Vereinbarung über Gebühren für Leistungen der häuslichen Krankenpflege ( 37 SGB V) vom

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1 Vereinbarung über Gebühren für Leistungen der häuslichen Krankenpflege ( 37 SGB V) zwischen folgenden Krankenkassen: AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München BKK Landesverband Bayern Züricher Str München Knappschaft, Regionaldirektion Friedrichstr München Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern Neumarkter Str München Vereinigte IKK Meglinger Str München Ersatzkassen: - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek- Landesvertretung Bayern Arnulfstr. 201a und folgenden Vereinigungen der Leistungserbringer: Arbeiterwohlfahrt Edelsbergstr München Bayerisches Rotes Kreuz Landesgeschäftsstelle Garmischer Str München Deutscher Caritasverband Lessingstr München Diakonisches Werk Bayern e.v. Landesverband der Inneren Mission Pirckheimerstr Nürnberg Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kitzinger Str Erlangen Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern Effnerstr München Bayerischer Landkreistag Kardinal-Döpfner-Str München Bayerischer Städtetag Prannerstr München - einerseits - andererseits -

2 Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die in der Zeit vom bis durch einen Mitgliedsdienst der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Wohlfahrtsverbände erbracht werden, gelten nachfolgend genannte Gebühren: I. Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung A. Behandlungspflege: Pos. 1a 1b 1c 2a1 2a2 Leistung Injektionen einschl. Einmalspritze (bis zu 2 Injektionen pro Besuch) drei und mehr pro Besuch durchgeführte Injektionen einschl. Einmalmaterial) Richten von Injektionen zur Selbstapplikation je Besuch Pflege und Verbandswechsel des zentralen Venenkatheters Versorgung des suprapubischen Katheters EURO- RL-Nr. GPOS 3, , , , , a3 Versorgung bei PEG 3, a4 Stomabehandlung (bei akut entzündl. Veränderungen mit Läsionen der Haut, kein Beutelwechsel) 3, b1 Wundverband anlegen oder wechseln 4, b2 Dekubitusbehandlung (ab Grad II) 5, b1+ 2b2 beide Positionen einschließlich Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten; med. Bad s. Pos. Nr. 6a10 2c1 2c2 2c3 2c4 2c5 2c6 Kompressionsstrümpfe anziehen ab Klasse II (beide Beine) Kompressionsstrümpfe ausziehen ab Klasse II (beide Beine) Kompressionsverband anlegen oder Wechseln - nicht abwickeln jeweils Kompressionsverband bei ulcus cruris (einschl. Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten; med. Bad s. Pos. Nr. 6a3) Abwickeln von Kompressionsverbänden je Extremität Anlegen von stützenden/stabilisierenden Verbänden 4, , , , , ,

3 Pos. 2MAX Leistung Deckelungsposition 2a bis 2c höchstens je Besuch EURO- RL-Nr. GPOS 11, Bei Aids- und Krebspatienten werden aufgrund einer detaillierten ärztlichen Verordnung, welche die genaue Art, Anzahl und Lage der Leistungen enthalten muss, je Besuch mehr als zwei Leistungen von den Kostenträgern genehmigt. Entsprechende Verordnungen sind vor Beginn der Behandlung dem Kostenträger vorzulegen, der darüber - gegebenenfalls nach Einschaltung des MDK - zeitnah entscheidet. 3 Versorgung mit Trachealkanülen einschließlich Pflege und Verbandswechsel 5, a 4b Katheterisierung einschl. Spülung; Einlegen eines Verweilkatheters einschl. Spülung Legen oder Wechseln einer Magensonde 6, , a Einlauf/Klistier/Klysma je Leistung 3, b Digitale Enddarmausräumung 5, a1 Medikamentengabe Tabletten 1, a2 Medikamentengabe Tropfen, Säfte, Tinkturen 1, a3 Medikamentengabe Zäpfchen 1, a4 Medikamentengabe Herz-, Schmerz- oder Hormonpflaster 1, a5 Medikamentengabe Dosieraerosol 1, a6 Blutdruckmessung 1, a7 Flüssigkeitsbilanzierung 1, a8 Medikamentengabe Salben 1, aMAX Decklungsposition aus 6a1-6a8 2,53 10/15/ a9 Einreibungen je Besuch 2, a10 Abgabe von Medikamenten durch med. Bad 3,

4 Pos. 6a11 6b Leistung Richten von Medikamenten im Wochendispenser.(für diese Woche kann die Pos. 6 a für die Vergabe von Medikamenten in Form von Tabletten, Dragees und Kapseln nicht abgerechnet werden) Blutzuckermessung einschl. Teststreifen je Besuch EURO- RL-Nr. GPOS 5, , c Auflegen von Kälteträgern je Besuch 2, d1 Blasenspülung 3, d2 Versorgung und Oberprüfung von Drainagen 3, d3 Instillation 3, d4 Absaugen der oberen Luftwege (Mehrfachabsaugen pro Besuch bei Bedarfsverordnung möglich) 3, d5 6d1-6d4 je Besuch höchstens 13, e Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes Einzelfallregelung f Inhalation je Besuch 4, a 7b Infusion (wechsel Infusionsbehälter einschließlich Zubehör) bei ärztlich gelegtem peripheren i.v. Zugang oder ärztlich punktiertem Port-a.Cath bei ärztlich verordnetem Verweilen bis Durchlauf der Infusion 2, , Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit (vgl. Ziffer II) Zu Position 1 bis 6 d) und f) sowie 7 je Leistung von 50 % abrechenbar 7 diverse 9 Spezielle Krankenbeobachtung durch Pflegefachkraft (alle während der Zeit erbrachten Leistungen sind enthalten und abgegolten) Einzelfallregelung

5 B. Grundpflege 10 Grundpflege, höchstens 2 x je Tag berechenbar (z. B. Ausscheidungen, Ernährung, Körperpflege, ggf. einschl. der allg. pflegerischen Prophylaxen, Lagern und Mobilität) 11 Grundpflege einschl. hauswirtschaftl. Versorgung zus. bis 1 Std. Nimmt diese Leistungskombination mehr als 1 Std. in Anspruch, sind die Positionen B 10 und C nebeneinander abrechenbar 21,43 2/3/ ,11 2/3/4/ Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit (vgl. Ziffer II) Zu Position 10 und 11 je Leistung ein Zuschlag von 50 % abrechenbar 1 diverse C. Hauswirtschaftliche Versorgung Pos. Leistung EURO- RL-Nr. GPOS C1 je angefangene Std. 8, C2 höchstens 3 Std. 24,

6 II. Gebührensätze für Anleitungsleistungen A. Anleitung bei Behandlungspflegeleistungen (Nr. 7 HKP-RL) Pos. 1a 1b 1c 2a1 2a2 Leistung Injektionen einschl. Einmalspritze (bis zu 2 Injektionen pro Besuch) Injektionen einschl. Einmalspritze (3 und mehr pro Besuch) Richten von Injektionen zur Selbstapplikation je Besuch Pflege und Verbandswechsel des zentralen Venenkatheters Versorgung des suprapubischen Katheters EURO- RL-Nr. GPOS 5,49 7 (18) 441 8,04 7 (18) 442 2,72 7 (19) 336 5,93 7 (30) 406 5,93 7 (22) 398 2a3 Versorgung bei PEG 5,93 7 (27) 404 2a4 Stomabehandlung (bei akut entzündl. Veränderungen mit Läsionen der Haut, kein Beutelwechsel) 5,93 7 (28) 405 2b1 Wundverband anlegen oder wechseln 6,53 7 (31) 407 2b2 Dekubitusbehandlung (ab Grad II) 7,65 7 (12) 393 2b1+ 2b2 beide Positionen einschließlich Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten; med. Bad s. Pos. Nr. 6 a10 2c1 2c2 2c3 2c4 2c5 2c6 Kompressionsstrümpfe anziehen ab Klasse II (beide Beine) Kompressionsstrümpfe ausziehen ab Klasse II (beide Beine) Kompressionsverband anlegen oder Wechseln - nicht abwickeln Kompressionsverband bei Ulcus cruris (einschl. Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit Medikamenten; med.bad s. Pos.Nr. 6a) Abwickeln von Kompressionsverbänden je Extremität Anlegen von stützenden/stabilisierenden Verbänden 6,53 7 (31) 377 6,53 7 (31) 378 6,53 7 (31) 408 9,30 7 (31) 443 3,26 7 (31) beantragt 6,53 7 (31) 410 6

7 Pos. Leistung EURO- RL-Nr. GPOS 2d 2a bis 2c höchstens je Besuch 17, Bei Aids- und Krebspatienten werden aufgrund einer detaillierten ärztlichen Verordnung, welche die genaue Art, Anzahl und Lage der Leistungen enthalten muss, je Besuch mehr als zwei Leistungen von den Kostenträgern genehmigt. Entsprechende Verordnungen sind vor Beginn der Behandlung dem Kostenträger vorzulegen, der darüber - gegebenenfalls nach Einschaltung des MDK - zeitnah entscheidet. 3 Versorgung mit Trachealkanülen einschließlich Pflege und Verbandswechsel 7,61 7 (29) 464 4a 4b 5a Katheterisierung einschl. Spülung; Einlegen eines Verweilkatheters einschl. Spülung Legen oder Wechseln einer Magensonde Einlauf/Klistier/Klysma je Leistung 9,30 7 (23) 452 9,30 7 (25) 399 5,42 7 (14) 332 5b Digitale Enddarmausräumung 7,61 7 (14) 445 6a1 Medikamentengabe Tabletten 2,72 7 (26) 338 6a2 Medikamentengabe Tropfen, Säfte, Tinkturen 2,72 7 (26) 481 6a3 Medikamentengabe Zäpfchen 2,72 7 (26) 482 6a4 Medikamentengabe Herz-, Schmerz- oder Hormonpflaster 2,72 7 (26) 483 6a5 Medikamentengabe Dosieraerosol 2,72 7 (26) 484 6a6 Blutdruckmessung 2,72 7 (10) 331 6a7 Flüssigkeitsbilanzierung 2,72 7 (15) 395 6a8 Medikamentengabe Salben 2,72 7 (26) 476 6aMAX Decklungsposition aus 6a1-6a8 3,80 7 (10/15/26) 446 6a9 Einreibungen je Besuch 3,39 7 (26) 401 6a10 6a11 Abgabe von Medikamenten durch med. Bad Richten von Medikamenten im Wochendispenser.(für diese Woche kann die Pos. 6 a für die Vergabe von Medikamenten in Form von Tabletten, Dragees und Kapseln nicht abgerechnet werden) 5,93 7 (26) 402 7,53 7 (26) 400 7

8 Pos. 6b1 Leistung Blutzuckermessung einschl. Teststreifen je Besuch EURO- RL-Nr. GPOS 3,21 7 (11) 372 6c Auflegen von Kälteträgern je Besuch 4,04 7 (21) 397 6d1 6d2 6d3 6d4 Blasenspülung Versorgung und Oberprüfung von Drainagen Instillation Absaugen der oberen Luftwege (Mehrfachabsaugen pro Besuch bei Bedarfsverordnung möglich) je Leistung 5,09 7 (9/13/ 6/20) dMAX 6d1-6d3 je Besuch höchstens 20, e Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes Einzelfallregelung 7 (8) 455 6f Inhalation je Besuch 6,78 7 (17) 333 7a Infusion (wechsel Infusionsbehälter einschließlich Zubehör) bei ärztlich gelegtem peripheren i.v. Zugang oder ärztlich punktiertem Port-a.Cath 3,39 7 (16) 449 B. Grundpflege 10 Grundpflege, höchstens 2 x je Tag berechenbar (z. B. Ausscheidungen, Ernährung, Körperpflege, ggf. einschl. der allg. pflegerischen Prophylaxen, Lagern und Mobilität) 11 Grundpflege einschl. hauswirtschaftl. Versorgung zus. bis 1 Std. Nimmt diese Leistungskombination mehr als 1 Std. in Anspruch, sind die Positionen B 10 und C nebeneinander abrechenbar 32,15 7 (2/3/4) ,17 7 (2/3/4/5) 451 III. Mit den in Ziffern I und II genannten Gebühren sind sämtliche im Zusammenhang mit den erbrachten Verrichtungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten (u. a. auch die Versorgung und Sterilisation bei der Pflege verwendeten Geräte). Dies gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneien, Verbandmaterialien und sonstige Heil- und Hilfsmittel. IV. Für die verordneten und von den Krankenkassen genehmigten Leistungen dürfen Zahlungen oder Zuzahlungen von den Versicherten nicht gefordert oder angenommen werden. 8

9 V. Hausbesuchsgebühr (1) Soweit ärztlich verordnete Hausbesuche durchgeführt werden, können neben den Gebühren der Positionen 1 bis 9 zusätzlich 4,80 (GPOS 701) berechnet werden. (2) Soweit Hausbesuche für die Nacht (20.00 bis Uhr) ärztlich angeordnet werden, können neben den Gebühren der Postitionen 1 bis 9: 6,90 (GPOS 721) berechnet werden. (3) Neben den Positionen 10 bis 12 sind ggf auch die Gebühren der Positionen 1 bis 9 - ohne Hausbesuchsgebühr - berechenbar. (4) Wird von einer Fachkraft anlässlich eines Hausbesuches neben der Grundpflege und/oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem SGB Xl zusätzlich Behandlungspflege nach Ziffer 1, Buchst. A erbracht, können in Abweichung zu Ziffer V Abs. 1 für ärztlich verordnete Hausbesuche nur 2,40 (GPOS 713) gegenüber der Krankenkasse berechnet werden. Soweit Hausbesuche für die Nacht (20.00 bis Uhr) ärztlich angeordnet werden, erhöht sich der Betrag 3,45 (GPOS 722). (5) Bei der gleichzeitigen Abgabe mehrerer Leistungen anlässlich eines Hausbesuches ist die Hausbesuchsgebühr nur einmal berechenbar; dies gilt auch, wenn in einem Haushalt mehrere Versicherte versorgt werden (GPOS 702). (6) Für die Versorgung von Versicherten, die Leistungen von einem in ihrer Wohnanlage räumlich integrierten ambulanten Pflegedienst erhalten, darf keine Hausbesuchsgebühr abgerechnet werden (z. B. Betreutes Wohnen", Pflegeheim mit angeschlossener Wohneinrichtung). (7) Mit den Gebühren für Hausbesuche ist auch der Aufwand für alle im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen notwendig gewordenen Wege abgegolten. Wegpauschale oder Wegegeld können nicht gesondert berechnet werden. VI. Dieser Gebührenregelung wird für die Umsetzung des Datenträgeraustausches gemäß 302 SGB V folgendes AC/TK zugeordnet: VII. Gültigkeit (1) Grundlage für dieser Gebührenregelung ist die Vereinbarung über die Gebühren für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege im Sinne des 37 SGB V sowie für Leistungen der ambulanten Pflege im Sinne des 36 SGB XI vom (2) Diese Gebührenregelung gilt für Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die in der Zeit vom bis erbracht werden. Die Vertragspartner haben sich darauf geeinigt, dass für die Zeit ab eine neue Gebührenregelung getroffen wird. 9

10 München, den AOK Bayern Die Gesundheitskasse Arbeiterwohlfahrt BKK Landesverband Bayern Bayerisches Rotes Kreuz Landesgeschäftsstelle Knappschaft, Regionaldirektion München Deutscher Caritasverband Funktioneller Landesverband der landwirtschaftlichen Kranken- u. Pflegekassen in Bayern Diakonisches Werk Bayern Vereinigte IKK Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek-landesvertretung Bayern Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag 10

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