Eigenstromversorgung aktuelle rechtliche Grundlagen M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Leipzig. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig

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1 Eigenstromversorgung aktuelle rechtliche Grundlagen M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz, Fachanwalt für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

2 Referent: Prof. Dr. Martin Maslaton Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich seit 1987 im Rahmen seiner Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag beschäftigt. Er ist Herausgeber und Autor des im C.H.Beck Verlag erschienenen Standardwerks Windenergieanlagen und ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

3 Kanzlei: Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 2002 gegründet, aktuell mit 13 Berufsträgern und 21 Mitarbeitern Hauptsitz in Leipzig mit weiteren Standorten in Köln und München Beratungsschwerpunkte sind das Verwaltungsrecht, Energierecht und Zivilrecht mit Fokus auf dezentralen Erneuerbare-Energienund KWK-Projekten Wissenschaftliche Expertise durch Beiträge/ universitäre Vorlesungen Standort Leipzig in der Eigenversorgung durch KWK- und PV-Anlage Verbandsengagement bei vielen Branchenverbänden (z.b. B.KWK) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

4 Gliederung: Die Themen: Fördermöglichkeiten nach EEG I Fördermöglichkeiten nach KWKG IV. Einsparung von Strompreisbestandteilen zur Eigenversorgung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

5 I MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

6 I Sinkende Vergütungen für die Stromeinspeisung aus EEGbzw. KWK-Anlagen und steigende Strompreise steigern die Attraktivität dezentraler Versorgungskonzepte dezentrale Versorgungskonzepte sind zu unterscheiden nach Eigenversorgung Drittversorgung (= Belieferung Dritter mit Strom) außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung bei Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung Wirtschaftlichkeit der Eigenversorgung hängt von der konkreten Ausgestaltung und den jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ab generieren lassen Je nach Konzept können unterschiedliche Fördertatbestände in Anspruch genommen werden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

7 verschiedene Kombinationen aus PV, BHKW und/oder Batteriespeichern denkbar I Wirtschaftlichkeit von Eigenstromkonzepten ergibt sich aus Kombination von Förderungen und Einsparmöglichkeiten Einsparmöglichkeiten Netzentgelte an das Netzentgelt gekoppelte Umlagen/Abgaben Stromsteuer ggf. anteilige EEG-Umlage Fördermöglichkeiten EEG-Vergütung für Überschussstromeinspeisung PV-Anlagen KWK-Zuschlag BHKW MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

8 I Fördermöglichkeiten nach EEG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

9 1. Entwicklung der Eigenverbrauchsförderung im EEG Ausgangssituation: Solarenergie soll vom Dach kommen höhere EEG-Vergütung für Gebäudeanlagen I EEG 2009: Eigenverbrauchsvergütung für PV-Gebäudeanlagen PV-Novelle 2010: Reduzierung der PV-Eigenverbrauchsvergütung PV-Novelle 2012: Abschaffung der PV-Eigenverbrauchsvergütung EEG 2014: anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauch EEG 2017: anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauch aus Bestandsanlagen (bei Modernisierung) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

10 2. Status quo der Förderung nach EEG 2017 keine finanzielle Förderung des Eigenverbrauchs I Förderanspruch nur für i.r.d. Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten (Überschuss-)Strom PV-Vergütungssätze in der Einspeisevergütung nach Leistungsklassen gestaffelt (bei IB ab ) bis 10 kw installierter Leistung bis 40 kw installierter Leistung 12,20 ct/kwh 11,87 ct/kwh bis 100 kw installierter Leistung 10,61 ct/kwh Beachte: Direktvermarktungspflicht für Anlagen > 100 kw installierter Leistung Beachte: Für PV-Anlagen > 750 kw ist i.r.d. Ausschreibung eine Eigenversorgung nur noch bedingt zulässig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

11 3. EXKURS: Förderung von KWK-Anlagen nach EEG I KWK-Anlagen sind nur nach EEG förderfähig, sofern ausschließlich Biomasse (einschl. Biomethan), Deponie-, Klär- oder Grubengas eingesetzt wird konkrete Fördervoraussetzungen und Förderhöhe vom jeweiligen Einsatzstoff abhängig Beachte: Auch hier gilt Direktvermarktungspflicht für Anlagen > 100 kw installierter Leistung Ausschreibungspflicht für Biomasse-Neuanlagen > 150 kw Beachte: soweit KWK-Strom nach EEG gefördert wird, besteht kein Förderanspruch nach KWKG und umgekehrt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

12 I Fördermöglichkeiten nach KWKG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

13 1. Allgemeine Fördervoraussetzungen I Förderfähig sind neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen Der Anspruch auf KWK-Zuschlag besteht gegenüber dem Netzbetreiber (auch des geschlossenen Verteilernetzes), wenn die Anlage bis zum den Dauerbetrieb aufgenommen haben, die Anlage auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoff Strom gewinnen, (neu: Kohle-KWK ausgenommen) die Anlage hocheffizient ist, keine Fernwärmeverdrängung aus KWK erfolgt, Technische Anforderung nach 9 EEG 2014 für Anlagen > 100 kw erfüllen und eine Zulassung durch BAFA erteilt wurde. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

14 2. Förderfähige KWK-Strommengen I Einspeisung in das Netz der allg. Versorgung Verbrauch außerhalb des Netzes der allg. Versorgung Anlagen 100 kwel KWK-Leistung (z.b. Eigenverbrauch) KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unter-nehmen KWK-Anlagen in Kundenanlagen und geschlossenen Verteilernetzen, soweit volle EEG-Umlage entrichtet wird z.b. Contracting MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

15 3. Eigenverbrauchsförderung nach KWKG I Förderung des Eigenverbrauchs von Strom aus KWK-Anlagen im Zuge der KWKG-Novelle zum eingeschränkt KWK-Zuschlag nur für eigenverbrauchten KWK-Strom aus KWK-Anlagen < 100 kwel, KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen Leistungsanteil KWK-Anlagen KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen < 100 kwel < 50 kwel 4 ct/kwh 5,41 ct/kwh < 100 kwel 3 ct/kwh < 250 kwel - 4 ct/kwh 1 MWel - 2,4 ct/kwh > 50 MWel - 1,8 ct/kwh TEHG-Bonus + 0,3 ct/kwh + 0,3 ct/kwh Beachte: Für KWK-Anlagen >1 MW und 50 MW seit wettbewerbliche Ermittlung der Zuschlagshöhe durch Ausschreibung ( keine Förderung des Eigenverbauchs) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

16 4. Förderung der Stromeinspeisung nach KWKG I (Überschuss-)Strom, der nicht zur Eigenbedarfsdeckung benötigt wird, kann gegen KWK-Vergütung in das Netz eingespeist werden Leistungsanteil KWK-Zuschlag für Stromeinspeisung < 50 kwel 8 ct/kwh < 100 kwel 6 ct/kwh < 250 kwel 5 ct/kwh 1 MWel 4,4 ct/kwh > 50 MWel 3,1 ct/kwh TEHG-Bonus + 0,3 ct/kwh Bonus für Kohle-Ersetzung + 0,3 ct/kwh Beachte: Direktvermarktungspflicht für KWK-Anlagen > 100 kwel installierter KWK-Leistung Beachte: Für KWK-Anlagen >1 MW und 50 MW seit wettbewerbliche Ermittlung der Zuschlagshöhe durch Ausschreibung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

17 I IV. Einsparung von Strompreisbestandteilen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

18 1. Zusammensetzung des Strompreises 2017* *Durchschnittlicher Strompreis für Haushaltskunden in Deutschland bei einem Jahresverbauch von kwh I Datenquelle: BDEW MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

19 2. EEG-Umlage I Grundsatz: Bei Stromlieferung an Dritte fällt schon immer volle EEG- Umlage (2017: 6,88 ct/kwh, 2018: 6,79 ct/kwh) an Netzbeanspruchung ist hierfür nicht erforderlich Ausnahme: Eigenversorgung Letztverbraucher betreibt Erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst Eigenverbrauch erfolgt im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage keine Inanspruchnahme des Netzes Beachte: Personenidentität zw. Anlagenbetreiber und Stromverbraucher! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

20 2. EEG-Umlage I EEG-Umlage für neue Eigenversorgungskonzepte anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauch aus EEG- und hocheffizienten KWK-Anlagen ab 2017 i.h.v. 40 % erstmalige Eigenversorgung nach dem Erhöhung auf 100% bei Meldepflichtverstoß nach 74 EEG Ausnahmsweise vollständige EEG-Umlagebefreiung, u.a.: autarke Eigenversorger aus EEG-Anlagen, die für Überschussstrom keine finanzielle in Anspruch nehmen Inselanlagen ohne Netzanschluss Bagatellgrenze: bei installierter Leistung 10 kw gilt Umlagebefreiung für die ersten 10 MWh Eigenverbrauch MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

21 I 2. EEG-Umlage EEG-Umlage für Bestandskonzepte zur Eigenversorgung Grundsatz: Bestandsanlagen (IB vor dem ) sind grds. vollständig von EEG-Umlage befreit Ausnahme: Modernisierung der Bestandsanlage nach dem ohne Leistungserhöhung führt zu EEG-Umlage i.h.v. 20 % Modernisierung mit Leistungserhöhung führt dazu, dass EEG- Umlage wie bei Neuanlagen zu errichten ist (für EEG- und KWK- Anlagen i.h.v. 40 %) Rückausnahme: keine EEG-Umlage trotz Modernisierung, solange Anlage nicht handelsrechtlich abgeschrieben ist oder Förderanspruch nach EEG besteht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

22 2. EEG-Umlage I Sonderfall: Speicher zur reinen Eigenversorgung juristische Betrachtungsweise: Einspeicherung = Letztverbrauch von Strom Ausspeicherung = Erzeugung von Strom 61k EEG 2017: keine doppelte EEG-Umlagepflicht EEG-Umlagepflicht für Verbrauch des aus dem Speicher entnommenen Stroms bleibt bestehen (gilt als EE-Strom) Saldierung mit EEG-Umlage für Einspeicherung i.d.r. Entfall der EEG-Umlage für Einspeicherung Umlagefreiheit von Verlustenergie (jährliche Saldierung) Beachte: Sonderregelungen bei bivalenten Speichern! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

23 2. EEG-Umlage Sonderfall: Speicher zur reinen Eigenversorgung I Fall 1: 40 % EEG-Umlage auf Ausspeicherung Speicher 0 % 40 % 40 kw Bestand 12 kw Neu Fall 2: 40 % EEG-Umlage auf Einspeicherung abzgl. Verluste 40 kw Neu Speicher 40 % 0 % 12 kw Bestand MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

24 2. EEG-Umlage Sonderfall: Speicher zur reinen Eigenversorgung I Fall 3: 40 % EEG-Umlage auf Einspeicherung abzgl. Verluste 40 kw Neu Speicher 40 % 0 % 5 kw Neu Fall 4: 40 % EEG-Umlage auf Einspeicherung aus BHKW Anteiliger Verlustabzug Messkonzept! 40 kw Bestand BHKW Speicher 5 kw Neu 0 % 20 kw Neu MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

25 3. Netzentgelte und netzbezogene Umlagen/Abgaben I Netzentgelte bestehen aus Leistungsentgelt und Arbeitsentgelt wird für die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtung und den Strombezug an der Abnahmestelle erhoben Besteht keine Abnahmestelle und kein Strombezug über das vorgelagerte Netz, fallen keine Netzentgelte an Einsparpotential für Strommengen, die über Direktleitungen selbst verbraucht oder an Dritten geliefert werden Soweit Netzentgelte entfallen, auch Einsparung der netzentgeltgekoppelten Strompreisbestandteile z.b. KWK-Umlage, Konzessionsabgaben, Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

26 4. Stromsteuer I Stromsteuer besteuert den Verbrauch von Strom (sog. Verbrauchssteuer) Höhe der Stromsteuer: 2,05 ct/kwh Stromsteuerbefreiung für aus sog. Grünen Netz entnommenen EE-Strom Strom aus Anlagen 2 MWel der in räumlichem Zusammenhang zur Anlage selbst verbraucht oder an Letztverbraucher geliefert wird Beachte: Für Strommengen, die nach dem EEG vergütet werden, wird keine Stromsteuerbefreiung gewährt gilt (rückwirkend) seit betrifft primär kaufmännsich-bilanzielle Stromeinspeisung gilt künftig auch bei Förderung nach KWKG i.r.d. Ausschreibung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

27 I 5. EXKURS: Energiesteuerrückerstattung für KWK- Anlagen vollständige Energiesteuerrückerstattung für in hocheffizienter KWK-Anlage eingesetzte Energieerzeugnisse nach 53a EnergiestG während abschreibungsfähigem Zeitraum Antragserfordernis (Formular 1132) Antragsfrist: des Jahres für jeweiliges Vorjahr (Entlastungsjahr) Bei Erstantrag zu erbringende Nachweise Hocheffizienznachweis Nachweis über Absetzung für Abnutzung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

28 I zur Eigenversorgung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

29 1. Eigenversorgung zur Reduzierung der EEG-Umlage I Eigenversorgung zur Reduzierung der EEG-Umlage erfordert Personenidentität zw. Anlagenbetreiber und Letztverbraucher Anlagenbetreiber i.s.d. EEG ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt maßgeblich ist wirtschaftliches Betriebsrisiko! Prinzip der Zeitgleichheit bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall darf als begünstige Strommenge nur die Menge berücksichtigt werden, die im gleichen Zeitraum verbraucht wurde Personenidentität muss in jeder viertel Stunde bezogen auf die Erzeugung und den Verbrauch nachweisbar sein Nachweis erfordert entspr. messtechnische Umsetzung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

30 2. Betreibermehrheiten Betreiber-GbR als solches ist Anlagenbetreiber I Problem: Gewährleistung, dass in jeder Viertelstunde der auch der Verbrauch dem Anteil am wirtschaftlichen Unternehmen entspricht GbR ist als weitestgehend eigenständige Rechtspersönlichkeit anzusehen, sodass eine Lieferung von Strom der Gesellschaft zu ihren einzelnen Gesellschaftern angenommen werden kann grds. KEINE Eigenversorgung i.s.d. EEG! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

31 2. Betreibermehrheiten I Problem: Physikalische Trennung der Anlagen möglich durch getrennte Messung von Strings. Relativ hoher Stromanteil, der u.u. in das Netz eingespeist werden muss. Beachte: Idealistische/fiktive Aufteilung der Anlage (sog. Scheibenpacht) nicht ausreichend! Amnestieregelung für vor dem bestehende Scheibenpachtmodelle, sofern bis bei der BNetzA registriert MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

32 3. Eigenversorgung bei Contracting I Ausgangssituation: Contractor finanziert und errichtet Anlage übernimmt Betriebsführung und Wartung der Anlage liefert Strom aus der Anlage an Contractingnehmer (Verbraucher) Keine Eigenversorgung, sondern Stromlieferung und damit volle EEG-Umlagepflicht! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

33 3. Eigenversorgung bei Contracting I Herstellung der Personenidentität zw. Anlagenbetreiber und Letztverbraucher, indem Betreibereigenschaft vom Contractor auf Verbraucher übergeht Umsetzung über sog. Pacht- und Betriebsführungsmodelle Verpachtung der Anlage an den Verbraucher Übertragung des wirtschaftlichen Risikos Verbraucher/Anlagenbetreiber überträgt lediglich Wartung und Betriebsführung der Anlage auf Contractor Beachte: Keine Rückübertragung des Betriebsrisikos! Konkrete Ausgestaltung vom jeweiligen Einzelfall abhängig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

34 3. Eigenversorgung bei Contracting Pacht- und Betriebsführungsmodell I Beachte: wirtschaftliches Risiko muss eindeutig zuzuordnen sein Variable Pachtzinsen, soweit sie das betriebliche Risiko eines Anlagenbetriebs abbilden, sind sehr wahrscheinlich unzulässig Übergang aller Verträge ist zu empfehlen, insb. Wartungs- und Versicherungsverträge (soweit sie nicht Eigentum als solches betreffen) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

35 I MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

36 I Die Eigenstromversorgung stellt eine Alternative zum Strombezug aus dem Netz dar. Die Umsetzung von Eigenversorgungskonzepten erfordert die Beachtung zahlreicher rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Die EEG-Umlage stellt dabei ein nicht unwesentliches Kriterium für die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs dar. Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich jedoch letztlich aus einer Mischkalkulation: Fördermöglichkeiten EEG-Vergütung für Überschussstromeinspeisung KWK-Zuschlag Einsparmöglichkeiten (anteilige) EEG-Umlage Stromsteuer Netzentgelte & netzbezogene Umlagen/Abgaben Aufwendungen Reststrombezug Messung und Abrechnung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Dr. Manuela Herms, Rechtsanwältin MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Chemnitz,

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