Titel: Nachhaftung des aus einer GbR ausgeschiedenen Gesellschafters für Gewerbesteuer

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Nachhaftung des aus einer GbR ausgeschiedenen Gesellschafters für Gewerbesteuer Normenketten: AO 191 Abs. 1, Abs Abs a BGB 166 Abs Abs. 2 HGB Abs Abs. 2 BGB 160 Abs. 1 HGB 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO BGB 166 Abs a AO 736 Abs. 2 BGB 160 Abs. 1 HGB 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Leitsatz: 1. Der aus einer GbR ausgeschiedene Gesellschafter haftet für die während seiner Zugehörigkeit entstandene Gewerbesteuer und für die bis zur Festsetzung dieser Steuer anfallenden Nachforderungszinsen ( 233a AO). Die fünfjährige Enthaftungsfrist ( 160 I HGB) beginnt mit positiver Kenntnis der Gemeinde (nicht schon des für den Grundsteuermessbescheid zuständigen Finanzamts) vom Ausscheiden des Gesellschafters. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Gewerbesteuerschuld einer GbR; Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters; Verjährung des zivilrechtlichen Haftungsanspruchs; Finanzamt kein Wissensvertreter der Gemeinde; Haftung des früheren Gesellschafters auch für Nachforderungszinsen; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtung von Haftungsbescheiden Schlagworte: Gesellschafter, Nachhaftung, Steuerforderungen, Berufungszulassung, GbR, Enthaftungsfrist, Gewerbesteuer, Haftung Vorinstanz: VG Würzburg Beschluss vom W 2 K Fundstellen: BayVerwBl 2014, 81 DÖV 2013, 858 LSK 2013, NZG 2013, 1028 NVwZ-RR 2013, 902 Tenor

2 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf ,44 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger, der bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 2000 Mitgesellschafter einer (mittlerweile aufgelösten) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war, wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem ihn die Beklagte wegen einer gegenüber der GbR festgesetzten Gewerbesteuer für das Jahr 2000 in Anspruch nimmt. 2 Auf der Grundlage eines Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamts Aschaffenburg vom 14. August 2008 setzte die Beklagte gegenüber der GbR mit Bescheiden vom 10. September 2008 eine Gewerbesteuer für das Jahr 2000 in Höhe von ,74 Euro sowie Nachforderungszinsen in Höhe von ,00 Euro fest. Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2009 nahm die Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerschulden der GbR in Höhe von zunächst insgesamt ,29 Euro in Anspruch; mit Bescheid vom 10. November 2009 setzte sie die Haftungssumme auf ,44 Euro (64.016,94 Euro Gewerbesteuer, ,50 Euro Zinsen) herab. 3 Auf den Widerspruch des Klägers hin verringerte die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 die Haftungssumme auf ,44 Euro (60.016,94 Euro Gewerbesteuer, ,50 Euro Zinsen) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Steuerschuldner habe mittlerweile Euro bezahlt, so dass der Haftungsbetrag entsprechend zu reduzieren gewesen sei. 4 Die vom Kläger gegen die Haftungsbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 9. Mai 2012 zurück. 5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. II. 6 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernsthaften Zweifel ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v BvR 2524/06 - NVwZ 2009,515/516 m. w. N.). 8 a) Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Haftungsanspruch verjährt sei. Wer nach nichtsteuerlichen Bestimmungen hafte, für den könne nach 191

3 Abs. 4 AO ein Haftungsbescheid nur ergehen, solange der Haftungsanspruch nach dem hierfür maßgeblichen Recht nicht verjährt sei. Für eine GbR seien die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung sinngemäß anzuwenden ( 736 Abs. 2 BGB). Auch ein ausscheidender BGB-Gesellschafter hafte daher nach 160 Abs. 1 HGB für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten nur, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn zumindest durch Erlass eines Verwaltungsaktes geltend gemacht würden. Für den Beginn der Enthaftungsfrist stelle 160 Abs. 1 HGB dabei auf die Publizität des Handelsregisters ab, was auf eine GbR nicht übertragbar sei; bei dieser müsse daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger positive Kenntnis von der Tatsache des Ausscheidens erlangt haben. Vom Ausscheiden des Klägers aus der streitgegenständlichen GbR zum 31. Dezember 2000 habe das Finanzamt Aschaffenburg bereits Anfang 2001 durch ein Schreiben der verbliebenen Gesellschafter, spätestens aber bei einer 2002 durchgeführten Betriebsprüfung erfahren. Diese positive Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da der Gewerbesteuermessbescheid Grundlagenbescheid für die Erhebung der Gewerbesteuer sei. Die gesetzlich geregelte Aufteilung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt und die Erhebung der Steuer durch die Gebietskörperschaft stelle ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, das zivilrechtlich einem Erfüllungsgehilfen gleichkomme. Bei Erlass des angefochtenen Gewerbesteuerbescheids im Jahr 2008 sei daher die fünfjährige Nachhaftungsfrist bereits abgelaufen gewesen. 9 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Der Kläger führt zwar im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass sich die Haftung des früheren Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden nicht aus den Steuergesetzen ergibt, sondern gemäß 191 Abs. 4 AO aus den dafür geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch die Vorschriften über die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter gehören ( 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 HGB). Er weist auch zu Recht darauf hin, dass nach ganz herrschender Meinung bei einer GbR die 5- Jahres-Frist nach 160 Abs. 1 HGB mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft zu laufen beginnt (BGH, U. v II ZR 284/05 - NJW 2007,3784/3785 m. w. N.). Dieser Fristbeginn kommt aber dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zugute, da die Beklagte - nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag - erst anlässlich der Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2000 am 14. August 2008 Kenntnis vom Ausscheiden des Klägers aus der GbR erlangt hat, so dass ihr Haftungsanspruch bei Erlass des angegriffenen Bescheids noch nicht verjährt war. 10 Auf den Umstand, dass das Finanzamt Aschaffenburg schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt im Jahr 2001 oder 2002 über das Ausscheiden des Klägers aus der GbR informiert war, kann sich dieser nicht berufen, denn die Kenntnis dieser Staatsbehörde kann der Beklagten als kommunaler Selbstverwaltungskörperschaft nicht zugerechnet werden. Auch eine Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Zwar lässt sich aus 166 Abs. 1 BGB - unabhängig von einem bestehenden Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut hat, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH, U. v VII ZR 60/81 - NJW 1982,1585/1586 = BGHZ 83,293/296 m. w. N.). Wissensvertreter ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur, wer nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten; der Geschäftsherr muss sich seiner wie eines Vertreters bedienen (BGH, U. v V ZR 262/90 - NJW 92,1099/1100 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen muss sich die Beklagte das Wissen des für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständigen Finanzamts nicht zurechnen lassen. Es besteht keine vertragsähnliche Sonderverbindung zwischen den ertragsteuerberechtigten Gemeinden und den staatlichen Finanzbehörden; das Verhältnis zwischen diesen beiden wird nicht durch Abreden, sondern ausschließlich durch die gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt (BVerwG, U. v C4/10 - NVwZ

4 2011,1388/1390 = BVerwGE 140,34/41). Beide haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben (Art. 18 KAG; 14 GewStG) jeweils eigenständig und als gleichgeordnete Rechtsträger zu erfüllen, wobei die Gemeinden an die Vorgaben der Finanzämter im jeweiligen Messbescheid gemäß 184 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden sind (vergleiche BFH, U. v III R 60/74 - BStBl. 1976/426). Die Finanzämter sind zwar auch gegenüber den Gemeinden verpflichtet, Recht und Gesetz zu beachten ( 85 AO) und in diesem Rahmen die finanziellen Interessen der Gemeinden zu wahren. Es besteht aber kein über die Gesetzesbindung hinausreichendes Geflecht wechselseitiger Pflichten, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Landesfinanzbehörden und Gemeinden bei der Verwaltung der Gewerbesteuer begründen könnten (BVerwG, a. a. O.). Die Beklagte muss sich daher bei der Berechnung der 5-Jahres- Frist nach 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 Abs. 1 HGB nicht entgegenhalten lassen, dass dem örtlichen Finanzamt das Ausscheiden des Klägers aus der GbR schon im Jahr 2001 oder 2002 bekannt wurde. 11 b) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass ein früherer GbR-Gesellschafter für die gemäß 233a AO anfallenden Zinsen ebenfalls haftet. Der Kläger trägt dazu vor, nach dem maßgeblichen Haftungstatbestand könne er als ausgeschiedener Gesellschafter nur für einen Anspruch haften, für den im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits der Rechtsgrund gelegt gewesen sei. Bei den Zinsen nach 233a AO sei dies nicht der Fall, da Grundlage für diese Verzinsung die Festsetzung der Gewerbesteuer sei, die frühestens mit Bescheid vom 10. September 2008 und damit weit außerhalb der Zeit erfolgt sei, in welcher er der GbR angehört habe. Die Regelung, dass der ausgeschiedene Gesellschafter nur hafte, wenn der Rechtsgrund in der Zeit seiner Gesellschafterstellung entstanden sei, beruhe auf dem Gedanken, dass es dem Ausgeschiedenen möglich sein müsse, durch Zahlung der Forderung an den Gesellschaftsgläubiger die nachteilige Rechtsfolge für sich abzuwenden. Hierzu müsse er die Verbindlichkeit der Gesellschaft kennen, was aber beim Kläger nicht der Fall gewesen sei, da ihm nach seinem Ausscheiden die Höhe der Gewerbesteuer für das Jahr 2000 nicht bekannt gegeben worden sei und er diese auch nicht habe anfechten können. Eine Nachhaftung des Gesellschafters nach dem Ausscheiden bestehe nur für Verbindlichkeiten, die er während seiner Gesellschafterstellung eingegangen sei und deren Zinsfolgen er habe abwenden können. 12 Diesen Einwänden kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie finden im geltenden Recht keine Grundlage und stehen im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die für Steuernachforderungen erhobenen Zinsen nach 233a AO gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen im Sinne von 3 Abs. 4 AO. Auch für diese Nebenleistungen kann ein ehemaliger Gesellschafter durch Haftungsbescheid nach 191 Abs. 1 AO in Anspruch genommen werden (BFH, U. v VII R 4/84 - BStBl 1987,363; U. v VII R 100/86 - NJW 1990,2086/2088). Da sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen ergibt, kann ein solcher Bescheid allerdings nur ergehen, wenn der Haftungsanspruch nach den hier maßgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen entstanden und noch nicht verjährt ist ( 191 Abs. 4 AO). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. 13 Die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig von deren Rechtsgrund, entsprechend 128 HGB persönlich (BGH, U. v II ZR 385/09 - BGHZ 154,88/94 = NJW 2003, 1445/1446 f.). Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet weiter - zeitlich begrenzt - für alle Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden ( 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 Abs. 1 Satz 1 HGB). Begründet ist eine Verbindlichkeit nicht erst dann, wenn der Anspruch des Gläubigers entstanden oder gar fällig ist; maßgeblich ist vielmehr, wann der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt wurde (BGH, U. v II ZR 197/19 - MDR 2012, 292 m. w. N.). Die Begründung der Verbindlichkeit setzt demzufolge nicht voraus, dass vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bereits alle Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind (OLG Saarbrücken, U. v U148/06 - juris Rn. 16). 14

5 Der zum 31. Dezember 2000 aus der GbR ausgeschiedene Kläger haftet hiernach auch für die als Nebenleistung zur Gewerbesteuer für das Jahr 2000 angefallenen Nachzahlungszinsen nach 233a AO, denn der Rechtsgrund dafür war ebenfalls schon im Jahr 2000 gelegt. Der Zinsanspruch selbst ist zwar - anders als der zugrunde liegende Anspruch aus der Gewerbesteuer als einer Jahressteuer - nicht schon mit Ablauf des Steuerjahres ( 38 AO) entstanden, sondern erst im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag geführt hat (vgl. BFH, U. v VII R 6/01 - BStBl. II 2002, 2677). Die Festsetzung des endgültigen Steuerbetrags im Jahr 2008 war aber lediglich eine Voraussetzung für die Berechnung der Zinshöhe ( 233a Abs. 3 AO) und bildete nicht den Rechtsgrund für die damit fällig gewordene Zinsforderung. Seine rechtliche Grundlage hat der Anspruch auf Nachzahlungszinsen vielmehr ebenfalls in dem im Jahr 2000 bestehenden Steuerrechtsverhältnis zwischen der damaligen GbR und der Beklagten (vgl. OVG RhPf, U. v A 132/84 - NJW 1986, 2129/2130). Zu den diesen Erhebungszeitraum betreffenden steuerlichen Pflichten, für die der Kläger als ehemaliger GbR-Gesellschafter einzustehen hat, gehört die Verpflichtung zur Zahlung jener Zinsen, die infolge der zeitlichen Verzögerung bis zur endgültigen Gewerbesteuerfestsetzung entstanden sind. 15 Dass es sich bei dem Zinsanspruch nach 233a AO um eine zur Hauptforderung hinzutretende Nebenleistung handelt, deren Entstehen und genaue Höhe zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft noch nicht feststand und auf die der Kläger keinen Einfluss hatte, steht seiner Inanspruchnahme nicht entgegen. Denn als ausgeschiedener Gesellschafter haftet er auch für nachträglich entstandene Sekundäransprüche aus der ursprünglichen Forderung einschließlich der kraft Gesetzes angefallenen Zinsen (vgl. BGH, U. v II ZR 74/59 - BGHZ 36,224/226 f. = NJW 1962,536/537; U. v II ZR 268/64 - BGHZ 48, 203/204 f. = NJW 1967, 2203/2204; OLG Saarbrücken, a. a. O., juris Rn. 16 u. 22). Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Nachhaftung nicht davon ab, dass der ausgeschiedene Gesellschafter die Höhe der Gesellschaftsverbindlichkeit so rechtzeitig erfährt, dass er in die Lage versetzt wird, durch eine eigene Zahlung das Entstehen von Zinsansprüchen zu vermeiden. Eine Obliegenheit des Gläubigers, die früheren Gesellschafter über den Stand des mit der Gesellschaft bestehenden Schuldverhältnisses fortlaufend zu informieren, um sich das Recht zu deren Inanspruchnahme zu erhalten, kann den geltenden Haftungsvorschriften nicht entnommen werden; sie widerspräche dem Grundsatz der akzessorischen Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten (vgl. BGH, U. v XI ZR 37/09 - MDR 2010, 331 Rn. 41 m. w. N.). 16 Das Auflaufen von Zinsen nach 233a AO könnte im Übrigen auch ein vorbehaltlos zahlungswilliger Gesellschafter nicht wirksam verhindern. Nachforderungszinsen sind keine Sanktion für eine verspätete Steuerzahlung; mit ihnen soll vielmehr - im Rahmen einer typisierenden Bewertung - der Liquiditätsvorteil und damit der potentielle Zinsvorteil abgeschöpft werden, der dem Steuerpflichtigen durch eine nicht zeitnahe Steuerfestsetzung entsteht (BVerfG, B. v BvR 2539/07 - NVwZ 2010, 902/903 m. w. N.). Dieser Vorteil, der auch dem erst nach längerer Zeit in Anspruch genommenen Haftungsschuldner zugute kommt, ist umso größer, je später die Steuer festgesetzt wird. Die gesetzliche Regelung greift unabhängig davon, weshalb es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern die Liquiditätsvorteile tatsächlich genutzt wurden; ungewollte oder unwissentliche Zins- oder Liquiditätsvorteile sollen ebenfalls ausgeglichen werden (BVerfG, a. a. O., 904 m. w. N.). Der Zinsanspruch entsteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige Nachforderungen - zum Beispiel aufgrund einer Außenprüfung oder der Auswertung von Grundlagenbescheiden - nicht voraussehen konnte (BVerfG, a. a. O.). Da hier das Prinzip der Sollverzinsung gilt, wonach sich der zu verzinsende Betrag nach der Differenz zwischen dem Soll der festgesetzten Steuer und dem Vorsoll der bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen bemisst ( 233a Abs. 3 AO), wirken sich freiwillige Zahlungen auf die Steuerschuld vor deren endgültiger Festsetzung nicht auf das Entstehen des Zinsanspruchs aus (BFH, B. v V B 168/03 - juris Rn. 15 m. w. N.). Selbst wenn also der Kläger schon vor Erlass des Steuerbescheids vom 10. September 2008 (Abschlags-) Zahlungen auf die zu erwartende Gewerbesteuerschuld der GbR geleistet hätte, wäre der Zinsanspruch der Beklagten nach 233a AO in gleicher Höhe entstanden.

6 17 2. Da sich die vom Kläger erhobenen Einwände, mit denen er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht, anhand der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte eindeutig widerlegen lassen, können daraus auch keine Zulassungsgründe gemäß 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von einer höchstrichterlichen Entscheidung) abgeleitet werden Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel vorläge, auf dem die Entscheidung beruhen könnte ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 19 Der Kläger trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe von ihm dargelegte Zahlungen des Schuldners, die zu einer Reduzierung der Steuerschulden geführt hätten, nicht berücksichtigt; es habe allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und dabei die nach 225 Abs. 2 AO einzuhaltende Tilgungsreihenfolge verkannt. Die eingegangenen Zahlungen seien, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2011 ergebe, fehlerhaft verrechnet worden. Das Gericht habe es versäumt, die Beklagte darauf hinzuweisen, so dass diese keine neue Forderungsaufstellung auf der Grundlage des 225 Abs. 2 AO gefertigt habe. Wäre dies erfolgt, hätte das Gericht festgestellt, dass durch die richtig verrechneten Zahlungen des Schuldners die gesamte Gewerbesteuerforderung bereits erloschen gewesen sei und nur noch Zinsen offen gestanden hätten. Die Beklagte hätte danach den Bescheid für erledigt erklären oder zurücknehmen müssen; der fehlende Hinweis darauf stelle einen Verfahrensmangel im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. 20 Diese Ausführungen bezüglich der Frage, inwieweit bei der Beklagten eingegangene Zahlungen zur Tilgung der Steuerschulden geführt haben, gehen schon deswegen ins Leere, weil sie sich erkennbar auf Zahlungen beziehen, die erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ( ) erfolgt sind und daher für die Beurteilung des Haftungsbescheids nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung mehr hatten. Maßgeblich dafür, ob ein angegriffenes Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, ist jedoch stets der materiellrechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., 124 Rn. 51; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 124 Rn. 13 m. w. N.). Selbst wenn das Verwaltungsgericht hier von einem falschen Beurteilungszeitpunkt ausgegangen wäre, könnte sich daher aus der demzufolge unterbliebenen Befassung mit den nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Zahlungen noch kein Verfahrensfehler im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergeben. Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber auch in der Sache zutreffend angenommen, dass es bei der gerichtlichen Überprüfung eines angefochtenen Haftungsbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt; dies ist ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt und bedarf daher keiner weiteren Vertiefung (vgl. BFH, U. v VII R 37/06 - BFH/NV 2008, 526). Wie der vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 vorgelegte Stundungsbescheid vom 23. Oktober 2009 mit dem darin enthaltenen Ratenzahlungsplan zeigt, hatte der Steuerschuldner bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2009 lediglich die erste monatliche Rate in Höhe von Euro mit Fälligkeit zum 20. November 2009 zu bezahlen; nur dieser (offenbar fristgerecht gezahlte) Betrag war daher von der Widerspruchsbehörde gemäß 225 Abs. 2 AO von der Haftungssumme abzuziehen. Inwieweit die nach der Widerspruchsentscheidung erfolgten Zahlungen die Haftungssumme verringert haben, brauchte daher das Verwaltungsgericht nicht zu interessieren, so dass diesbezüglich auch keine richterlichen Hinweise an die Beklagte ergehen mussten Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. 22

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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