Inhaltsverzeichnis. S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 04/2016. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsverzeichnis. S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 04/2016. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht"

Transkript

1 S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 04/2016 Inhaltsverzeichnis Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht 1. Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer 2. Privatfahrten müssen auch im Fahrtenbuch erfasst werden 3. Weitere Absenkung des Basiszinssatzes mit Wirtschaftliche Beziehungen sind auch maßgebend für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen 5. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen ab Aktuelles zur Registrierkassenpflicht 7. Spendenabsetzbarkeit für Kunst- und Kultureinrichtungen ab Immobiliensteuerrecht 8. Berechnungsprogramm zur Grundstückswertverordnung (GrWV) online 9. Einfrieren der Richtwerte für Mieten

2 1. Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungen drängen schon länger darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich dabei die Informationsbeschaffung, da bislang keine automatische Meldung der in der Einkommensteuer endbesteuerten Gewinnausschüttungen erfolgt ist. Mittlerweile ist im Handbuch - Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka 1) in FinanzOnline die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die GSVG-pflichtversichert sind, ab vorgesehen. Ab 2016 erhält die Sozialversicherung somit die Daten zu Gewinnausschüttungen, sodass diese künftig auch in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden können. Für alle, die schon mit laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern sollte daher die Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die Sozialversicherungspflicht zu keinen materiellen Konsequenzen führen. Die Zeit vor 2016 wird noch geklärt. 2. Privatfahrten müssen auch im Fahrtenbuch erfasst werden Bei Betriebsprüfungen werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem KFZ stehen, in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen. Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, reicht der Nachweis, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelt. Werden die tatsächlichen Kosten unter Abzug eines Privatanteils angesetzt, muss der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometerstände und Anzahl der gefahren Kilometer festzuhalten. Zur Grundvoraussetzung eines Fahrtenbuchs zählt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Diverse Urteile in der Vergangenheit haben bereits ausgeführt, dass mittels Computerprogramm MS-Excel (oder mit der Hilfe ähnlicher Programme) geführte Fahrtenbücher diese Voraussetzung nicht erfüllen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem früheren Zeitpunkt eingegebene Daten nachträglich verändert werden. In einem kürzlich ergangenen Urteil des BFG (GZ RV/ /2010 vom ) wurde nun auch festgehalten, dass in einem Fahrtenbuch nicht nur die beruflich bedingten Fahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen sind. Grundsätzlich sind auch die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen. Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Nachweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen. Einem Fahrtenbuch, das nur die betrieblichen bzw. beruflich bedingten Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden. Keine Ausnahmen für Steuerberater beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen Bekanntermaßen sind Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie nicht nur im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, sondern auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern. Eine Ausnahme besteht nur für Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mit den Aufwendungen ein Werbezweck verbunden sein und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung muss erheblich überwiegen. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen können dann 50% der angefallenen Aufwendungen Seite 2/7

3 steuerlich geltend gemacht werden. Bis zum VwGH gelangte ein Fall (GZ 2012/15/0041 vom ), in dem eine Steuerberatungskanzlei mit Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht keine genauen Nachweise im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen erbringen wollte. Der VwGH bekräftigte mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, dass es für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder auch andere Freiberufler keine Sonderrechte gibt und daher etwaige Nachweispflichten nicht mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (bei Wirtschaftstreuhändern gem. 91 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)) vermieden werden können. Eine bloße Glaubhaftmachung ist keinesfalls ausreichend. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist überdies wichtig, dass tatsächlich ein Werbezweck im Sinne einer Produkt- und Leistungsinformation erfüllt wird. Am Beispiel eines Rechtsanwalts bedeutet dies, dass etwa mit der Besprechung anhängiger Prozesse oder diverser Schadensfälle kein Werbezweck verfolgt wird und daher die Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar sind. Gleiches gilt für Wirtschaftstreuhänder, wenn im Rahmen eines Arbeitsessens Angelegenheiten eines Klienten besprochen werden. Schließlich kritisierte der VwGH auch den Einwand der Verschwiegenheitspflicht, da bei der für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten notwendigen Leistungsinformation sowieso keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen und somit ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. WTBG nicht nachvollziehbar sei. Im Endeffekt bestätigte der VwGH die Notwendigkeit, dass die betriebliche Veranlassung für die Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall nachgewiesen werden muss und diesbezüglich keine Sonderregelungen für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte usw. bestehen. 3. Weitere Absenkung des Basiszinssatzes mit Mit Wirkung ab 16. März 2016 sinkt der Basiszinssatz in Österreich von -0,12% auf -0,62%. Dies beeinflusst auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: ab bisher Stundungszinsen 3,88 % 4,38 % Aussetzungszinsen 1,38 % 1,88 % Anspruchszinsen 1,38 % 1,88 % Berufungszinsen 1,38 % 1,88 % 4. Wirtschaftliche Beziehungen sind auch maßgebend für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen Für die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats wichtig, da diesem das Besteuerungsrecht des Welteinkommens zukommt. Der andere Staat hat dann regelmäßig ein Quellenbesteuerungsrecht. Bei der Bestimmung der Ansässigkeit einer natürlichen Person sieht das Doppelbesteuerungsabkommen mehrere Prüfschritte vor. Sofern der Steuerpflichtige in beiden Staaten über einen Wohnsitz (eine Wohnstätte) verfügt, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen als Entscheidungskriterium Seite 3/7

4 an. Dabei handelt es sich üblicherweise um jenen Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der VwGH hatte (GZ 2011/13/0091 vom ) über einen Dirigenten zu entscheiden, der für insgesamt 10 Jahre bei einem Orchester in Deutschland angestellt war und Wohnsitze in Deutschland und in Österreich hatte. Als Generalmusikdirektor in Deutschland verpflichtete er sich zur Zusammenarbeit mit dem Orchester an zumindest 150 Tagen pro Jahr. Das österreichische Finanzamt bezweifelte den auch vom deutschen Finanzamt angenommenen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland aufgrund der stärkeren persönlichen Bezugspunkte zu Österreich. Der VwGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die persönlichen Beziehungen typischerweise in Form von familiären Bindungen bestehen wie auch in der Betätigung gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Entgegen der Ansicht des österreichischen Finanzamts sah der VwGH die wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland als maßgebend an nicht zuletzt aufgrund der beruflich bedingten umfangreichen Anwesenheit in Deutschland und des Ausmaßes der Einkünfteerzielung aus der Anstellung als Generalmusikdirektor. Den für die enge persönliche Beziehung zu Österreich sprechenden Argumenten maß der Gerichtshof jedoch wenig Bedeutung zu bzw. sah sie als nicht ausreichend nachgewiesen an. So konnte etwa eine gemeinsame Haushaltsführung am Wohnsitz in Österreich nicht nachgewiesen werden und auch die Aussage, dass die Managerin und spätere Ehefrau des Dirigenten so oft wie möglich nach Deutschland gependelt ist, war dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich abträglich. 5. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen ab 2016 Arbeitsvertragsrecht - Bereits seit 2015 entfällt die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Ruhepausen der Arbeitnehmer, wenn in schriftlichen Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer entweder der Beginn und das Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen. - In den seit auszustellenden Dienstzetteln muss die Höhe des Grundlohns bzw Grundgehalts ausgewiesen werden. Ein Verweis auf das kollektivvertragliche oder gesetzliche Entgelt ist nicht ausreichend. Jede Änderung des Grundgehalts bzw des Grundlohns ist dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine derartige Meldung kann aber dann unterbleiben, wenn die Änderung eine Folge von dienstzeitabhängigen Vorrückungen in derselben Verwendungsgruppe lt Kollektivvertrag ist. - Bei sogenannten All-In-Verträgen muss auch das Grundgehalt im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel gesondert ausgewiesen werden. Fehlt diese Angabe, gilt der angemessene Ist- Grundlohn als vereinbart. Damit soll die Transparenz bei All-In-Verträgen verbessert werden. Der Ist-Grundlohn ist Grundlage für die Abgeltung zeitbezogener Entgeltbestandteile. - Konkurrenzklauseln sind nur mehr bei Arbeitnehmern zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Im Jahr 2016 entspricht dies einem Bruttomonatsentgelt ihv 3.240,00. Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des maßgeblichen Entgelts außer Acht zu lassen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe darf höchstens sechs Nettomonatsentgelte (ohne Sonderzahlungen) betragen. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht. - Ausbildungskosten dürfen vom Arbeitgeber nur mehr innerhalb von vier Jahren zurückgefordert werden (bislang fünf Jahre). Dabei ist der Rückforderungsbetrag monatlich zu aliquotieren. In besonderen Fällen darf aber nach wie vor eine achtjährige Rückforderungsfrist vereinbart werden. Seite 4/7

5 - Jeder Arbeitnehmer hat nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung für jede Entgeltzahlungsperiode. Ferner hat jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung auszuhändigen. Arbeitszeitrecht - Wenn ein Arbeitgeber eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß ausschreibt, ist er verpflichtet, diese Stelle zunächst seinen Teilzeitbeschäftigen anzubieten. - In Gastgewerbebetrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen die tägliche Ruhezeit im Kollektivvertrag verkürzt werden. - Bei Jugendlichen ab dem 17. Lebensjahr kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden durch passive Reisezeiten ausgedehnt werden. Schrittweise Senkung der Lohnnebenkosten bisher IESG-Beitrag 0,45% 0,35% Dienstgeberbeitrag (FLAG-Beitrag) 4,5% 4,5% 4,1% 3,9% Nachschichtschwerarbeits-Beitrag 3,7% 3,4% 6. Aktuelles zur Registrierkassenpflicht Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig gilt aber frühestens ab 1. Mai 2016 Überraschend schnell hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Registrierkassenpflicht eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist, da sie dazu geeignet ist, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Der VfGH ist jedoch zum Schluss gekommen, dass die Registrierkassenpflicht frühestens ab dem 1. Mai 2016 bestehen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz von , davon mehr als Barumsätze) überschritten wurden, kann nämlich nicht auf die Umsätze des Jahres 2015 zurückgegriffen werden. Erst wenn die Umsätze des Jahres 2016 die oben erwähnten Umsatzgrenzen erreichen, besteht ab dem viertfolgenden Monat die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse. Werden die Umsatzgrenzen bereits im Jänner 2016 überschritten, dann muss ab (bei quartalsweisem Voranmeldungszeitraum ab ) eine Registrierkasse eingesetzt werden. Leider hat der VfGH auch bestätigt, dass es zulässig ist, Bankomat- und Kreditkartenumsätze den Barumsätzen gleich zu stellen. Feststellungsbescheid für geschlossene Gesamtsysteme In der Registrierkassensicherheitsverordnung sind Einzelheiten zu den Anforderungen an ein geschlossenen Gesamtsystem und die Gewährleistung der Manipulationssicherheit geregelt. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem kann dann als geschlossenes Gesamtsystem bezeichnet werden, wenn die Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und dieser Verbund aus mehr als 30 Registrierkassen besteht. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt die Feststellung über die Manipulationssicherheit beantragt werden, wobei ein Gutachten eines beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen ist. Dadurch ist weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich. Die Möglichkeit zur Antragstellung besteht bereits. Mit einer Entscheidung seitens des Finanzamtes ist ab Juli 2016 zu rechnen. Seite 5/7

6 Nur kleine Vereinsfeste sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen Kleine Vereinsfeste stellen nach den Vereinsrichtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Die daraus resultierende Befreiung von der Körperschaft- und Umsatzsteuer führt auch zu einer Befreiung von der Registrierkassenpflicht. Daher empfiehlt sich, besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Abgrenzungskriterien zu einem großen Vereinsfest zu legen: kleine Vereinsfeste dauern nicht länger als 48 Stunden pro Jahr, Organisation und Verpflegung werden ausschließlich durch Vereinsmitglieder vorgenommen, Künstler für Unterhaltungsdarbietungen dürfen nicht mehr als pro Stunde erhalten. 7. Spendenabsetzbarkeit für Kunst- und Kultureinrichtungen ab Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurde der Kreis der steuerlich begünstigten Spendenempfänger auf Körperschaften, die der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Aktivitäten entfalten und durch die öffentliche Hand gefördert werden, ausgeweitet. Absetzbar sind seit Geld- und Sachspenden an bestimmte Kunst- und Kultureinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung auf der dafür vorgesehenen Liste auf der Homepage des BMF eingetragen sind. Seite 6/7

7 IMMOBILIENSTEUERRECHT 8. Berechnungsprogramm zur Grundstückswertverordnung (GrWV) online Zur leichteren Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer hat das BMF auf seiner Homepage ein Berechnungsprogramm zur Berechnung des Grundstückswertes nach dem Pauschalwertmodell der Grundstückswertverordnung online geschaltet. Das Berechnungsprogramm ist unter aufrufbar. Die Abfrage des für die Berechnung notwendigen Bodenwertes kann über FinanzOnline unter Sonstige Anträge erfolgen. Als Betrefftext ist Bescheidkopie des Einheitswertes/Bodenwertanfrage auszuwählen. Die Berechnung des Grundstückswerts nach dem Pauschalwertmodell ist aber nur eine von drei Möglichkeiten, den Grundstückswert zu ermitteln. Alternativ bleibt es jedem Abgabepflichtigen unbenommen, den Grundstückswert auf der Basis des Immobilienpreisspiegels des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Österreichs oder durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. In der Praxis soll das Pauschalwertmodell in der überwiegenden Zahl der Fälle zu den niedrigsten Grundstückswerten führen. Das Ergebnis des Berechnungsprogramms kann ausgedruckt und soll im Fall der Selbstberechnung oder einer elektronischen Abgabenerklärung den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden. Durch Unterschrift des Steuerpflichtigen kann die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten dokumentiert werden. 9. Einfrieren der Richtwerte für Mieten Unter der klingenden Bezeichnung 2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz hat der Gesetzgeber die mit vorgesehene Indexanpassung der mietrechtlichen Richtwerte wieder einmal sistiert. Auf Grund dieser Gesetzesänderung gelten die bisherigen Richtwerte unverändert bis zum weiter. Die bereits seit anwendbaren Richtwerte je m² Wohnnutzfläche (Werte in ) betragen daher weiterhin: Bgld Kntn NÖ OÖ Szbg Stmk Tirol Vrlbg Wien 4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39 Die nächste Erhöhung der Richtwerte soll plangemäß mit und dann wieder alle zwei Jahre erfolgen. Die Richtwerterhöhung per soll dann auf Basis der Veränderung des Durchschnitts des Jahres 2013 zum Durchschnitt des Jahres 2016 des VPI 2013 errechnet werden. Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; wir ersuchen aber um Verständnis, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen können noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei Bedarf betreffend einer verbindlichen Beratung setzen Sie sich daher bitte direkt mit uns in Verbindung. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandantenverhältnis. Seite 7/7

NOCHMALS: REGISTRIERKASSENPFLICHT IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG

NOCHMALS: REGISTRIERKASSENPFLICHT IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG RSM NEWSLETTER APRIL 2016 NOCHMALS: REGISTRIERKASSENPFLICHT IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG Der Verfassungsgerichtshof hat - wie bereits in unserem letzten Newsletter berichtet - erkannt, dass die Registrierkassenpflicht

Mehr

1. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB SPLITTER 5

1. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB SPLITTER 5 TM Übersicht: Seite 1. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016 2 2. AKTUELLES ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT 3 3. AKTUELLES AUS DER UMSATZSTEUER 4 4. SPLITTER 5 5. TERMIN 30. JUNI 2016 8 A-1130

Mehr

2 AKTUELLES ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT... 2

2 AKTUELLES ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT... 2 KOMPAKT Ausgabe 2/2016 INHALT 1 FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 2 2 AKTUELLES ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT... 2 2.1 Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig gilt aber frühestens

Mehr

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig steuerberatung wirtschaftsberatung wirtschaftsprüfung Klienten-Info im Textformat Inhaltsverzeichnis Ausgabe 04/2016 Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig Anforderungen an eine Schätzung

Mehr

KlientenInfo Ausgabe April 2016

KlientenInfo Ausgabe April 2016 Steuerberatungskanzlei KLUG Steuerberatungsgesellschaft 8042 Graz, Plüddemanngasse 104 Telefon 0316/32-22-27, Fax DW 9 e-mail: wtoffice.klug@utanet.at www.klug-steuerberatung.at UID Nr. ATU62018925 FN

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 2/2016

Klienten-Info Ausgabe 2/2016 Klienten-Info Ausgabe 2/2016 Inhalt: 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 1 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 4 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016...

Mehr

2/2016. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen Seite 4. Aktuelles zur Registrierkassenpflicht. Seite 6

2/2016. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen Seite 4. Aktuelles zur Registrierkassenpflicht. Seite 6 2/2016 Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen 2016 Seite 4 Aktuelles zur Registrierkassenpflicht Seite 6 INHALT 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 2 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 2/2016

Klienten-Info Ausgabe 2/2016 Klienten-Info Ausgabe 2/2016 Inhaltsverzeichnis: 1. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016... 1 2. AKTUELLES ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT... 2 3. AKTUELLES AUS DER UMSATZSTEUER... 3 4. SPLITTER...

Mehr

KlientenInfo Ausgabe 2/2016

KlientenInfo Ausgabe 2/2016 KlientenInfo Ausgabe 2/2016 Inhalt: 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 1 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 3 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016...

Mehr

B e e i d e t e r W i r t s c h a f t s p r ü f e r u n d S t e u e r b e r a t e r

B e e i d e t e r W i r t s c h a f t s p r ü f e r u n d S t e u e r b e r a t e r 1 Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt Ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt

Mehr

HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT...

HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... Klienten-Info Ausgabe 2/2016 Inhalt: 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 2 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 4 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016...

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 2 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 5 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016... 5 4. AKTUELLES

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 2/2016

Klienten-Info Ausgabe 2/2016 Klienten-Info Ausgabe 2/2016 Inhalt: 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 1 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 3 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016...

Mehr

Wirtschafts- & Steuerinformationen für Ihr Unternehmen [ Ausgabe 2 April 2016 ] Inhalt

Wirtschafts- & Steuerinformationen für Ihr Unternehmen [ Ausgabe 2 April 2016 ]  Inhalt Wirtschafts- & Steuerinformationen für Ihr Unternehmen [ Ausgabe 2 April 2016 ] www.meinsteuerberater.com Inhalt Mit unserer Klienten-Info bieten wir Ihnen mehrmals im Jahr den entscheidenden Informationsvorsprung

Mehr

KlientenInfo Ausgabe 2/2016

KlientenInfo Ausgabe 2/2016 KlientenInfo Ausgabe 2/2016 Inhaltsverzeichnis: 1. Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt... 1 2. Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2015... 3 3. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen

Mehr

KlientenInfo Ausgabe 2/2016

KlientenInfo Ausgabe 2/2016 KlientenInfo Ausgabe 2/2016 Inhalt: 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 2 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 4 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016...

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 02/2016 Stand: 05. April 2016

Klienten-Info Ausgabe 02/2016 Stand: 05. April 2016 Klienten-Info Ausgabe 02/2016 Stand: 05. April 2016 INHALT 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT 1 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015 3 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN

Mehr

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG Seite 1 1) Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt 1 2) Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2015 4 3) Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen ab 2016 4 4) Aktuelles zur Registrierkassenpflicht

Mehr

Ausgabe 2/2016. Aktuelle Highlights:

Ausgabe 2/2016. Aktuelle Highlights: Ausgabe 2/2016 Aktuelle Highlights: 1 Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt... 2 2 Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2015... 5 3 Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen ab 2016...

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 2/2016

Klienten-Info Ausgabe 2/2016 KANZLEI MAG. WALTER BAUMANN S T E U E R B E R ATUNG M I T E R F AHRUNG UND KOMPETENZ Bernhardgasse 6 2340 Mödling Telefon +43 (0) 2236/214 15 Fax +43 (0) 2236/214 15-17 E-Mail office@steuerberater-baumann.at

Mehr

Klienten-Info 02/2016

Klienten-Info 02/2016 Klienten-Info 02/2016 DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK 1 HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT...1 2 FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015...4 3 DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0030-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R O, Adr, vom 25. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck

Mehr

TAX NEWS AUSGABE What matters to you, matters to us. BDO Austria GmbH Alle Rechte vorbehalten.

TAX NEWS AUSGABE What matters to you, matters to us. BDO Austria GmbH Alle Rechte vorbehalten. TAX NEWS AUSGABE 2 2016 What matters to you, matters to us TAX NEWS Ausgabe 2 2016 EDITORIAL Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde auch beschlossen, dass es in Zukunft zu einer vollautomatisierten Arbeitnehmerveranlagung

Mehr

50% oder weniger ja 1%-Methode darf nicht angewendet werden

50% oder weniger ja 1%-Methode darf nicht angewendet werden Prüfungsschema: Private PKW-Nutzung PKW im Betriebsvermögen Umfang der betrieblichen Nutzung mehr als 50% Aufzeichnung der Fahrten oder Glaubhaftmachung nein ja Fahrtenbuch oder 1%-Methode 50% oder weniger

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/0656-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom 21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/2503-W/07 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0077-F/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26.

Mehr

Die private Nutzung betrieblicher PKW s wird ab dem steuerlich wie folgt behandelt:

Die private Nutzung betrieblicher PKW s wird ab dem steuerlich wie folgt behandelt: Rosa-Luxemburg-Straße 25/26-18055 Rostock Chausseestraße 12 18356 Barth Tel.: 0381 / 24 26 20 Fax: 24 26 299 Tel.: 038231 / 68 611 Fax: 68633 rostock@audata.de barth@audata.de WWW.AUDATA.de Private Nutzung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Forum Zukunft - aus der Praxis für die Praxis - Potsdam, 1 Themen: 1. 2. Kinder im Steuerrecht insbesondere Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 2 Themen: 1. 2. Kinder im Steuerrecht insbesondere

Mehr

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Agenda

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

wert das klientenmagazin von karabece + partner geld zurück vom finanzamt

wert das klientenmagazin von karabece + partner geld zurück vom finanzamt ausgabe 02/2016 wert das klientenmagazin von karabece + partner arbeitsrechtliche änderungen Die Ausschreibung von neuen Vollzeitstellen muss zuerst den Teilzeitangestellten angeboten werden. geld zurück

Mehr

Gunter Schmid Steuerberater

Gunter Schmid Steuerberater Im Juli 2011 I. Pauschalierung von Sachzuwendungen ( Geschenke an Kunden) Leitsatz : Im Januar 2007 haben wir in unserem monatlichen Rundschreiben darauf hingewiesen, daß seit Januar 2007 für Geschenke

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Nr. 1/2015. Nr. 4 vom

INHALTSVERZEICHNIS. Nr. 1/2015. Nr. 4 vom Nr. 1/2015 Nr. 4 vom 18.4.2016 INHALTSVERZEICHNIS 1. Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt... 2 2. Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2015... 3 3. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen

Mehr

KlientenInfo Ausgabe 2/2016

KlientenInfo Ausgabe 2/2016 KlientenInfo Ausgabe 2/2016 Inhalt: 1. HOLEN SIE SICH IHR GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT... 1 2. FRIST ZUR EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNGEN 2015... 3 3. DIE WICHTIGSTEN ARBEITSRECHTLICHEN ÄNDERUNGEN AB 2016...

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0341-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen

Mehr

Steuerreform Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Steuerreform Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Steuerreform 2015 Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Steuerreform 2015 - Barumsätze Änderungen bei Einzelaufzeichnung Änderungen bei Belegausstellung Registrierkassenpflicht Einzelaufzeichnung,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0262-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)

Mehr

Zunächst muss der Unternehmer die private Nutzung des Pkws im Wege einer Privatentnahme erfassen. Die Privatentnahme führt zu einer Gewinnerhöhung.

Zunächst muss der Unternehmer die private Nutzung des Pkws im Wege einer Privatentnahme erfassen. Die Privatentnahme führt zu einer Gewinnerhöhung. Steuerberater Jutta Wimmer Steuerberaterin Prof. Dr. Peter Schlieper Steuerberater Schustergasse 2a 86609 Donauwörth Tel. 0906 / 29 99 44-0 Fax 0906 / 29 99 44-0 info@wimmer-schlieper.de www.wimmer-schlieper.de

Mehr

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN Stand: 11.03.2015-1 - V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN zwischen der Firma... in... und Frau Dr.... wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 1 Frau

Mehr

Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Sozialversicherung Landesgesetz

Mehr

Kfz-Kosten für Selbständige

Kfz-Kosten für Selbständige Kfz-Kosten für Selbständige Stand: 09/2017 1 Vorbemerkungen Die Frage, in welcher Form Kfz-Kosten und eine typischerweise anfallende Privatnutzung steuerlich zu berücksichtigen sind und in wieweit dies

Mehr

Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015

Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Tax Flash Nr. 18/2016 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen

Mehr

STEUERREFORM 2015/16: Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

STEUERREFORM 2015/16: Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht TAXNEWS STEUERREFORM 2015/16: Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht 1. Bisherige Regelung für Barumsätze Bis zum in Kraft treten der Steuerreform 2015/2016 kommt die Barbewegungsverordnung

Mehr

1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht

1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht Kap 1 Einführung 1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht Der Bereich der Reisekosten ist im Steuerrecht, im Arbeitsrecht und in der Sozialversicherung von weitreichender Bedeutung. Aus diesem Umstand heraus ergeben

Mehr

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0336-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. B, vertreten durch M, Wirtschaftstreuhänder in I, vom 1. März 2001 gegen

Mehr

Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt

Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt 02/2016 Sandy Schulze - Fotolia.com Viel Spaß beim Lesen der Klienten-Info! Ihre MGI-Steuerberater Die Finanzpolizei: Vorbereiten und Verhalten bei Kontrollen Näheres zu diesem Thema finden Sie in der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2048-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Rainer Hack, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 7311 Neckenmarkt,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1519-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,M-Gasse, vom 28. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/2768-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes A. betreffend

Mehr

Klienteninformation. Ausgabe 02/2016. Inhaltsverzeichnis:

Klienteninformation. Ausgabe 02/2016. Inhaltsverzeichnis: Klienteninformation Ausgabe 02/2016 Inhaltsverzeichnis: 1. Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt... 2 2. Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2015... 4 3. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen

Mehr

Steuerliche Behandlung von Geschäftsreisen im Inland

Steuerliche Behandlung von Geschäftsreisen im Inland Steuerliche Behandlung von Geschäftsreisen im Inland Aufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen von Unternehmern sind als Betriebsausgaben absetzbar. Darunter fallen sowohl die Aufwendungen für Verkehrsmittel

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 2 GZ. RV/0461-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer 1998

Mehr

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Mehr

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,

Mehr

Fragen zu Registrierkassenpflicht mit spezieller Berücksichtigung der Anliegen von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten

Fragen zu Registrierkassenpflicht mit spezieller Berücksichtigung der Anliegen von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten Fragen zu Registrierkassenpflicht mit spezieller Berücksichtigung der Anliegen von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten Mag. Dieter Welbich Wirtschaftsprüfer und Steuerberater / Partner Baldinger & Partner

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0509-S/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs von Vermieter, in Ort, vom 27. Juli

Mehr

Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz

Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/1873-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen

Mehr

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln

Mehr

Aktuelles aus dem Steuerrecht

Aktuelles aus dem Steuerrecht Aktuelles aus dem Steuerrecht September 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. 25 EStG Sonstige Bezüge gem. 29 Z. 4 EStG (Funktionsgebühren) Bürgermeister Stadträte Gemeinderäte Vorstandsmitglieder

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0125-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, Adresse 1, vertreten durch Steuerberatung, Adresse3, vom 01.12.2010 gegen

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Potsdam, 24. April 2012 Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 24. April 2012 Steuerberaterin Evelyn Rost Steuerberaterin, Dipl.Kffr. Annett Axenti-Schönitz 1 Themen: 1. 2. Steuerfreie Zuwendungen

Mehr

Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Sehr geehrter Klient!

Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Sehr geehrter Klient! .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Im Zuge der Steuerreform sind in den letzten Tagen unterschiedlichste Fragen an uns herangetragen worden. Hier ein kleine Auswahl dieser Fragen samt Beantwortung.

Mehr

1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15

1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 Inhaltsverzeichnis 1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 1.1 Zuordnung bei der Einkommensteuer 15 1 2 Zuordnung bei der Umsatzsteuer 16 1.2.1 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Mehr

Auswirkungen der Steuerreform auf Fremdenführer

Auswirkungen der Steuerreform auf Fremdenführer Auswirkungen der Steuerreform Mai 2016 Mit der Steuerreform 2015/2016 ergeben sich grundlegende Änderungen für Unternehmen Stichwort Registrierkassenpflicht! Nachfolgend sollen Ihnen die wesentlichen Änderungen

Mehr

Dienstleistungen der Hotels

Dienstleistungen der Hotels Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf

Mehr

Mandantenrundschreiben

Mandantenrundschreiben Mandantenrundschreiben III. 2005 Dipl-Kfm. Axel Schmitt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Martina Wetzler Steuerberaterin Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2 Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit 2 Für Unternehmer

Mehr

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA In welcher Höhe liegen in den nachfolgenden Fällen Versorgungsbezüge vor? Fall 1: Die Steuerpflichtige S. erhält seit Januar 2007 monatlich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/6100207/2008 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache des Bf, Adr, vom 19. Dezember 2007, gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 21. November

Mehr

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 www.pwc.at 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Mag. Christian Weber Agenda Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015 dzt. Entwurf): 1. Erweiterung des Tätigkeitsbereiches

Mehr

Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der Land- und Forstwirte

Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der Land- und Forstwirte Seite Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XV Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der Land- und Forstwirte l 1. Geschäftsreise - Voraussetzungen 1 2., Umfang der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem

Mehr

STEUER- INFO 02/2009

STEUER- INFO 02/2009 STEUER- INFO 02/2009 1 ZUR VERSCHROTTUNGSPRÄMIE (ÖKOPRÄMIE FÜR PKW)... 1 2 STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON SPENDEN AB 1.1.2009... 1 3 EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG UND ARBEITNEHMERVERANLAGUNG - WER HAT BIS WANN

Mehr

Registrierkassenpflicht Lösungen und Informationen

Registrierkassenpflicht Lösungen und Informationen Registrierkassenpflicht Lösungen und Informationen Mag. Martin Binder Mag. Michael Binder Graz, 08.10.2015 www.binder-partner.com PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Agenda Bisherige Regelungen beim Kassieren

Mehr

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN

STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN Für den Dienstgebrauch Spendenabzug Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis: Erweiterung dieses Kreises ab 2012 auch Feuerwehren nunmehr begünstigt

Mehr

Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung

Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung 1. Buchführungsgrenzen Gemäß 125 Bundesabgabenordnung besteht Buchführungspflicht, wenn a) der Umsatz eines Betriebes

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Arbeitsmediziner Werkvertrag

Arbeitsmediziner Werkvertrag Rechtsservice Arbeit + Soziales Arbeitsmediziner Werkvertrag Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at

Mehr

Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten

Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 4., überarbeitete Auflage 2013. Buch. 198 S. Inkl. BMF-Schreiben

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102375/2012 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

Lebensmittelpunkt in Spanien

Lebensmittelpunkt in Spanien Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober 2009 www.europeanaccounting.net www.strunk-kolaschnik.de Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1142-L/09, RV/1143-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Norbert Helmlinger, Wirtschaftstreuhänder, 4040

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0361-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für

Mehr

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische

Mehr

Belegerteilungspflicht

Belegerteilungspflicht Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 16.09.2015 Mag. Wolfgang GRANIG Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO) Einfügen des 131b BAO Erfassung der Bareinnahmen mittels Elektronischer Registrierkasse

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0602-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer

Mehr

Entfernungspauschale

Entfernungspauschale Entfernungspauschale 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und Absatz 2 EStG (Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3.01.2013) Allgemeines I - Fahrten Wohnung / 1. Tätigkeitsstätte Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich

Mehr