Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Samuel Stephan Jaeger
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1 7 U 78/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 75/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom verkündet am als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der G GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n die B... S.L., Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
2 - 2 - auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. März 2007 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer am 12. Juni 2006 beim Landgericht eingegangenen und dieser am 24. Oktober 2006 zugestellten Klage als Frachtführerin wegen der Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Höhe von ,30 EUR in Anspruch. Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 15. April 2004 mit dem Transport von u.a. 32 sog. Teilkettbäumen Texturgarn der Fa. T nach N in Portugal. Die Beladung des Lkw mit diesem und weiterem Frachtgut der Klägerin erfolgte an deren Niederlassung in Ne am 16. April 2004 und wurde von der Klägerin vorgenommen. Im Zuge der Entladung am 19. April 2004 wurde festgestellt, dass fünf der Teilkettbäume beschädigt waren (vgl. Frachtbrief Bl. 5 sowie Fotos Bl. 82 ff. d.a.). Die Beklagte hat den Transport nicht selbst durchgeführt, sondern ein anderes Unternehmen beauftragt. Mit Faxschreiben vom 19. Mai 2004, dessen Zugang die Beklagte bestritten hat, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Beschädigung der Sendung reklamiert (Bl. 65 d.a.).
3 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, das Transportgut ordnungsgemäß verladen zu haben. Der Schaden, für den sie selbst inzwischen von ihrem Auftraggeber, der C. S GmbH, die ihrerseits von dem Versicherer der Absenderin klageweise vor dem Landgericht Cottbus (Az. 72 O 17/05) in Anspruch genommen werde, im Wege der Streitverkündung haftbar gemacht werde, belaufe sich auf ,30 EUR. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und ist der Klageforderung im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte sich mit Recht auf Verjährung berufen habe. Gegen dieses ihr am 3. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 23. April 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren Zahlungsanspruch unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages in vollem Umfang weiter. Die Klägerin meint insbesondere weiterhin, dass die dreijährige Verjährungsfrist für qualifiziertes Verschulden anwendbar sei, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Darlegung des Transportverlaufes nicht nachgekommen sei. Die Beklagten verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 CMR wegen Beschädigung des
4 - 4 - Transportgutes nicht mehr durchsetzbar sind, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt im Streitfall nicht die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR für qualifiziertes Verschulden zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist ist ein vorsätzliches oder dem Vorsatz gleichstehendes schadensursächliches Fehlverhalten des Frachtführers oder seiner Bediensteten und Verrichtungsgehilfen. Die Frage, welches Verschulden dem Vorsatz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR gleichsteht, beurteilt sich in dem hier vorliegenden Fall der Anrufung eines deutschen Gerichts nach nationalem Recht. Insoweit ist auf die Regelungen des deutschen Fracht- und Speditionsrechts zurückzugreifen, das in 435 HGB eine Pflichtverletzung verlangt, die leichtfertig in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstehen wird. Leichtfertig in diesem Sinne handelt, wer grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen. Der Bezugspunkt, von dem leichtfertig grob oder krass abgewichen wird, ist grundsätzlich der objektive Maßstab eines ordentlichen Frachtführers (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 2007, Art. 32 CMR Rdnr. 7 i.v.m. Art. 29 CMR Rdnr. 3a, 435 HGB Rdnr. 6 m.w.nw.). Ein vorsätzliches oder dem Vorsatz gleichstehendes schadensursächliches Fehlverhalten der Beklagten bzw. des von dieser eingesetzten Unterfrachtführers hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 29 CMR in Verbindung mit 435 HGB ist entgegen der Auffassung der Klägerin im konkreten Fall insbesondere auch nicht bereits aufgrund einer Verletzung von Darlegensobliegenheiten der Beklagten widerleglich zu vermuten. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt bietet nämlich keine hinreichenden Rückschlüsse auf ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten während des Transports der Teilkettbäume, dass der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden des von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführers gerechtfertigt wäre.
5 - 5 - Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH TranspR 2004, 175 m.w.nw.) schon, aber auch nur dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für das Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebes und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (BGH TranspR 2004, 460/461; BGH TranspR 2003, 467/469 m.w.nw.). Voraussetzung für das Eingreifen dieser Grundsätze der sog. sekundären Darlegungslast des Frachtführers ist aber jedenfalls der Vortrag plausibler Gründe für ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers. Der Geschädigte muss also Anhaltpunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf Leichtfertigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist (BGH TranspR 2006, 390/392). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin wiederholt zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken (in TranspR 2006, 300). Die von der Klägerin ferner zitierte Entscheidung des OLG Celle (in TranspR 2005, 23) verhält sich zu den Rechtsprechungsgrundsätzen zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs und wird vom Bundesgerichtshof für nicht übertragbar auf den hier vorliegenden Fall der Beschädigung von Transportgut erachtet (vgl. BGH TranspR 2004, 175; BGH TranspR 2006, 390/392). Die danach für das Eingreifen der sog. sekundären Darlegungslast erforderlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen qualifizierten Verschuldens können sich wie das Landgericht unter Verweis auf die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausführt etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben (BGH TranspR 2006, 390/392). Im Streitfall bietet der Sachvortrag der Klägerin solche Anknüpfungspunkte nicht. Zwar hat sich der Schaden vorliegend im Gewahrsam der Beklagten bzw. deren Unterfrachtführer ereignet, weil diese das Transportgut in unbeschädigtem Zustand übernommen hat, wofür die Vermutung gemäß Art. 9 Abs. 2 CMR streitet, dieses Gut jedoch teilweise beschädigt an der Entladestelle in N angekommen ist, wie sich aus dem Vermerk des Empfängers auf dem
6 - 6 - Frachtbrief zu den dort näher bezeichneten Teilkettbäumen ergibt. Nach den vorgelegten Fotos Bl d.a. ist ferner davon auszugehen, dass der Schaden durch mechanische Einwirkung auf das Transportgut entstanden ist, weil nur auf diese Weise die äußerliche Beschädigung auch des Verpackungsmaterials erklärlich ist. Die nur in zudem qualitativ sehr mäßiger - Ablichtung vorliegenden Fotos lassen erkennen, dass die offenbar aus Pappe oder Packpapier bestehende, augenscheinlich nicht sehr dicke Ummantelung der Teilkettbäume an einigen Stellen aufgerissen ist (Bilder Nr. 2 4). Auf Bild 1 ist nach den Erläuterungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Januar 2007 die werkseitig vorgesehene, aus vier Paletten in zwei Etagen bestehende Ladeeinheit zu sehen, die allerdings auch erkennen lässt, dass die Rollen gegen mechanische Einwirkungen von außen nur durch die vorgenannte Ummantelung geschützt sind. Das hier erkennbare Schadensbild wirkt sowohl nach Art wie auch nach Ausmaß eher weniger einschneidend und lässt sich zwanglos mit einfacher oder auch nur leichter Fahrlässigkeit im Umgang mit dem Transportgut erklären, etwa dem Verrutschen der nicht optimal gesicherten Ladung. Ein Fehlverhalten, das ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt, wird durch das Schadensbild, wie es im Streitfall dokumentiert ist, nicht plausibel begründet. Weitergehende Anhaltspunkte neben den hier zur Akte gereichten Bildern für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bietet der Sachvortrag der Klägerin nicht. Damit fehlt es bereits an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines groben Verschuldens mit der Folge, dass die Beklagte im Streitfall nicht gehalten war zu recherchieren und die Ergebnisse ihrer Nachforschungen zur Schadensentstehung mitzuteilen. Der Umstand, dass die Beklagte sich zum Transportverlauf nicht im Einzelnen erklärt hat, stellt sich folglich nicht als Verletzung von Darlegungsobliegenheiten dar, so dass daraus auch nicht der Schluss auf ein qualifiziertes Verhalten gerechtfertigt ist. Es bleibt danach bei der regelmäßigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR. 2. Nach Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Buchstabe a) CMR verjähren Ersatzansprüche aus Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung von Frachtgut grundsätzlich in einem Jahr, beginnend ab dem Tag der Ablieferung des Gutes. Danach sind wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat etwaige Ersatzansprüche der Klägerin mit Ablauf des 19. April 2005 verjährt. Die
7 - 7 - Klageeinreichung erfolgte erst am 12. Juni 2006, mithin nach Ablauf dieser (einjährigen) Verjährungsfrist. Der Lauf der Verjährungsfrist war vorliegend auch nicht durch sonstige Ereignisse gehemmt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. a) Eine Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR im Hinblick auf das Reklamationsschreiben der Klägerin vom 19. Mai 2004 (Bl. 65 d.a.) scheidet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die die Berufung hinnimmt, jedenfalls nicht ausdrücklich in Zweifel zieht. b) Auch eine Hemmung der Verjährung im Hinblick auf die von der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 besonders betonten Verhandlungen der Parteien gemäß 203 BGB kommt nicht in Betracht. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob es zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits tatsächlich Verhandlungen im Sinne von 203 BGB gegeben hat. Der in der genannten Vorschrift geregelte Tatbestand der Hemmung der Verjährung setzt nämlich schon begrifflich voraus, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das von der Klägerin herangezogene Schreiben (der Beklagten) vom das nicht datiert ist und schon deshalb nicht von 1. September 2005 stammen kann, weil es in der Betreffzeile auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. September 2005 Bezug nimmt (Bl. 66 d.a.) ist aber lange nach der bereits am 19. April 2005 abgelaufenen Verjährungsfrist verfasst worden und konnte deshalb den Eintritt der Verjährung nicht mehr hemmen. Danach ist es völlig unerheblich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur aufgrund dessen ( ) seinerzeit davon abgesehen (hatte), die Ansprüche bereits zu diesem Zeitpunkt rechtshängig zu machen (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. Oktober 2007).
8 - 8 - c) Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, die Berufung auf die Einrede der Verjährung stelle sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. Ungeachtet der Frage, ob 242 BGB auf das Rechtsverhältnis der durch ein internationales Frachtgeschäft verbundenen Parteien überhaupt Anwendung finden kann, bietet das Vorbringen der Klägerin jedenfalls keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch. Konkrete Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe bei der Klägerin einen berechtigten und schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass sie sich nicht auf Verjährung berufen werde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dem bereits vorstehend unter b) zitierten Schreiben der Beklagten wird unter Bezugnahme auf ein Angebot der Klägerin um Geduld gebeten und eine kurzfristige Rückmeldung in Aussicht gestellt, da wir sowohl mit dem Subunternehmer wie mit unserer Versicherung und deren Versicherung in Gesprächen sind". Daraus lässt sich noch kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ableiten. Über die von der Klägerin ferner angeführten immer wieder hinhaltenden Schreiben der Beklagten" ist Näheres nicht vorgetragen, so dass das erkennende Gericht nicht feststellen kann, dass die Klägerin berechtigtermaßen davon ausgehen (durfte), dass man sich bis dahin nicht auf den Einwand der Verjährung berufen, sondern zunächst einmal den Ausgang von Ermittlungen abwarten und dann ggf. eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit herbeiführen wolle" (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. Oktober 2007, Bl. 199 d.a.). Da nach alledem das Landgericht mit Recht entschieden hat, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung eingreift, musste die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ohne Erfolg bleiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
9 - 9 - Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: ,30 EUR. Boiczenko Hein Gieseke
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