Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 11005/5/I8/04. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 11005/5/I8/04. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum"

Transkript

1 Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 11005/5/I8/04 Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Titel Einführungserlass vom 13. Dezember 2004 zum Außerstreitgesetz und Außerstreit-Begleitgesetz Text 1. Allgemeines Mit 1. Jänner 2005 tritt das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, in Kraft. Das bisher geltende Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, RGBl. 208, wird aufgehoben, bleibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für laufende Verfahren weiterhin anwendbar. Diesbezüglich wird auf die Schluss- und Übergangsbestimmungen in den 199 bis 207 AußStrG verwiesen. Ebenfalls mit 1. Jänner 2005 tritt das Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, in Kraft, durch das zahlreiche Gesetze an das neue Recht angepasst bzw. aus diesem Anlass geändert werden. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Notariatsordnung, das Notwegegesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, das Todeserklärungsgesetz, das Kraftloserklärungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtspflegergesetz. Als drittes Gesetz im Rahmen der Außerstreitreform tritt mit 1. Jänner 2005 auch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz (WohnAußStrBeglG), BGBl. I Nr. 113/2003, in Kraft. Mit ihm werden die wohnrechtlichen Vorschriften an den neuen Allgemeinen Teil des Außerstreitgesetzes angepasst und insbesondere die Zentralnorm des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens, nämlich 37 Abs. 3 MRG, neu gestaltet. Außerdem sind darin die durch die Außerstreitreform notwendig werdenden Änderungen im Rechtsanwaltstarifgesetz enthalten. Durch das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG 2004), BGBl. I Nr. 58/2004, welches ebenso mit 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, werden die im Zuge der Außerstreitreform notwendigen Anpassungen im ABGB vorgenommen (z.b. Abstammung des Kindes in 138 ff; Feststellung der Vaterschaft in 163 ff; Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft in 810 und Miteigentumsstreitigkeiten in 838a). 2. Register a) Auf Grund des neuen Außerstreitgesetzes ist die Registergattung Fam" ( Familienrechtsverfahren") samt neuen Fallcodes geschaffen worden. In der neuen Gattung Fam" sind die Abstammungssachen minderjähriger und volljähriger Personen (FC 01), Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder (FC 11), Unterhaltsverfahren von Eltern gegen ihre Kinder (FC 12) und Adoptionen volljähriger Kinder (FC 21) zu führen. b) Für die Pflegschaftsverfahren (Gattung P") sind neue Fallcodes geschaffen worden: Unterhalt von im Ausland lebenden Minderjährigen (FC 03) und Adoptionen Minderjähriger (FC 04). c) Auf Grund der neuen Verfahrensbestimmungen einerseits und der Schaffung neuer Fallcodes in der Gattung P" sowie der Schaffung der neuen Gattung Fam" samt neuer Fallcodes andererseits ist auch eine Anpassung bzw. Neuerstellung des derzeit bestehenden Vorgangskatalogs erforderlich. Für die Pflegschaftsverfahren sind die Schritte in FC 01 Pflegschaftssachen Minderjähriger, FC 02 Abwesenheitspflegschaftssachen, FC 03 Unterhalt von im Ausland lebenden Minderjährigen, FC 04 Adoptionen Minderjähriger und FC 51 Sachwalterschaftssachen angepasst worden. Für das Familienrechtsverfahren sind die (Erst)Entscheidungsschritte und Verfahrensschritte analog dem Zivilverfahren neu erstellt worden. Die Schritte Seite 1 von 6

2 bzw. besonderen Verfahrensschritte in der neuen Gattung Fam" betreffen die oben unter Pkt. 2) a) genannten FC 01, FC 11, FC 12 und FC 21. Der Vorgangskatalog für das Pflegschaftsverfahren ist im elektronischen Handbuch der VJ (VJ-Online- Handbuch) ersichtlich. d) Wegen der Änderungen im Verlassenschaftsverfahren sind für Todesfälle nach dem neue Verfahrensschritte in der Gattung A" erforderlich. Für solche Todesfälle sind u.a. die neu erstellten Verfahrensschritte "uah Unterbleiben der Abhandlung"; "üzv Überlassung an Zahlungsstatt mit Verbücherung"; "erbl Erbloser Nachlass"; "erba Beginn der Erbrechtsfeststellung"/"erbe" Beendigung der Erbrechtsfeststellung" zu verwenden. Die bisherigen Verfahrensschritte ( mv"; uta"; mün"; kri"; hf") stehen bis auf Widerruf weiter zur Verfügung. e) Ab sind für die Todeserklärungen nunmehr gemäß 13 TEG in der neuen Fassung die Bezirksgerichte sachlich zuständig. Die bisher von den Landesgerichten für die Todeserklärungsverfahren geführte Gattung T" wird ab diesem Zeitpunkt daher den Bezirksgerichten zur Verfügung stehen. Die neuen Regelungen sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem eingebracht worden ist (Art XI AußStr-BegleitG). f) Für gerichtliche Verfahren über die Entschädigung wegen einer Enteignung ist ab nicht mehr das Bezirksgericht, sondern das Landesgericht zuständig (Art XXXII 15 AußStr-BegleitG; 18 Abs. 2 EisbEG idf AußStr-BegleitG). Die neuen Regelungen sind auf solche Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. 3. Formblätter a) Für das Pflegschafts-, Familienrechts-, Verlassenschafts- sowie das Todes- und Kraftloserklärungsverfahren sind neue Rechtsmittelbelehrungen erstellt worden. Diese Rechtsmittelbelehrungen stehen in der Mustersammlung der VJ nach Umsetzung zur Ansicht und zum Ausdruck zur Verfügung. Sie können auch mit jeder über die Poststraße abgefertigten Note als Anhang übermittelt werden. Folgende Formblätter sind neu geschaffen worden: RMB1 Rechtsmittelbelehrung zur erstinstanzlichen Entscheidung RMB2 Rechtsmittelbelehrung zur Zustellung der Rekursschrift an den Rekursgegner RMB3 Rechtsmittelbelehrung zur Rekursentscheidung RMB4 Rechtsmittelbelehrung zur Zustellung des Revisionsrekurses Bisher schon bestehende Formblätter können weiterhin verwendet werden, sofern sich die zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert hat und im Text nicht bereits aufgehobene Vorschriften enthalten sind. b) Darüber hinaus sind neue Rechtsmittelbelehrungen für das MSch-Verfahren erstellt worden. Diese unterscheiden sich von den unter Pkt. 3) a) angeführten Rechtsmittelbelehrungen und sind daher nur in MSch- Verfahren zu verwenden. Folgende Formblätter sind neu geschaffen worden: RMB1S Rechtsmittelbelehrung für Sachbeschlüsse im MSch-Verfahren RMB1B Rechtsmittelbelehrung für andere als Sachbeschlüsse im MSch-Verfahren RMB2S Rechtsmittelbelehrung zur Zustellung der Rekursschrift an den Rekursgegner im MSch-Verfahren Sachbeschlüsse RMB2B Rechtsmittelbelehrung zur Zustellung der Rekursschrift an den Rekursgegner im MSch-Verfahren andere als Seite 2 von 6

3 Sachbeschlüsse RMB3S Rechtsmittelbelehrung zur Rekursentscheidung im MSch-Verfahren Sachbeschlüsse RMB3B Rechtsmittelbelehrung zur Rekursentscheidung im MSch-Verfahren andere als Sachbeschlüsse RMB4S Rechtsmittelbelehrung zur Zustellung des Revisionsrekurses im MSch-Verfahren Sachbeschlüsse 4. Ladungen und Textbausteine in der VJ 4.1 Ladungen a) In der VJ stehen neue und geänderte Ladungen im Pflegschaftsverfahren (Gattung P"), Familienrechtsverfahren (Gattung Fam"), Verlassenschaftsverfahren (Gattung A") sowie im Todeserklärungsund Kraftloserklärungsverfahren (Gattung T") zur Verfügung. In den genannten Verfahren sind nunmehr die Ladungen bzw. Verständigungen Z, B1 bis 3, C1, D1 bis 5 und E1 bis 4 verfügbar. Die Hinweise in den einzelnen Ladungsformularen sind der neuen Gesetzeslage angepasst worden. Dies gilt insbesondere für die Ladungsarten B1, B2, B3 und C1 (betreffend Vertretung, Vollmacht, Parteienvernehmung und Ruhen). Ebenfalls zur Verfügung stehen werden nach Umsetzung Ladungen zur Beweisaufnahme außerhalb einer mündlichen Verhandlung mit der voraussichtlichen Bezeichnung B5 und B6. Darüber hinaus wird ermöglicht, bei Zustellungen an einen Minderjährigen" im Pflegschaftsverfahren sowie an eine betroffene Person" im Sachwalterschaftsverfahren einen speziellen Text am Kuvert anzudrucken. Dieser lautet für den Minderjährigen NICHT AN ELTERNTEIL ZUSTELLEN" und für die betroffene Person ZUSTELLUNG IN DEN KÖRPERLICHEN NAHEBEREICH". b) Ebenso stehen neue und geänderte Ladungen für das Rechtshilfeverfahren (Gattung Hc") zur Verfügung. Die Hinweise sind der neuen Gesetzeslage angepasst worden. Dies gilt insbesondere für die Ladungsarten B1, B2 und C1 (Vertretung, Vollmacht, Parteienvernehmung und Beweisaufnahme). c) Die bestehenden Ladungen für das MSch-Verfahren bleiben unverändert. Lediglich die Hinweise in den Ladungen A2 und B1, A3 und B2, C1 sind der neuen Gesetzeslage angepasst worden. 4.2 Textbausteine Für bestimmte, in der Praxis wohl häufig wiederkehrende Verfahrensschritte des Pflegschafts- und Familienrechtsverfahrens sind besondere Ladungen und Textbausteine erstellt worden. Diese enthalten spezielle Hinweise auf Rechtsfolgen sowie Beisätze. Sie sind in der VJ als zentrale Textbausteine unter der Kategorie Außerstreit" zu finden und mittels Note in der VJ zu erfassen. Die Textbausteine werden auch laufend in die VJ-Mustersammlung als Musterbeschlüsse samt dazugehörigen Musterverfügungen eingearbeitet werden. In den betreffenden Verfahren können bei Abfertigung einer Note bestimmte Anhänge in der VJ ausgewählt und mitgeschickt werden (Einkommensnachweis; Sachwalterschaftsverfahren). Zudem ist bei Zustellungen an einen Minderjährigen" bzw. an eine betroffene Person" der Andruck des unter Punkt 4.1) a) angeführten speziellen Textes möglich. Folgende Textbausteine stehen zur Verfügung: - Anfrage im Unterhaltsverfahren (an den Dienstgeber) gemäß 102 AußStrG samt Anhang ANHEK" (Gehaltsauskunft) - Aufforderung zur Äußerung zu einem Antrag ( 17 AußStrG) - Aufforderung zur Äußerung zu Erhebungsergebnissen ( 17 AußStrG) - Aufforderung zur ziffernmäßigen Bestimmung eines Antrags ( 9 Abs. 2 und 3 AußStrG) - Aufforderung zur Vorlage der Einkommensnachweise gemäß 102 AußStrG - Ladung zum Vergleichsversuch - Ladung des Sachwalters zur Berichterstattung und Rechnungslegung ( 130 AußStrG) samt Anhang ANHSW" (SW-Rechnung) - Verständigung von einer Beweisaufnahme Weiters stehen Textbausteine zur Ergänzung von Ladungen in den nachfolgenden Bereichen zur Verfügung: - Ladungen zur mündlichen Verhandlung im Abstammungsverfahren Seite 3 von 6

4 - Ladung eines Kindes außerhalb einer mündlichen Verhandlung für das Adoptionsverfahren - Ladung zur einvernehmlichen Scheidung - Ladung außerhalb einer mündlichen Verhandlung für das Aufteilungsverfahren - Ladung außerhalb einer mündlichen Verhandlung für das Verfahren auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten - Ladung im Erbrechtsverfahren - Ladung eines/einer Minderjährigen mit speziell formulierten Belehrungen und Hinweisen Für nähere Informationen über die Verwendung von Textbausteinen wird auf die VJ-Onlinehilfe Textbaustein-Editor" hingewiesen. 5. Muster Im Intranet werden Muster für die besonderen Außerstreitverfahren zur Verfügung gestellt (in der VJ- Mustersammlung). Diese werden als Arbeitsbehelfe angeboten und sind keine offiziellen Formblätter des Bundesministeriums für Justiz. Die derzeit bestehende Auswahl an Mustern betrifft das Verfahren auf einvernehmliche Scheidung nach 55a EheG und die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Die laufende Aufnahme weiterer Muster ist geplant. 6. Broschüre Über die aufgrund der Außerstreitreform eintretenden Änderungen im Bereich der Verfahrensautomation Justiz, der Ladungen, bei den Textbausteinen samt Musterverfügungen, den Rechtsmittelbelehrungen und sonstigen Mustern ist eine Broschüre erstellt worden. Diese wird in Papierform zur Verfügung gestellt. Die Broschüre wird auch elektronisch über das Intranet verfügbar sein (voraussichtlich unter Schulung und Wissen -> Broschüren"). 7. Ediktsdatei a) Ediktalzustellungen Auf Grund des neuen 115 ZPO erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in Zukunft durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei Gericht liegt. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des zuzustellenden Schriftstück, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen. b) Kuratorenbestellungen Ebenso sind nach dem neuen 117 Abs. 2 ZPO Kuratorenbestellungen in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen eingeschaltet wird. Für die Außerstreitverfahren wird es nach 24 Abs. 3 AußStrG auch in Zukunft möglich bleiben, Edikte zusätzlich in Zeitungen zu veröffentlichen oder sonst ortsüblich zu verlautbaren. c) Sonstige Edikte - Freiwillige Feilbietung ( 194 Abs. 3 AußStrG); - Aufforderung an unbekannte Erben und Noterben/bekannte Erben mit unbekanntem Aufenthalt ( 158 Abs. 1 AußStrG); - Gläubigerkonvokation ( 165 Abs. 2 AußStrG ivm 174 Abs. 1 AußStrG); - Kraftloserklärung ( 6 Abs. 1 KEG); - Todeserklärung/Beweisführung des Todes ( 18 Abs. 3 TEG). d) In der Ediktsdatei werden ab 1. Jänner 2005 (voraussichtlich unter der Überschrift Kundmachungen und Aufgebote") folgende Edikte geführt: - Kuratorenbestellung/Ediktalzustellungen - Todeserklärungen/Beweisführung des Todes - Kraftloserklärungsverfahren - Edikte im Verlassenschaftsverfahren Die Edikte über die freiwillige Feilbietung werden in die bereits bestehende Ediktsdatei über die Versteigerung von Liegenschaften integriert. 8. Neugestaltung der Führung von Pflegschaftsakten a) Im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitgesetzes hat die Richterschaft eine Neugestaltung der Aktenführung in Pflegschaftssachen vorgeschlagen. Das Seite 4 von 6

5 Bundesministerium für Justiz hat diesen Vorschlag mit den anderen im Bereich der Justiz an der Vollziehung des neuen Gesetzes beteiligten Kreisen erörtert, nachdem das Modell der Aktenführung an deutschen Gerichten näher untersucht worden war. Die dort bestehende aktenmäßige Trennung der Behandlung jedes einzelnen Antrages, also Unterhaltsfestsetzung, - erhöhung und -herabsetzung in jeweils getrennten Akten und gleichzeitig anhängige Verfahren auf Regelung elterlicher Sorge und Umgang (Besuch) in jeweils getrennten Akten, ermöglicht zwar eine zeitsparende, weil gleichzeitige Behandlung verschiedener Anträge oder amtswegig eingeleiteter Vorgänge, freilich um den Preis eines deutlich geringeren Informationsgehaltes der einzelnen Akten. Der neue 142 AußStrG nimmt auf die Möglichkeit Bedacht, dass wie bisher einzelne Verfahren in gemeinschaftlichen Gerichtsakten" zusammengefasst werden können. Allerdings haben die Erörterungen ergeben, dass eine Zusammenfassung von Vorgängen einer zusammengehörigen Materie größere Vorteile bei der Aktenbehandlung bietet als die bisherige unsystematische Zusammenfassung aller Vorgänge aller Materien in einem einzigen, gelegentlich höchst unübersichtlichen, weil umfangreichen Pflegschaftsakt. b) In den Pflegschaftssachen minderjähriger Kinder werden daher jeweils sämtliche Maßnahmen einer bestimmten Gruppe von Pflegschaftsangelegenheiten zu einem eigenständigen gemeinschaftlichen Akt isd 142 AußStrG zusammen gefasst: - zur Sicherung des Unterhalts zum gemeinschaftlichen Akt Unterhalt"; - zur Sicherung oder Verwaltung des Vermögens zum gemeinschaftlichen Akt Vermögensverwaltung"; - in allen sonstigen Angelegenheiten, insbesondere Obsorge, Besuchsrecht, Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen, Verfahren über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie die Geschäftsfähigkeit minderjähriger Kinder und Verfahren über die Informations- und Äußerungsrechte nach 178 ABGB, zum gemeinschaftlichen Akt Personensorge". c) Der allumfassende P-Akt" wird somit vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen (siehe Pkt. h) ab nicht mehr bestehen. Zur Erleichterung des Auffindens der einzelnen gemeinschaftlichen Akten über einen bestimmten Minderjährigen wird die Registrierung wie bisher unter derselben P-Zahl" (siehe Pkt. d), freilich mit Unterscheidungskennzeichen für die gemeinschaftlichen Akten, vorgenommen. d) Die Unterscheidung bei Registrierung der gemeinschaftlichen Gerichtsakten" wird durch Beifügung eines Zusatzes zur Aktenzahl, der den jeweiligen gemeinschaftlichen Akt" thematisch kennzeichnet, vorgenommen werden. Für den gemeinschaftlichen Akt Vermögensverwaltung" ist das Unterscheidungskennzeichen G" (Merkwort Geld"), für den gemeinschaftlichen Akt Personensorge" das Unterscheidungskennzeichen S" (Merkwort Sorge") und für den gemeinschaftlichen Akt Unterhalt" das Unterscheidungskennzeichen U" (Merkwort Unterhalt") vorgesehen. U" und V" hätten bei Gebrauch von Handschrift zu wenig Unterscheidungskraft gehabt, auch die Verwechslung des Buchstabens O" mit der Zahl Null musste vermieden werden. Das jeweilige Unterscheidungskennzeichen ist unter Bindestrichen zwischen Aktenzahl und Ordnungsnummer der jeweiligen Geschäftszahl hinzuzufügen (z.b.: 1 P 14/04 U 12). Als weiteres Unterscheidungsmerkmal werden die grauen Aktendeckel" für außerstreitige Verfahren (GeoForm Nr 82) mit farbigen Einsätzen versehen. Für die gemeinschaftlichen Akten Personensorge" ist die Farbe blau, für Vermögensverwaltung" gelb und für Unterhalt" rot als Farbeinsatz zum grauen Aktendeckel" vorgesehen. Alle unter derselben P-Zahl registrierten gemeinschaftlichen Gerichtsakten (Pkt. b) sind zusammen in einem (einfärbig) grauen Aktendeckel (GeoForm Nr 82) abzulegen. Der Pflegschaftsbogen bleibt in der bestehenden Form erhalten. Dieser ist in jeden der gemeinschaftlichen Akten zu legen. e) Da die in den gemeinschaftlichen Akten zusammen gefassten Vorgänge (Pkt. b) völlig getrennt von den in anderen gemeinschaftlichen Akten zusammen gefassten Vorgängen geführt werden, gelten vorbehaltlich der Rechtsprechung auch alle Verfahrenshandlungen der Parteien und des Gerichts nur für den gemeinschaftlichen Akt, auf den sie sich beziehen. Nach dem neuen 142 AußStrG sind also Rechtsanwaltsvollmachten für jeden der gemeinschaftlichen Akten" gesondert bekannt zu geben. Auch werden richterliche Kuratorenbestellungen nur für den jeweils betroffenen gemeinschaftlichen Akt gelten. Weiters sind Verfahrenshilfebewilligungen nur für den gemeinschaftlichen Akt wirksam, in dem sie beantragt und erteilt wurden. f) Wegen der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen gemeinschaftlichen Akten nach Pkt. b) ist wohl auch eine getrennte Übertragung der Zuständigkeit einzelner der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zulässig (vgl 111 Abs. 1 JN). g) Zu gemeinschaftlichen Akten dürfen ausschließlich die jeweils in Pkt. b) genannten Vorgänge zusammengefasst werden, welche im P-Register mit FC 01 geführt werden. Gesondert davon ins P-Register einzutragen sind Abwesenheitspflegschaftssachen (FC 02), Unterhaltssachen ausländischer Minderjähriger mit Wohnsitz im Ausland (FC 03), Adoptionsachen Minderjähriger (FC 04) sowie Sachwalterschaftssachen (FC 05). Wird ein Verfahren zur Annahme eines oder mehrerer minderjähriger Wahlkinder an Kindes Statt oder ein Verfahren in Unterhaltssachen, ausgenommen Unterhaltsvorschusssachen, ausländischer Minderjähriger mit Aufenthalt im Ausland eingeleitet, so ist für diese Verfahren jedenfalls jeweils ein eigener P-Akt (ohne Unterscheidungskennzeichen) zu eröffnen, der durch jeweils gesonderte Eintragung ins P-Register von den Seite 5 von 6

6 gemeinschaftlichen Akten in Pflegschaftssachen zu unterscheiden ist. Im Fall der Adoption Minderjähriger sind darin nur die Bewilligung der Annahme, deren Aufhebung und deren Widerruf zu erledigen. h) Für den Übergang wird Folgendes angeordnet: Besteht bereits am ein Pflegschaftsakt, so sind alle vorher eingebrachten Anträge und amtswegig eingeleiteten Verfahren nach Pkt. b) im bestehenden (umfassenden) P-Akt zu erledigen. Offene Anträge und amtswegig eingeleitete Verfahren, die vor dem bei Gericht gerichtsanhängig wurden, sind im bestehenden P-Akt mit fortlaufender Nummerierung ( ON") zu erledigen. Gemeinschaftliche Akten nach Pkt. b) sind erst dann zu bilden, wenn der jeweilige verfahrenseinleitende Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist bzw. der verfahrenseinleitende Vorgang nach diesem Zeitpunkt gesetzt wurde. Jeder solche verfahrenseinleitende Antrag oder Vorgang ist im jeweils neu anzulegenden gemeinschaftlichen Akt unter Beifügung des jeweiligen thematisch entsprechenden Unterscheidungskennzeichens mit ON 1 beginnend zu bezeichnen. Solange die neuen, farbig gestalteten Aktendeckel nach GeoForm 82 für die gemeinschaftlichen Akten noch nicht zur Verfügung stehen, sind auch hierfür die bestehenden grauen Aktendeckel zu verwenden. Diese sind mit der Bezeichnung Personensorgesache", Vermögensverwaltungssache" oder Unterhaltssache" zu versehen. Bevollmächtigungen, die vor dem erteilt und dem Gericht mitgeteilt wurden, werden wohl vorbehaltlich der Rechtsprechung von den Änderungen der Aktenführung in Verbindung mit dem Inkrafttreten des neuen 142 AußStrG in ihrer Wirkung unbeeinflusst bleiben. Sie müssen daher in allen in der Folge gebildeten gemeinschaftlichen Akten nach Pkt. b) ersichtlich gemacht werden. 9. Sonstiges Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung über das Außerstreitgesetz in seiner 38. Sitzung der XXII. GP vom 13. November 2003 folgende Entschließung (98/UEA) einstimmig angenommen: Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat bis Mitte 2007 einen Bericht über die in den Jahren 2005 und 2006 zu beobachtende gerichtliche Anwendung des 78 AußStrG vorzulegen. Diese Evaluierung soll sich insbesondere auf Verfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder beziehen (26/E)." Um diesem Auftrag nachkommen zu können, ist von allen Rechtsmittelentscheidungen, die sich mit Kostenersatz nach 78 AußStrG auseinandersetzen, eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Justiz, Abt. I 8, unmittelbar zu übersenden. Seite 6 von 6

Außerstreitverfahren. Vorlesung Außerstreitverfahren. Notar und Außerstreitgesetz. Verlassenschaftsverfahren: Gerichtskommissär

Außerstreitverfahren. Vorlesung Außerstreitverfahren. Notar und Außerstreitgesetz. Verlassenschaftsverfahren: Gerichtskommissär Außerstreitverfahren Notar Dr. Hansjörg Brunner Universität Salzburg Vorlesung Nr. 101.258 WS 2010/2011 Vorlesung Außerstreitverfahren Block 1 19.11.2010 Block 2 26.11.2010 Block 3 Block 4 03.12.2010 Block

Mehr

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 Antrag auf Namensänderung 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens oder

Mehr

Erlass vom 24. Dezember 2007 über die gerichtliche Aktenführung nach In-Kraft- Treten des Strafprozessreformgesetzes

Erlass vom 24. Dezember 2007 über die gerichtliche Aktenführung nach In-Kraft- Treten des Strafprozessreformgesetzes REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 24. Dezember 2007 über die gerichtliche Aktenführung nach In-Kraft- Treten des Strafprozessreformgesetzes Mit 1. Jänner 2008 treten das Strafprozessreformgesetz,

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 und 6 Änderung des Außerstreitgesetzes und Aufhebung des Durchführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsübereinkommen [Durchführungsgesetz zum Haager Kindesentführungsübereinkommen]

Mehr

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 5. Jänner Stück

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 5. Jänner Stück 2049 Jahrgang 1995 Ausgegeben am 5. Jänner 1995 7. Stück 25. Bundesgesetz: Namensrechtsänderungsgesetz NamRÄG (NR: GP XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.) 25. Bundesgesetz, mit dem

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

Mehr

Ediktsdatei Impressumsdaten (Rechtsgrundlagen für Veröffentlichungen in Ediktsdatei)

Ediktsdatei Impressumsdaten (Rechtsgrundlagen für Veröffentlichungen in Ediktsdatei) Ediktsdatei Impressumsdaten (Rechtsgrundlagen für Veröffentlichungen in Ediktsdatei) Abkürzungen: [Abkürzungen sind Legalabkürzungen oder durch AZR genormt] Allg GAG = Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Mehr

263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 5 263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Mit Beschluss vom wurde der Betroffenen ein Sachwalter zur Besorgung aller

Mit Beschluss vom wurde der Betroffenen ein Sachwalter zur Besorgung aller 7 Ob 136/13w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter

Mehr

Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) )

Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) ) Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) ) Mit Zustellnachweis! Soweit sich einzelne Detailangaben aus angeschlossenen Unterlagen ergeben, genügt ein Hinweis auf die Beilagen.

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 2 Ob 154/11b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/0105 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser,

Mehr

Bundesbeschluss Entwurf

Bundesbeschluss Entwurf Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 3. Aktualisierung 2014 (1. Juli 2014) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Checkliste Todesfallaufnahme

Checkliste Todesfallaufnahme Checkliste Todesfallaufnahme Dieses Infoblatt dient der Vorbereitung der Todesfallaufnahme. Es ermöglicht, vorab einen Überlick über die benötigten Informationen zu gewinnen. Auch wenn nicht alle Angeaben

Mehr

BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG

BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG CA/PL 18/00 Orig.: deutsch München, den 28.03.2000 BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 VERFASSER: EMPFÄNGER: Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht"

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis.... Rz Seite XVII 1. Allgemeines... 1/1 1 A. Soziale Funktion der Familie... 1/1 1 B. Familie und Recht... 1/3 1 I. Funktionen des Familienrechts... 1/3 1 II. Gegenstand

Mehr

Präs.: 2 4. M RZ. 1987

Präs.: 2 4. M RZ. 1987 ~~~~----------~--I 11 - J,3 g der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XYll. Geaetzgebunjrperiode A :l T RAG No... ~~-'A Präs.: 2 4. M RZ. 1987... der Abgeordneten Dr. Rieder.

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft Deutscher Bundestag Drucksache 15/2831 15. Wahlperiode 31.03.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 10 Ob 83/05m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof.

Mehr

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

- Nichtamtliche Fassung -

- Nichtamtliche Fassung - - Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Mehr

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 3 1297 2385 Rom I-VO Rom II-VO EGBGB Herausgegeben von Dr. Heinz Georg Bamberger Staatsminister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz a. D. Dr. Herbert Roth Professor

Mehr

785/A XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANTRAG

785/A XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANTRAG 785/A XXIV. GP - Initiativantrag 1 von 5 785/A XXIV. GP Eingebracht am 23.09.2009 ANTRAG des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Namensrecht

Mehr

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs 1

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs 1 Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995) und Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

B e s c h l u s s. 3. Dem Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 14/15/16, wird nicht Folge gegeben.

B e s c h l u s s. 3. Dem Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 14/15/16, wird nicht Folge gegeben. LG für ZRS Wien, 45 R 409/01g Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr. Erwin Kühtreiber als Vorsitzenden sowie Dr. Reinhard Jackwerth und Dr. Helene Schwartz in der

Mehr

Die wichtigsten Reformbereiche

Die wichtigsten Reformbereiche Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis

Mehr

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5 1 von 5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz

Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz Mit 1. Jänner 2008 traten das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, die beiden Strafprozessreformbegleitgesetze,

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 1 Ob 117/01i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,

Mehr

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 5 Ob 50/14k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat

Mehr

E n t wurf. Artikel I Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

E n t wurf. Artikel I Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Kindschaftsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz sowie das Ehegesetz geändert werden (Kindschaftsrechts- Änderungsgesetz 2012

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz Art. 234 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Sechster Teil In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Mehr

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 1 Ob 5/16s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr.

Mehr

8 Ob 41/11d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

8 Ob 41/11d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 8 Ob 41/11d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

SDG-Liste. Ediktsdatei, SDG-Liste, Insolvenzverwalterliste u.a. Mag. Christian Gesek RR Peter Frank Bundesministerium für Justiz.

SDG-Liste. Ediktsdatei, SDG-Liste, Insolvenzverwalterliste u.a. Mag. Christian Gesek RR Peter Frank Bundesministerium für Justiz. SDG-Liste Ediktsdatei, SDG-Liste, Insolvenzverwalterliste u.a. Mai 2005 Mag. Christian Gesek RR Peter Frank Bundesministerium für Justiz SDG-Liste Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter

Mehr

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in

Mehr

So nutzen Sie dieses Buch 5. Vorwort 7. Inhalt 9. Abkürzungsverzeichnis Kapitel: Abstammung und Namensrecht 17

So nutzen Sie dieses Buch 5. Vorwort 7. Inhalt 9. Abkürzungsverzeichnis Kapitel: Abstammung und Namensrecht 17 So nutzen Sie dieses Buch 5 Vorwort 7 Inhalt 9 Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel: Abstammung und Namensrecht 17 I. Mutterschaft 17 II. Vaterschaft 18 1. Vaterschaft auf Grund Ehe ( 1592 Nr. 1 BGB) 19

Mehr

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vom 18. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einführung

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Beschluss BEGRÜNDUNG:

Beschluss BEGRÜNDUNG: 21 R 238/11p Beschluss Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Juhász als Vorsitzenden sowie Dr. Bramböck und Mag. Mänhardt als weitere Richter in der Pflegschaftssache

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) 212.43 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des 8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer

Mehr

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

13 (S/J-3 0fl1rJ .... C_ REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GZ 20.448/6-1.2/1996 13/SN-30/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 13 (S/J-3 0fl1rJ Museurnstraße 7 A-1070Wien Briefanschrift A-1 016

Mehr

Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw)

Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw) Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw) Ausgangslage Die Revision elterliche Sorge tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1973 Ausgegeben am 2. März 1973 26. Stück 108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Sperrung der Bekanntgabe

Mehr

10 Ob 7/16a. gefasst:

10 Ob 7/16a. gefasst: 10 Ob 7/16a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil Einführung. 2. Teil Eherecht. Abkürzungsverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil Einführung. 2. Teil Eherecht. Abkürzungsverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XV 1. Teil Einführung I. Einleitung... 3 II. Rechtsquellen... 13 A. Materielles Familienrecht... 13 B. Internationales Privatrecht (IPR)... 15 C. Verfahrensrecht... 16 III. Übersicht

Mehr

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. 8 Ob 41/05w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras

Mehr

1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79)

1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79) (für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen) I. Rechtsgrundlagen EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007, S. 79) EG-Beweisaufnahmeverordnung

Mehr

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2219 5. Wahlperiode 04.03.2009 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Einbürgerungszahlen im Jahr 2008 und ANTWORT

Mehr

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz zur Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien V 109/03-13 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

Patchwork. Gemeinsames Wohnen. Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin

Patchwork. Gemeinsames Wohnen. Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin Patchwork Gemeinsames Wohnen Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin Neugestaltung im Hinblick auf EU-rechtliche Regelungen Doppelnamen für Kinder zulässig Ehegatten: 93 ABGB Namensrecht Ehegatten können

Mehr

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot Presseinformation vom 5. Dezember 2017 G 258/2017 ua 1010 Wien, Freyung 8 Österreich Wolfgang Sablatnig, BA Mediensprecher des Verfassungsgerichtshofes Tel +43 (1) 531 22 1006 mediensprecher@vfgh.gv.at

Mehr

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache 100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

1 von 8. Artikel I Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

1 von 8. Artikel I Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs 1 von 8 471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Mehr

BESCHLUSS. Der Rekurs wird soweit er sich gegen die Abweisung des Antrages, die Zwangsversteigerung aufzuschieben, richtet zurückgewiesen.

BESCHLUSS. Der Rekurs wird soweit er sich gegen die Abweisung des Antrages, die Zwangsversteigerung aufzuschieben, richtet zurückgewiesen. REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ 4 R 253/12y (Bitte in allen Eingaben anführen) Marburger Kai 49 8010 +43 (0)316 8064-0 Tel.: +43 (0)316 8064-3600 Das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs... 1 ADV-Verfahren... 1 Übermittlungsstelle, Übertragungsweise...

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 271.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 9. Juni 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Österreich. I. Rechtsgrundlagen

Österreich. I. Rechtsgrundlagen - Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung

Mehr

Malta. I. Rechtsgrundlagen

Malta. I. Rechtsgrundlagen - Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel

Mehr

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung ZustVV)

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung ZustVV) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 671 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung

Mehr

1. BUCH PERSONEN UND FAMILIE 10. TITEL VORMUNDSCHAFT UND ENTLASSUNG AUS DER ELTERLICHEN GEWALT. 1. ABSCHNITT Vormundschaft über Minderjährige

1. BUCH PERSONEN UND FAMILIE 10. TITEL VORMUNDSCHAFT UND ENTLASSUNG AUS DER ELTERLICHEN GEWALT. 1. ABSCHNITT Vormundschaft über Minderjährige 1. BUCH PERSONEN UND FAMILIE 10. TITEL VORMUNDSCHAFT UND ENTLASSUNG AUS DER ELTERLICHEN GEWALT 1. ABSCHNITT Vormundschaft über Minderjährige Artikel 388 Verbot von Vereinbarungen vor Genehmigung der Abrechnung

Mehr

Irland. I. Rechtsgrundlagen

Irland. I. Rechtsgrundlagen - Irland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen Luxemburg I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017

Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz

Mehr

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER 7030 0 Stammgesetz 210/78 1978-12-14 Blatt 1-3 7030 1 1. Novelle 181/01 2001-10-31 Blatt 3 7030 2 2. Novelle 111/06 2006-12-07 Blatt 3 7030 2

Mehr

7 Ob 83/14b. gefasst:

7 Ob 83/14b. gefasst: 7 Ob 83/14b Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter

Mehr

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen - Ungarn I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Präs.: 0 1. DEZ. 1988

Präs.: 0 1. DEZ. 1988 ... 207/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 5 11-5395 der Beilagen zu den Slenographischen Protokollen... bi_ des Nationalrates XVIl. Gesetzgebung5pcnode A n t rag der Abgeordneten

Mehr

Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln

Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Nr. 166 Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Für die nach 40 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO

Mehr

An das Bundesministerium für Justiz. per GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017

An das Bundesministerium für Justiz. per   GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017 18/SN-286/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Justiz per E-Mail: team.z@bmj.gv.at Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag.

Mehr

Ausführungsvorschriften über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche (AV-VormBeist) Vom

Ausführungsvorschriften über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche (AV-VormBeist) Vom Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Ausführungsvorschriften über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche (AV-VormBeist) Vom 10.11.2016 BildJugWiss

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Mehr

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Mai 2010 WVD-Statuten Seite 1 von 8 27. Mai 2010 I. Name, Sitz und Zweck Art.

Mehr

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Satzung - Alte Fassung Satzung - neue Fassung 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: RPN eg (2) Die Genossenschaft

Mehr

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 30.03.2011 zu Ltg.-838/H-14-2011 R- u. V-Ausschuss NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 Änderung SYNOPSE Dokumentation der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 1 Ob 32/13g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 151.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 124 ausgegeben am 22. August 1996 Gesetz vom 20. Juni 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes

Mehr

Anlage (AktO III 505)

Anlage (AktO III 505) Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation AV des JM Nr. 10/67 vom 20. Juni 1967 (9101-25) I. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat

Mehr