Rechtsrahmen und Vermarktungsmöglichkeiten für Energiespeicher nach dem EEG Windenergietage Warnemünde. Rechtsanwalt Dr.

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1 Rechtsrahmen und Vermarktungsmöglichkeiten für Energiespeicher nach dem EEG Windenergietage Warnemünde Rechtsanwalt Dr. Robin Borrmann

2 Überblick 1. Grundlegendes zur Einordnung von Speichern 2. Rechtsrahmen nach dem EEG Vermarktungsmöglichkeiten nach dem EEG Fazit und Ausblick Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

3 Grundlegendes zur Speichereinordnung Bedeutung von Speichern für Gelingen der Energiewende Flexibilität im Stromsystem Entkopplung Erzeugung und Einspeisung Beitrag Systemstabilität Verhinderung Abregelung WEA Lastmanagement Unternehmen Rechtliche Rahmenbedingungen als Wirtschaftlichkeitshemmnis von Speicherprojekten? Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

4 Grundlegendes zur Speichereinordnung Was sind Energiespeicher? Fehlen einer allgemeinen Legaldefinition Funktionaler technologieneutraler Ansatz 3 Schritte: Laden des Speichers Speichervorgang (ggf. Medienwechsel) Entladen des Speichers Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

5 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Speicher keine gesonderte Kategorie Folge: Speicher gelten bei der Einspeicherung als Letztverbraucher und bei der Ausspeicherung als Erzeuger Folge dieser Doppelrolle Doppelbelastung möglich: Anfallen Stromnebenkosten insb. EEG-Umlage pro Liefervorgang Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

6 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Stromnebenkosten bei Einspeicherung 2017: EEG-Umlage: 6,88 Cent/kWh Netzentgelte: 7,19 Cent/kWh Stromsteuer: 2,05 Cent/kWh KWK-Umlage: 0,4438 Cent/kWh 19 StromNEV Umlage: 0,388 Cent/kWh Konzessionsabgabe: 0,11 2,39 Cent/kWh Offshore Haftungsumlage: - 0,028 Cent/kWh Umlage abschaltbare Lasten: 0,006 Cent/kWh Stromnebenkosten Einspeichern: bis zu 19,314 Cent/kWh Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

7 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Grundsatz: Doppelbelastung Stromnebenkosten Problem: Wirtschaftlichkeit Speichermodelle kaum darstellbar Ausnahme: Befreiungstatbestände EEG-Umlage: 61k EEG 2017 Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

8 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Befreiungstatbestand 61k Abs. 1 EEG 2017: Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem [ ] Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust). Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

9 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Erklärtes Ziel Gesetzgeber (BT-Drs.18/10668,S 145): Regelungsziel ist es, eine Doppelbelastung mit der EEG- Umlage von Stromspeichern gänzlich zu vermeiden [ ] Eine über dieses Regelungsanliegen hinausgehende Privilegierung von Stromspeichern ist [ ] nicht bezweckt. Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

10 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Ein- und Ausspeichern als einheitlicher Sachverhalt innerhalb Saldierungsperiode Befreiung eingespeicherte Strommengen nur soweit für diese bei der Ausspeicherung EEG-Umlage bezahlt wird Strommengen Ein- und Ausspeicherung und die jeweils auf diese zu zahlende EEG-Umlage sind gegenüber zustellen und zu saldieren Verringerung max. auf null - kein Guthaben möglich (EEG-Umlage bei Einspeicherung niedriger als bei Ausspeicherung negative EEG-Umlage) Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

11 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Bezugspunkt Saldierungsperiode 61k Abs. 1a EEG 2017: Ausspeicherung ausschließlich in NdaV 1 Jahr Vollständige Eigenversorgungsnutzung 1 Jahr Gemische Nutzung Verkürzung auf 1 Monat Zudem Privilegierung begrenzt auf kalenderjährlich 500 kwh pro kwh installierte Speicherkapazität Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

12 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Anforderungen Saldierung Menge/EEG-Umlage: Einspeisung in NdaV: Vermutungsregel 61k Abs. 1 S. 2 EEG 2017 Vermutung Zahlung volle EEG- Umlage für diese Strommengen Sonstige Stromlieferungen: Nachweis in welcher Höhe und in welchem Umfang EEG-Umlage gezahlt Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

13 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Problem: Befreiung/Reduzierung nur bei Einhaltung Messpflichten nach 61k Abs. 1b EEG 2017 Messpflichten: Saldierung Strommengen/EEG-Umlage muss durch geeignete geeichte Messeinrichtungen und nachvollziehbare Abrechnung nachgewiesen werden Insb. Separate Erfassung von Strommengen mit unterschiedlicher Umlagenhöhe etwa in Eigenversorgungskonstellationen Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

14 Rechtsrahmen nach dem EEG k Abs. 4 EEG 2017: Verstoß gegen Meldepflichten nach 74, 74a EEG 2017 wird sanktioniert durch Erhöhung der nach Abs. 1 entfallenen/reduzierten EEG-Umlage um 20% Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

15 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Problem: Komplexität 61k EEG 2017 Unklarheiten bei Auslegung und Anwendung der Norm in der Praxis Aktuelles Verfahren vor der Clearingstelle EEG ( ): Anforderungen an mess- und eirechtskonforme Messungen Ermittlung Speicherverluste Anwendung Begrenzung Privilegierung für gemischte Nutzung auf 500 kwh/ kwh Speicherkapazität Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

16 Rechtsrahmen nach dem EEG 2017 Zwischenfazit: Speicher bilden aktuelle keine gesonderte Kategorie Daher Doppelrolle: Letztverbraucher/Erzeuger Doppelbelastung Stromnebenkosten möglich Strombezug Speicher EEG-Umlage, 61k EEG 2017 ACHTUNG! Für Befreiung von EEG-Umlage muss Speicherbetreiber aktiv werden und die in 61k Abs. 1 b EEG 2017 genannten Nachweispflichten erfüllen Kein Zwischenspeicherbonus nach EEG 2017 Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

17 Vermarktungsmöglichkeiten EEG 2017 Spitzenlastmanagement und atypische Netznutzung Geschäftsmodell für Industrie Durch Speicher wird bezogene Jahreshöchst wesentlicher Bestandteil NNE reduziert Zudem 19 Abs. 2 StromNEV Sonderentgelt wenn unternehmenseigene Jahreshöchstlast nicht zeitgleich mit Höchstlast des Netzbetreibers auftritt Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

18 Vermarktungsmöglichkeiten EEG 2017 Arbitragegeschäfte Strombörse Typisches Betriebsmodell Pumpspeicherkraftwerke P! Aktuell kaum Strompreisschwankungen Teilnahme am Regelenergiemarkt (Systemstabilität) Speicher können aufgrund ihrer Doppelfunktion sowohl positive als auch negative Regelenergie anbieten P! Anforderungen Präqualifikation Speicher Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

19 Vermarktungsmöglichkeiten EEG 2017 Förderung EEG 2017 bei Rückverstromung in NdaV 19 Abs. 3 EEG 2017: Anspruch (Marktprämie) besteht auch wenn der Strom vor Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert wird Speicher muss Strom vollständig aus EEG-Anlage beziehen und technische Anforderungen aus 9 EEG 2017 erfüllen Problem: Wirtschaftlichkeit? Speicherverluste! Bezugspunkt nicht WEA-Strom sondern durch Speicher eingespeiste Strom Keinen Zwischenspeicherbonus nach EEG 2017 Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

20 Fazit und Ausblick 61k EEG 2017 schließt Doppelbelastung mit EEG- Umlage aus ABER sehr komplexe Regelung Speicherkonzepte können im Einzelfall auch heute wirtschaftlich sein Wirtschaftlichkeit ist projektbezogen zu untersuchen Kenntnis der komplexen Rechtslage zwingend erforderlich um Wirtschaftlichkeit bereits im Vorfeld prüfen zu können Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

21 Fazit und Ausblick Neue Entwicklungen in neuer Legislaturperiode? Gesetzgeber sollte Wirtschaftlichkeit von Speicherprojekten erhöhen Schaffung einheitlicher Rechtsrahmen bspw. durch Speichergesetz Schaffung marktwirtschaftlicher Anreize Vollständige Befreiung von allen Stromnebenkosten bei Einspeicherung Zwischenspeicherbonus Rechtsanwalt Max Mustermann Vortragstitel DOMBERT RECHTSANWÄLTE

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Robin Borrmann

23 Viele Kanzleien sind größer als wir, nur wenige spezialisierter. bundesweit im Verwaltungs- und Verfassungsrecht tätig Beratung von privaten Unternehmen, Verbänden und Kammern, Landesregierungen, Landkreisen, Gemeinden und Zweckverbände enge Verbindung zur Rechtswissenschaft Herausgeberschaften: altlastenspektrum, KommJur, LKV, ZUR, AUR Wahrnehmen von Lehraufträgen

24 Verfassungsrecht Umweltrecht Energiewirtschaft Abfallwirtschaftsrecht Agrar-, Forst und Jagdrecht Emissionshandelsrecht Immissionsschutzgesetz Recht der Erneuerbaren Energien Energiewirtschaftsrecht Planen und Bauen Bauordnungs-, Bauplanungsund Fachplanungsrecht Öffentlicher Dienst Staat und Verwaltung Gesundheitsrecht Kommunalrecht Recht der Infrastruktur und der öffentl. Daseinsvorsorge Recht des öffentl. Dienstes Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht Verfassungsrecht Vergaberecht

25 Sieben Sozien sowie angestellte Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Dombert Janko Geßner Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M. (Harvard) Dr. Helmar Hentschke Prof. Dr. Klaus Herrmann Dr. Daniela Schäfrich Dr. Jan Thiele

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