Budgetverhandlungen BPflV 2013

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1 Budgetverhandlungen BPflV 2013 nach dem Psych-Entgeltgesetz Ansgar Senn, Dipl.-Betriebswirt (FH), Referent Hessische Krankenhausgesellschaft e.v. Kassel, 29. Oktober 2012 und Frankfurt/Main, 30. Oktober 2012 Agenda 1. Grundsätze 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget 1.2 zu vereinbarender Gesamtbetrag 2. Neues Recht 2.1 Vereinbarungstatbestände 2.2 ein kleines Beispiel Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

2 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget Rechtsgrundlage: 3Abs.2Satz1BPflV uneingeschränkte Weitergeltung der sogenannten Zwei- Säulen-Theorie Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Gesamtbetrages, Kalkulation nach bisheriger LKA-Fassung für alle BPflV-Bereiche: Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV medizinisch leistungsgerechtes Budget LKA für die Jahre 2013 bis 2016 weiterhin erforderlich! Rechtsgrundlage: 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPflV n.f. alte BPflV bleibt bis zum Ende des Jahres 2016 in Kraft Komplette LKA erforderlich, mit Ausnahme von: V1 Budget und tagesgleiche Pflegesätze V4 Erlöse des Krankenhauses L4 Diagnosestatistik für die Fachabteilung K4 medizinischer Bedarf Völlig unverständlich und unlogisch: K6 Ermittlung des Basispflegesatzes nach 13 Abs. 3 K7 Ermittlung des Abteilungspflegesatzes nach 13 Abs. 2 müssen nach wie vor geliefert werden, obwohl ohne jede Relevanz Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

3 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget Berücksichtigung aller relevanten Kosten- und Leistungsveränderungen Kostenveränderung berücksichtigen Personalkostenentwicklung Sachkostenentwicklung Strukturelle Kostenänderung durch Leistungsveränderungen, insbesondere Ausnahmetatbestände Hier: insbesondere PsychPV berechnen, gilt nicht (?) für Psychosomatik Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV medizinisch leistungsgerechtes Budget Personalkostenentwicklung Vgl. Folie 32 des Vortrages von Herrn Seip: Orientierungswert Eine krankenhausindividuelle Kalkulation ist insbesondere für das Jahr 2013 zu bevorzugen. Die LKA ist nach wie vor krankenhausindividuell angelegt (unterschiedliche Tarifverträge, Personalkostenstruktur etc.): Tarifsteigerung kalkulieren, nicht aus alter Vereinbarung ableiten, sondern aus den meist wesentlich höheren Ist-Kosten, differenziert nach Ärztlichem und Nichtärztlichem Personal Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

4 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget Änderungen im Bereich der Sozialversicherung berücksichtigen Beitragsbemessungsgrenzen Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV medizinisch leistungsgerechtes Budget Sachkostenentwicklung Vgl. Folie 33 des Vortrages von Herrn Seip: Orientierungswert Eine krankenhausindividuelle Kalkulation ist insbesondere für das Jahr 2013 zu bevorzugen. Die LKA ist nach wie vor krankenhausindividuell angelegt: krankenhausindividuelle Tatbestände und Kostenstrukturen bspw. Blockheizkraftwerk medizinischer Bedarf Haftpflichtversicherung für den medizinischen Bereich Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

5 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget Quelle: DKG Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV medizinisch leistungsgerechtes Budget Strukturelle Kostenkalkulation durch Leistungsveränderungen, insbesondere Ausnahmetatbestände Ausnahmetatbestände nach 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 8 BPflV und Abs. 4 a.f. (aus Teil D Ziffer 6 übernommen) a) Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur (Nr. 1) b) Veränderungen der Fallzahlen (Nr. 1) c) zusätzl. Kapazitäten f. medizin. Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung des Landes (Nr. 2) d) zusätzl. Kapazitäten f. medizin. Leistungen aufgrund des Investitionsprogrammes des Landes (Nr. 2) e) Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV (Nr. 4) f) zusätzliche Leistungen nach 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V (Nr. 6) Was in Teil D als Ausnahmetatbestand ausgewiesen ist, muss im medizinisch leistungsgerechten Budget ebenfalls berücksichtigt werden! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

6 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget Sondertatbestände berücksichtigen wie bspw. Veränderungen in der Verweildauer (medizinische Leistungsstruktur) Gründe dafür können sein Mehrfacherkrankungen/Anzahl der Nebendiagnosen allgemeiner Gesundheitszustand der Patienten Wiedereinweisungsquote Ausreißer (einige Fälle mit sehr langer Verweildauer können die durchschnittliche Verweildauer verzerren, insbesondere bei insgesamt kleiner Fallzahl) Verweildauerreduzierung bei gleichzeitigem Fallzahlanstieg und konstanter Auslastung führt i.d.r. zu höheren Kosten Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV medizinisch leistungsgerechtes Budget Vorlage zusätzlicher Unterlagen Rechtsanspruch der Krankenkassen besteht nach wie vor ( 11 Abs. 4 Satz 3 n.f.): auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen soweit dies zur Beurteilung der Leistungen im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist wenn der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigt Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

7 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget Appell an alle Krankenhäuser Keine Forderungs-LKAauf der Grundlage des Veränderungswertes erstellen Ggf. Spätere Vereinbarungs-LKA auf Veränderungswert zurückrechnen Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV medizinisch leistungsgerechtes Budget Zwei-Säulen-Theorie Überschreitet der medizinisch leistungsgerechte Gesamtbetrag den Obergrenzen- Gesamtbetrag, wird der auf die Höhe der Obergrenze gekappt: Liegt der medizinisch leistungsgerechte Gesamtbetrag unterhalb des Obergrenzen- Gesamtbetrags, ist der medizinisch leistungsgerechte Gesamtbetrag zu vereinbaren: Quelle: DKG Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

8 1.2 zu vereinbarender Gesamtbetrag Rechtsgrundlage: 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV in Verbindung mit 6 Abs. 1 BPflV a. F. Berechnung von Teil D zwingend erforderlich! Veränderungsrate der beitragspflichtigen Beiträge aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied wird ersetzt durch den: Veränderungswert nach 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags Ausnahmetatbestände berücksichtigen (analog LKA) Tarifanpassung durchführen in Teil F 10! relevant für die Basisanpassung in Teil D Ziffer 2 als Ausgleichszahlung zu übertragen in Teil F 20 Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV zu vereinbarender Gesamtbetrag Auszug aus Teil D 2013 der HKG Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

9 1.2 zu vereinbarender Gesamtbetrag Teil F 10, Berechnung des Ausgleichsbetrages für die Berichtigungsrate Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV zu vereinbarender Gesamtbetrag Auszug aus Teil D 2013 der HKG Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

10 1.2 zu vereinbarender Gesamtbetrag Ausnahmetatbestand PsychPV Betrifft fast alle Bereiche der BPflV: Psychiatrie und Psychotherapie, voll- und teilstationäre Leistungen Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, voll- und teilstationäre Leistungen Nicht jedoch den Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV zu vereinbarender Gesamtbetrag Vorteil: Leitungsveränderungen und Verschiebungen in der Fallschwere können berücksichtig werden Berücksichtigung von Leistungsverschiebungen an den Stichtagen in verschiedene Behandlungsbereiche Berücksichtigung von teilstationären Leistungen Berücksichtigung bei Veränderungen von Ausfallzeiten (muss ggf. durchgesetzt werden, Vergleiche aus Sicht der HKG unzulässig, krankenhausindividuelle Werte sind zu berücksichtigen) Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

11 1.2 zu vereinbarender Gesamtbetrag Nachteil: Erfüllungsgrad durch Tarifschere meist unzureichend Es gibt Abhilfe durch die die Regelung des 6 Abs. 4 BPflV a.f.! (gilt unverändert weiter bis Ende 2016) nicht besetzte, jedoch vereinbarte Personalstellen können nachbesetzt werden Stichtag ist unverändert der 31. Dezember 2008 wurde bisher nur recht vereinzelt in Anspruch genommen positive Schiedsstellenentscheidung liegt vor, vgl. Info- Veranstaltungen 2010! es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand zur Überschreitung der Obergrenze Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass 6 Abs. 4 nur dann Anwendung findet, wenn nicht genügend Planstellen vereinbart seien. Dem folgte die SST NICHT! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV zu vereinbarender Gesamtbetrag Instrument unbedingt nutzen, es hat nicht zuletzt Auswirkungen auf den Landesbasisentgeltwert - unabhängig von einem Umstieg auf das neue Entgeltsystem! Erst ab der Konvergenzphase wird diese Regelung abgeschafft! Der Gesetzgeber hat an alles gedacht: 18 BPflV n.f. Übergangsvorschriften, hier Satz 2: Für die Jahre 2013 bis 2016 haben Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

12 1.2 zu vereinbarender Gesamtbetrag Die neue Vorschrift des 18 BPlfV n.f., dass ein Nachweis über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen ist, gilt aus unserer Sicht ab 2013, nicht rückwirkend für vergangene Budgetzeiträume Auch die Rückzahlungsverpflichtung gilt erst ab 2013 Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV zu vereinbarender Gesamtbetrag Tarifschere gilt in allen Personalbereichen, auch in den medizinischen Berufsgruppen, die der PsychPV unterliegen realistisch kalkulierte durchschnittliche Kosten je Vollkraft lassen sich nur für zusätzlich vereinbartes Personal im Rahmen von Ausnahmetatbeständen durchsetzen, nicht jedoch für Bestands- Personal Abhilfe nicht in Sicht und nicht geplant es gibt lediglich den Tarifausgleich in Teil F 10 (letztmalig) Wert wird übertragen in Teil F 20 als Ausgleich Wert wird analog als Basisanpassung in Teil D, Nr. 2 ermittelt Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

13 Quelle: Selbsterstellte Grafik, Daten: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Einnahmeveränderungsrate (EVR) 2011 und 2012 abzüglich 0,25% bzw. 0,5% gemäß GKV-FinG. Statistisches Landesamt (2012) Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Die Darstellung beschreibt aus technischen Gründen nur die lineare Tarifsteigerung für den öffentlichen Dienst. Zusätzliche Tarifkomponenten, die ebenfalls personalkostenerhöhend wirken, bleiben unberücksichtigt. Ohne Tarifrate. Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV KHRG: Ausgleich für 2008 und 2009 Jahr EVR/OW 100,0 100,6 100,4 100,5 104,1 105,7 106,6 108,7 110,9 Verbraucherpreis 100,0 101,4 103,6 106,5 106,6 107,5 109,7 111,0 113,3 Quelle: Selbsterstellte Grafik, Daten: BMG, Einnahmeveränderungsrate (EVR) 2007 und 2008 abzüglich Sanierungsbeitrag gemäß GKV-WSG in Höhe von 0,5% zuzüglich 10 Abs. 5 KHEntgG in Höhe von 2,08% abzüglich 0,25% gemäß GKV-FinG, 2012 zuzüglich Tarifausgleich in Höhe von 0,51% gemäß PsychEntgG, Statistisches Landesamt (2012) Verbraucherpreisindex Hessen, 2013 Schätzung gemäß Herbstgutachten Inflationsrate 2,1%. OW = Orientierungswert Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

14 Agenda 1. Grundsätze 1.1 medizinisch leistungsgerechtes Budget 1.2 zu vereinbarender Gesamtbetrag 2. Neues Recht 2.1 Vereinbarungstatbestände 2.2 ein kleines Beispiel Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV Vereinbarungstatbestände Rechtsgrundlage: 11 BPflV Abs. 1 Satz 1 und 2 n.f. Die Vertragsparteien müssen vereinbaren/berücksichtigen: Gesamtbetrag, B1 lfd. Nr. 8 Erlösbudget, B1 lfd. Nr. 13 Summe der Bewertungsrelationen, B1 lfd. Nr. 17 krankenhausindividuellen Basisentgeltwert, B1 lfd. Nr. 18 Erlössumme, B1 lfd. Nr. 16 sonstigen Entgelte, B1 lfd. Nr. 14 Zu- und Abschläge Mehr- und Mindererlösausgleiche, B1 lfd. Nr. 9 die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu treffen Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

15 2.1 Vereinbarungstatbestände Rechtsgrundlage: 11 BPflV n.f. Prospektivitätsprinzip: Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum zu treffen Zahlungsbedingungen (in Hessen durch Landesvertrag gem. 112 SGB V geregelt) Einigung kommt zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV Vereinbarungstatbestände Rechtsgrundlage: 11 BPflV n.f. Schriftliche Aufforderung notwendig (hat nichts mit Optionserklärung zu tun) es gilt die 6-Wochen-Frist Budgetvereinbarung soll so rechtzeitig geschlossen werden, dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können bei Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle gem. 18a KHG Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

16 2.1 Vereinbarungstatbestände Rechtsgrundlage: 11 BPflV n.f. Grundlagen für die Budgetvereinbarung 2013 bis 2016 Teil D Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen ( 6 BPflV a.f.) Teil F10 Berichtigungsrate (2012) nach 6 Abs. 2 BPflV a.f. in Verbindung mit 15 Abs. 1 BPflV a.f. Teil F11 Erlösausgleich für den Pflegesatzzeitraum Teil F20 Darstellung der Erlösausgleiche und Berichtigungen bis zum Budgetjahr B1 *) Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach 3 BPflV n.f. E1 *) Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte des Krankenhauses E2 *) Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus E3.1 *) Aufstellung der fallbezogenen Entgelte E3.2 *) Aufstellung der Zusatzentgelte Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV Vgl. Vortrag von Herrn Poniewaß 2.1 Vereinbarungstatbestände Rechtsgrundlage: 11 BPflV n.f. Grundlagen für die Budgetvereinbarung 2013 bis 2016 LKA *) Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (siehe vor!) Nach der Verhandlung: Teil K Zusammenfassung der Entgeltarten gem. 11 KHEntgG und/oder* 13 BPflV a.f bzw. 3 BPflV n.f. Teil J Verrechnung der voll/teilstationären Pflegesätze zur Genehmigung ab, bitte Kappung beachten (30%) Teil A Budget- und Entgeltvereinbarung gemeinsame Empfehlungen sind in Arbeit Alle mit *) gekennzeichneten Daten sind auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen, vgl. 11 Abs. 4 Satz 2 BPflV n.f.; bisher galt das lediglich für die Diagnosestatistik Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

17 2.1 Vereinbarungstatbestände Rechtsgrundlage: 4 Abs. 8 Satz 3 BPflV n.f. Abweichende Erlösausgleichssätze sind für Krankenhäuser meist nicht ungefährlich und werden häufig gegen sie verwendet sind an Bedingungen geknüpft: Die angenommene Entwicklung von Leistungen und deren Kosten müssen den abweichenden Ausgleichssätzen besser entsprechen kann -Regelung, könnte SST-fähig sein, da in 13 BPflV n.f. nicht ausgeschlossen Beweis über die Darstellung der Kosten nicht unproblematisch Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil D Teil D 2013, zunächst geeinigt mit den Verbänden der Krankenkassen am 19. September 2012, Einigung zurückgezogen am 15. Oktober 2012, Teil D nur für nicht optierende Krankenhäuser geeinigt,auf die Überschrift des Berechnungsschemas achten! Hier: Teil D HKG Teil D 2013 der HKG gilt grundsätzlich für alle Krankenhäuser, aus Sicht der Krankenkassen nur für nicht optierende Krankenhäuser Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

18 2.2 ein kleines Beispiel, Teil D Teil D 2013, geeinigt zwischen der HKG den Verbänden der Krankenkassen HKG: für alle, Krankenkassen: nur für nicht optierende Krankenhäuser Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil D Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

19 2.2 ein kleines Beispiel, Teil D Die Regelung der Modellvorhaben wird ersetzt durch die Vorschriften nach 63 und 64b SGB V, spielt in Hessen keine Rolle und wurde daher gestrichen, vgl. Teil D 2012 Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil D Teil D 2013 der Krankenkassen für optierende Krankenhäuser Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

20 2.2 ein kleines Beispiel, Teil D Der Unterschied zwischen den beiden Teilen D 2013 der HKG und der Verbände der Krankenkassen liegt lediglich in den Positionen 4 bis 7: Sie können gerne den Teil D der Krankenkassen anwenden, doch bitte achten Sie darauf, dass in den Zeilen 4 bis 7 überall eine 0 eingetragen ist! Dann ist das Ergebnis gleich! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

21 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände im Einzelnen: Hier sind gem. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a BPflV n.f. anteilige Kosten für Leistungen, die bisher stationär erbracht wurden, aber im Vereinbarungszeitraum in anderen Versorgungsbereichen (z.b. ambulant) erbracht werden, abzuziehen Wenn Abzüge vorzunehmen wären: dann nur variable Kostenanteile bei entsprechendem Rückgang der Leistungen analog der Ermittlung des med. leistungsgerechten Budgets! daher: bei der Ermittlung des med. leistungsgerechten Budgets berücksichtigen, nicht hier und nicht in Teil D ehemaliger Regelungstatbestand von 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BPflV a. F. wenn hier etwas abgezogen würde: unmittelbare Auswirkungen auf die in Teil B1 dargestellte Ermittlung des Gesamtbetrags und des Basisentgeltwertes, da der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung nach 3 BPflV n.f. (B1 Nr. 7) entsprechend sinkt. Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Zwei-Säulen-Theorie beachten! 1. Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets auf der Grundlage der LKA, K5 Nr. 9 zuzüglich Instandhaltungszuschlag 2. Ermittlung der Obergrenze für die Erlöse aus Teil D I Nr. 7 und ggf. die Kappung auf diesen Betrag: Vergleich dieser Werte, die Obergrenze ist der maximal zu vereinbarende Budgetbetrag! Empfehlung der HKG: keinesfalls an der Obergrenze einen Abzugsbetrag ausweisen, wenn überhaupt: Abzug bei der Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets vornehmen Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

22 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: Rechtsgrundlage 3 Abs. 2 Nr. 1b BPflV i.v. mit Abs. 6 Ausgliederung von Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen Leistungen werden nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet prüfen, ob Ausgliederung in der Vergangenheit bereits stattgefunden hat Budgetkorrektur aus 2012, es müssen Budgetanteile enthalten gewesen sein dadurch Reduzierung des Budgets Folge: Auf Verlangen des Krankenhauses, d.h. es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung und kann nicht von den Krankenkassen verlangt oder gar durchgesetzt werden! Beachte: Nur Aus- keine Wiedereingliederung, einmal raus ist für immer raus! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: spielt in Hessen keine Rolle, die Ausgleiche wurden grundsätzlich über den Teil F 20 im Zusammenhang mit der LKA verrechnet war in Teil D noch niemals enthalten Einig mit den Verbänden der Krankenkassen: Abzug oder Hinzurechnung entfällt grundsätzlich! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

23 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: Gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3a BPflV n.f. ist der Gesamtbetrag um die Aus- oder Wiedereingliederung von sonstigen Zu- und Abschlägen nach 7 Satz 1 Nummer 3 BPflV n.f. zu verändern. In Betracht kommen über die dort genannten Gesetzesverweise grundsätzlich nur folgende Zu- und Abschläge: Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung Aus Sicht der HKG ist eine Abrechnung der genannten Zu- und Abschläge innerhalb der budgetneutralen Phase noch nicht erforderlich. Auch in der Somatik war eine Aus- oder Eingliederung erst mit Beginn der Konvergenzphase vorzunehmen. Sollte eine Berücksichtigung an dieser Stelle erfolgen, muss auch eine entsprechende Abrechnung gewährleistet sein. Dafür sind verbindliche gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen durch die Selbstverwaltung auf Bundesebene notwendig, die derzeit für den Psych-Bereich nicht gegeben sind. Abzug oder Hinzurechnung entfällt in Hessen grundsätzlich! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: Gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3b BPflV ist der Gesamtbetrag zu verändern um die Aus- oder Wiedereingliederung von Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 SGB V oder von Integrationsverträgen nach 140b SGB V vergütet werden. Im Falle des Neuabschlusses von Modellvorhaben oder Integrationsverträgen würde ein Abzug; bei Kündigung eine Hinzurechnung erfolgen. Wie bei Nr. 2 (Leistungsverlagerungen) wird jedoch auch an dieser Stelle von einem Abzug abgeraten, da dieser Tatbestand bei der Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BPflV a. F. zu berücksichtigen ist und insofern eine Absenkung des Ausgangsbetrags nach B1 Nr. 7 nicht gerechtfertigt ist. Abzug oder Hinzurechnung entfällt in Hessen grundsätzlich! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

24 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: Das Ergebnis der vorgenommenen Anpassungen in den lfd. Nummern 2 bis 6 von B1 ist der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung des Gesamtbetrages für den Vereinbarungszeitraum 2013 gem. 3 BPflV n.f. An dieser Stelle setzt die Verhandlung des Gesamtbetrages für den Vereinbarungszeitraum in entsprechender Anwendung von 6 Abs. 1 BPflV a.f. an. Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Es ist damit zu rechnen, dass die Verbände der Krankenkassen und die Verhandlungsführer die von der HKG geschwärzten Felder etwas anders sehen. Das wird deutlich in dem von den Verbänden der Krankenkassen vorgelegten Teil B1, in dem alle von der HKG eingebrachten Erläuterungen und Hinweise gestrichen und die meisten der geschwärzten Felder wieder geöffnet wurden. Bei den Erlösausgleichen besteht Einigkeit, dass diese nicht Bestandteil des Teils D waren. Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

25 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Berechnungsschema Teil B1 der Verbände der Krankenkassen in Hessen vom 12. Oktober 2012, Änderungen nicht ausgeschlossen Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Sie können gerne den Teil B1 der Krankenkassen anwenden, doch bitte achten Sie darauf, dass in den Zeilen 2, 5 und 6 überall eine 0 eingetragen ist, in Zeile 3 nur einen Abzug einstellen, wenn tatsächlich beabsichtigt, ausländische Patienten außerhalb des Budgets zu behandeln im Bereich der psychiatrischen Versorgung ist das eher selten der Fall! Dann ist das Ergebnis gleich! Vgl. Teil D! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

26 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: Hier wird der Wert aus dem Teil D 2013 nach B1 übertragen. Er enthält alle Ausnahmetatbestände inkl. des Betrages für Instandhaltung in Höhe von 1,1 %. Kontrolle: Was steht in Teil D? Wert stimmt überein, kein Zufall! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

27 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: die neuen Ausgleiche werden auch weiterhin grundsätzlich über den Teil F 20 im Zusammenhang mit der LKA verrechnet bei der Ermittlung des veränderten Gesamtbetrages gem. 3 Abs. 2 Satz 5 BPflV n.f. sind die Ausgleiche zu berücksichtigen sie fließen damit in den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert ein Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Die Tatbestände in Einzelnen: Hier sind die noch nicht bewerteten Entgelte nach 6 Abs. 1 BPflV n.f. abzuziehen. Hierfür sind auf örtlicher Ebene tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte krankenhausindividuell zu vereinbaren Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

28 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 Ein altes Problem taucht hier erneut auf: Die Erlöse fürüberlieger am Jahresbeginn Geschwärzt im HKG-Formular wegen noch ausstehender Klärung Nicht geschwärzt im Krankenkassen-Formular Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

29 2.2 ein kleines Beispiel, Teil B1 Ziel der Vertragsparteien auf Bundesebene, regelungsbefugt nach 9 Abs. 1 Nr. 6 BPflV n.f. Problem soll durch Vereinbarung pragmatisch gelöst werden möglichst über die Abrechnungsregeln, die derzeit nicht geeinigt sind Die Selbstverwaltungspartner stimmen darin überein, dass bis Ende des ersten Quartals 2013 eine Regelung zum Umgang mit Jahresüberliegern in der Psychiatrie bzw. Psychosomatik zu finden ist. Anzustreben ist ein Katalogwechsel zum Jahreswechsel, wonach die im jeweiligen Jahr erbrachten Leistungen nach den für das entsprechende Jahr gültigen Regelungen zu kodieren und nach den jeweils gültigen Entgeltkatalogen abzurechnen sind. Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil B1 wenn das nicht möglich ist, versucht die Landesebene eine Lösung zu finden eine Möglichkeit, die derzeit diskutiert wird: - administrative (keine rechnungslegende) Entlassung zum 31. Dezember - Neugruppierung unter Berücksichtigung der Gesamtverweildauer notwendig, da PEPP-Entgelte i.d.r. degressiv bewertet sind es muss verhindert werden, dass dadurch - Erlösanteile für die Krankenhäuser verloren gehen - keine Vertragspartei soll durch eine solche Vorgehensweise benachteiligt werden - Aufnahme- und Entlassungstag müssen in diesem Fall ähnlich wie bei Fallzusammenführung betrachtet werden Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

30 2.2 ein kleines Beispiel, Teil J Auch geeinigt: Teil J, die Ausgangsbasis durch die Weitergeltung der alten Basis- und Abteilungspflegesätze ist unverändert Ziffern 1.4 bis 6 sind unverändert und betreffen altes Recht, weiter mit dem neuen Recht in Ziffer 7 Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil J Teil J, ab Ziffer 7 wird der unterjährige Basisentgeltwert ermittelt unter Beachtung der Erlöse bis zum Genehmigungszeitpunkt; Berücksichtigung der Kappungsgrenze enthalten Beachte: Rundungsdifferenz möglich! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

31 2.2 ein kleines Beispiel, Teil K Auch geeinigt: Teil K, hier für den Bereich der BPlfV a.f Dieser Bereich ist unverändert! Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV ein kleines Beispiel, Teil K Auch geeinigt: Teil K, hier für den Bereich der BPlfV n.f Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV

32 2.2 ein kleines Beispiel, Teil K Auch geeinigt: Teil K, hier für den Bereich der BPlfV n.f Ansgar Senn Budgetverhandlungen BPflV Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Telefon ( ) ansgar.senn@hkg-online.de

Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) (Fundstelle: BGBl. 2002, 1433 1437; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) E E1

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