KVJS. Der Bau von Tageseinrichtungen für Kinder. Tipps und Anregungen

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1 KVJS Der Bau von Tageseinrichtungen für Kinder Tipps und Anregungen

2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches Lage Größe 3 2 Bauweise und Raumkonzept Allgemeines Eingangsbereich Aufenthaltsbereich Mehrzweckraum Büro Personalraum Personaltoilette Abstell- und Materialräume Küche Garderobe Sanitärbereich Schlafraum Putzmittelraum Zusatzraum Außenspielbereich 6 4 Hinweise für die einzelnen Arten der Tageseinrichtungen Kindergarten Tageseinrichtungen für Kinder unterschiedlichen Alters Kleinkindgruppe/Krippe Ganztageskindergarten Schülerhort Altersgemischte Gruppen 7 5 Zusammenstellung des Flächen- und Raumbedarfs für ein 8 bis viergruppige Kindertageseinrichtungen 6 Besonders relevante Bauvorschriften 8 Anlagen 9

3 1 Grundsätzliches Tageseinrichtungen für Kinder sind Orte, an denen Kinder unterschiedlichen Alters außerfamiliär einen Teil des Tages oder auch den ganzen Tag verbringen und betreut werden. Der Begriff Tageseinrichtung für Kinder umfasst unter anderem Kindergärten, in denen Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt vor- und nachmittags betreut werden bis hin zu Kindertagesstätten beziehungsweise Kinderhäusern, in denen Kinder von null bis 14 Jahren durchgehend ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut und versorgt werden. Bei der traditionellen Tageseinrichtung unterscheidet man drei Altersbereiche: Kleinkinderbereich/Krippe Kinder von zwei Monaten bis drei Jahren (Ganztages-) Kindergarten Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt Kinderhort Kinder vom Schuleintritt bis 14 Jahren Inzwischen gibt es aber immer mehr übergreifende Formen der Altersmischung, insbesondere von Kindern unter drei Jahren und Kindergartenkinder oder Kindergartenkindern und Schulkindern. Für die Bauplanung einer Tageseinrichtung für Kinder sind für das Raumkonzept ausschlaggebend: Platzzahl und Anzahl der Gruppen Gruppenkonstellation (Alter der Kinder, Gruppeneinteilungen) Betreuungsformen (Ganztagesbetreuung und/oder Teilbetreuung) Pädagogische Konzeption (feststrukturierte Gruppenarbeit, offene Gruppen/ gruppenübergreifendes Arbeiten, funktionsorientiertes Arbeiten) 1.1 Lage Tageseinrichtungen sollen so gelegen sein, dass sie von den Kindern gut und ohne Gefährdung durch den Straßenverkehr erreicht werden können. Lange Wegstrecken sind möglichst zu vermeiden (Wohnortnähe). In der Nähe von Anlagen, die Staub, Lärm, störenden Geruch oder gesundheitsschädigende Gase erzeugen, dürfen keine Tageseinrichtungen gebaut werden. Die künftige bauliche Entwicklung der Umgebung ist zu bedenken. 1.2 Größe Die Größe der Einrichtung sollte auch noch für kleinere Kinder überschaubar sein. Für die Organisation und die pädagogische Arbeit sind Einrichtungen mit bis zu vier Gruppen sinnvoll. Noch größere Einrichtungen werden für Kinder erfahrungsgemäß unüberschaubar und erschweren die Orientierung. 2 Bauweise und Raumkonzept Nach der Bedarfserhebung zur Festlegung der Platzzahl und der Anzahl der Gruppen, sollte bei der Planung überlegt werden, ob die Einrichtung wesentliche Funktionen des Gemeinwesens mit übernehmen kann und soll. Die Nutzung bestimmter Räume auch für andere Zwecke in der Gemeinde zu ermöglichen kann einerseits kostendämpfend wirken und andererseits auch die Verankerung der Kindertageseinrichtung in der Gemeinde stärken. Wenn zum Beispiel der Mehrzweckraum eine multifunktionale Nutzung auch für Gruppen/Personen außerhalb der Einrichtung ermöglichen soll, ist die Zuordnung der Räume gut zu planen. Sinnvoll ist dann 3

4 4 eine Anbindung zum Foyer sowie die Nähe zur Küche. Außerdem sollte dann auch neben der Personaltoilette ein weiteres Erwachsenen-WC installiert werden. Ebenso könnten bestimmte Funktionsbereiche (Werkraum, Mal- und Matschraum) außerhalb der Öffnungszeit von anderen Gruppen mitgenutzt werden. In mehrgeschossigen Gebäuden ließe sich gegebenenfalls eine Etage entsprechend separieren. Auch die Unterbringung von Tageseinrichtungen in anderen Gebäuden, die Publikumsverkehr haben (z. B. Rat- und Gemeindehäuser, Kirchen, Krankenpflegestationen usw.) ist grundsätzlich möglich. Die Räume der Kindertagesstätten sollten dann aber von den anderen Bereichen getrennt sein. 2.1 Allgemeines Für den Bau von Tageseinrichtungen für Kinder sind die baurechtlichen, feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (siehe Ziffer 6). Dazu gehört auch die barrierefreie Gestaltung der baulichen Anlagen, zumal in den Kindertageseinrichtungen zunehmend behinderte Kinder aufgenommen werden. Der freie Durchgang in Fluren und Treppen muss mindestens 1,50 Meter betragen. Treppen sind auf beiden Seiten mit Handläufen zu versehen (Richtlinien für Kindergärten Bau und Ausrüstung des Bundesverbandes der Unfallkassen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes, Nr und 2.8.4). Balkone und Terrassen müssen mit einem mindestens 100 Zentimeter hohen Geländer/Brüstungen abgesichert sein (Richtlinien Nr ). Bei Heizkörpern müssen erforderlichenfalls Schutzvorrichtungen vorgesehen werden (Hitze, Kanten). Wandoberflächen dürfen nicht spitzigrau sein (kein Rauputz). Geeignete Materialien sind unter anderem Holz und Kork. Fliesen sind im Nassbereich zu empfehlen. Bodenbeläge müssen rutschhemmend sein. Geeignet sind Linoleum, Industrieparkett im Aufenthalts- und Eingangsbereich, Fliesen in Werk-, Sanitär- und Küchenbereich sowie Kork und Teppichbelag in ruhigeren Spielzonen. Ein hoher und kontinuierlicher Geräuschpegel wirkt sich sehr negativ auf Kinder und deren Spracherwerb aus. Um eine gute Akustik zu erreichen, sollten entsprechende schallschluckende Baumaterialien (z. B. Dämmplatten) verwendet oder andere Maßnahmen getroffen werden (z. B. schallbrechende Zwischendecken). Auf ausreichend Tageslichteinfall auch in Hallen und Fluren ist zu achten. Für die Beleuchtung ist eine getrennte Schaltung sinnvoll. Von cirka 300 LUX im Arbeits- beziehungsweise Spielbereich ist auszugehen. Je nach Betriebsführung sind besondere Anforderungen an das Raumprogramm zu stellen (vergleiche hierzu auch Ziffer 4). 2.2 Eingangsbereich Der Eingangsbereich als Visitenkarte der Einrichtung sollte Raum für eine Info-Ecke bieten und Elterntreffpunkt sein. Am Haupteingang sollte ein Windfang vorgesehen werden. 2.3 Aufenthaltsbereich Erfahrungsgemäß sollten die Gruppenräume (Aufenthalts- und Kleingruppenraum mit insgesamt cirka 65 bis 70 Quadratme-

5 ter) keine gefangenen Räume und möglichst ebenerdig zugänglich sein (nicht im Souterrain) und einen direkten Zugang zum Außenspielbereich haben. Die lichte Höhe der Räume muss mindestens 2,3 Meter betragen, um den erforderlichen Luftraum von fünf bis sechs Kubikmeter je Kind zu gewährleisten ( 34 LBO). Höhere Räume eignen sich gut für den Einbau von Galerien oder zweiten Spielebenen. Unterschiedliche Ebenen ermöglichen den Kindern ein differenziertes Raumerleben. Die Fensterfläche muss mindestens 1/10 der Bodenfläche des Aufenthaltsraumes betragen ( 34 LBO). Auf hinreichenden Sonnenschutz für die Aufenthaltsräume ist zu achten. Ein Wasseranschluss im Aufenthaltsraum erleichtert die Arbeit und bietet zusätzliche pädagogische Möglichkeiten. 2.4 Mehrzweckraum Es wird empfohlen, in mehrgruppigen Einrichtungen einen Mehrzweckraum von 50 bis 60 Quadratmeter Größe zusätzlich vorzusehen (für Rhythmik, gezielte Bewegungserziehung und größere pädagogische Aktivitäten). In eingruppigen Einrichtungen kann ein großzügig gebauter Eingangsbereich (Halle) als Bewegungsraum genutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verkehrswege frei gehalten werden. 2.5 Büro Das Büro mit Telefonanschluss sollte möglichst im Eingangsbereich liegen. Zehn bis 12 Quadratmeter Grundfläche sind ausreichend. Ist für kleinere Einrichtungen kein separater Personalraum geplant, sollte das Büro genügend Fläche aufweisen, um einen Besprechungsbereich einrichten zu können. 2.6 Personalraum Je nach Größe der Einrichtung sind etwa 16 Quadratmeter für das Personal bei drei Gruppen und 25 Quadratmeter bei fünf und mehr Gruppen ausreichend. 2.7 Personaltoilette Für das Personal ist eine Erwachsenentoilette erforderlich, bei einrichtungsübergreifender Nutzung sind zwei Toiletten vorzusehen. 2.8 Abstell- und Materialräume Pro Gruppe werden erfahrungsgemäß cirka acht bis zehn Quadratmeter benötigt. Zusätzlich ist ein Geräteraum (ggf. Gartenhäuschen) für Sandspielzeug und Bewegungsfahrzeuge vom Außenspielbereich sinnvoll. Auch ein Materialraum in Anbindung an den Mehrzweckraum ist hilfreich, um zum Beispiel Turngeräte, Stapelstühle für Erwachsene und so weiter unterzubringen. 2.9 Küche In jeder Einrichtung sollte eine kleinere Küche (Küchenzeile, Teeküche, Kochnische) mit Herd und entsprechender Abschaltsicherung und Spüle (ggf. ein Spülbecken in Kinderhöhe) gruppenübergreifend oder im Aufenthaltsbereich der jeweiligen Gruppen vorgesehen werden. Für Ganztageseinrichtungen ist eine adäquate Küche zur Verteilung oder Zubereitung des Mittagessens mit entsprechender Kühlvorrichtung und Lagermöglichkeiten für Lebensmittel erforderlich Garderobe Die Garderobe sollte im Flur, getrennt von den Aufenthaltsräumen, angebracht werden. Neben ausreichendem Platz zur Kleiderablage sollten auch Mützen- und Schuhablagen sowie Fächer für Schulranzen der Schulkinder vorhanden sein. Als 5

6 6 günstig haben sich sogenannte Garderobennischen erwiesen Sanitärbereich Je ein Waschbecken in Kinderhöhe und ein kindgerechtes WC für zehn bis 14 Kinder, ausreichend Spiegel, Seifenspender und Handtuchhalter sind vorzusehen. Die Trennwände zwischen den einzelnen Kabinen sollten 1,40 Meter hoch sein. Die Türen sind so zu sichern, dass keine Klemmgefahr besteht (z. B. Bürsten- oder Gummilitzen an den Türkanten). Die Türen dürfen nicht durchschwingen (Richtlinien Nr bis 2.6.5). Eine Dusche sollte in jeder Einrichtung vorhanden sein. Sonstige altersspezifische Voraussetzungen werden unter Punkt 4.2.1, bis aufgeführt Schlafraum Für Einrichtungen mit Ganztagesbetreuung sind für Kleinkinder und Kindergartenkinder Schlafmöglichkeiten vorzusehen (cirka 1,5 Quadratmeter pro Kind). Für die Kleinkinder sollte eine direkte Verbindung zwischen Schlafraum und Aufenthaltsbereich geschaffen werden. Für Kindergartenkinder kann der Schlafbereich auch auf anderen Ebenen (Obergeschoss oder Souterrain) eingerichtet werden. Der Raum sollte abzudunkeln und gut zu lüften sein. Zu große Schlafräume sind eher ungünstig, da eine heimelige und angenehme Schlafatmosphäre nur schwer zu schaffen ist Putzmittelraum Der Putzmittelraum muss abschließbar sein; er sollte mit einem Ausgussbecken ausgestattet sein. In kleineren Einrichtungen reicht gegebenenfalls ein abschließbarer (Einbau-)Schrank im Sanitärbereich aus Zusatzraum für kreatives/künstlerisches Arbeiten Ein zusätzlicher Raum von cirka 20 Quadratmetern kann gruppenübergreifend als Werkstatt oder Mal- und Nassbereich genutzt werden. Zu empfehlen sind geflieste Wände und gefliester Boden sowie ein Wasseranschluss. 3 Außenspielbereich Spielplätze sind für alle Formen von Tageseinrichtungen vorzusehen. Die Spielfläche sollte ausreichend groß sein (circa acht bis zehn Quadratmeter pro Kind). Das Spielgelände im Freien sollte möglichst direkt ans Gebäude angeschlossen sein. Die Einzäunungen müssen so beschaffen sein, dass sich kein Kind unbemerkt entfernen kann. Einfriedungen müssen mindestens 100 Zentimeter hoch sein und dürfen keine Spitzen und scharfe Kanten aufweisen (Richtlinien Nr bis 3.3.3). Der Spielplatz sollte möglichst aus Rasen und Hartplatz bestehen, beschattet sein und eine Wasserstelle haben. Pflanzen mit giftigen Blüten, Früchten und Blättern (z. B. Goldregen) dürfen nicht angepflanzt werden. Sinnvoll sind Hartflächen vor den Gruppenbereichen, wenn von dort ein direkter Zugang zum Außenspielgelände besteht. Bei der Gestaltung des Spielplatzes sollten die Bedürfnisse der jeweiligen Altersgruppen berücksichtigen werden. Hügelbereiche (eventuell unter Verwendung des Bauaushubs) haben sich wegen ihrer vielfältigen Gestaltung und Nutzung sehr gut bewährt. Für die verschiedenen Altersgruppen sollten unterschiedliche Spielbereiche mit Sandkasten geschaffen werden.

7 4 Hinweise für die einzelnen Arten der Tageseinrichtungen 4.1 Kindergarten Für jede Gruppe ist einzuplanen: Ein größerer Aufenthaltsaum (cirka 45 bis 50 Quadratmeter) Ein weiterer kleinerer nicht gefangener Raum (in räumlicher Verbindung zum Aufenthaltsraum, cirka 20 Quadratmeter groß). Insgesamt sollte für jedes Kind 2,4 Quadratmeter, mindestens aber sind 2,2 Quadratmeter Aufenthaltsfläche vorzusehen. 4.2 Tageseinrichtungen für Kinder unterschiedlichen Alters Kleinkindgruppen/Krippen zwei Monate bis drei Jahre Ganztagskindergarten drei Jahren bis Schuleintritt Schülerhort sechs bis 14 Jahre Altersgemischte Gruppen zwei Monate bis sechs Jahre/drei bis 14 Jahre/zwei Monate bis 12 Jahre Räumliche Ausstattung je Gruppe: Kleinkindgruppe/Krippe Ein Aufenthaltsraum mit circa 40 Quadratmetern. Sanitärbereich mit Bade- und Wickelgelegenheit Fäkalienausguss Kinder WC und Handwaschbecken in Kinderhöhe Ein Schlafraum, möglichst in unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsraum (mindestens 1,5 Quadratmeter pro Kind) Möglichkeit, die Kinder im Bettchen ins Freie zu stellen, eventuell überdachter Balkon, wenn die Gruppe nicht im Erdgeschoss untergebracht ist. Abstellraum für Kinderwagen (trocken und möglichst beheizbar) Waschküche und Trockenraum Ganztagskindergarten Ein Aufenthaltsraum (cirka 40 bis 50 Quadratmeter) und ein Kleingruppenraum (cirka 20 Quadratmeter), zusammen mindestens drei Quadratmeter Fläche pro Kind. Ein Ruheraum, in dem für jedes angemeldete Kind eine Ruhemöglichkeit besteht. Sanitärbereich siehe Zusätzlich sollten Halterungen für Zahnputzbecher angebracht sein Schülerhort Ein ausreichend dimensionierter Aufenthaltsraum und ein Gruppenraum (für Schulaufgaben) in räumlicher Verbindung zum Aufenthaltsraum, zusammen mindestens drei Quadratmetern Fläche pro Kind. Nach Möglichkeit ein Werkraum oder andere Nebenräume Sanitäre Anlagen Für Mädchen und Jungen nach Geschlechtern getrennte Toiletten (je ein WC und ein Waschbecken für zehn bis 14 Kinder). Die Kabinen sollten verschließbar und die Trennwände durchgezogen sein Altersgemischte Gruppen Altersmischung von zwei Monaten bis sechs Jahren: Ein Aufenthalts- und Kleingruppenraum (der gegebenenfalls als Schlafraum mitgenutzt werden kann) mit insgesamt cirka 60 Quadratmetern Sanitärbereich mit mindestens einem kindgerechten WC pro Gruppe, Wickelmöglichkeiten, Fäkalienausguss, Dusche 7

8 8 Altersmischung von drei bis 14 Jahren: Aufenthaltsfläche cirka 60 Quadratmeter; sinnvoll ist die Aufteilung der Fläche auf mindestens drei Räume (ein größerer Raum cirka 30/35 Quadratmeter und zwei kleinere Räume). Separater Schlafraum Der Sanitärbereich sollte für die Altersgruppen entsprechend der vorgesehenen Kinderzahl ausgerichtet sein (Kinder-WC, geschlechtsgetrennte Erwachsenentoiletten für Schulkinder). Altersmischung von zwei Monaten bis 12/ 14 Jahren: Die Aufenthaltsfläche von cirka 60 Quadratmetern sowie ein zusätzlicher Schlafbereich sollte einer familienähnlichen Wohnsituation entsprechen, das heißt ein separater Wohnbereich und verschiedene kleinere Funktionsbereiche. Sanitärbereich entsprechend der jeweiligen Altersgruppen 5 Zusammenstellung des Flächen- und Raumbedarfes für ein- bis viergruppige Kindertageseinrichtungen Zusätzliche Flächen für Einrichtungen mit Ganztagesbetrieb: Schlafraum/circa 1,5 Quadratmeter pro Kind Adäquate Küche zur Verteilung oder Zubereitung des Mittagessens, gegebenenfalls Umkleideraum und separates WC für Hauswirtschaftskräfte Größere Flächen im Sanitärbereich (z. B. für Kleinkinder Wickelmöglichkeiten und Fäkalienausgussbecken). Bei Bedarf im Eingangsbereich Kinderwagenabstellraum Gegebenenfalls Waschküche und Trockenraum 6 Besonders relevante Bauvorschriften Für den Bau von Tageseinrichtungen für Kinder sind folgende Gesetze beziehungsweise Vorschriften zu beachten: Baugesetzbuch (BauGB) Landesbauordnung (LBO)/siehe Anlage Ausführungsverordnung zur LBO (AVO)/ siehe Anlage Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) Richtlinien für Kindergärten Bau und Ausrüstung des Bundesverbandes der Unfallkassen Raumbedarf/-flächen 1 Gruppe 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen Aufenthalts- und Kleingruppenraum (ca m²) 65 m² 130 m² 195 m² 260 m² Mehrzweckraum - 50 m² 60 m² 60 m² Halle/FlurEingangsbereich 60 m² 70 m² 70 m² 70 m² Büro 10 m² 12 m² 14 m² 14 m² Personal-/Besprechungszimmer m² 20 m² Personal-WC 3 m² 3 m² 3 m² 3 m² Materialraum 8 m² 16 m² 24 m² 32 m² Geräteraum 8 m² 10 m² 12 m² 14 m² Sanitärbereich 10 m² 14 m² 18 m² 20 m² (2 x 10) Küche 8 m² 10 m² 12 m² 14 m² Zusatzraum(Mal- und Werkbereich) 12 m² 14 m² 14 m² 16 m² Putzraum 3 m² 3 m² 5 m² 5 m² Heizungsraum + Hausanschluss 8 m² 8 m² 10 m² 10 m²

9 Anlagen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Fassung vom 08. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihren Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend. (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; 17 Abs. 3 und 21 bleiben unberührt. (4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen. 11 Gestaltung (1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. (2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für 1. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, 2. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, 3. andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von 1 und Abs. 1 Satz 2. (4) in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. 14 Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz (1) Geräusche, Erschütterungen oder 9

10 10 Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. (2) Bauliche Anlagen sind so zu errichten, dass ein ihrer Nutzung entsprechender Wärme- und Schallschutz vorhanden ist. (3) Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu errichten, dass der Energiebedarf für das Heizen oder Kühlen so sparsam und umweltschonend wie möglich gedeckt wird. 15 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. (2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. (3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen (1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten. (2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit Aufenthaltsräumen muss über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. (3) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige Treppen in 1. mehrgeschossigen Wohnungen, 2. Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und 3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. 30 Türen, Fenster, Lichtschächte (1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen. (2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.

11 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und kanäle (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. (2) Für Installationsschächte und kanäle gilt Absatz 1 entsprechend. 34 Aufenthaltsräume (1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche haben. Die lichte Höhe muss mindestens: 1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht, 2. 2,3 m in allen anderen Fällen. (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt. (3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muss mindestens 1,3 m unter der Decke liegen. (4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenster zulässig, wenn eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt. (5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter Brandgefahr führen. Er muss gegen anders genutzte Räume durch Wände und Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein. (6) bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können. 39 Barrierefreie Anlagen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen, 2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime, sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für 1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte, 2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der 11

12 12 Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen, 3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst, 4. Versammlungsstätten 5. Museen und öffentliche Bibliotheken, 6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder, 7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen, 8. Jugend- und Freizeitstätten, 9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten, 10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen, 11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen, 12. Kindertageseinrichtungen und Kinderheime, 13. öffentliche Bedürfnisanstalten, 14. Bürogebäude 15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen, 16. Beherbergungsbetriebe, 17. Gaststätten, 18. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe, 19. Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als m² haben, 20. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern 1 bis 12 und 14 bis 19. (3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden. (4) 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.

13 Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Änderung (baurechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 609) 1 Kinderspielplätze (Zu 9 Abs. 2 LBO) (1) Kinderspielplätze müssen in geeigneter Lage und von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt sein. Sie müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein. (2) Die nutzbare Fläche der nach 9 Abs. 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 3 m² je Wohnung, bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen zusätzlich mindestens 2 m² je weiteren Aufenthaltsraum, insgesamt jedoch mindestens 30 m² betragen. Diese Spielplätze müssen für Kinder bis zu sechs Jahren geeignet und entsprechend dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppe angelegt und ausgestattet sein. 2 Flächen für die Feuerwehr (Zu 15 Abs. 1 und 3 LBO) (1) Führt der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr, müssen zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr von öffentlichen Verkehrsflächen 1. zu Gebäuden geringer Höhe Zu- oder Durchgänge, 2. zu sonstigen Gebäuden Zu- oder Durchfahrten bis zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. Anstelle von Zu- oder Durchfahrten genügen auch bei sonstigen Gebäuden Zu- oder Durchgänge, soweit die Feuerwehr über geeignete tragbare Rettungsgeräte verfügt. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 80 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden liegenden Grundstücksteilen verlangt werden. (2) Zu- oder Durchgänge nach Absatz 1 müssen geradlinig und mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe von Zu- oder Durchgängen muss mindestens 2 m betragen. (3) Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 1 müssen mindestens 3 m breit sein. Die lichte Höhe von Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3,5 m betragen. Die zum Anleiten bestimmten Stellen müssen ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen ermöglichen. (4) Die Zu- und Durchfahrten und die zum Anleitern bestimmten Stellen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind ständig freizuhalten. 3 Allgemeine Brandschutzanforderungen an Baustoffe und Bauteile (Zu 15 Abs. 1 LBO) (1) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn diese Baustoffe in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind. 13

14 14 (2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzkleidung) haben; Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Zu den wesentlichen Teilen gehören 1. bei tragenden Bauteilen die tragenden und aussteifenden Teile, 2. bei nichttragenden Bauteilen auch diejenigen, die deren Standsicherheit bewirken, 3. bei raumabschließenden Bauteilen eine in Bauteilebene durchgehende Schicht, die bei Decken eine Stärke von mindestens 50 mm haben muß. 4 Umwehrungen (Zu 16 Abs. 1 LBO) (1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein 1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1 m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken, 2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5 m aus diesen Flächen herausragen, 3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen liegen. (2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen. (3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6 cm betragen. (4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss, 1. bei einer Breite von mehr als 12 cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m nicht höher als 2 cm, darüber nicht mehr als 12 cm sein, 2. bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein. Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12 cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen. 10 Treppen (Zu 28 Abs. 1 und 2 LBO) (1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein. (2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muß mindestens 1 m, bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,8 m betragen. Dies gilt nicht für Treppen in mehrgeschossigen Wohnungen. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.

15 (3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind herzustellen 1. bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus Hartholz, 2. bei sonstigen Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen. Dies gilt nicht für Treppen in 1. mehrgeschossigen Wohnungen, 2. Wohnungsgebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen, 3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. (4) Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist. (5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dies gilt nicht für Treppen 1. in mehrgeschossigen Wohnungen, 2. in Höhe des Geländes oder mit einer Absturzhöhe von nicht mehr als 1 m, 3. mit nicht mehr als fünf Stufen oder 4. von Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen. 14 Türen, Fenster (Zu 30 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 3 und 16 LBO) (1) Mindestens dichtschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen 1. notwendigen Treppenräumen und Wohnungen, 2. notwendigen Fluren und Wohnungen, 3. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen. (2) Mindestens rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen 1. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, ausgenommen notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen, 2. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen Flur haben müssen, 3. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Untergeschossen oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen Räumen, 4. Wohnungen in Gebäuden geringer Höhe und anderen Räumen. Notwendige Flure mit einer Länge von mehr als 40 m Länge müssen durch nicht abschließbare Türen nach Satz 1 unterteilt werden. (3) Mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen 1. notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen Flur haben müssen, 2. notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen Räumen, 3. Wohnungen und anderen Räumen. Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. (4) Mindestens feuerbeständige und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen 15

16 1. von inneren Brandwänden, 2. von Wänden, die nach 8 Abs. 8 anstelle von inneren Brandwänden zugelassen werden. (5) Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens die Größe eines Quadrates mit Seitenlängen von 0,9 m haben. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Die Unterkante der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,2 m über dem Fußboden liegen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m von der Traufkante entfernt sein. (6) An allgemein zugänglichen Verkehrsflächen müssen Glastüren und andere Glasflächen so ausgebildet oder gekennzeichnet sein, dass sie leicht erkennbar sind. 16

17 März Herausgeber: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend Landesjugendamt Verfasser: Rudolf Vogt Gestaltung: Waltraud Gross Lindenspürstraße Stuttgart Kontakt: Telefon Telefax Bestellung/Versand: Petra Neuhäuser Telefon

18 Postanschrift Postfach Stuttgart Hausadresse Lindenspürstraße Stuttgart (West) Tel

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