LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes Der Landtag wolle beschließen: A. Problem und Ziel Für das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 besteht in Einzelregelungen ein Anpassungsbedarf. Insbesondere in den Altersgrenzen für den aktiven Feuerwehrdienst und im Bereich der Jugendfeuerwehren sollte mit Blick auf die demographische Entwicklung der Bevölkerung eine Veränderung angestrebt werden, um einen Beitrag zur Mitgliederstabilität in den Freiwilligen Feuerwehren zu leisten. Ein weiterer Problempunkt liegt in dem gewachsenen Aufgabenbereich auf der Brandinspekteursebene. In den Regelungen zum Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr bestehen Lücken, die geschlossen werden sollten. Die schwankenden Zuweisungsbeträge an Feuerschutzsteuermitteln für die Gemeindeverbände sollen verstetigt werden. B. Lösung Die Altersgrenze für die Beendigung des aktiven Dienstes im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren wird vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr erhöht. Die Möglichkeit, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr den aktiven Dienst auf Antrag zu beenden, bleibt unverändert. Den Jugendfeuerwehren werden Vorbereitungsgruppen vorgeschaltet, in denen Kinder von mindestens sechs Jahren bis höchstens zehn Jahren Mitglied sein können. Brandinspekteure erhalten zukünftig als Unterstützung bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen. Die Kostenerstattungstatbestände für den Einsatz der Feuerwehr werden ergänzt. Die Zuweisungen an Feuerschutzsteuermitteln für die Gemeindeverbände werden mit dem Ausgleichsstock des kommunalen Finanzausgleichs verschränkt und damit verstetigt. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Regelungen unter Vernachlässigung des von Fachseite geltend gemachten Anpassungsbedarfs. Ausgegeben:
2 D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch das Gesetz werden für das Land keine neuen Haushaltsausgaben begründet. Den Kommunen als Träger der Feuerwehren entstehen durch die Erweiterung der Tatbestände für einen Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr Einnahmenzuwächse. 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand für das Land wird durch die Möglichkeit, für die Kosten der Unterbringung und Unterhaltung der Fahrzeuge und sonstigen Ausstattung des Katastrophenschutzes Pauschalentgelte festzulegen, verringert. E. Sonstige Kosten Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft ergeben sich nicht. Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung entstehen nicht. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport
3 G e s e t z zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), wird wie folgt geändert: 1. In 3 Absatz 5 und Absatz 7, 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, 10 Satz 2, 11 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 2 Satz 3, 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 17 Absatz 1, 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, 30 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, 32 Absatz 4, 36 Satz 3, 41 Absatz 2 Satz 5, 48 Absatz 2 Nummer 3 und im Satzteil nach der Nummer 3 und 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter Inneres, Kultur und Europa durch die Wörter Inneres und Sport ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotential innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind. b) In Absatz 4 wird in der Nummer 2 das Wort Alarmierung durch die Wörter örtlichen Alarmierungseinrichtungen ersetzt. c) In Absatz 5 werden nach dem Wort Schienenwegen die Wörter sowie besondere Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr eingefügt Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter Gesundheit und Verbraucherschutz durch die Wörter Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ersetzt
4 b) In Nummer 3 werden die Wörter Umwelt, Energie und Verkehr durch die Wörter Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt. 4. Dem 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Feuerwehren können im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mitwirken. 5. Dem 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr liegt allein in der Entscheidung des Betriebes. Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr hat keine Auswirkungen auf die kommunale Feuerwehr und löst keine Aufsichtsrechte aus wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 63. durch die Angabe 65. ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren gegründet werden, in denen Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Mitglied sein können. c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort aktiven gestrichen. d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: (9) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organisationen, anderen Einrichtungen oder anderen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort gegliederte gestrichen. b) In Nummer 10 wird das Wort Unterstützung durch das Wort Notfallversorgung ersetzt. 8. In 19 Absatz 3 Satz 2 wird in der Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: 7. Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS). 9. In 24 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort Arbeitgeber die Wörter vom Helfer oder von der Helferin eingefügt. 10. In 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit
5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter des Einsatzortes gestrichen. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Absatz 3 und 4 bleiben unberührt Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin wird unterstützt und vertreten durch bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen, im Regionalverband Saarbrücken durch bis zu zwei Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen. Diese müssen die Befähigung zum Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzen und werden in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 13. In 33 wird der Absatz 5 aufgehoben. 14. In 36 Satz 1 wird das Wort können durch das Wort sollen ersetzt. 15. In 41 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter der Finanzen durch die Wörter für Finanzen und Europa ersetzt. 16. In 42 Absatz 4 werden die Wörter Gesundheit und Verbraucherschutz durch die Wörter Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ersetzt. 17. In 44 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort Brandinspekteurinnen, die Wörter ihre Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen oder ihre Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen, eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) In der Nummer 2 werden die Wörter wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst, durch die Wörter wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, ersetzt. Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, cc) In der Nummer 4 werden nach dem Wort ist, die Wörter sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, angefügt
6 dd) Nach der Nummer 5 werden folgende Nummern 5a bis 5d eingefügt: 5a. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5b. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand, 5c. von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen, 5d. von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom), b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt sind. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) 15 Absatz 3 Satz 1 findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach 2 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 3 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche oder außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse an die Träger privater Einrichtungen ihres Bereichs zur Beschaffung organisationseigener Ausstattung, die für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt wird
7 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Für die Kosten der Unterhaltung und Unterbringung der Fahrzeuge einschließlich der Fachdienstausstattung und sonstigen Ausstattung kann das Land Pauschalentgelte festlegen. 20. Dem 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Bleibt die nach Absatz 2 errechnete Zuweisung an die Gemeindeverbände hinter einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zurück, wird die Differenz zu diesem Betrag, höchstens Euro, durch eine Entnahme aus dem Ausgleichsstock nach 16 Absatz 2a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. Überschreitet sie diesen Betrag, wird die Differenz bis zur Höhe der Entnahmen nach 16 Absatz 2a Kommunalfinanzausgleichsgesetz in den Vorjahren dem Ausgleichsstock zugeführt. 21. Dem 57 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie die Regionalverbandsbrandmeister und Regionalverbandsbrandmeisterinnen sind bis zum 31. Dezember 2013 zu berufen. Die Amtszeit der bisherigen Stellvertreter oder der Stellvertreterinnen der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen endet mit der Berufung nach Satz 1, spätestens zum 31. Dezember Artikel 2 Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 250), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), wird wie folgt geändert: 1. Nach 4 wird folgender 4a eingefügt: 4a Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen, Regionalverbandsbrandmeister, Regionalverbandsbrandmeisterinnen (1) Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 240 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von fünf Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 15 Euro monatlich. (2) 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2. In 9 Absatz 1 werden die Wörter des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, gestrichen
8 Artikel 3 Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes In 16 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 520), wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Der Ausgleichsstock erhöht oder ermäßigt sich um die Beträge nach 48 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), in der jeweils geltenden Fassung. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 20 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2014 in Kraft
9 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Mit dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 wurde erstmals im Saarland ein einheitliches Gesetz für den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz geschaffen. Die nach den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten im Jahre 2001 und nach der Hochwasserkatastrophe im Jahre 2002 gewonnenen Erfahrungen belegten die Notwendigkeit eines stärkeren integrativen Ansatzes in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Für die erfolgreiche Schadensbekämpfung ist ein effizientes Zusammenwirken aller Stellen unerlässlich. Um auf neuartige Gefahrenlagen reagieren zu können, bedurfte es eines stärkeren Zusammenwirkens der im Brandschutz und in der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst tätigen Organisationen. Durch die Einbeziehung von Großschadenslagen in den Katastrophenschutz wurde die rechtliche Grauzone für große Notfallereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle beseitigt. Diese Grundlinien des SBKG haben sich bewährt. Novellierungsbedarf besteht lediglich bei Einzelregelungen, so im Bereich Brandschutz und Technische Hilfe bei den Altersgrenzen als Antwort auf die demographische Herausforderung und zum Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr sowie im Katastrophenschutz bei der Regelung zur Kostentragung. Die Zuweisungen an Feuerschutzsteuermitteln für die Gemeindeverbände werden verstetigt. Diesen Aspekten trägt der Gesetzesentwurf Rechnung. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Nummer 1 Folgerungen aus der geänderten Ressortbezeichnung Zu Artikel 1 Nummer 2 Mit der Änderung in Buchstabe a werden die Aufgaben der Planungsausschüsse im Rahmen der Aufstellung der Brandschutzbedarfspläne konkretisiert. Die Änderung in Buchstabe b stellt klar, dass sich die Aufgabe der Gemeinden im Rahmen der Alarmierung auf die Bereitstellung der örtlichen Alarmierungseinrichtungen wie Sirenen und Meldeempfänger bezieht. Der Betrieb von ständig besetzten Einrichtungen zur Alarmierung der Feuerwehren ist eine überörtliche Aufgabe des Brandschutzes und der Technischen Hilfe. Mit der Erweiterung in Buchstabe c werden besondere Aufgaben für einzelne Feuerwehren im Bereich der Gefahrenabwehr wie z.b. die Höhenrettung in die Zuweisungsmöglichkeit einbezogen. Zu Artikel 1 Nummer 3 Folgerungen aus geänderten Ressortbezeichnungen Zu Artikel 1 Nummer 4 Die Neuregelung in 7 Absatz 3 erfasst das Engagement der Feuerwehren im Rettungsdienst (derzeit Berufsfeuerwehr Saarbrücken und Feuerwehr Neunkirchen) und in sog. First-Responder-Einheiten zur Ergänzung des Rettungsdienstes
10 Zu Artikel 1 Nummer 5 Der mit der Änderung angefügte Absatz stellt die rechtliche Situation der Betriebsfeuerwehren klar. Betriebsfeuerwehren sind keine Feuerwehren, die der Regelungskompetenz des SBKG unterliegen. Zu Artikel 1 Nummer 6 Durch die Änderung in Buchstabe a wird die Altersgrenze für den aktiven Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren vom vollendeten 63. auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert. Angesichts des verbesserten Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Menschen in dieser Altersgruppe und vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird diese Verlängerung für fachlich möglich und sinnvoll gehalten. Unangetastet bleibt die Regelung des 11 Absatz 3 Satz 3 SBKG, wonach der aktive Feuerwehrdienst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr endet, wenn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr einen entsprechenden Antrag stellen. Mit der Änderung in Buchstabe b wird die Jugendfeuerwehr ergänzt durch Vorbereitungsgruppen für Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren bis höchstens zehn Jahren. Das Eintrittsalter für die Jugendfeuerwehr bleibt bei acht Jahren. Kinder aus den Vorbereitungsgruppen können damit entsprechend ihrem Entwicklungsstand flexibel in die Jugendfeuerwehr wechseln. Die Vorbereitungsgruppen sind Teil der Feuerwehr und damit sind ihre Mitglieder in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Die Gründung von Vorbereitungsgruppen bedarf der Zustimmung der Gemeinde als Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Durch die Änderung in Buchstabe c wird es auch Mitgliedern der Jugendfeuerwehr, die nicht in den Einsatzdienst übernommen werden können und die auch über das 27. Lebensjahr hinaus Mitglied der Jugendfeuerwehr sein können, wenn sie jugendpflegerisch tätig sind ( 3 Absatz 2 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland) ermöglicht, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aus gesundheitlichen Gründen in die Altersabteilung zu wechseln. Die Änderung in Buchstabe d trägt der Erfahrung Rechnung, dass eine Doppelausübung von Führungsfunktionen im Bereich der Gefahrenabwehr zu Schwierigkeiten führen kann. Ziel der Regelung ist, eine Schwächung der Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr zu vermeiden. Die Priorität des Dienstes in einer Berufsfeuerwehr wird durch die einfache Zugehörigkeit eines Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr zu einer Freiwilligen Feuerwehr nicht tangiert. Zu Artikel 1 Nummer 7 Die Änderung in Buchstabe a gibt den unteren Katastrophenschutzbehörden mehr Flexibilität bei der Strukturierung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Die Änderung in Buchstabe b ist Folge einer geänderten Fachdienstbezeichnung. Zu Artikel 1 Nummer 8 Die Aufnahme der Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS) e.v. in die Aufzählung der Organisationen, bei denen die allgemeine Anerkennung gegeben ist, wird der wachsenden Bedeutung dieses Fachdienstes gerecht
11 Zu Artikel 1 Nummer 9 Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Unterrichtung des Arbeitgebers über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz durch den Helfer oder die Helferin erfolgt. Zu Artikel 1 Nummer 10 Mit dieser Vorschrift wird ein Anspruch von volljährigen Schülern und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen auf Freistellung vom Unterricht oder von Ausbildungsveranstaltungen geregelt. Daraus folgt eine Verbreiterung des Einsatzkräftepotentials an Werktagen. Der Freistellungsanspruch gilt nur für Einsätze, nicht dagegen für Ausbildungsveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen im Sinne des 25 Absatz 1 Satz 2 SBKG. Zu Artikel 1 Nummer 11 Durch die Änderung in Buchstabe a wird die Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe nicht mehr an die Feuerwehr des Einsatzortes gebunden. Trifft bei nachbarlicher Hilfe die unterstützende Feuerwehr zuerst am Einsatzort ein, leitet deren Einheitenführer oder Einheitenführerin im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Die Möglichkeiten der Übernahme der Einsatzleitung durch nachrückende Funktionsträger bleiben unverändert. Buchstabe b stellt klar, dass die Möglichkeit der Übernahme der Einsatzleitung durch den Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin bzw. den Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin auch in den Fällen des Absatzes 5 gilt. Zu Artikel 1 Nummer 12 Durch die Änderung wird die Vertretung für die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen neu geregelt. Bisher war die Stellvertretung an die Wehrführerfunktion gebunden; diese Verbindung wird gelöst. Zur Unterstützung und ständigen Vertretung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin wird die Funktion des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin bzw. des Regionalverbandsbrandmeisters oder der Regionalverbandsbrandmeisterin geschaffen. Als fachliche Voraussetzungen müssen die Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen und die Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen die Befähigung zum Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzen. Für jeden Gemeindeverband können bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen bzw. bis zu zwei Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen berufen werden. Die Vertretungsregelung ist intern festzulegen. Die Berufung erfolgt immer im Ehrenbeamtenverhältnis. Zu Artikel 1 Nummer 13 Die Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeitszuweisung hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Zu Artikel 1 Nummer 14 Die Änderung in eine Soll-Regelung hat zur Folge, dass die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden bei Vorliegen der Voraussetzungen in typischen Fällen eine Sicherheitswache für die Veranstaltung verlangen müssen
12 Zu Artikel 1 Nummer 15 und Nummer 16 Folgerung aus geänderter Ressortbezeichnung. Zu Artikel 1 Nummer 17 Folgeänderung aus der Änderung zu Artikel 1 Nummer 12. Zu Artikel 1 Nummer 18 In Buchstabe a werden die Tatbestände für einen Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr ergänzt. Die Nummer 2 in Bezug auf Brandmeldeanlagen wird umformuliert und ergänzt durch die Nummer 2a. Es gibt immer häufiger Alarmierungen von privaten Sicherheitsdiensten, bei denen eine private Brandmeldeanlage aufgeschaltet ist, ohne dass der Alarm verifiziert worden ist. Die Nummer 4 wird erweitert auch auf sonstige Fälle der Gefährdungshaftung. Das können u.a. Fälle nach den 25 ff. Atomgesetz, 32 Gentechnikgesetz, 2 Haftpflichtgesetz, 1 Produkthaftungsgesetz, 1 ff. Umwelthaftungsgesetz oder 22 ff. Wasserhaushaltsgesetz sein. Die neu eingefügten Tatbestände (5a. bis 5d.) beziehen sich auf Einsätze, die durch den Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage verursacht sind, auf den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben, auf Einsätze durch den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen z.b. in Kraftfahrzeugen sowie bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme. Die Rechtfertigung ergibt sich aus dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Buchstabe b werden die für einen Kostenersatz ansatzfähigen Kosten dargestellt. Für die Berechnung der Verzinsung und der Abschreibung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend. In Buchstabe c wird die gesamtschuldnerische Haftung auf der Grundlage des 421 BGB für den Kostenersatz festgelegt. Die Änderung in Buchstabe d stellt klar, dass die jeweilige gemeindliche Satzung über den Kostenersatz auch Anwendung findet, wenn die Feuerwehr im Rahmen überörtlicher Hilfeleistung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs eingesetzt wird. Die Bestimmung des 15 Absatz 3 Satz 1 SBKG, wonach überörtliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten ist, betrifft nur das Innenverhältnis zwischen den Aufgabenträgern. Sie soll nicht einen nach 45 Absatz 2 SBKG Kostenpflichtigen dadurch entlasten, dass er für die im Rahmen der überörtlichen Hilfe anfallenden Kosten keinen Ersatz leisten muss. Zu Artikel 1 Nummer 19 Mit der Neuregelung in Buchstabe a wird die Möglichkeit vorgesehen, dass die Landkreise bzw. der Regionalverband Saarbrücken an die im Katastrophenschutz eingebundenen privaten Organisationen (Hilfsorganisationen) Zuschüsse für die Zurverfügungstellung organisationseigener Ausstattung leisten. Durch die Änderung in Buchstabe b wird klargestellt, dass das Land für die Kosten der Unterhaltung und Unterbringung der Fahrzeuge einschließlich der auf den Fahrzeugen verlasteten Fachdienstausstattung und sonstigen Ausstattung ( 46 Absatz 3 Nummer 3 SBKG) auch Pauschalentgelte festlegen kann. Die verwaltungsmäßige Abwicklung der Unterhaltung und Unterbringung obliegt dann der unteren KatS-Behörde
13 Zu Artikel 1 Nummer 20 Durch die Neuregelung wird die Zuweisungssumme an Feuerschutzsteuermitteln für die Gemeindeverbände (auch zur Förderung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe in den Gemeinden) verstetigt und damit weitgehende Planungssicherheit für Investitionen hergestellt. Der gesetzlich vorgesehene Plafondbetrag entspricht dem aufgerundeten Mittel der Zuweisungen in den Jahren 2000 bis Der Höchstbetrag des aus dem Ausgleichsstock des kommunalen Finanzausgleichs fließenden Ausgleichsbetrags wird auf Euro im Kalenderjahr festgelegt. Zu Artikel 1 Nummer 21 Übergangsregelung für die Berufung der Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie der Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen. Zu Artikel 2 Nummer 1 Folgeänderung aus der Neuschaffung der Funktion Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterin. Die Vertretung wird ständig ausgeübt. Als Aufwandsentschädigung und Zuschlagsbetrag für die kommunalen Wehren wird jeweils die Hälfte der Beträge für die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen festgelegt. Der Dienstkleidungszuschuss entspricht dem der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen. Zu Artikel 2 Nummer 2 Die Vertretung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen ist mit der Nummer 1 eigenständig geregelt. Deshalb wird diese Funktion aus der allgemeinen Vertretungsregelung herausgenommen. Zu Artikel 3 Folgeänderung zu der Änderung des 48 SBKG (Artikel 1 Nummer 20). Zu Artikel 4 Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Das Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 20 und Artikel 3 ist aus haushaltstechnischen Gründen auf den 1. Januar des Folgejahres festgelegt
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