NEUREGELUNG FÜR DEN EINSATZ VON STROMSPEICHERN IM EEG 2017 OPTIMIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHKEIT VON WINDPARKS?

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1 NEUREGELUNG FÜR DEN EINSATZ VON STROMSPEICHERN IM EEG 2017 OPTIMIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHKEIT VON WINDPARKS? Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français StorageDay XXL in Potsdam,

2 NEUREGELUNG FÜR DEN EINSATZ VON STROMSPEICHERN IM EEG OPTIMIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHKEIT VON WINDPARKS? Gliederung: 1. Allgemeines 2. Definition des Speichers 3. Speicher zur Verschiebung des Einspeisezeitpunkts 4. Speicher zur Verringerung des Strombezugs 5. Primärenergieregelbereitstellung durch Speicher 2

3 1. ALLGEMEINES STROMFLÜSSE, EINSATZMÖGLICHKEITEN 3

4 ALLGEMEINES EINSATZMÖGLICHKEITEN DES SPEICHERS Erhöhung der Wirtschaftlichkeit eines Windparks: Verschiebung des Zeitpunkts der Einspeisung des WEA-Stromes in das Netz Verringerung des Bezugsstromes aus dem Netz zum Betrieb der WEA oder/und des Umspannwerks Einsatz des Stromspeichers in Kombination mit Windenergieanlagen zum Angebot von Regelenergieleistung Erbringung von Netzdienliche Leistungen für den vorgelagerten Netzbetreiber Mutli-Use-Konzepte, d.h. Kombination der vorgenannten Möglichkeiten, sind rechtliche Grenzen gesetzt. 4

5 ALLGEMEINES INTEGRATION EINES SPEICHERS IM WINDPARK WEA 1 Stromspeicher WEA 2 Umspannwerk Netz der allgemeinen Versorgung WEA 3 5

6 2. DEFINITION DES SPEICHERS NETZANSCHLUSS, LETZTVERBRAUCH 6

7 DEFINITION DES SPEICHERS DEFINITION IM ENWG Grundsatz: Stromspeicher ist Energieanlage im Sinne des 3 Nr. 15 EnWG kein Hinweis dahingehend, ob der Stromspeicher als Einspeiseanlage oder Verbrauchseinrichtung aus Sicht des EnWG zu bewerten ist. Netzanschluss richtet sich nach 17 EnWG und muss daher durch den Netzbetreiber diskriminierungsfrei erfolgen. Technische Anforderungen an den Speicher folgen aus 49 EnWG ggf. i. V. m. 10 Abs. 2 EEG 2017 Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Vermutung wenn technische Richtlinie des VDE eingehalten ist. BDEW-Mittelspannungsrichtlinie genügt nicht den Anforderungen des 49 EnWG Berücksichtigung der europäischen Netzkodizes Netznutzung richtet sich 20 EnWG, d.h. auch diese muss bei Einsatz eines Speichers diskriminierungsfrei durch den Netzbetreiber ermöglicht werden. 7

8 DEFINITION DES SPEICHERS DEFINITION IM EEG 2017? Keine ausdrückliche Definition des Stromspeichers im EEG 2017 Aber: 3 Nr. 1 EEG 2017 enthält folgende Begriffsbestimmung: ( ) als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln Folge: Soweit Speicher als EE-Anlage gilt, Anspruch auf vorrangigen und unverzüglichen Netzanschluss Problem: Kritisch ist das Ausschließlichkeitsprinzip, welches sich auf den Strom aus der EE- Anlage bezieht. Problem: Hinsichtlich EEG-Umlage handelt es sich bei Stromspeichern wohl um einen nach 60 Abs. 1 S. 1 EEG umlagepflichtigen Letztverbrauch (Leitfaden BNetzA zur Eigenversorgung) 8

9 DEFINITION DES SPEICHERS DEFINITION IM STEUERRECHT BFH hat für Pumpspeicherkraftwerke bereits entschieden, dass die Stromspeicher kein Letztverbrauch darstellt. Folge: Die Entnahme von Strom zur Speicherung und Wiedereinspeisung ist umsatzsteuerrechtlich neutral. StromStG enthält ebenfalls keine Definition, ggf. kann aber Ausnahme nach 9 StromStG vorliegen? Rechtsgedanke: keine Doppelbesteuerung Unveröffentlichtes Urteil des BFH v Az.: VII R 33/10 Umwandlung von Strom kein Verbrauch! Neues Urteil BFH zur Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den Wechselrichterstrom aus dem Netz beziehen (Urt. v Az.: VII R 25/14) 9

10 2. SPEICHER ZUR VERSCHIEBUNG DES EINSPEISEZEITPUNKTS FÖRDERUNG NACH DEM EEG EEG-UMLAGE, NEGATIVE STROMPREISE 10

11 SPEICHER ZUR VERSCHIEBUNG DES EINSPEISEZEITPUNKTS FÖRDERUNG NACH DEM EEG 2017 Grundsatz: Nach dem Willen des Gesetzgeber weiterhin um EE-Strom; unabhängig von der eingesetzten Technik 19 Abs. 3 EEG 2017 bestimmt, dass die Zwischenspeicherung des Stromes vor Einspeisung für die Förderung des Stromes unschädlich ist. Förderung besteht jedoch nur in Höhe der am Netzverknüpfungspunkt angebotenen Strommengen Speicherverluste, EEG-Förderung muss der Betreiber hierbei berücksichtigen. Neuregelung: Der Förderanspruch besteht nach 19 Abs. 3 S. 3 EEG 2017 auch bei gemischten Einsatz von Speichergas. Problem bei WEA mit unterschiedlichen Inbetriebnahmezeitpunkten, da eine Zuordnung der Strommengen zu der jeweiligen WEA erforderlich sein dürfte ( 24 Abs. 3 EEG 2017) 11

12 SPEICHER ZUR VERSCHIEBUNG DES EINSPEISEZEITPUNKTS EINSPEISUNG ALS EIGENVERSORGUNG Stromspeicher Grundsätzlich dürfte bereits die Einspeisung in den Stromspeicher vor Einspeisung als Lieferung mit voller EEG-Umlage gelten, wenn der Speicher bspw. von der UW- Gesellschaft betrieben wird oder Eigenversorgungsvorgang mit anteiliger EEG-Umlage gelten, wenn Speicherbetreiber und WEA-Betreiber personenidentisch sind. Nach 61a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 ( 61j EEG 2017-ÄndG) entfällt die EEG Umlage für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen ( ) Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, wenn für den gesamten Strom, der dem Speicher entnommen wird, die EEG-Umlage nach 60 Absatz 1 oder 61 Absatz 1 gezahlt wird. 12

13 SPEICHER ZUR VERSCHIEBUNG DES EINSPEISEZEITPUNKTS VERMEIDUNG VON NEGATIVEN STROMPREISEN Grundsatz: Sofern der anzulegende Wert im Wege der Ausschreibung ermittelt worden ist, darf in dem gesamten Zeitraum, in dem der Förderanspruch in Anspruch genommen wird, keine Eigenversorgung durchgeführt werden. Ausnahmeregelung des 27a S. 2 Nr. 3 und 4 EEG 2017: In Zeiten, in denen der Wert der Stundenkontrakt negativ an der Strombörse ist oder in Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach 14 Abs. 1 EEG 2017 reduziert wird. In Kombination mit der Regelung des 61a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 und 19 Abs. 3 EEG 2017 ist davon auszugehen, dass auch die Einleitung in den Speicher in Zeiten negativer Strompreise der Förderanspruch nicht beeinträchtigt wird. Keine klare Abgrenzung in 51 Abs. 1 EEG 2017 vorgesehen, dass nur für den eingespeiste Strom kein Förderanspruch bei negativen Strompreisen besteht. 13

14 3. SPEICHER ZUR VERRINGERUNG DES STROMBEZUGS EIGENVERSORGUNG, DIREKTLIEFERUNG, EEG-UMLAGE 14

15 SPEICHER ZUR VERRINGERUNG DES STROMBEZUGS LEISTUNGSBEZIEHUNGEN Wind GmbH & Co. KG 2 Wind GmbH & Co. KG 1 UW-Gesellschaft WEA 1 Stromspeicher WEA 2 Umspannwerk Netz der allgemeinen Versorgung WEA 3 Wind GmbH & Co. KG 3 15

16 SPEICHER ZUR VERRINGERUNG DES STROMBEZUGS OPTIMIERTE EIGENVERSORGUNG UND AUSSCHREIBUNG Problem: Ist die Eigenversorgung, Direktbelieferung schädlich bei der Teilnahme an der Ausschreibung? Ausnahmeregelung des 27a S. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 EEG 2017: Ausgenommen sind Strommengen, durch die Anlagen oder andere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind oder Hierdurch dürfte die Lieferung an andere WEA erfasst sein In den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderen Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind oder Hierdurch dürfte der Stromverbrauch des UW als für die Netzeinspeisung erforderliche Hilfsanlage zu werten sein. Zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste verbraucht werden. Hiervon könnten die Umspann- und Leitungsverlust erfasst sein. 16

17 SPEICHER ZUR VERRINGERUNG DES STROMBEZUGS ANFALL DER EEG UMLAGE Grundsatz: Bei jeder Lieferung an Letztverbraucher ist die EEG-Umlage durch das Energieversorgungsunternehmen zu entrichten, vgl. 61 EEG Verringerung der EEG-Umlage auf Eigenstrom, wenn Eigenverbrauch aus KWK oder EE- Anlagen erfolgt: Letztverbraucher betreibt die Erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage Sog. Eigenstromprivileg oder -Pönale nur, wenn nicht durch ein Netz der allg. Versorgung durchgeleitet wird. Bei der Lieferung von Strom an andere WEA sowie an das UW dürfte stets ein Liefervorgang vorliegen, der zum Anfall der vollständigen EEG-Umlage führt. Soweit sowohl UW als auch alle WEA durch eine Gesellschaft betrieben werden, dürfte eine Eigenversorgung vorliegen im Sinne des EEG vorliegen.. 17

18 SPEICHER ZUR VERRINGERUNG DES STROMBEZUGS AUSNAHME VON DER EEG-UMLAGE Problem: Doppelbelastung, d.h. es fällt zwei mal die verringerte EEG-Umlage nach Rechtslage im EEG 2014 Stromspeicher Netz der allgemeinen Versorgung Auflösung durch 61a Abs. 1 EEG: Nachweis, dass die EEG-Umlage zumindest ein mal entweder anteilig oder vollständig erbracht wird. Umspannwerk Problem: Nachweisführung Bei nach Speicherung erfolgter Einspeisung in das Netz in der Regel Nachweis nicht möglich, Dass tatsächlich die EEG-Umlage entrichtet wird 18

19 4. PRIMÄRENERGIEREGELBEREITSTELLUNG DURCH SPEICHER NETZENTGELTE, EEG-UMLAGE 19

20 PRIMÄRENERGIEREGELBEREITSTELLUNG DURCH SPEICHER BEREITSTELLUNG VON PRIMÄRREGELLEISTUNG Primärenergieregelleistung wird im Wege der Ausschreibung durch den regelverantwortlichen ÜNB bereitgestellt Erforderlich ist eine Präqualifikation der Speicher, bevor dieser an der Auktion teilnehmen dürfen. Bisher beschränken sich Festlegungen durch die BNetzA auf das Ausschreibungsverfahren Transmission Code 2007 der ÜNB: Doppelhub Erfordernis, d.h. binnen 30 Minuten muss zweimalig die volle Leistung abberufen werden können. Ladung des Speichers ist nicht vergleichbar schnell möglich! Möglicherweise Änderungen durch europäischen Netzkodex, derzeit im Komitologieverfahren, wurde durch ein positives Votum der Mitgliedstaaten bestätigt und muss noch vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet werden um dann verkündet zu werden und als Verordnung in Kraft zu treten. 20

21 PRIMÄRENERGIEREGELBEREITSTELLUNG DURCH SPEICHER NETZENTGELTBEFREIUNG Grundsatz: Jede Entnahme von Strom aus dem Netz ist eine Netznutzung und löst Netzentgelte aus. (Leistungs-und Arbeitspreis zu berücksichtigen) An die Netzentgelte sind ein Großteil der Umlagen gekoppelt (KWK-Umlage, Offshore- Haftungsumlage etc.) Ausnahme: 118 Abs. 6 EnWG, Voraussetzungen Inbetriebnahme für Batteriespeicher: Erstmaliger Bezug von elektrischer Energie zum Probebetrieb. Gespeichert Energie muss dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen worden sein => Gilt nicht bei Entnahmen an Kundenanlagen oder Verteilernetzen Die Freistellung wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Kritisch, dass unter Umständen der Strom auch für WEA verwandt würde. 21

22 Verbrauch PRIMÄRENERGIEREGELBEREITSTELLUNG DURCH SPEICHER NETZENTGELTE UND EEG-UMLAGE Beladung Verbrauch Stromspeicher Beladung Entladung Umspannwerk Netz der allgemeinen Versorgung Der jeweilige Verbrauch durch das Umspannwerk oder die WEA stehen einer Netzentgeltbefreiung nach 118 Abs. 6 EnWG wohl entgegen. Entsprechende Regelung in 61a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017, da der Stromspeicher ausschließlich Strom zur Einspeisung aus dem Netz EEG-Umlagebefreit entnehmen darf 22

23 ÜBERBLICK ÜBER DAS LEISTUNGSSPEKTRUM WIRTSCHAFTS- PRÜFUNG STEUERBERATUNG ACCOUNTING RECHTSBERATUNG FINANCIAL ADVISORY SERVICES Abschlussprüfungen Steuerdeklaration Jahresabschlusserstellung und FIBU Dienst- und Arbeitsrecht Medizinrecht Bewertung Sonderprüfungen Gestaltungsberatung (Umstrukturierung etc.) Business Process Outsourcing & Financial Reporting Immobilienrecht Gesellschaftsrecht/M&A Transaktionsberatung Compliance & Risk Unterstützung bei Betriebsprüfungen Lohnbuchhaltung & HR Services Steuerrecht Umwandlungsrecht Restrukturierung und Sanierung Internationale Rechnungslegung Unternehmensnachfolgeplanung Global Mobility Services Unternehmens- und Vermögensnachfolge Finanzierungsberatung IT and Process Assurance Internationales Steuerrecht/ Verrechnungspreise Betriebswirtschaftliche Beratung Versicherungs- und Bankaufsichtsrecht Real Estate Investments Versicherungsmathematik Indirekte Steuern Fondsadministration Wettbewerbsrecht und geistiges Eigentum Unternehmensberatung 23

24 IHR ANSPRECHPARTNER Dr. Florian Brahms Tel: Rechtsanwalt Licence en droit français Principal Associate Tätigkeitsschwerpunkte Recht der Erneuerbaren Energien Energierecht, Kraft-Wärme-Kopplung Zivilrecht Beratung von Projektierern, Anlagenbetreibern, Infrastrukturbetreibern Beratung von Industrie, Gewerbe Vertiefte Branchenerfahrung Energieversorgung, Strom, Wärme, Gas Wohnungswirtschaft Erneuerbare Energien, Energieeffizienz Ausbildung Studium an der Universität Potsdam und Paris X Nanterre Referendariat u.a. bei der Clearingstelle EEG Berufserfahrung Seit April 2016 bei Roever Broenner Susat Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Energierecht Langjährige Berufserfahrung in einer Boutique Kanzlei für Energierecht in Leipzig Gründer und Gesellschafter der Formatgeber Verlags GmbH Fremdsprachen Englisch Französisch Spanisch Veröffentlichungen (Auszug) Brahms: Der rechtliche Rahmen der Stromerzeugung in KWK- Anlagen, erschienen in: GI 2016, S. 52 ff. Brahms: Beiträge zum EEG in Maslaton (Hrsg.), Windenergieanlagen ein Rechtshandbuch (2015) Brahms: Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016, erschienen in: ER 2015, S. 223 ff. Brahms: Stromspeicher im EEG 2014, erschienen in: ER 2014, S. 235 ff. Brahms/Schmitt, Dezentrale Energieerzeugung im EEG 2017, erschienen in GI, Gebäudetechnik in Wissenschaft & Praxis 4/2016 Brahms, Beitrag zur Anlage 1 Höhe der Marktprämie zum EEG, in: Frenz (Hrsg.), EEG-Kommentar 2. Bd. Erich Schmidt Verlag Brahms, Die Integration der Erneuerbaren Energien im Strommarkt Die Direktvermarktung zwischen Mindestvergütung und freiem Markt, Dissertationsschrift im VAE Verlag für alternatives Energierecht 24

25 STANDORTE DEUTSCHLAND Berlin Auguste-Viktoria-Straße Berlin Tel: Frankfurt am Main Gervinusstraße Frankfurt am Main Tel: Köln Aachener Straße Köln Tel: Nürnberg Längenstraße Nürnberg Tel: GREIFSWALD Hausvogteiplatz Berlin Tel: Rankestraße Berlin Tel: Dresden Postplatz Dresden Tel: Düsseldorf Bennigsen-Platz Düsseldorf Tel: Theodor-Stern-Kai Frankfurt am Main Tel: Greifswald Steinbeckerstraße Greifswald Tel: Hamburg Domstraße Hamburg Tel: Leipzig Petersstraße Leipzig Tel: Riemannstraße 29 b Leipzig Tel: München Herzog-Heinrich-Straße München Tel: Potsdam Hebbelstraße Potsdam Tel: Stuttgart Friedrichstraße Stuttgart Tel: FRANKFURT DÜSSELDORF KÖLN NÜRNBERG STUTTGART HAMBURG MÜNCHEN BERLIN POTSDAM LEIPZIG DRESDEN 25

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