HÜRDEN BEI DER FINANZIERUNG VON BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN. Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français Rostock,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HÜRDEN BEI DER FINANZIERUNG VON BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN. Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français Rostock,"

Transkript

1 HÜRDEN BEI DER FINANZIERUNG VON BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français Rostock,

2 HÜRDEN BEI DER FINANZIERUNG VON BÜRGERENERGIE-GESELLSCHAFTEN INHALT 1. Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften 2. Finanzierungsrisiken nach Projektphasen 3. Risiken von Gestaltungsvarianten 2

3 1. ANFORDERUNGEN AN BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN DEFINITION GESETZESÄNDERUNG 3

4 ANFORDERUNGEN AN BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN DEFINITION EEG 2017 definiert den Begriff der Bürgerenergiegesellschaft (BEG) Nach 3 Nr. 15 EEG 2017 muss eine BEG drei Kriterien erfüllen: mindestens zehn natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner die, jeder für sich maximal 10 % - gemeinsam mindestens 51 % der Stimmrechte auf sich vereinen und seit mindestens 1 Jahr in dem Landkreis der geplanten WEA ihren Hauptwohnsitz haben Beachte: Bei Erfüllung der Voraussetzung erhält die BEG den Zuschlagswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots der jeweiligen Gebotsrunde (uniform-pricing) = primärer wirtschaftlicher Vorteil im Vergleich zu sonstigen Ausschreibungsteilnehmern 4

5 ANFORDERUNGEN AN BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN DEFINITION Besonderes Zustimmungserfordernis der BEG Nach 36g Abs. 6 EEG 2017 bedürfen Verträge und sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der BEG einer Zustimmung der BEG, wenn Sie vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach 3 Nr. 15 EEG 2017 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen würden. 5

6 ANFORDERUNGEN AN BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN HALTEFRIST Gesetzliche Haltefrist 2 Jahre, 36g Abs. 5 S. 4 EEG 2017 Anforderungen an BEG nach 3 Nr. 15 müssen ab Gebotsabgabe bis zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage ununterbrochen erfüllt sein (Haltefrist). Muss gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Inbetriebnahme durch Eigenerklärung nachgewiesen werden. Sofern Anforderungen nicht erfüllt werden, ist ab dem Zeitpunkt, in dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt sind, der Zuschlagswert der Gebotswert (Wechsel von uniformpricing zu pay-as-bid). 6

7 ANFORDERUNGEN AN BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN EIGENERKLÄRUNGEN Rechtsfolgen bei Falschangaben in den Eigenerklärungen Bundesnetzagentur kann bei falschen Angaben in Eigenerklärung Zuschläge nach den 48 und 49 VwVfG zurücknehmen. Bei Falschangaben in Eigenerklärung kann letztlich auch ein Ausschluss von künftigen Ausschreibungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/8832, S. 215; BT-Drs. 18/10668, S. 163) Bei Überschreitung der Realisierungsfristen sind Pönalen nach 55 EEG 2017 zu leisten. 7

8 ANFORDERUNGEN AN BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN GESETZESIDEAL EINER BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFT - Insgesamt 10 Bürger, 51 % durch Bürger der Gemeinde - Kein weiteres Mitglied hat mehr als 10 % an Stimmrechten - Gemeinde bekommt die Möglichkeit sich zu 10 % zu beteiligen - Gesellschaftsform ist frei wählbar (idr GmbH & Co. KG) Umspannwerk +XYZ Windpark GmbH &Co. KG 49 % können vom Projektierer/Initiator selbst gehalten werden Aber nur 10 % an den Stimmrechten Im Zeitraum von der Gebotsabgabe bis zur zwei Jahre nach Inbetriebnahme der WEA Übertragungs- oder Änderungsvereinbarungen zwischen Gebotsabgabe und Inbetriebnahme nicht möglich 8

9 ANFORDERUNGEN AN BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN GESETZESÄNDERUNG ZUM Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften werden in den ersten beiden Gebotsterminen 2018 reduziert: Gebotsabgabe erfordert Erteilung einer BImSchG-Genehmigung Nach 36 Abs. 1 EEG 2017 muss die BImSchG-Genehmigung drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein und als genehmigt an das Markstammdatenregister gemeldet worden sein Verkürzung der Realisierungsfrist von 54 auf 30 Monate Beschränkung auf sechs Anlagen mit maximal 18 MW installierter Leistung entfällt Nach einer Evaluierung wird entschieden, ob diese Regelungen für BEG dauerhaft gelten 9

10 2. FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN FINANZIERUNG RISIKEN 10

11 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN ZEITLICHE ABFOLGE (GILT FÜR GEBOTE AB ) Genehmigung BImSchG Gebotsabgabe Bundesnetzagent ur Zuschlag BNetzA Angebot an Gemeinde Inbetriebnahme WEA 2 Jahre Zweitsicherheit: Frist 2 Monate Keine Vereinbarungen i.s.d. 36g EEG erlaubt Vereinbarungen erlaubt, Struktur muss aber erhalten bleiben Erwerb durch Investor möglich Finanzierung der Erstsicherheit Finanzierung der Projektentwicklung Finanzierung der Zweitsicherheit Finanzierung der Projektumsetzung Finanzierung der Betriebsphase Rückfall auf Gebotswert Finanzierung der Betriebsphase Korrektur des anzulegenden Wertes 11

12 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN PROJEKTPHASEN 1. Projektphase Vorplanung erfolgt in der Regel durch Projektierer oder BEG, kein externer Finanzierungsbedarf Identifizierung eines geeigneten Standorts, Kontaktaufnahme mit Grundstückseigentümern, vorläufige Ermittlung WEA-Anzahl, Anlagen-Typ, Erstellung eines Windgutachtens Kontaktaufnahme mit Bürgern im Landkreis sowie Gemeinde als potentielle Gesellschafter der Betreibergesellschaft 2. Projektphase - Gründung einer BEG kann durch Projektierer oder Initiatoren selbst in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten erfolgen, geringer bis kein externer Finanzierungsbedarf Abschluss von Beitrittserklärungen Ggf. Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister 12

13 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN PROJEKTPHASEN 3. Projektphase bei Projekten ab (BImSchG-Genehmigungsverfahren) BImSchG-Genehmigungsverfahren ist arbeits-, kosten- und zeitintensiv, bei Projekten ab besteht ein hoher externer Finanzierungsbedarf Risiko eines Ablehnungsbescheids (nach Auskunft des BWE werden zwischen % der Genehmigungsanträge negativ beschieden) eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht kann Jahre dauern, gegen die Genehmigung kann Widerspruch eingelegt werden / Genehmigung kann beklagt werden Risiko, dass nur ein Teil der insgesamt beantragen WEA genehmigt werden und/oder die Genehmigung unter Auflagen erteilt wird, die das Projekt unwirtschaftlich machen (z.b. Abschaltungen, Fledermausmonitoring) Das Risiko für eine finanzierende Bank ist in dieser Projektphase besonders hoch, daher kommt zu diesem Zeitpunkt eine Finanzierung grundsätzlich nur bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter (z.b. durch Gehaltsabtretung, sonstige bankübliche Sicherheiten) in Betracht 13

14 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN PROJEKTPHASEN 4. Projektphase (Gebotsverfahren) Ab dem muss zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung bereits vorliegen Erstsicherheit muss hinterlegt werden (Beispiel 3 WEA mit je 3 MW Leistung = Gebotssicherheit i.h.v ) hoher externer Finanzierungsbedarf Das Ausfallrisiko für den Finanzier ist zu diesem Zeitpunkt bereits reduziert, da keine Gefahr mehr besteht, dass dem Projekt die Genehmigung gänzlich versagt wird und die BEG auch bei Abgabe eines sehr niedrigen Gebots einen Zuschlag in Höhe des höchsten noch bezuschlagten Gebots erhält (uniform pricing). Nach Zuschlagserteilung muss Zweitsicherheit hinterlegt werden (Beispiel 3 WEA mit je 3 MW Leistung = weitere Gebotssicherheit i.h.v ) hoher externer Finanzierungsbedarf Neben Banken könnten auch andere Partner (z.b. WEA-Hersteller) diese Sicherheiten stellen 14

15 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN PROJEKTPHASEN 5. Projektphase (Projektrealisierung) In der Regel wird ein erheblicher Teil der Projektbaukosten (Errichtung der Parkinfrastruktur, Netzanschluss, Umspannwerk, Fundamente sowie Windkraftanlagen selbst) über externe Darlehen finanziert, hoher externer Finanzierungsbedarf Das Ausfallrisiko für den Finanzier ist zu diesem Zeitpunkt bei einer BEG grundsätzlich vergleichbar mit Projekten normaler Gebotsteilnehmer Wesentliche Risikofaktoren sind hier die typischen Baurisiken (Bauzeitenverzögerung, Schlechtleistung, Schnittstellenabgrenzung verschiedener am Bau beteiligter Unternehmen ec.) mit denen eine Säumnis der Realisierungsfrist von 30 Monaten (ab ) nach öffentlicher Bekanntgabe der Zuschlagserteilung einhergehen kann (Darlehensvertrag sollte Fristvorgaben für den Baubeginn/Bauabnahme als Auszahlungsvoraussetzung enthalten). 15

16 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN PROJEKTPHASEN 6. Projektphase (Windparkbetrieb) Die Finanzierung wird aus den Einnahmen für die Stromeinspeisung zurückgezahlt (Tilgung zzgl. Zinsen), Typische Risiken während der Betriebsphase sind technische Ausfälle der Erzeugungsanlagen (insbesondere ein Getriebeaustausch kann teuer sein), externer Finanzierungsbedarf abhängig von Laufzeit der WEA Das Risiko technischer Ausfälle soll häufig über Vollwartungsverträge mit Verfügbarkeitsgarantien (z.b. jährliche technische Verfügbarkeit von 97 %) abgemildert werden, wobei der Umfang und die Berechnung der Verfügbarkeit Streit verursachen können Bei BEG besteht das Risiko eines Rückfalls auf Gebotswert bei Verstoß gegen 3 Nr. 15 EEG 2017, daher sollten die Anforderungen an eine BEG nicht zu knapp erfüllt werden (z.b. mehr als 10 Bürger im Landkreis sollten Mitglied der Gesellschaft sein, falls eine Person aus dem Landkreis wegzieht) 16

17 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN ZUSAMMENFÜHRUNG MIT DER BEG Projektierer und Banken müssen die Einhaltung der Anforderungen der BEG regelmäßig überprüfen über die gesamte Realisierungszeit. Hoher externer Finanzierungsbedarf besteht grundsätzlich ab der 3. Projektphase Aufgrund des Risikos einer Ablehnung des Genehmigungsantrags erscheint eine klassische Projektfinanzierung vor Abschluss der 3. Projektphase aus Bankenperspektive praktisch ausgeschlossen, eine ggf. bereits gegründete BEG ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht werthaltig (BEG als leere Hülle) In Betracht kommt zu diesem Zeitpunkt primär die Gewährung eines Unternehmerdarlehens an einen Projektierer, der den Bürgerwindpark projektiert, dies setzt eine gewisse Bonität des Projektierers voraus, alternativ kann eine persönliche Haftung der Initiatoren die Möglichkeit einer Finanzierung vor Erteilung der Genehmigung ermöglichen 17

18 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN ZUSAMMENFÜHRUNG MIT DER BEG Eine klassische Projektfinanzierung kommt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in Betracht, da vorher weder die Zuschlagserteilung noch die Zuschlagshöhe bekannt sind Bei BEG besteht das Risiko eines Rückfalls auf den Gebotswert, sofern die Anforderungen an eine BEG nach 3 Nr. 15 EEG 2017 nicht durchgehend bis zum Ablauf der Haltefrist erfüllt werden. Die Gefahr besteht bei normalen Ausschreibungsteilnehmern nicht. Daher sollte die finanzierende Bank darauf achten, dass die BEG bis zum Ablauf der Haltefrist EEG-konform besteht und nur Gebote in einer Höhe abgeben, zu der das Projekt im Zweifel auch noch wirtschaftlich realisiert werden kann (dadurch erhöht sich jedoch das Risiko, keinen Zuschlag zu erlangen) 18

19 FINANZIERUNGSBEDARF NACH PROJEKTPHASEN ZUSAMMENFÜHRUNG MIT DER BEG Spannungsfeld zwischen dem Wunsch der BEG einer verbindlichen Finanzierungszusage in einem frühen Projektierungsstadium (vor BImSchG-Genehmigung / Zuschlagserteilung) und dem Wunsch der finanzierenden Bank Sicherheit bezüglich der Höhe des Zuschlagswertes zu haben Finanzierende Bank kann eine (verbindliche) Finanzierungszusage unter den Vorbehalt eines bestimmten minimalen Zuschlagswertes stellen, dieser Wert sollte dann Grundlage der Projektplanung der BEG sein Die sonstigen typischen Finanzierungsrisiken bestehen auch bei BEG: keine Vergütung bei negativen Strompreisen (6-Stunden-Regelung in 51 EEG 2017), Insolvenzrisiko des Direktvermarkters, nachträgliche Reduzierung des anzulegenden Wertes aufgrund einer Überprüfung des Gütefaktors nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren (kann die Finanzierung auch begünstigen bei einer Korrektur nach oben) 19

20 3. RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN GESELLSCHAFTSFORM VERTRAGSGESTALTUNG EXKURS 20

21 RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN ALLGEMEINES Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann in sehr unterschiedlichen Varianten erfolgen. Jede Abweichung von einem üblichen Prozedere birgt in gewissen Umfang die Gefahr, im Nachgang durch ein Gericht als unzulässige Umgehung gewertet zu werden. Anforderungen sind teilweise im Vorfeld der ersten Ausschreibung auch seitens des BNetzA diskutiert worden, wobei gewissen Gerüchte (bspw. bei der Beteiligung von Gesellschaften an der BEG) dem Wortlaut des EEG 2017 nicht entsprechen. Bei der Finanzierung sowohl des EK als auch des FK sollte daher eine zweistufige Prüfung durchgeführt werden: Prüfung, ob die gewählte Form dem Gesetzeswortlaut (und im Zweifel den Verlautbarungen der BNetzA) entsprechen und Prüfung, ob Abweichungen zu einem ansonsten üblichen Projekt allein dem Umstand der gesetzlichen Anforderungen geschuldet sind. 21 Energierechtliche und vertragsrechtliche Darstellung mehrerer Anlagenbetreiber in einem Windpark, 09. November 2016

22 RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN GESELLSCHAFTSFORM Gesellschaftsform und Stimmrechtsbündelung Nach dem Wortlaut des 3 Nr. 15 EEG 2017 kommt jede Gesellschaftsform in Frage. Aber: starke Einschränkungen der Gesellschaftsstruktur, insbesondere müssen 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen und kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft darf mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Problem: Es fehlt Bestimmung des Begriffs des Haltens von Stimmrechten im Sinne des 3 Nr. 15 c) EEG Für Bestimmung des Haltens auf die gesellschaftsrechtliche Stellung abzustellen? Oder hiervon lediglich das Recht abzustimmen erfasst? Jedenfalls: Absicherungsmöglichkeiten durch den Abschluss von Verträgen nach Inbetriebnahme im Grundsatz möglich. Aber: Verbot von Umgehungsgeschäften 22

23 RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN ABWEICHUNG VON KAPITALANTEILEN UND STIMMRECHTEN Stimmrecht nach Köpfen in der Satzung Im Falle einer erwünschten höheren Kapitalbeteiligung des Investors ist statt einer Stimmverteilung nach dem Stand des Kapitalkontos auch eine Stimmverteilung nach Köpfen denkbar; dies ist grds. möglich gemäß 119 Abs. 2 i.v.m. 161 Abs. 2 HGB Die Stimmverteilung nach Köpfen könnte dann nach Ablauf der Haltefrist (zwei Jahre nach IB der WEA) zu einer Stimmverteilung nach dem Stand des Kapitalkontos geändert werden Da aber zur Vermeidung einer Umgehung eine Kapitalbeteiligung des Investors i.h.v. 49 % nicht überschritten werden sollte, bliebe auch nach dieser Variante eine Aufstockung des Kapitalkontos nach Ablauf der Halteperiode notwendig. Wesentliche Regelungen können aber unter den Vorbehalt der Zustimmung aller Gesellschafter gestellt werden. 23

24 RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN WANDELDARLEHEN Eigenkapitalfinanzierung durch Wandeldarlehen Wandeldarlehen typisch zur Finanzierung von StartUps, weitestgehend unreguliert; unterliegt nicht dem KWG und wird regelmäßig praktiziert. Jeder gewährte Euro Darlehen entspricht einem Anteil an der KG Notwendige Gesellschafterbeschlüsse können erst nach Zuschlagserteilung gefasst werden Nach dem Ablauf der zwei Jahren nach Inbetriebnahme könnte dann durch Kapitalaufstockung der Kapitalanteil an der Gesellschaft erhöht werden. Jedoch in Kombination mit einem Stimmrecht nach Köpfen müssten auch der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Werthaltigkeit des Darlehens zum Zeitpunkt der Einbringung muss gewährleistet sein 24

25 RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN (ATYPISCH) STILLE GESELLSCHAFT (Atypisch) Stille Gesellschaft (jedenfalls für Dauer der Haltefrist) Vorteile: Zweck: Unmittelbare Verhaftung der Gesamteinlagen auf die Hafteinlagen im Sinne von 171 ff. HGB beschränken, und damit auch bei Bestehen negativer Kapitalkonten die nicht am Verlust beteiligten stillen Einlagen ohne Haftungsrisiko für Entnahmen oder Rückzahlungen zur Verfügung zu halten Grds. Möglichkeit weitreichender Mitwirkungs- und sogar Geschäftsführungsbefugnis Nachteile: Abschließende Regelung von Mitwirkungsbefugnissen ist im Ergebnis schwierig Hohe Gefahr einer Wertung als Umgehung, insb. bei weitreichenden Einflussrechten Die Beschränkung auf die Hafteinlagen ist fraglich, wenn die Einlagen der stillen Gesellschafter von vornherein zur Eigenkapitalausstattung der BEG bestimmt waren und deshalb wie eine Kommanditeinlage zu behandeln sind, die den Gläubigern der Gesellschaft zur Verfügung stehen muss (stille Gesellschaft könnte selbst die BEG sein) Die Stille Gesellschaft lässt die Gesellschafterstellung unberührt 25

26 RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN KAUFOPTIONSVERTRAG Einseitige Option zum Erwerb der verbleibenden Kommanditanteile: Vorteile: In Form eines aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vertrages, dessen Wirksamkeit von der Ausübung der Optionserklärung abhängt Hohes Maß an Rechtsklarheit, wenn sich aus dem Optionsvertrag der genaue Inhalt des bereits vollständig verhandelten Kauf- und Übertragungsvertrages ergibt, sodass der Optionsberechtigte lediglich die Ausübung der Option erklären muss Nachteile: Etwaige Verfügungen des Optionsverpflichteten in der Schwebezeit sind gemäß 161 Abs. 1 BGB im Falle des Eintritts der Bedingung unwirksam (gleichwohl ohnehin vom Zustimmungserfordernis umfasst) Dauer des Optionsrechts mind. drei Jahre 26

27 RISIKEN VON GESTALTUNGSVARIANTEN EXKURS: LAUFENDE BEARBEITUNGSENTGELTE Der BGH hat in zwei ganz aktuellen Entscheidungen vom 04. Juli 2017 (BGH, Urt. v , Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass Banken auch von Unternehmern beim Abschluss eines Darlehensvertrags keine laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte verlangen dürfen. Mit den beiden aktuellen Entscheidungen setzt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 konsequent fort, in der er bereits die Unwirksamkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen mit Verbrauchern erklärte. Banken sollten daher zukünftig generell im Rahmen von Darlehensverträgen für Windparkfinanzierungen auf die Stellung von Bearbeitungsentgelten als AGB verzichten. 27

28 ÜBERBLICK DES LEISTUNGSSPEKTRUMS VON MAZARS WIRTSCHAFTS- PRÜFUNG STEUERBERATUNG ACCOUNTING RECHTSBERATUN G FINANCIAL ADVISORY SERVICES Abschlussprüfungen Steuerdeklaration Jahresabschlusserstellung und FIBU Dienst- und Arbeitsrecht Medizinrecht Bewertung Sonderprüfungen Gestaltungsberatung (Umstrukturierung etc.) Business Process Outsourcing & Financial Reporting Immobilienrecht Gesellschaftsrecht/M&A Transaktionsberatung Compliance & Risk Unterstützung bei Betriebsprüfungen Lohnbuchhaltung & HR Services Steuerrecht Umwandlungsrecht Restrukturierung und Sanierung Internationale Rechnungslegung Unternehmensnachfolgeplanung Global Mobility Services Unternehmens- und Vermögensnachfolge Finanzierungsberatung IT and Process Assurance Internationales Steuerrecht/ Verrechnungspreise Betriebswirtschaftliche Beratung Versicherungs- und Bankaufsichtsrecht Real Estate Investments Versicherungsmathematik Indirekte Steuern Fondsadministration Wettbewerbsrecht und geistiges Eigentum Unternehmensberatung 28

29 IHR ANSPRECHPARTNER Dr. Florian Brahms Tel: Rechtsanwalt Licence en droit français Principal Associate Tätigkeitsschwerpunkte Recht der Erneuerbaren Energien Energierecht, Kraft-Wärme-Kopplung Zivilrecht Beratung von Projektierern, Anlagenbetreibern, Infrastrukturbetreibern Beratung von Industrie, Gewerbe Vertiefte Branchenerfahrung Energieversorgung, Strom, Wärme, Gas Wohnungswirtschaft Erneuerbare Energien, Energieeffizienz Ausbildung Studium an der Universität Potsdam und Paris X Nanterre Referendariat u.a. bei der Clearingstelle EEG Berufserfahrung Seit April 2016 bei Roever Broenner Susat Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Energierecht Langjährige Berufserfahrung in einer Boutique Kanzlei für Energierecht in Leipzig Gründer und Gesellschafter der Formatgeber Verlags GmbH Fremdsprachen Englisch Französisch Spanisch Veröffentlichungen (Auszug) Brahms: Der rechtliche Rahmen der Stromerzeugung in KWK- Anlagen, erschienen in: GI 2016, S. 52 ff. Brahms: Beiträge zum EEG in Maslaton (Hrsg.), Windenergieanlagen ein Rechtshandbuch (2015) Brahms: Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016, erschienen in: ER 2015, S. 223 ff. Brahms: Stromspeicher im EEG 2014, erschienen in: ER 2014, S. 235 ff. Brahms/Schmitt, Dezentrale Energieerzeugung im EEG 2017, erschienen in GI, Gebäudetechnik in Wissenschaft & Praxis 4/2016 Brahms, Beitrag zur Anlage 1 Höhe der Marktprämie zum EEG, in: Frenz (Hrsg.), EEG-Kommentar 2. Bd. Erich Schmidt Verlag Brahms, Die Integration der Erneuerbaren Energien im Strommarkt Die Direktvermarktung zwischen Mindestvergütung und freiem Markt, Dissertationsschrift im VAE Verlag für alternatives Energierecht Brahms/Ellerbrock, Das darf s (kann s) noch nicht gewesen sein die Novelle der Konzessionsvergabe, ER 2016, S. 143ff Brahms/Maslaton, Die gewerbliche Nutzung von Drohnen im Lichte der geplanten Novelle der LuftVO, NVwZ 2016, S ff. 29

30 STANDORTE DEUTSCHLAND Berlin Alt-Moabit Berlin Tel: Frankfurt am Main Theodor-Stern-Kai Frankfurt am Main Tel: Köln Aachener Straße Köln Tel: Nürnberg Längenstraße Nürnberg Tel: GREIFSWALD HAMBURG Dresden Postplatz Dresden Tel: Greifswald Steinbeckerstraße Greifswald Tel: Leipzig Petersstraße Leipzig Tel: Potsdam Hebbelstraße Potsdam Tel: BERLIN POTSDAM Düsseldorf Bennigsen-Platz Düsseldorf Tel: Hamburg Domstraße Hamburg Tel: München Herzog-Heinrich-Straße München Tel: Stuttgart Friedrichstraße Stuttgart Tel: DÜSSELDORF LEIPZIG DRESDEN KÖLN FRANKFURT NÜRNBERG STUTTGART MÜNCHEN 30

NEUREGELUNG FÜR DEN EINSATZ VON STROMSPEICHERN IM EEG 2017 OPTIMIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHKEIT VON WINDPARKS?

NEUREGELUNG FÜR DEN EINSATZ VON STROMSPEICHERN IM EEG 2017 OPTIMIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHKEIT VON WINDPARKS? NEUREGELUNG FÜR DEN EINSATZ VON STROMSPEICHERN IM EEG 2017 OPTIMIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHKEIT VON WINDPARKS? Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français StorageDay XXL in Potsdam, 09.11.2016

Mehr

Besondere Ausschreibungsbestimmungen fu r Bu rgerenergiegesellschaften nach EEG Nr. 15 und 36g

Besondere Ausschreibungsbestimmungen fu r Bu rgerenergiegesellschaften nach EEG Nr. 15 und 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen fu r Bu rgerenergiegesellschaften nach EEG 2017 3 Nr. 15 und 36g 22. Dezember 2016 Im EEG 2017 wurde unter 3 Nr. 15 eine Gruppe von Akteuren definiert, die ohne eine

Mehr

Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Die Windenergie an Land im neuen EEG 2017

Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Die Windenergie an Land im neuen EEG 2017 BBWind Projektberatungsgesellschaft mbh Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen Die Windenergie an Land im neuen EEG 2017 Verabschiedung im Bundestag u. Bundesrat am 8. Juli

Mehr

Bürgerbeteiligungsgesetz MV und EEG 2017 Einschätzungen aus Sicht der Energiegenossenschaften

Bürgerbeteiligungsgesetz MV und EEG 2017 Einschätzungen aus Sicht der Energiegenossenschaften Bürgerbeteiligungsgesetz MV und EEG 2017 Einschätzungen aus Sicht der Energiegenossenschaften RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Rostock, 12. August 2016 Bundesgeschäftsstelle

Mehr

Perspektiven für kommunale Windenergieprojekte nach

Perspektiven für kommunale Windenergieprojekte nach Perspektiven für kommunale Windenergieprojekte nach dem EEG 2017 9. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Dr. Katrin Antonow Über uns Umfassende rechtliche Beratung u.a. von Anlagenbetreibern,

Mehr

Forum 13 Recht 26. Windenergietage Rostock,

Forum 13 Recht 26. Windenergietage Rostock, Gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Bürgerenergiegesellschaften Was geht und was geht nicht? Forum 13 Recht 26. Windenergietage Rostock, 09.11.2017 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991.

Mehr

M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig. Leipzig

M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig. Leipzig Rechtliche Rahmenbedingungen des EEG M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz,

Mehr

Ausschreibungen im EEG 2017: Auswirkungen auf neue Windpark-Projekte

Ausschreibungen im EEG 2017: Auswirkungen auf neue Windpark-Projekte 25. Windenergietage: Mächtig Gewaltig Ausschreibungen im EEG 2017: Auswirkungen auf neue Windpark-Projekte Rechtsanwalt Dr. Julian Asmus Nebel Potsdam, 9. November 2016 Agenda I. Zentrale Änderungen für

Mehr

Bürgerenergieprojekte: Neuer rechtlicher Rahmen durch Ausschreibungen

Bürgerenergieprojekte: Neuer rechtlicher Rahmen durch Ausschreibungen Bürgerenergieprojekte: Neuer rechtlicher Rahmen durch Ausschreibungen Forum Ausschreibungen 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und

Mehr

Ausschreibungen nach dem EEG 2017: Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren

Ausschreibungen nach dem EEG 2017: Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren Ausschreibungen nach dem EEG 2017: Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Agenda 1. Überblick: Ausschreibung für Windenergie an Land nach dem

Mehr

Nach der Ausschreibung ist vor der Ausschreibung Erfahrungen und Ausblick

Nach der Ausschreibung ist vor der Ausschreibung Erfahrungen und Ausblick Nach der Ausschreibung ist vor der Ausschreibung Erfahrungen und Ausblick Christina Flaskühler, Referat für Erneuerbare Energien 18. Würzburger Gespräche zum Umweltenergierecht: Energiewenderecht 2021

Mehr

NEUIGKEITEN ZUM WINDENERGIE-AUF-SEE- GESETZ - WINDSEEG. Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français Heiligendamm,

NEUIGKEITEN ZUM WINDENERGIE-AUF-SEE- GESETZ - WINDSEEG. Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français Heiligendamm, NEUIGKEITEN ZUM WINDENERGIE-AUF-SEE- GESETZ - WINDSEEG Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français Heiligendamm, 15.03.2017 DAS GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE

Mehr

Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land

Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land Philipp Wolfshohl, Referat für Erneuerbare Energien 10. Sitzung des AK Wind Stuttgart, 8. November 2016 www.bundesnetzagentur.de 1. Einführung Im Mai

Mehr

Ausschreibungen im EEG 2016

Ausschreibungen im EEG 2016 Ausschreibungen im EEG 2016 BEE Unternehmertag, Berlin, 24. Februar 2016 Workshop 3: Wie begegne ich den neuen Herausforderungen des Ausschreibungsmodells im EEG 2016? Dr. Florian Valentin Über uns Umfassende

Mehr

Der Regierungsentwurf zum EEG 2016 Übersicht und Analyse aus rechtswissenschaftlicher Sicht

Der Regierungsentwurf zum EEG 2016 Übersicht und Analyse aus rechtswissenschaftlicher Sicht Forschungsstelle Umweltenergierecht 72. Hamburger BWE-Windstammtisch Der Regierungsentwurf zum EEG 2016 Übersicht und Analyse aus rechtswissenschaftlicher Sicht Thorsten Müller Hamburg, 13. Juni 2016 STIFTUNG

Mehr

28 Ausschreibungsvolumen

28 Ausschreibungsvolumen EEG 2017: Geänderte ausschreibungsrelevante Paragrafen für Windenergie an Land durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember 2016 - Beschlussgrundlage: BT-Drs. 18/10668 v. 14.12.2016 - Hinweise:

Mehr

Fachgespräch: Neue Impulse für das EEG 3.0 Weg frei für die Bürgerenergie in Bayern

Fachgespräch: Neue Impulse für das EEG 3.0 Weg frei für die Bürgerenergie in Bayern Forschungsstelle Umweltenergierecht Fachgespräch: Neue Impulse für das EEG 3.0 Weg frei für die Bürgerenergie in Bayern Überblick zum EEG und rechtliche Einordnung wesentlicher Änderungen München, 10.

Mehr

Forum 9: Ausschreibungen Schutzwürdige Akteure: Bürgerenergie unter dem EEG 2017

Forum 9: Ausschreibungen Schutzwürdige Akteure: Bürgerenergie unter dem EEG 2017 Forum 9: Ausschreibungen Schutzwürdige Akteure: Bürgerenergie unter dem EEG 2017 L. Frehe, Project Development Manager, Senvion Deutschland GmbH 09.11.2016 Agenda Definition Bürgerenergiegesellschaften

Mehr

Ausschreibungen nach dem EEG

Ausschreibungen nach dem EEG Ausschreibungen nach dem EEG Dr. Philipp Leander Wolfshohl, Referat für Erneuerbare Energien Zukunftsforum Energiewende Kassel, 28.11.2017 www.bundesnetzagentur.de 2 Allgemeines Entstehung 3 Die DG-Competition

Mehr

Das neue Ausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen

Das neue Ausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen WWW.GOETZE.NET Das neue Ausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen Dr. Roman Götze Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Petersstraße 15, 04109 Leipzig Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße

Mehr

Praxisbericht über die Durchführung der Ausschreibungen aus Sicht der BNetzA ein Ausblick

Praxisbericht über die Durchführung der Ausschreibungen aus Sicht der BNetzA ein Ausblick Praxisbericht über die Durchführung der Ausschreibungen aus Sicht der BNetzA ein Ausblick Rhein Energie / Osborne Clarke Köln, 04. März 2015 Malte Luks, Referat Erneuerbare Energien, BNetzA www.bundesnetzagentur.de

Mehr

Modalitäten und Ergebnisse der Ausschreibungen von Biomasseanlagen im EEG 2017

Modalitäten und Ergebnisse der Ausschreibungen von Biomasseanlagen im EEG 2017 Modalitäten und Ergebnisse der Ausschreibungen von Biomasseanlagen im EEG 2017 12. Fachtagung Biogas der IHK Potsdam Biogasanlagen zwischen Anspruch und Wirklichkeit Rechtsanwalt Burkhard Hoffmann Über

Mehr

Ausschreibungsdesign für Onshore- und Offshore- Windenergie

Ausschreibungsdesign für Onshore- und Offshore- Windenergie Ausschreibungsdesign für Onshore- und Offshore- Windenergie 24. Windenergietage Thoralf Herbold 11. / 12. November 2015 Hintergrund und Ziele 2 Abs. 5 EEG 2014: Die finanzielle Förderung und ihre Höhe

Mehr

Info-Service 3/2015. Wer bietet weniger? die Freiflächenausschreibungsverordnung

Info-Service 3/2015. Wer bietet weniger? die Freiflächenausschreibungsverordnung Info-Service 3/2015 Wer bietet weniger? die Freiflächenausschreibungsverordnung Am 12. Februar 2015 tritt die Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen (Freiflächenausschreibungsverordnung

Mehr

Ausschreibungsmodelle Wohin führt das EEG ab 2017? M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig.

Ausschreibungsmodelle Wohin führt das EEG ab 2017? M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig. Wohin führt das EEG ab 2017? M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz

Mehr

GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN

GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN GESELLSCHAFTS- UND STEUERRECHTLICHE ASPEKTE Dr. Ragnar Könemann 30.11.2016 INVESTIEREN IN SCHWEDEN ALLGEMEINES Schweden ist Mitglied der EU und Mitglied der OECD Steuerrechtliche

Mehr

Projektfinanzierung im EEG 2017 alles anders, alles neu???

Projektfinanzierung im EEG 2017 alles anders, alles neu??? Projektfinanzierung im EEG 2017 alles anders, alles neu??? Matthias Reineke, Fachbereichsleiter Umwelttechnik Windenergietage in Potsdam, 9. November 2016 20 Jahre Erfahrung mit Erneuerbaren Energien 3

Mehr

Workshop. Vorbereitung der Ausschreibung am 1. März 2017 nach 26 WindSeeG

Workshop. Vorbereitung der Ausschreibung am 1. März 2017 nach 26 WindSeeG Workshop Vorbereitung der Ausschreibung am 1. März 2017 nach 26 WindSeeG Bonn, 9. November 2016 www.bundesnetzagentur.de Tagesordnung 1. Bekanntmachung der Ausschreibung 2. Anforderungen an Gebote 3. Sicherheiten

Mehr

STEUERLICHE FALLSTRICKE BEI DER INTERNATIONALISIERUNG DEUTSCHER EMERGING GROWTH COMPANIES. media:netlaw Berlin,

STEUERLICHE FALLSTRICKE BEI DER INTERNATIONALISIERUNG DEUTSCHER EMERGING GROWTH COMPANIES. media:netlaw Berlin, STEUERLICHE FALLSTRICKE BEI DER INTERNATIONALISIERUNG DEUTSCHER EMERGING GROWTH COMPANIES media:netlaw Berlin, 30.11.2016 FALLSTRICK NR. 1 WEGZUGSTEUER Fall: Gründung einer Emerging Growth Company () durch

Mehr

Holz im Strommarkt - Was geht im EEG 2016 noch?

Holz im Strommarkt - Was geht im EEG 2016 noch? Holz im Strommarkt - Was geht im EEG 2016 noch? 16. Fachkongress für Holzenergie, Augsburg 6. Oktober 2016 Holz im Strommarkt - Was geht im EEG 2016 noch? EEG 2017 noch? (BT-DrS 18/8832) öorp# 16. Fachkongress

Mehr

Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie

Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie 1 I. Ziele und Grundsätze 1.) Ausbauziele EEG 2012-35% spätestens bis zum Jahr 2020-50% spätestens bis zum Jahr 2030-65% spätestens bis zum Jahr 2040 und -

Mehr

Energierecht-Aktuell Anforderungen an die neuen technologiespezifischen Ausschreibungen der Förderung aus dem EEG

Energierecht-Aktuell Anforderungen an die neuen technologiespezifischen Ausschreibungen der Förderung aus dem EEG Energierecht-Aktuell Anforderungen an die neuen technologiespezifischen Ausschreibungen der Förderung aus dem EEG Wichtig für: Anlagenbetreiber von Windkraftanlagen, Photovoltaik- und Biomasseanlagen Dr.

Mehr

Ausschreibungen für Erneuerbare Energieprojekte aus Sicht eines Rechtsberatungsbüros

Ausschreibungen für Erneuerbare Energieprojekte aus Sicht eines Rechtsberatungsbüros aus Sicht eines Rechtsberatungsbüros Berliner Energietage 28.04.2015 GGSC/14634- /AP 001.pptx aus der Sicht eines Rechtsberatungsbüros 1 Anwaltsbüro [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Partnerschaft von

Mehr

AUSSCHREIBUNGSBEDINGTE NEUERUNGEN FÜR WINDENERGIE- ANLAGEN AN LAND IM EEG 2017

AUSSCHREIBUNGSBEDINGTE NEUERUNGEN FÜR WINDENERGIE- ANLAGEN AN LAND IM EEG 2017 AUSSCHREIBUNGSBEDINGTE NEUERUNGEN FÜR WINDENERGIE- ANLAGEN AN LAND IM EEG 2017 Seminar Jürgen Quentin Rendsburg, 14. Februar 2017 GLIEDERUNG Ausschreibungen für Windenergie an Land Mengen, Termine & Fristen,

Mehr

Ausblick EEG 2017: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagenbetreiber

Ausblick EEG 2017: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagenbetreiber Ausblick EEG 2017: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagenbetreiber Ludwigshafen, 27. Oktober 2016 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer

Mehr

Ausschreibungsverfahren für On- und Offshore-Windenergie ein Paradigmenwechsel. Thoralf Herbold Branchentag Windenergie NRW 14.

Ausschreibungsverfahren für On- und Offshore-Windenergie ein Paradigmenwechsel. Thoralf Herbold Branchentag Windenergie NRW 14. Ausschreibungsverfahren für On- und Offshore-Windenergie ein Paradigmenwechsel Thoralf Herbold Branchentag Windenergie NRW 14. Juni 2016 GÖRG 6 Standorte mit 270 Anwälten in Deutschland, 25 davon im Bereich

Mehr

Ausschreibungsmodell PV-Freiflächenanlagen (FFAV) 28. April 2015 Dr. Benedikt Ortmann

Ausschreibungsmodell PV-Freiflächenanlagen (FFAV) 28. April 2015 Dr. Benedikt Ortmann Ausschreibungsmodell PV-Freiflächenanlagen (FFAV) 28. April 2015 Dr. Benedikt Ortmann BayWa Finanzstarker Konzern mit 16 Mrd. Jahresumsatz (Stand: 2013) Struktur BayWa AG Agrar Energie Bau Agrarhandel

Mehr

Finanzierung von Windparks / PPAs als Alternative zum EEG? Jörg-Uwe Fischer Windenergietage, Siemens Gamesa Forum, Warnemünde,

Finanzierung von Windparks / PPAs als Alternative zum EEG? Jörg-Uwe Fischer Windenergietage, Siemens Gamesa Forum, Warnemünde, Finanzierung von Windparks / PPAs als Alternative zum EEG? Jörg-Uwe Fischer Windenergietage, Siemens Gamesa Forum, Warnemünde, 08.11.2017 Die Deutsche Kreditbank AG Im Profil 1990 gegründet 100 %ige Tochter

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land vom 1. Mai 2017

Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land vom 1. Mai 2017 Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land vom 1. Mai 2017 BUNDESNETZAGENTUR 1 Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land vom 1. Mai

Mehr

AUSSCHREIBUNG FÜR EEG-ANLAGEN: FUNKTION, WIRKUNGEN, ENTWICKLUNGEN

AUSSCHREIBUNG FÜR EEG-ANLAGEN: FUNKTION, WIRKUNGEN, ENTWICKLUNGEN : FUNKTION, WIRKUNGEN, ENTWICKLUNGEN Bürgerenergie-Konvent in Erfurt, 25./26. September 2015 Marcel Keiffenheim Leiter Politik und Kommunikation Greenpeace Energy 1 EEG 2016 Alles soll gleich bleiben wie

Mehr

EEG Novelle Dr. Martin Stötzer. Referat 32 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Dialogveranstaltung Ausbau der Erneuerbaren Energien in ST

EEG Novelle Dr. Martin Stötzer. Referat 32 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Dialogveranstaltung Ausbau der Erneuerbaren Energien in ST EEG Novelle 2016 Dialogveranstaltung Ausbau der Erneuerbaren Energien in ST Dr. Martin Stötzer Referat 32 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Zielstellung der Novelle I. Einhaltung des Ausbaukorridors

Mehr

Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasse vom 1. September 2017

Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasse vom 1. September 2017 Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasse vom 1. September 2017 BUNDESNETZAGENTUR 2 Hintergrundpapier Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasse vom 1. September 2017 Veröffentlicht: 29.09.2017

Mehr

Bürgerbeteiligung/Energiegenossenschaften. Matthias Wangelin

Bürgerbeteiligung/Energiegenossenschaften. Matthias Wangelin Bürgerbeteiligung/Energiegenossenschaften Matthias Wangelin wangelin@keea.de KEEA - MUT Modellregionen & Projekte Kommunale/Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte Energetische Quartierskonzepte Forschungsprojekte

Mehr

EEG-Novelle ein Überblick. Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 23. September 2016

EEG-Novelle ein Überblick. Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 23. September 2016 EEG-Novelle 2017 - ein Überblick Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 23. September 2016 Dr. Guido Wustlich Leiter des Referats Erneuerbare-Energien-Gesetz, übergreifendes Energierecht 16-09-20 Referent

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

Bürgerwindpark Klein Woltersdorf Windenergie in Klein Woltersdorf

Bürgerwindpark Klein Woltersdorf Windenergie in Klein Woltersdorf Bürgerwindpark Klein Woltersdorf Windenergie in Klein Woltersdorf Klein Woltersdorf, 23.06.2016 Firmenvorstellung Das Geschäftsmodell der nawes sind die Entwicklung, Planung, Finanzierung, Umsetzung und

Mehr

Negative Strompreise rechtlich bewältigen. Leipzig

Negative Strompreise rechtlich bewältigen. Leipzig M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Rechtsanwalt Florian Brahms Licence en droit français MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de

Mehr

Das Erneuerbare Energien Gesetz erste Erfahrungen mit dem Ausschreibungsmodell Fachtagung Energieberatung Thüringen

Das Erneuerbare Energien Gesetz erste Erfahrungen mit dem Ausschreibungsmodell Fachtagung Energieberatung Thüringen Das Erneuerbare Energien Gesetz erste Erfahrungen mit dem Ausschreibungsmodell Fachtagung Energieberatung Thüringen 2015 25. Juni 2015 Das Erneuerbare Energien Gesetz erste Erfahrungen mit dem Ausschreibungsmodell

Mehr

EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis

EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis Dr. Thomas Heineke Die Bewertungen der EEG-Reform sind unterschiedlich. Die einen sehen es so 09.10.2014 2 und die anderen so 09.10.2014 3 1. Regelförderung:

Mehr

Ergebnisse Ausschreibung nach EEG Referat IIIB5: Erneuerbare Energien im Stromsektor Cornelia Viertl, Dr. Aike Müller, Konrad Hölzl

Ergebnisse Ausschreibung nach EEG Referat IIIB5: Erneuerbare Energien im Stromsektor Cornelia Viertl, Dr. Aike Müller, Konrad Hölzl Ergebnisse Ausschreibung nach EEG 2017 Referat IIIB5: Erneuerbare Energien im Stromsektor Cornelia Viertl, Dr. Aike Müller, Konrad Hölzl Übersicht Ausschreibungen nach EEG 2017 Ausschreibungsvolumen in

Mehr

Ausschreibungen im KWKG: die wichtigsten Stellschrauben

Ausschreibungen im KWKG: die wichtigsten Stellschrauben Ausschreibungen im KWKG: die wichtigsten Stellschrauben Präsentation im Rahmen der AG1 Plattform Strommarkt 10/01/2017 Silvana Tiedemann Inhalt der Präsentation > Was ist eine Ausschreibung? > Welche Ziele

Mehr

Bewertung des KWKG / EEG (EEG 2017) vom

Bewertung des KWKG / EEG (EEG 2017) vom Bewertung des KWKG / EEG (EEG 2017) vom 16.12.2016 Stand: 22. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Anrechnung Stromsteuerbefreiung auf EEG-Vergütung ( 53c) rückwirkend ab 1.1.20162 2. Bürgerenergiegesellschaften

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

Das Biogasregister im EEG 2017 Nutzerforum Biogasregister

Das Biogasregister im EEG 2017 Nutzerforum Biogasregister Das Biogasregister im EEG 2017 Nutzerforum Biogasregister Berlin, 13.07.2017 Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock, Mag.rer.publ. 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte,

Mehr

Bürgerwind mit ENERCON Wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden aus Sicht eines Herstellers

Bürgerwind mit ENERCON Wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden aus Sicht eines Herstellers Bürgerwind mit ENERCON Wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden aus Sicht eines Herstellers ENERCON GmbH, Projektentwicklung Lic.rer.pol. Wolfgang Fettig, Leiter M&A/Kooperationen, Aurich Tel.:

Mehr

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009?

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009? Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG zu dem Empfehlugsverfahren Netzanschluss und Netzverknüpfungspunkt gemäß 5 Abs. 1 EEG 2009 (Aktenzeichen 2011/1). Die Fragestellungen

Mehr

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften Deutscher Anwaltverein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Düsseldorf, 11. November 2016 Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften RA Dr. Reinhard Lutz, München

Mehr

Die Einführung von Ausschreibung im EEG

Die Einführung von Ausschreibung im EEG Die Einführung von Ausschreibung im EEG Thorsten Falk BMWi, Referat Erneuerbare Energien 16. Forum Solarpraxis - Berlin, 27. November 2015 Gliederung 1) Zeitplan und Hintergrund 2) Eckpunkte für die EE-Ausschreibungen

Mehr

Prüfungsbericht. Bayerische Beamten Lebensversicherung a.g. München

Prüfungsbericht. Bayerische Beamten Lebensversicherung a.g. München Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Bayerische Beamten Lebensversicherung a.g. Prüfungsbericht zur Einhaltung des GDV-Verhaltenskodex Prüfungsbericht zur Angemessenheit und Implementierung des Systems

Mehr

Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie - Rechtliche Aspekte (Vertragsgestaltung)

Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie - Rechtliche Aspekte (Vertragsgestaltung) Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie - Rechtliche Aspekte (Vertragsgestaltung) Fachgespräch Direktvermarktung Bestandsaufnahme und Entwicklungsperspektiven auf den Berliner Energietagen

Mehr

Ausschreibungen für erneuerbare Energien

Ausschreibungen für erneuerbare Energien Ausschreibungen für erneuerbare Energien Grundlagen und Rahmenbedinungen Silvana Tiedemann 12/05/2015 1 ECOFYS 12/05/2015 Ecofys berät das BMWi zur Umstellung des Fördersystems für erneuerbare Energien

Mehr

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio I. Ratio II. 1357 BGB Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz! Voraussetzungen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs 1. Keine Voraussetzung: a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz bei

Mehr

ROEVER BROENNER SUSAT MAZARS ALWAYS ONE STEP CLOSER. Januar 2017

ROEVER BROENNER SUSAT MAZARS ALWAYS ONE STEP CLOSER. Januar 2017 ROEVER BROENNER SUSAT MAZARS ALWAYS ONE STEP CLOSER Januar 2017 KARRIERE BEI ROEVER BROENNER SUSAT MAZARS ÜBER UNS KEY FACTS EINSTIEG UND KARRIERE BERUF UND FAMILIE DARUM ROEVER BROENNER SUSAT MAZARS 2

Mehr

Eckpunkte Ausschreibung für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Eckpunkte Ausschreibung für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen Eckpunkte Ausschreibung für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen Berlin, den 16. September 2015 Referate III B 2 / III B 5 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie EEG 2016 Systemwechsel

Mehr

Ergebnisse des Projekts. Erarbeitung von Wissensgrundlagen für den Erhalt von Bürgerwindprojekten im EEG 2016

Ergebnisse des Projekts. Erarbeitung von Wissensgrundlagen für den Erhalt von Bürgerwindprojekten im EEG 2016 Ergebnisse des Projekts Erarbeitung von Wissensgrundlagen für den Erhalt von Bürgerwindprojekten im EEG 2016 im Auftrag des Bündnis Bürgerenergie e.v. Stand: 30.04.2016 (Zur Verwendung durch den Auftraggeber,

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VON AUSSCHREIBUN GEN FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN

GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VON AUSSCHREIBUN GEN FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VON AUSSCHREIBUN GEN FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN EEG 2017 Am 08. Juli 2016 wurde in der 2. und 3. Lesung des Bundestages die Novelle des erneuerbaren Energien Gesetzes beschlossen

Mehr

Das EEG Überblick und Hintergründe. Referentin im Referat Erneuerbare-Energien-Gesetz, übergreifendes Energierecht

Das EEG Überblick und Hintergründe. Referentin im Referat Erneuerbare-Energien-Gesetz, übergreifendes Energierecht Das EEG 2017 Überblick und Hintergründe Hanna Schumacher Referentin im Referat Erneuerbare-Energien-Gesetz, übergreifendes Energierecht 16-10-12 9. September 2016Referent 1 Ziel der Novelle Wir stellen

Mehr

EEG-Novelle Kernpunkte des Kabinettbeschlusses vom Referent 1

EEG-Novelle Kernpunkte des Kabinettbeschlusses vom Referent 1 EEG-Novelle 2016 Kernpunkte des Kabinettbeschlusses vom 8.6.2016 16-06-08 Referent 1 Ziel der Novelle Wir stellen die Förderung erneuerbarer Energien von politisch festgesetzten Preisen auf wettbewerbliche

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Hintergrundpapier Ergebnisse der geöffneten Ausschreibung für Solaranlagen mit dem Königreich Dänemark vom 23. November Stand:

Hintergrundpapier Ergebnisse der geöffneten Ausschreibung für Solaranlagen mit dem Königreich Dänemark vom 23. November Stand: Hintergrundpapier Ergebnisse der geöffneten Ausschreibung für Solaranlagen mit dem Königreich Dänemark vom 23. November 2016 - Stand: 21.12.2016 BUNDESNETZAGENTUR 1 Hintergrundpapier Ergebnisse der geöffneten

Mehr

Die wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

Die wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie Die wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie Simon C. Behrens, Referat für Erneuerbare Energien EFZN: Energierechtlicher Workshop Hannover, 05.12.2016 www.bundesnetzagentur.de AGENDA 2 Hintergrund Ausschreibungen

Mehr

VfkE-Landesveranstaltung Mecklenburg-Vorpommern

VfkE-Landesveranstaltung Mecklenburg-Vorpommern www.pwclegal.de VfkE-Landesveranstaltung Mecklenburg-Vorpommern Erneuerbare Energien und Bürgerbeteiligung Agenda Gründe und Vorteile der Bürgerbeteiligung Grundlegende smodelle Genossenschaftliche (eg)

Mehr

EEG 2017 Ausschreibungen bei Biomasseanlagen. RA Harald Wedemeyer

EEG 2017 Ausschreibungen bei Biomasseanlagen. RA Harald Wedemeyer EEG 2017 Ausschreibungen bei Biomasseanlagen RA Harald Wedemeyer Harald Wedemeyer Folie 1 Einführung 3 EEG 2017 Begriffsbestimmungen 11. Biogas Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,

Mehr

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung Eberswalde, 08. August 2012 Stephanie Reinhardt Städte- und Gemeindebund Der Ausgangspunkt: BbgKVerf 2 Absatz 1 Die Gemeinde erfüllt

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens

Mehr

Was bedeutet das neue Ausschreibungsmodell für die Finanzierungspraxis?

Was bedeutet das neue Ausschreibungsmodell für die Finanzierungspraxis? Was bedeutet das neue Ausschreibungsmodell für die Finanzierungspraxis? Jörg-Uwe Fischer, Fachbereichsleiter Erneuerbare Energien Rostock, 12. August 2016 Die Deutsche Kreditbank AG Im Profil 1990 gegründet

Mehr

Ausschreibungsdesign für Windenergie an Land

Ausschreibungsdesign für Windenergie an Land Ausschreibungsdesign für Windenergie an Land Herausforderungen und Sonerregelungen für kleine Akteure 27/04/2016 Silvana Tiedemann Ecofys berät das BMWi zur Umstellung des EEG auf Ausschreibungen. > Wissenschaftliches

Mehr

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Mehr

Das Mieterstromgesetz rechtliche Fragestellungen für die Wohnungswirtschaft. Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town)

Das Mieterstromgesetz rechtliche Fragestellungen für die Wohnungswirtschaft. Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) Das Mieterstromgesetz rechtliche Fragestellungen für die Wohnungswirtschaft Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) Hamburg,18. September 2017 Einige Restriktionen des neuen PV-Mieterstromzuschlags

Mehr

Bürger-WEA Sterup. Besprechung

Bürger-WEA Sterup. Besprechung Bürger-WEA Besprechung 19.01.2016 1 iterra Wind GmbH & Co. KG Beratung, Planung, Entwicklung und Realisierung von Windparks an Binnenstandorten 2 Standorte Schleswig-Holstein (Niebüll) Hessen (Gießen)

Mehr

Änderung Stille Beteiligung Execution Copy. Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft

Änderung Stille Beteiligung Execution Copy. Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft zwischen HT1 Funding GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister

Mehr

Ausschreibungen nach dem neuen EEG

Ausschreibungen nach dem neuen EEG Ausschreibungen nach dem neuen EEG Dr. Philipp Leander Wolfshohl, Referat für Erneuerbare Energien 24. Fachgespräch der Clearingstelle EEG Berlin, 23.09.2016 www.bundesnetzagentur.de 2 Hintergrund Entstehung

Mehr

Ausschreibungen im EEG 2016: Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen für Investitionen

Ausschreibungen im EEG 2016: Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen für Investitionen Ausschreibungen im EEG 2016: Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen für Investitionen 24. Windenergietage, Linstow Forum 3 Recht, Steuern und Finanzierung 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit

Mehr

Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage

Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Kanzlei für Bau- und Energierecht Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Mittwoch, 4. Juli 2012 1 1. Einleitung 2. Wohnungseigentum und Solaranlage 3. Betreibergesellschaft

Mehr

Hintergrundpapier Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 01. Dezember 2016

Hintergrundpapier Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 01. Dezember 2016 Hintergrundpapier Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 01. Dezember 2016 BUNDESNETZAGENTUR 1 Hintergrundpapier Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde

Mehr

Renditekiller Zubau. Abschattungsverluste und Möglichkeiten des Schadensersatzes. 25. Windenergietage in Potsdam

Renditekiller Zubau. Abschattungsverluste und Möglichkeiten des Schadensersatzes. 25. Windenergietage in Potsdam Renditekiller Zubau Abschattungsverluste und Möglichkeiten des Schadensersatzes 25. Windenergietage in Potsdam Gliederung I. Vorstellung der Kanzlei II. Problembeschreibung III. Schaubild IV. Möglichkeiten

Mehr

Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land

Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land Yvonne Finger Seminar zum EEG 2017 Fachagentur Windenergie 14. Februar 2017 Rendsburg www.bundesnetzagentur.de Einführung Windausschreibungen Im Mai

Mehr

20. November 2014 Energiekonferenz Strausberg Das neue EEG 2.0 aus Sicht der Anlagenbetreiber

20. November 2014 Energiekonferenz Strausberg Das neue EEG 2.0 aus Sicht der Anlagenbetreiber 20. November 2014 Energiekonferenz Strausberg Das neue EEG 2.0 aus Sicht der Anlagenbetreiber Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht ausschließlich öffentlich-rechtlich / bundesweit

Mehr

Das EEG 2017 Bedeutung und Konsequenzen für die Planung und den Betrieb von Windparks

Das EEG 2017 Bedeutung und Konsequenzen für die Planung und den Betrieb von Windparks Das EEG 2017 Bedeutung und Konsequenzen für die Planung und den Betrieb von Windparks Leif Rehfeldt Deutsche WindGuard GmbH Treffpunkt Erneuerbare Energien - TEE, 16.03.2017, Hamburg EEG 2017 Bedeutung

Mehr

EEG 2017 und WindSeeG Der neue Rahmen für Windenergie-Projekte

EEG 2017 und WindSeeG Der neue Rahmen für Windenergie-Projekte EEG 2017 und WindSeeG Der neue Rahmen für Windenergie-Projekte 8. März 2017 Gebotsabgabe 3. April 2017 Rechts- und Steuerberatung www.luther-lawfirm.com EEG 2017 und WindSeeG Der neue Rahmen für Windenergie-Projekte

Mehr

EEG 2017 Standortertrag Neuer Referenzstandort

EEG 2017 Standortertrag Neuer Referenzstandort Potsdamer Windenergietage 2016 www.al-pro.de www.gms-profiwind.de www.gws-alpro.com EEG 2017 Standortertrag Neuer Referenzstandort Änderungen, Neuerungen und Auswirkungen unter dem Aspekt von Ertragsgutachten

Mehr

Rechtsanwalt Hartmut Riehn (Berlin)

Rechtsanwalt Hartmut Riehn (Berlin) Gemeinsame Arbeitstagung der Ausschüsse Studierendenauswahl des Medizinischen Fakultätentags (MFT) und der Gesellschaft für Medizinische Ausbildung (GMA) am 28. Februar 2013 Studienplatztausch im 1. Fachsemester

Mehr

Stand: Mai Tel Fax

Stand: Mai Tel Fax Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz

Mehr

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden

Mehr

PV PLUS NACHRANGDARLEHEN. Investment in die Entwicklung von Photovoltaik. PV PLUS GmbH Leopold Werndl Straße Steyr, Österreich

PV PLUS NACHRANGDARLEHEN. Investment in die Entwicklung von Photovoltaik. PV PLUS GmbH Leopold Werndl Straße Steyr, Österreich PV PLUS NACHRANGDARLEHEN Investment in die Entwicklung von Photovoltaik PV PLUS GmbH Leopold Werndl Straße 46 4400 Steyr, Österreich 1 Gute Gründe 2 Die PV Plus GmbH PV PLUS ist eine österreichische GmbH

Mehr

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1 Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1. Vorbemerkung: Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass

Mehr