Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015"

Transkript

1 Tax Flash Nr. 18/2016 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 bis BMF: Überarbeiteter Erlass zur Registrierkassenpflicht Vorsteuerrückerstattung in der EU bis und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 18 vom

2 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen Firmenbuchgesetz Gemäß 277 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (z.b. GmbH & Co KG), die Verpflichtung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, den Vorschlag/Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, sowie gegebenenfalls den Bericht des Aufsichtsrates und den Corporate-Governance-Bericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offen zu legen. Bei kleinen GmbHs sind lediglich eine verkürzte Bilanz und ein verkürzter Anhang, sowie bei Prüfungspflicht der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers offen zu legen. Für Kaptialgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember endet die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 am. Die Offenlegung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag EUR ,00 nicht übersteigen, können ihre Jahresabschlüsse auch in Papierform beim zuständigen Firmenbuchgericht einreichen. Sofern Jahresabschlüsse nicht spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden, wird automatisch ohne vorausgehende Erhebung eine Zwangsstrafe von mindestens EUR 700,00 pro Geschäftsführer/Vorstand und pro Gesellschaft verhängt. Wird die Offenlegung nicht innerhalb von zwei Monaten (nach Ablauf der gesetzlichen Neun-Monats-Frist) nachgeholt, werden automatisch im Zweimonatsrhythmus weitere Zwangsstrafen verhängt. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen im ordentlichen Verfahren pro Geschäftsführer/Vorstand und pro Gesellschaft bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften (i. S. d. 221 UGB) auf das Dreifache (EUR 2.100,00) und bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache (EUR 4.200,00). Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung haben gemäß 280a UGB den ausländischen Jahresabschluss in deutscher Sprache spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim österreichischen Firmenbuchgericht offen zu legen, sofern der Jahresabschluss der Gesellschaft nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offen und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 18 vom

3 gelegt worden ist. Das OLG Wien hat in seinem Beschluss vom 11. Jänner 2006 (4 R 343/05y) entschieden, dass die Vertreter der inländischen Zweigniederlassung auch dann den ausländischen Jahresabschluss beim österreichischen Firmenbuchgericht in deutscher Sprache offen zu legen haben, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Recht nicht prüfungspflichtig ist. Das Zwangsstrafenregime ist auch für inländische Zweigniederlassungen anwendbar. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen unterliegen der sogenannten Anspruchsverzinsung gemäß 205 BAO. Die Anspruchszinsen, die steuerlich nicht abzugsfähig sind, liegen 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz und belaufen sich derzeit auf 1,38 % p. a.. Zur Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt es für all jene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen für das Jahr 2015, die nach dem bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Eine spätere Abgabe der Steuererklärungen kann diesen Termin ebenso wenig hinausschieben wie die Einbringung eines Antrages auf Fristverlängerung. Einzig durch eine vor dem 1. Oktober 2016 geleistete Abschlagszahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen verhindert werden. Anspruchszinsen unter EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben. Eine allfällige Abschlagszahlung muss unter Angabe einer entsprechenden Verrechnunsganweisung so rechtzeitig an das Finanzamt überwiesen werden, dass die Zahlung noch vor dem 1. Oktober 2016 beim Finanzamt einlangt. Die Verrechnungsanweisung hat für Abschlagszahlungen betreffend Einkommensteuer auf E 01-12/2015 zu lauten, für jene betreffend Körperschaftsteuer auf K 01-12/2015. Bei Unternehmensgruppen i. S. d. 9 KStG ist eine allfällige Abschlagszahlung vom Gruppenträger zu leisten. Bei Berechnung der Abschlagszahlung sind die steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder mit einzubeziehen. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 18 vom

4 Herabsetzungsanträge betreffend Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 bis Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Sollte die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf das voraussichtliche Einkommen des Wirtschaftsjahres 2016 (Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2016) die aktuell festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2016 nicht übersteigen, so besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Herabsetzungsantrag betreffend die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2016 zu stellen. Dieser kann bis spätestens unter Vorlage einer Prognoserechnung über das steuerliche Einkommen beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Bei Unternehmensgruppen i. S. d. 9 KStG ist ein allfälliger Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger zu stellen. Dabei sind die steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder mit einzubeziehen. BMF: Überarbeiteter Erlass zur Registrierkassenpflicht Bundesabgabenordnung Aufgrund aktueller Änderungen betreffend die Registrierkassenpflicht (vgl. unseren Tax Flash 17/2016 vom 6. September 2016) hat das BMF einen überarbeiteten Erlass zur Registrierkassenpflicht (BMF /0029-IV/2/2016) veröffentlicht. Dieser stellt eine Auslegungshilfe zu den erfolgten Änderungen insbesondere betreffend die Registrierkassensicherheitsverordnung und die Barumsatzverordnung dar und ersetzt den Erlass vom 12. November 2015 (BMF /0012/- IV/2/2015). Der Erlass enthält insbesondere detaillierte Informationen zu: der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, der Registrierkassenpflicht, der Belegerteilungspflicht, den Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtung und Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung Der detaillierte Erlass kann unter folgendem Link aufgerufen werden: c0c1-4d0a-b3ef-60a f und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 18 vom

5 Vorsteuerrückerstattung in der EU bis Umsatzsteuergesetz Österreichische Unternehmer, die im Kalenderjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen haben, können noch bis die Rückerstattung der damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern beantragen. Der Vorsteuererstattungsantrag ist über FinanzOnline einzureichen. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich für Sedelmayer & Klier Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen für und Wirtschaftsprüfer GmbH jederzeit widerrufen. Die Inhalte in dieser Informationsschrift stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung im Einzelfall. und Wirtschaftsprüfer GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts dieser Informationsschrift. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 18 vom

Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2013

Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2013 Tax Flash Nr. 20/2014 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangstrafen Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2013 Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen

Mehr

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine

Steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine steuerberatung wirtschaftsberatung wirtschaftsprüfung Klienten-Info im Textformat Inhaltsverzeichnis Ausgabe 09/2013 Steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine Steuertermine für Herabsetzungsanträge

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt. 6 Ob 185/11s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Presse- mitteilung E N D S P U R T F Ü R D I E O F F E N L E G U N G

Presse- mitteilung E N D S P U R T F Ü R D I E O F F E N L E G U N G Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn stellvertretende Pressesprecherin Heide Schulz TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228

Mehr

Aktualitäten 2016 / 01

Aktualitäten 2016 / 01 Accounting advisory KPMG in Slovakia Februar 2016 Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des es Die Novelle des Nr.

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4100-1 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Aktualisierung 2012 (1. April 2012) Das Handelsgesetzbuch wurde durch Art. 2 Abs. 39 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über

Mehr

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0152-K/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Austria, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt

Mehr

Presse- mitteilung J A H R E S A B S C H L Ü S S E B I S E N D E Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder

Presse- mitteilung J A H R E S A B S C H L Ü S S E B I S E N D E Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn Pressesprecher Thomas W. Ottersbach TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228 99 410-5050

Mehr

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 10 GZ. RV/0334-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I.R., Wien, vertreten durch Europa Treuhand Sedelmayer & Klier Steuerberater

Mehr

Editorial. JÜRGEN APP Wirtschaftsprüfer Steuerberater. Sehr geehrte Damen und Herren,

Editorial. JÜRGEN APP Wirtschaftsprüfer Steuerberater. Sehr geehrte Damen und Herren, Newsletter Spezial Jahresende 2011- OFFENLEGUNGSANFORDERUNGEN Editorial JÜRGEN APP Wirtschaftsprüfer Steuerberater Sehr geehrte Damen und Herren, bei den im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlussinformationen

Mehr

Satzungsänderungen im Vergleich (1 / 7)

Satzungsänderungen im Vergleich (1 / 7) Satzungsänderungen im Vergleich (1 / 7) 4 Grundkapital und Aktien (2) Ein Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (4) Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie

Mehr

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung Klienten-Info im Textformat Ausgabe 09/2014 Inhaltsverzeichnis Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2013

Mehr

21 Anwendungsvorschriften

21 Anwendungsvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes

Mehr

Information des Bundesministeriums für Finanzen zur elektronischen Bilanzeinreichung ( E-Bilanz )

Information des Bundesministeriums für Finanzen zur elektronischen Bilanzeinreichung ( E-Bilanz ) Information des Bundesministeriums für Finanzen zur elektronischen Bilanzeinreichung ( E-Bilanz ) Wien, im September 2006 Rechtsgrundlage Elektronische Steuererklärungen betreffend die Ertragsteuern 2-42

Mehr

PORR AG Wien, FN f Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats für die 136. ordentliche Hauptversammlung am 24.

PORR AG Wien, FN f Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats für die 136. ordentliche Hauptversammlung am 24. PORR AG Wien, FN 34853 f Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats für die 136. ordentliche Hauptversammlung am 24. Mai 2016 Zu Punkt 1. der Tagesordnung: Vorlage des Jahresabschlusses samt

Mehr

Tabakwaren, Unterhaltsleistungen. Sommerfest

Tabakwaren, Unterhaltsleistungen. Sommerfest BFJournal Juli 2010 2 Betrieblich genutzte Eigentumswohnungen und steuerliche Auswirkungen 3 Änderungen im Einkommensteuerrecht: Tabakwaren, Unterhaltsleistungen 3 Termin 30.9.2010: Frist zur Einreichung

Mehr

Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen. Referent: Dipl. Betriebswirt (BA) Gunter Heinzmann Steuerberater

Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen. Referent: Dipl. Betriebswirt (BA) Gunter Heinzmann Steuerberater Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen Referent: Dipl. Betriebswirt (BA) Gunter Heinzmann Steuerberater Offenlegungspflicht Rechtliche Grundlage Das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister

Mehr

Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Tagesordnungspunkt 1

Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Tagesordnungspunkt 1 Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes Tagesordnungspunkt 1 "Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. April 2016 mit dem Lagebericht des Vorstandes, dem Corporate Governance-Bericht

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

NEWSLETTER September 2015

NEWSLETTER September 2015 NEWSLETTER September 2015 Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2015 bzw ab 1. Oktober 2015 zu beachten: Bis spätestens

Mehr

Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung

Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung 1. Buchführungsgrenzen Gemäß 125 Bundesabgabenordnung besteht Buchführungspflicht, wenn a) der Umsatz eines Betriebes

Mehr

Offenlegungsvorschriften für Jahresabschlüsse verschärft

Offenlegungsvorschriften für Jahresabschlüsse verschärft 1 Offenlegungsvorschriften für Jahresabschlüsse verschärft Mandanten-Information zum Elektronischen Handels- und Unternehmensregister (EHUG) 1. Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 Am 28. September 2006

Mehr

Rechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Rechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004 Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Leistungsspektrum Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Consulting Corporate Finance

Mehr

Wirtschaftsprüfung bei kommunalen Gesellschaften die Verpflichtungen der Geschäftsführung

Wirtschaftsprüfung bei kommunalen Gesellschaften die Verpflichtungen der Geschäftsführung Wirtschaftsprüfung bei kommunalen Gesellschaften die Verpflichtungen der Geschäftsführung Mag. Andreas Maier Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at

Mehr

DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INFORMIERT:

DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INFORMIERT: REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INFORMIERT: Information für Unternehmer/innen zur Einreichung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch über FinanzOnline

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 3 GZ. RV/0935-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Z-L-Verw.-GmbH i.l., vertreten durch Arch. F. H. gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Elektronische Offenlegung. von Jahresabschlussunterlagen. des Geschäftsjahres 2006 bzw. 2006/07. WP/StB Dirk Urban

Elektronische Offenlegung. von Jahresabschlussunterlagen. des Geschäftsjahres 2006 bzw. 2006/07. WP/StB Dirk Urban TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Elektronische Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen des Geschäftsjahres 2006 bzw. 2006/07 WP/StB Dirk Urban GESCHÄFTSFÜHRER

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Unabhängiger Finanzsenat 26. 11. 2012 RV/3909-W/10. Entscheidungstext

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Unabhängiger Finanzsenat 26. 11. 2012 RV/3909-W/10. Entscheidungstext Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Unabhängiger Finanzsenat 26. 11. 2012 RV/3909-W/10 Entscheidungstext Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Bilanz-Data Wtrhd

Mehr

B E S C H L U S S V O R S C H L Ä G E D E R V E R W A L T U N G Z U D E N P U N K T E N D E R

B E S C H L U S S V O R S C H L Ä G E D E R V E R W A L T U N G Z U D E N P U N K T E N D E R B E S C H L U S S V O R S C H L Ä G E D E R V E R W A L T U N G Z U D E N P U N K T E N D E R T A G E S O R D N U N G G E M. 1 0 8 A K T G 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses

Mehr

HINWEISE FÜR UNTERNEHMEN BEI GEWINNRÜCKGANG ODER VERLUSTEN

HINWEISE FÜR UNTERNEHMEN BEI GEWINNRÜCKGANG ODER VERLUSTEN STEUERLICHE HINWEISE FÜR UNTERNEHMEN BEI GEWINNRÜCKGANG ODER VERLUSTEN Dipl.-Betriebswirt Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 27. Mai 2009 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mehr

Gewerbesteuer in Berlin

Gewerbesteuer in Berlin Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz

Mehr

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen

Mehr

Die neue Gruppenbesteuerung

Die neue Gruppenbesteuerung Die neue Gruppenbesteuerung Am 23.3.2004 wurde im Ministerrat die Regierungsvorlage zur Steuerreform 2005 beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht im Bereich der Körperschaftsteuer ein völlig neues Gruppenbesteuerungskonzept

Mehr

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.

Mehr

nach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger

nach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger Neuerungen zur Offenlegung nach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger Agenda 1. Aufgaben des Bundesanzeigers 2. BilRUG und Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften

Mehr

KTM AG. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates gemäß 108 Aktiengesetz

KTM AG. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates gemäß 108 Aktiengesetz des Vorstandes und des Aufsichtsrates gemäß 108 Aktiengesetz 2. Tagesordnungspunkt: Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2015 ausgewiesenen Bilanzgewinnes. Der Vorstand

Mehr

Jahresabschluss zum 31. März 2009. Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer 08818993

Jahresabschluss zum 31. März 2009. Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer 08818993 Jahresabschluss zum 31. März 2009 Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz Steuernummer 08818993 Bilanz zum 31. März 2009 Aktiva I I A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Verrnögensgegenstände

Mehr

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft I. Begriff der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft II. Juristische Struktur der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft 1. Rechtsform 1.1. Handelsgesellschaften im eigentlichen Sinne 1.2. Handelsvereinigungen

Mehr

Bilanzierung von Personalrückstellungen per

Bilanzierung von Personalrückstellungen per Bilanzierung von Personalrückstellungen per 31.12.2016 Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) und die AFRAC-Stellungnahme 27 (Personalrückstellungen UGB) ergibt sich im Jahr 2016 für

Mehr

Erstellungsbericht über den Jahresabschluss

Erstellungsbericht über den Jahresabschluss Erstellungsbericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Metrigo GmbH Lagerstraße 36 20357 Hamburg Jahresabschluss Metrigo GmbH, 31.12.2015 Blatt 2 Inhalt 1. Rechtliche und steuerliche Verhältnisse...

Mehr

Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007

Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Auch dieses Jahr möchten wir Sie an die Frist zur Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge erinnern. In allen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist für

Mehr

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Steuern bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Rechtsanwalt Manuel Fuchs, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht,

Steuern bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Rechtsanwalt Manuel Fuchs, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Steuern bei nebenberuflicher Selbständigkeit Rechtsanwalt Manuel Fuchs, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, 08.06.2016 Welche Steuern sind bei nebenberuflicher Selbständigkeit zu beachten? Einkommensteuer

Mehr

ZWISCHENABSCHLUSS zum der. Cembra Beteiligungs GmbH (nunmehr Cembra Beteiligungs AG) Am Stadtpark 9, 1030 Wien

ZWISCHENABSCHLUSS zum der. Cembra Beteiligungs GmbH (nunmehr Cembra Beteiligungs AG) Am Stadtpark 9, 1030 Wien ZWISCHENABSCHLUSS zum 31.12.2009 der Cembra Beteiligungs GmbH (nunmehr Cembra Beteiligungs AG) Am Stadtpark 9, 1030 Wien ABCD Cembra Beteiligungs GmbH (nunmehr Cembra Beteiligungs AG), Wien Bericht über

Mehr

Erscheinungsdatum: Mi. 10. Februar 2016

Erscheinungsdatum: Mi. 10. Februar 2016 Erscheinungsdatum: Mi. 10. Februar 2016 Steuererklärungsverfahren im Jahre 2016 Alle Steuerpflichtigen werden zur Abgabe einer Steuererklärung 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München ISIN DE000A1EWZM4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 28. Oktober 2014 um 15.00 Uhr

Mehr

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender.

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender. Spendenabsetzbarkeit ab 1. 1. 2017 einfach automatisch Ein Service für Spenderinnen und Spender. Steuern sparen leicht gemacht Die Spendenabsetzbarkeit wird mit 1.1.2017 neu geregelt. Ihre Spenden werden

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Gründungsformen und steuerliche Erfassung Steuerforum am 2.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Gründungsformen und steuerliche Erfassung Steuerforum am 2. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Gründungsformen und steuerliche Erfassung Steuerforum am 2. Juni 2016 1 1. Gründungsformen 1.1 So gründet Deutschland 1.2

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch

Mehr

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills

Mehr

Bitte prüfen Sie die vorausgefüllten Felder auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ergänzen Sie die Angaben, wo dies notwendig ist.

Bitte prüfen Sie die vorausgefüllten Felder auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ergänzen Sie die Angaben, wo dies notwendig ist. Dokart : ASN Schedule : DVN KundenNr. : Printer : Jumbo Logo : J Kopf : EMI Barcode : N Duplex : J Beilage : 000 A4 : N RWB PrivateCapital GmbH, Grabenweg 64, 6020 Innsbruck Herrn Max Mustermann Musterstraße

Mehr

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Grundlagen der Auftraggeberhaftung Gesetzliche Bestimmungen & Hintergrund der Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt,

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2008 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Steuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis

Steuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Versandhandelsregelung Inhalt 1 Allgemeines 2 Wann greift die Versandhandelsregelung? 3 Lieferung an Unternehmer 4 Maßgebliche Lieferschwelle 4.1 Allgemeines 4.2

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Agenda

Mehr

Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen Die Lösungen der DATEV für Österreich und Deutschland

Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen Die Lösungen der DATEV für Österreich und Deutschland Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen Die Lösungen der DATEV für Österreich und Deutschland StB DKfm. Michael Leistenschneider Mitglied des Vorstandes der DATEV eg, Nürnberg Die Unterschiede

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

Spendenabsetzbarkeit. Automatischer Datenaustausch ab Christine Dietz, MA - Mag. Friedrich Möstl - Mag. Sabine Neubauer

Spendenabsetzbarkeit. Automatischer Datenaustausch ab Christine Dietz, MA - Mag. Friedrich Möstl - Mag. Sabine Neubauer Spendenabsetzbarkeit Automatischer Datenaustausch ab 2017 Christine Dietz, MA - Mag. Friedrich Möstl - Mag. Sabine Neubauer Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Informationen 2. Meldeverpflichtungen der empfangenden

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt Übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung

Mehr

Steuern in Deutschland

Steuern in Deutschland 94 Welcome Centre Steuern in Deutschland Steuern in Deutschland 9 9.1 Aufenthalt mit Stipendium Philipps-Universität Marburg 95 Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Stipendiums

Mehr

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Dieser Kundenleitfaden dient dazu, den Kunden auf bestimmte steuerliche Rechtsvorschriften hinzuweisen. Er ersetzt

Mehr

Info Besteuerung deutsche Renten

Info Besteuerung deutsche Renten Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von

Mehr

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Gewerbesteuer Einkommensteuer Steuern des Existenzgründers Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Neugründung oder

Mehr

Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes

Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes Die Novellen des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 431/2001 GesSlg.

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Leins&Seitz t h e

Leins&Seitz t h e Leins&Seitz t h e m @ Leins & Seitz Steuerberater l Wirtschaftsprüfer Winnender Str. 67 71563 Affalterbach Dietmar Leins Gundula Seitz-Bubeck Wirtschaftsprüfer Dipl. Finanzwirtin Steuerberater Steuerberaterin

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

Tacitus Capital AG München

Tacitus Capital AG München Tacitus Capital AG München Wertpapierkenn-Nr.: A0MFXQ ISIN: DE000A0MFXQ0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Tacitus Capital AG Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 19. August

Mehr

Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans:

Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans: Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans: So feiern und beschenken Sie Ihre Mitarbeiter zu Weihnachten abgabenfrei Haben Sie die Weihnachstfeier noch vor sich? Oder gar schon abgehalten?

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1809-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Walter Rinner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend

Mehr

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Marz 2010. Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer 08818993

Jahresabschluss zum 31. Marz 2010. Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer 08818993 Jahresabschluss zum 31. Marz 2010 Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz Steuernummer 08818993 Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz Bilanz zum 31. MBIZ 2010 Aktiva A. UmlaufvermBgen I. Forderungen

Mehr

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen. STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen

Mehr

MERKBLATT GEWINNERMITTLUNG DURCH EINNAHMENÜBERSCHUSSRECHNUNG. Inhalt: Einnahmenüberschussrechnung. Recht und Steuern

MERKBLATT GEWINNERMITTLUNG DURCH EINNAHMENÜBERSCHUSSRECHNUNG. Inhalt: Einnahmenüberschussrechnung. Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern GEWINNERMITTLUNG DURCH EINNAHMENÜBERSCHUSSRECHNUNG Dieses Merkblatt informiert Sie über Besonderheiten der Einnahmenüberschussrechnung und erläutert, unter welchen Umständen

Mehr

Rechtliche Konsequenzen aus Verstößen gegen Aufstellungs, Prüfungs und Offenlegungspflichten von Einzel und Konzernabschlüssen

Rechtliche Konsequenzen aus Verstößen gegen Aufstellungs, Prüfungs und Offenlegungspflichten von Einzel und Konzernabschlüssen 1. Verstoß gegen Aufstellungspflichten Seite 1 Aus Gläubigerschutzgründen und dem allgemeinen öffentlichem Interesse unterliegen die Unternehmen Buchführungs und Jahresabschlussaufstellungspflichten nach

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele: Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen

Mehr

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung

Mehr

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Vermerk der Mitzugehörigkeit gem. 225 Abs. 2 UGB und 223 Abs. 5 UGB beim Ausweis von Ausleihungen,

Mehr

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 17. November 2009 in den Blue Towers Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt

Mehr

im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten

im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der

Mehr

Clere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016

Clere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Clere AG Bad Oeynhausen Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Anlagen 1.1 Lagebericht 1.2 Bilanz 1.3 Gewinn- und Verlustrechnung 1.4 Anhang 1.5 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 1.6

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische

Mehr

Gurktaler Aktiengesellschaft Wien, FN w ISIN AT0000A0Z9G3 (Stammaktien) ISIN AT0000A0Z9H1 (Vorzugsaktien)

Gurktaler Aktiengesellschaft Wien, FN w ISIN AT0000A0Z9G3 (Stammaktien) ISIN AT0000A0Z9H1 (Vorzugsaktien) Gurktaler Aktiengesellschaft Wien, FN 389840 w ISIN AT0000A0Z9G3 (Stammaktien) ISIN AT0000A0Z9H1 (Vorzugsaktien) E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen

Mehr

Tax Flash Nr. 09/2014

Tax Flash Nr. 09/2014 Tax Flash Nr. 09/2014 VwGH: Erweiterter Zinsbegriff gemäß 11 Abs. 1 Z 4 KStG BMF-Info: Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen BMF-Info: Adaptierungen und Fristverlängerung beim Pendlerrechner

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Tobias Hoffmann

Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Tobias Hoffmann MERKBLATT Recht / Steuern Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225 Datum/Stand November 2014 Dieses

Mehr