Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz

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1 Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz Mit 1. Jänner 2008 traten das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, die beiden Strafprozessreformbegleitgesetze, BGBl. I Nr. 93 und 109/2007, sowie eine grundlegend überarbeitete Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz (DV-StAG), BGBl. II Nr. 396/2007, in Kraft. Grundlegende Fragen der Register- und Aktenführung wurden darüber hinaus im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Dezember 2007 über die gerichtliche Aktenführung nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes (zu BMJ-L /0039-II 3/2007) behandelt. Mit 1. Jänner 2009 tritt nun die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird, BGBl. II Nr. 452/2008, in Kraft. Mit diesem Erlass soll unter Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtssprechung über die im Bereich des Strafrechts wesentlichen Änderungen informiert werden. *** Allgemeines Ein Kernpunkt der Novelle stellt der Umstand dar, dass in der Regel Strafakten nunmehr nicht vom Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft angelegt werden. Der gerichtliche Strafakt geht - außer in Fällen der Privatanklage auf einen Ermittlungsakt bei der Staatsanwaltschaft zurück und wird erst nach Einbringen der Anklage zu einem vom Gericht geführten Akt. In der Zeit davor obliegt die Führung des Aktes der Staatsanwaltschaft. Soweit das Gericht im Ermittlungsverfahren befasst wird, hat es aber ebenfalls im Ermittlungsakt seine Entscheidungen und Verfügungen zu treffen. Während der Ermittlungsakt somit im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht steht, verfügen Gericht und Staatsanwaltschaft jeweils über einen Geschäftsbehelf, der beim Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft verbleibt. Es handelt sich dabei um das Tagebuch der Staatsanwaltschaft und um den neu eingeführten gerichtlichen Handakt im Ermittlungsverfahren. In der Geo. werden daher einerseits Vorschriften über den Handakt erlassen. Andererseits werden die Vorschriften zur Akten- und Registerführung an das neue 1

2 Regime angepasst. Die Regelungstechnik lässt sich in der Weise zusammenfassen, dass grundsätzlich die Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz (DV-StAG) für die Aktenführung anzuwenden sind und nur soweit diese keine Regelungen trifft, subsidiär die Geo. zur Anwendung kommt. Eine Reihe weiterer Änderungen beruht auf anderen von der Strafprozessreform bewirkten Neuerungen und darauf, dass eine große Zahl an Zitaten durch die vollständige Neusystematisierung der 1 bis 215 StPO durch das Strafprozessreformgesetz zu berichtigen war. Weiters waren einige nunmehr veraltete Ausdrücke durch deren aktuelle Entsprechung zu ersetzen. Bei den Registern waren die erfolgten grundlegenden Änderungen (Wegfall einiger Register, wie etwa Rk, Hinzukommen neue Register, wie HR) nachzuvollziehen. *** Zu einzelnen für die Praxis wesentlichen Bestimmungen Die in 151 Abs. 1 vorgesehene Siegelung der Ausfertigungen von (nach alter Terminologie) Haft-, Vorführungs- oder Hausdurchsuchungsbefehlen war nach dem gegenwärtigen Verfahrensablauf im Ermittlungsverfahren nicht mehr zeitgemäß. Derartige Erledigungen (nach geltendem Recht in der Regel vom Gericht bewilligte Anordnungen der Staatsanwaltschaft) werden in aller Regel auf Grund des kaum vermeidbaren Zeitdrucks per Telefax, in Hinkunft möglicherweise im ERV, übermittelt. Eine besondere Missbrauchsgefahr, die durch eine (in der Praxis bereits gegenwärtig nicht übliche) Siegelung vermieden werden könnte, besteht nicht. 480a enthält den für die Aktenführung in Strafsachen nunmehr geltenden Grundsatz, dass diese nach den Vorschriften der DV-StAG anzulegen und zu führen sind und die Bestimmungen der Geo. nur subsidiär gelten. Dementsprechend enthält 507 eine Verweisung auf 8a und 15a DV-StAG. 507 Abs. 2 stellt klar, dass alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstige Verfügungen im Ermittlungsakt vorzunehmen sind. Nur in dringenden Fällen, in denen der Ermittlungsakt nicht verfügbar ist, können diese im Handakt vorgenommen werden. Auch in diesen Fällen ist jedoch nachträglich durch entsprechende Anmerkungen und Überführung der Urschriften im Ermittlungsakt ein vollständiges Bild des gesamten Verfahrensgangs herzustellen. Aus Abs. 2a ergibt sich, wie mit dem Ermittlungsakt nach Einbringen der Anklage zu 2

3 verfahren ist. Dieser wird in Verfahren vor dem Landesgericht zum Hv-, im Verfahren vor dem Bezirksgericht zum U-Akt. Lediglich in Verfahren über Privatanklagen, in denen es kein vorangehendes Ermittlungsverfahren nach der StPO gibt, ist der Gerichtsakt originär vom Gericht zu bilden. Auch in diesem Fall hat das Gericht jedoch die Vorschriften zur Aktenbildung in 8a und 15a DV-StAG sinngemäß anzuwenden. Das Verhältnis eines HR-Falles gegenüber dem entsprechenden Fall im Register der Staatsanwaltschaft wird in 488 geregelt. Abs. 1 stellt klar, dass der Ermittlungsakt zwar von der Staatsanwaltschaft angelegt und primär von dieser geführt wird, dass aber die Erledigungen und Verfügungen des Gerichts ebenfalls in diesem zu erfolgen haben, wobei sie jedoch nicht im St-Register (was aus technischen Gründen derzeit gar nicht möglich wäre), sondern zum HR-Register erfasst werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Akt im HR-Register so lange offen zu sein hat, wie unerledigte Anträge im Ermittlungsverfahren bestehen. Nach Erledigung aller offenen Anträge, ist der Fall im HR-Register abzustreichen. Eine Ausnahme bilden Haftakten, weil nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt der Akt im HR-Register erst dann abgestrichen werden darf, wenn alle Beschuldigten, auf die sich dieser Akt bezieht, freigelassen wurden oder gegen alle in Haft befindlichen Beschuldigte Anklage eingebracht wurde (oder eine Kombination aus beiden Fällen). Wenn in der gleichen Sache der Akt neuerlich an das Gericht gelangt, so wird er im HR-Register zur gleichen Zahl weitergeführt. Wird Anklage eingebracht, wird das Strafverfahren im Hv-Register weitergeführt. Abs. 3 regelt die Trennung von Ermittlungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Trennung bereits im HR-Register erfasst sind. Grundsätzlich ist für jeden St-, Ut- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, allerdings nur, soweit zum getrennten Verfahren entweder offene Anträge an das Gericht vorhanden sind oder sich Beschuldigte (im getrennten Verfahren) in Untersuchungshaft befinden. Zuständig für das getrennte Verfahren ist grundsätzlich die selbe Abteilung des Gerichts, es sei denn, der Ermittlungsakt werde in ein anderes Verfahren bei der selben Staatsanwaltschaft, das bereits im HR-Register erfasst ist, einbezogen oder aber an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass einem Ermittlungsakt (St, Ut-, oder BAZ-Fall) grundsätzlich jeweils ein HR-Fall gegenüberstehen soll. Schon aus Gründen der Kontinuität und der Arbeitserleichterung soll durch die Regelung in Abs. 2 sichergestellt werden, dass ein 3

4 Ermittlungsakt, der ein weiteres Mal zum Gericht gelangt, von der selben Abteilung behandelt wird wie im Zeitpunkt seines ersten Anfalls bei Gericht. In diesem Sinn soll auch bei Trennung von Verfahren sichergestellt werden, dass dieselbe Abteilung weiterhin zuständig bleibt, es sei denn, dass dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist. Hier sind zwei Fälle denkbar: Wird der getrennte Akt an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten, so tritt selbstverständlich auch auf Seiten des Gerichts ein Zuständigkeitswechsel ein. Eine Weiterführung in derselben Abteilung des Gerichts ist daher in diesem Fall nicht denkbar. Eine Weiterführung in derselben Abteilung ist schließlich auch dann nicht sinnvoll, wenn der Akt in einen anderen Akt einbezogen wird, der bereits im HR-Register erfasst ist. In diesem Fall soll ebenfalls sichergestellt werden, dass St- (Ut-, BAZ-) und HR-Fall das gleiche Schicksal erfahren. Durch 507a wird Aufbau und Geschäftsgang mit dem Handakt im Ermittlungsverfahren, der dem Gericht als Geschäftsbehelf im Ermittlungsverfahren zur Verfügung steht, geregelt. Während das justizielle Ermittlungsverfahren grundsätzlich im Ermittlungsakt abgehandelt wird, in welchem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht tätig sind, dient der Handakt im Ermittlungsverfahren - als Pendant zum staatsanwaltschaftlichen Tagebuch -, dem Gericht zur Erleichterung seiner Tätigkeit. Der Handakt soll einerseits zur physischen Evidenzhaltung des Verfahrens dienen, sodass etwa wichtige Aktenbestandteile in Kopie abgelegt und Kalender gesetzt werden können, um eine zeitnahe Information über den Verfahrensstand zu ermöglichen. In Haftsachen soll andererseits durch den Handakt jederzeit Beginn und Ende der Haftfrist dokumentiert sein, sodass das Gericht weder auf das VJ-Register, noch auf den Ermittlungsakt, der womöglich kurzfristig nicht verfügbar ist, angewiesen ist. In dringenden Fällen kann, wenn der Ermittlungsakt nicht verfügbar ist, eine Verfügung auch im Handakt getroffen werden, solange sichergestellt bleibt, dass dies in der Folge im Ermittlungsakt nachvollzogen wird. Der Handakt verbleibt immer beim Landesgericht und wird nach Einbringen der Anklage abgelegt. Eine Überführung dessen Inhalts in den Hv-Akt findet nicht statt. Die Handakten im Ermittlungsverfahren werden nach GeoForm 80 und 81 angelegt. GeoForm 80 stellt den Deckel des Handaktes dar und ist ein, wiederum dem staatsanwaltschaftlichen Tagebuch vergleichbarer, doppelformatiger Bogen, der auf der Vorderseite den Aktendeckel darstellt, auf den übrigen drei Seiten jeweils für 4

5 Eintragungen zur Verfügung steht. GeoForm 81 ist ein Fortsetzungsbogen, der auf allen vier Seiten für Eintragungen vorgesehen ist. Auf dem Aktendeckel sind, wie sich aus Abs. 2 ergibt, diejenigen Angaben vorgesehen, welche zur Zuordnung der Sache und zur Überwachung der Haft unbedingt erforderlich sind. Die Zahl der vorgesehenen Textfelder ist bewusst geringer als beim Ermittlungsakt, weil alle Angaben, die für die Zwecke des Handaktes nicht unbedingt erforderlich sind, zur Vermeidung unnötigen Kanzleiaufwandes weggelassen werden sollen. Auf den übrigen Seiten sind unter Anführung einer laufenden Ordnungszahl, die lediglich der chronologischen Ordnung im Handakt dient, nicht jedoch mit der Ordnungsnummer des Ermittlungsaktes korrespondiert, jede Vorlage des Ermittlungsaktes und die darüber getroffene Verfügung in kurzen Worten wiederzugeben. Damit soll auch bei Nichtverfügbarkeit des Ermittlungsaktes jederzeit gewährleistet sein, dass dem Gericht ein Überblick über den Verfahrensfortgang möglich ist. Gründe für die getroffene Entscheidung sind grundsätzlich nicht wiederzugeben, es sei denn, dass dies dem Richter aus besonderen Gründen des Einzelfalles notwendig erscheint. Ebenso nach Ermessen des Richters können Ablichtungen oder Ausfertigungen aus dem Ermittlungsakt zum Handakt genommen werden. Lediglich bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft (Abs. 4 und 5) sind eine ausführlichere Dokumentierung und eine Aufnahme von Ablichtungen und Ausfertigungen zwingend vorgeschrieben. Ein Einjournalisieren des Inhalts des Handaktes ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In umfangreicheren oder besonders komplexen Strafsachen könnte dies im Einzelfall jedoch sinnvoll erscheinen, sodass der Richter dies verfügen kann (Abs. 6). Ergänzt werden die Angaben auf dem Aktendeckel in Hinkunft durch ein vom BRZ in Vorbereitung befindliches Übersichtsblatt aus der VJ, das jedem Akt zuoberst eingelegt werden soll. Eine gesonderte Regelung zum Antrags- und Verfügungsbogen in der Geo. ist nicht mehr erforderlich, weil der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (AB-Bogen), der nach dem Strafprozessreformgesetz im Ermittlungsverfahren die Nachfolge des AV-Bogens angetreten hat, nunmehr in 15a DV-StAG geregelt wird. Auf Grund der allgemeinen Verweise in der Geo. findet diese Bestimmung daher sinngemäß Anwendung. Nach Einbringen der Anklage, wenn aus dem Ermittlungsakt also ein Hv- bzw. U-Akt 5

6 geworden ist, ist die Bezeichnung Anordnungs- und Bewilligungsbogen, die den Gang zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren charakterisiert, nicht mehr zutreffend. Daher soll ( 508) auf Grund von Wünschen der Praxis der Bogen ab diesem Zeitpunkt wie bisher Antrags- und Verfügungsbogen (AV-Bogen) bezeichnet werden. (BMJ-L /0005-II 3/2008) 6

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