Eigenversorgung, Regelleistung, Mieterstrom, Elektromobilität was gibt s Neues für Speicher im Heimbereich?

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1 Eigenversorgung, Regelleistung, Mieterstrom, Elektromobilität was gibt s Neues für Speicher im Heimbereich? Windenergietage 2017 Warnemünde, 8./9. November 2017 Dr. Bettina Hennig

2 Über uns Umfassende rechtliche Beratung u.a. von Anlagenbetreibern, Projektentwicklern, Stadtwerken, Energiehändlern und Großverbrauchern Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien Vertragsgestaltung und -prüfung Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor Gerichten Kauf und Verkauf von Anlagen Facts: branchenfokussiert bundesweit tätig 8 RechtsanwältInnen Sitz in Berlin-Mitte Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

3 Im Bereich Energiespeicher Dr. Bettina Hennig Rechtsanwältin beraten wir u.a. Hersteller, Projektentwickler, Betreiber, Energieversorgungs- und Industrieunternehmen umfassend von der ersten Planung bis zur Stromvermarktung, entwickeln und prüfen wir neue Geschäftsmodelle, gestalten, prüfen und verhandeln wir alle erforderlichen Verträge (Lieferverträge, Wartungsverträge, AGB, Stromlieferverträge, Speichervermarktungsverträge, Betriebsführungsverträge, etc.), beraten wir zum Netzanschluss und zur PRL-Präqualifikation und setzen die Interessen von Speicherbetreibern und Projektentwicklern gegenüber Netzbetreibern durch. Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

4 In eigener Sache Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

5 Was sind Stromspeicher aus rechtlicher Sicht? Speicher im Energierecht Praxisbeispiele Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

6 Speicher das (rechtlich) unbekannte Wesen Klassische Fokussierung des Energierechts auf Erzeugung Transport Verbrauch Für Stromspeicher eigentlich nicht passend, ABER keine eigene Definition Energierechtliche Einordnung von Speichern: Einspeicherung = Letztverbrauch Ausspeicherung = Stromerzeugung Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

7 Speicher sind gleichzeitig Verbraucher und Stromerzeuger Erzeugung Verbrauch Erzeugung Verbrauch Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

8 Was passiert bei der Ein- und Ausspeicherung aus rechtlicher Sicht? Stromlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber/Speicherbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort oder über das Netz der allgemeinen Versorgung. Eigenversorgung: Definition in 5 Nummer 19 EEG 2017: Eigenversorgung ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

9 Wieso ist das wichtig? Auswirkung auf wesentliche Strompreisbestandteile Die Höhe der anfallenden EEG-Umlage, Netzentgelte und Stromsteuer ist ein wesentlicher Wirtschaftlichkeitsfaktor für Geschäftsmodelle mit Speichern Eigenversorgung: Wegfall oder Reduzierung (40 Prozent) der EEG-Umlage möglich! Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

10 EEG-Umlage im Vergleich Bei Eigenversorgung nur anteilige Belastung mit der EEG-Umlage für EEG-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent Höhe der EEG-Umlage für Eigenversorger: ab 1. Januar 2017: 40 % 2017: 2,752 Cent je kwh Zudem: Komplett-Entfall bei Bestandsschutz und Ausnahmeregelungen spezielle Meldepflichten für Eigenversorger Stromlieferung: Volle EEG-Umlage (2017: 6,88 Cent je kwh; 2018: 6,79 Cent je kwh) administrative Pflichten als EVU (etwa nach EEG/EnWG/StromStG) Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

11 Eigenversorgung und Stromlieferung bei Speichern (1/2) Personenidentität Erzeugung Verbrauch = Eigenversorgung Erzeugung Verbrauch = Eigenversorgung Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

12 Eigenversorgung und Stromlieferung bei Speichern (2/2) Personenidentität Erzeugung Verbrauch = Eigenversorgung EVU Verbrauch = Stromlieferung Erzeugung Verbrauch = Eigenversorgung Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

13 Beispiel Mieterstrom Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

14 Sonderfall: Schwarmspeicher Speicher von Einfamilienhäusern werden genutzt, um daraus Primärregelenergie bereitzustellen. Gleichzeitig nutzt der Hauseigentümer den Speicher zur Erhöhung der Eigenverbrauchsquote aus seiner PV-Anlage. Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

15 Sonderfall: Elektromobilität Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

16 Was sind Speicher aus rechtlicher Sicht? Speicher im Energierecht Praxisbeispiele Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

17 Speicher im EEG Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

18 Sind Speicher EEG-Anlagen? 3 Nummer 1 EEG 2017: als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG: Sofern der Speicher als EEG-Anlage gilt, gelten für ihn alle im EEG normierten Rechte und Pflichten (Förderanspruch, Eigenversorgungsprivileg, technische Pflichten ) Dabei gilt: strenges Ausschließlichkeitsprinzip, bezogen auf gesamte Beladung Mischspeicher = Graustromanlage (ABER: alternierender Betrieb möglich?) Ausnahme: technisch nicht vermeidbare oder notwendige Graustrom-Beladungen (Vermeidung Tiefenentladung) Beweislast: Speicherbetreiber Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

19 Förderung für zwischengespeicherten Strom? Grundsätzlich ja, für ausgespeicherten Strom, 19 Absatz 1 EEG 2017: Der Anspruch ( ) besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Beim Mieterstromzuschlag Spezialregelung, 21 Absatz 3 EEG 2017: Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch ( ) nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Problem bei Mischspeichern (siehe Clearingstellen-Empfehlung) Achtung: Auch im Heimspeicherbereich gilt Registrierungspflicht nach MaStRV! Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

20 Wer ist der Anlagenbetreiber? Derzeit Diskussion: Wird in Schwarmspeicherkonzepten bei Angebot von Regelleistung durch einen Aggregator dieser zum Speicherbetreiber? Folge wäre: Keine Eigenversorgung mehr aus dem Speicher möglich, sondern (EEG- Umlage-pflichtige) Stromlieferung von Aggregator an Speicherbesitzer! Wir meinen: Nein! Voraussetzungen für Betreibereigenschaft: Wirtschaftliches Risiko Bestimmung der Betriebsweise Tatsächliche Verfügungsbefugnis (Schlüsselgewalt) Speicherbetreiber ist Eigentümer; die Anlage wird auch nicht verpachtet Anderes Ergebnis wäre u.e. sachfremd und praxisfern (vgl. Regelleistung aus BGA) Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

21 Speicher und die EEG-Umlage Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

22 Wenn die EEG-Umlage gleich mehrfach anfällt EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch EEG-Umlage beim tatsächlichen Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

23 61k EEG-Umlage für Speicher Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

24 61k Überblick über den Regelungsinhalt 61k Absatz 1 bis 1c Befreiung von der EEG-Umlage für den Bezugsstrom von Batteriespeichern Saldierungsprinzip, Sonderregeln für gemischt genutzte Speicher, Vorgaben an Messkonzept und Meldepflichten 61k Absatz 2 Sonderregelung für Power-to-Gas 61k Absatz 3 Entfallen der EEG-Umlage für Verlustenergie (Netzverluste) 61k Absatz 4 Sanktionen bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

25 Grundprinzip der Regelung EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch Befreiung von der EEG-Umlage Saldierung EEG-Umlage beim tatsächlichen Letztverbrauch Vermutung: EEG-Umlage gezahlt, wenn Einspeisung ins Netz Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

26 Speicher im EnWG Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

27 Befreiung von Netzentgelten 118 Absatz 6 EnWG: [Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 3. August 2026 in Betrieb genommene Stromspeicher] sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. ( ) Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

28 Speicher im StromStG Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

29 Befreiung für Speicher? Stromsteuer = 2,05 Cent/kWh 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG: Von der Steuer ist befreit: ( ) Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird 12 Absatz 1 Nummer 2 StromStV: Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird Strom ( ) der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Bislang offene Frage: gilt dies auch für andere Speichertechnologien? Wohl (-), da künftig andere Sonderregel für Batteriespeicher ( 5 Absatz 4 StromStG): Auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt zulassen, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Versorgungsnetzes gelten. Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

30 Was sind Speicher aus rechtlicher Sicht? Speicher im Energierecht Praxisbeispiele Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

31 Beispiel 1 Keine EEG- Umlage Vermutung: EEG-Umlage gezahlt 100 % Netzeinspeisung: volle EEG-Umlage Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

32 Beispiel 2 Personenidentität Befreiung für 70 % des Stroms 30 % Eigenversorgung: Keine EEG- Umlage Netzentgelte? Speicher < 10 kw Vermutung: EEG-Umlage gezahlt 70 % Netzeinspeisung: EEG-Umlage (100 %) Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

33 Beispiel 3 Befreiung für 70 % des Stroms; Reduzierung auf 40 % für 30 % des Stroms ODER Befreiung komplett 30 % Eigenversorgung: EEG-Umlage!(40/100 %)! Nachweis erforderlich Nachweis erforderlich Speicher > 10 kw 20 % Direktlieferung: EEG-Umlage (100 %) Vermutung: EEG-Umlage gezahlt 50 % Netzeinspeisung: EEG-Umlage (100 %) Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

34 Dr. Bettina Hennig Littenstraße Berlin T: F: Dr. Bettina Hennig Aktuelle rechtliche Entwicklung für Speicher im Heimbereich Warnemünde, 8./9. November

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