Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung

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1 Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Die Änderungen sind schrittweise von April 2008 bis April 2009 in Kraft getreten. Nachfolgend wird dargestellt, welche Pflichten sich daraus für Unternehmen im Wesentlichen ergeben 1. Schlüsselbegriffe Verkaufsverpackungen und private Endverbraucher Die Verpackungsverordnung (VerpackV) enthält Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, die als Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen bezeichnet werden. Verkaufsverpackungen sind definitionsgemäß alle diejenigen Verpackungen, die erst beim Nutzer des verpackten Produkts ausgepackt und entsorgt werden und nicht schon auf vorgelagerten Handelsstufen entleert werden. Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für private Endverbraucher ( 6 VerpackV) und solchen für gewerbliche Endverbraucher ( 7 VerpackV). Die höchsten Anforderungen gelten für Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden. Die Definition des privaten Endverbrauchers wurde durch die 5. Novelle der Verordnung wie folgt erweitert und präzisiert: Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. 2. Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher (business to consumer; b2c) Für b2c-verkaufsverpackungen ( 6 VerpackV) besteht die Pflicht zur Teilnahme an einem behördlich anerkannten dualen Entsorgungssystem (oder einer Branchenlösung, siehe unten Punkt 7.). Diese Anforderung richtet sich ausdrücklich an den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware, da 6 mit den Worten beginnt: Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen. Nur Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren. Der Begriff der Serviceverpackung ist in der Verordnung nicht präzise definiert. Nach allgemeiner Auf-

2 fassung werden darunter die auf der letzten Handelsstufe händisch befüllten Verpackungen verstanden (z. B. Brötchentüten oder Kunststofftragetaschen). Sofern eine Delegation der Pflichten nicht möglich ist, besteht jedoch zumindest gemäß 11 der Verordnung das Recht zur Beauftragung Dritter, die dann im Namen des Verpflichteten agieren. Manchmal beauftragen Unternehmen auch andere Unternehmen mit der Herstellung und Verpackung und ggf. Versendung ihrer Waren (Lohnabfüllung, Auftragsfertigung). Als Erstinverkehrbringer gilt in solchen Fällen dasjenige Unternehmen, dessen Markenname auf dem Produkt oder der Verpackung genannt ist, sofern der Name des eigentlichen Herstellers nicht angegeben wird. 3. Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher (business to business; b2b) Für Transportverpackungen ( 4 VerpackV), Umverpackungen ( 5 VerpackV) und Verkaufsverpackungen, die bei (größeren) gewerblichen Endverbrauchern anfallen ( 7 VerpackV), ist zu betonen, dass für sie die Beteiligung an einem anerkannten dualen Entsorgungssystem nicht möglich und auch nicht notwendig ist. Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen sind vielmehr durch die Beteiligten selbst zu organisieren. Dabei gibt es nur in einem Fall spezielle Dokumentationspflichten (siehe Punkt 10) und es sind keine Verwertungsquoten einzuhalten. Grundsätzlich gilt für all diese gewerblichen Verpackungen, dass der Lieferant der verpackten Ware zur Rücknahme der leeren Verpackung verpflichtet ist. Die Verordnung lässt jedoch ausdrücklich zu, dass die Beteiligten abweichende Vereinbarungen treffen (z. B. dass der Kunde die Entsorgung selbst organisiert und der Lieferant ihm dies vergütet oder die Beauftragung eines externen Dienstleisters). Beispiel: Wenn Obst in großen Kisten an einen Großhändler geliefert wird, dann sind diese großen Kisten in der Regel b2b-verpackungen. Denn der Großhändler verpackt das Obst dann in neue kleinere b2c-verpackungseinheiten, in denen die Ware bis zu privaten Endverbrauchern gelangt. Grenzüberschreitende Rücknahmepflichten bestehen nicht. 4. Produktnutzer sowohl im privaten wie im gewerblichen Bereich Ein häufiger Fall in der Praxis ist, dass der Erstinverkehrbringer verpackter Ware ggf. damit rechnen muss, dass seine Waren letztlich zum Teil von b2c- und zum Teil von b2b-nutzern verwendet werden. Werden seine Produkte z. B. von Handwerksbetrieben unterschiedlichster Größe verwendet, wird ein Teil dieser Nutzer als privat und ein Teil als gewerblich eingestuft. Bei solchen Konstellationen sollte der Erstinverkehrbringer diese beiden Fälle so gut wie möglich quantifizieren und sich dann nur mit dem b2c-anteil seiner verpackten Waren an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen. Die Quantifizierung wird oftmals nur in Form einer Schätzung möglich sein, bei der im Zweifelsfall der b2c-anteil eher etwas höher angenommen werden sollte. Markt- oder Branchenstudien oder Einschätzungen von Externen können ebenfalls herangezogen werden. Seite 2 von 12

3 5. Übersicht über die behördlich anerkannten dualen Entsorgungssysteme Neben der Dualen System Deutschland GmbH (DSD), die durch ihr Markenzeichen Grüner Punkt bekannt wurde, sind mittlerweile acht weitere duale Systeme in allen 16 deutschen Bundesländern behördlich anerkannt worden. Sie sind mit ihren Kontaktdaten in Anlage 1 zu diesem Merkblatt sowie auf der Internetseite aufgelistet. Diese Systeme müssen b2c-verkaufsverpackungen durch haushaltsnahe Sammelsysteme erfassen, wofür häufig Gelbe Säcke oder Gelbe Tonnen verwendet werden. Alle Systeme kooperieren bei der Einsammlung der Verpackungen und müssen deshalb ihre gegenseitigen Ansprüche (je nach Marktanteilen) untereinander verrechnen. 6. Kennzeichnungspflicht, z. B. mit dem Grünen Punkt, ist entfallen Die frühere Pflicht, b2c-verpackungen in Deutschland mit dem Grünen Punkt oder einem Symbol eines anderen dualen Entsorgungssystems deutlich zu kennzeichnen, besteht seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Wer dennoch das Symbol des Grünen Punkts nutzen will, kann dazu einen separaten Nutzungsvertrag mit der DSD GmbH abschließen (auch wenn er ansonsten kein DSD-Kunde ist, sondern an einem anderen dualen Entsorgungssystem teilnimmt). 7. Zwei Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Systembeteiligungspflicht von b2c-verkaufsverpackungen Nach 6 Abs. (1) VerpackV können b2c-verkaufsverpackungen auch selbst zurückgenommen und verwertet werden. Sofern dabei nachweislich die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (vor allem die geforderten Verwertungsquoten) eingehalten werden, besteht für diese - vorher zwingend bei einem dualen Entsorgungssystem angemeldeten - Verpackungen ein Anspruch auf Rückzahlung der System-Beteiligungsgebühren. Gemäß 6 Abs. (2) VerpackV sind an Stelle einer Beteiligung an einem dualen System auch branchenbezogene Lösungen zulässig, an die jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Diese umfassen insbesondere Sachverständigen-Bescheinigungen, behördliche Anzeigen, die Einhaltung der Verwertungsquoten des Anhangs I, usw. Für b2c-verkaufsverpackungen, die auch zu echten Privathaushalten gelangen, ist eine Beteiligung an solchen Branchenlösungen nicht erlaubt. Sie kommen also nur für Waren in Frage, welche ausschließlich zu vergleichbaren Anfallstellen geliefert werden (z. B. an Krankenhäuser oder Arztpraxen). 8. Sonderregelungen für bestimmte Verpackungen Spezielle Regelungen enthält die Verpackungsverordnung für Mehrwegverpackungen sowie für pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen ( 9 VerpackV) und für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ( 8 VerpackV), wobei dieser Begriff in der Verpackungsverordnung näher definiert wird. Diese Sonderregelungen werden hier in diesem Merkblatt nicht im Detail dargestellt. Eine Pflicht zur Beteiligung an anerkannten dualen Entsorgungssystemen oder an Branchenlösungen im Sinne von 6 VerpackV besteht für diese Verpackungen nicht. Seite 3 von 12

4 Dagegen ist für pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen eine Beteiligung an einem bundesweit tätigen Pfandsystem vorgeschrieben, welches die Abwicklung von gegenseitigen Pfanderstattungsansprüchen ermöglicht. Weitere Informationen zu diesem Pfandsystem finden sich im Internet unter 9. Warenlieferungen nach Deutschland im Hinblick auf die Pflichten des Erstinverkehrbringers der verpackten Ware Wenn ein ausländisches Unternehmen verpackte Waren nach Deutschland liefert, ist zu klären, wer als Erstinverkehrbringer die diversen Anforderungen der deutschen Verpackungsverordnung erfüllen muss. Dies wird in der Verordnung nicht eindeutig beschrieben, weshalb hilfsweise als Kriterium herangezogen werden kann, welches Unternehmen im Moment des Grenzübertritts der verpackten Ware Eigentümer dieser Ware ist: Wenn der Eigentumsübergang also aus deutscher Sicht schon im Ausland erfolgt, dann ist der deutsche Empfänger Erstinverkehrbringer in Deutschland. Wenn dagegen der Eigentumsübergang erst in Deutschland erfolgt, z. B. durch eine Warenlieferung frei Haus, für die der ausländische Verkäufer den Transport organisiert und ggf. die zollrechtlichen Formalitäten erledigt, dann wird der ausländische Verkäufer zum Erstinverkehrbringer in Deutschland. Denn er agiert auf deutschem Boden, also im Geltungsbereich der deutschen Verordnung, und die Übergabe der Ware erfolgt in Deutschland. Somit muss er auch die Pflichten des Erstinverkehrbringers erfüllen. Gleiches gilt für ausländische Unternehmen, die durch Direktvertrieb (z. B. Internethandel) Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland senden. Diese Unterscheidung kann für ausländische Lieferanten aus allen Staaten herangezogen werden, also sowohl aus EU-Mitgliedsstaaten als auch aus Nicht-EU-Staaten. 10. Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen Wer Ware in b2c-verkaufsverpackungen gemäß 6 VerpackV erstmals in Verkehr bringt, muss jährlich prüfen, ob er bis spätestens 1. Mai eine so genannte Vollständigkeitserklärung (VE) für das vorherige Kalenderjahr abgeben muss. Diese Abgabepflicht gilt aber nur bei Überschreitung zumindest einer der folgenden Mengenschwellen: mehr als 80 Tonnen pro Jahr an Glasverpackungen oder mehr als 50 Tonnen pro Jahr an Papier/Pappe/Kartonverpackungen oder mehr als 30 Tonnen pro Jahr an Verpackungen aus Aluminium, Weißblech, Kunststoffen und Verbundstoffen (Summe dieser vier Materialarten). Diese Mengenangaben beziehen sich auf das Gewicht der leeren b2c-verpackungen. Wenn ein Unternehmen alle genannten Mengenschwellen unterschreitet, muss es keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Einzige Ausnahme wäre, wenn es von der zuständigen Abfallbehörde ausdrücklich zu einer VE-Abgabe schriftlich aufgefordert wird. Die Vollständigkeitserklärungen müssen Folgendes beinhalten: Seite 4 von 12

5 In Verkehr gebrachte b2c- und b2b-verkaufsverpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial Aufteilung der b2c-verpackungen auf die anerkannten dualen Entsorgungssysteme Materialart und mengen in Branchenlösungen ( 6 Abs. (2) VerpackV) sowie Name des für die Brachenlösung Verantwortlichen Kurze allgemeine Angaben zur Verwertung der b2b-verkaufsverpackungen Angaben zum externen Prüfer und das Datum der Prüfung Wer keine b2c-, sondern nur b2b-verpackungen egal in welchen Mengen in Verkehr bringt, muss keine Vollständigkeitserklärung abgeben! Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich analog zu 6 VerpackV an den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware. Einzige Ausnahme auch hier: Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, ihre Abgabepflicht analog zur Systembeteiligungspflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren Die Vollständigkeitserklärungen der Unternehmen müssen durch externe Dritte geprüft ( testiert ) werden. Dazu berechtigt sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Sachverständige im Sinne der Verpackungsverordnung. Sie benötigen hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß dem deutschen Signaturgesetz bzw. gemäß der europäischen Signaturrichtlinie (Richtlinie EG, Amtsblatt L 13 vom ). Die testierten Vollständigkeitserklärungen müssen jährlich ausschließlich auf elektronischem Weg bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgegeben bzw. hinterlegt werden. Weitere Informationen dazu sind auf folgender Homepage zu finden: Dort werden die Namen und Anschriften der Unternehmen, die eine Erklärung abgegeben haben, veröffentlicht. Die Vollständigkeitserklärungen selbst werden nur in ein geschütztes Intranet eingestellt, in das auch die dualen Entsorgungssysteme ihre Kundendaten und deren Verpackungsmengen eingeben. Die IHK hat keinen Zugriff und keine Leserechte für die Daten der dualen Systeme und umgekehrt haben auch die dualen Systeme keine Möglichkeit, die bei der IHK hinterlegten Vollständigkeitserklärungen oder Daten anderer dualer Systeme einzusehen. Nur die zuständigen Abfallbehörden erhalten für ihre Überwachungsaufgaben Leserechte für alle genannten VE-Daten. 11. Weitere Informationen Die Vorgehensweise für die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen wird in Anlage 2 im Detail beschrieben. Ergänzend dazu enthält Anlage 3 weitere Hinweise speziell für die externen Prüfer im Hinblick auf den Einsatz der gesetzlich geforderten qualifizierten elektronischen Signatur. Seite 5 von 12

6 Ansprechpartner bei deutschen IHKs sowie weitere Informationen sind abrufbar über die Internetseite Ausländische Unternehmen können sich auch an die jeweilige Auslandshandelskammer wenden, die über zu finden ist. Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Ihr Ansprechpartner bei der IHK Nord Westfalen Bernd Sperling, Tel , Fax , Sentmaringer Weg 61, Münster Autor dieses IHK-Merkblatts: Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein (Stand: 1/2013) Seite 6 von 12

7 Anlage 1: Übersicht über die behördlich anerkannten dualen Entsorgungssysteme für Verkaufsverpackungen gem. 6 VerpackV in alphabetischer Reihenfolge BellandVision GmbH Telefon: , info@bellandvision.de, Internet: Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH Telefon: , info@gruener-punkt.de, Internet: EKO-PUNKT GmbH Telefon: , info@eko-punkt.de, Internet: INTERSEROH Dienstleistungs GmbH Telefon: , info@interseroh.com, Internet: Landbell AG für Rückhol-Systeme Telefon: , info@landbell.de, Internet: Reclay VfW GmbH Telefon: , group@reclay-group.com, Internet: RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG Telefon: , Telefax , Internet: Veolia Umweltservice Dual GmbH Telefon: , info@veolia-umweltservice.de, Internet: Zentek GmbH & Co. KG Telefon: , info@zentek.de, Internet: Seite 7 von 12

8 Anlage 2: Anleitung zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE) 1. Ermittlung der VE-Daten für das Berichtsjahr Anzugeben ist die Menge der von Ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen. Wird mindestens eine der oben unter Ziffer 10 genannten Bagatellgrenzen (Mengenschwellen) überschritten, dann ist eine umfassende Vollständigkeitserklärung abzugeben. Sie muss also nicht nur die Verpackungen dokumentieren, die oberhalb der jeweiligen Bagatellgrenzen liegen, sondern alle Verkaufsverpackungen des Berichtsjahrs. Diese Mengen müssen aufgeschlüsselt werden nach den Materialarten (Glas, Papier/Pappe/Karton, Weißblech, Aluminium, Verbundstoffe, Kunststoffe, sonstige Materialien). Außerdem muss unterschieden werden nach der Zielgruppe (b2c - privater Endverbraucher, b2b - gewerblicher Endverbraucher) und bei b2c-verkaufsverpackungen nach der Art der Beteiligung (an dualen Systemen oder an Branchenlösungen). Die Angaben müssen plausibel und nachprüfbar sein. Entsprechende Belege und Dokumentationen sind für den externen Prüfer aufzubereiten. 2. Abstimmung der ermittelten Daten mit dem Prüfer Bitte beachten Sie, dass der Prüfer in seinem Prüfbericht die Richtigkeit Ihrer Angaben für das jeweilige Berichtsjahr ohne Einwände zu bestätigen (zu testieren) hat. Dieser Prüfbericht muss Ihnen deshalb zum Zeitpunkt der VE-Abgabe bereits vorliegen, so dass in der VE auch das Datum des Prüfberichts genannt werden kann. Dazu müssen Sie den Prüfer vor der Eingabe Ihrer Mengendaten im VE-Register kontaktieren. Sie sollten nur mit dem Prüfer abgestimmte Daten in das VE-Register eingeben. 3. Erstmalige Registrierung im VE-Register (Unternehmen anmelden) Achten Sie insbesondere auf Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Es ist wichtig, dass Sie im VE-Register und beim Vertragsabschluss mit den dualen Systemen dieselbe USt-IdNr. verwenden! Die USt-IdNr. ist nach Abschluss der Erstanmeldung nicht mehr veränderbar! Geben Sie die Unternehmensbezeichnung so ein, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Eine verantwortliche Person muss bei der Registrierung angegeben werden, da die Verordnung dies vorschreibt und da Nachrichten aus dem VE-Register an die -Adresse dieser Person gerichtet werden. Die Registrierung ist nur einmalig erforderlich. Mit Ausnahme der USt-IdNr. können die Unternehmensdaten nachträglich über die Maske Basisdaten im Unternehmensmodul geändert werden. Seite 8 von 12

9 4. Anmeldung im System (Login) Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit den Ihnen per übermittelten Zugangsdaten anmelden und ein Passwort für Ihr Zugangskonto vergeben (Login). 5. Eingabe der VE-Daten Die Mengenangaben erfolgen in Kilogramm (nicht in Tonnen). Bitte achten Sie insbesondere bei der Eingabe der materialspezifischen Daten auf die richtige Zuordnung zur entsprechenden Materialfraktion und zum jeweiligen dualen System. Die Mengenangaben zu 6 Abs. 2 VerpackV (Branchenlösungen) sind als Gesamtmengen für alle Branchenlösungen, an denen sich Ihr Unternehmen im Meldezeitraum beteiligt hat, anzugeben. Eine Auflistung der Verteilung der Mengen auf mehrere Branchenlösungen ist somit nicht erforderlich und im Eingabesystem nicht vorgesehen. Gewerbliche Verkaufverpackungen (b2b) gemäß 7 VerpackV sind für den Berichtszeitraum 2009 erstmalig in der VE anzugeben. Diese Daten sind nicht relevant bei der Ausgangsfrage, ob die Bagatellgrenzen bei b2c-verkaufsverpackungen überschritten werden. Wenn eine VE- Abgabe jedoch aufgrund der b2c-verpackungsmengen erforderlich ist, dann (und nur dann) muss auch die Menge der b2b-verkaufsverpackungen in der VE mit angegeben werden. Die Eingabe der VE-Daten ist mit Speichern abzuschließen. Erst dadurch werden die Daten in das VE-Register übernommen. 6. Generierung und Download der Prüfbescheinigung mit Angaben aus der Vollständigkeitserklärung (VE-pdf) Erst nach Speicherung der VE-Daten kann die VE-pdf-Datei (Prüfbescheinigung mit Angaben aus der Vollständigkeitserklärung) aus der Datenbank generiert werden. Die so generierte und nicht mehr veränderbare VE-pdf-Datei kann nun zur Testierung heruntergeladen werden (Download). Sollten nachträglich VE-Daten zu korrigieren sein, ist der gesamte Prozess von der Eingabe der Daten (Schritt 5) bis zum Download der VE-pdf-Datei (Schritt 6) zu wiederholen. Mit der Generierung einer neuen VE-pdf-Datei werden alle früheren Versionen ungültig und vom VE-Register nicht mehr akzeptiert - auch bei einer bereits erfolgreich hinterlegten und veröffentlichten VE! Damit wird eine bereits hinterlegte VE ins Archiv verschoben und das Unternehmen wird im öffentlichen Register vorübergehend nicht mehr angezeigt. Bitte speichern Sie die VE-Prüfbescheinigung (VE-pdf-Datei) zunächst direkt auf Ihrem Computer ab, ohne sie vorher zu öffnen. Zum späteren Kopieren und Verschieben der Datei sollten Sie ausschließlich die Standard-Windows-Befehle verwenden. Denn, falls Sie die VE- Prüfbescheinigung mit der 'Speichern-unter' - Funktion beispielsweise mit 'Acrobat- Professional' abspeichern würden, dann würde dies die ursprüngliche Datei verändern und hätte zur Folge, dass sie beim Hochladen in das System nicht mehr als das Ursprungsdokument erkannt werden könnte. Bei Verwendung der Software 'Adobe Acrobat Reader' tritt dieses Problem nicht auf. Bitte weisen Sie auch Ihren Prüfer darauf hin. Seite 9 von 12

10 7. Übermittlung der VE-pdf-Datei an den Prüfer Achten Sie darauf, dass die VE-pdf-Datei unverzüglich und sicher an den von Ihnen ausgewählten Prüfer übermittelt wird. Die Art der Übermittlung der VE-pdf-Datei steht Ihnen frei, aber muss in Dateiform erfolgen. 8. Qualifizierte elektronische Signierung der VE-pdf-Datei durch den Prüfer Die Testierung erfolgt, indem der Prüfer nach Vergleich der Angaben mit seinen Prüfungsunterlagen - die erhaltene VE-pdf-Datei elektronisch signiert (vgl. die ergänzenden Hinweise auf den nachfolgenden Seiten). Er kann dabei nur die komplette VE-pdf-Datei akzeptieren und signieren. Er kann sich also weder auf Teile beschränken noch Änderungen vornehmen. Das VE-Register akzeptiert nur den Standard PKCS#7 zum Signieren der Vollständigkeitserklärung. Dieser Standard wird von allen bei der deutschen Bundesnetzagentur akkreditierten Signaturen erfüllt. Ob ausländische Signaturen für die VE-Testierung geeignet sind, sollte im Zweifelsfall mit den Ansprechpartnern bei der IHK oder der AHK abgeklärt werden! Die digital signierte VE-pdf-Datei bzw. die Signaturdatei muss nun auf elektronischem Weg, z. B. auf einem Datenträger, an das verpflichtete Unternehmen zurück übermittelt werden. 9. Hinterlegung der signierten VE-pdf-Datei in das VE-Register - und an die zuständige IHK Nach Erhalt der signierten VE-pdf-Datei bzw. der Signaturdatei müssen Sie sich erneut im VE-Register anmelden (Login), um die signierte VE-pdf-Datei bzw. die Signaturdatei in das System hochladen (Upload) zu können. Das VE-Register akzeptiert die signierte VE-pdf-Datei bzw. die Signaturdatei nur, wenn erstens das pdf-dokument unverändert geblieben und zweitens die qualifizierte elektronische Signatur gültig ist. Mit dem Upload gilt die Vollständigkeitserklärung rechtlich als abgegeben. Der Eingang der signierten VE im VE-Register wird mit einem Zeitstempel dokumentiert und ist für die zuständige Überwachungsbehörde einsehbar. Die von Ihnen abgegebene VE wird Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) automatisch vorgelegt. Mit der Freigabe der VE durch die IHK wird Ihr Unternehmen in die Unternehmensliste eingestellt, die seit 2. Mai 2009 im Internet einsehbar ist. Veröffentlicht werden nur der Unternehmensname, die Postleitzahl und der Ort; alle weiteren Angaben sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Seite 10 von 12

11 Anlage 3: Ergänzende Hinweise für die Prüfer Welche Signaturausstattung wird benötigt und wo bekommt man sie? Die benötigte Signaturausstattung setzt sich aus drei Komponenten zusammen: 1. Eine individuelle Signaturchipkarte eines signaturgesetzkonformen Trustcenters. Die Karte ist nicht übertragbar und muss persönlich oder per Post-Ident-Verfahren beantragt werden. Anbieter sind z. B.: D-TRUST, S-TRUST, Signtrust, TC Trustcenter, Telesec. 2. Ein Chipkartenlesegerät mit eigener Tastatur und PC-SC- oder CT-API-Schnittstelle. Geeignete Produkte sind z. B.: Reiner SCT cyberjack Pinpad, Reiner SCT cyberjack e-com, SCM Chipdrive Pinpad, Kobil KAAN advanced, Kobil KAAN professional. 3. Eine Software zum qualifizierten Signieren von Dateien nach PKCS#7-Standard. Geeignete Produkte sind z. B.: SecCommerce SecSigner 2.0.0, OPENLiMiT CC Sign Basiskomponente 2.1. oder digiseal Office Pro Eine Liste aller signaturgesetzkonformen Trustcenter, Kartenlesegeräte und Signaturanwendungskomponenten ist auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht ( Zahlreiche IHKs bieten einen komfortablen Signaturservice an. Hier können Sie eine individuelle IHK-Signaturkarte aus dem Hause D-TRUST beantragen und gleichzeitig ein Kartenlesegerät Reiner SCT cyber Jack Pinpad bestellen. Bitte beachten Sie, dass die Verpackungsverordnung eine qualifizierte elektronische Signatur vorschreibt. Vollständigkeitserklärungen mit einfacher oder fortgeschrittener elektronischer Signatur werden vom System abgewiesen. Da die Bezeichnungen ähnlich sind, kann es leicht zu Verwechslungen kommen! Bitte planen Sie einen zeitlichen Vorlauf ein: Nach der Bestellung können 2 bis 4 Wochen vergehen, bis Sie Ihre Signaturkarte erhalten. Wie wird die VE-Prüfbescheinigung signiert? Voraussetzung ist, dass eine Signatursoftware installiert ist, die es ermöglicht, pdf- Dokumente im PKCS#-7-Format zu signieren. Hierfür gibt es eine Reihe von frei am Markt zu beziehenden Standardlösungen. Eine Liste aller zugelassenen Signaturanwendungskomponenten ist auf folgender Internetseite der Bundesnetzagentur einsehbar: ukte/herstellererklaerungen/herstellererklaerungen_node.html Allerdings unterstützen nicht alle der dort aufgeführten Lösungen den PKCS#7-Standard. Im Zweifel sollte die Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers Auskunft über die Kompatibilität zu den technischen Standards geben. Hinweise zur Bedienung der Software insbesondere zum Signieren von Dokumenten im PKCS#7-Format sind dem jeweils mitgelieferten Handbuch zu entnehmen. Darüber hinaus bietet jeder Hersteller einen technischen Support an. Seite 11 von 12

12 Die Endungen von Signaturdateien im PKCS#7-Format können je nach verwendeter Software variieren. Üblich sind z. B.:.p7m,.p7s,.p7k oder.pkcs7. Nach erfolgreicher Signierung der pdf-prüfbescheinigung muss diese an das VE-pflichtige Unternehmen in elektronischer Form übermittelt werden und kann dann vom Unternehmen zum Abschluss der Hinterlegung im VE-Register hochgeladen werden. Wie man Fehler vermeidet: Die wichtigste Regel beim Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur lautet: Die zu signierende Datei selbst darf nicht verändert werden. Nehmen Sie keine Änderungen vor, hängen Sie keine Dateien an! Das VE-Register akzeptiert ausschließlich ein unverändertes pdf-dokument mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur im PKCS#7-Format. Signieren Sie die Prüfbescheinigung nicht mehrfach! Die VE-Prüfbescheinigung ist gemäß 10 Abs. 1 VerpackV nur durch einen Prüfer elektronisch zu signieren. Der schriftliche Prüfbericht, auf dessen Grundlage die Eingabe der VE- Daten erfolgt, kann dagegen von mehreren Personen unterzeichnet werden. Der Prüfbericht gehört aber nicht zur Vollständigkeitserklärung. Verschlüsseln Sie Ihre Signatur nicht! Möglicherweise ist im Signierprogramm eine Option zur Verschlüsselung der Signaturinhalte eingestellt. Eine so signierte Datei kann vom VE-Register nicht gelesen werden, da der entsprechende Entschlüsselungscode fehlt. Die Verschlüsselungsoption in der Signiersoftware muss also deaktiviert werden. Verwenden Sie zum Signieren nicht die Acrobat-Funktion Dokument / Unterschreiben! Neben dem PKCS#7 Standardformat gibt es weitere Möglichkeiten, Dokumente elektronisch zu signieren. Beispielsweise lassen sich Signaturelemente direkt über die Funktion in Adobe Acrobat im pdf-dokument ablegen. Diese Dateien können vom IHK-VE-Register nicht gelesen werden und werden daher mit einer entsprechenden Rückmeldung abgewiesen. Weitere technische Informationen Trotz Beachtung dieser Hinweise können im Einzelfall beim Hochladen der Signaturdatei in das VE-Register Fehlermeldungen auftreten. Hinweise zu derartigen anwendungsspezifischen und technischen Fragen sind zu finden unter: Wenn es trotzdem noch Probleme gibt, stehen die IHK-Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Seite 12 von 12

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