Gesetze, Verordnungen
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- Valentin Walter
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1 KAPITEL 8 Gesetze, Verordnungen und weitere Vorschriften im Wandel Geschichtliche Betrachtung, Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, Infektionsschutzgesetz, Badewasser-DIN, EU-Richtlinie Badegewässer, Sächsische Badegewässer-VO, Schwimm- und Badebeckenwasser-VO Es ist schwerlich festzustellen, seit wann es Vorschriften oder Vorgaben für Badewasser und Bäder gibt. Bereits im Mittelalter entstanden städtische Medizinalordnungen, so z. B. in Freiberg. Hierin gab es selbst Festlegungen zur Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser. Diese kamen somit auch den Gewässerbädern zu Gute. Ende das 18. Jahrhunderts erschien das System einer vollständigen medicinischen Polizey von FRANK. Dort waren ebenfalls Fragen der Umwelt mit behandelt. (Zitiert nach (44).) FLÜGGE erwähnt in seinem 1889 erschienen Grundriss der Hygiene (34) Badewasser und Schwimmbäder nicht, obwohl er dem Wasser ein ausführliches Kapitel widmet. Interessant ist im Buch Leipzig geht Baden (35) folgende Anmerkung zur Parthe, an der 1888 ein Flussbad errichtet wurde: Das Wasser der Parthe fand höchstes Lob. Es sei eisenhaltig und kristallklar,... das schönste Wasser der Umgebung Leipzigs, ärztlich geprüft und empfohlen. Somit müsste bereits seinerzeit eine Badewasseruntersuchung stattgefunden haben. In einer Verordnung des Ministeriums des Königreichs Sachsen vom Die Jahresberichte der Bezirksärzte betreffend wird auch ein Berichtsteil über Bäder gefordert. Er umfasst Badeanstalten, Volksbäder und Kurbäder und weitere (33). Hieraus wird deutlich, dass eine Überwachung des Badewesens bereits in dieser Zeit stattfand. Ob die Begriffe mit den heutigen identisch sind, ist fraglich. Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom (46) ist heute noch Vorbild der Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens. Im 3 (Aufgaben der Gesundheitsämter) heißt es dort: (1) den Gesundheitsämtern liegt ob: I. Die Durchführung der ärztlichen Aufgaben a) der Gesundheitspolizei,... Der 69 betrifft das öffentlichen Badewesen. Hierbei interessieren besonders 61
2 (2) Die Badeanstalten und Freibäder sind vom beamteten Arzt nach Bedarf daraufhin zu besichtigen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, ob die Beschaffenheit des Wassers, bei Schwimmbädern auch die Art der Erneuerung des Wassers, zu Bedenken Anlass geben, ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen... getroffen sind.... (3) Werden Tatsachen festgestellt, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers hinsichtlich des Betriebs der Badeanstalt dartun, so ist die Untersagung des Gewerbebetriebs zu veranlassen... Ein Hinweis auf Vorschriften über die Beschaffenheit des Wassers ist hier aber nicht gegeben. SPITTA diskutiert im 1940 erschienenen Handbuch der Lebensmittelchemie (111) von verschiedenen Autoren vorgeschlagene Grenzwerte für die mikrobiologischen Anforderungen an Badewasser in Hallenbädern als auch in einem Flussbad. Hieraus muss abgeleitet werden, dass es zu dieser Zeit noch keine fixierten Qualitätsparameter gab. Er bezeichnet die Forderungen Keimzahlen bis 200 und Colititer von 100 als über das Ziel hinausgeschossen. Von dem Hygieniker HEINRICH KRUSE wird in dem Buch Wasser (73), welches 1949 erschien, gefordert, dass in Beckenbädern das Wasser in seiner Qualität praktisch einem Trinkwasser gleichwertig ist. Er schreibt aber weiter: Teilweise wird verlangt, dass Bakt. Coli in 100 ccm nicht nachweisbar sein sollen und der allgemeine Keimgehalt je ccm unter 200 bleibt. Allerdings sind derart strenge Anforderungen nur durch intensive Desinfektionsmaßnahmen zu erreichen. Somit ist das vorher Gesagte keine absolute Forderung in dieser Zeit. Als eine erste Verordnung der DDR mit (allerdings nicht direkt genanntem) Bezug auf Badewasser kann die Verordnung über die hygienische Überwachung von Wasser und Abwasser von 1953 (125) angesehen werden. Dort ist im 1 ausgeführt: Wasser und Abwasser... unterliegen der hygienischen Überwachung durch die Gesundheitsverwaltung. Weiter sagt der 2: (1) Wasser im Sinne dieser Verordnung ist jedes ober- und unterirdische Wasservorkommen erschien die Anordnung zur Gewährleistung der hygienischen Beschaffenheit des Badewassers in öffentlichen Schwimmbädern (4). Hier waren erstmals die Anforderungen an die Badewasserqualität und dessen hygienische Überwachung festgelegt. Dabei wurde bei Beckenbädern differenziert zwischen Hallen- und Freibädern einerseits sowie Füllwasser andererseits. Für das Füllwasser für Hallenbäder wurde Trinkwasserqualität gefordert. Das Beckenwasser für Hallenbäder war bei den mikrobiologischen Parametern um eine Größenordnung bei Freibädern um zwei Größenordnungen gegenüber den Trinkwasserwerten zurückgesetzt. Diese Differenzie- 62
3 rung hatte praktische Ursachen und war aus hygienischen Erwägungen kaum begründbar. Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte waren unter Beachtung der gesellschaftlichen Erfordernisse festzulegen. Die mikrobiologischen Parameter für Bäder an Gewässern entsprachen in etwa der jetzt noch gültigen EU-Richtlinie 76/160/EWG (97). Ab 1981 war der DDR-Standard TGL 37780/01 (22) für die Bewertung der Badewasserqualität anzuwenden, ohne dass aber die eben genannte Anordnung außer Kraft gesetzt wurde. Die TGL schrieb durchweg höhere Qualitätsanforderungen fest. Somit kann interpretiert werden, dass im Standard die allgemein anerkannten Regeln der Technik formuliert waren, die Anordnung enthielt dagegen die hygienischen Mindestanforderungen. Die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse erfolgte ab dato nach der TGL Hohe Beanstandungsquoten waren die Regel, was bei der oft mangelhaften technischen Ausstattung der Bäder nicht wundert. Die Qualitätsanforderungen an Badewasser für Bäder an Gewässern waren in der neuen Verordnung nach stehenden Gewässern, Fließgewässern und Küstengewässern differenziert. Bei stehenden Gewässern und Küstengewässern wurde der EU- Richtlinie noch besser entsprochen, indem das Indikatorbakterium Escherichia coli und Viren als Parameter und mit gleichem dort festgelegten Grenzwert aufgenommen wurden. Damit wurde offensichtlich auch hier die internationale Anerkennung der DDR angestrebt. Mit dem Einigungsvertrag von 1990 (127) wurden für das Badewasser die bundesdeutschen Qualitätsvorschriften verbindlich. Die seinerzeit noch gültige Ausgabe der DIN vom April 1984 ging aus dem vom Koordinierungskreis Bäder herausgegebenen KOK-Richtlinien für den Bäderbau (92) hervor. Im April 1997 erschien eine umfassende Neubearbeitung der DIN (24) mit den Teilen 1 bis 3. Die Teile 4 und 5 folgten 1999 bzw Sie gilt aber wie bereits in Kapiteln 6 und 7 erwähnt, (nur) als anerkannte Regel der Technik. Die längst überfällige, bereits im (alten) Bundesseuchengesetz von 1979 geforderte und in einer Reihe von Entwürfen vorgelegene Badewasserverordnung (13) ist als Opfer wirtschaftlicher Prämissen einzustufen. Für eine Reihe von Bädern würden die dann unmittelbar geltenden Forderungen nur mit hohem oft nicht verfügbaren materiellen Aufwand erfüllbar sein. Die Mitteilung der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes zur hygienischen Überwachung der Bäder durch die Gesundheitsämter vom 1996 (5) kompensiert die fehlende Badewasserverordnung in gewisser Weise erschien eine Aktualisierung als Empfehlung des Umweltbundesamtes zu Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung (6). Einer Empfehlung fehlt aber noch immer der verbindliche gesetzliche Charakter. Was die Vorschriften zur Qualität der Badegewässer betrifft, so hat die 1975 bekannt gemachte EU-Richtlinie 76/160/EWG (97) in den alten Bundesländern keinen(?) Vorläufer. Bemerkenswert ist, dass das Bundesgesundheitsamt erst 1989 eine Empfehlung zur Anwendung dieser Richtlinie veröffentlichte (28), obwohl schon seit 1985 die Badegewässer dieser Richtlinie hätten entsprechen müssen. Die Umsetzung in Landesrecht in Form einer Verordnung wurde teilweise ebenfalls mit Verzug realisiert. 63
4 Sie hätte innerhalb von zwei Jahren erfolgen müssen. Sachsen kam mit mehren anderen Bundesländern - der Verpflichtung 1997 mit der Badegewässer-Verordnung (123) nach lief eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen Verstößen Deutschlands gegen diese EU-Richtlinie. War das ein Grund für diese Terminstellung? Allerdings erschienen in einigen Bundesländern zum Vollzug bereits Verwaltungsvorschriften, so in Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein erlies 1985 eine Badestellenverordnung (76). Dort wird aber nicht erwähnt, dass diese dem Vollzug der EG- Bade-gewässerrichtlinie dient. Die Qualitätsparameter entsprechen jedoch dieser Richtlinie. In der bereits erwähnten (bayerischen) VO über Badeanstalten von 1987 (124) wird auf die EG-Badegewässerrichtlinie nicht Bezug genommen. Im Januar 2006 wurde durch das Europäische Parlament die in enger Bindung mit der Wasserrahmenrichtlinie (95) zu sehenden neue EU-Badegewässerrichtlinie (96) beschlossen. Sie löst stufenweise die Richtlinie aus dem Jahre 1975 ab und wird ab 2015 voll gültig sein (20). Als die ersten Kleinbadeteiche entstanden, gab es eine Fraktion, welche diese Objekte den Gewässerbädern zuordnete und eine Bewertung nach der EU- Badegewässerrichtlinie für gerechtfertigt hielt, während andere sie zu den Beckenbädern stellten und ihre Wasserqualitätsmerkmale nach DIN festzulegen glaubte. Beim Analysieren von Struktur und Betrieb der Kleinbadeteiche musste man aber erkennen, dass weder die eine noch die andere Gesetzlichkeit anwendbar ist, sondern eigene Maßstäbe gesetzt werden müssen erschien die (erste) Empfehlung Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer benutzt werden (29). Teilweise waren dort Forderungen enthalten, welche zwar den hygienischen Grundprinzipien entsprachen, aber in der Praxis nicht realisierbar waren. Nach umfassenden Diskussionen wurden diese Empfehlungen 2003 in überarbeiteter Fassung veröffentlicht (30). Laut Infektionsschutzgesetz (47) ist in der noch offenen Rechtsverordnung auf Kleinbadeteiche entsprechend 38 (2), Satz 3, Bezug zu nehmen. Das Schema auf Seite 65 gibt einen Überblick zu den gegenwärtig gültigen Rechtsgrundlagen beim Badewasser. Dieses stellt somit eine Zusammenfassung der Kapitel 6, 7 und 8 dar. 64
5 Rechtsgrundlagen Badewasser. Stand 2006 Infektionsschutzgesetz vom (47) 7. Abschn. ( 37-40) E Schwimm- und Badebeckenwasser- Verordnung (noch nicht erschienen) DIN 19643, 1-5 Aufbereitung von Schwimmund Badebeckenwasser (24) SächsGDG (45) Beckenbäder Richtlinie des Rates über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG) (97) Vom Sächsische Badegewässer-Verordnung (123) Vom SächsGDG Gewässerbäder Infektionsschutzgesetz vom (2), Satz 3 Schwimm- und Badebeckenwasser-Verordnung (noch nicht erschienen) SächsGDG Kleinbadeteiche Unmittelbar geltendes Recht zu berücksichtigende Grundlage bzw. Entwurf Vollzug Anerkannte Regeln der Technik Bezugsobjekt ( Rechtsfigur ) 65
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