Leitfaden zur Eigenversorgung

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1 Dipl. Ing. Markus Schnier Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur Klärung wesentlicher Streitfragen RA Dr. Christoph Maier ECOTEC - Ingenieure für Energie- & Umweltmanagement Dipl. Ing. Markus Schnier Stadtmauer Meschede T. +49 (291) F. +49 (291) meschede@ecotec.de

2 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 2 leitfaden Seite 2

3 musterkonstellation maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 3

4 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 4 rechtsnatur Grundverständnis der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014 und damit zusammenhängenden wesentlichen Praxisfragen keine Verwaltungsvorschrift, keine Ermessensbindung der Bundesnetzagentur Orientierungshilfe für die Anwender zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit Orientierung der Bundesnetzagentur im Rahmen Ihrer Aufsichtsbefugnisse nach 85 EEG 2014 die Anwendungspraxis der beteiligten Behörden und Institutionen (z.b. Netzbetreiber) wird sich an diesem Leitfaden orientieren, bis es ggfs. abweichende Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen geben wird. Seite 4

5 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 5 systematik eeg-umlage Grundsätzlich zu entrichten durch EltVU Ausnahmsweise, wenn keine Lieferung vorliegt, durch Letztverbraucher Volle Umlagepflicht für alle gelieferten und verbrauchten Strommengen Ausnahme verminderte EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und KWK-Anlagen Ausnahme keine EEG-Umlage für Bestandsanlagen Seite 5

6 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 6 systematik eeg-umlage Quelle: Leitfaden Seite 6

7 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 7 eigenversorgung Gem. 5 Nr.12 EEG 2014 ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage ([zeitgleich] Anm. des Verf.) selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt Seite 7

8 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 8 betreiber der stromerzeugungsanlage nicht notwendig Eigentümer, aber kumulativ tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage Eigenverantwortliche Bestimmung der Fahrweise Tragung des wirtschaftlichen Risikos mit den wesentlichen Faktoren: Untergang, Beschädigung und Instandsetzung (Generalrevisionen) Gaseinkauf Nutzungsgradrisiko (Gasverbrauch) Einsatz von Betriebsführern zulässig, solange die vorgenannten Kriterien nach objektiven Maßstäben (vertragliche Gestaltung nicht relevant) weiterhin in der den Betriebsführer beauftragenden Person gegeben sind. Seite 8

9 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 9 betreiber vertragliches Ziel EEG-Realität Seite 9

10 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 10 eigenverbrauch Letztverbraucher ist die Person, welche rein physikalisch-technisch den Verbrauchsvorgang durch Betätigung der Verbrauchsgeräte in Gang setzt (vertragliche Zuordnungen sind unbeachtlich). Ob es sich dabei um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Verbrauch (z.b. Schenkung) handelt, ist nicht relevant. Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher ist zwingende Voraussetzung für Eigenverbrauch! nicht bei Mieterstrom, Konzernunternehmen (auch nicht nach Aufspaltung aus der selben Gesellschaft), Genossenschaftsmodellen, BHKW-GbR Hier lassen die gesetzlichen Vorgaben keinen Spielraum! Seite 10

11 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 11 eigenversorgung Gem. 5 Nr.12 EEG 2014 ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage ([zeitgleich] Anm. des Verf.) selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt Seite 11

12 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 12 eigenverbrauch Verbrauchsmengen der Betriebsgesellschaft und der Mieter voll EEG-umlagepflichtig! Seite 12

13 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 13 weitere Voraussetzungen unmittelbarer räumlicher Zusammenhang sicher dann, wenn Erzeugungsanlage und Verbrauchsgerät im selben Gebäude wohl auch, wenn beides auf demselben Grundstück oder Betriebsgelände. Keine Netzdurchleitung keine physikalische oder kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung in ein Netz Seite 13

14 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 14 nur zeitgleicher eigenverbrauch Zu messen mit geeichten Messeinrichtungen unter Sicherstellung der Zeitgleichheit! Quelle: Leitfaden Seite 14

15 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 15 bestandsanlagen Achtung: Verlust des Bestandsschutzes bei Betreiberwechsel (auch hier Personenidentität!) Quelle: Leitfaden Seite 15

16 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 16 modernisierung von bestandsanlagen Quelle: Leitfaden Seite 16

17 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 17 mitteilungspflichten Der Eigenversorger hat alle Tatbestandsvoraussetzungen der Eigenversorgung, die sonstigen Tatbestände einer Ausnahmeregelung (z.b. hocheffizientes BHKW) sowie die eigenverbrauchten Strommengen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum des Folgejahres mitzuteilen Dabei obliegt ihm die vollständige Darlegungs- und Beweislast Gelingt der Nachweis nicht, ist die volle EEG-Umlage zu bezahlen Die Mitteilungspflicht besteht auch bei Eigenversorgern, welche eine Bestandsanlage gem. 61 Abs.3 und 4 EEG 2014 betreiben (dort nur Basisangaben, nicht Strommengen). Seite 17

18 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 18 sanktionen Unterlässt der Eigenversorger die Mitteilung und den Nachweis bis zum des Folgejahres, ist die volle EEG-Umlage zu bezahlen Daneben möglich Schätzung der umlagepflichtigen Strommengen Zuordnung von Strommengen durch Fiktion Kündigung des Bilanzkreisvertrages Durchsetzungskosten und Verzugszinsen Unterlassene und insbesondere falsche Angaben können (steuer-) strafrechtlich relevant werden! Seite 18

19 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 19 mitteilungspflichten Seite 19

20 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 20 ganzheitliche beratung Konzeption Eigenerzeugung Konstruktiv-kritische Bewertung von Contractingkonstellationen Beratung zu Modernisierungsvorhaben Sanierung kritische Konstellationen Beratung zu Mitteilung an Netzbetreiber Rechtsschutz gegenüber Festsetzungen der Netzbetreiber Seite 20

21 maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft Seite 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! maierwoelfert rechtsanwälte partnerschaft RA Dr. Christoph Maier Erika-Mann-Straße München Tel: Fax: ECOTEC Ingenieure für Energie- & Umweltmanagement Dipl. Ing. Markus Schnier Stadtmauer Meschede T. +49 (291) F. +49 (291) Seite 21

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