Energiewirtschaftsrechtliche Einordnung von PSW in Deutschland, Österreich und der Schweiz

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1 Energiewirtschaftsrechtliche Einordnung von PSW in Deutschland, Österreich und der Schweiz Dr. Julian Asmus Nebel 2. Pumpspeichertagung in Goslar 21. und 22. November 2014

2 Ausgangslage / Untersuchungsinteresse Rechtsrahmen für PSW in Deutschland Lediglich punktuelle gesetzlichen Bestimmungen zu PSW Pflichten und finanzielle Belastungen / Vergünstigungen folgen der Einordnung in energiewirtschaftsrechtliche Kategorien Bei fehlender gesetzlicher Einordnung: Subsumtion des Rechtsanwenders spezifische Sonder-/Ausnahmeregelungen Untersuchungsinteresse: Rechts- und Investitionssicherheit im Ländervergleich 2

3 Gliederung Vergleich der regulatorischen Einordnung von PSW Vergleich der Einordnung von PSW in das Recht der Erneuerbaren Energien Vergleich der energiespezifischen finanziellen Belastungen / Vergünstigungen Netzentgelte Umlagen zur Förderung Erneuerbarer Energien Zusammenfassung Thesen 3

4 Regulatorische Einordnung von PSW Keine Legaldefinitionen für PSW PSW keine Speicheranlagen i. S. d. energierechtlichen Fachgesetze Keine eigenständige energiewirtschaftsrechtliche Kategorie der Speicherung von elektrischer Energie PSW verbleiben in D und A in Doppelrolle als Erzeuger und Letzt- bzw. Endverbraucher Gesetzliche Einordnung in CH: PSW keine Letztverbraucher Ansatz für gesonderte rechtliche Abbildung im deutschen Recht: Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie. (Derzeit) keine besonderen Rechtsfolgen, parallele Rechte und Pflichten der Erzeuger. Keine Einordnung von PSW als Teil der Netzinfrastruktur 4

5 Einordnung in das Recht der Erneuerbaren Energien In A: PSW qua gesetzlicher Definition keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien In D: PSW nur EE-Anlage, soweit Bezugsstrom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien besteht In CH: PSW nur EE-Anlage, wenn Leistung unter 10 MW PSW in A aus rechtlichen, in D und CH aus faktischen Gründen keine EE-Anlage 5

6 Einordnung im Ländervergleich Letzt- bzw. Endverbraucher Erzeuger Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien?? Speicheranlage Keine Speicheranlage i.s.d EnWG mit besonderer Regulierung, sondern Anlage zur Speicherung elektrischer Energie Netzinfrastruktur 6

7 Finanzielle Belastungen und Vergünstigungen Netzentgelte PSW in D und A dem Grunde nach zur Zahlung von Netzentgelten verpflichtet, nicht aber in CH In D Netzentgelte anders als in A nur für Entnahme, nicht für Einspeisung In D Unterscheidung von drei Kategorien von PSW : neu errichtete PSW (Befreiung für Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme) modernisierte PSW (Befreiung für Zeitraum von 10 Jahren ab Inbetriebnahme) Bestandsanlagen (Möglichkeit für Anlagenbetreiber zur Vereinbarung von individuellen Netzentgelten mit Netzbetreibern) 7

8 Finanzielle Belastungen und Vergünstigungen Netzentgelte In A Unterscheidung von zwei Kategorien von PSW: Bestandsanlagen müssen sowohl für den Lade- als auch für den Entladevorgang Systemnutzungsentgelte entrichten: Für bezogenen Pumpstrom sind Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten Für eingespeisten Strom sind Netzverlustentgelte und Systemdienstleistungsentgelte zu entrichten Neu errichtete PSW: Für bezogenen Pumpstrom keine Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte Für Einspeisen von Strom Systemdienstleistungsentgelt 8

9 Finanzielle Belastungen und Vergünstigungen Netzentgelte Pumpstrom Bestandsanlagen: Ermäßigte Netzentgelte Bestandsanlagen: Netzentgelte in voller Höhe Neue oder modernisierte Anlagen: Befreiung von Netzentgelten Neue Anlagen: Befreiung von Netzentgelten Keine Netzentgelte Einspeisung Keine Netzentgelte Netzentgelte Keine Netzentgelte 9

10 Finanzielle Belastungen und Vergünstigungen Umlage zur Förderung Erneuerbarer Energien PSW tragen grundsätzlich finanzielle Belastung wegen Wälzung der Finanzierung der Förderung Erneuerbarer Energien auf Letztverbraucher, aber: CH: Keine Belastung mit Umlage, da PSW keine Letztverbraucher D: Keine Belastung aufgrund spezifischer Ausnahmeregelung für PSW im EEG A: Keine ausdrückliche Regelung Leistung des Ökostromförderbeitrags im Verhältnis zu Netznutzungs- und Netzverlustentgelten Verpflichtung von Bestandsanlagen zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrages Befreiung von neu errichteten PSW von den Netznutzungsentgelten und Netzverlustentgelten für den Bezug elektrischer Energie bis Ende 2020 Rechtsunsicherheit, ob PSW zur Zahlung der Umlage verpflichtet sind 10

11 Finanzielle Belastungen und Vergünstigungen Umlage zur Förderung Erneuerbarer Energien Bestandsanlagen: Umlagebelastung Neue oder modernisierte Anlagen:? Gesetzliche Steuerung Sondervorschrift im EEG Ausnahme in Anknüpfung an Befreiung von Netznutzungsentgelten? Ausnahme qua gesetzlicher Einordnung im StromVG 11

12 Zusammenfassung Kein Sonderrecht für PSW in D, A und CH Keine eigenständige energierechtliche Kategorie der Speicherung von elektrischer Energie Begriff der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie in D normiert, jedoch ohne Rechtsfolgen PWS verbleiben in D und A in Doppelrolle als Erzeuger und Letzt- bzw. Endverbraucher Wenige Regelungen in den Rechtsordnungen, die speziell an PSW adressiert sind In CH: PSW keine Letztverbraucher Ausnahmen von finanziellen Belastungen für Letztverbraucher keine Netz(nutzungs)entgelte für Neuanlagen D und A keine Umlage für Erneuerbare Energien in D Im Übrigen Anwendbarkeit spezieller Belastungen / Vergünstigungen durch Subsumption Einordnung als Erzeuger in CH und A 12 Ausnahme von Ökostrompauschale für Neuanlagen A

13 Thesen Fehlende gesetzliche Einordnung von PSW in eigene energiewirtschaftsrechtliche Kategorie führt zu Rechtsunsicherheit Zentrale Entscheidungen fallen durch die Regulierungsbehörde, nicht durch den Gesetzgeber Legaldefinitionen für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie wichtig für Konsolidierung Gefahr mangelnder Synchronisation von EnWG und Spezialregelungen (EEG) Neuregelung des Rechtsrahmens für PSW (nur) bei umfassender Neustrukturierung des Energiemarktdesigns Punktuelle Regelungen zu PSW angesichts des derzeitigen Stands der Rechtsentwicklung alternativlos Impulse aus dem Europarecht (Bsp. Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Kommission) 13

14 Dr. Julian Asmus Nebel Assoziierter Partner Expertise Dr. Julian Asmus Nebel Klingelhöferstr Berlin Tel: jnebel@goerg.de Begleitung von Infrastrukturprojekten im Energiebereich (Kohle-, GuD-, und Pumpspeicherkraftwerke, Energieleitungen) Erneuerbare Energien: Genehmigungsverfahren, Raumordnungs- und Planungsrecht, Netzanbindung, EEG-Vergütung und Direktvermarktung Energiewirtschaftsrecht Energieeffizienzrecht (Kraft-Wärme-Kopplung, Contracting) 14

15 Unsere Büros auf einen Blick Berlin Klingelhöferstraße Berlin Tel Fax berlin@goerg.de Essen Alfredstraße Essen Tel Fax essen@goerg.de Frankfurt am Main Neue Mainzer Straße Frankfurt am Main Tel Fax frankfurt@goerg.de Hamburg Dammtorstraße Hamburg Tel Fax hamburg@goerg.de Köln Kennedyplatz Köln Tel Fax koeln@goerg.de München Prinzregentenstraße München Tel Fax muenchen@goerg.de 15

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