Verordnung zum Parkierreglement
|
|
- Hansl Weber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung zum Parkierreglement Gestützt auf Art. Abs. 5 Parkierreglement der Politischen Gemeinde Arbon vom. Januar 04 erlässt der Stadtrat die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen.
2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines... Art. Allgemeine Zuständigkeit... Art. Gebietstypenplan... Art. Nicht bewirtschaftete Gebiete... Art. 4 Blaue Zone... 4 Art. 5 Kurzzeitparkierzonen... 4 Art. 6 Langzeitparkierzonen... 5 Art. 7 Sektoren... 5 Art. 8 Zonenzuordnung Dauerparkierkarten... 6 II. Gebührenpflichtiges Parkieren und Dauerparkierkarten... 6 Art. 9 Gebühren Kurzzeit... 6 Art. 0 Gebühren Langzeit... 6 Art. Modalitäten und Gebühren für Parkierkarten... 7 Art. Warenumschlag... 7 Art. Gebührenpflichtige Parkierkarten Personal... 7 Art. 4 Befreiung Gebührenpflicht... 7 III. Gebührenpflichtiges Parkieren in der Nacht... 8 Art. 5 Grundsatz... 8 Art. 6 Erfassung... 8 Art. 7 Bewilligung Nachtparkieren... 8 IV. Sanktionierungen... 8 Art. 8 Zuständigkeit Massnahmen... 8 Art. 9 Zeitlicher Ablauf... 8 Art. 0 Wegfahrsperre, Wegschaffung durch Spezialfirma... 9 Art. Auslösung... 9 V. Schlussbestimmungen... 9 Art. Aufhebung bisherigen Rechts... 9 Art. Übergangsbestimmungen... 9 Art. 4 Inkrafttreten... 0
3 I. Allgemeines Art. Gestützt auf Art. Abs. 5 Parkierreglement ist der Stadtrat für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zuständig, sofern nicht anders geregelt. Allgemeine Zuständigkeit Der Vollzug des Parkierreglements und der Verordnung zum Parkierreglement obliegt der Abteilung Einwohner und Sicherheit der Stadt Arbon. Art. Gestützt auf Art. Abs. Parkierreglement wird ein Gebietstypenplan (Anhang ) erlassen. Gebietstypenplan Die im Gebietstypenplan aufgeführten Parkierflächen, Gebiete, Felder und Zonen sind für die Parkierungsordnung im Gebiet der Stadt Arbon anwendbar und verbindlich. Sie werden nach Inkrafttreten des Parkierreglements schrittweise durch den Stadtrat Arbon definiert. Im Gebietstypenplan werden die einzelnen Zonen gemäss Art. Abs. Parkierreglement wie folgt definiert (Anhang ): Langzeitparkierzone, nur tagsüber bewirtschaftet (LT) Langzeitparkierzone, rund um die Uhr bewirtschaftet (LO) Kurzzeitparkierzone, nur tagsüber bewirtschaftet (K) Kurzzeitparkierzone, rund um die Uhr bewirtschaftet (KO) Kurzzeitparkierzone vorgesehen, verbleibt vorläufig in blauer Zone (K ALT) Blaue Zone (B) Private Parkplätze (P) Typenzuordnung offen (O) tagsüber nicht bewirtschaftet (TN) Parkierverbotszone (NO P) Art. Nicht bewirtschaftet werden Gebiete, die keiner Zone zugeteilt sind. Davon ausgenommen ist das gebührenpflichtige Parkieren in der Nacht (Art. Parkierreglement). Nicht bewirtschaftete Gebiete Die auf 5 Minuten limitierten Kurzzeitparkplätze an der Hauptstrasse sind täglich und rund um die Uhr gebührenfrei.
4 Art. 4 Blaue Zone Folgende Gebiete werden der Blauen Zone zugewiesen: Art. 5 Alemannenstrasse Ex-Otto's (Vögeli Immob. Vertrag) Berglistrasse - 5 Friedenstrasse Brühlstrasse 5-5 Rebenstrasse 9-5 Denner Parkplatz (Vertrag) Rebhaldenstrasse Römerstrasse -6 (PP werden St. Gallerstrasse Rest. Weiher nach Sanierung aufge- hoben) Bahnhofstrasse Süd St. Gallerstrasse - 0 Stacherholzstrasse - St. Gallerstrasse 9-4 Haus Kornfeldstrasse 6 Weiherweg PP BikeAction UBS Parkplatz (Privat) Kurzzeitparkierzonen Folgende Gebiete und Strassen werden der Kurzzeitparkierzone im Sinne von Art. 5 Parkierreglement zugewiesen: Bahnhofstrasse 6-5 Hafenstrasse Schiffländestrasse, Haus Bahnhofstrasse Klarastrasse Parkstrasse Waagstrasse Berufsschulhaus Nord Dreifachturnhalle an St. Gallerstrasse Stacherholzstrasse (ab Obstbaumstrasse) Schöntalstrasse Folgende Strassen in der Altstadt werden für die Kurzzeitparkierzone vorgesehen, sie verbleiben jedoch in der heutigen Blauen Zone bis das Altstadtkonzept umgesetzt werden kann: Farbgasse Fischergasse Hintergasse Kapellgasse Marktplatz Mayrstrasse Metzgergasse Neugasse Promenadenstrasse Rathausgasse Schäfligasse Turmgasse Walhallastrasse Weitegasse 4
5 Art. 6 Folgende Parkierplätze werden der Langzeitparkierzone im Sinne von Art. 6 Parkierreglement zugewiesen: Langzeitparkierzonen Adolph Saurer-Quai Hafendamm Grabenstrasse (wegen PP Seeparksaal) PP Engelplatz PP Friedenstrasse PP Metropol PP Seeparksaal PP Sporthalle PP Standstrasse Promenadenstrasse - 7 Promenadenstrasse 5-9 Römerhof (teilweise privat, vertragliche Sonderregelung) Schwimmbad / Wöschplatz Ludi Distel-Platz Art. 7 Als Sektoren gelten einzelne oder mehrere Strassen, Wege und Plätze oder Teile davon. Sektoren Folgende Sektoren gelten für die Nutzung im Sinne von Art. Abs. Parkierreglement und Art. 8 und Art. dieser Verordnung: Altstadt (zwischen Kath. Kirche und Lindenhof, ohne Ludi Distel-Platz) Vorstadt (Hafenstrasse/Bahnhof-/Waagstrasse) Stadthaus Innenhof St. Gallerstrasse Kirchweg Bodmerallee Rebenstrasse (Gebiet mit Blaue Zone) alle Zonen (Personen mit Spezialaufgaben) Öffentlich zugängliche private Parkplätze gelten als Sondersektoren. Die Eigentümer können mit der Stadt Arbon Vereinbarungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs treffen. Die Abgabe von Parkierkarten auf den Sondersektoren ist Sache der Eigentümer. 4 Weitere Sektoren können von der Abteilung Einwohner und Sicherheit für einen befristeten Zeitraum aufgrund der gängigen Praxis, den Bedürfnissen oder der Nachfrage geschaffen werden. 5 Inhaber von Veranstaltungsbewilligungen auf öffentlichem Grund haben für jedes Fahrzeug eine Parkierkarte nach Art. Abs. Parkierreglement zu beziehen. Die Anzahl Parkierkarten ist in der Bewilligung zu definieren. 5
6 Art. 8 Zonenzuordnung Dauerparkierkarten Die Dauerparkierkarten für die Blaue Zone und die Kurzzeitparkierzone werden vom Wohnsitz her gesehen, nur für einen und den nächstmöglichen Sektor ausgegeben und sind ausschliesslich dort gültig. Dies gilt auch für das Parkieren in der Nacht. Für die Altstadt und die Langzeitparkierzone werden in der Regel keine Dauerparkierkarten ausgegeben. Davon ausgenommen sind Geschäftsinhaber, die in der Blauen Zone ihren Sitz haben (Art. Abs. Parkierreglement), die Jahresparkierkarten für Bootsbesitzer (Art. Abs. Parkierreglement) sowie das städtische Personal gemäss Art. der vorliegenden Verordnung. Verfügt ein Haushalt über mehrere Fahrzeuge, wird für diesen nur Parkkarte abgegeben. Sofern es die Örtlichkeit zulässt, entscheidet über Ausnahmen die Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit. II. Gebührenpflichtiges Parkieren und Dauerparkierkarten Art. 9 Gebühren Kurzzeit Die Parkiergebühr auf öffentlichem Grund in den Kurzzeitparkierzonen beträgt ganzjährig und täglich: tags zwischen Uhr Fr..-- pro Stunde nachts zwischen Uhr gebührenfrei. Die Parkiergebühr auf öffentlich zugänglichen Parkierungsflächen auf privatem Grund mit mehr als 00 Parkierfeldern beträgt ganzjährig und täglich mindestens während den Geschäftsöffnungszeiten im Minimum Fr..-- pro Stunde, mit Ausnahme von Art. 0 Abs. Parkierreglement. Inhaber öffentlich zugänglicher Parkierungsflächen auf privatem Grund können ihrer Kundschaft die Gebühr für die ersten 90 Minuten zurückerstatten. 4 Die Parkiergebühr an der Hafenstrasse und der Schiffländestrasse beträgt: nachts zwischen Uhr Fr pro Stunde Art. 0 Gebühren Langzeit Die Parkiergebühr auf öffentlichem Grund in den Langzeitparkierzonen beträgt ganzjährig und tagsüber: Grundgebühr Fr..-- ab der dritten Stunde Fr..-- pro Stunde Die Parkiergebühr auf öffentlich zugänglichen Parkierungsflächen auf privatem Grund mit mehr als 00 Parkierfeldern beträgt ganzjährig und täglich mindestens während den Geschäftsöffnungszeiten im Minimum Fr..-- pro Stunde, mit Ausnahme von Art. 0 Abs. Parkierreglement. 6
7 Die Parkiergebühr auf den Parkplätzen am Adolph Saurer-Quai, auf dem Hafendamm und beim Parkplatz Standstrasse, Parkplatz Friedenstrasse und Parkplatz Sporthalle beträgt nachts zwischen Uhr Fr pro Stunde. Art. Die gebührenpflichtigen Parkierkarten nach Art. Parkierreglement sind auf allen monetär bewirtschafteten Zonen sowie in der Blauen Zone in einem zum Voraus definierten Sektor rund um die Uhr gültig. Pro Haushalt oder Geschäftsliegenschaft wird lediglich gebührenpflichtige Parkierkarte abgegeben. Sofern es die Örtlichkeit zulässt, entscheidet über Ausnahmen die Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit. Die Bootsliegeplatz-Mieterschaft kann eine Jahresparkkarte zum Preis von Fr beziehen. Diese Parkkarte ist gültig am Adolph Saurer- Quai, auf dem Engelplatz sowie auf den Parkplätzen Metropol und Friedenstrasse. 4 Bei Verlust einer Parkierkarte beträgt die Gebühr für die Ausstellung des Duplikats oder bei Änderung einer Angabe auf der Parkierkarte Fr Die Gebühr für den Verwaltungsaufwand zum Ausstellen von persönlichen Parkierkarten für definierte, gebührenfreie Sonder-Parkierfelder beträgt Fr pro Karte, sofern die Bewilligung länger als Monat und auf unbestimmte Zeit hin erteilt wird. Modalitäten Gebühren für Parkierkarten und Art. Für den Warenumschlag ist im Zusammenhang mit dem Bootsbetrieb das Abstellen beim gekennzeichneten Platz auf dem Hafenareal für maximal 5 Minuten möglich, wenn die Absicht (z.b. Warnblinkanlage) als solche sichtbar ist. Warenumschlag Art. Das Personal der Stadt Arbon kann im Rahmen der Verfügbarkeit für die Parkplätze Römerhof, Friedenstrasse und Kirchweg eine Parkierkarte für Fr pro Monat beziehen. Gebührenpflichtige Parkierkarten Personal Personal, welches gemäss Art. 4 Abs. gebührenfreie Dienstkarten in Anspruch nimmt, darf diese Karte nicht zur Umgehung von Art. Abs. verwenden. Art. 4 In besonderen Fällen entscheidet die Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit über einen ausnahmsweise und zeitlich beschränkten, gebührenfreien Bezug einer Parkierkarte für ein bestimmtes Gebiet. Befreiung Gebührenpflicht Die Mitglieder des Stadtrates können gebührenfrei eine Parkierkarte beziehen, sofern diese ausschliesslich für Aufgaben im dienstlichen Zusammenhang genutzt wird. 7
8 Jede Verwaltungsabteilung der Stadt Arbon kann für ihr Personal höchstens unpersönliche Dienst-Parkierkarten für alle Gebietstypen beziehen. Diese Karte darf nicht anstelle der gebührenpflichtigen Parkierkarte im Sinne von Art. Abs. genutzt werden. 4 Die kantonalen Steuerkommissäre können ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz Kirchweg abstellen und beziehen dafür eine dienstliche, gebührenpflichtige Parkierkarte zulasten der Abteilung Finanzen. 5 Die Benützung der Carparkierplätze ist für Cars unentgeltlich. 6 Fahrzeuge von Blaulichtorganisationen parkieren in sämtlichen Gebietstypen unentgeltlich. III. Gebührenpflichtiges Parkieren in der Nacht Art. 5 Grundsatz Die Gebührenpflicht für das regelmässige Parkieren in der Nacht auf öffentlichem Grund gilt in allen Parkierungsflächen innerhalb der Politischen Gemeinde Arbon. Tagsüber monetär bewirtschaftete Flächen fallen nachts unter die Gebührenpflicht im Sinne von Art. Parkierreglement. Art. 6 Erfassung Ein Motorfahrzeug oder der Anhänger gilt für die Gebührenpflicht im Nachtparkieren als erfasst, wenn es in den gemäss Art. 4 Abs. Parkierreglement durchgeführten Stichproben von den Ordnungsdienstbeauftragten der Stadt Arbon gesichtet wird und in den Rapport mit Angabe des Datums und des Nummernschildes aufgenommen wurde. Art. 7 Bewilligung Nachtparkieren Als Bewilligung für das Nachtparkieren gilt die fristgerecht entrichtete Gebühr nach Rechnungsstellung durch die Abteilung Einwohner und Sicherheit. Es muss kein Nachweis im Fahrzeug hinterlegt werden. IV. Sanktionierung Art. 8 Zuständigkeit Massnahmen Die Zuständigkeit für die sanktionierenden Massnahmen gemäss Art. - Parkierreglement obliegt der Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit. Art. 9 Zeitlicher Ablauf Bezahlt jemand innert 0 Tagen nach Rechnungsstellung die geforderte Gebühr oder Ordnungsbusse nicht vollständig, erfolgt eine. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 5 Tagen. 8
9 Wird die geforderte Gebühr innert dieser Frist nicht vollständig bezahlt, erfolgt unter Androhung des Setzens einer Wegfahrsperre oder der Wegschaffung des Fahrzeugs eine. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 0 Tagen. Wird die Ordnungsbusse nach. Mahnung innert dieser Frist nicht vollständig bezahlt, erfolgt eine. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 0 Tagen und eine Androhung zur Abtretung an die Kantonspolizei Thurgau (Ordnungsbussenzentrale) sowie das Setzen einer Wegfahrsperre. Art. 0 Für das Anbringen und Entfernen einer Wegfahrsperre oder die Wegschaffung eines Motorfahrzeuges oder Anhängers wird durch die Stadt Arbon eine spezialisierte Firma beauftragt. Wegfahrsperre Wegschaffung durch Spezialfirma Art. Bei vollständiger Bezahlung der Kosten gemäss Art. Abs. und Abs. Parkierreglement zuzüglich der geschuldeten Gebühren für das Nachtparkieren oder der offenen Ordnungsbussen sowie des administrativen Aufwandes wird das Fahrzeug oder der Anhänger dem Ha lter ausgelöst. Auslösung V. Schlussbestimmungen Art. Folgende Verordnungen und Beschlüsse des Stadtrats werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts. Weisungen zum Parkierreglement gemäss Beschluss Nr. 69/99 vom 7. September Regelung über die Abgabe von Parkkarten gemäss Beschluss Nr. /06 vom 5. April Parkplatzbewirtschaftung, Gebührenänderung gemäss Beschluss Nr. / 0 vom. Juli Parkplatzbewirtschaftung, Gebührenänderung Rückkommen gemäss Beschluss Nr. 64/0 vom 7. September 00. Übergangslösung zur Herausgabe von Dauerparkplatzkarten für Bootsliegeplatz-Mieterinnen und -mieter gemäss Beschluss Nr. 9/ vom 07. Februar 0. Art. Inhaber öffentlich zugänglicher Parkierungsflächen auf privatem Grund haben bis Jahr nach Inkraftsetzung Zeit, die Bestimmungen des Parkierreglements und der vorliegenden Verordnung umzusetzen. Übergangsbestimmung 9
10 Art. 4 Inkraftsetzung Diese Verordnung wird mit Stadtratsbeschluss Nr. 7/4 vom 0. November 04 erlassen und auf 0. Januar 05 in Kraft gesetzt. STADT ARBON Andreas Balg, Stadtammann Andrea Schnyder, Stadtschreiberin 0
Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)
Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit
MehrReglement über die Gebühren für Parkplätze
Reglement über die Gebühren für Parkplätze Ausgabe 2006 Stadt Amriswil Reglement über die Gebühren für Parkplätze (Parkierungsreglement) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz...
MehrParkierungsreglement
Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die
MehrBisher keine analoge Bestimmung. vgl. Art. 2. Bisher keine analoge Bestimmung
I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Reglement ordnet das Abstellen von mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen
MehrRichtlinien über die Parkplatzbewirtschaftung
Richtlinien über die Parkplatzbewirtschaftung 01.04.2015 H:\JBEN\Reglemente\Richtlinien SR\Richtlinie über die Parkplatzbewirtschaftung\Richtlinien Parkplatzbewirtschaftung.docx Dokumenteninformationen
MehrReglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher
MehrParkierungsreglement
Parkierungsreglement Parkierungsreglement Seite 2 von 7 Parkierungsreglement Der Gemeinderat Frick, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und 59 des
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie die Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)
Gemeinde Aadorf Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie die Ersatzabgaben (Parkierungsreglement) INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Art. 1 Inhalt 1 Art.
MehrReglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund vom 02. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1 Grundsatz 2 Gebührenzeiten 3 Gebührenpflicht
MehrReglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze vom 12. Dezember 1995 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf Art. 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes
MehrVerordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) vom 1. Januar 2008 NachtparkierVO Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Bewilligungspflicht...
MehrReglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
731.30 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 16. September 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 16. September 2013; Inkrafttreten am 1. Januar 2014 (siehe Art. 9 des
Mehr(Parkierungsreglement)
Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement)
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement) Beschluss der Gemeindeversammlung vom. Dezember 005 Seite von 5 Die Einwohnergemeinde
MehrV E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)
V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,
MehrPOLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
POLITISCHE GEMEINDE THAL Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom Gemeinderat genehmigt am 26. Januar 2004 - 2 - Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art.
MehrParkplatzreglement. Kanton Schwyz. Gemeinde Morschach
Gemeinde Morschach Parkplatzreglement Kanton Schwyz Gemeinde Morschach Inhaltsverzeichnis PARKPLATZREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 ART. Zweck 4 ART. Anwendungsbereich 4 ART. 3 Parkierungsberechtigung
MehrPARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon
700.0.0 ParkVO PARKIERVERORDNUNG vom 4. Februar 00 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach 807 Effretikon Telefon 05 54 4 4 Fax 05 54 info@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM Stadt Illnau-Effretikon Abteilung Präsidiales
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Vom Gemeinderat erlassen am 9. Juli 2013 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom
Mehr1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement
Parkierungs und Parkplatzreglement 1 1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 2 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes...
MehrNr 211 REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE
Nr REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\BenuetzungOeffentlicheParkplaetze.docx BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE Präsidiales Schiessplatzweg Telefon
MehrGEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND
GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt gestützt auf 103 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG AG) vom 19. Januar
MehrAusführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren. in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung)
Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung) vom 3. September 1996 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 5 und
MehrZur zeitlich unbeschränkten Benützung bewirtschafteter Parkplätze können gebührenpflichtige Parkkarten abgegeben werden.
Parkplatz- und Gebührenreglement Lachen.45 (vom. März 05) A Allgemeines Art. Zweck Zur gezielten Nutzung der Parkplätze, welche sich im Eigentum der Gemeinde Lachen befinden oder von der öffentlichen Hand
MehrSicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)
Sicherheitsabteilung Parkierverordnung Vom. April 998 (Stand. Juli 009) . Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. Bewilligungspflicht Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge
MehrGEMEINDE BERLINGEN. Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde
GEMEINDE BERLINGEN Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde Berlingen Gestützt auf 72, Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Thurgau, 34, Abs. 4 des Gesetzes
MehrAusführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement
Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Gemeinde Oberglatt ZH vom 01. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Sprachform... 3 Art. 3 Parkzeitbeschränkung
MehrParkierungs- und Parkkartenreglement
Kanton Zürich Gemeinde Egg Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungs- und Parkkartenreglement Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel.
MehrENTWURF Ord. Nr GEMEINDE PRATTELN. Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (2. Lesung)
ENTWURF Ord. Nr. 07.0 GEMEINDE PRATTELN Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (. Lesung) Inhaltsverzeichnis. Abschnitt: Allgemeines... Zweck.... Abschnitt: Parkierungskonzept... Parkierungszonen...
MehrParkplatzreglement vom in Kraft seit
Parkplatzreglement vom 06.06.996 in Kraft seit 0.0.997 Die Einwohnergemeinde Ittigen erlässt gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Gemeindeordnung folgendes Reglement über die Benützung
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Die Einwohnergemeindeversammlung Freienwil beschliesst gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes
MehrPARKIERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) I. Rechtsgrundlage 1 Bewilligungspflichtige Nutzung Gemäss 103 BauG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer
MehrFür das Parkieren auf privatem Grund gelten die Vorschriften des Baureglementes.
Parkierungs- reglement. Dezember 99 SRV 8. Der Einwohnerrat der Gemeinde Herisau, gestützt auf Art. Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr ) vom 9..958, Art. Abs. sowie Art. 7 des Gesetzes
MehrAnwohnerInnen, domizilierte Gewerbetreibende und gleichermassen Betroffene sind bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu begünstigen.
ENTWURF, Reglement über das unbeschränkte Parkieren Die Einwohnergemeindeversammlung von Birsfelden, gestützt auf 47, Absatz 1, Ziffer 2, des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und auf 6 und 13 der kantonalen
MehrParkplatzreglement der Gemeinde Kerzers
Gemeinde Parkplatzreglement _. Allgemeine Bestimmungen 3 Artikel, Zweck 3 Artikel, Geltungsbereich und Kompetenzenregelung 3. Gebühren 4 Artikel 3, Höchstbetrag pro Stunde 4 Artikel 4, Kompetenz Gemeinderat
MehrParkierungs- und Parkgebühren-Reglement
SRRJ 711.001 Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 und Art. 29 des Strassengesetzes (sgs 732.1), Art. 5 Abs. 1 und Art. 136 Bst.
MehrNachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5
Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem
732.1 Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 7. November 2011 in Vollzug ab...2012 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... 1 Zweck...
MehrStadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. September 003 Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 30. Januar
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrReglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
MehrStadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)
Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) vom 4. März 1996 (revidiert am 6. Januar 1997) (Gebührenanpassung gemäss SRB Nr.
MehrVerordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 01. Januar 2007 (Stand 17. Mai 2010) Der Gemeinderat von Langnau i.e. erlässt gestützt auf die Bestimmungen im Reglement über die Benützung der
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement)
Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement) vom 8. März 996 (Stand: 4. Oktober 0) Der Einwohnerrat Zofingen
MehrGemeinde Walchwil. Parkplatzreglement
Seite 3 Inhaltsverzeichnis I. Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Grundsatz 4 Bewilligungs- und Gebührenpflicht 4 II. Benützung von Parkfeldern mit Parkuhren 3 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren 4/5 III.
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungsreglement Parkkartenreglement Gebührentarif vom 14. November 2005 Gültig ab 1. August 2006 1/6 Inhaltsverzeichnis Seite I. Parkierungsreglement
MehrVerordnung für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Stadt (Parkierungsverordnung)
Verordnung für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Stadt (Parkierungsverordnung) 01.04.2013 BEVÖLKERUNGSDIENSTE, Oberhauserstrasse 25, Postfach, 8152 Glattbrugg
MehrEinwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001
Einwohnergemeinde Parkplatzreglement vom 03. April 2001 Stand 23. Januar 2012 vom 3. April 2001 Die Einwohnergemeinde Sarnen 1 erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968
MehrEinwohnergemeinde Matten b. Interlaken PARKPLATZ-VERORDNUNG
Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PARKPLATZ-VERORDNUNG. Oktober 0 0.0.0 Parkplatz- Verordnung der Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken Geltungsbereich Art. Der Gemeinderat erlässt gestützt auf das
MehrReglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,
MehrEINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...
MehrVerordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 (Parkkartenverordnung, PKV) vom 19.1.1998 mit Teilrevision vom 7.11.2011 SKR Nr. 6.40 Art. 1 Zweck, Parkierungsbewilligung
MehrVerordnung zum Reglement über die Parkplatz- Gebühren der Stadt Sursee vom 27. Mai 2002
Verordnung zum Reglement über die Parkplatz- Gebühren der Stadt Sursee vom 7. Mai 00 Verordnung zum Reglement über die Parkplatz-Gebühren der Stadt Sursee Seite Inhaltsverzeichnis I. KURZZEITPARKIERZONE
MehrReglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,
MehrAusführungsbestimmungen. über das. unbeschränkte Parkieren. auf Flächen mit Parkscheibenpflicht. (Anwohnerprivilegierung)
Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren auf Flächen mit Parkscheibenpflicht (Anwohnerprivilegierung) vom 0. November 00,. Dezember 00 und 9. Januar 00 Stand: 8. Oktober 05 - - Inhaltsverzeichnis
Mehrgestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art des Strassengesetzes beschliesst: I.
PARKPLATZREGLEMENT vom 30. November 1998 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art. 65 2 des Strassengesetzes beschliesst: I. ALLGEMEINES
MehrParkplatzreglement Gemeinde Törbel
1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und
MehrGebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.5.2.1.2 Ausgabe vom 1. April 2007 Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern vom 26. Februar 1997 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf 12 Abs.
MehrParkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang
Parkierungsreglement Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Parkierungssysteme
MehrParkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur. vom 20. November 2013
Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur vom 0. November 0 Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur vom 0. November 0 Am 0. November 0 (SR.08.7-) hat der Stadtrat das
MehrEinwohnergemeinde Adelboden
Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund crs 2007 (Parkierreglement) vom 28. November 2006
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund crs 2007 (Parkierreglement) vom 28. November 2006 Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 GG 1, Art. 20 ff. StrG 2 und Art. 32 Ziff. 2
MehrReglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen
21.15 Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Juni
MehrParkierungsreglement der Gemeinde Möhlin
Parkierungsreglement der Gemeinde Möhlin Parkierungsreglement der Gemeinde Möhlin Die Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Juni 05 erlässt, gestützt auf Art. Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
MehrStadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld
Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
MehrFassung vom 14. August 2006
Fassung vom 14. August 2006 Der Einwohnerrat der Stadt Aarau erlässt, gestützt auf 102 und 103 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993, 55 Abs. 4 der Bau- und
MehrKanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )
76.6. Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 5.0.995 (Stand 0.0.005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche
MehrEINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)
Stadt Aarau 7.8- Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) Vom 7. Mai 007 (Stand 3. Oktober 07) Der Einwohnerrat der Stadt
MehrGESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Geltungsbereich Art. Begriffe II. Grundsätze der Gebührenerhebung Art.
MehrGESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN
GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundsatz Auftrag an die Tele-Rätia
MehrEinwohnergemeinde Buchrain. Verordnung über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Einwohnergemeinde Buchrain Verordnung über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund vom 4. November 03 Einwohnergemeinde Buchrain Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Art. Vollzug 3 Art.
MehrStadtgebiet Ilanz. Reglement Parkierung. Vom Parlament genehmigt am 20. Mai Mai 2015
Reglement Parkierung Stadtgebiet Vom Parlament genehmigt am 20. Hartmann & Sauter Raumplaner & Verkehrsingenieure CH - 7002 Chur Gemeinde Ilanz Glion: Reglement Parkierung auf Stadtgebiet Ilanz 1 Antrag
MehrParkierungs- und Parkkartenreglement
Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungs- und Parkkartenreglement gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 26.11.2012 Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse
MehrParkierungs- reglement
STADT AARAU Parkierungsreglement vom 7. Mai 2007 - 1 - Der Einwohnerrat der Stadt Aarau erlässt, gestützt auf 102 und 103 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993, 55 Abs.
MehrReglement über die familienergänzende Kinderbetreuung
860.115 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 28. April 2014 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 28. April 2014; Inkrafttreten am 1. Juli 2014 (siehe Art. 16 des Reglements).
MehrStadt Stein am Rhein. StR VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN VON MOTORFAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER STADT STEIN AM RHEIN
Stadt Stein am Rhein StR 725.110 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN VON MOTORFAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER STADT STEIN AM RHEIN vom 30.08.1996 Inhaltsverzeichnis Grundsatz 3 beschränkter Parkierungszeit
MehrVerordnung zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) vom 30. Januar 2014 (Stand 1.
Verordnung zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 13 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Zweck... 4 II Bewirtschaftung
MehrVerordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)
33.0 Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) ) vom 3. August 988 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6
MehrStadt Fürstenau Steuergesetz
Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
MehrPersonalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-
MehrGesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986
94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)
621.000 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement) Vom 4. Dezember 1997 Der Einwohnerrat, gestützt auf das Gesetz
MehrStadt Brugg. Parkierungsreglement. Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen
Stadt Brugg Parkierungsreglement Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen (Parkierungsreglement) 1 Allgemeines 1 Allgemeines, Inhalt Dieses Reglement regelt
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrReglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr
EINWOHNERGEMEINDE GUGGISBERG Dorf, 3158 Guggisberg Tel 031 735 51 29 gemeinde.guggisberg@bluewin.ch Fax 031 735 55 17 www.gemeinde-guggisberg.ch Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA
70.00 STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Arosa erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)
74.0 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) vom 7. Juli 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. und des Bundesgesetzes
MehrReglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement II)
Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement II) Der Einwohnerrat der Stadt Lenzburg, vom 0. April 997 gestützt auf Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
MehrReglement über die Parkkartenzonen im Quartier Breite/Steig
Parkkartenreglement Quartier Breite/Steig 00. Reglement über die Parkkartenzonen im Quartier Breite/Steig vom 6. November 0 Der Stadtrat, in Anwendung von Art. des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
Mehrin Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
MehrNr. P2.C Ausgabe vom 23. August 2011 FUNDBÜROVERORDNUNG.
Nr. P2.C.5.12. Ausgabe vom 23. August 2011 FUNDBÜROVERORDNUNG www.uster.ch Seite 1 P2.C.5.12. Abteilung Sicherheit INHALTSVERZEICHNIS A. allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Zweck... 2 B. Fundanzeigen...
MehrR - 03. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)
R - 03 Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 1. Mai 2006 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zweck 3 3 Ausnahmen 3 4 Zeitliche
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister
.5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister vom 0. Juni 009 (Stand. Januar 0) Zuständigkeit Zuständige Stelle im Sinne von Absatz des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.
MehrParkplatzverordnung vom 22. Januar 2015 (Stand 1. April 2017)
Parkplatzverordnung vom. Januar 015 (Stand 1. April 017) Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 0 0, Fax 041 444 0 03, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch Inhaltsverzeichnis Art. 1
MehrNr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE
Nr 47 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE V:\Projekte\Reglemente\Verordnungen\47Kindertagesstaette.docx VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGESSTÄTTE Präsidialabteilung Schiessplatzweg Telefon +4 3 930 4 4 Postfach
MehrStadt Stein am Rhein StR
Stadt Stein am Rhein StR 354.115 Vereinbarung zwischen dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Stein am Rhein über den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung im Strassenverkehr
Mehr