Erzeuger oder Letztverbraucher? Der aktuelle Rechtsrahmen für den Einsatz von Stromspeichern
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- Brigitte Bach
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1 RECHTSANWÄLTE Erzeuger oder Letztverbraucher? Der aktuelle Rechtsrahmen für den Einsatz von Stromspeichern 25. Windenergietage Potsdam, 09. November 2016 Dr. Christian Dümke Bethge.Reimann.Stari, Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Berlin
2 Dr. Christian Dümke Telefon: 030/ Telefax: 030/ geboren 1977 in Königs Wusterhausen Studium der Rechtswissenschaft in Potsdam 2014 Promotion zu einem energierechtlichen Thema seit Februar 2007 bei, seit Januar 2013 Sozius der Kanzlei Spezialisierung im Energierecht: Rechtsfragen der erneuerbaren Energien Wärmeversorgung Energierechtliche Prozessführung insbes. Preiskontrollverfahren Energierechtliche Vertragsgestaltung / Energieversorgungskonzepte Folie 2
3 Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbh Kanzlei für Wirtschaft, Energie und Verwaltung bundesweit tätig 10 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Spezialgebiete: Energierecht Vergaberecht Öffentliches Baurecht Gesellschaftsrecht Wirtschaftsvertragsrecht Immobilienrecht Arbeitsrecht Mandanten: kommunale EVU, Kommunen, Landkreise, Banken, Entsorgungsunternehmen, Industrieunternehmen. Kurfürstendamm 67, Berlin Folie 3
4 Was ist Sinn und Zweck der Förderung von Speichertechnologien? Bedarfsgerechte Stromeinspeisung ermöglichen durch zeitliche Entkoppelung von Erzeugung und Verbrauch Ausgleich der Differenzen Erzeugung/Verbrauch bei fluktuierenden Energien Beitrag zur Netzstabilität/Netzentlastung leisten Minderung der Verluste durch ungenutzte Überproduktion von EEG-Strom Verhinderung von finanziellen Doppelbelastungen für gespeicherten Strom Folie 4
5 Kernproblem des Rechtsrahmens für Stromspeicher Energie EEG-Umlage? Stromsteuer? Speicher Ist ein Speicher Letztverbraucher des eingespeisten Stroms? KWK-Umlage? Netznutzungsentgelte? Konzessionsabgaben? Folie 5
6 Gibt es rechtliche Definitionen zum Speicher? 3 Nr. 15 EnWG Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein. 3 Nr. 31 EnWG Speicheranlage Eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Passt nicht für Stromspeicher Folie 6
7 Gibt es rechtliche Definitionen zum Speicher? 60 Abs. 3 EEG 2014 ( ) Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird ( ) 118 Abs. 6 EnWG ( ) die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Folie 7
8 Was sagt die Rechtsprechung zum Stromspeicher? BGH, , EnVR 56/08 Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht die Pumpspeicherkraftwerke als Letztverbraucher im Sinne dieser Begriffsbestimmung angesehen. Die Inanspruchnahme von Elektrizität aus dem Netz für das Hochpumpen des Wassers vom unteren in das obere Becken des Pumpspeicherkraftwerkes begründet einen Letztverbrauch i.s. des 14 Abs. 1 Satz 1 StromNEV, auch wenn von dem Pumpspeicherkraftwerk dann wieder Strom ins Netz abgegeben wird. Der Pumpvorgang zehrt die entnommene elektrische Energie zunächst auf. Wird das Wasser aus dem oberen Becken abgelassen, wird neue elektrische Energie gewonnen. Dies sind grundsätzlich zwei getrennte Vorgänge, die jeweils auch unterschiedlich abgerechnet werden. Bestätigt durch BGH, 09. Oktober 2012, EnVR 47/11 Folie 8
9 Fazit: Es fehlt an einer klaren und umfassenden Definition des Stromspeichers, obwohl das Gesetz seine Existenz voraussetzt. Es fehlt an einem Bekenntnis des Gesetzgebers, Speicher nicht als Letztverbraucher des eingespeisten Stroms anzusehen. Die Rechtsprechung wertet Speicher daher als Letztverbraucher, was ihrer Funktion nicht gerecht wird. Es existieren lediglich einzelne Sondervorschriften für Speicher. Folie 9
10 Gesetzliche Spezialregelungen für Stromspeicher 118 Abs. 6 EnWG 19 Abs. 3 EEG 60 Abs. 3 EEG * Befreiung von Netznutzungsentgelten für 20 Jahre zwischengespeicherter EEG-Strom behält Förderfähigkeit Befreiung des eingespeisten Stroms von der EEG-Umlage * 61a EEG 2017 Folie 10
11 Befreiung nach 118 Abs. 6 EnWG Anlage zur Speicherung elektrischer Energie Errichtung nach dem Inbetriebnahme ab 04. August 2011 innerhalb von 15 Jahren Zeitliche Verzögerung zwischen Speicherung und Ausspeisung Rechtsfolge Bezug der elektrischen Energie von Netznutzungsentgelten freigestellt Dauer: 20 Jahre Hier streitig Sind von der Befreiung auch Konzessionsabgaben, KWK-Umlage etc. mit erfasst? Bsp: 4 KAV Konzessionsabgaben sind in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen. Folie 11
12 Voraussetzungen der Befreiung von der EEG-Umlage 60 Abs. 3 EEG a Abs. 1 EEG 2017 Stromeinspeisung in einen Speicher (Gesetz spricht hier von liefern oder leiten ) Stromeinspeisung in einen Speicher (Gesetz spricht hier von liefern oder leiten ) Zweck der Zwischenspeicherung Zweck der Zwischenspeicherung Wiedereinspeisung in das Netz Wiedereinspeisung in das Netz oder Zahlung der EEG Umlage für den gesamten entnommenen Strom Folie 12
13 umlagefrei Szenario I: Gesetzlicher Standardfall EEG-Anlage umlagefrei Speicher ggf.umlagepflicht Netz Letztverbraucher Folie 13
14 Umlagenpflicht Szenario II: Erweiterter gesetzlicher Standardfall umlagefrei EEG-Anlage Netz Speicher Letztverbraucher Folie 14
15 Gas Szenario III: Power to Gas EEG-Anlage Strom umlagefrei Power-to-Gas -Anlage Letztverbraucher Strom umlagefrei Gas Gasspeicher Umwandlung in Strom Folie 15
16 Szenario IV: Fehlende Netznutzung 60 EEG a EEG 2017 EEG-Anlage Speicher Letztverbraucher Letztverbraucher Nach alter Rechtslage besteht hier noch Umlagepflicht! Folie 16
17 Problem Szenario IV: Fehlende Netznutzung Erfolgt keine Rückspeisung des Stroms vom Speicher Netz, erfolgt nach bisheriger Rechtslage für die Einspeisung in den Speicher keine Befreiung von der EEG-Umlage Das neue EEG 2017 erweitert den Befreiungstatbestand, so dass die Einspeisung in den Speicher umlagefrei ist, sofern für die gesamte Ausspeisung die EEG Umlage gezahlt wird. Folie 17
18 Szenario V: Speichernutzung bei Eigenverbrauch EEG-Anlage Umlagepflicht? Speicher Letztverbraucher Nach bisheriger Rechtslage droht hier eine doppelte Belastung mit der EEG Umlage Nach EEG 2017 muss nur für die Entnahme die hierfür anfallende - Umlage gezahlt werden Folie 18
19 Szenario VI: Mischnutzung EEG-Anlage Umlagepflicht? Speicher Letztverbraucher Hier droht je nach Lesart noch Doppelbelastung Netz Letztverbraucher Folie 19
20 Stromspeicher und Stromsteuer Nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zum Zweck der Stromerzeugung entnommen wird von der Stromsteuer befreit Speicher entnehmen Strom um Strom zu erzeugen Gilt gem. 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV jedoch nur für Pumpspeicher Folie 20
21 Fazit: Statt dem Speicher per Definition den Status als Letztverbraucher abzusprechen, hat sich der Gesetzgeber für einzelne Befreiungstatbestände entschieden. Mit der aktuellen Novellierung des EEG 2017 wurden einige bisher bestehenden Probleme der Doppelbelastung von Speicherstrom beseitigt. Folie 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Dr. Christian Dümke Kurfürstendamm 67, Berlin Tel.: 030 / Fax.: 030 / Folie 22
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