Neue Medizinhygieneverordnung. Änderung vom
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- Lorenz Stieber
- vor 6 Jahren
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1 Neue Medizinhygieneverordnung Änderung vom
2 Bayerische Medizinhygieneverordnung MedHygV vom auf Grundlage von 17 Abs. 4 IfSG moderner, wissenschaftlicher Stand (KRINKO) konkrete Vorgaben zu Pflichten der medizinischer Einrichtungen
3 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze IfSG-ÄndG Abs. 8 IfSG: Rechtsgrundlage für Länderverordnungen (Pflicht!): Geltungsbereich: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, insb. sind zu regeln:
4 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze IfSG-ÄndG hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb 2. Hygienekommission 3. erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern, Hygienebeauftragten 4. Fort- und Weiterbildung 5. Qualifikation und Schulung des Personals
5 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze IfSG-ÄndG Strukturen und Methoden zur Erkennung von NI im Rahmen der Dokumentationspflicht 7. Einsichtnahme in Akten durch Hygienefachpersonal 8. Information des Personals über Maßnahmen zur Verhütung/Bekämpfung von NI 9. klinisch-mikrobiologische und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals 10. Information der aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzte bei Verlegung, Überweisung, Entlassung über notwendige Maßnahmen zu NI
6 Änderungsverordnung der Bayerischen Medizinhygieneverordnung MedHygV-ÄndV Neue Rechtsgrundlage 23 Abs. 8 (und Abs. 5) IfSG ist spezieller als 17 Abs. 4 Anwendungsbereich wird eingeschränkt Weitere Pflichten und auch Sanktionen können aufgenommen werden Umfang der Überwachung ändert sich nicht grundsätzlich
7 Geltungsbereich geändert (Pflegeeinrichtungen und Rettungsdienst entfallen) 1. Krankenhäuser 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren 3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 4. Dialyseeinrichtungen 5. Tageskliniken 6. Entbindungseinrichtungen 7. Vergleichbare Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen 8. Arzt-, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe 23 Abs. 8 IfSG 23 Abs. 5 IfSG
8 Heime und Rettungsdienste brauchen aber weiterhin einen Hygieneplan TRBA 250 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege Der Arbeitgeber hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen (Hygieneplan) und zu überwachen.
9 Heime brauchen aber weiterhin Hygieneplan nach IfSG 36 IfSG Einhaltung der Infektionshygiene (Hygieneplan, Kontrolle durch Ges.Amt) 1. die in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen, 2. Einrichtungen nach 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes, 3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
10 Pflichten der Einrichtungen 1-5: Beschäftigte über Impfschutz aufklären 1-5: Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen. Bewertung von Bauvorhaben durch Krankenhaushygieniker (1-3). Information des Gesundheitsamtes über Bauvorhaben
11 Pflichten der Einrichtungen Hygienepläne: Verpflichtend auch in Arztpraxen Zahnarztpraxen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
12 Pflichten der Einrichtungen Hygienekommission: Möglichkeit einrichtungsübergreifender Hygienekommissionen eines Trägers aufgehoben Vielfältige Festlegungen zur Hygienekommission (Zusammensetzung, Sitzungsfrequenz, Geschäftsordnung, Aufgaben)
13 Hygienefachpersonal: Übergangsregelung bis Ende 2016 (Einsatz von fachlich geeignetem Personal auch ohne formale Qualifikation; bisher nur bis Ende 2013). In Krankenhäusern u. Einrichtungen für amb. Operieren: Benennung von ärztlichen Beratern zu mikrobiologisch/pharmakologischen Fragestellungen
14 Krankenhaushygieniker: Einrichtungen 1-5 Beratung durch Krankenhausygieniker Krankenhäuser der 2. und 3. Versorgungsstufe haben einen Krankenhaushygieniker hauptamtlich in Vollzeit zu beschäftigen
15 Krankenhaushygieniker, strengere Voraussetzungen an Qualifikation: 1. FA Hygiene u. Umweltmedizin 2. FA Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie 3. FA mit klinischem Bezug oder öffentliches Gesundheitswesen und Zusatzbezeichnung oder strukturierte, curriculare Fortbildung (anerkannt durch LÄK mit Prüfung, mind. 200 h) aber: in Krankenhäusern der 2. und 3. Versorgungsstufe nur 1. oder 2.
16 Hygienefachkräfte: Unterstehen fachlicher Weisung des Krankenhaushygienikers oder Unterstehen dem Ärztlichen Direktor (falls kein hauptamtlicher Hygieniker) Qualifikation konkretisiert: staatl. Anerkennung Krankenschwester/-pfleger und 3 Jahre Berufserfahrung
17 Hygienebeauftragte Ärzte: Sind für die Wahrnehmung der Aufgaben freizustellen Qualifikation: FA; weisungsbefugt, Teilnahme an strukturierter, curricularer Fortbildung (Anerkennung LÄK, mind. 40 Std.) Jede Einrichtung 1-5 hat mind. einen zu bestellen (amb. OP-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt) In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen soll je Fachabteilung ein HBA bestellt werden
18 Hygienebeauftragte in der Pflege: Qualifikation konkretisiert: staatl. Anerkennung als Krankenschwester/-pfleger und 3 Jahre Berufserfahrung Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen, Tageskliniken, amb. OP-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, haben mind. eine Hygienebeauftragte auf jeder Station oder Funktionsbereich zu bestellen
19 Aufzeichnung und Bewertung, Ausbruchsmanagement: Auch Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs (Einrichtungen 1-2) Erfassung und Bewertung mit geeigneten Verfahren, wie z.b. KISS Leiter der Einrichtungen 1-5 haben sicherzustellen, dass Patienten, von denen ein Risiko für NI ausgeht, frühzeitig erkannt werden und Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Aufzeichnung in Patientenakte.
20 Akteneinsichtsrecht, Zutrittrechte: Akteneinsichtsrechte des Hygienefachpersonals in Einrichtungen 1-5 Pflicht der Einrichtungen 1-2, die Surveillance-Aufzeichnungen dem Hygienefachpersonal und der Hygienekommission vorzulegen
21 Information und Schulung des Personals: Hygienefachpersonal ist verpflichtet, sich mit Stand der Hygiene vertraut zu machen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mindestens im Abstand von 2 Jahren Dem Fachpersonal muss Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden
22 Information und Schulung des Personals: Leitung der Einrichtungen 1-5 hat das sonstige Personal zu Tätigkeitsbeginn und dann 1x jährlich über die Inhalte der Hygienepläne zu informieren. Bestätigung durch Unterschrift. Personal muss Gelegenheit zur Teilnahme an infektionshygienischen Fortbildungen gegeben werden.
23 Sektorenübergreifender Informationsaustausch: Einrichtungen 1-5 haben Informationen zur Verhütung von NI und resistenten Erreger an Rettungsdienst, Krankentransport, aufnehmende Einrichtungen* und niedergelassene Ärzte weiterzugeben (LARE-AG) * auch an Pflegeeinrichtungen!
24 Überleitbogen zu finden: Homepage LRA / GA MRE
25 Ordnungswidrigkeiten: wie gehabt plus neu im IfSG gemäß 73 Wer NI und Daten zu AB-Verbrauch (gemäß 23 Abs. 4) nicht aufzeichnet und nicht sicherstellt dass die Präventionsmaßnahmen bzw. die Anpassungen des AB- Einsatzes mitgeteilt oder umgesetzt werden ( 73 Abs. 1 Nr. 9 und 9a IfSG) Fehlende Hygienepläne ( 73 Abs. 1 Nr. 10a IfSG) Wer einer RechtsVO gemäß 23 Abs. 8 IfSG zuwiderhandelt, soweit die VO auf Bußgeldvorschrift verweist ( 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG)
26 Ordnungswidrigkeiten: neu gemäß MedHygV (zusätzlich zu 73 IfSG) Fehlende Hygienekommission Wer nicht das erforderliche Fachpersonal vorhält Wer keine Bewertung der erfassten Daten zu NI, AB- Resistenzen und AB-Verbrauch vornimmt Wer infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt. Bußgeld bis möglich
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nach einem Vortrag von Dr. Hierl, StMUG vom
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