SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 B 70/10 3 L 15/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Nerchau vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 18, Nerchau - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Erteilung eines Reisepasses; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John

2 2 am 5. November 2010 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Februar L 15/10 - wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig einen Reisepass auszuhändigen, zu Recht abgelehnt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die gerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat festgestellt, dass für den Antrag des Antragstellers weder ein Anordnungsgrund bestehe noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Dass der Antragsteller in Kenntnis der Tatsache, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, ihm jedenfalls in absehbarer Zeit keinen Reisepass auszustellen, kurzfristig einen Flug gebucht habe, sei von ihm selbst zu vertreten. Auch müsse er im Falle des Abwartens des Hauptsacheverfahrens nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt leben. Es sei nämlich nicht glaubhaft gemacht und auch nichts dafür ersichtlich, dass die in Venezuela lebende Lebensgefährtin - bzw. die bislang erst kirchlich angetraute Frau - des Antragstellers sowie der gemeinsame Sohn nicht jedenfalls vorübergehend nach Deutschland zu ihm zurückkehren könnten. Zum einen sei der Sohn des Antragstellers Deutscher, zum anderen erfordere auch die persönliche Situation der Familie keinen Verbleib in Venezuela. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass seine Familie in Venezuela ein Leben unter dem Existenzminimum führe und unbedingt auf seine Hilfe angewiesen sei; die Familie habe in Venezuela keine gesicherte Existenz, aufgrund derer eine auch nur vorübergehende Aufgabe des dortigen Wohnsitzes unzumutbar sein könnte. Im Übrigen könnte der Antragsteller gegebenenfalls mit Hilfe der Sozialsysteme seine Familie auch in Deutschland unterstützen. Damit erweise sich

3 3 die Passverweigerung gemessen an Art. 6 GG auch nicht als unverhältnismäßig. Die Versagung der Ausstellung des beantragten Reisepasses (vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 PassG) beruhe auf 7 Abs. 1 Nr Alt. PassG. Hiernach sei ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass sich der Passbewerber seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Zwar reiche allein das hier unstreitige Vorliegen von erheblichen Steuerrückständen nicht aus; vielmehr sei darüber hinaus in subjektiver Hinsicht ein Steuerfluchtwille erforderlich. Der entsprechende Nachweis sei geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Antragstellers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergebe, dass er sich ins Ausland absetzen wolle, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen. Daher müsse ein Kausalzusammenhang zwischen den Steuerschulden im Inland einerseits und dem geplanten Auslandsaufenthalt andererseits bestehen. Schließlich sei gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 PassG auch mit Blick auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Ausreisefreiheit und auch gegebenenfalls mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dementsprechend müsse die Passbeschränkung geeignet sein, den mit ihr verfolgten Zweck einer erleichterten Begleichung der Steuerrückstände zu erreichen, d. h. sie müsse dazu beitragen können, die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen zumindest zu fördern. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht Leipzig festgestellt, dass derzeit mehr für einen Steuerfluchtwillen des Antragstellers spreche und ihm daher auch unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sei. Hierbei - so das Gericht - falle ins Gewicht, dass der Antragsteller im Jahr 2006 die Bundesrepublik Deutschland ohne Mitteilung seines neuen Aufenthaltsortes verlassen habe und in Venezuela offensichtlich unter falschen Personalien aufgegriffen worden sei. Auch habe er nach seiner Rückkehr nach Deutschland keinerlei Anstrengungen glaubhaft gemacht, die zeigten, dass er ernsthaft gewillt sei, seine Angelegenheiten zu regeln, bevor er endgültig ausreise. Den Antrag auf Privatinsolvenz habe er offensichtlich nur gestellt, weil er sich durch den Gang des Verfahrens auf Erteilung eines Reisepasses veranlasst gesehen habe, in seinen finanziellen Angelegenheiten ernsthafter tätig zu werden. Ferner habe er weder im laufenden Privatinsolvenzverfahren versucht, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen, noch habe er Bemühungen gegenüber dem Finanzamt unternommen, um dort eine Lösung zur Begleichung seiner Steuerschulden zu erreichen. Die beabsichtigte Passversagung sei auch geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck einer erleichterten Begleichung der Steuerrückstände zu erreichen bzw. dazu beizutragen. Je nach Ausgang des Privatinsolvenzverfahrens bestehe

4 4 die Möglichkeit des Zugriffs auf das Vermögen des Antragstellers, der in seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Grundvermögen in Höhe ,00 angegeben habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, der den Beruf des Maschinen- und Anlagenmonteurs erlernt habe, nicht über eine Qualifikation verfüge, die ihm die Erzielung eines angemessenen Einkommens ermögliche. Ebenso wenig stehe fest, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen, die auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien, keine Arbeit aufnehmen könne. Der vom Gericht weiterhin angesprochene mögliche Versagungsgrund gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG dürfte jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr gegeben sein, da der Antragsteller unter Beifügung eines Schreibens der Strafvollstreckungsabteilung des Landgerichts Leipzig vom dargetan hat, dass seiner Ausreise nach Venezuela gerichtlicherseits keine Einwände entgegenstünden. Hierzu hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom angeführt, dass sowohl ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch bestünden. Er habe sein Kind bereits beinahe zwei Jahre nicht betreuen können; die Prägephase sei in Kürze abgeschlossen, so dass ein Anordnungsgrund bestehe. Die Kindesmutter sei nicht gewillt, in die Bundesrepublik Deutschland rückzuübersiedeln. Das Gericht habe auch verkannt, dass die Restfamilie offensichtlich nach dreieinhalb Jahren in Venezuela verwurzelt sei; da er kein Sorgerecht habe, könne er auch nicht darauf hinwirken, dass das Kind notfalls gegen den Willen der Mutter zurückkehre. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich damit unmittelbar aus Art. 6 GG i. V. m. Art. 8 EMRK. Bei der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung seien nicht die Bemühungen des Antragstellers maßgeblich, sondern die tatsächliche Möglichkeit, seine finanziellen Verhältnisse zu klären. Als vorbestrafter Betrüger und Steuerhinterzieher werde er in Deutschland für die nächsten zehn Jahre keine Anstellung finden. Wegen seiner psychischen Beschwerden, die durch die Trennung von seinem Kind hervorgerufen und durch deren anhaltende Dauer verstärkt würden, werde er über Jahre hinweg Hartz IV beziehen. Selbst wenn er arbeiten könne, könne er die hohen Steuerschulden nicht tilgen; dies wäre für ihn ein erheblicher Anreiz, wieder in ehemalige Verhaltensmuster zurückzufallen und kein Mittel auszuschließen, um wieder zu seinem Kind zurückzukehren. Auch sein Insolvenzantrag könne keinen Erfolg haben; insbesondere die Frage einer Restschuldbefreiung könne bereits jetzt verneint werden, da eine erhebliche Anzahl von Gläubigern Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend mache, die nicht unter die Restschuldbefreiung fielen.

5 5 Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar dürfte der Antragsteller trotz Verstreichens des ursprünglichen Flugtermins nachgewiesen haben, dass er weiterhin gewillt und auch finanziell in der Lage ist, möglichst bald nach Venezuela auszureisen. Allerdings ist es ihm in Hinblick auf seinen Wunsch, wieder mit seiner Familie zusammenzuleben, nicht gelungen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Leipzig wirksam in Frage zu stellen. Der alleinige, bislang nicht glaubhaft gemachte Hinweis darauf, die Kindesmutter sei nicht bereit, wieder nach Deutschland rückzuübersiedeln, reicht hierfür nicht aus. Dass die Familie in Venezuela heimisch geworden sein könnte, ist nämlich angesichts der vom Antragsteller selbst vorgetragenen finanziellen Situation dort genauso wenig nachvollziehbar wie der fehlende Rückkehrwille. Dass die Kindesmutter aus nachvollziehbaren Gründen in Venezuela bleiben möchte, erschließt sich hieraus gerade nicht. Vielmehr wäre es nach den dem erkennenden Senat vorliegenden Erkenntnissen dem Wohl insbesondere der minderjährigen Kinder förderlich, wenn sie in Deutschland gegebenenfalls mit Unterstützung der Großeltern, bei denen sich im Übrigen die älteste Tochter der Lebensgefährtin,, zu befinden scheint, und mit öffentlicher Hilfe leben würden. Auch dürfte es mangels anderweitiger Erkenntnisse eher naheliegen, dass die Lebensgefährtin ihre älteste Tochter, für deren Übersiedlung nach Venezuela bislang nichts vorgetragen ist, genauso wie ihre Eltern besuchen möchte. Schließlich ist auch bislang nichts dafür vorgetragen, warum der Antragsteller trotz der ein gemeinsames Sorgerecht ermöglichenden Regelung des 1626a Abs. 1 BGB insbesondere auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (FamRZ 2010, 1403) nicht zumindest das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind hat oder erlangen könnte. Auch das gegen das Vorliegen eines Steuerfluchtwillens und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Eignung der Passversagung gerichtete Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Zwar ist dem Antragsteller beizupflichten, dass ein Steuerfluchtwille i. S. v. 7 Abs. 1 Nr Alt. PassG dann nicht vorliegt, wenn er von seinen steuerlichen Verpflichtungen nur durch die Restschuldverpflichtung gemäß 286 ff. i. V. m. 304 Abs. 1 Satz 1 InsO frei würde und sein eigener Beitrag zur Verringerung seiner Steuerschulden allein darin läge, während der Phase des Wohlverhaltens (vgl. 295 InsO) über mehrere Jahre hinweg im Bundesgebiet zu verbleiben. Denn der mit der Passversagung bezweckte Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet dürfte nur dann gefordert werden können, wenn die Maßnahme dazu führen kann, dass dieser wenigstens einen Teil der Steuerschuld durch einen aktiven Beitrag abträgt. Müsste dies verneint werden, dann fehlte es bereits an der Absicht,

6 6 sich durch die Ausreise seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Eine solche Maßnahme wäre darüber hinaus auch ungeeignet, den Antragsteller zur Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen anzuhalten. Der Antragsteller hat aber bislang nicht glaubhaft machen können, dass ihm nicht ein eigener aktiver Beitrag zur Reduzierung der Steuerschulden etwa durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder durch Verwertung seines Grundstücksvermögens möglich wäre. Daher kommt es auf die vom Antragsteller ebenfalls erhobene Frage nicht an, ob dem zwischenzeitlich, nämlich mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig am eröffneten Insolvenzverfahren überhaupt ein Erfolg beschieden wäre oder nicht. Dass der noch nicht 40 Jahre alte Antragsteller, der den Beruf des Maschinen- und Anlagenmonteurs erlernt hat, auf Dauer keine Arbeit finden könnte, erschließt sich aus dem bisherigen Vortrag nicht. Zwar dürfte er nachgewiesen haben, dass er sich derzeit in psychologischer Behandlung befindet. Ein Hinweis darauf, dass er hierdurch dauerhaft an der Aufnahme einer Arbeit gehindert wäre, folgt hieraus jedoch noch nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass - wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat - seine Erkrankung nach der bislang nicht auszuschließenden Rückkehr seiner Lebensgefährtin und seines Kindes geheilt werden kann. Auch der Hinweis auf seine Vorstrafen reicht nicht aus, zumal der Antragsteller bislang augenscheinlich keine Bemühungen angestellt hat, Arbeit zu finden, und daher auch noch nicht auf entsprechende Absagen verweisen kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass augenscheinlich bei Verkauf der vom Antragsteller in seinem Vermögensverzeichnis am angegebenen Grundstücke im Wert von ,00 ein Teil der Steuerschulden abgetragen werden könnte; daher ist es ihm zuzumuten, sich vor einer Ausreise im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens oder außerhalb dessen um eine wenigstens teilweise Befriedigung der Gläubiger aus dem Verkaufserlös zu bemühen. Sollten sich im weiteren Verfahrensverlauf neue Erkenntnisse ergeben, wird das Verwaltungsgericht Leipzig im anhängigen Verfahren der Hauptsache näher zu prüfen haben, ob es dem Antragsteller möglich und auch zumutbar ist, etwa durch die Aufnahme einer Tätigkeit im Bundesgebiet an einer Verminderung seiner Steuerschulden mitzuwirken, oder ob es nicht nur im Hinblick auf das Wohl seines Kindes, sondern auch in Bezug auf seine eigene Gesundheit erforderlich ist, seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stattzugeben.

7 7 Nach alledem kann daher die Beschwerde keinen Erfolg haben. Aus diesem Grund muss sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolglos bleiben ( 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald John Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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