Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflege. nach 89 SGB XI. zwischen dem Träger der Einrichtung
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- Max Tiedeman
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1 Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflege nach 89 SGB XI zwischen dem Träger der Einrichtung Name des Trägers StrasseNr des Trägers PLZ Ort des Trägers für den Pflegedienst Name1 Pflegedienst Name2 Pflegedienst StrasseNr Pflegedienst PLZ Ort Pflegedienst IK: (Leistungserbringer) und den Leistungsträgern Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) als Arbeitsgemeinschaft nach 89 SGB XI für die Ersatzkassen BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Pflegesatzverfahren nach 85 und 89 SGB XI der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Pflegekasse, Stuttgart Knappschaft, Regionaldirektion München
2 Der Pflegedienst und die Leistungsträger vereinbaren für Leistungen der ambulanten Pflege folgende Vergütungen: 1 Pflegevergütung 1. Für ambulante Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Preise. 2. Werden die Regelungen der Vergütungsvereinbarung zur Begrenzung abrechenbarer Wegepauschalen im Betreuten Wohnen (Vereinbarung der Definition Betreutes Wohnen in Anlage 2) nicht beachtet, so stellt dies einen Vertragsverstoß dar. 2 Zeitraum 1. Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. 2. Die Laufzeit dieser Vereinbarung (Pflegesatzzeitraum nach 85 Abs. 3 i.v. m. 89 Abs. 3 SGB XI) endet zum Bis zur Vereinbarung neuer Preise gilt diese Vereinbarung weiter. 3 Zuschlag für die Refinanzierung der Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung auf der Grundlage von 89 i.v. mit 82 a Abs. 3 SGB XI Es wird ein Zuschlag je Hausbesuch mit Grundpflegeleistungen nach 36, 38 und 39 SGB XI erhoben. Die Höhe dieses Zuschlages gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Für die Berechnung des Zuschlages gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. seinem Kostenträger gilt jeweils der im Bescheid des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales über den Ausgleichsbetrag ( 5 Abs. 2 AltPflAusglVO) nachrichtlich ausgewiesene Betrag je Hausbesuch ( 4 Abs. 5 Nr. 2 AltPflAusglVO).
3 Ort, den Für den Leistungserbringer: Name des Trägers Für die Leistungsträger: Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg SVLFG als Landwirtschaftliche Pflegekasse Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) als Arbeitsgemeinschaft nach 89 SGB XI für die Ersatzkassen Der Leiter der vdek-landesvertretung Baden-Württemberg BKK/IKK Arbeitsgemeinschaft Pflegesatzverfahren nach 85 und 89 SGB XI Knappschaft, Regionaldirektion München
4 Anlage 1 (Seite 1 von 5) zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom für den Gültig für die Zeit vom Leistungspaket/Bezeichnung Vergütung in EURO Fachkraft Ergänzende Hilfe 1. Große Toilette 26,52 18,18 2. Kleine Toilette 17,69 12,16 3. Transfer/An-/Auskleiden 9,57 6,56 4. Hilfen bei Ausscheidungen 11,77-5. Einfache Hilfen bei Ausscheidungen - 8,07 6. Spezielles Lagern 5,89 4,03 7. Mobilisation 5,89 4,03 8. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 5,89 4,03 9. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 20,65 14,15 Verabreichung von Sondennahrung 10. mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe 18,12 - Hilfestellung beim Verlassen 11. * und Wiederaufsuchen der Wohnung 8,82 6, Zubereitung einer einfachen 13. Mahlzeit 12,98 10,11 Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch (daneben können keine Wegegebühren 2,82 abgerechnet (unabhängig von der Qualifikation; werden) gilt auch für BFD/FSJ) Zubereitung einer (i.d.r. 14. warmen) Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen 25,97 20, * Einkauf/Besorgungen 7,78 6, * Waschen, Bügeln, Putzen 7,78 6,07 Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes 5,18 4, Beheizen 7,78 6,07 19.** 20.** Feststellung der individuellen Ressourcen und des Pflegebedarfs/Erstellung der Pflegeanamnese und Informationssammlung zur Pflegeplanung (sog. Erstbesuch) Neue Feststellung der individuellen Ressourcen und des Pflegebedarfs/Anpassung der Pflegeplanung (sog. Folgebesuch) 32,89 18,10 Anmerkung: * pro angefangene ¼ Stunde ** Qualifikation s. Anlage 1a zum Rahmenvertrag über ambulante pflegerische Versorgung gem. 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg
5 Anlage 1 (Seite 2 von 5) zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom für den Gültig für die Zeit vom Wegepauschalen 1. Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 3,80 Euro pro Hausbesuch vergütet. 2. Für die Abrechnung der Wegepauschalen in Betreuten Wohnanlagen nach Anlage 2 gilt folgende Regelung: Werden in einer Betreuten Wohnanlage mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen Bewohner/innen, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erbracht, so kann die Wegepauschale pro Bewohner/in und pro Tag abgerechnet werden: in der Pflegestufe I in der Pflegestufe II in der Pflegestufe III maximal 1 x maximal 2 x maximal 3 x Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem SGB V und SGB XI gleichzeitig als auch Leistungen nur nach dem SGB XI erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will. Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/innen Einsätze nach dem SGB XI erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage nicht unmittelbar zeitlich verbunden sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze - ohne Begrenzung - abgerechnet werden. 3. Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem SGB XI als auch Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 2,14 EURO. Soweit im Bereich des SGB V differenzierte Regelungen bei gleichzeitiger Leistungserbringung von SGB V und SGB XI Leistungen vereinbart wurden, so beträgt die Wegepauschale bei gleichzeitiger Leistungserbringung für diesen Hausbesuch 2,59 EURO. Zuschläge für Einsätze in der Nacht Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,41 EURO vergütet. Zuschläge für Einsätze an Samstagen Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 1,64 EURO vergütet.
6 Anlage 1 (Seite 3 von 5) zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom für den Gültig für die Zeit vom Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,48 EURO vergütet. Anmerkung: Gilt auch für Heiligabend und Silvester. Mehraufwand für den notwendigen Einsatz einer zweiten Pflegeperson Ist der Einsatz einer zweiten Pflegekraft erforderlich, so kann für die erste und die zweite Kraft jeweils der Preis der erbrachten Leistungspakete abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Wegepauschale, wenn die zweite Kraft den Haushalt separat anfährt. Anmerkung: Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus einem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen. Versorgung bei Versicherten mit multiresistenten Erregern Für die Versorgung von Versicherten mit multiresistenten Erregern wird ein Zuschlag in Höhe von 5,85 EURO pro Hausbesuch vergütet, wenn in diesem Hausbesuch keine Leistungen der Behandlungspflege nach 37 Abs. 1 oder 2 SGB V erbracht werden. Für die Versorgung von Versicherten mit multiresistenten Erregern wird ein Zuschlag in Höhe von 3,65 EURO je Hausbesuch vergütet, wenn in diesem Hausbesuch auch Leistungen der Behandlungspflege nach 37 Abs. 1 oder 2 SGB V erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Behandlungspflege um Leistungen im Rahmen der MRSA- Eradikationstherapie gem. der Richtlinien Häusliche Krankenpflege nach 92 SGB V handelt. Der Mehraufwand wird in diesem Fall über die Häusliche Krankenpflege abgegolten. Die Spitzenverbände der Leistungserbringer werden bei den ihnen angeschlossenen Pflegediensten eine Fallzahlenerhebung für den Zeitraum März bis September 2016 durchführen und mit den Verbänden der Pflegekassen auswerten. Einsatz von Hauswirtschaftlichen Fachkräften in der Grundpflege Soweit hauswirtschaftliche Fachkräfte bei den Leistungspaketen 1 3 und 5 9 eingesetzt werden, gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen Leistungspaketes zuzüglich eines Zuschlages von 25 %. Die Preise für diese Leistungspakete betragen dann:
7 Anlage 1 (Seite 4 von 5) zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom für den Gültig für die Zeit vom Leistungspaket 1: Leistungspaket 2: Leistungspaket 3: Leistungspaket 5: Leistungspaket 6: Leistungspaket 7: Leistungspaket 8: Leistungspaket 9: 22,73 EURO 15,20 EURO 8,20 EURO 10,09 EURO 17,69 EURO Einsatz von Pflegefachkräften im Bereich der Hauswirtschaftlichen Versorgung Soweit Pflegefachkräfte bei den Leistungspaketen 12, 14 bis 18 eingesetzt werden, kann der Preis für die Fachkraft des jeweiligen Leistungspaketes abgerechnet werden. Einsatz von Fachkräften in der Betreuung im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaftlichen Versorgung Soweit Fachkräfte in der Betreuung bei den Leistungspaketen 1 3 und 5 9 und 12 und eingesetzt werden, gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen Leistungspaketes zuzüglich eines Zuschlages von 25 %. Die Preise für diese Leistungspakete betragen dann: Leistungspaket 1: Leistungspaket 2: Leistungspaket 3: Leistungspaket 5: Leistungspaket 6: Leistungspaket 7: Leistungspaket 8: Leistungspaket 9: Leistungspaket 12: 22,73 EURO 15,20 EURO 8,20 EURO 10,09 EURO 17,69 EURO 12,64 EURO
8 Anlage 1 (Seite 5 von 5) zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom für den Gültig für die Zeit vom Leistungspaket 14: Leistungspaket 15: Leistungspaket 16: Leistungspaket 17: Leistungspaket 18: 25,30 EURO 7,59 EURO 7,59 EURO 7,59 EURO Einsatz Mitarbeitenden in Freiwilligendiensten (BFD/FSJ) Soweit Mitarbeitende in Freiwilligendiensten (BFD/FSJ) bei den Leistungspaketen 1 3 und 5, 8, 9, 11, 12 und eingesetzt werden, gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen Leistungspaketes abzüglich eines Abschlages von 32 %. Die Preise für diese Leistungspakete betragen dann: Leistungspaket 1: 12,36 EURO Leistungspaket 2: 8,27 EURO Leistungspaket 3: 4,46 EURO Leistungspaket 5: 5,49 EURO Leistungspaket 8: 2,74 EURO Leistungspaket 9: 9,62 EURO Leistungspaket 11: Leistungspaket 12: Leistungspaket 14: Leistungspaket 15: Leistungspaket 16: Leistungspaket 17: Leistungspaket 18: 4,13 EURO 6,87 EURO 13,76 EURO 4,13 EURO 4,13 EURO 2,74 EURO 4,13 EURO
9 Anlage 2 zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom für den Pflegedienst Name1 Pflegedienst Name2 Pflegedienst Gültig für die Zeit vom Definition "Betreutes Wohnen" Betreute Wohnanlagen bieten barrierefreie, altengerechte Wohnungen mit Betreuungsservice. Bewohner des betreuten Wohnens schließen zwei Verträge ab: einen Miet- oder Kaufvertrag für die Wohnung sowie einen Betreuungsvertrag. Gegenstand des Betreuungsvertrages ist ein Grundservice, der über eine Betreuungspauschale abgerechnet wird, und ggf. zusätzliche entgeltpflichtige Wahlleistungen, die die Bewohner je nach Bedarf abrufen können. Leistungen des Grundservice sind Vorhaltung eines Hausnotrufdienstes, Vermittlung von Service- und Hilfsdiensten, Individuelle Beratung, Förderung der Hausgemeinschaft und von sozialen Kontakten sowie regelmäßige Informationsveranstaltungen. Die Architektur der Wohnanlage und Gemeinschaftseinrichtungen sollen Treffen und Gespräche unter den Bewohnern fördern. Das Konzept des Betreuten Wohnens ist für Senioren geeignet, die selbständig leben wollen, aber im Notfall schnell und zuverlässig Hilfe zur Verfügung haben
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