Holz im Strommarkt - Was geht im EEG 2016 noch?

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1 Holz im Strommarkt - Was geht im EEG 2016 noch? 16. Fachkongress für Holzenergie, Augsburg 6. Oktober 2016

2 Holz im Strommarkt - Was geht im EEG 2016 noch? EEG 2017 noch? (BT-DrS 18/8832) öorp# 16. Fachkongress für Holzenergie, Augsburg 6. Oktober 2016

3 Inhalt I. EEG Geltungsbereich des EEG Neue Definitionen 3. Abweichende vertragliche Vereinbarungen zulässig 4. Fälligkeit - Erweiterte Mitteilungspflicht 5. Allgemeine Förderung Biomasse 6. Absenkung der Förderung 7. Ausschreibung zwingend für Neuanlagen 8. Ausschreibung möglich für bestehende Anlagen 9. Stromsteuerbefreiung schädlich 10. Regionalnachweis 11. Höchstbemessungsleistung für feste Biomasseanlagen 12. Kumulierungsverbot Seite 3 von 25

4 Inhalt II. Aktuelle Rechtsprechung zum EEG 1. Keine Einspeisung wegen Reparatur am Netz keine Entschädigung vom Netzbetreiber (BGH vom , VIII ZR 123/15) 2. Null bedeutet wirklich null (BGH vom VIII ZR 304/14) 3. Die Anlage ist das Kraftwerk, nicht das Modul (BGH vom VIII ZR 244/14) 4. Keine Boni auf selbstverbrauchten Strom (BGH vom VIII ZR 110/14) Seite 4 von 25

5 I.1. Geltungsbereich des EEG 2017 EEG 2017 gilt grundsätzlich für alle Anlagen, egal wann in Betrieb genommen, aber nicht alle Vorschriften gelten für Bestandsanlagen Vergütungsvorschriften des EEG 2017 gelten grundsätzlich für Anlagen, die nach dem in Betrieb genommen wurden Viele Regelungen, insbes. Vergütungsregelungen des EEG 2014, EEG 2012, EEG 2009, EEG 2004 etc. gelten weiterhin für Bestandsanlagen fort Seite 5 von 25

6 I.2. Neue Definitionen 3 Nr. 12 EEG 2017-E: Biomasseanlage ist jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse 3 Nr. 38 EEG 2017-E: Regionalnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen, Seite 6 von 25

7 I.3. Abweichende vertragliche Vereinbarungen zulässig Generelles Verbot abweichender vertraglicher Regelungen aufgehoben ( 7 Abs. 2) Abweichungen nun grundsätzlich möglich: (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und verständlich sein, 2. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und 3. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein. Gilt nicht für Bestandsanlagen! Seite 7 von 25

8 I.4. Fälligkeit - Erweiterte Mitteilungspflicht 71 EEG 2017-E: Bis eines Jahres mitteilen: Für Endabrechnung erforderliche Daten anlagenscharf Ob eine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird Ob Regionalnachweise ausgestellt worden sind Erst wenn diese Mitteilungspflicht erfüllt ist, wird der Anspruch auf Vergütung/Förderung und auf die Abschläge fällig ( 26 Abs. 2) Gilt auch für Bestandsanlagen!!! Seite 8 von 25

9 I.5. Allgemeine Förderung Biomasse Anzulegender Wert /Vergütung in 42 EEG 2017-E (gilt für Neuanlagen) - Bis 150 kw: 13,32 ct/kwh - Bis 500 kw: 11,49 ct/kwh - Bis 5 MW: 10,29 ct/kwh - Bis 20 MW: 5,71 ct/kwh Relevant für: - Anlagen bis 100 kw inst. Leistung ( 21 Abs. 1 Nr. 1) Kürzung um 0,2 ct/kwh - Anlagen über 100 kw inst. Leistung als Ausfallvergütung für drei aufeinanderfolgende Monate, höchstens 6 Monate im Jahr, Kürzung um 20% Seite 9 von 25

10 I.6. Absenkung der Förderung Absenkung der Förderung, 44a EEG 2017-E - Degression: ab 1. April 2017 halbjährlich - Grundsatz: 0,5% pro Halbjahr - Strafdegression ist entfallen Seite 10 von 25

11 I.7. Ausschreibung zwingend für Neuanlagen Ausschreibung = wettbewerbliche Bestimmung des anzulegenden Wertes, Ausschreibung durch BNetzA Neuanlagen: grundsätzlich Ausschreibung, außer ( 22 Abs. 4 EEG 2017-E) - Anlagen mit inst. Leistung bis einschl. 150 kw - Anlagen mit Inbetriebnahme vor und vor dem genehmigt oder zugelassen Gebotstermin jeweils am 1. September Verbot der Eigenversorgung bei Ausschreibung ( 27a EEG 2017-E) Höchstbemessungsleistung für feste Biomasse: 80% der bezuschlagten Gebotsmenge Seite 11 von 25

12 I.8. Ausschreibung möglich für bestehende Anlagen Teilnehmen dürfen sog. bestehende Biomasseanlagen Inbetriebnahme vor dem , 39f EEG 2017-E, wenn sie Biomasse nach der bei Ausschreibung geltenden BiomasseV einsetzen (=> kein Altholz) EEG-Förderung darf nur noch für höchstens acht Jahre zum Zeitpunkt der Ausschreibung laufen - Ausschreibung im September 2017 => alle Anlage mit Inbetriebnahme 2004 oder früher Auch Anlagen mit inst. Leistung <=150 kw Neuer Anzulegender Wert begrenzt auf Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre, maximal 16,9 ct/kwh in 2017 (Höchstwert) Seite 12 von 25

13 I.8. Ausschreibung möglich für bestehende Anlagen Wenn Zuschlag erteilt: - Anlagenbetreiber bestimmt Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf Zahlung beginnt (Zeitfenster: Monat nach öff. Bekanntgabe des Zuschlags), sonst automatisch ab 37. Monat - Konsequenz: Anlage gilt als neu in Betrieb genommen: es gelten alle Rechte und Pflichten wie für Anlagen, die nach in Betrieb genommen wurden Anspruch auf Marktprämie nach Ausschreibung tritt für die Zukunft an Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem anwendbaren EEG Seite 13 von 25

14 I.9. Stromsteuerbefreiung schädlich Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung (nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG) führt zu Anspruchsverlust ( 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017-E) Wortlaut: unabhängig davon, wer die Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt ACHTUNG!!! Bereits durch StrommarktG im aktuellen EEG 2014 eingefügt ( 19 Abs. 1a) mit Rückwirkung zum ! =>Hinweis: Änderungen im Stromsteuerrecht geplant (Biomasse keine erneuerbare Energie mehr, starke Einschränkung der Steuerbegünstigungen für Strom aus Biomasse) Seite 14 von 25

15 I.9. Stromsteuerbefreiung schädlich Beispiel: EEG-Anlage Netz Netzanschluss Seite 15 von 25

16 I.9. Stromsteuerbefreiung schädlich Vertraglicher Stromfluss EEG-Anlage Eingekaufter Bezugsstrom Eingespeister EEG-Strom Netz Netzanschluss Seite 16 von 25

17 I.9. Stromsteuerbefreiung schädlich Tatsächlicher Stromfluss EEG-Anlage Stromverbraucher Eingekaufter Bezugsstrom Eingespeister EEG-Strom Netz Netzanschluss Seite 17 von 25

18 I.10. Regionalnachweis 79a EEG 2017-E: Umweltbundesamt Stellt Regionalnachweise aus Überträgt Regionalnachweise Entwertet Regionalnachweise Regionalnachweise werden für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte kwh Strom ausgestellt Führt zur Reduzierung der Förderung ihv 0,1 ct/kwh ( 53b EEG 2017-E) zur Vermeidung einer Überförderung (Mehrzahlungsbereitschaft für regionale Produkte) Seite 18 von 25

19 I.11. Kumulierungsverbot Einführung Kumulierungsverbot, 80a : Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Seite 19 von 25

20 Seite 20 von 25 II.1. Keine Einspeisung wegen Reparatur am Netz keine Entschädigung vom Netzbetreiber Fall: - Netzbetreiber trennte die Anlage vom Netz und tauschte eine Lastschaltanlage aus dem Jahr 1973 aus. Während der Arbeiten wurde die Anlage weder mit Strom versorgt, noch war eine Einspeisung in das Netz der Beklagten möglich. Die Klägerin installierte eine Notfackel und ein Notstromaggregat, um die Anlage während der Zeit der Unterbrechung mit Strom versorgen und überschüssiges Gas verbrennen zu können. Ein vorübergehendes Abschalten der Anlage war aus technischen Gründen nicht möglich. Aufgrund der Unterbrechung konnte die Klägerin eine Einspeisevergütung in Höhe von 3.069,44 nicht erzielen. (BGH vom , VIII ZR 123/15)

21 II.1. Keine Einspeisung wegen Reparatur am Netz keine Entschädigung vom Netzbetreiber Lösung: - Keine Entschädigung nach 280 BGB (keine schuldhafte Vertragsverletzung) - Allerdings ist ein Netzbetreiber im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten ( 241 Abs. 2, 242 BGB) gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf EEG 2009 nicht gegeben - abschließende Regelung durch Gesetzgeber Seite 21 von 25

22 II.2. Null bedeutet wirklich null Fall: - PV- Anlage, 173 kw - Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni Einbau igrid-box am 11. Juli Januar 2013: Einbau Funkrundsteuerempfänger Lösung: - 17 Abs. 1 EEG 2012 reduziert Eispeisevergütung auf null - Anspruch auf Einspeisevergütung erst ab Auch kein Anspruch auf vermiedene NNE oder auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß 812 BGB zu, 17 ist abschließend (BGH vom VIII ZR 304/14) Seite 22 von 25

23 II.3. Die Anlage ist das Kraftwerk, nicht das Modul Fall: - Installation von PV-Modulen: - am 23. Dezember 2011 in einer Lagerhalle einzeln auf ein provisorisches Gestell gesetzt und Glühlampentest - Anfang April bis Mitte Juni 2012, Einbau der Module auf einem anderen, hierfür bestimmten, Grundstück Lösung: - Zur Anlage gehören alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und es ist nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abzustellen - Inbetriebnahme erst Juni 2012 (BGH vom VIII ZR 244/14) Seite 23 von 25

24 II.4. Keine Boni auf selbstverbrauchten Strom Fall: - Anlagenbetreiber wählte Überschusseinspeisung, verbrauchte also erzeigten Strom auch selbst Lösung: - Leitsatz: Für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom gewährt das EEG 2009 dem Anlagenbetreiber weder einen Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK- Bonus) noch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus). Seite 24 von 25

25 Vielen Dank! RA Ludger Gordalla Luther Nierer Rechtsanwälte Partnerschaft Friedrichstraße Berlin Tel Fax Seite 25 von 25

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