VERPACKUNGSVERORDNUNG: NEUE PFLICHTEN BEI DER ENTSORGUNG VON VERKAUFSVERPACKUNGEN
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- Volker Koenig
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1 MERKBLATT Innovation und Umwelt VERPACKUNGSVERORDNUNG: NEUE PFLICHTEN BEI DER ENTSORGUNG VON VERKAUFSVERPACKUNGEN Bereits nach der geltenden Verpackungsverordnung müssen Hersteller und Vertreiber die Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die in Privathaushalten anfallen, organisieren und finanzieren. Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung, die Anfang April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, kommen auf die Unternehmen wichtige Änderungen zu. Ab 1. Januar 2009 müssen sich diejenigen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erste in Verkehr bringen, an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. Die bisherige Variante Selbstentsorger entfällt weitgehend. Wer größere Mengen an Verpackungen in Verkehr bringt, muss darüber hinaus eine Vollständigkeitserklärung abgeben, erstmals zum 1. Mail 2009 für den Zeitraum April Dezember Hintergrund Die bisherige Regelung mit der Wahlfreiheit zwischen Systemteilnahme und Selbstentsorgung hatte dazu geführt, dass die haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen zusammenzubrechen drohte. Die Selbstentsorgung, d. h. die Rücknahme von Verpackungen im Laden, wurde von den Verbrauchern in der Regel nicht angenommen. Vielmehr landeten auch die Verpackungen der Selbstentsorger in den Sammelcontainern oder Gelben Säcken der Systeme. Darüber hinaus stieg der Anteil der Verpackungen, die weder bei einem System lizenziert waren, noch im Rahmen der Selbstentsorgung zurückgenommen wurden, zuletzt auf über 25 % der Gesamtmenge der Verpackungen an. Mit der aktuellen Änderung der Verpackungsverordnung hat die Bundesregierung nun die Spielräume für Trittbrettfahrer weitgehend eingeengt. Name des Verfassers: Dr. Franz Kerler Stand: Durchwahl: 089 / IHK-Service: Tel. 089 / Fax: 089 / Anschrift: München kerler@muenchen.ihk.de Homepage:
2 Seite 2 von 9 6 Abs 6 Abs 1 Die wichtigsten en Elemente: Pflicht zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem - Die Entsorgung von Verkaufsverpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten anfallen, soll künftig nur noch über flächendeckende Rücknahmesysteme erfolgen. Die e Verpackungsverordnung schreibt daher vor, dass sich derjenige, der als erster verpackte Waren in Verkehr bringt, die für private Endverbraucher bestimmt sind, einem Rücknahmesystem anschließen muss. - Lediglich bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen, die bei haushaltsähnlichen Anfallstellen anfallen, können auch branchenbezogene Selbstentsorgersysteme tätig sein. Die Rahmenbedingungen für Selbstentsorgersysteme sind gegenüber der noch bis Ende 2008 geltenden Regelung verschärft worden. 10 Vollständigkeitserklärung Wer bestimmte Mengenschwellen überschreitet, muss künftig jährlich bis zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung bei der zuständigen IHK hinterlegen, aus der hervorgeht, wie viele Verkaufsverpackungen im Vorjahr in Verkehr gebracht wurden und wie deren Entsorgung geregelt ist. Die Mengenschwellen betragen: Glas 80 t pro Jahr Papier, Pappe, Karton 50 t pro Jahr Kunststoff, Verbunde, Weißblech, Aluminium 30 t pro Jahr Wer darunter liegt, muss diese Erklärung nur dann abgeben, wenn dies von der zuständigen Abfallbehörde im Einzelfall angeordnet wird. Ausführliche Informationen zur Vollständigkeitserklärung finden Sie im Internet unter 6 Abs 1 Verpflichtung des Erstinverkehrbringers Bisher mussten sich Verpackungshersteller, Abfüller und Handel einigen, wer sich um die Lizenzierung der Verpackungen bei einem Rücknahmesystem kümmert. Ab 1. Januar 2009 trifft diese Pflicht grundsätzlich den Erstinverkehrbringer, d. h. denjenigen, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erster in Verkehr bringt. Es gibt nur eine Ausnahme: Unternehmen, die so genannte Serviceverpackungen mit Ware befüllen (z. B. Metzger, Bäcker, Imbissstände, Systemgastronomie) können von den Lieferanten oder Herstellern der Serviceverpackungen verlangen, dass diese die Lizenzierung übernehmen.
3 Seite 3 von 9 Wer gilt als Erstinverkehrbringer...?...bei Eigenmarken des Handels? Nach Festlegungen der für den Vollzug zuständigen Länderbehörden liegt die Lizenzierungspflicht für Eigenmarken des Handels dann beim Handel, wenn dieser selbst als Abfüller/Verpacker anzusehen ist. Eine Beauftragung Dritter - ohne Übergang der Pflichten - ist zulässig. Ein Handelshaus gilt als Abfüller/Verpacker, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und es das Markenrecht an der Wortmarke des Produktnamens innehat. (Quelle: Rubrik Newsletter)...beim Import von verpackten Waren? Lizenzierungspflichtig ist derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen im Geltungsbereich der VerpackV erstmals in Verkehr bringt, d.h. für Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung erstmals bereitstellt. Je nachdem, in wessen rechtlicher Verantwortung der Transport organisiert wird, kann dies entweder der Produzent sein, der die Ware über die Grenze bringt und dem Händler (= Dritten ) erstmals innerhalb der Bundesrepublik bereitstellt oder der Händler, der die Ware über die Grenze holt und seinen Kunden (= Dritten ) erstmals innerhalb der Bundesrepublik bereitstellt. Entscheidend ist mithin, wer zum Zeitpunkt des Grenzwechsels die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Zulässig ist jedoch gemäß 11 VerpackV auch hier die Beauftragung Dritter. 3 Abs 1 Nr. 1 Satz 1 Was sind Verkaufsverpackungen, die typischerweise für den privaten Endverbraucher bestimmt sind? Die Frage, ob eine Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, lässt sich nur im Einzelfall an Hand der konkret in Rede stehenden Verpackung beantworten. Der Vertrieb der Verpackung über den auf private Haushaltungen hin ausgerichteten Einzelhandel begründet nach allgemeiner Lebenserfahrung aber zunächst eine entsprechende Vermutung.
4 Seite 4 von 9 3 Abs 11 Wer gilt als privater Endverbraucher? Private Endverbraucher sind Haushaltungen vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können Die Frage, wer als privater Endverbraucher gilt, ist für die Rücknahmemodalitäten entscheidend: Private Endverbraucher haben einen Anspruch darauf, dass bei ihnen anfallende Verpackungen kostenlos und haushaltsnah entsorgt werden. Dies gilt auch für die vergleichbaren Anfallstellen. Für diese Betriebe müssen die Rücknahmesysteme ebenfalls eine kostenlose Entsorgung anbieten. 3 Abs 1 Nr. 2 Satz 2 Was sind Serviceverpackungen? Die Verpackungsverordnung bezeichnet damit Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Ware an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Serviceverpackungen zählen ebenfalls zu den Verkaufsverpackungen. Typische Beispiele sind Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Wurstfolien und Semmeltüten. Kontrovers diskutiert wird seit geraumer Zeit die Frage, ob auch Versandtaschen und Kartons, mit denen bereits verpackte oder unverpackte Waren im Versandhandel verschickt werden, als Serviceverpackungen gelten. Die für den Vollzug der Verpackungsverordnung zuständigen Länderbehörden haben dazu Ende Oktober folgende Festlegung getroffen: Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen. (Quelle: Rubrik Newsletter)
5 Seite 5 von 9 Für diese Auslegung finden sich in der Verpackungsverordnung keine eindeutigen Belege. Das Bundesumweltministerium (BMU) war im Sommer 2008 zu einer gegenteiligen Bewertung gekommen. Danach sei es Kennzeichen einer Serviceverpackung, dass sie den Letztvertreiber getrennt von der Ware erreiche und erst beim Letztvertreiber (im vom Kunden gewünschten Umfang) mit Ware befüllt werde. Die IHK setzt sich für eine rasche einvernehmliche Klärung dieser Streitfrage ein, um die Verunsicherung der betroffenen Unternehmen zu beenden. 6 Abs 1 Satz 2 6 Abs 1 Satz 3 10 Abs 3 Sonderregelungen für Serviceverpackungen Im Regelfall muss der Erstinverkehrbringer von verpackten Waren seine Verpackungen bei einem Rücknahmesystem lizenzieren. Serviceverpackungen werden erst an der Verkaufsstelle mit Ware befüllt, d. h. der Einzelhändler, Bäcker, Metzger oder Einzelhändler wäre bei Serviceverpackungen der Erstinverkehrbringer. Der Gesetzgeber wollte aber vermeiden, dass unzählige kleine Verkaufsstellen ihre geringen Verpackungsmengen selbst lizenzieren müssen. Daher können die Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen von den Lieferanten oder Hersteller der Verpackungen verlangen, dass diese die Lizenzierung bei einem Rücknahmesystem übernehmen. Wenn ein Lieferant oder Hersteller diesem Verlangen nicht nachkommt, dürfen dessen Serviceverpackungen nicht verwendet werden. Nach der en Verordnung dürfen nämlich Verpackungen, für die keine Systembeteiligung besteht, nicht an private Endverbraucher abgegeben werden. Da künftig Verpackungen nicht mehr hinsichtlich der Systembeteiligung gekennzeichnet sein müssen, sollte bei fehlender Kennzeichnung sicherheitshalber ein Nachweis der Lizenzierung beim Lieferanten angefordert werden. Auch die Pflicht, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, können die Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen auf die Lieferanten bzw. Hersteller dieser Verpackungen verlagern. Welche Systeme für die flächendeckende Rücknahme gibt es? Gab es früher nur ein bundesweites Rücknahmesystem, bei dem Verpackungen zu lizenzieren waren, können die Unternehmen jetzt zwischen mehreren Anbietern wählen. Es ist auch möglich, die Verpackungsmenge auf mehrere Anbieter aufzuteilen. Eine Liste der zugelassen Systeme finden Sie am Ende dieses Merkblattes.
6 Seite 6 von 9 14 Müssen die Verpackungen mit einem bestimmten Symbol gekennzeichnet sein? Bisher musste die Systemteilnahme auf den Verpackungen erkennbar sein (z. B. durch den Grünen Punkt ), um die bei einem System lizenzierten Verpackungen von denen zu unterscheiden, die der Selbstentsorgung unterlagen. Da künftig die Systemteilnahme verpflichtend ist, kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden. Damit soll auch der Wechsel zwischen verschiedenen Rücknahmesystemen erleichtert werden. Unabhängig davon können Verpackungen eine Materialkennzeichnung tragen, z. B. für die verwendeten Kunststoffarten. Diese Kennzeichnung ist freiwillig, wenn sie erfolgt, müssen die in der Verordnung vorgeschriebenen Symbole verwendet werden, z. B. das Recyclingsymbol und die Abkürzung PE oder die Zahl 02 für Polyethylen. 6 Abs 2 Selbstentsorgung bei haushaltsähnlichen Anfallstellen weiter möglich Die Lizenzierungspflicht entfällt nur noch bei einer Eigenrücknahme der Verkaufsverpackungen im Rahmen von branchenbezogenen Erfassungssystemen, die eine regelmäßige Abholung der Verpackungen bei den belieferten Anfallstellen garantieren. Ein unabhängiger Sachverständiger muss bestätigen, dass die Erfassung funktioniert und die Verwertungsanforderungen eingehalten werden. Solche Selbstentsorgerlösungen gab es bisher z. B. bei der Entsorgung von Kfz-Werkstätten Können alle Verkaufsverpackungen lizenziert werden? Nein. Die Systembeteiligung ist grundsätzlich nur für Verpackungen vorgesehen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind. Ausgeschlossen sind außerdem Verpackungen für bestimmte schadstoffhaltige Füllgüter und pfandpflichtige Einweg- Getränkeverpackungen. Einschränkungen hinsichtlich des Verpackungsmaterials gibt es nicht. Allerdings müssen die Grenzwerte für Schwermetalle eingehalten werden ( 13). Gilt die Lizenzierung bei einem Rücknahmesystem auch in anderen EU-Ländern? Nein. Es gibt zwar in den meisten EU-Mitgliedsstaaten privatwirtschaftlich organisierte Rücknahmesysteme aber kein gemeinsames Abrechnungssystem. Über Rücknahmesysteme in anderen Staaten informiert u. a. die Organisation Packaging Recovery Organisation Europe, Internetaderesse:
7 Seite 7 von 9 Was ändert sich bei Transport- und Umverpackungen und bei Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher? Die Regelungen für Transportverpackungen ( 4) und für Umverpackungen ( 5) haben sich nicht geändert. Unverändert bleiben auch die Anforderungen für Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher, also alle Anfallstellen, die nicht zu den weiter oben genannten privaten Endverbrauchern zählen. Zur Klarstellung der bestehenden Regelungen wurden diese jetzt in einem eigenem en 7 ( Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen ) zusammengefasst. Über Regelungen in diesem Bereich informiert das IHK- Merkblatt Rücknahme und Verwertung von Verpackungen bei gewerblichen Anfallstellen 9 Abs. 1 Satz 4 9 Abs. 2 Was ändert sich noch? Ab 1. Januar 2009 müssen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, als pfandpflichtig gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung erfolgte bisher schon weitgehend auf freiwilliger Basis. Außerdem müssen sich Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen einem bundesweit tätigen Pfandsystem beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Künftig unterliegen auch Einwegverpackungen von Erfrischungsgetränken, die als dietätisch gekennzeichnet sind, der Pfandpflicht. Ausgenommen bleiben nur noch dietätische Erfrischungsgetränke, die ausschließlich für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden. Wegen der erforderlichen Anpassung der Marktteilnehmer geht hier die Übergangsfrist bis zum 1. April Wo findet man die geltende und die zukünftige Rechtsgrundlage? Die noch bis 31. Dezember 2008 geltende Verpackungsverordnung ist im Internet unter zu finden. Die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung ist im Bundesgesetzblatt vom 4. April 2008, S. 531, veröffentlicht. Ein nichtamtliche Lesefassung der ab geltenden Verordnung ist unter efassung_verpackv_novelle1.pdfverfügbar. Paragrafen der en Verordnung sind in dem vorliegenden Merkblatt mit dem Zusatz gekennzeichnet.
8 Seite 8 von 9 RÜCKNAHMESYSTEME FÜR VERKAUFSVERPACKUNGEN Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG Frankfurter Straße Köln Tel.: / Fax: / info@gruener-punkt.de Internet: Landbell AG Rheinstraße 4 L Mainz INTERSEROH Dienstleistungs GmbH Stollwerckstraße 9a Köln EKO-PUNKT GmbH Speicker Straße Mönchengladbach Belland-Dual BellandVision GmbH Bahnhofstraße 9 D Pegnitz Vfw GmbH Max-Planck-Str. 42 D Köln Zentek GmbH & Co. KG Ettore-Bugatti-Str Köln Redual GmbH & Co. KG Kornmarkt Herborn Veolia Umweltservice Dual GmbH Kruppstrasse 5 D Dormagen Tel.: / Fax: / info@landbell.de Internet: Tel.: / Fax: / info@interseroh.de Internet: Tel.: / Fax: / info@eko-punkt.de Internet: Tel.: / Fax: / info@bellandvision.de Internet: Tel.: / Fax: / info@vfw-gmbh.eu Internet: Tel.: / Fax: / info@zentek.de Internet: Tel.: / Fax: / info@redual.de Internet: Tel.: / Fax: / info-dual@veolia-umweltservice.de Internet:
9 Seite 9 von 9 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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