EEG 2017 Ausweitung der Privilegierung bei der

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1 EEG 2017 Ausweitung der Privilegierung bei der Eine Übersicht. Zusammenfassung > Die Privilegierung der stromkostenintensiven Unternehmen, die in Liste 1 der Anlage 4 zum EEG aufgeführt sind, wird ausgeweitet. > Der Begriff der neu gegründeten Unternehmen wird angepasst. > Der Bilanzkreisverantwortliche haftet künftig gesamtschuldnerisch mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die. > Das Regel-Ausnahme-Verhältnis von EEG- Umlagepflicht und Privilegierung wird klargestellt und die Lesbarkeit der Privilegierungstatbestände verbessert. > Die Zwischenspeicherung von Strom ist künftig ebenfalls privilegiert. > Die Abrechnung der bei stromkostenintensiven Unternehmen wird vereinfacht. Die Novellierung Nach der Reform ist vor der Reform. Am 1. Januar 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 18. Oktober 2016 (BGBl. 2016, Teil Nr. 49, S ff.) in Kraft getreten, mit dem das Erneuerbare- Energien-Gesetz 2014 ( EEG 2014 ) grundlegend geändert wurde. Im Wesentlichen hat das Änderungsgesetz zum Gegenstand, die erneuerbaren Energien mit der Umstellung auf Ausschreibungsverfahren für Windenergie an Land und auf See, Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie für Biomasseanlagen weiter an den Wettbewerb heranzuführen. Daneben sind Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) Bestandteil des Änderungsgesetzes. Außerdem sieht das EEG 2017 Änderungen bei der vor. Die Vorschriften zur wurden bereits im Jahr 2014 umfassend überarbeitet und an die Standards des Beihilfenrechts der Europäischen Union angepasst. Das EEG 2017 bessert diese Regelungen nun basierend auf den Erfahrungen der letzten Jahre nach, ohne dass damit eine grundlegende Änderung oder gar eine Beschränkung der bisherigen Privilegierungen verbunden wäre. Neu ist aber, dass für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität mit mindestens 14% die auf 20% beschränkt werden kann. Weitere Änderungen der Regelungen zur EEG- Umlage, die ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, gehen auf das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft- Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. 2016, Teil Nr. 65, S ff.) zurück. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zur neu strukturiert. Inhaltlich ist damit aber auch eine weitere Ausweitung der Privilegierungstatbestände verbunden, nämlich hinsichtlich der Zwischenspeicherung von Strom. Die maßgeblichen Änderungen des EEG 2017 bei der werden im Folgenden erläutert. Die ist Teil eines komplexen Ausgleichsmechanismus, mit dem in Deutschland die Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert wird. Vereinfacht gesagt wird mit ihr das Defizit aufgefüllt, das durch die Erzeugung von bisher nicht rentablem Strom aus erneu- 1

2 EEG 2017 Ausweitung der Privilegierung bei der erbaren Energien entsteht. Im Sinne des Verursacherprinzips hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dieses Defizit dem Letztverbraucher aufzubürden, also jeder natürlichen oder juristischen Person, die Strom verbraucht (vgl. 5 Nr. 24 EEG 2014). Dementsprechend wird die zwar vom Elektrizitätsversorgungs-unternehmen ( EVU, vgl. 5 Nr. 13 EEG 2014) an den Übertragungsnetzbetreiber ( ÜNB, vgl. 5 Nr. 31 EEG 2014) gezahlt, jedoch sodann an den Letztverbraucher durchgereicht. Einzelne Letztverbraucher, insbesondere stromkostenintensive Unternehmen und natürliche oder juristische Personen, die ihren selbst erzeugten Strom in unmittelbarer Nähe zu der Erzeugungsanlage selbst verbrauchen (sog. Eigenversorgung, vgl. 5 Nr. 12 EEG 2014) sind hinsichtlich der Umlagepflicht privilegiert. Änderungen EEG 2017 im Zusammenhang mit Neu hinzu kommt eine mögliche Beschränkung auf 20 % der für diese Unternehmen, wenn die Stromkostenintensität mindestens 14 % entspricht ( 64 Abs. 2 Nr. 2b EEG 2017). Die Ergänzung war erforderlich, da der Gesetzgeber die Unternehmen der Liste 1, Anlage 4 anders als die in Liste 2 oder gar nicht gelisteten Unternehmen in der Härtefallregelung 103 Abs. 4 EEG 2014 nicht bedacht hatte. Mit der Anpassung wird diese Ungleichheit ausbalanciert. Der Gesetzgeber begünstigt damit jene Unternehmen, die aufgrund durchgeführter Energieeffizienzmaßnahmen und des dadurch gesunkenen Stromverbrauchs die Schwellenwerte von zuletzt 16 % im Jahr 2015 und 17 % im Jahr 2016 nicht (mehr) erreicht haben. Sie können künftig jedenfalls von einer Beschränkung der auf 20 % profitieren. Andere Unternehmen werden durch die Anpassung möglicherweise zu weiteren Einsparungen motiviert, was zu begrüßen wäre. Die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG- Umlagepflicht bleiben dabei unverändert. Auch unter der neuen Regelung sind vor allem die Nachweise erforderlich, dass der Grenzwert von einer Gigawattstunde im abgeschlossenen Geschäftsjahr überschritten wurde, das Level der Stromkostenintensität überschritten wurde sowie ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder (bei Unternehmen, die weniger als 5 Gigawattstunden verbrauchen) ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz besteht. 1. Stromkostenintensive Unternehmen Mit Inkrafttreten des 64 EEG 2017 wurde die Privilegierung der stromkostenintensiven Unternehmen im Hinblick auf die Zahlung der EEG- Umlage erweitert. Wie bisher wird bei stromkostenintensiven Unternehmen der Liste 1, Anlage 4 zum EEG die EEG- Umlage hinsichtlich des Verbrauchs jenseits einer Gigawattstunden auf 15 % beschränkt, wenn der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung (Stromkostenintensität) mindestens 17 % beträgt ( 64 Abs. 2 Nr. 2a lit. aa EEG 2017). 2. Neu gegründete Unternehmen In 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 wurde der Begriff des neu gegründeten Unternehmens neu definiert. Neu gegründete Unternehmen werden beispielsweise hinsichtlich der Pflicht zur Bereitstellung erforderlicher Daten privilegiert und erhalten die Begrenzung der zu Beginn ihrer Tätigkeit mangels Verbrauchsdaten aus der Vergangenheit unter Vorbehalt. Bisher wurden als neu gegründete Unternehmen solche behandelt, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen erstmals ihre Tätigkeit aufnehmen (vgl. 64 Abs. 4 Satz 5 EEG 2014). Mit der Neuregelung gilt als neu gegründetes Unternehmen ein Unternehmen, das mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen. Mit der Abkehr von dem Begriff des Betriebsvermögens hin zu den Betriebsmitteln verlangt das EEG 2017, dass ein Un- 2

3 EEG 2017 Ausweitung der Privilegierung bei der ternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft. Damit sollen solche Unternehmen von der Privilegierung ausgenommen werden, die lediglich durch Vertragsgestaltung unter Ausgründung neuer Gesellschaften ihre identische Produktion fortführen (BT-Drs. 18/8860, 240). 3. Vermutungsregelung bei Entnahme aus Bilanzkreis und gesamtschuldnerische Haftung Mit der Neuregelung wurde 60 Abs. 1 EEG 2017 um die widerlegliche Vermutung ergänzt, dass Strommengen, die aus einem beim ÜNB geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, von einem EVU an Letztverbraucher geliefert werden. Der Inhaber des Bilanzkreises haftet für die mit dem EVU gesamtschuldnerisch. Ein Bilanzkreis ist die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone. Er dient dem Zweck, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch Durchmischung zu minimieren (vgl. 3 Nr. 9 EEG 2017 i.v.m. 3 Nr. 10a EnWG 2017). Der ÜNB schließt mit dem Bilanzkreisverantwortlichen einen Vertrag, aufgrund dessen der Bilanzkreisverantwortliche mittels möglichst genauer Prognosen dafür zu sorgen hat, dass die Leistungsbilanz des Bilanzkreises ausgeglichen bleibt. Die Ergänzung des Gesetzgebers ist als Reaktion auf immer komplexere vertragliche Ausgestaltungen zu verstehen, die häufig nicht eindeutig erkennen lassen, welche Partei als EVU agiert und damit gegenüber dem ÜNB die schuldet. Die (drohende) gesamtschuldnerische Haftung soll einen Anreiz für den Bilanzkreisverantwortlichen schaffen, die pflicht zu klären. Dass dem Bilanzkreisverantwortlichen damit ein zusätzliches wirtschaftliches Risiko auferlegt wird, ist allerdings verhältnismäßig, weil der Bilanzkreisverantwortliche [ ] alle Personen kennt, denen er Zugang zu seinem Bilanzkreis gewährt (vgl. Gesetzentwurf des BMWi vom , S. 288). Anders als der ÜNB kann der Bilanzkreisverantwortliche daher das Risiko über vertragliche Regelungen absichern. 4. Vereinfachte Abrechnung bei stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen Mit dem neu eigefügten 60a EEG 2017 geht eine Verfahrensvereinfachung bei der Abrechnung der mit stromkostenintensiven Unternehmen einher. Aufgrund der Neuregelung kann der ÜNB künftig direkt gegenüber stromkostenintensiven Unternehmen abrechnen, ohne sich zunächst an die EVU wenden zu müssen. In dem Fall, dass ein Unternehmen von mehr als einem EVU beliefert wird, war bisher eine Abstimmung unter diesen EVU hinsichtlich der abzuführenden EEG- Umlage erforderlich. Dieser Aufwand entfällt künftig. 5. Geänderte Struktur der Regelungen zur Mit der Überarbeitung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes hat der Gesetzgeber die Regelungen zur für Letztverbraucher und Eigenversorger des bisherigen 61 EEG 2014 auf die neuen 61 bis 61k EEG 2017 aufgeteilt. Inhaltlich sind damit vor allem strukturelle Änderungen verbunden und die Lesbarkeit der Normen wurde erheblich verbessert. Der Gesetzgeber hat mit der jüngsten Reform das Regel-Ausnahme-Verhältnis im Zusammenhang mit der klargestellt. Ausgangspunkt ist nun 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017, der den Regelfall statuiert, dass Netzbetreiber gegenüber Letztverbrauchern einen Anspruch auf Zahlung der EEG- Umlage haben. Nach 61 Abs. 2 EEG 2017 entfällt oder verringert sich die pflicht nach den Regelungen der 61a bis 61e und 61k EEG Die in 61a bis 61e EEG 2017 normierten Ausnahmen beispielsweise bezüglich der Eigenversorgung (vgl. 61a EEG 2017) und Bestandsanlagen (vgl. 61c EEG 2017) entsprechen weitgehend den bisherigen Vorgaben des 61 EEG Zu den wenigen inhaltlichen Änderungen gehört beispielsweise ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Bestandsanlagen, die künftig in 61c EEG 2017 geregelt sein werden. Nach 61c Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 ist für deren komplette Befreiung von der pflicht nunmehr erforderlich, dass die Stromerzeugungsanlage nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr erneuert, erweitert oder ersetzt worden ist. Damit regelt der Gesetzgeber eine zeit- 3

4 EEG 2017 Ausweitung der Privilegierung bei der liche Zäsur für die Privilegierung von Leistungserweiterungen. Werden solche Leistungserweiterungen ab dem 1. Januar 2018 durchgeführt, entfällt der Bestandsschutz für die Anlagen nach 61c EEG Allerdings kommt in dem Fall die neu geregelte Reduzierung der auf 20 % nach 61e Abs. 1 EEG 2017 in Betracht. Eine Reduzierung auf null Prozent ist nach der Bestandsschutzregelung in 61e Abs. 3 EEG 2017 unter anderem dann möglich, wenn die Bestandsanlage noch nicht handelsrechtlich abgeschrieben war oder der Förderung nach dem EEG unterliegt. Damit wird sichergestellt, dass das Wirtschaftskonzept des Anlagenbetreibers nicht durchbrochen wird. Die Privilegierung von Stromspeichern hinsichtlich der findet sich nunmehr in 61k EEG Mit ihr entfällt künftig die Doppelbelastung für zwischengespeicherten Strom. Die Regelung sieht eine Saldierung der Ansprüche des Netzbetreibers bei Speicherung und bei Letztverbrauch vor. Die, die bei der Einspeicherung anfällt, ist um den Betrag zu mindern, der beim endgültigen Verbrauch des Stroms anfällt. Dies betrifft auch die gemischte Nutzung von Energiespeichern zur Bereitstellung von Regelenergie und für den Eigenverbrauch. 8. Weitere Änderungen Darüber hinausgehende Änderungen betreffen beispielsweise die Ausweitung der Begriffe Umwandlung (vgl. 3 Nr. 45 EEG 2017) und Unternehmen (vgl. 3 Nr. 47 EEG 2017). 6. Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen Eine weitere, erst kurz vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum KWKG hinzugefügte Regelung betrifft den Bestandsschutz der Eigenversorgung im Fall der Rechtsnachfolge. Unter den Voraussetzungen des 61f EEG 2017 sind die Privilegierungstatbestände nach 61c bis 61e EEG 2017 auch dann anzuwenden, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage vom ursprünglichen Letztverbraucher geerbt hat. Hat er im Wege der Rechtsnachfolge die Anlage vor dem 1. Januar 2017 übertragen bekommen, ist dies dem Netzbetreiber bis zum 31. Mai 2017 mitzuteilen. 7. Befreiung von für Stromspeicherung Die Aufnahme von Stromspeichern in die Privilegierungstatbestände war zwar bereits in dem Änderungsgesetz zum EEG angelegt, die dortige Fassung des 61a EEG 2017 wurde mit dem Änderungsgesetz zum KWKG jedoch kurzfristig noch einmal überarbeitet. Für die Umwandlung im Sinne des EEG ist nicht länger die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils erforderlich, solange die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Vom Begriff des Unternehmens im Sinne des EEG sind künftig auch Einzelkaufmänner erfasst. Darüber hinaus besteht seit dem 1. Januar 2017 die Möglichkeit, eine Umwandlung in elektronischer Form dem BAFA anzuzeigen (vgl. 67 Abs. 2 EEG 2017). Zudem kann das BAFA, erhobene Daten zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an das BMWi übermitteln (vgl. 69 Abs. 2 EEG 2017). Dr. Stefan Geiger Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Standort Hamburg stefan.geiger@gsk.de Kristina Marx Rechtsanwältin Standort Berlin kristina.marx@gsk.de 4

5 Urheberrecht GSK Stockmann Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK Stockmann und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. GSK STOCKMANN BERLIN Mohrenstraße Berlin Tel Fax FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax HAMBURG Neuer Wall Hamburg Tel Fax BRÜSSEL GSK Stockmann 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de LUXEMBURG GSK Luxembourg SA 44, Avenue John F. Kennedy L-1855 Luxemburg Tel Fax luxembourg@gsk-lux.com UNSERE PARTNER DER BROADLAW GROUP: LPA-CGR avocats in Frankreich, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien.

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