierte
MehrCampusNet Webportal SRH Heidelberg
CampusNet Webportal SRH Heidelberg Inhaltsverzeichnis Login... 2 Startseite... 3 Stundenplan... 4 Einstellungen Stundenplan... 5 Meine Lehre... 6 Meine Module... 6 Meine Veranstaltungen... 7 Veranstaltungsdetails...
MehrDer IHK-Service Digitale Signatur. Bielefeld, 2. Dezember 2009 Ulrich Tepper
Der IHK-Service Digitale Signatur Bielefeld, 2. Dezember 2009 Ulrich Tepper Leistungsmerkmale der elektronischen Signatur Die elektronische Signatur wird anders erzeugt als eine handschriftliche Unterschrift
MehrChipkartenterminal ehealth GT900 BCS
GT German Telematics GmbH Chipkartenterminal ehealth GT900 BCS Kurzanleitung zur Durchführung qualifizierter elektronischer Signaturen Version 1.0 als Erweiterung zum Benutzerhandbuch Version 1.6 Jan Mihalyovics
MehrUmwelt. Statistisches Bundesamt. Einsammlung und Verwertung von Verpackungen Ergebnisbericht
Statistisches Bundesamt Umwelt Einsammlung und von Verpackungen Ergebnisbericht 2009 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen im April 2011 Weitere Informationen zur Thematik dieser Publikation unter: Telefon:
MehrHow-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller
How-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller Inhaltsverzeichnis 1. An wen richtet sich dieser How-To-Guide? 1 2. Wieso gibt es das Verpackungsgesetz (VerpackG) und was macht die Zentrale Stelle Verpackungsregister
MehrSignieren und Signaturprüfung im Angebotsassistenten (AnA)
Signieren und Signaturprüfung im Angebotsassistenten (AnA) Version 2014-05-22 support@bescha.bund.de Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung:... 2 2. Signieren im AnA... 3 3. PDF-Dokument auswählen... 5 4. Speicherort
MehrAnleitung zum Online-Antragsverfahren Kooperation Schule-Verein
Anleitung zum Online-Antragsverfahren Kooperation Schule-Verein Anmeldung im Internet-Portal www.meinwlsb.de Sie melden sich auf dem Internet-Portal unter www.meinwlsb.de wie folgt an: Bitte geben Sie
Mehr10 W-Fragen im Umgang mit elektronischen Rechnungen (erechnung)
Seite 1 10 W-Fragen im Umgang mit elektronischen Rechnungen (erechnung) 1. Wieso kann ich eine erechnung nicht einfach ausdrucken? 2. Welche gesetzlichen Pflichten habe ich? 3. Warum muss eine elektronische
MehrDas Secure -System der S-Förde Sparkasse
Das Secure E-Mail-System der S-Förde Sparkasse Die Absicherung Ihrer E-Mails von und an die Förde Sparkasse Weitere Informationen finden Sie in unserer Internetfiliale: Informationen zu Secure E-Mail 1
MehrTeil II Erstregistrierung und Anmeldung im System Version 1.1 ( )
Teil II Erstregistrierung und Anmeldung im System Version 1.1 (06.11.2015) 1. Erstregistrierung a) Eingabe des Startcodes Der individuelle Startcode wurde Ihnen per Post zusammen mit dem Informationsschreiben
MehrTUV. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. Erhebung über das Einsammeln von Transportund Umverpackungen 2017
Erhebung über das Einsammeln von Transportund Umverpackungen 2017 Macherstraße 63 01917 Kamenz Rücksendung bitte bis Name: 322 - Abfall Macherstraße 63 01917 Kamenz Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter
MehrBenutzerhandbuch
Benutzerhandbuch www.tobaccoland.at SEITE 1 02 Login 03 Cockpit 04 Passwort 05 Passwort ändern 06 Bestellbereich 07 Warenkorb 08 Bestellung abschicken 09 Vorlagen 10 Bestellung aus Vorlagen 11 Bestellung
MehrVERPACKV NEU DIE NEUE VERPACKUNGS- VERORDNUNG
Berlin, 18. August 2008 Herausgeber: Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-551 Telefax 030 590099-541 www.bga.de info@bga.de Autor: Dr.
Mehr