H F K R E C H T S A N W Ä L T E L L P W W W. H F K. D E. Ausgewählte Rechtsfragen zur Elektro-Ladeinfrastruktur
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- Frieder Becke
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1 H F K R E C H T S A N W Ä L T E L L P W W W. H F K. D E Ausgewählte Rechtsfragen zur Elektro-Ladeinfrastruktur
2 Vorstellung der Kanzlei HFK Rechtsanwälte LLP Bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei Sechs Standorte (Hamburg, Berlin, Frankfurt a. M., Düsseldorf, Stuttgart, München) Mehr als 50 Rechtsanwälte Spezialisiert auf öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Immobilienrecht, Energiewirtschaftsrecht sowie Umwelt- und (Fach-)planungsrecht 2
3 Agenda I: Gesetzliche und politische Ziele II: Aktueller Ausbaustand III: Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland VI: Thesen 3
4 I. Gesetzliche und politische Ziele Europäische Ebene Erneuerbare Energien-Richtlinie 2009/28/EG: Bis 2020 Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe Straßenfahrzeug-Richtlinie 2009/33/EG normiert Beschaffungskriterien (Vergaberecht) Richtlinie 2003/96/EG zur Energiebesteuerung 4
5 I. Gesetzliche und politische Ziele Nationale Ebene Nationaler Entwicklungsplan Elektromobilität 2009: Bis Millionen E-Fahrzeuge Bis Millionen E-Fahrzeuge 2050 Stadtverkehr weitgehend ohne fossile Brennstoffe 5
6 II. Aktueller Ausbaustand und Probleme Ausbaustand zu gering Henne Ei Problem : E-Mobile werden erst gekauft, wenn Infrastruktur steht; diese wird jedoch erst gebaut, wenn genügend E-Mobile fahren Ohne (private und öffentliche) Lademöglichkeit wird kein E- Mobil erworben 6
7 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Energierecht Ladesäule (wohl) nicht Teil des Netzes EnWG greift daher nicht, Frage nach GWB? Aber: Energieanlage sui generis, teilweise entsprechende Anwendung der Regelungen des EnWG? Zugangsrecht für E-Mobilisten und Lieferanten? Klarstellende Regelungen wünschenswert 7
8 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Energierecht Elektromobile als Stromspeicher (smart grid) Entgeltliches Vergeben von Strom über eine Ladesäule stellt u.u. ein Handeln mit Strom dar, weshalb der Betreiber einer Ladesäule als Stromhändler den besonderen Anforderungen des EnWG unterliegen könnte Bevor eine Ladesäule an das Stromnetz angeschlossen werden darf, sind mit dem jeweiligen Netzbetreiber die Anforderungen abzustimmen. Diese sind rechtlicher und technischer Art 8
9 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Bauplanungsrecht Bebauungsplan und unbeplanter Innenbereich 14 BauNVO Außenbereich: Ladesäulen nach 35 I Nr. 3 BauGB (privilegierte Nutzung) 9
10 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Bauordnungsrecht Keine Baugenehmigung erforderlich Unterschiedliche Begründungen Sondernutzungserlaubnis nach Straßengesetzen notwendig 10
11 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Wohnungseigentumsrecht Anspruch Sondereigentümer gegen WEG Zustimmungsbedürftigkeit nach 22 WEG Einbau Ladestelle als Modernisierung bzw. Anpassung an Stand der Technik? Einbau Ladestelle als Duldung von Energieversorgungsmaßnahmen nach 21 V Nr. 6 WEG? 11
12 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Mietrecht Einrichtung von Lademöglichkeiten als Modernisierung nach 555b, 559 BGB Folge: Kostenumlegung, max. 11 % der Investitionen auf Gesamtjahresmiete Anspruch für Mieter auf Schaffung eine Wallbox besteht aktuell nicht 12
13 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Finanzielle Förderung/Beihilferecht Kaum staatliche Förderung für Ausbau von (öffentlichen) Ladesäulen vorgesehen Staatliche Förderung in Bezug auf Elektromobile in Deutschland begrenzt Kfz-Steuer 10 Jahre erlassen bei Kauf bis 2015, danach nur noch 5 Jahre Änderung des EStG im Entwurf: Aufladen bei Arbeitgeber steuerfrei 13
14 III. Bestehender Rechtsrahmen in Deutschland Elektromobilitätsgesetz Anwendungsbereich EmoG nimmt Zweiräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge aus Gesetz schafft Ermächtigung für Privilegierungen auf kommunaler Ebene (Parken, Nutzung bestimmter Wege, Ausnahme bei Zufahrtsbeschränkungen, Parkgebühren) Kritik: EmoG alleine reicht nicht aus, um Ziele zu erreichen; parallel laufende monetäre Anreize erforderlich Ferner stehen nur Treibhausgasemissionen im Fokus, anfallende Emissionen der Wertschöpfungskette bleiben unberücksichtigt 14
15 IV. Thesen Bauplanungsrecht Schaffung einer Regelung in 1 VI BauGB Flächen für Ladesäulen im Bebauungsplan Mögliche Pflicht, bei Planung von neuen (Wohn)gebieten Flächen für Ladesäuleninfrastruktur auszuweisen? Verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf Planungshoheit? 15
16 IV. Thesen Bauordnungsrecht Gesetzesvorschlag: Einführung einer Pflicht zur Aufstellung von Ladestationen (ähnlich zur bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht) Problem: Nur Neubauten oder auch Bestandsbauten erfasst? Verfassungsrechtliche Bedenken! Vorbild 17 BImSchG, Erweiterung der Bestandsklausel aus der BauO 16
17 IV. Thesen Bauordnungsrecht Problem: Sofortige Umrüstung zumutbar? Mögliche Lösung: Längerfristige Planung, angepasst an Ausbaustand Ladesäulenablöse durch Zahlung eines Geldbetrages analog zur Stellplatzpflicht - Differenzierung nach Gebieten (Stadt Land) bei Höhe der Ablösung möglich 17
18 IV. Thesen Wohnungseigentumsrecht Klarstellende Regelung zur Zustimmungspflicht wünschenswert Wall-Box als Modernisierung/Anpassung an Stand der Technik, aber privilegiert durch Zustimmungspflicht 18
19 IV. Thesen Mietrecht Vorschlag: Schaffung eines Anspruchs für Mieter, der für Vermieter zumutbar ist, vgl. 554a BGB, 17 II EnWG Mieter sollte jedoch keine Kosten tragen, da dauerhafter Einbau Kündigung durch Vermieter, wenn Mieter WallBox eingebaut hat? Wer trägt wann welche Kosten? 19
20 IV. Thesen Finanzielle Förderung/Beihilferecht Mgl. Vorschlag: Verringerte Stromsteuer für E-mobil genutzten Strom Mgl. Vorschlag: Kaufprämie wie in anderen Ländern, günstige Kredite, Förderung auch für Ladeinfrastruktur 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21
14122/16 AF/mfa/mhz DGG 2B
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