Verordnung zum Parkierreglement

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1 Verordnung zum Parkierreglement Gestützt auf Art. Abs. 5 Parkierreglement der Politischen Gemeinde Arbon vom. Januar 04 erlässt der Stadtrat die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen.

2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines... Art. Allgemeine Zuständigkeit... Art. Gebietstypenplan... Art. Nicht bewirtschaftete Gebiete... Art. 4 Blaue Zone... 4 Art. 5 Kurzzeitparkierzonen... 4 Art. 6 Langzeitparkierzonen... 5 Art. 7 Sektoren... 5 Art. 8 Zonenzuordnung Dauerparkierkarten... 6 II. Gebührenpflichtiges Parkieren und Dauerparkierkarten... 6 Art. 9 Gebühren Kurzzeit... 6 Art. 0 Gebühren Langzeit... 6 Art. Modalitäten und Gebühren für Parkierkarten... 7 Art. Warenumschlag... 7 Art. Gebührenpflichtige Parkierkarten Personal... 7 Art. 4 Befreiung Gebührenpflicht... 7 III. Gebührenpflichtiges Parkieren in der Nacht... 8 Art. 5 Grundsatz... 8 Art. 6 Erfassung... 8 Art. 7 Bewilligung Nachtparkieren... 8 IV. Sanktionierungen... 8 Art. 8 Zuständigkeit Massnahmen... 8 Art. 9 Zeitlicher Ablauf... 8 Art. 0 Wegfahrsperre, Wegschaffung durch Spezialfirma... 9 Art. Auslösung... 9 V. Schlussbestimmungen... 9 Art. Aufhebung bisherigen Rechts... 9 Art. Übergangsbestimmungen... 9 Art. 4 Inkrafttreten... 0

3 I. Allgemeines Art. Gestützt auf Art. Abs. 5 Parkierreglement ist der Stadtrat für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zuständig, sofern nicht anders geregelt. Allgemeine Zuständigkeit Der Vollzug des Parkierreglements und der Verordnung zum Parkierreglement obliegt der Abteilung Einwohner und Sicherheit der Stadt Arbon. Art. Gestützt auf Art. Abs. Parkierreglement wird ein Gebietstypenplan (Anhang ) erlassen. Gebietstypenplan Die im Gebietstypenplan aufgeführten Parkierflächen, Gebiete, Felder und Zonen sind für die Parkierungsordnung im Gebiet der Stadt Arbon anwendbar und verbindlich. Sie werden nach Inkrafttreten des Parkierreglements schrittweise durch den Stadtrat Arbon definiert. Im Gebietstypenplan werden die einzelnen Zonen gemäss Art. Abs. Parkierreglement wie folgt definiert (Anhang ): Langzeitparkierzone, nur tagsüber bewirtschaftet (LT) Langzeitparkierzone, rund um die Uhr bewirtschaftet (LO) Kurzzeitparkierzone, nur tagsüber bewirtschaftet (K) Kurzzeitparkierzone, rund um die Uhr bewirtschaftet (KO) Kurzzeitparkierzone vorgesehen, verbleibt vorläufig in blauer Zone (K ALT) Blaue Zone (B) Private Parkplätze (P) Typenzuordnung offen (O) tagsüber nicht bewirtschaftet (TN) Parkierverbotszone (NO P) Art. Nicht bewirtschaftet werden Gebiete, die keiner Zone zugeteilt sind. Davon ausgenommen ist das gebührenpflichtige Parkieren in der Nacht (Art. Parkierreglement). Nicht bewirtschaftete Gebiete Die auf 5 Minuten limitierten Kurzzeitparkplätze an der Hauptstrasse sind täglich und rund um die Uhr gebührenfrei.

4 Art. 4 Blaue Zone Folgende Gebiete werden der Blauen Zone zugewiesen: Art. 5 Alemannenstrasse Ex-Otto's (Vögeli Immob. Vertrag) Berglistrasse - 5 Friedenstrasse Brühlstrasse 5-5 Rebenstrasse 9-5 Denner Parkplatz (Vertrag) Rebhaldenstrasse Römerstrasse -6 (PP werden St. Gallerstrasse Rest. Weiher nach Sanierung aufge- hoben) Bahnhofstrasse Süd St. Gallerstrasse - 0 Stacherholzstrasse - St. Gallerstrasse 9-4 Haus Kornfeldstrasse 6 Weiherweg PP BikeAction UBS Parkplatz (Privat) Kurzzeitparkierzonen Folgende Gebiete und Strassen werden der Kurzzeitparkierzone im Sinne von Art. 5 Parkierreglement zugewiesen: Bahnhofstrasse 6-5 Hafenstrasse Schiffländestrasse, Haus Bahnhofstrasse Klarastrasse Parkstrasse Waagstrasse Berufsschulhaus Nord Dreifachturnhalle an St. Gallerstrasse Stacherholzstrasse (ab Obstbaumstrasse) Schöntalstrasse Folgende Strassen in der Altstadt werden für die Kurzzeitparkierzone vorgesehen, sie verbleiben jedoch in der heutigen Blauen Zone bis das Altstadtkonzept umgesetzt werden kann: Farbgasse Fischergasse Hintergasse Kapellgasse Marktplatz Mayrstrasse Metzgergasse Neugasse Promenadenstrasse Rathausgasse Schäfligasse Turmgasse Walhallastrasse Weitegasse 4

5 Art. 6 Folgende Parkierplätze werden der Langzeitparkierzone im Sinne von Art. 6 Parkierreglement zugewiesen: Langzeitparkierzonen Adolph Saurer-Quai Hafendamm Grabenstrasse (wegen PP Seeparksaal) PP Engelplatz PP Friedenstrasse PP Metropol PP Seeparksaal PP Sporthalle PP Standstrasse Promenadenstrasse - 7 Promenadenstrasse 5-9 Römerhof (teilweise privat, vertragliche Sonderregelung) Schwimmbad / Wöschplatz Ludi Distel-Platz Art. 7 Als Sektoren gelten einzelne oder mehrere Strassen, Wege und Plätze oder Teile davon. Sektoren Folgende Sektoren gelten für die Nutzung im Sinne von Art. Abs. Parkierreglement und Art. 8 und Art. dieser Verordnung: Altstadt (zwischen Kath. Kirche und Lindenhof, ohne Ludi Distel-Platz) Vorstadt (Hafenstrasse/Bahnhof-/Waagstrasse) Stadthaus Innenhof St. Gallerstrasse Kirchweg Bodmerallee Rebenstrasse (Gebiet mit Blaue Zone) alle Zonen (Personen mit Spezialaufgaben) Öffentlich zugängliche private Parkplätze gelten als Sondersektoren. Die Eigentümer können mit der Stadt Arbon Vereinbarungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs treffen. Die Abgabe von Parkierkarten auf den Sondersektoren ist Sache der Eigentümer. 4 Weitere Sektoren können von der Abteilung Einwohner und Sicherheit für einen befristeten Zeitraum aufgrund der gängigen Praxis, den Bedürfnissen oder der Nachfrage geschaffen werden. 5 Inhaber von Veranstaltungsbewilligungen auf öffentlichem Grund haben für jedes Fahrzeug eine Parkierkarte nach Art. Abs. Parkierreglement zu beziehen. Die Anzahl Parkierkarten ist in der Bewilligung zu definieren. 5

6 Art. 8 Zonenzuordnung Dauerparkierkarten Die Dauerparkierkarten für die Blaue Zone und die Kurzzeitparkierzone werden vom Wohnsitz her gesehen, nur für einen und den nächstmöglichen Sektor ausgegeben und sind ausschliesslich dort gültig. Dies gilt auch für das Parkieren in der Nacht. Für die Altstadt und die Langzeitparkierzone werden in der Regel keine Dauerparkierkarten ausgegeben. Davon ausgenommen sind Geschäftsinhaber, die in der Blauen Zone ihren Sitz haben (Art. Abs. Parkierreglement), die Jahresparkierkarten für Bootsbesitzer (Art. Abs. Parkierreglement) sowie das städtische Personal gemäss Art. der vorliegenden Verordnung. Verfügt ein Haushalt über mehrere Fahrzeuge, wird für diesen nur Parkkarte abgegeben. Sofern es die Örtlichkeit zulässt, entscheidet über Ausnahmen die Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit. II. Gebührenpflichtiges Parkieren und Dauerparkierkarten Art. 9 Gebühren Kurzzeit Die Parkiergebühr auf öffentlichem Grund in den Kurzzeitparkierzonen beträgt ganzjährig und täglich: tags zwischen Uhr Fr..-- pro Stunde nachts zwischen Uhr gebührenfrei. Die Parkiergebühr auf öffentlich zugänglichen Parkierungsflächen auf privatem Grund mit mehr als 00 Parkierfeldern beträgt ganzjährig und täglich mindestens während den Geschäftsöffnungszeiten im Minimum Fr..-- pro Stunde, mit Ausnahme von Art. 0 Abs. Parkierreglement. Inhaber öffentlich zugänglicher Parkierungsflächen auf privatem Grund können ihrer Kundschaft die Gebühr für die ersten 90 Minuten zurückerstatten. 4 Die Parkiergebühr an der Hafenstrasse und der Schiffländestrasse beträgt: nachts zwischen Uhr Fr pro Stunde Art. 0 Gebühren Langzeit Die Parkiergebühr auf öffentlichem Grund in den Langzeitparkierzonen beträgt ganzjährig und tagsüber: Grundgebühr Fr..-- ab der dritten Stunde Fr..-- pro Stunde Die Parkiergebühr auf öffentlich zugänglichen Parkierungsflächen auf privatem Grund mit mehr als 00 Parkierfeldern beträgt ganzjährig und täglich mindestens während den Geschäftsöffnungszeiten im Minimum Fr..-- pro Stunde, mit Ausnahme von Art. 0 Abs. Parkierreglement. 6

7 Die Parkiergebühr auf den Parkplätzen am Adolph Saurer-Quai, auf dem Hafendamm und beim Parkplatz Standstrasse, Parkplatz Friedenstrasse und Parkplatz Sporthalle beträgt nachts zwischen Uhr Fr pro Stunde. Art. Die gebührenpflichtigen Parkierkarten nach Art. Parkierreglement sind auf allen monetär bewirtschafteten Zonen sowie in der Blauen Zone in einem zum Voraus definierten Sektor rund um die Uhr gültig. Pro Haushalt oder Geschäftsliegenschaft wird lediglich gebührenpflichtige Parkierkarte abgegeben. Sofern es die Örtlichkeit zulässt, entscheidet über Ausnahmen die Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit. Die Bootsliegeplatz-Mieterschaft kann eine Jahresparkkarte zum Preis von Fr beziehen. Diese Parkkarte ist gültig am Adolph Saurer- Quai, auf dem Engelplatz sowie auf den Parkplätzen Metropol und Friedenstrasse. 4 Bei Verlust einer Parkierkarte beträgt die Gebühr für die Ausstellung des Duplikats oder bei Änderung einer Angabe auf der Parkierkarte Fr Die Gebühr für den Verwaltungsaufwand zum Ausstellen von persönlichen Parkierkarten für definierte, gebührenfreie Sonder-Parkierfelder beträgt Fr pro Karte, sofern die Bewilligung länger als Monat und auf unbestimmte Zeit hin erteilt wird. Modalitäten Gebühren für Parkierkarten und Art. Für den Warenumschlag ist im Zusammenhang mit dem Bootsbetrieb das Abstellen beim gekennzeichneten Platz auf dem Hafenareal für maximal 5 Minuten möglich, wenn die Absicht (z.b. Warnblinkanlage) als solche sichtbar ist. Warenumschlag Art. Das Personal der Stadt Arbon kann im Rahmen der Verfügbarkeit für die Parkplätze Römerhof, Friedenstrasse und Kirchweg eine Parkierkarte für Fr pro Monat beziehen. Gebührenpflichtige Parkierkarten Personal Personal, welches gemäss Art. 4 Abs. gebührenfreie Dienstkarten in Anspruch nimmt, darf diese Karte nicht zur Umgehung von Art. Abs. verwenden. Art. 4 In besonderen Fällen entscheidet die Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit über einen ausnahmsweise und zeitlich beschränkten, gebührenfreien Bezug einer Parkierkarte für ein bestimmtes Gebiet. Befreiung Gebührenpflicht Die Mitglieder des Stadtrates können gebührenfrei eine Parkierkarte beziehen, sofern diese ausschliesslich für Aufgaben im dienstlichen Zusammenhang genutzt wird. 7

8 Jede Verwaltungsabteilung der Stadt Arbon kann für ihr Personal höchstens unpersönliche Dienst-Parkierkarten für alle Gebietstypen beziehen. Diese Karte darf nicht anstelle der gebührenpflichtigen Parkierkarte im Sinne von Art. Abs. genutzt werden. 4 Die kantonalen Steuerkommissäre können ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz Kirchweg abstellen und beziehen dafür eine dienstliche, gebührenpflichtige Parkierkarte zulasten der Abteilung Finanzen. 5 Die Benützung der Carparkierplätze ist für Cars unentgeltlich. 6 Fahrzeuge von Blaulichtorganisationen parkieren in sämtlichen Gebietstypen unentgeltlich. III. Gebührenpflichtiges Parkieren in der Nacht Art. 5 Grundsatz Die Gebührenpflicht für das regelmässige Parkieren in der Nacht auf öffentlichem Grund gilt in allen Parkierungsflächen innerhalb der Politischen Gemeinde Arbon. Tagsüber monetär bewirtschaftete Flächen fallen nachts unter die Gebührenpflicht im Sinne von Art. Parkierreglement. Art. 6 Erfassung Ein Motorfahrzeug oder der Anhänger gilt für die Gebührenpflicht im Nachtparkieren als erfasst, wenn es in den gemäss Art. 4 Abs. Parkierreglement durchgeführten Stichproben von den Ordnungsdienstbeauftragten der Stadt Arbon gesichtet wird und in den Rapport mit Angabe des Datums und des Nummernschildes aufgenommen wurde. Art. 7 Bewilligung Nachtparkieren Als Bewilligung für das Nachtparkieren gilt die fristgerecht entrichtete Gebühr nach Rechnungsstellung durch die Abteilung Einwohner und Sicherheit. Es muss kein Nachweis im Fahrzeug hinterlegt werden. IV. Sanktionierung Art. 8 Zuständigkeit Massnahmen Die Zuständigkeit für die sanktionierenden Massnahmen gemäss Art. - Parkierreglement obliegt der Leitung der Abteilung Einwohner und Sicherheit. Art. 9 Zeitlicher Ablauf Bezahlt jemand innert 0 Tagen nach Rechnungsstellung die geforderte Gebühr oder Ordnungsbusse nicht vollständig, erfolgt eine. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 5 Tagen. 8

9 Wird die geforderte Gebühr innert dieser Frist nicht vollständig bezahlt, erfolgt unter Androhung des Setzens einer Wegfahrsperre oder der Wegschaffung des Fahrzeugs eine. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 0 Tagen. Wird die Ordnungsbusse nach. Mahnung innert dieser Frist nicht vollständig bezahlt, erfolgt eine. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 0 Tagen und eine Androhung zur Abtretung an die Kantonspolizei Thurgau (Ordnungsbussenzentrale) sowie das Setzen einer Wegfahrsperre. Art. 0 Für das Anbringen und Entfernen einer Wegfahrsperre oder die Wegschaffung eines Motorfahrzeuges oder Anhängers wird durch die Stadt Arbon eine spezialisierte Firma beauftragt. Wegfahrsperre Wegschaffung durch Spezialfirma Art. Bei vollständiger Bezahlung der Kosten gemäss Art. Abs. und Abs. Parkierreglement zuzüglich der geschuldeten Gebühren für das Nachtparkieren oder der offenen Ordnungsbussen sowie des administrativen Aufwandes wird das Fahrzeug oder der Anhänger dem Ha lter ausgelöst. Auslösung V. Schlussbestimmungen Art. Folgende Verordnungen und Beschlüsse des Stadtrats werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts. Weisungen zum Parkierreglement gemäss Beschluss Nr. 69/99 vom 7. September Regelung über die Abgabe von Parkkarten gemäss Beschluss Nr. /06 vom 5. April Parkplatzbewirtschaftung, Gebührenänderung gemäss Beschluss Nr. / 0 vom. Juli Parkplatzbewirtschaftung, Gebührenänderung Rückkommen gemäss Beschluss Nr. 64/0 vom 7. September 00. Übergangslösung zur Herausgabe von Dauerparkplatzkarten für Bootsliegeplatz-Mieterinnen und -mieter gemäss Beschluss Nr. 9/ vom 07. Februar 0. Art. Inhaber öffentlich zugänglicher Parkierungsflächen auf privatem Grund haben bis Jahr nach Inkraftsetzung Zeit, die Bestimmungen des Parkierreglements und der vorliegenden Verordnung umzusetzen. Übergangsbestimmung 9

10 Art. 4 Inkraftsetzung Diese Verordnung wird mit Stadtratsbeschluss Nr. 7/4 vom 0. November 04 erlassen und auf 0. Januar 05 in Kraft gesetzt. STADT ARBON Andreas Balg, Stadtammann Andrea Schnyder, Stadtschreiberin 0

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